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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102773/2021

Verdeckte Ausschüttung in Zusammenhang mit "Schein- bzw. Deckungsrechnungen"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102773/2021vom 07.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Feststellung, dass es zu einem Rückfluss der in den Rechnungen ausgewiesenen und von der beschwerdeführenden Partei an die Unternehmen, die für die beschwerdeführende Partei als Subunternehmer tätig gewesen sein sollten, ausbezahlten Bruttobeträge an die beschwerdeführende Partei kam, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass Rechnungen mit einem Vermerk "Betrag dankend erhalten" nicht als Beweis für das tatsächliche Verlassen der ausgewiesenen Rechnungsbeträge aus der Sphäre des Zahlenden dienen, wenn von Rechnungslegungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen auszugehen ist (VwGH vom 19.09.2007, 2003/13/0115). Ähnliches muss auch für überwiesene Beträge gelten, wenn den ausgestellten Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen durch die Rechnungsausteller zu Grunde liegen, ist es doch als im Wirtschaftsleben lebensfremd anzusehen, dass Rechnungen bezahlt werden, ohne die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen auch tatsächlich erhalten zu haben oder zukünftig zu erhalten. Für einen Rückfluss sprach ebenso der Umstand, dass, wenn auch nur in Bezug auf die ***GmbH3***, die ***GmbH2*** sowie die ***GmbH5*** vorliegend, sämtliche auf dem Konto dieser Gesellschaften eingegangenen Beträge entweder umgehend bar behoben wurden oder an andere Gesellschaften weitergeleitet wurden, die wiederrum die Beträge zeitnah bar behoben. Insbesondere dieser Umstand, dass die Beträge zeitnah bar behoben wurden, sprach sodann auch gegen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach eine Auswertung der Bankkonten einen fehlenden Rückfluss aufgezeigt hätte, ist es doch nicht denkunmöglich, dass die bar behobenen Beträge in einem ersten Schritt wieder an die ***GmbH*** zurückflossen, und ist an dieser Stelle auf die obig zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verweisen. Ferner kam es in Bezug auf die ***doo*** zu keinem Eingang der Zahlungen auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft und sprach dies dafür, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge in einem ersten Schritt nicht den Einflussbereich der ***GmbH*** verließen. Insoweit die beschwerdeführende Partei in Bezug auf den Rückfluss der an die rechnungsausstellenden Unternehmen bezahlten oder überwiesenen Beträge vorbringt, dass es wirtschaftlich sinnlos sei, dass die ***GmbH*** Zahlungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen tätige, nur um diese Leistungen bei fremden Dritten ein weiteres Mal in Auftrag zu geben sowie bezahlen zu müssen, zeigt sie mit diesem Vorbringen vielmehr auf, dass angesichts dieser wirtschaftlichen Sinnlosigkeit begründete Zweifel an einem tatsächlichen Verlassen der von der ***GmbH*** bar bezahlten oder überwiesenen Beträge aus der Sphäre der ***GmbH*** bestehen. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint es dem erkennenden Gericht sodann naheliegender, dass die von der beschwerdeführenden Partei an die Rechnungsausteller laut streitgegenständlichen Rechnungen bar bezahlten oder teilweise per Banküberweisung überwiesenen Beträge nicht tatsächlich die Sphäre der beschwerdeführenden Partei verließen, sondern von der beschwerdeführenden Partei (teilweise) zur Bezahlung eigener Arbeiter verwendet wurden. Die Feststellung, dass die ***GmbH*** zur Erbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen eigenes Personal einsetzte, ergab sich daraus, dass weder die beschwerdeführende Partei noch die ***GmbH*** eine tatsächliche Leistungserbringung durch die ***GmbH*** in Abrede stellten. Wenn aber nach den Sachverhaltsfeststellungen die in den von der ***GmbH*** als Fremdleistungsaufwand verbuchten Eingangsrechnungen aufscheinenden Rechnungsaussteller die in den verbuchten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbrachten, bedingte dies logischerweise, dass die ***GmbH*** eigenes Personal einsetzte, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu erbringen, andernfalls niemand die Leistung erbracht hätte, was aber von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurde. In Ermangelung von Aufzeichnungen hinsichtlich der Entlohnung der eigenen Arbeiter betreffend die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen war der Aufwand der beschwerdeführenden Partei gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln und entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Falle von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") vorgenommen werden kann (VwGH 23.08.2022, Ra 2022/13/0072). Zur Schätzung ist anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zwar Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen, allerdings eine jede Schätzung mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet bleibt. Diese mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hat jeder hinzunehmen, wer Anlass zur Schätzung gibt (VwGH vom 02.10.2014, 2012/15/0123). Insoweit das Finanzamt bei der Schätzung im Rahmen der Außenprüfung den Aufwand der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der eigenen Arbeiter dergestalt ermittelte, dass der Personalaufwand mit 50 % der Nettorechnungsbeträge der nicht anerkannten Fremdleistungen geschätzt wurde, ist dem Finanzamt vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs, die eine solche Art und Weise der Schätzung im Fällen von "Schreinrechnungen" zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben nicht beanstandete, nicht entgegenzutreten (VwGH vom 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; 10.05.2022, Ra 2022/15/0020). Diese Art und Weise der Schätzung wurde auch im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021 mehrfach ausgeführt. Dem in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwand der beschwerdeführenden Partei, wonach der Personalaufwand mit 70 % des Rechnungsbetrages zu schätzen sei, da die Lohn- und Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden müssten, konnte hingegen nicht Rechnung getragen, ist es doch der sich aus der Natur von "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" ergebende Sinn ebensolcher Rechnungen, dass gerade nicht ordnungsgemäß Lohn- und Sozialversicherungsabgaben gemeldet sowie abgeführt werden. Dementsprechend sah sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung im Sinne des Beschwerdevorbringens abzuändern und war die Art und Weise der Schätzung des Finanzamts angesichts der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Bundesfinanzgericht zu übernehmen. Die Feststellung in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Buchführung der ***GmbH*** basiert auf den diesbezüglichen Ausführungen in den Anhängen zu Tz. 1 und Tz. 5 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021 und stellte die beschwerdeführende Partei die vom Finanzamt aufgezeigten Mängel der Buchführung der ***GmbH*** im Verfahren nicht in Abrede. Die festgestellten Mängel, wie insbesondere die mangelhaften oder fehlenden Kassabücher, die fehlenden oder nicht verbuchten Ausgangsrechnungen, die fehlenden Grundaufzeichnungen zu den als Fremdleistungsaufwand verbuchten Eingangsrechnungen und das nicht offengelegte und nicht in der Buchhaltung enthaltene Bankkonto, hatten in Zusammenwirken mit der obig dargestellten Weigerung der Gesellschaft sowie der beschwerdeführenden Partei, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, sodann zur Auswirkung, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der ***GmbH*** nicht mehr weiter gegeben war und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnen werden konnten. In Bezug auf die ungeklärten Bareinlagen ist auszuführen, dass dem Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung Darlehensverträge vorgelegt wurden, die nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Grundlage für diese Bareinlagen darstellen sollten. Wie den Anhängen zu Tz. 1 und Tz. 5 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021 entnommen werden konnte, wurden für das Jahr 2018 zwischen der ***GmbH*** und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossene Darlehensverträge über ein Darlehensvolumen in Höhe von insgesamt EUR 77.800,00 sowie zwischen der ***GmbH*** und einem "***DG1***)" abgeschlossene Darlehensverträge über ein Darlehensvolumen in Höhe von insgesamt EUR 59.000,00 vorgelegt. In Bezug auf das Jahr 2019 wurden zwischen der ***GmbH*** und einem "***DG2***" abgeschlossene Darlehensverträge über ein Darlehensvolumen in Höhe von insgesamt EUR 40.000,00 vorgelegt. Hinsichtlich der Bareinlagen der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2019 in Höhe von EUR 81.700,00 wurden keine Unterlagen vorgelegt und verweigerte die beschwerdeführende Partei diesbezüglich die Mitwirkung. Zu den vorgelegten Darlehensvereinbarungen ist auszuführen, dass sämtliche vorgelegten Darlehensvereinbarungen wie folgt aufgebaut sind. [...] Zu den vorgelegten Darlehensvereinbarungen betreffend "***DG1***)" und "***DG2***" ist auszuführen, dass, wie der Abbildung zu entnehmen ist, weder eine Anschrift noch ein Geburtsdatum noch sonst ein Identifikationsmerkmal angeführt wurde und dementsprechend in Zusammenwirken mit der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, eine Identifikation der in diesen vorgelegten Vereinbarungen als Darlehensgeber ausgewiesenen Personen nicht möglich war. Darüber hinaus konnte den Ausführungen in den Anhängen zu Tz. 1 und Tz. 5 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021 entnommen werden, dass die vorgelegten Darlehensvereinbarungen betreffend "***DG1***)" und "***DG2***" ursprünglich die beschwerdeführende Partei als Darlehensgeber auswiesen, der Name der beschwerdeführenden Partei mit Lack überdeckt wurde und die Namen "***DG1***)" und "***DG2***" eingesetzt wurden. Angesichts der fehlenden Möglichkeit die in den vorgelegten Vereinbarungen mit "***DG1***)" und "***DG2***" genannten Darlehensgeber zu identifizieren, des Umstandes, dass die Vereinbarungen betreffend "***DG1***)" und "***DG2***" ursprünglich die beschwerdeführende Partei als Darlehensgeber auswiesen, der Name der beschwerdeführenden Partei mit Lack überdeckt wurde und die Namen "***DG1***)" und "***DG2***" eingesetzt wurden, der fehlenden Ratenhöhe sowie der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, kam das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei den vorgelegten Darlehensvereinbarungen um Scheinverträge handelt. Die Herkunft der Bareinlagen blieb somit ungeklärt und ist dieser Umstand als weiterer Grund für die Vornahme einer Schätzung gem. § 184 BAO anzuführen. Insoweit das Finanzamt aufgrund der mangelhaften Buchführung eine griffweise Schätzung dergestalt vornahm, als es in Bezug auf die Jahre 2016 bis 2018 anhand der nicht verbuchten Rechnungen und der nicht aufgeklärten Bareinlagen für die Jahre 2016 und 2017 jeweils einen Betrag in Höhe von netto EUR 30.000,00 zzgl. 6.000,00 USt sowie für das Jahr 2018 netto EUR 100.000,00 zzgl. 20.000,00 USt hinzuschätzte, erkennt das Bundesfinanzgericht keinen Grund, um von dieser Art und Weise der Schätzung abzugehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass in Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, eine griffweise Schätzung in Betracht kommt (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Im vorliegenden Fall war aufgrund der festgestellten Mängel sowie der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, an einer Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, keine näheren Anhaltspunkte für eine Schätzung zu gewinnen und war daher eine griffweise Schätzung vorzunehmen, die sich an der Höhe der nicht verbuchten Ausgangsrechnungen sowie der nicht aufgeklärten Bareinlagen orientierte. Damit erweist sich die Schätzung entgegen dem Beschwerdevorbringen weder als ungeeignet noch als Strafbesteuerung. Gleich verhält es sich mit der griffweisen Hinzuschätzung des Finanzamtes betreffend das Jahr 2019 in Höhe von netto EUR 250.000,00 zzgl. 50.000,00 USt. Diese Hinzuschätzung orientiert sich zusätzlich zu den nichtgeklärten Bareinlagen und nicht erfassten Ausgangsrechnungen an den vom Masseverwalter der ***GmbH*** offengelegten Erlösen des Jahres 2020, die auf dem seit Juni 2019 bestandenen, von der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH*** nicht offengelegten sowie im Rahmen der Buchführung nicht berücksichtigten betrieblichen Bankkonto mit der IBAN ***IBAN*** eingingen. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es mangels Offenlegung der Eingänge auf diesem Konto im Jahr 2019 durch die beschwerdeführende Partei oder die ***GmbH*** sowie in Ermangelung einer Mitwirkung ebenjener an der Aufklärung des Sachverhalts angesichts der vom Masseverwalter der ***GmbH*** offengelegten Eingänge im Jahres 2020 in Höhe von brutto EUR 555.996,57 sowie unter Berücksichtigung der nicht geklärten Bareinlagen und der nicht erfassten Ausgangsrechnungen die Erlöse für das Jahr 2019 griffweise mit netto EUR 250.000,00 zzgl. 50.000,00 USt schätzte. In Anbetracht der obigen Ausführungen ergab sich, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine Unrichtigkeit der Art und Weise der Schätzung des Finanzamts aufzuzeigen vermochte, diese Art und Weise der Schätzung durch das Finanzamt vom Bundesfinanzgericht nicht zu beanstanden war sowie vom Bundesfinanzgericht zu übernehmen war. Die Feststellung in Bezug auf das Vorliegen sowie die Höhe von Mehrgewinnen der ***GmbH***, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der Gesellschaft fanden, ergab sich aufgrund der Feststellungen betreffend das Vorliegen von "Schein- bzw. Deckungsrechnungen", der Schätzungen hinsichtlich des Personalaufwandes sowie der Schätzung aufgrund der Mangelhaftigkeit der Buchführung. Die Berechnung gestaltet sich sodann wie folgt. | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Zuschätzung netto | 30.000,00 | 30.000,00 | 100.000,00 | 250.000,00 | "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" | 65.000,00 | 213.074,00 | 391.405,00 | 105.683,50 | Geschätzter Personalaufwand | -32.500,00 | -106.537,00 | -195.702,50 | -52.841,75 | Mehrgewinn | 62.500,00 | 136.537,00 | 295.702,50 | 302.841,75 Die Feststellung, dass diese nicht im Betriebsvermögen der ***GmbH*** ihren Niederschlag gefundenen Mehrgewinne der beschwerdeführenden Partei als Alleingesellschafter der Gesellschaft zuflossen, hat ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind (siehe insbesondere zu "Schein- und Deckungsrechnungen" bei Bauunternehmen die Erkenntnisse des VwGH vom 19.09.2007 zu 2003/13/0115 und vom 19.07.2000 zu 97/13/0241). Dass diese nicht im Betriebsvermögen ihren Niederschlag gefundenen Mehrgewinne entgegen dieser ständigen Rechtsprechung nicht der beschwerdeführenden Partei zugeflossen wären, hätte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die beschwerdeführende Partei beweisen müssen (VwGH vom 10.12.1985, 85/14/0080; 25.03.1999, 97/15/0059). Einen solchen Beweis trat die beschwerdeführende Partei angesichts ihrer Weigerung bzw. Unterlassung, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, hingegen nicht an und waren daher die Mehrgewinne, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der ***GmbH*** fanden, der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafter der ***GmbH*** als ihr zugeflossen anzusehen. Die Feststellung, dass die ***GmbH*** in Bezug auf den Zufluss der obig dargestellten Beträge an die beschwerdeführende Partei aufgrund einer Willensentscheidung, ebenjener einen Vorteil zu gewähren, handelte, ergab sich ebenso aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge aufgrund einer mangelhaften Buchführung, die eine Schätzung zur Auswirkung hat, zumindest die Möglichkeit der Bereicherung des Gesellschafters in Höhe des zugeschätzten Mehrgewinnes besteht und bereits dadurch, dass die Gesellschaft diese Möglichkeit unwidersprochen in Kauf nimmt, ein Einverständnis der Gesellschaft hinsichtlich einer Bereicherung des Gesellschafters in Höhe der Zuschätzung zu unterstellen ist (VwGH vom 10.12.1985, 85/14/0080). Angesichts dessen war der ***GmbH*** eine Vorteilsgewährungsabsicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Mehrgewinne, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der Gesellschaft fanden und als der beschwerdeführenden Partei infolge ihrer Stellung als Alleingesellschafter der Gesellschaft zugeflossen anzusehen waren, zu unterstellen, kam es doch aufgrund einer mangelhaften Buchführung zu ebendieser Zuflüsse und nahm die ***GmbH*** diese Zuflüsse sowie bereits die Möglichkeit einer Bereicherung der beschwerdeführenden Partei infolge der Mangelhaftigkeit der Buchführung unwidersprochen in Kauf. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation, dass ein "Bereichernwollen" aus dem Sachverhalt erschließbar sein müsse, wenn Mehrgewinne aufgrund einer Schätzung als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschaftern einer Gesellschaft qualifiziert werden sollen, seine ständige Rechtsprechung, wonach Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen gefunden haben, als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen sind, entgegengehalten (VwGH vom 11.06.2021, Ro 2020/13/0008). Die Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die in den "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" der obigen Gesellschaften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sowie die in Zusammenhang mit den geschätzten Erlösen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge zuflossen und die ***GmbH*** hierbei ebenso aufgrund einer Willensentscheidung handelte, der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren, basiert ebenso auf der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Mehrgewinnen, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der Gesellschaft gefunden haben und dementsprechend als den Gesellschaftern zugeflossen anzusehen sind. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Umsatzsteuerbeträge anzuwenden, die sich aufgrund der Erlöszuschätzung wegen der mangelhaften Buchführung der ***GmbH*** ergaben, da die Gesellschaft diese Umsatzsteuerbeträge vereinnahmte, diese Beträge allerdings keinen Niederschlag im Betriebsvermögen fanden und folglich ohne gegenteiligen Beweis als der beschwerdeführenden Partei zugeflossen anzusehen waren. Ähnlich verhält es sich mit den Umsatzsteuerbeträgen, die in den "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" ausgewiesen wurden. Angesichts der Feststellung, dass es zu einem Rückfluss der Bruttobeträge laut den "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" kam, flossen auch die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zurück. Diese zurückgeflossenen Umsatzsteuerbeträge fanden ebenso keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der ***GmbH*** und waren diese daher ohne gegenteiligen Beweis als der beschwerdeführenden Partei zugeflossen anzusehen. Die Tabelle mit den Umsatzsteuerbeträgen ergab sich zum einen unmittelbar aus den im Rahmen der Erlöshinzuschätzung aufgrund der Mangelhaftigkeit der Buchführung geschätzten Nettobeträgen sowie zum anderen aus der Darstellung auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, der die in den "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge entnommen werden konnten, und steht diese Darstellung in Einklang mit den vorgelegten Eingangsrechnungen. Die Feststellung, dass die ***GmbH*** im Jahr 2017 Bewirtungskosten in Zusammenhang mit dem Geburtstag der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 757,10 beglich und der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2018 EUR 2.000,00 zuflossen, die von der ***GmbH*** ohne betriebliche Veranlassung als Werbeaufwand verbucht wurden, hat ihre Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat. Die Feststellung, dass die ***GmbH*** hierbei aufgrund einer Willensentscheidung, der beschwerdeführenden Partei hierdurch einen Vorteil zu gewähren, handelte, ergab sich aufgrund des Umstandes, dass nur eine solche Willensentscheidung Grundlage für die Übernahme von Bewirtungskosten betreffend den Geburtstag der beschwerdeführenden Partei sowie eines Zuflusses eines Betrags in Höhe von EUR 2.000,00 sein kann, waren diese Vorgängen weder betriebliche veranlasst, noch hätte die Gesellschaft einem fremden Dritten gegenüber dessen Bewirtungskosten in Zusammenhang mit dem Geburtstag übernommen, noch hätte die Gesellschaft einem fremden Dritten gegenüber EUR 2.000,00 ohne betriebliche Veranlassung zukommen lassen. Die Feststellung betreffend die Einstellung des gegen die beschwerdeführende Partei geführten Finanzstrafverfahrens hat seine Grundlage im Erkenntnis des Spruchsenats vom 04. Mai 2023. Insoweit die Vertretung der beschwerdeführenden Partei in den mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 vorgelegten Dokumenten in Zusammenhang mit dem gegen die beschwerdeführende Partei geführten sowie eingestellten Finanzstrafverfahren einen negativen Beweis zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu erkennen vermeint, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufmerksam zu machen, wonach Einstellungserklärungen einer Staatsanwaltschaft keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Beweismittel sind (VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/13/0118). Gleiches muss in Ermangelung von sachlichen Gründen für eine differenzierte Behandlung auch für Einstellungen durch den Spruchsenat gelten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch dein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Gem. § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Abs. 2 Z 1 lit. a gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gem. § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall das Folgende auszuführen. Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind: 1. Zuwendung eines (geldwerten) Vorteils 2. Eigentums- oder Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft 3. Objektives Tatbild, dh. Bereicherung des Empfängers zulasten der Körperschaft 4. Subjektives Tatbild, dh. Auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung (Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 4. Verdeckte Ausschüttungen, Rz. 723) Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall angesichts der Sachverhaltsfeststellungen erfüllt, erlangte doch die beschwerdeführende Partei durch den Zufluss der im Sachverhalt dargestellten Geldbeträge einen Vorteil in Form einer Bereicherung, ging diese Bereicherung zu Lasten der ***GmbH***, war die ***GmbH*** mit dieser Bereicherung einverstanden und war die beschwerdeführende Partei Alleingesellschafter der ***GmbH***. Zudem vermochte es die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen nicht, eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung der verbuchten Eingangsrechnungen als "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" aufzuzeigen und entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 14.1.2022, Ra 2021/13/0083; 31.1.2022, Ra 2022/13/0001; 10.5.2022, Ra 2022/15/0020). Insoweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verweist und es nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht angehe, dass Umsatzsteuer vorgeschrieben werde, wenn dieser kein Vorsteuerabzug gegenüberstehe, weil es an einem konkreten Leistungsaustausch fehle und solcherart die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben seien, und diese Fehlerhaftigkeit auf die KESt ausstrahle, ist dem zu entgegnen, dass unbeachtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung auf der Ebene der ***GmbH*** sämtliche laut festgestellten Sachverhalt der beschwerdeführenden Partei zugeflossenen Vorteile, worunter auch die auf die geschätzten Erlöse entfallende Umsatzsteuer sowie die in den "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" ausgewiesenen und zurückgeflossenen Umsatzsteuerbeträge fallen, auf der Ebene der beschwerdeführenden Partei als verdeckte Ausschüttung anzusehen waren. Da die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, das überwiegend die vom Finanzamt vorgenommene Beweiswürdigung zum Inhalt hatte und dementsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung auf ebendieses Vorbringen einzugehen war, keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist zur Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber der beschwerdeführenden Partei noch anzumerken, dass die ***GmbH*** im Jahr 2022 wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG gelöscht wurde. Angesichts dieser Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit ist eine Haftung nach § 95 Abs. 1 EStG 1988 gegenüber der ***GmbH*** nicht durchsetzbar und war dementsprechend der beschwerdeführende Partei als Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer direkt vorzuschreiben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da es eine Frage der Beweiswürdigung war, inwieweit die in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen auch tatsächlich von den Rechnungsausstellern laut Rechnung erbracht wurden, und wirft eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 06.02.2025, Ra 2023/13/0151). Zudem wurden alle entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur beantwortet und wich das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von dieser zitierten Rechtsprechung ab. Salzburg, am 7. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102773/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102773.2021
Stammnummer
148844
Gültig
07.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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