Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100156/2025
ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme; Verlängerungshandlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100156/2025vom 09.07.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die betreffenden Umsätze seien (soweit es sich um die **B**-Provision handle), gemäß § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der *** (**B**-Gesetz) von der Umsatzsteuer befreit. Auch dies trifft nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht zu. Nach § 2 **B**-Gesetz sind die im Zusammenhang mit der Verwertung der **B**-Gesellschaften stehenden Vorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 8.4.2016, RV/7101296/2011, bestätigt durch VwGH 2.10.2019, Ro 2016/13/0019, jedoch nicht auch auf die Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht eines Beraters bzw Informationsbeschaffers. Auch bei weiter Begriffsauslegung kann die entsprechende Leistung des Beschwerdeführers tatbestandsmäßig nicht erfasst werden.
Als irrelevant ist schließlich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, dass die betreffenden Provisionen (**B** und **T** Tower) bereits zur Gänze bei **M** und **H** versteuert und damit die entsprechende Abgabenschuld erfüllt worden sei; würden die Gelder am Konto **K** daher beim Beschwerdeführer besteuert werden, läge, so das Vorbringen, eine Doppelbesteuerung vor, die dem Legalitätsprinzip widerspreche. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts kann ein Widerspruch gegen das Legalitätsprinzip nicht erkannt werden. Die Einkünfte/Umsätze waren dem Beschwerdeführer zuzurechnen, allfällige bescheidmäßige Feststellungen bei **M** oder **H** entfalten keine rechtliche Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers.
Schließlich ist noch auf das im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Abgabeverfahren im Beschwerdepunkt Konto **K** noch nicht beendet werden dürfe, weil die Sache in diesem Beschwerdepunkt allgemein noch nicht entscheidungsreif sei. Bzw dürfe die zuvor von Seiten des Bundesfinanzgerichts verfügte Aussetzung der Entscheidung noch nicht beendet werden, weil das zitierte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, nicht gegen den Beschwerdeführer ergangen ist (weil er verhandlungsunfähig war).
Dem ist entgegen zu halten, dass von Seiten des Bundesfinanzgerichts selbständig in freier Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, dass das Konto und die darauf befindlichen Gelder dem Beschwerdeführer, und nicht hingegen **M**, zuzurechnen waren. Die Aussetzung der Entscheidung erfolgte zum konkreten Urteil, das vom Landesgericht für Strafsachen Wien erlassen wurde, weshalb das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen war. Abgesehen davon, kommt dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über seine Beschwerde zu (vgl etwa VwGH 24.5.2007, 2006/15/0365; 13.9.2017, Ra 2017/13/0044).
Betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004 war die Beschwerde, soweit sie die Hinzurechnungen betreffend das Konto **K** betraf, somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Die vorgenommene Hinzurechnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw zur Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz von EUR 2.038.735,00 im Jahr 2004 und EUR 47.483,00 erfolgte demgemäß zurecht.
2.3 Objekt **N-Straße**
2.3.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Objekt **N-Straße**
Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für eine im Zusammenhang mit dem Objekt **N-Straße** an **K** erbrachte Leistung ein Honorar vereinnahmte. Konkret floss ihm im Jahr 2004 diesbezüglich der Betrag von EUR 25.000,00 in bar zu. Vom Beschwerdeführer wurde dieser Betrag nicht in seiner Steuererklärung berücksichtigt. Es erfolgte im Übrigen auch keine diesbezügliche steuerliche Berücksichtigung, dass (wie vom Beschwerdeführer behauptet) der Betrag in einer anderen Honorarnote aufgeschlagen wurde.
2.3.2 Beweiswürdigung Objekt **N-Straße**
Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Betrag in einer späteren, an eine Gesellschaft im Einfluss von **K** ausgestellten Ausgangsrechnung "aufgeschlagen" worden und dadurch steuerlich berücksichtigt worden sei. Eine andere in der Buchhaltung erfasste Honorarnote (Rechnung 42/5 vom 29.7.2005 über gesamt EUR 100.000,00 zuzüglich USt) sei um diesen Betrag erhöht ausgestellt worden.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint es bereits ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe am 31.8.2022, somit rund 9 Jahre nach Einbringen der ursprünglichen Beschwerde (am 17.10.2013) diese Behauptungen vorbringt.
Überhaupt betrifft die nunmehr angegebene Rechnung ein vollkommen anderes Projekt. Im Zuge der Außenprüfung wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus auch zu diesem Projekt und dezidiert auch zur behaupteten Rechnung befragt und er gab damals in keiner Weise an, dass in dieser Rechnung auch das Objekt **N-Straße** mitumfasst gewesen wäre. Außerdem erfolgte die vorgebliche Abrechnung im Jahr 2005 zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, was die Annahme einer Schutzbehauptung weiter unterstreicht. Schließlich ist noch auf die allgemein geringe Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (Punkt 2.1.2) zu verweisen.
2.3.3 Rechtliche Beurteilung Objekt **N-Straße**
Die von Seiten der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen betreffend das Objekt **N-Straße** waren zunächst nicht vom Beschwerdebegehren umfasst. Erst mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2022 dehnte er sein Beschwerdebegehren auf diesen Punkt aus, mit der Begründung, dass die gerichtliche Anklage dazu fallen gelassen worden sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass dies doch nicht Fall war, die Anklage somit weiterhin aufrecht ist.
Zumal entsprechend obiger Feststellungen ein entsprechender Zufluss erfolgte, liegen für das Jahr 2004 der Einkommensteuer unterliegende Einnahmen (Nettobetrag EUR 20.833,33) vor. Dieser Betrag ist zugleich auch als Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerlichen Normalsteuersatz heranzuziehen. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen erfolgten sohin rechtmäßig, die Beschwerde war, soweit sie sich auf das Objekt **N-Straße** bezieht, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
2.4 Lohnaufwendungen **MA**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins, gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022 die Erklärung ab, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Diese Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Die von der belangten Behörde diesbezüglich vorgenommenen einkommensteuerlichen Hinzurechnungen bleiben somit unverändert bestehen.
2.5 Vermietung **X-Gasse**
2.5.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Vermietung **X-Gasse**
Entgegen der Annahme der belangten Behörde, trifft das Bundesfinanzgerichts die Feststellung, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Wohnung im Wohnhaus des Beschwerdeführers, **X-Gasse** ***, an *** **G** vermietet wurde.
Es sind im Übrigen auch sonst keine Anzeichen vorliegend, dass vom Beschwerdeführer Vermietungseinnahmen bzw -umsätze nicht erklärt und versteuert wurden.
2.5.2 Beweiswürdigung Vermietung **X-Gasse**
Unstrittig vermietete der Beschwerdeführer im betreffenden Wohnhaus für eine gewisse Zeit eine Wohnung an **G**. Das Mietverhältnis endete jedoch im Laufe des Jahres 2001 und bestand jedenfalls ab dem Jahr 2002 nicht mehr.
Insbesondere weil **G** offenbar in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 diese Adresse als Wohnsitzadresse anführte, darüber hinaus ein Mietvertrag für die Dauer für drei Jahre (1.8.1999 - 31.8.2002) sowie eine (vermeintlich dies bestätigende) Zeugenaussage vorlag, ging die belangte Behörde vom Bestehen eines diesbezüglichen Mietverhältnisses auch noch für die Jahre 2002 ff aus und nahm entsprechende einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wurden diesbezüglich Vorhaltsanfragen an die damalige sowie nunmehrige Hausverwaltung und an **G** ausgesendet. Einheitlich führten alle Vorhaltsbeantwortungen aus, dass zwar ein solches Mietverhältnis bestanden habe, dieses jedoch bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum endete. **G** erwarb im Übrigen im Herbst 2000 eine Eigentumswohnung (***), in welche er nach der Durchführung von Umbauarbeiten übersiedelte.
Aufgrund der übereinstimmenden Beantwortungen und den dementsprechenden Erörterungen im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kein Grund dafür vor, am Nicht-Bestehen des betreffenden Mietverhältnisses ab dem Jahr 2002 zu zweifeln. Die belangte Behörde schloss sich im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung dieser Auffassung letztendlich an.
2.5.3 Rechtliche Beurteilung Vermietung **X-Gasse**
Die von der belangten Behörde vorgenommenen einkommensteuerlichen Hinzurechnungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw die umsatzsteuerlichen Hinzurechnungen zur Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs 2 Z 3 lit a des Umsatzsteuergesetzes 1994; UStG) von 10% waren vom Bundesfinanzgericht rückgängig zu machen. Es waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2003 und 2004 um EUR 15.859,00 zu vermindern waren bzw die Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% in den Jahren 2003 und 2004 um EUR 16.849,00.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Übrigen auch die ausdrückliche Zustimmung zur nunmehr stattgebenden Erledigung dieses Beschwerdepunktes erklärt.
2.6 Zinsen **S-Trust**
2.6.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Zinsen **S-Trust**
Dem Beschwerdeführer erhielt in den Jahren 2003 bis 2008 nachfolgend (für die beschwerdegegenständlichen Jahre) angeführte Zinsen auf einem ihm zuzurechnenden Bankkonto in Australien gutgeschrieben: 2003: EUR 1.430,00; 2004: EUR 4.038,00; 2005: EUR 13.776,00; 2006: EUR 15.683,00.
In Australien wurde jährlich eine Quellensteuer im Ausmaß von über 10% der gutgeschriebenen Zinsen einbehalten.
2.6.2 Beweiswürdigung Zinsen **S-Trust**
Zu den festgestellten Zinsen liegen Kontoauszüge vor, in denen die Zinsbeträge sowie die abgezogene australische Quellensteuer ersichtlich ist. Der festgestellte Sachverhalt kann generell als unstrittig beurteilt werden.
2.6.3 Rechtliche Beurteilung Zinsen **S-Trust**
Aufgrund seines österreichischen Wohnsitzes unterlag der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Rahmen des derart anzuwendenden Welteinkommensprinzips unterliegen auch die in Australien erzielten Zinsen der österreichischen Steuerpflicht.
Nach dem von Österreich mit Australien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl 480/1988) kommt nach Art 11 dem Ansässigkeitsstaat, somit Österreich, das generelle Besteuerungsrecht zu. Nach Art 11 Abs 2 des DBA wird Australien als Quellenstaat aber das Recht eingeräumt, eine Steuer im Ausmaß von maximal 10% in Abzug zu bringen. Gemäß Art 23 Abs 3 lit b des DBA hat Österreich als Ansässigkeitsstaat diese 10% anzurechnen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmung zu dieser vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, somit zur Anrechnung einer Quellensteuer im Ausmaß von 10%, erklärt.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 279 BAO derart abzuändern, dass die abgezogene Quellensteuer jeweils im Ausmaß von 10% auf die Einkommensteuer ("Steuer v Kapitalerträgen aus ausl Kapitalanlagen") anzurechnen war: 2003: EUR 143,00; 2004: EUR 403,80; 2005: EUR 1.377,60; 2006: EUR 1.568,30.
2.7 Progressionserhöhung **S-Trust**: Einschränkung des Beschwerdebegehrens
Nach umfangreicher Erörterung dieses Beschwerdepunktes im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Beschwerde diesbezüglich einzuschränken, die von der belangten Behörde vorgenommenen Hinzurechnungen für den Progressionsvorbehalt somit zu akzeptieren. Die Erklärung war ihrem Inhalt nach bestimmt. Die Zurücknahme dieses Beschwerdepunktes ist als Einschränkung des Beschwerdebegehrens anzusehen, die zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung führt (vgl etwa VwGH 16.10.1986, 86/16/0156).
Die von der belangten Behörde vorgenommene einkommensteuerliche Heranziehung dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt bleibt somit unverändert bestehen.
2.8 Zum Einwand der überlangen Verfahrensdauer
In der eingebrachten Revision wird ua auch die Auffassung vertreten, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer die Abgabenfestsetzung zu unterbleiben habe. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass bereits die generelle Aufklärung des komplexen Sachverhalts mit intensiver Auslandsverflechtung eine gewisse Verfahrensdauer impliziert. Die gegenständlichen Bescheide wurden am 18.9.2013 erlassen, die dagegen eingebrachte Beschwerde (bzw vormals Berufung) wurde am 10.06.2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Jänner 2017 wurde die Beschwerde am Bundesfinanzgericht der Gerichtsabteilung 1096 zugeordnet und von dieser nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit mehreren Verhandlungsterminen und COVID-bedingten Einschränkungen am 12.1.2023 das Erkenntnis (im ersten Rechtsgang) erlassen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, einen Fristsetzungsantrag einzubringen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall hatte sich das Bundesfinanzgericht vorwiegend mit Tatfragen zu beschäftigen, die in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände beurteilt wurden. Vorzunehmende rechtliche Beurteilungen ergaben sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut bzw entsprachen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 9. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100156/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100156.2025
- Stammnummer
- 148719
- Gültig
- 09.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF