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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100769/2017

Werkvertrag oder grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, Parteifähigkeit und Bescheidadressierung einer ARGE

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100769/2017vom 13.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Höhe der von der BF in den jeweiligen Jahren im Beschwerdezeitraum an die s.r.o. bezahlten Vergütungen wurde von der Abgabenbehörde in den Unterlagen der Betriebsprüfung aufgeschlüsselt und ist für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Die an das Arbeitskräftegestellungsunternehmen überwiesenen Beträge ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Lohnabrechnungen bzw. den dafür ausgestellten Rechnungen der s.r.o. an die BF (OZ 8). Aus dem Abgleich dieser Aufstellung mit den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Rechnungen konnte die Richtigkeit der Höhe der Beträge vom Bundesfinanzgericht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Auf die Zeugeneinvernahme der im Akt aufscheinenden Bauarbeiter der s.r.o., welche beim gegenständlichen Bauprojekt tätig wurden (siehe dazu auch die Erkenntnisse des LVwG), wurde einvernehmlich durch die Parteien verzichtet. Die genannten Urkunden und Schriftstücke sowie die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde. Das Beweisverfahren wird vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO8 § 166 BAO Rz 6 und § 167 Rz 6 und 8). Das Bundesfinanzgericht kommt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zum Ergebnis, dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum des Bauprojektes über Arbeitskräfteüberlassung vorlag (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Allgemeines: Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des die angefochtenen Bescheide erlassenden Finanzamtes X* getreten ist. 2. ARGE KW *B* - Parteifähigkeit und Adressierung der Bescheide Zum Einwand der BF zum Vorliegen von "Nichtbescheide" aufgrund dessen, dass die Mitunternehmerschaft "GmbH AT u Mitges" (= BF) bereits am 29.1.2016 aufgelöst worden und somit nicht mehr existent sei, wird ausgeführt: Abgabenrechtlich rechtsfähig (Steuersubjekt) sind die GesbR, Miteigentums-, Arbeits- und Erbengemeinschaften und die unechten (atypischen) stillen Gesellschaften. Die ARGE wurde mit dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag (OZ 56) gegründet. Nach dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag war die BF als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Entsprechend dem GesbR-Reformgesetz 2015 (GesbR-RG), BGBl. Nr. I Nr. 83/2014 vom 21.11.2014, wurden die Bestimmungen der §§ 1175-1216e ABGB neu gefasst. Die maßgeblichen Vorschriften sind mit 1.1.2015 in Kraft getreten. Im Fall der Auflösung sehen die §§ 1216a ff ABGB eine Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Entsprechend der VwGH Judikatur (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2019/13/0086) über die Festsetzung einer Pfändungsgebühr verliert die Gesellschaft ihre Parteifähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation. Unter Rn 23 wird vom VwGH klargestellt: "[…], dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem GesbR-RG bereits mit Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 79 Rz 12)." Aufgrund des bestehenden Abwicklungsbedarfs, wozu nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die vollständige Abwicklung sämtlicher Steuerverfahren gehört, ist die BF parteifähig. Der weitere Einwand des steuerlichen Vertreters im Schriftsatz vom 16.7.2025, in welchem der steuerliche Vertreter zusammengefasst vorbringt, dass das VwGH Erkenntnis vom 12.5.2022, Ra 2019/13/0086 nicht anzuwenden sei, da dem besagten Erkenntnis ein Sachverhalt des Jahres 2017 zugrunde lag, somit der steuerauslösende Sachverhalt nach Inkrafttreten der GesbR-Reform am 1.1.2015 verwirklicht worden sei und dem gegenständlichen Fall ausnahmslos Sachverhalte zu Grunde liegen würden, die vor Inkrafttreten der GesbR-Reform am 1.1.2015 (Abzugsssteuern 2012 bis 2014) liegen würden, führt aus folgenden Gründen ins Leere: Die zuvor angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom VwGH 12.5.2022, Ra 2019/13/0086 erging, wie unter Rn 3 des Erkenntnisses ersichtlich, zum Bescheid über die Festsetzung einer Pfändungsgebühr und Auslagenersätze vom 4.10.2017 über einen vollstreckbaren Rückstand (Rückstandsausweis vom 11.7.2017) zur Einkommensteuer 2014, Säumniszuschlag 2014 sowie Einkommensteuer 2013. Dem oa. Erkenntnis des VwGH liegen ebenfalls Sachverhalte und Bescheide vor Inkrafttreten der GesbR-Reform am 1.1.2015 zu Grunde. Die gegenständlichen Haftungsbescheide sind mit Datum 26.7.2016 erlassen worden, somit ebenfalls wie im zitierten Fall des VwGH, nach der GesbR-Reform. Die Haftungsbescheide mit Datum 26.7.2016 sind daher richtigerweise an die BF und nicht an ihre Gesellschafter ergangen. 3.1. Werkvertrag oder grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung 3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen: Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, sind gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Bei der s.r.o. handelt es sich um eine solche Körperschaft. Gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1988 erstreckt sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988. Gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 erster Absatz EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der beschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn eine inländische Betriebsstätte besteht oder im Inland ein ständiger Vertreter bestellt wurde oder bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt. Nach § 98 Abs. 1 Z 3 zweiter Absatz 2. TS EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung der beschränkten Steuerpflicht. Diese Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Zufolge § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gilt durch diesen Steuerabzug die Steuerpflicht der überlassenen Arbeitskräfte als abgegolten, weil deren steuerpflichtige Einkünfte wirtschaftlich in der Arbeitskräftegestellungsvergütung erfasst sind. Entsprechend § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Nach § 100 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 beträgt die Abzugsteuer 20%. Gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988 Schuldner der Abzugsteuer, also der beschränkt Steuerpflichtige (= Gesteller / Dienstleistungserbringer). Der Schuldner dieser Einkünfte, d.i. derjenige, der die Leistung empfangen hat (= Gestellungsnehmer / Einsatzunternehmen bzw. das verwendende Unternehmen), haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG 1988. § 100 Abs. 4 EStG 1988 normiert, dass der Steuerabzug bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen, vom Schuldner vorzunehmen ist. Gemäß § 21 BAO (in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. 3.1.2. Rechtliche Würdigung: Strittig ist, ob die s.r.o. im Zuge des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens als Werkunternehmerin oder aber Arbeitskräftegestellerin auftrat. Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Beim Gestellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Gestellungsnehmer. Der Gesteller haftet sohin nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung (vgl. VwGH 20.12.1972, Zl. 2340/71, VwGH 27.09.2000, 96/14/0126 Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 98 Rz. 8.7). Allgemein ist von der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (einem Werkvertrag) nach der Judikatur des VwGH dann auszugehen, wenn sich aus dem Vertrag eine individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, ergibt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, eine vertraglich genau umschriebene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119). Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 25.4.2007, 2005/08/0082). Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0159) müssen Werkverträge, um als solche anerkannt werden zu können, eine genaue Beschreibung des Leistungsumfanges enthalten und bereits bei Vertragsabschluss zu einer klar und eindeutig vorgegebenen Leistung verpflichten. Der Werkvertragsnehmer hat grundsätzlich das Recht, sich vertreten zu lassen, trägt das Gefahrenrisiko und haftet gegenüber dem Auftraggeber für die auftragsgemäße Erfüllung. Den Werkvertragsnehmer treffen auch gesetzliche Verpflichtungen wie Gewährleistung und Produkthaftung. Sind die von ausländischen Arbeitskräften erbrachten Bauleistungen nicht abgegrenzt und liegen keine selbständig übertragenen Bauabschnitte vor, kann von keinem eigenständigen, gewährleistungsfähigen Werk ausgegangen werden (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0175). Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27.9.2000, 96/14/0126, ausgeführt, dass der Begriff der Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht mit jenem der Gestellung von Arbeitskräften im Sinne des § 98 EStG 1988 gleichgesetzt werden könne. Demnach sei die steuerliche Beurteilung eine eigenständige. Für die Beurteilung und Einstufung des Sachverhaltes sind die steuerlich maßgeblichen Kriterien und nicht die Bestimmungen des AÜG entscheidend (vgl. Doralt, ESt-Kommentar, § 98 Tz 56; VwGH 27.09.2000, 96/14/0126). Das bedeutet, dass die in § 4 Abs. 2 AÜG festgelegten Kriterien, die die Annahme eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages indizieren, nicht bindend für die steuerliche Beurteilung sind. Allerdings sieht auch der Generaltatbestand des § 4 Abs. 1 AÜG, der für den Fall anzuwenden ist, dass keines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt ist, die Gesamtbeurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung vor, wie sie auch der steuerlich relevanten Bestimmung des § 21 BAO entspricht. Damit sind für die Beurteilung der strittigen Leistungsbeziehung nicht die vertraglichen Abmachungen maßgeblich, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071 betr. Scheinselbständigkeit von Bauarbeitern). Es ist nicht ausreichend, wenn zwar einzelne für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechende Sachverhaltselemente vorliegen, sich aber aus den Gesamtumständen Gegenteiliges ergibt (vgl. VwGH 29.1.2009, 2007/09/0341). Diejenigen Aspekte, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von besonderem Interesse sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausführlich dargestellt. Ob eine Arbeitskräfteüberlassung in Abgrenzung von einem echten Werkvertrag vorliegt, hat im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nach dem wirtschaftlichen Gehalt unter Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte zu erfolgen (VwGH 22.08.2017, Ra 2017/11/0068 unter Verweis auf VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130 und die zitierte EuGH-Judikatur "Vicoplus" vom 10.02.2011, C-307/09 bis C-309/09 und "Martin Meat" vom 18.06.2015, C-586/13). Da im Beschwerdefall ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, genügt zur Definition der Gestellung von Arbeitskräften nicht der nur auf innerstaatliche Sachverhalte anzuwendende Beurteilungsmaßstab, sondern sind die vom EuGH herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien heranzuziehen (vgl. dazu VwGH 14.06.2023, Ra 2023/09/0055, Rn 5, btr. eines rein innerstaatlichen Sachverhalts; VwGH 03.10.2022, Ra 2021/11/0049, mwN). Der EuGH hat in der Rn 33 seines Urteils vom 18. Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, zur Abgrenzung ausgeführt: "Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51), dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Zweitens muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen." (EuGH, C-586/13, Martin Meat, Rn 33). Zur zweiten Voraussetzung wird präzisiert: Für die Analyse des eigentlichen Gegenstands der Dienstleistung ist jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den Gegenstand der betreffenden Dienstleistung darstellt oder nicht darstellt (Rn 34), wobei insbesonders folgende Punkte von Bedeutung sind: - Ob die Folgen der Erbringung einer nicht vertragsgemäßen Leistung von dem Dienstleistungserbringer getragen werden müssen (vgl. Rn 35). Ergibt sich aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat (Rn 36). - Ob es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält (vgl. Rn 38). Diese Situation spricht gegen eine Überlassung ("dafür sprechen, dass der Gegenstand der betreffenden Leistung nicht der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, sondern dieser Wechsel mit der Erfüllung der in dem in Rede stehenden Vertrag vereinbarten Leistung einhergeht...", Rn 38). - Nicht relavant ist hingegen, dass der Dienstleistungserbringer nur einen einzigen Kunden im Aufnahmemitgliedstaat hat und, dass er die Räumlichkeiten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, sowie die Maschinen mietet (vgl. Rn 39). Zur dritten Voraussetzung führt der EuGH unter Rn 40 mit Verweis auf das Urteil Vicoplus u.a. (C-307/09 bis C 309/09) näher aus: Es ist "zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden". Dass der Kunde bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilt, bedeutet nicht, dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält (vgl. Rn 40). Zusammengefasst ist von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen, wenn die drei oben angeführten Voraussetzungen [vgl. Rn 33] kumulativ erfüllt sind: 1. Vorliegen einer gegen Entgelt erbrachten Dienstleistung, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. 2. Bereitstellung der Arbeitnehmer ist der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Dienstleistungserbringer die Gewährleistungspflicht trifft und der Dienstleistungserbringer die Zahl der Arbeitnehmer bestimmt. 3. Hinsichtlich der Aufsicht und der Leitung ist nur relevant, wer die tatsächliche Weisungserteilung vornimmt. Erteilt das verwendende Unternehmen (= Gestellungsnehmer / Einsatzunternehmen) die "genauen und individuellen Weisungen", liegt Arbeitskräfteüberlassung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2021/11/0049, mwN) in Folge bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen die EuGH-Judikatur aufgegriffen:"Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, aus unionsrechtlicher Sicht jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2015, C-586/13, Martin Meat, sind dabei die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt, ob also der für einen Werkvertrag essenzielle ,gewährleistungstaugliche' Erfolg vereinbart wurde, wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten, von entscheidender Bedeutung". Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Arbeitsverträge der Arbeiter mit der ARGE geschlossen. Die Bauarbeiter hatten Lohnvereinbarungen mit der s.r.o.. Das geschuldete Entgelt der Arbeitnehmer wurde mit einem Stundensatz oder auch einem monatlichen Entgelt zwischen der s.r.o. und der BF bzw. der GmbH AT vereinbart und hängt nicht von der Qualität der erbrachten Leistung durch die Arbeitnehmer ab. Die Anforderung der Arbeiter somit die gewünschte Anzahl der für die Herstellung des Werkes jeweils eingesetzten Arbeitnehmer erfolgte durch die GmbH AT und haben die Arbeiter von dieser ( bzw. deren Bauleiter) die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten. Die Aufsicht und Leitung oblag der GmbH AT und somit der BF. Zusammengefasst ist nochmals auszuführen, dass ein gewährleistungsfähiger Werkerfolg - ein eigenständiges Werk - im Beschwerdefall nicht gegeben ist. Es wurde die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft im Rahmen der Herstellung des Projektes KW *B* - Baulos 01 vereinbart und haftet die BF nach außen gegenüber ihrem Auftraggeber der S***AG. Die Anzahl der notwendigen Arbeiter wurde durch die BF bestimmt und die ausländischen Arbeiter stehen durch laufende Überwachung (Dekadenpläne, Schichtpläne) unter den Arbeitsanweisungen des Bauleiters der GmbH AT und unter der Qualitätskontrolle der BF. Die Arbeiter sind de facto in das Unternehmen integriert. Eine wirtschaftliche Betrachtung des gegenständlichen Sachverhaltes führt in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (siehe dazu in der Beweiswürdigung) beim Projekt KW *B* grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Weiteres Vorbringen der BF in den Schriftsätzen: a) Kein Haftungstatbestand des Steuerinländers nach § 100 EStG: Die BF bringt vor, dass die s.r.o. Schuldnerin der Abzugsteuer und gleichzeitig die Empfängerin der Einkünfte aus der Arbeitskräftegestellung sei. Entsprechend des oa. § 100 Abs. 2 EStG 1988 ist die Schuldnerin dieser Einkünfte aus der Arbeitskräftegestellung die BF. Die Einkommensteuer der Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung ist gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch Steuerabzug zu erheben und haftet der inländische Abzugsverpflichtete, das ist die BF, für den Steuerabzug (vgl. VwGH 27.5.2015, 2011/13/0111). Es ergibt sich aus der Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, dass Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung auch dann steuerpflichtig sind, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter bestellt ist. Nach § 99 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normiert bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung eine Abzugsteuerpflicht, wobei der Schuldner der Einkünfte (somit der Gestellungsnehmer= die BF) für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG 1988 haftet. Nach dieser innerstaatlichen Rechtslage ist somit bei gegebener Sachlage ohne Zweifel davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) unterliegen und diese Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch Steuerabzug zu erheben ist (Abzugsteuer). Dem Empfänger der Einkünfte ist eine Vorschreibung nur aus den ausdrücklich in § 100 Abs. 3 EStG 1988 genannten Gründen möglich. Dies ist zunächst der Fall, wenn der Schuldner der Einkünfte die Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder der Empfänger weiß, dass die Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt wurde und er dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Dieser Tatbestand umfasst somit das objektive Element der Nichtabfuhr sowie ein subjektives Element des Wissens und der unterlassenen Mitteilung (vgl. Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 100 Rz 11a). Da im gegenständlichen Fall kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde und keiner der vorhin genannten Gründe vorliegt, durfte das Finanzamt nur die BF als Haftungspflichtige in Anspruch nehmen (VwGH 10.7.1996, 96/15/0123). Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte streitgegenständliche Heranziehung der BF zur Haftung für die Steuerabzugsbeträge entsprach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und verfassungskonforme Auslegung: Die BF moniert in der Sammeleingabe vom 2.5.2017 (OZ 13) einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art 18 Abs. 1 B-VG, § 5 F-VG 1948) und die verfassungskonforme Auslegung. Das Kernproblem sei nicht die Mehrdeutigkeit des Gesetzestextes, sondern das Fehlen eines Haftungstatbestandes. Unter Punkt 3. des Schriftsatzes wird ausgeführt: "Bezogen auf diesen Fall: Für die Rechtsanwendung kann als bedeutsam, maßgebend, relevant "nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlautes angesehen werden". Das genügt, um die Akte und Bücher dieses Falles für immer zu schließen, selbst wenn man die verba legalia für grundlegend verkorkst erachtet." Zum Haftungstatbestand wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und ist für das Bundesfinanzgericht kein Verstoß des Legalitätsprinzips zu erkennen. c) fehlerhafte Ermessensübung: Die BF bringt durch ihren steuerlichen Vertreter vor, dass eine jahrzehntelange Praxis des BMF durchbrochen werde (Erlässe und Richtlinien gelten für künftige bzw. für vergangene Sachverhalte nur dann, wenn die neue Verwaltungsanweisung günstiger sei als die bisherige Regelung). Eine vom Bundesministerium für Finanzen in einem Erlass, der nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, geäußerte Rechtsansicht stellt keine beachtliche Rechtsquelle dar (vgl. VwGH 18.12.2022, 98/13/0204 nwN). Genauso handelt es sich bei Richtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den VwGH beachtliche Rechtsquelle (vgl. VwGH 28.01.2003, 2002/14/0139). Erlässe der Finanzverwaltung begründen keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen (Hinweis in Entscheidung des VwGH 18.3.1992, 92/14/0019). Die Umsetzung höchstgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt jedoch weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch. Die Geltendmachung der Haftung liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind entsprechend § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Billigkeit berücksichtigt berechtigte Interessen der Partei. Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Abgabeneinhebung. Dem Besicherungszweck entspricht die vorrangige Inanspruchnahme des Haftungsverpflichteten (Marschner in Jakom, § 100 Rz 4ff). Berechtigte Interessen der Partei wurden nicht konkret dargelegt. Insbesondere die Zweckmäßigkeit spricht auch im gegenständlichen Fall dafür, die Haftung des Schuldners der Einkünfte (= die BF) geltend zu machen. Sie hat den Steuerabzug unterlassen, sodass auch der Grundsatz der Billigkeit einer solchen Vorgangsweise nicht entgegensteht (Quantschnigg/Schuch § 100 Rz 3). d) Mangelnde Akzessorietät: Die BF bringt durch ihren steuerlichen Vertreter vor, dass ohne steuerliche Primärschuld keine Haftung bestehe. Es sei die beschränkte Steuerpflicht der * s.r.o. nicht schlüssig dargetan worden. Durch den Haftungsbescheid wird der Abzugspflichtige zum Schuldner der Abzugsteuer (§ 7 BAO). Eine Haftung des Abzugspflichtigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und nicht aufgrund eines DBA oder anderer Bestimmungen steuerfrei sind. Die Haftungsschuld ist somit von der Existenz der Hauptschuld abhängig (Ludwig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG15, § 100 Rz 2f). Eine mangelnde Akzessorietät liegt aufgrund der vorangehenden Ausführungen der rechtlichen Beurteilung und der folgenden Ausführungen zum DBA-Recht nicht vor. e) Abzugsteuer und DBA-Recht: Zur Frage, ob das inländische Besteuerungsrecht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), im Beschwerdefall das DBA Österreich-Slowakei (CSSR), eingeschränkt oder beseitigt wird, ist betreffend Abzugsbesteuerung auf die - für den Beschwerdezeitraum anzuwendende - DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Die DBA-Entlastungsverordnung normiert, unter welchen Voraussetzungen im Ausland ansässige Personen in unmittelbarer Anwendung eines DBA von einer inländischen Abzugsbesteuerung entlastet werden können (Entlastung an der Quelle, vgl. § 1 leg. cit.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann bei Vorliegen einer Abfuhrpflicht nach originär-innerstaatlichem Recht eine Abfuhr der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 nur dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind (VwGH 27.05.2015, 2011/13/0111, mwN.). Gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl. II Nr. 44/2006 ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig, "wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten)" und kein Bescheid (Freistellungsbescheid) nach § 5 Abs. 3 leg. cit. vorliegt. Wie oben ausgeführt liegt im Beschwerdefall eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor. Bei den Unternehmen (BF und s.r.o.) ist keine konzerninterne Personalüberlassung nach § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung gegeben. Auch das Vorliegen eines Freistellungsbescheides nach § 5 Abs. 3 leg. cit. wurde im Verfahren nicht behauptet. Eine Entlastung an der Quelle ist damit unzulässig. f) Offenes Verfahren: Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters der BF in der Stellungnahme vom 14.12.2023 (OZ 70), dass ein Parallelverfahren der Komplementärin (GmbH AT) abzuwarten sei, da es dort um sachverhaltsbezogene und rechtliche Fragen gehen würde und der Akt nach hinten gereiht werden könne wurde im Erörterungstermin dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass laut Schreiben der Richterin des Parallelverfahrens vom 4.3.2024 im Zuge der Aktenübermittlung des bereits erledigten Parallelverfahrens zu GZ RV/2100768/2017, welche in der Geschäftsstelle des VwGH Rückfrage gehalten hat, kein Parallelverfahren offen ist. g) Nichtvorliegen von Monatsbescheiden Im Schriftsatz der steuerlichen Vertretung des BF vom 16.7.2025 (OZ 138 Seite 10) wurde das Nichtvorliegen von Monatsbescheiden moniert. § 99 EStG 1988 regelt die Erhebung der Einkommensteuer durch Steuerabzug bei Vorliegen einer der taxativ aufgezählten besonderen Fälle. Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nach § 201 Abs. 4 BAO nur für ein Kalenderjahr erfolgen. Gemäß § 202 Abs. 1 BAO gilt dies sinngemäß auch, wenn die Selbstberechnung durch einen Haftungspflichtigen zu erfolgen hat, wie eben hier beim Steuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht. Den angefochtenen Bescheiden ist klar zu entnehmen, dass die Abzugsteuer gem. § 100 Abs. 2 EStG 1988 aufgrund von Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 festgesetzt wurde. Ein Festsetzungsbedarf nach § 201 Abs. 1 BAO lag vor, da seitens des Haftungspflichtigen kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben worden war. Bei verständiger Würdigung der angefochtenen Bescheide in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung (Prüfbericht) ist zweifelsfrei zu erkennen, dass der zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend umschrieben und die Bemessungsgrundlagen sowie die Abgabenhöhe je Kalenderjahr getrennt dargestellt wurden. § 201 Abs. 4 BAO ist (zufolge § 202 Abs. 1 erster Satz) auch für Haftungsbescheide anwendbar (vgl. VwGH 3.5.2022, Ra 2020/15/0055). h) Anregung der Aufhebung und Zurückverweisung (Kassation): Von der steuerlichen Vertretung wurde im Schriftsatz 16.7.2025 zusammengefasst eine Kassation angeregt. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens (Ritz/Koran, BAO8 § 278 BAO Rz 3 ff). Im gegenständlichen Fall wurden durch das Bundesfinanzgericht ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt. Es ist jedoch kein Ausnahmefall gegeben, in welchem im beachtlichem Umfang ergänzende Ermittlungen durchzuführen wären und der eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache ausnahmsweise erfordert. Der Sachverhalt wurde durch die Betriebsprüfung umfangreich ermittelt. Es lagen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine massiven Ermittlungslücken durch die Abgabenbehörde vor. Eine Kassation im Interesse der Raschheit oder einer Kostenersparnis ist in gegenständlichen Fall nicht geboten. Die Feststellung des (ergänzenden) maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst war im Interesse der Raschheit gelegen. Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung: Die Richterin teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass auf die Zeugeneinvernahme der Zeugen P (GF der s.r.o.) und K (GF der GmbH AT seit 25.3.2014) aufgrund der vorliegenden Einvernahmen in den vorliegenden Protokollen (siehe Einvernahme P OZ 81 Seite 22, OZ 83 Seite 26) verzichtet wird. Der steuerliche Vertreter beantragte, dass "P und K als Zeugen geladen werden sollen. Dies aufgrund der in den Ladungen genannten Gründen." Befragt durch die Richterin, was genau "aus den in der Ladung genannten Gründen" bedeuten soll und unter Hinweis, dass bei einem Beweisantrag ein Beweisthema zu nennen ist, gab der steuerliche Vertreter an, dass damit der in den Ladungen Punkt 3 "Gegenstand der Einvernahme" gemeint sei (= Tätigkeit der s.r.o. im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens, Vereinbarungen zwischen der s.r.o. und der BF im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, konkrete Abwicklung der Tätigkeiten der s.r.o. im Rahmen des Bauvorhabens vor Ort). Dies zum Nachweis dafür, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Die Beweisanträge werden aus folgenden Gründen abgelehnt: Die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme des Herrn P und Herrn K werden abgelehnt, da das Beweisthema - wie von der Richterin in der mündlichen Verhandlung gefordert - einerseits nicht ausreichend konkretisiert wurde und der Antrag aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen der Richterin in Richtung eines Erkundungsbeweises geht, der nach der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die konkrete und präzise Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweismittel, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht nicht entsprochen werden (VwGH 27.2.1991, 97/13/0091). Die Richterin hat betreffend die Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu dem Beweisantrag des steuerlichen Vertreters mitgeteilt, dass auf eine Zeugeneinvernahme der Herrn P und K (GF der GmbH AT seit 25.3.2014, Einvernahme im Parallelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht) aufgrund der vorliegenden Einvernahmen in den vorliegenden Protokollen (siehe Einvernahme P OZ 81 Seite 22 und OZ 83 Seite 26) von ihrer Seite aus verzichtet wird. P gab in der Einvernahme des LVwG (OZ 83 Seite 22) an, dass er nicht angeben könne, wie es zum Auftrag der ARGE KW*B* gekommen sei, da für diesen Bereich der Co-Geschäftsführer (gemeint B) zuständig sei. Es sei nur im Back office Bereich tätig gewesen. Herr P war bei den Baubesprechungen nicht dabei (siehe OZ 83 Seite 26). Für das Bundesfinanzgericht kann auch mit der Einvernahme des Zeugen vor dem LVwG im Jahr 2015 das Auslangen gefunden werden, zumal diese aus dem Jahr 2015 weitaus zeitnaher zu den streitgegenständlichen Jahren 2012 und 2013 ist. K war erst seit 25.3.2014 Alleingeschäftsführer der GmbH AT. Somit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum. K wird im Arbeitsvertrag von 2008 als Stellvertreter des Herrn Z angeführt. Im Akt befinden sich keine für das Verfahren relevanten (unterfertigten) Dokumente die darauf schließen lassen würden, dass K zur Tatsachenfeststellung betreffend das Vorliegen eines Werkvertrages oder Arbeitskräfteüberlassung in den verfahrensgegenständlichen Jahren beitragen könne. K wurde weder von den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen noch in den Aussagen des LVwG zum KW *B* genannt. Er scheint lediglich beim Arbeitsvertrag der ARGE als Stellvertreter des Z namentlich auf. Für das Bundesfinanzgericht wurde das Beweisthema nicht genug konkretisiert und es ist daher unklar welche Tatsachenbehauptungen der Zeuge zu den von der Richterin in ihren Zeugenladungen genannten Beweisthemen (Tätigkeit der s.r.o. im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens, Vereinbarungen zwischen der s.r.o. und der BF im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, konkrete Abwicklung der Tätigkeiten der s.r.o. im Rahmen des Bauvorhabens vor Ort und der s.r.o.) konkret unter Beweis stellen soll. Ein Beweisantrag ohne nähere Angaben dazu, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (Annahme eines Werkvertrages) erwarten lasse, zielt bloß auf eine unstatthafte Erkundungsbeweisaufnahme ab. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der hg. Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059, mwN). Angemerkt wird, dass im gesamten Verfahren keine Zeugeneinvernahmen seitens der steuerlichen Vertretung beantragt wurden. Eine Aufforderung der Parteien sämtliche Tatsachen und Beweismittel, soweit diese nicht schon aktenkundig sind, binnen 10 Tagen ab Zugang dieses Ladungsbeschlusses des Erörterungstermines zu stellen. Im Erörterungstermin selbst wurden durch die steuerliche Vertretung keine Anträge gestellt, sondern wurde von der Richterin mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nach wie vor beantragt ist und im Zuge dieser auch die im Akt aufscheinenden Namen von ihr als Zeugen geladen werden. Es liegt - unter Bezugnahme auf die im Verfahrensverlauf angeführte Korrespondenz des steuerlichen Vertreters, welcher mitteilte "es werde ersucht den Akt nach hinten zu reihen" und unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen - nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes Verschleppungsabsicht vor (Ritz/Koran, BAO8, § 183 Rz 3, 5a, 5b). Eventualantrag auf Nachsicht: Schlussendlich ist zum in der "Sammeleingabe" vom 2.5.2017 erstmals gestellten "Eventualantrag auf Nachsicht" anzumerken, dass die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts im Hinblick auf § 279 Abs. 1 BAO durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt ist (Ritz/Koran, BAO8 § 279 Tz 11ff sowie die dort angeführten Judikate). Daher ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über diesen Eventualantrag zu entscheiden. Dies obliegt der Abgabenbehörde. Zusammengefasst waren die streitgegenständlichen Einkünfte aus der Gestellung von slowakischen Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 durch Steuerabzug zu erheben. Dieser Steuerabzug schließt auch die Besteuerung der Arbeitslöhne ein (vgl. § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz EStG 1988). Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, wenn gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 die BF als Schuldnerin dieser Einkünfte zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr dieser Steuerabzugsbeträge herangezogen wurde. Nach § 99 Abs. 2 EStG 1988 unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) der Abzugssteuer (vgl. VwGH 27.05.2015, 2011/13/0111). Eine schriftliche Mitteilung betreffend Ausgaben, die dem Schuldner der Einkünfte vor dem Zufluss der Einkünfte schriftlich mitgeteilt wurden, lag im Beschwerdezeitraum nicht vor. Das Bundesfinanzgericht sieht ebenfalls keine Veranlassung, deren Höhe in Zweifel zu ziehen. Der generelle Steuersatz von 20 % ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Die Beschwerde war - wie im Spruch ersichtlich - für beide verfahrensgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ließ sich im vorliegenden Erkenntnis von der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur leiten, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen war. Betreffend die Frage, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Werk- oder Arbeitskräfteüberlassungsvertrag auszugehen ist, wird darauf verwiesen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist und war die Revision nicht zuzulassen. Salzburg, am 13. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100769/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100769.2017
Stammnummer
148926
Gültig
13.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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