Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102773/2021
Verdeckte Ausschüttung in Zusammenhang mit "Schein- bzw. Deckungsrechnungen"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102773/2021vom 07.08.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 9. März 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. Februar 2021 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2016 bis 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei war ab der Errichtung im Jahr 2016 bis zur Löschung im Jahr 2022 einziger Gesellschafter der ***GmbH***. Bei dieser Gesellschaft führte das Finanzamt Österreich in den Jahren 2020 und 2021 eine Außenprüfung betreffend unter anderem Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 sowie eine Nachschau betreffend unter anderem Kapitalertragsteuer für die Jahre 2019 bis 2020 durch.
Im Zuge dieser Außenprüfung und Nachschau kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Buchführung der ***GmbH*** eine Vielzahl an formellen und materiellen Mängeln vorliegen würden. Angesichts dieser Mängel habe an der Richtigkeit der Buchführung gezweifelt sowie eine griffweise Zuschätzung vorgenommen werden müssen, da weder der im Prüfungszeitpunkt bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft greifbar gewesen sei noch die beschwerdeführende Partei als Gesellschafter und ehemaliger Geschäftsführer an der Aufklärung mitgewirkt habe.
Zusätzlich zu dieser griffweisen Zuschätzung seien Eingangsrechnungen mehrerer Unternehmen "Schein- bzw. Deckungsrechnungen", da im Prüfungsverfahren keinerlei Dokumentation in Bezug auf einen Leistungsaustausch zwischen der ***GmbH*** und den rechnungsausstellenden Unternehmen vorgelegt worden sei und auch die beschwerdeführende Partei die Aussage verweigert habe. Eine tatsächliche Leistungserbringung zwischen den rechnungsausstellenden Unternehmen und der ***GmbH*** habe nicht stattgefunden und sei daher der von der Gesellschaft auf Grundlage dieser Rechnungen berücksichtigte Aufwand nicht anzuerkennen.
Da aber "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" aufgrund der Erfahrungen des Finanzamtes zur Abdeckung der Beschäftigung von Schwarzarbeitern verwendet werden würden und ein Teil der in diesen "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung ebendieser Schwarzarbeiter verwendet werde, habe ein Lohnaufwand im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Dieser sei aufgrund der Erfahrungswerte der Finanzverwaltung mit 50 % der Nettorechnungsbeträge geschätzt worden und stelle die verbleibende Aufwandskürzung eine verdeckte Ausschüttung an die beschwerdeführende Partei als Gesellschafter dar.
Diesem Ergebnis der Außenprüfung folgend setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheiden vom 08. Februar 2021 die sich aus der verdeckten Ausschüttung ergebende Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 2016 bis 2019 unmittelbar gegenüber der beschwerdeführenden Partei fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass über die ***GmbH*** der Konkurs eröffnet worden sei, eine Haftung der Gesellschaft daher nicht oder nur erschwert dursetzbar erscheine und dementsprechend die Kapitalertragsteuer der beschwerdeführenden Partei direkt vorgeschrieben werden müsse.
Im Übrigen verwies das Finanzamt auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend die ***GmbH*** vom 08. Februar 2021, der den Bescheiden vom 08. Februar 2021 beigelegt wurde.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 09. März 2021 Beschwerde und wurde dies zusammengefasst damit begründet, dass eine pauschale Hinzuschätzung wie im Falle einer griffweisen Schätzung angesichts des extrem hohen Vermutungscharakters für Ausschüttungszwecke völlig ungeeignet sei. Zudem würden sich aus der Insolvenz der Gesellschaft massive Bedenken der Höhe nach ergeben.
Ferner seien die Feststellungen der Prüferin in Bezug auf das Vorliegen von "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" nicht haltbar, da hierfür keine Beweise vorliegen würden und das Finanzamt lediglich mit einer Vermutungskette argumentiere. Auch seien die Feststellungen hinsichtlich der vom Finanzamt behaupteten Schwarzarbeiter völlig ermittlungs- und beweisfrei.
Aber selbst wenn man den Feststellungen des Finanzamtes folgen würde, wäre der geschätzte Personalaufwand mit 70 % der Rechnungsbeträge anzusetzen, da der geschätzte Lohnaufwand um Lohn- und Sozialabgaben erhöht werden müsse.
Abschließend werde noch vorgebracht, dass ein "Bereichernwollen" der beschwerdeführenden Partei durch die Gesellschaft wegen des Nichtvorliegens der vom Finanzamt behaupteten Zuwendungen ausgeschlossen sei.
Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2021 als unbegründet ab und führte es in der Begründung unter Anführung umfangreicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass angesichts der im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung dargelegten Umstände, wie fehlende Kontaktmöglichkeit mit den rechnungsausstellenden Unternehmen, Bescheide über das Vorliegen von Scheinunternehmen im Sinne des SBBG, fehlende Unterlagen zur Leistungsbeziehung sowie verweigerte Mitwirkung des geprüften Unternehmens und der beschwerdeführenden Partei an der Aufklärung des Sachverhalts, erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung durch die rechnungsausstellenden Unternehmen gegeben gewesen seien, die mangels Vorlage von allfälligen Unterlagen und mangels Mitwirkung der Gesellschaft sowie der beschwerdeführenden Partei an der Aufklärung des Sachverhalts nicht beseitigt werden haben können. Es sei daher der Aufwand zu versagen sowie der Personalaufwand für die eigenen Schwarzarbeiter im Schätzungswege zu ermitteln gewesen.
Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei das Vorliegen der im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Mängel der Buchführung der ***GmbH*** nicht in Abrede gestellt, sondern werde mit der Beschwerde lediglich versucht, die Ausschüttung hinwegzuargumentieren. Diesem Versuch habe allerdings angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen gefunden haben, in der Regel den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen sind, der Erfolg versagt bleiben müssen.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung begehrte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 25. Oktober 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung 6021 zugeteilt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 6021 mit Wirkung zum 10. Jänner 2023 abgenommen sowie der Gerichtabteiteilung 7004 zugeteilt.
Am 27. November 2024 fand ein Erörterungstermin statt und gab die Vertretung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen dieses Erörterungstermins bekannt, dass sie sich auf den Fall nicht im Detail vorbereitet habe und sich kurzfristig mit dem Gericht zwecks allfälliger weiterer Beweismittel in Verbindung setzen werden. Zudem gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie die Aussage nicht mehr weiter verweigern werde und allfällige Fragen im Zuge der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung beantworten werde.
Im Anschluss an den Erörterungstermin übermittelte die Vertretung der beschwerdeführenden Partei dem Gericht sowie dem Finanzamt am 10. Dezember 2024 Unterlagen zum Finanzstrafverfahren mit der Anmerkung, dass das Strafverfahren zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen worden sei.
Mit Ladung vom 14. Mai 2025 lud das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung, die für den 09. Juli 2025 angesetzt wurde.
Am 07. Juli 2025 zog die beschwerdeführende Partei den Antrag auf mündliche Verhandlung mittels per Fax eingebrachten Schriftsatz unter Hinweis, wonach innerhalb des Monats noch ein ergänzendes Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen erstattet werde, zurück.
Zusätzlich wurde in dem Schriftsatz ausgeführt, dass die griffweise Zuschätzung durch das Finanzamt über weite Teile eine "Strafsteuer" für Buchführungsmängel darstelle und verstoße die Zuschätzung gegen die Neutralität der MwSt, da ihr Bruttobeträge zugrunde gelegt worden seien.
Außerdem habe das Finanzamt keine Beweise liefern können, wonach die ***GmbH*** ihre Leistungen mittels Einsatz von Schwarzarbeiten erbracht habe und sei auch die Behauptung des Finanzamtes, die Schwarzarbeiter seien "schwarz" entlohnt worden, ermittlungsfrei geblieben.
Obendrein müsse es als lebensfremd angesehen werden, wenn das Finanzamt vermeint, dass die beschwerdeführende Partei Einlagen in die ***GmbH*** mit Geldmittel getätigt habe, die zuvor von der Gesellschaft an die beschwerdeführende Partei ausgeschüttet worden seien.
Ferner gebe es keine Beweise für Kick-Back-Zahlungen an die Gesellschaft und sei es wirtschaftlich sinnlos, Leistungen zu bezahlen, die tatsächlich nicht erbracht worden seien, nur um diese Leistungen ein weiteres Mal bestellen sowie bezahlen zu müssen.
Zudem sei nicht einmal behauptet worden, dass ein Rückfluss an die beschwerdeführende Partei stattgefunden habe.
Obendrein sei die beschwerdeführende Partei von sämtlichen Strafvorwürfen freigesprochen worden und sei dies als negativer Beweis zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei zu werten.
Abschließend werde behauptet, dass die von der ***GmbH*** beauftragten Unternehmen, die in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Beträge ordnungsgemäß buchhalterisch erfasst hätten und indiziere dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Leistungserbringung durch die rechnungsausstellenden Unternehmen.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2025 wurden die Verfahrensparteien vom Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt, dass Erhebungen des Finanzamtes betreffend die rechnungsausstellenden Unternehmen vom Bundesfinanzgericht zum Akt genommen wurden. Diese zum Akt genommenen Unterlagen wurden diesem Schreiben als Beilage beigefügt.
Ein weiteres Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen, wie im Schriftsatz vom 07. Juli 2025 über die Zurückziehung des Antrags auf mündliche Verhandlung angekündigt, brachte die beschwerdeführende Partei nicht ein.
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei war seit der Gründung der ***GmbH*** im Jahr 2016 bis zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG im Jahr 2022 Alleingesellschafter der Gesellschaft. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei von der Gründung der Gesellschaft bis zum 15. April 2019 und vom 21. Dezember 2020 bis zur Löschung der Gesellschaft Geschäftsführer ebenjener.
Vom 11. April 2019 bis 29. Jänner 2020 war ***GF1*** und vom 28. Jänner 2020 bis 22. Dezember 2020 war ***GF2*** Geschäftsführer der ***GmbH***.
Die ***GmbH*** war in den Jahren 2016 bis 2019 in der Baubranche tätig und verbuchte sie in diesem Zeitraum die nachfolgenden Nettobeträge laut Eingangsrechnungen der nachfolgenden Gesellschaften als Fremdleistungsaufwand.
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Unternehmen
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FB-Nr.
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2016
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2017
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2018
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2019
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***FB-Nr.***
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***GmbH3***
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***FB-Nr.***
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167.344,00
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***GmbH4***
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***FB-Nr.***
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65.000,00
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20.000,00
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***GmbH5***
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***FB-Nr.***
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11.000,00
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***GmbH6***
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***FB-Nr.***
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105.958,33
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***GmbH7***
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***FB-Nr.***
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17.685,03
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***GmbH8***
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***FB-Nr.***
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26.750,00
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***GmbH9***
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***FB-Nr.***
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|
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52.666,67
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59.998,47
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***GmbH10***
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***FB-Nr.***
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|
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28.000,00
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***doo***
|
Summe
| |
65.000,00
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213.074,00
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391.405,00
|
105.683,50
Die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen wurden von den obig angeführten Gesellschaften nicht tatsächlich erbracht, sondern bediente sich die ***GmbH*** eigener Arbeiter, um ihre Leistungen erbringen zu können. Die Rechnungen der obig angeführten Unternehmen dienten als "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" zur Abdeckung der an die eigenen Arbeiter bezahlten Entgelte und erhielten diese in den Jahren 2016 bis 2019 die nachfolgenden Zahlungen.
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2016
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2017
|
2018
|
2019
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32.500,00
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106.537,00
|
195.702,50
|
52.841,75
Die an die obig angeführten Gesellschaften in bar bezahlten oder per Bankanweisung überwiesenen Bruttobeträge laut Eingangsrechnungen flossen an die ***GmbH*** zurück.
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2016
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2017
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2018
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2019
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Rückfluss
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65.000,00
|
213.074,00
|
428.980,00
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126.820,20
Im Übrigen ist die Buchführung der ***GmbH*** betreffend den Zeitraum 2016 bis 2019 mit folgenden Mängeln belastet.
Fehlende Arbeitsaufzeichnungen/Stundenaufzeichnungen der Arbeitnehmer
Fehlende Aufzeichnungen betreffend Auftragsvergabe an Dritte
Keine vollständige Erfassung der Kassaeingänge
Fehlende Ausgangsrechnungen
Fehlende Erfassung von Ausgangsrechnungen
Fehlende Erfassung von Wareneinkäufe
Ungeklärte Bareingänge
Fehlende Erfassung und Offenlegung eines betrieblichen Bankkontos
In den Jahren 2016 bis 2019 fanden folgende Mehrgewinne der ***GmbH*** keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der Gesellschaft.
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2016
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2017
|
2018
|
2019
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62.500,00
|
136.537,00
|
295.702,50
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302.841,75
Diese Mehrgewinne, die keinen Niederschlag im Betriebsvermögen der ***GmbH*** fanden, flossen der beschwerdeführenden Partei als Alleingesellschafter zu und handelte die Gesellschaft hierbei aufgrund einer Willensentscheidung, der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren.
Darüber hinaus flossen der beschwerdeführenden Partei die in den "Schein- bzw. Deckungsrechnungen" der obigen Gesellschaften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sowie die in Zusammenhang mit den Mehrgewinnen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge zu und handelte die ***GmbH*** hierbei ebenso aufgrund einer Willensentscheidung, der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren.
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2016
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2017
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2018
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2019
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USt Mehrgewinn
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6.000,00
|
6.000,00
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20.000,00
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50.000,00
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USt "Schein- bzw. Deckungsrechnungen"
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-
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-
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37.575,00
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21.136,70
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Summe
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6.000,00
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6.000,00
|
57.575,00
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71.136,70
Zusätzlich beglich die ***GmbH*** im Jahr 2017 Bewirtungskosten in Zusammenhang mit dem Geburtstag der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 757,10 und flossen der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2018 EUR 2.000,00 zu, die von der ***GmbH*** ohne betriebliche Veranlassung als Werbeaufwand verbucht wurden. Auch diese Vorgänge waren vom Willen der Gesellschaft getragen, der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gwähren.
Ein gegen die beschwerdeführende Partei geführtes Strafverfahren betreffend § 33 Abs. 1 iVm 13; 34 Abs. 1 FinStrG betreffend unter anderem die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2016 bis 2019 wurde mit Erkenntnis vom 04. Mai 2023 mangels für ein Finanzstrafverfahren notwendiger sachlicher Beweise im Zweifel für die beschwerdeführende Partei eingestellt.
Zu den obig in der Tabelle aufgelisteten Unternehmen wird noch festgestellt.
***GmbH2***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH2*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die ***GmbH2*** wurde bescheidmäßig als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG ab zumindest 01. September 2017 festgestellt und wurde die Gesellschaft am ***tt.mm*** 2018 in die im Internet öffentlich abrufbare Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.
Die von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen wurden in den Monaten November und Dezember 2017 sowie Februar 2018 ausgestellt und weisen als Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 sowie Jänner 2018 aus.
Auf den Konten der ***GmbH2*** eingegangene Zahlungen wurden beinahe ausschließlich unmittelbar in bar behoben.
Ab November 2017 verfügte die ***GmbH2*** über keine vollständige Buchhaltung bzw. keine vollständigen geschäftlichen Aufzeichnungen mehr und nahm der von der Gesellschaft beauftragte Buchhalter und Lohnverrechner lediglich bis November 2017 Buchungen vor.
***GmbH3***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH3*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Sämtliche Überweisungen auf das Konto der ***GmbH3*** wurden in bar abgehoben.
***GmbH4***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2018 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH4*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die ***GmbH4*** wurde mit Bescheid vom ***tt.mm*** 2017 als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG ab zumindest 11. Oktober 2016 festgestellt und wurde die Gesellschaft am ***tt.mm*** 2017 in die im Internet öffentlich abrufbare Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.
Die von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen führen als Rechnungsdatum die Monate November und Dezember 2016 an und wird als Leistungszeitraum August bis Dezember 2016 ausgewiesen.
***GmbH5***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2021 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH5*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die ***GmbH5*** wurde bescheidmäßig als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG ab zumindest 24. Juli 2018 festgestellt und wurde die Gesellschaft am ***tt.mm*** 2019 in die im Internet öffentlich abrufbare Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.
Die auf den Konten der Gesellschaft eingegangenen Zahlungen wurden kurz nach Eingang entweder in bar behoben oder an andere Gesellschaften weiterüberwiesen, die wiederrum die Gelder zeitnah in bar behoben.
Die von der ***GmbH*** verbuchte Rechnung trägt als Rechnungsdatum den 22. Oktober 2018 und wird als Leistungszeitraum "August-Oktober 2018" ausgewiesen.
***GmbH6***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2021 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH6*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
***GmbH7***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2020 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH7*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die Gesellschaft verfügte im Leistungszeitraum laut Rechnungen über keine Arbeiter, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbringen zu können.
***GmbH8***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2018 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH8*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die ***GmbH8*** wurde mit Bescheid vom 13. September 2018 als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG ab zumindest 09. November 2017 festgestellt und wurde die Gesellschaft am ***tt.mm*** 2018 in die im Internet öffentlich abrufbare Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.
Die von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen wurden in den Monaten April und Mai 2018 ausgestellt und beinhalten diese Rechnungen einen mit Rechnungsdatum bar bezahlten Materialeinkauf.
Bei der als Sitz gemeldeten Adresse, ***Gasse***, 1120 Wien, handelt es sich um eine Wohnung, die seit Dezember 2015 an natürliche Personen zu Wohnungszwecke vermietet wird, und ist dem Vermieter der Wohnung die ***GmbH8*** nicht bekannt.
***GmbH9***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2024 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH9*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die ***GmbH9*** wurde bescheidmäßig als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG ab zumindest 13. September 2018 festgestellt und wurde die Gesellschaft am ***tt.mm*** 2019 in die im Internet öffentlich abrufbare Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen.
Die von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen wurden in den Monaten Dezember 2018 sowie Jänner und Februar 2019 ausgestellt und weisen die im Dezember ausgestellten Rechnungen als Leistungszeitraum November bis Dezember 2018 aus, während die in den Monaten Jänner und Februar 2019 ausgestellten Rechnungen teilweise mit Rechnungsdatum bar bezahlte Materiallieferungen sowie Maschinenverleih beinhalten.
***GmbH10***
Die Gesellschaft wurde im Jahr 2021 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH10*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
An der als Sitz gemeldeten Adresse, ***Straße***, 1150 Wien, war die Gesellschaft nicht anzutreffen und verfügte die Gesellschaft über keine beim Sozialversicherungsträger gemeldete Arbeitnehmer.
***doo***
Es existieren mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***doo*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge.
Die Gesellschaft übte keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und befand sich am Sitz der Gesellschaft in Slowenien lediglich ein Briefkasten.
Die Gesellschaft erklärte gegenüber der slowenischen Finanzverwaltung die Umsätze aus den gegenüber der ***GmbH*** ausgestellten Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuererklärung und meldete die Gesellschaft die gegenüber der ***GmbH*** laut Rechnungen erbrachten Leistungen nicht in die VAT Information Exchange System (VIES) Datenbank der Europäischen Union ein.
Das Bankkonto der ***doo*** weist keine Zahlung der ***GmbH*** aus und unterliegt die Gesellschaft ab dem 09. Dezember 2020 dem Konkursverfahren in Slowenien.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Stellung der beschwerdeführenden Partei als Alleingesellschafter sowie die Zeiträume der Stellung als Geschäftsführer der ***GmbH*** beruhen auf den Eintragungen im Firmenbuch betreffend die Gesellschaft (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Ebenso basieren die Feststellungen zu den weiteren Geschäftsführern sowie deren Bestellungszeiträumen auf den diesbezüglichen Eintragungen im Firmenbuch.
Die Feststellung in Bezug auf die Tätigkeit der ***GmbH*** in der Baubranche sowie die in diesem Zusammenhang in den Jahren 2016 bis 2019 als Fremdaufwand verbuchten Eingangsrechnungen haben ihre Grundlage in den Ausführungen und Darstellungen im Anhang zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, die von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurden.
Die Feststellungen zu den einzelnen Gesellschaften ergaben sich aufgrund folgender Würdigung.
***GmbH2***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH2*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung der ***GmbH2*** als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG sowie der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen basieren auf den Ausführungen auf der Seite 2 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021 sowie den Eintragungen zur ***GmbH2*** in der öffentlich unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ abrufbaren List der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Feststellung betreffend den Ausstellungszeitraum der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen sowie den in diesen Rechnungen angeführten Leistungszeitraum ergab sich anhand der vorgelegten Rechnungen der ***GmbH2***.
Die Sachverhaltsfeststellungen, dass die auf dem Konto der ***GmbH2*** eingegangenen Zahlungen beinahe ausschließlich unmittelbar in bar behoben wurden, die Gesellschaft ab November 2017 über keine vollständige Buchhaltung bzw. keine vollständigen geschäftlichen Aufzeichnungen mehr verfügte und der von der Gesellschaft beauftragte Buchhalter und Lohnverrechner lediglich bis ab November 2017 Buchungen vornahm, haben ihre Grundlage in den Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien auf den Seiten 4, 15, 16, 26 und 39 des Abschlussberichts vom 05. September 2019.
***GmbH3***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH3*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Feststellung, dass sämtliche auf dem Konto der Gesellschaft eingegangenen Zahlungen in bar abgehoben wurden, ergab sich anhand der Ausführungen auf der Seite 11 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15. November 2022.
***GmbH4***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme von den von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH4*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung der ***GmbH4*** als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG sowie der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen basieren auf dem vorgelegten Feststellungsbescheid vom ***tt.mm*** 2017 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG sowie den Eintragungen zur ***GmbH4*** in der öffentlich unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ abrufbaren List der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Feststellung betreffend den Ausstellungszeitraum der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen sowie den in diesen Rechnungen angeführten Leistungszeitraum ergab sich anhand der vorgelegten Rechnungen der ***GmbH4***.
***GmbH5***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH5*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung der ***GmbH5*** als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG sowie der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen basieren auf den Ausführungen auf der Seite 161 des Berichts des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 mit der AB-Nummer 126030/19 sowie den Eintragungen zur ***GmbH5*** in der öffentlich unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ abrufbaren List der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Feststellung, dass die auf den Konten der Gesellschaft eingegangenen Zahlungen entweder in bar behoben oder an andere Gesellschaften weiter überwiesen wurden, die wiederrum die Gelder zeitnnah in bar behoben, ergab sich aufgrund der Ausführungen auf der Seite 160 des Berichts des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 mit der AB-Nummer 126030/19.
Die Feststellung betreffend den Ausstellungszeitraum der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen sowie den in diesen Rechnungen angeführten Leistungszeitraum ergab sich anhand der vorgelegten Rechnungen der ***GmbH5***.
***GmbH6***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH6*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
***GmbH7***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH7*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Leistungszeitraum laut Rechnungen über keine Arbeiter verfügte, um die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbringen zu können, ergab sich aufgrund der Dienstnehmerauskunft vom 28. Jänner 2020 betreffend den Zeitraum 01. Jänner 2017 bis 28. Jänner 2020, die für diesen Zeitraum keine Arbeiter ausweist.
***GmbH8***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH8*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung der ***GmbH8*** als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG sowie der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen basieren auf dem Feststellungsbescheid vom 13. September 2018 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG sowie den Eintragungen zur ***GmbH8*** in der öffentlich unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ abrufbaren List der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Feststellung betreffend den Ausstellungszeitraum der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen sowie den in diesen Rechnungen angeführten Leistungszeitraum ergab sich anhand der vorgelegten Rechnungen der ***GmbH8***.
Die Feststellung, dass es sich bei der als Sitz gemeldeten Adresse, ***Gasse***, 1120 Wien, um eine Wohnung handelt, die seit Dezember 2015 an natürliche Personen zu Wohnungszwecke vermietet wird, und dem Vermieter der Wohnung die ***GmbH8*** nicht bekannt ist, ergab sich anhand der Ausführungen unter Punkt 6. des E-Mails des Betrugsbekämpfungskoordinators des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 29. August 2018 über das Ergebnis eines Lokalaugenscheins sowie der Rückfrage bei der zuständigen Hausverwaltung.
***GmbH9***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH9*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung der ***GmbH9*** als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG sowie der Eintragung in die Liste der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen basieren auf den Ausführungen auf der Seite 4 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021 sowie den Eintragungen zur ***GmbH9*** in der öffentlich unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ abrufbaren List der Scheinunternehmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Feststellung betreffend den Ausstellungszeitraum der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen sowie den in diesen Rechnungen angeführten Leistungszeitraum ergab sich anhand der vorgelegten Rechnungen der ***GmbH9***.
***GmbH10***
Die Feststellung, dass die Gesellschaft im Jahr 2019 von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergab sich aus den Eintragungen im Firmenbuch (FB-Nr.: ***FB-Nr.***).
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***GmbH10*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegentrat.
Die Feststellung, dass die ***GmbH10*** an der als Sitz gemeldeten Adresse, ***Straße***, 1150 Wien, nicht anzutreffen war und die Gesellschaft über keine beim Sozialversicherungsträger gemeldete Arbeitnehmer verfügte, ergab sich aus dem Inhalt ***Name*** E-Mails vom 22. August 2019.
***doo***
Die Feststellung, dass mit Ausnahme der von der ***GmbH*** verbuchten Rechnungen der ***doo*** kein Schriftverkehr zwischen diesen Gesellschaften, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, sowie keine den Rechnungen zugrundeliegenden Verträge existieren, hat seine Grundlage in den diesbezüglichen Ausführungen auf der Seite 1 des Anhangs zu Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 08. Februar 2021, wonach außer den vorgelegten Eingangsrechnungen keine Verträge oder sonstiger Schriftverkehr von der ***GmbH*** vorgelegt wurde.
Die übrigen Feststellungen zu dieser Gesellschaft wurden anhand der glaubhaften Antwort der slowenischen Finanzverwaltung betreffend das Auskunftsersuchen der österreichischen Finanzverwaltung zu ***GZ*** getroffen. Die slowenische Antwort auf dieses Auskunftsersuchen wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Erörterungstermins am 27. November 2024 zur Kenntnis gebracht und wurden die Ausführungen der slowenischen Finanzverwaltung von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt.
In Bezug auf die Feststellungen, dass der von der beschwerdeführenden Partei verbuchte Fremdleistungs- und Materialaufwand von den Unternehmen laut Rechnung tatsächlich nicht erbracht wurde, sondern sich die beschwerdeführende Partei eigener Arbeitskräfte bediente, und es zu einem Rückfluss der an die Unternehmen laut Rechnung gezahlten Beträge an die beschwerdeführende Partei kam, ist vorab festzuhalten, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran hat sich durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nichts geändert (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).
Die Feststellung, dass der von der beschwerdeführenden Partei verbuchte Fremdleistungs- und Materialaufwand von den Unternehmen laut Rechnungen nicht erbracht wurde, ergab sich sodann aufgrund des Umstands, dass die ***GmbH*** bzw. die beschwerdeführende Partei mit Ausnahme der verbuchten Eingangsrechnungen weder zwischen der ***GmbH*** und den rechnungsausstellenden Unternehmen abgeschlossene Verträge, die die Grundlage für die Eingangsrechnungen darstellen würden, noch sonstigen Schriftverkehr, wie etwa Anbot, Auftragserteilung, Abnahmeprotokolle und dergleichen, vorgelegt hat.
Zum anderen ergab sich die Feststellung, dass der von der beschwerdeführenden Partei verbuchte Fremdleistungs- und Materialwand von den Unternehmen laut Rechnung nicht erbracht wurde, auch aus einer Gesamtwürdigung der Feststellungen zu den streitgegenständlichen Unternehmen. So wurden sämtliche nach österreichischem Recht gegründeten Unternehmen, die gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Subunternehmen Leistungen erbracht haben sollten, ausnahmslos kurze Zeit nach den Leistungszeiträumen laut Rechnungen im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht bzw. wurde über die slowenische Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Sowohl die Löschung sämtlicher Unternehmen bzw. die Konkurseröffnung betreffend die slowenische Gesellschaft, die nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ihr gegenüber Leistungen als Subunternehmen erbracht haben sollten, als auch das nach den allgemeinen Lebenserfahrungen völlig unübliche Fehlen von Unterlagen bezüglich einer Kommunikation der beschwerdeführenden Partei mit ebendiesen Unternehmen als auch das Fehlen von den Eingangsrechnungen zugrundeliegenden Vereinbarungen ließen eine den Rechnungen entsprechende tatsächliche Erbringung von Leistungen durch die rechnungsausstellenden Unternehmen zweifelhaft erscheinen.
Ferner kam es hinsichtlich der ***GmbH2***, der ***GmbH4***, der ***GmbH5***, der ***GmbH8*** sowie der ***GmbH9*** zu Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Scheinunternehmen nach dem SBBG und liegen die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume zeitlich nach jenem Zeitpunkt, ab dem das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. SBBG festgestellt wurde. Insoweit in diesem Zusammenhang die beschwerdeführende Partei vermeint, dass das Vorliegen eines Scheinunternehmens frühestens ab dem Zeitpunkt der Registrierung des jeweiligen Unternehmens in der § 8 - Liste des BMF eine Rolle spielen dürfe und das SBBG für Besteuerungszwecke völlig wertlos sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG durchaus eine Relevanz für Besteuerungszwecke zukommt. Eine solche Feststellung hat nämlich zur Auswirkung, dass an der tatsächlichen Erbringung der in den Rechnungen der als Scheinunternehmen festgestellten Unternehmen ausgewiesenen Leistungen durch ebendiese begründet gezweifelt werden muss. Dies insbesondere dann, wenn der Leistungszeitraum bzw. das Rechnungsausstellungsdatum laut der verbuchten Eingangsrechnung nach dem Zeitpunkt laut Feststellungsbescheid gem. SBBG, ab wann ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG vorliegt, liegt, wie es im vorliegenden Fall betreffend die ***GmbH2***, die ***GmbH4***, die ***GmbH5***, die ***GmbH8*** und die ***GmbH9*** auch war.
Wiewohl in Bezug auf die ***doo*** kein Bescheid betreffend das Vorliegen eines Scheinunternehmens iSd SBBG vorliegt, verhält es sich bezüglich dieser Gesellschaft ähnlich, wurde doch von der slowenischen Finanzverwaltung glaubhaft ausgeführt, dass keine wirtschaftliche Aktivität dieser Gesellschaft und auch keine Zahlungseingänge der ***GmbH*** feststellt werden konnten. Vor dem Hintergrund, dass auch hinsichtlich dieser Gesellschaft kein Vertrag, der die Grundlage für die Eingangsrechnungen darstellen würde, und auch kein sonstiger Schriftverkehr vorgelegt wurden, erschien eine tatsächliche Leistungserbringung durch diese Gesellschaft als zweifelhaft.
Obendrein verfügten die ***GmbH7*** und die ***GmbH10*** in den Leistungszeiträumen laut ausgestellten Rechnungen über keine dem Sozialversicherungsträger gemeldeten Arbeiter, die die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbringen hätten können, und konnte an den Sitzadressen der ***GmbH8***, der ***GmbH10*** sowie der ***doo*** keine betriebliche Betätigungen festgestellt werden. Auch diese Umstände sprachen gegen eine Leistungserbringung dieser Gesellschaften gegenüber der beschwerdeführenden Partei.
Abschließend muss in Bezug auf die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Leistungserbringung durch die von ihr beauftragten Subunternehmen sodann festgehalten werden, dass die beim erkennenden Gericht infolge der sich aus den vorherigen Ausführungen zu den sich aus den Feststellungen betreffend die einzelnen Gesellschaften, die nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ihr gegenüber Leistungen als Subunternehmen erbracht haben sollten, ergebenden Zweifel von der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Weigerung, entgegen der ihr nach § 115 BAO zukommenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht ausgeräumt werden konnten. Die beschwerdeführende Partei begnügte sich mit ihrem Vorbringen lediglich, die vom Finanzamt vorgenommene Beweiswürdigung in Abrede zu stellen, ohne selbst Beweise vorzubringen, noch sonst wie an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Ebenso wenig hätte eine allfällige, von der beschwerdeführenden Partei mehrfach vorgebrachte Verbuchung der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Erlöse durch die rechnungsausstellenden Unternehmen diese obig aufgezeigten Zweifel zu zerstreuen vermocht und konnte es daher dahingestellt bleiben, inwieweit die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Erlöse bei den rechnungsausstellenden Unternehmen erfasst wurden. Zwar ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass eine Erlösverbuchung im Regelfall als Indiz für eine Leistungserbringung angesehen werden kann, allerdings ergibt sich aus einer Erlösverbuchung allein nicht unmittelbar, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde. Vor allem wenn, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall gegeben, mehrere, gewichtige Umstände, wie das Vorliegen von Scheinunternehmen im Sinne des SBBG, das Fehlen vertraglicher Grundlagen und sonstiger im Wirtschaftsleben üblicher Kommunikation und Dokumentation oder das Fehlen von beim Sozialversicherungsträger gemeldeter Arbeiter, gegen eine tatsächliche Leistungserbringung durch die rechnungsausstellenden Gesellschaften sprechen, kann in einer bloßen Erlösbuchung durch die rechnungsausstellenden Unternehmen kein ausreichender Beweis für die tatsächliche Leistungserbringung durch die Rechnungsaussteller erblickt werden.
Insoweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang eine allfällige unterlassene Ermittlungstätigkeit des Finanzamtes bei den rechnungsausstellenden Unternehmen moniert, ist diesbezüglich anzumerken, dass mehrere rechnungsausstellende Gesellschaften im Zeitpunkt der Außenprüfung bereits von amtswegen wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG gelöscht waren.
Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung durchaus Erhebungen bei rechnungsausstellenden Gesellschaften vorgenommen oder Erhebungen von anderen Behörden beigezogen, wie anhand des vorgelegten Abschlussberichts der Landespolizei Wien vom 05. September 2019, dem vorgelegten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend die ***GmbH6***, des vorgelegten Ersuchens an die slowenische Finanzverwaltung betreffend die ***doo*** sowie der vom Bundesfinanzgericht mit Mitteilung vom 08. Juli 2025 aufgenommenen und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten Unterlagen ersichtlich war. Obendrein muss an dieser Stelle abermals darauf hingewiesen werden, dass die ***GmbH*** und die beschwerdeführende Partei entgegen der ihnen nach § 115 BAO zukommenden Mitwirkungspflicht die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts verweigerten und die beschwerdeführende Partei mit Ausnahme der vorgelegten Unterlagen bezüglich das Finanzstrafverfahren trotz der entsprechenden Zusagen im Rahmen des Erörterungstermins am 27. November 2024 und in den weiteren Schriftsätzen keine weiteren Beweise oder Ausführungen zur Aufklärung des Sachverhaltes beisteuerte.
Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen findet, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292; 24.06.2021, Ra 2021/16/0014). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH vom 24.06.2021, Ra 2021/16/0014).
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kam das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die Nichterbringung der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen durch die Rechnungsaussteller als wahrscheinlicher anzusehen war, als die von der beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde pauschal vorgebrachte Behauptung, die auf den Eingangsrechnungen als Rechnungsausteller ausgewiesenen Unternehmen hätten auch tatsächlich die in den Rechnungen angeführten Leistungen erbracht, und erwiesen sich die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen demnach als sogenannte "Schein- bzw. "Deckungsrechnungen" zur Verdeckung der Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die eigenen Arbeiter, die die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbrachten.
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102773/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102773.2021
- Stammnummer
- 148844
- Gültig
- 07.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF