Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0148-Z3K/02
Zuständigkeit für die Berichtigung von Eintragungen in einer Anmeldung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0148-Z3K/02vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der B.N. im Konkurs, A.1234, vertreten
durch Dr. Alois Autherith als Masseverwalter im Konkurs der Firma B.N.,
Rechtsanwalt, 3500 Krems an der Donau, Utzstraße 13, vom
15. April 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 14. März 2002, GZ. ab, betreffend
Ausfuhrerstattung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird wie folgt
abgeändert: "Gemäß
§ 5 Ausfuhrerstattungsgesetz
(AEG) iVm Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird
von der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
28. Juni 1999, Zahl: bc, als Vorfinanzierung gewährten
Ausfuhrerstattung im Betrage von € 68.875,68 ein Betrag von
€ 16.411,29 zurückgefordert. Gemäß Art. 33
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird dieser Betrag um 20%, das
sind € 3.282,26, erhöht."
Die
Feststellung der (nicht) auf die Erstattungslagerung anrechenbaren Ausfuhren und
die Ermittlung des auf den nicht auf die Erstattungslagerung anrechenbaren
Ausfuhren lastenden Rückforderungsbetrages sind den Berechnungen am Ende
der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Zahlungserklärung vom 30. April 1999,
WE-Nr. cd, wurde seitens der Beschwerdeführerin (Bf.), der B.N. im
Konkurs, A.1234, für 1.822 Stück Schweinehälften, gefroren;
Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe Tierkörper frisch oder gekühlt,
gefroren, mit dem Produktcode 02032110 9000 und einer Eigenmasse von
insgesamt 98.393,800 kg mittels Verfahrenscode 7600 9 das Verfahren der
Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung beantragt.
Unter Position 1 der Zahlungserklärung wurde das
Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 1.805 Stück
Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im
Gewicht von insgesamt 97.151,500 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz
AT Nr. 1234 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung
zugrunde gelegten Lizenz vom 10. Februar 1999 mit der Nr. de ist
als besondere Bedingung vermerkt, dass die Erstattung für 100.000,000 kg
gültig ist.
Unter Position 2 der Zahlungserklärung wurde das
Verfahren der Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung für 17 Stück
Schweinehälften beantragt. Die Eigenmasse dieser Schweinehälften im
Gewicht von insgesamt 1.242,300 kg (Feld 47) wurde von der Ausfuhrlizenz
AT Nr. 2345 abgeschrieben. In Feld 22 der der Erstattungslagerung
zugrunde gelegten Lizenz vom 2. Februar 1999 mit der Nr. ef sind
als besondere Bedingungen vermerkt, dass die Ausfuhrlizenz unter dem Vorbehalt
der besonderen Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 der VO
(EG) Nr. 1370/95 gewährt wurde und dass die Erstattung frühestens
fünfzehn Arbeitstage nach dem Tag der Erteilung zu gewähren
ist.
Die Schweinehälften wurden am 30. April 1999
unter Lagerpost (LP) fg mit einer maximalen Lagefrist von sechs Monaten bis
zum 30. Oktober 1999 eingelagert. Die Nämlichkeit der
eingelagerten Schweinehälften wurde durch eine Palettenabfrage, an der die
Warenerklärungsnummer der verfahrensgegenständlichen
Zahlungserklärung mit der WE-Nr. cd angebracht wurde,
gesichert.
Über die Anbringen vom 28. Juli 1999 auf
Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldungen zur
WE-Nr. gh und zur WE-Nr. hi hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
3. September 1999, Zahl: ij, und mit Bescheid vom
6. September 1999, Zahl: jk, entschieden und die Anbringen unter
Hinweis auf Art. 66 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) iVm Art. 251 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) als
unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dem - bei ihm
am 11. Mai 1999 eingelangten - Antrag auf Vorfinanzierung in der
Erstattungslagerung mit Bescheid vom 28. Juni 1999, Zahl: bc,
vollinhaltlich entsprochen und der Bf. eine Vorfinanzierung der Erstattung im
Betrage von € 68.875,68 zugesprochen.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2001, Zahl: kl,
hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß
§ 5 AEG iVm
Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 von der mit Bescheid vom
28. Juni 1999, Zahl: bc, als Vorfinanzierung zur
Zahlungserklärung mit der WE-Nr. cd gewährten Ausfuhrerstattung
einen Betrag von ATS 17.353,00 (€ 1.261,09) zurückgefordert,
den Betrag nach Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 um 20%,
um einen Betrag von ATS 3.471,00 (€ 252,25) erhöht und in
Anwendung des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) leg. cit. eine Sanktion
im Betrage von ATS 8.677,00 (€ 630,58)
vorgeschrieben.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat seine Entscheidung im
Wesentlichen darauf gestützt, der Bf. sei es nicht gelungen, das Verfahren
der Erstattungslagerung durch in der Lagefrist von Zollbehörden angenommene
Ausfuhranmeldungen mit Verfahrenscode 1076 9 zu beenden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
16. März 2001. Die Bf. wendet vor allem ein, die mit
Zahlungserklärung vom 30. April 1999 unter der WE-Nr. cd
beantragte und mit Bescheid vom 28. Juni 1999, Zahl: bc,
gewährte Ausfuhrerstattung sei nicht zu Unrecht in Anspruch genommen
worden. Aus den vorgelegten Ausfuhranmeldungen sei ersichtlich, dass alle in das
Erstattungslager eingelagerten Erzeugnisse exportiert worden seien. Das
Mehrgewicht und die Differenz von einem Stück seien auf Wiege- bzw.
Zähldifferenzen zurückzuführen. Es sei daher die Sicherheit
freizugeben, da von der Bf. Verzollungsunterlagen hinsichtlich der gesamten
eingelagerten Menge vorgelegt worden seien.
Zu den die Erstattungslagerung beendenden
Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zählt die Bf. auch die
Ausfuhranmeldungen vom 7. Juli 1999, WE-Nr. gh und
WE-Nr. hi.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Berufung vom
16. März 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2002, Zahl: ab als unbegründet abgewiesen und
den angefochtenen Bescheid dahin geändert, dass gemäß
§ 5 AEG iVm Art. 11 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 von
der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
28. Juni 1999, Zahl: bc, als Vorfinanzierung gewährten
Ausfuhrerstattung ein Betrag von € 15.142,89 zurückgefordert
werde. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87
werde dieser Betrag um 20%, um € 3.028,58 erhöht, so dass der
Rückforderungsbetrag in Summe € 18.171,47 betrage.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat diese Entscheidung
vor allem damit begründet, die Differenz zwischen den vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen und den von der Bf. als erwiesen erachteten Ausfuhrmengen
sei in den Ausfuhranmeldungen mit der WE-Nr. gh und mit der WE-Nr. hi
begründet.
Dagegen wendet sich die Bf. in ihrer Beschwerde vom
15. April 2002. Es werden die Berufungsgründe der unrichtigen
Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.
Im Schreiben der K.F. GmbH (F.) an das Zollamt
Salzburg/Erstattungen vom 30. September 1999, dem Lagerunternehmen der Bf.,
sei ausgeführt, dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der
Anmeldungen mit der WE-Nr. gh und mit der WE-Nr. hi aufgrund eines
Fehlers ein Irrtum unterlaufen; er habe irrtümlich das Verfahren
1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9 angemeldet.
Am 30. April 1999 seien gemäß
WE-Nr. cd im Grunde der beigelegten Paletten-History 1.822 Stück
Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP fg
eingelagert worden. Dem Lagerblatt seien Palettenaufstellungen beigeheftet, aus
welchen ersichtlich sei, mit welcher Palettennummer, welche Mengen an
Schweinehälften an welchem Ort gelagert wurde. Daraus folge, dass auch aus
den beiden irrtümlich falsch ausgefüllten Ausfuhrerklärungen die
Zuordnung zu den im Erstattungslager lagernden Erzeugnissen ersichtlich
sei.
Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte
nachträgliche Prüfung durch das Hauptzollamt Wien sei unrichtig, weil
in den Lageraufschreibungen zur LP fg die beiden Mengen nicht abgeschrieben
worden seien, da den zuständigen Zollwacheorganen eine
Ausfuhrerklärung mit dem Code 1076 9 nicht vorgelegen habe. Aus den
Paletten- und Verladeaufzeichnungen ergebe sich eindeutig, dass die strittigen
Mengen aus dem Erstattungslager stammen und dass die Zollwache auf eine
Korrektur der Ausfuhrerklärungen oder einen endgültigen Bescheid
warte, um die Lageraufschreibungen vervollständigen zu können. Im
Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung durch
das Hauptzollamt Wien weder der Bf. noch der F. zur Stellungnahme zugeleitet
worden seien, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weshalb um eine
neuerliche Überprüfung und um Einvernahme des Prokuristen der F. , des
Herrn R.S. als Zeuge ersucht werde.
Ein Großteil der eingelagerten Schweinehälften
sei unter Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der privaten
Lagerhaltung unter Vertrag Nr. lm eingelagert worden. Vor jeder Auslagerung
aus der privaten Lagerhaltung werde die Ware auf Vollständigkeit und
vertragsmäßige Lagerung kontrolliert. Die Kontrollprotokolle der
Prüfer der AMA seien als Beilagen angeschlossen. Die F. sei nach
ISO 9002 zertifiziert und habe sich sohin verpflichtet, Aufzeichnungen
über die vollständige Nachvollziehbarkeit aller Ein- und
Auslagerungsvorgänge zu führen. Kopien der Paletten-History seien zu
allen Artikeln beigelegt. Es sei sohin der Standpunkt im angefochtenen Bescheid
widerlegt.
Es mache keinen Sinn, Erzeugnisse, für die
Ausfuhrerstattung beantragt und gewährt worden sei, zum freien Verkehr
abzufertigen, die Erzeugnisse im Erstattungslager jedoch liegen zu lassen und
sich der Gefahr auszusetzen, die sechsmonatige Auslagerungsfrist zu
überschreiten.
Die Beschwerde beschäftigt sich noch mit
Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 26. Februar 2001,
Zahl: mn.
Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Zollamt
Salzburg/Erstattungen vor allem, die Überprüfung der als fehlerhaft
ausgefüllt eingewendeten Ausfuhranmeldungen im Sinne des Art. 78 ZK
durch das Hauptzollamt Wien habe erbracht, dass die in den Anmeldungen
enthaltenen Angaben richtig und damit verbindlich gewesen seien. Irrtum
könne nicht eingewendet werden, wenn sich der Antrag auf die am Tag der
Annahme der Anmeldung unter Vorbehalt erteilte gültige Ausfuhrlizenz
AT Nr. 3456 gestützt habe. Eine Sanktion komme nicht in Betracht,
wenn die Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte Lizenz
abgelehnt habe.
Aus Anlass der Erörterung der Sache am
4. März 2005 wurden die in der Beschwerde gestellten
Beweisanträge zurückgenommen. Einvernehmen besteht zwischen den
Parteien des Verfahrens vor allem dahingehend, dass bei der Berechnung der
Ausfuhrerstattungsbeträge von der Eigenmasse der eingelagerten
Schweinehälften auszugehen sei. Von dieser Menge seien die Eigenmassen der
beiden strittigen, weil anderen Lizenzen zuzuordnenden Ausfuhren abzuziehen. Der
Rest sei rechtzeitig aus dem Lager verbracht und im Drittland eingeführt
worden.
Beide Parteien haben außer Streit gestellt, dass es
sich bei all den ausgeführten Schweinehälften - darin eingeschlossen
die Erzeugnisse der zwei strittigen Beschwerdeverfahren - um jene
Schweinehälften gehandelt hat, die am 30. April 1999 eingelagert
worden sind. Es sprechen lediglich rechtliche Gründe (Doppelantrag)
dagegen, dass die zwei strittigen Beschwerdeverfahren nicht positiv entschieden
werden könnten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 54 der Verordnung (EWG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen [VO (EWG) Nr. 800/1999] wird die
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin
für Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der
Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind und bei Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die
Zahlungserklärung vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser Verordnung
angenommen worden sind.
Die verfahrensgegenständliche Zahlungserklärung
wurde am 4. April 1999 angenommen, so dass für die
Überwachung der Ausfuhr der eingelagerten Erzeugnisse die VO (EWG)
Nr. 3675/87 anwendbar bleibt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 wird der Ausfuhrerstattungsbetrag für Erzeugnisse,
für die der Anspruch auf Ausfuhrerstattung nachgewiesen worden ist, gegen
den vorfinanzierten Betrag aufgerechnet. Ist der für die ausgeführte
Menge fällige Betrag niedriger als der vorfinanzierte Betrag, so hat der
Beteiligte den Differenzbetrag, erhöht um 20%, als
Rückforderungsbetrag zu entrichten.
Gemäß
§ 1 des Bundesgesetzes über
die Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes
der Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG) sind
auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der
Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und
Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von
Waren vorgesehen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf
Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht
oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 AEG sind
Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt,
dass sie zu Unrecht gewährt worden sind.
Die Bf. hat für die Erzeugnisse der Position 1 der
Anmeldung mit der WE-Nr. gh , namentlich für 239 Stück
Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe
Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode
02032110 9000 (Feld 33) und einer Eigenmasse von insgesamt 19.831,100 kg
(Feld 47) mit Verfahrenscode 1000 9 zur Ausfuhr angemeldet. Die Bf. hat in
Feld 9 der Anmeldung den Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt und die Ausfuhr
der Erzeugnisse österreichischen Ursprungs (Feld 34) auf die am
7. Juli 1999 aufrechte Lizenz AT Nr. 3456 , Bescheid vom
6. Juli 1999 mit der Nr. no (Feld 31), gestützt.
Die Bf. hat für die Erzeugnisse der Position 1 der
Anmeldung mit der WE-Nr. hi, namentlich für 44 Stück
Schweinehälften, gefroren; Fleisch von Hausschweinen, ganze/halbe
Tierkörper frisch oder gekühlt, gefroren, mit dem Produktcode
02032110 9000 (Feld 33) und einer Eigenmasse von insgesamt 3.613,600 kg
(Feld 47) mit Verfahrenscode 1000 9 zur Ausfuhr angemeldet. Die Bf. hat in
Feld 9 der Anmeldung den Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt und die Ausfuhr
der Erzeugnisse österreichischen Ursprungs (Feld 34) auf die am
7. Juli 1999 aufrechte Lizenz AT Nr. 3456, Bescheid vom
6. Juli 1999 mit der Nr. no (Feld 31),
gestützt.
Die Ausfuhr der Erzeugnisse der Positionen 2 und 3 der
zuletzt genannten Anmeldung hat die Bf. auf die Lizenz AT Nr. 1234,
Bescheid vom 10. Februar 1999 mit der Nr. de, und auf die Lizenz
AT Nr. 4567, Bescheid vom 10. Februar 1999 mit der
Nr. pq gestützt.
Die Erzeugnisse der Position 1 der beiden Anmeldungen waren
bereits Gegenstand der Zahlungserklärung vom 30. April 1999, so
dass für diese Erzeugnisse am Tag der Annahme der Anmeldung zu Unrecht ein
weiteres Mal die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt wurde.
Am 16. Juli 1999 hat die AMA dem Zollamt
Salzburg/Erstattungen eine Aufstellung der Europäischen Kommission, aus der
hervorgeht, dass diese diverse Lizenzen, die im Zeitraum vom 5. Juli 1999
bis 13. Juli 1999 erteilt worden waren, abgelehnt hat,
übersendet. Die AMA teilt mit, dass für bereits getätigte
Ausfuhren im Rahmen dieser Lizenzen keine Erstattung zu gewähren sei. In
der Aufstellung ist auch die Lizenz AT Nr. 3456
aufgelistet.
Diese Mitteilung hatte für die Bf. zur Folge, dass sie
im Ergebnis die Ausfuhr der Erzeugnisse der Position 1 der Warenanmeldung mit
der WE-Nr. gh und der Position 1 der Warenanmeldung mit der WE-Nr. hi
nicht mehr auf eine am Tag der Annahme der Anmeldung gültige Lizenz mit
Vorausfestsetzung stützen konnte.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom
17. Dezember 2002, Zahl: 2002/17/0047, Rechtssatz 3, ergibt sich,
dass es sich bei den Eintragungen in Feld 34 und 37 des Gemeinschaftspapieres um
im Rahmen des Zollverfahrens abgegebene Erklärungen, welche die
Handlungsweise des Ausfuhrzollamtes im Zuge des Zollverfahrens determinieren, um
Prozesshandlungen im Zollverfahren handelt. Demnach beurteilt die Frage der
Zulässigkeit der Berichtigung solcher Prozesshandlungen gemäß
§ 14 Abs. 3 Z. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
(AVOG) das zuständige Hauptzollamt.
Das Hauptzollamt Wien hat über die Anbringen vom
28. Juli 1999 (die Anbringen vom 30. September 1999 gleichen
Inhaltes sind an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtet) auf
Ungültigerklärung bzw. Neuerstellung der Ausfuhranmeldung zur
WE-Nr. gh vom 7. Juli 1999 mit Bescheid vom
3. September 1999, Zahl: ij, und zur WE-Nr. hi vom
7. Juli 1999 mit Bescheid vom 6. September 1999,
Zahl: jk entschieden und die Anbringen unter Hinweis auf Art. 66 des
ZK iVm Art. 251 der ZK-DVO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide
sind in Rechtskraft erwachsen. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen war daher an
den Inhalt dieser, im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Wien
rechtskräftig ergangenen Bescheide gebunden.
Die Ausführungen in den Schreiben der F. vom
28. Juli 1999, dem Zolldeklaranten der F. sei bei der Ausfertigung der
beiden Warenanmeldungen vom 7. Juli 1999 ein Irrtum unterlaufen, weil
er irrtümlich das Verfahren 1000 9 anstelle des Verfahrens 1076 9
angemeldet habe, waren Gegenstand von Überlegungen des Hauptzollamtes Wien.
Das Hauptzollamt Wien hat rechtskräftig entschieden, dass die Erzeugnisse
nicht irrtümlich zum Verfahren 1000 9 angemeldet und nicht
irrtümlich auf die am Tag der Annahme aufrechte, später durch die
Europäische Kommission widerrufene Lizenz, gestützt
wurden.
Richtig ist, dass am 30. April 1999
gemäß WE-Nr. cd im Grunde der Paletten-History 1.822 Stück
Schweinehälften mit einem Bruttogewicht von 98.576 kg unter LP fg
eingelagert worden sind. Dem Lagerblatt wurden zur Sicherung der
Nämlichkeit Palettenaufstellungen beigeheftet aus welchen ersichtlich ist,
mit welcher Palettennummer, welche Menge an Schweinehälften an welchem Ort
gelagert wurde.
Aus den im Rechtszug vorgelegten Paletten- und
Verladeaufzeichnungen, den Aufschreibungen der Prüfer der AMA und weiteren
Unterlagen ergibt sich zweifellos, dass den zwei verfahrensgegenständlichen
strittigen Ausfuhrerklärungen die entsprechenden Anteile der in das
Erstattungslager eingelagerten Erzeugnisse zuzuordnen sind, auch wenn die
verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse in der Folge aus Rechtsgründen
nicht auf die Ausfuhr nach Lagerung im Erstattungslager zur
Zahlungserklärungen vom 30. April 1999, Zahl: cd angerechnet
werden können.
Von einer Sanktion war Abstand zu nehmen, wenn die
Europäische Kommission die unter Vorbehalt erteilte
verfahrensgegenständliche Lizenz abgelehnt hat, die Bf. sich aber auf eben
diese - am Tag der Annahme der Anmeldung aufrechte - Lizenz gestützt
hat.
Der Erstattungsanspruch ist von der Vorlage einer
Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung abhängig. Als Tag der Ausfuhr gilt der
Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der
hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.
Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist
maßgebend für die Feststellung a) des anzuwendenden
Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt
wurde, b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des
Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde, c)
von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten
Erzeugnisses.
Auf den Gegenstand waren gemäß Art. 54 der
VO (EWG) Nr. 800/1999 - ausgenommen die zwei strittigen Ausfuhren -
die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden, da sie bei Anwendung
der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 für Ausfuhren, für die die
Zahlungserklärungen vor dem 1. Juli 1999 als Datum der
Anwendbarkeit dieser Verordnung angenommen worden sind, gilt. Die
Zahlungserklärung mit der WE-Nr. cd wurde am 30. April 1999
angenommen.
Berechnung: der
nicht auf die Erstattungslagerung (Code 1076 9) anrechenbaren
Ausfuhren:
|
Zahlungserklärung ex Lizenz 1234
|
97.151,500 kg
|
Zahlungserklärung ex Lizenz 2345
|
1.242,300 kg
|
ergibt eine eingelagerte Eigenmasse von
|
98.393,800 kg
|
abzüglich Überschreitung ex Lizenz 1234
|
51,800 kg
|
ergibt eine auf Lizenzen gestützte Eigenmasse von
|
98.342,000 kg
|
abzüglich nicht anrechenbare Ausfuhr zu
WE-Nr. hi
|
3.613,600 kg
|
abzüglich nicht anrechenbare Ausfuhr zu
WE-Nr. gh
|
19.831,100 kg
|
ergibt erwiesene Ausfuhren im Verfahren 1076 9
von
|
74.897,300 kg
Berechnung
des Rückforderungsbetrages für die nicht anrechenbaren
Ausfuhren:
23.444,700 kg
(3.613,600 kg + 19.831,100 kg) x 70 € je 100 kg ergibt 16.411,29
€
Graz, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 14 Abs. 3 Z 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
EintragungenAnmeldungErklärungenProzesshandlungen determinieren die Handlungsweise des AusfuhrzollamtesZulässigkeit der BerichtigungHauptzollamtZollamt Salzburg/ErstattungenBindungswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0148-Z3K/02
- Stammnummer
- 14893
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF