Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100156/2025
ESt & USt: Schätzung, Betriebsausgabenabzug, Anrechnung Quellensteuer; Wiederaufnahme; Verlängerungshandlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100156/2025vom 09.07.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner, den beisitzenden Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Steiner und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, und Dr. Kohler und Partner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 53, 1050 Wien, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 17.10.2013 gegen die Bescheide vom 18.9.2013, erlassen vom Finanzamt Wien 1/23 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich), (im fortgesetzten Verfahren nur mehr) betreffend
Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006,
Einkommensteuer 2003 bis 2006,
Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie
Umsatzsteuer 2003 bis 2005
nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Umsatzsteuer 2003 und 2004 richtet, wird ihr teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die zugrundeliegende Beschwerde wurde im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.1.2023, RV/7102645/2016, wie folgt erledigt: Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 richtet, wurde sie gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Betreffend die übrigen Sachbescheide wurde ihr teilweise Folge gegeben.
In Folge der eingebrachten außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, das BFG-Erkenntnis hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Umsatzsteuer 2003 bis 2005) sowie Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Umsatzsteuer 2003 bis 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
Im Wesentlichen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis lediglich ausgeführt habe, dass zahlreiche Verlängerungshandlungen seit 2009 stattgefunden hätte, ohne diese konkret zu benennen und ohne Feststellungen dazu zu treffen. Es sei deshalb eine Beurteilung, ob die Verjährung der Wiederaufnahme für die Jahre 2003 bis 2006 entgegenstand, nicht möglich gewesen.
Zum Verfahrensgang wird auszugsweise aus dem BFG-Erkenntnis vom 12.1.2023, RV/7102645/2016, wiedergegeben:
"Der Beschwerdeführer übte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler aus bzw war er generell in der Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) tätig. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung wurden nach dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung diverse Aufwendungen nicht anerkannt bzw nicht versteuerte Einnahmen festgestellt. Die belangte Behörde verfügte sohin die Wiederaufnahme der Verfahren und nahm mit den am 18.9.2013 erlassenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden die entsprechenden Gewinnhinzurechnungen bzw Umsatzsteuerfestsetzungen oder Vorsteuerkürzungen vor. Konkret erfolgten folgende beschwerdegegenständlich relevante Bescheidabänderungen:
ESt 2003:
|
EK GB lt Bescheid vom 22.11.2006
|
89.989,45
|
Hinzurechnung Konto **R**
|
157.938,00
|
EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013
|
247.927,45
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|
|
EK VuV lt Bescheid vom 22.11.2006
|
194.894,22
|
Hinzurechnung Vermietung **X-Gasse**
|
15.859,00
|
EK VuV lt Bescheid vom 18.9.2013
|
210.753,22
|
|
|
Progressionserhöhung **S-Trust**
|
12.110,00
|
|
|
Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
|
366,89
USt 2003:
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BMGL 20% lt Bescheid vom 22.11.2006
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556.593,72
|
Hinzurechnung Konto **R**
|
157.938,00
|
BMGL 20% lt Bescheid vom 18.9.2013
|
714.531,72
| |
|
BMGL 10% lt Bescheid vom 22.11.2006
|
93.313,83
|
Hinzurechnung Vermietung **X-Gasse**
|
16.849,00
|
BMGL 10% lt Bescheid vom 18.9.2013
|
110.162,83
ESt 2004:
|
EK GB lt Bescheid vom 22.11.2006
|
145.949,85
|
Hinzurechnung Konto **K**
|
2.038.735,00
|
Hinzurechnung Objekt **N-Straße**
|
20.833,00
|
Hinzurechnung Konto **R**
|
203.813,00
|
Hinzurechnung Aufwand Medienklagen
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16.939,00
|
EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013
|
2.426.269,85
|
|
|
EK VuV lt Bescheid vom 22.11.2006
|
179.715,95
|
Hinzurechnung Vermietung **X-Gasse**
|
15.859,00
|
EK VuV lt Bescheid vom 18.9.2013
|
195.574,95
|
|
|
Progressionserhöhung **S-Trust**
|
939.846,00
|
|
|
Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
|
1.127,69
USt 2004:
|
BMGL 20% lt Bescheid vom 22.11.2006
|
893.415,48
|
Hinzurechnung Konto **K**
|
2.038.735,00
|
Hinzurechnung Konto **R**
|
203.813,00
|
Hinzurechnung Objekt **N-Straße**
|
20.833,00
|
BMGL 20% lt Bescheid vom 18.9.2013
|
3.156.796,48
| |
|
BMGL 10% lt Bescheid vom 22.11.2006
|
87.981,82
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Hinzurechnung Vermietung **X-Gasse**
|
16.849,00
|
BMGL 10% lt Bescheid vom 18.9.2013
|
140.830,83
ESt 2005:
|
EK GB lt Bescheid vom 23.3.2007
|
202.512,38
|
Hinzurechnung Lohnaufwendungen **MA**
|
4.480,00
|
Hinzurechnung Aufwand Medienklagen
|
9.639,00
|
EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013
|
216.631,38
|
|
|
Progressionserhöhung **S-Trust**
|
12.968,00
|
|
|
Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
|
3.444,00
ESt 2006:
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EK GB lt Bescheid vom 10.6.2008
|
-50.012,07
|
Hinzurechnung Lohnaufwendungen **MA**
|
4.480,00
|
EK GB lt Bescheid vom 18.9.2013
|
-45.532,07
|
|
|
Progressionserhöhung **S-Trust**
|
14.110,00
|
|
|
Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
|
5.596,89
[…]
In der als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom 17.10.2013, im Schriftsatz "Nachtrag zur Berufung" vom 11.12.2013, im Schriftsatz "Beschwerdeergänzung" vom 4.4.2014 sowie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2022 erfolgten Anfechtungen zu folgenden Punkten:
Verjährung und Wiederaufnahme des Verfahrens
ESt & USt Konto **R**
ESt & USt Konto **K**
ESt & USt **N-Straße**
ESt Lohnaufwendungen **MA**
ESt & USt Vermietung **X-Gasse**
Zinsen **S-Trust**
Progressionserhöhung **S-Trust**
Es erweise sich nach Vorbringen des Beschwerdeführers bereits die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, weil Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstellte.
Zu den einzelnen weiteren Beschwerdepunkten kann zusammenfassend wie folgt ausgeführt werden:
Beim Konto **R** handelt es sich um ein Bankkonto des Beschwerdeführers bei einer Bank in Liechtenstein, auf welches vom Beschwerdeführer Bareinzahlungen vorgenommen wurden (2002: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 548.625,00, gutgeschriebene Zinserträge EUR 1.248,00; 2003: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 189.525,00, gutgeschriebene Zinserträge EUR 37,56; 2004: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 244.575,00, gutgeschriebene Zinserträge EUR 472,66). Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Mittelherkunft vom Beschwerdeführer nicht ausreichend aufgeklärt worden. Sie ordnete daher den Vermögenszuwachs (den Nettobetrag daraus) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte in entsprechendem Ausmaß die Umsatzsteuer fest. Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass es sich um ordnungsgemäß versteuerte Gelder bzw um Gelder aus Liegenschafts- und Anteilsveräußerungen handle, somit bloß eine Mittelverwendung vorliege. Die festgesetzten Kapitalerträge (aus den gutgeschriebenen Zinsen) wurden nicht angefochten. Kritisiert vom Beschwerdeführer wurde, dass von der belangten Behörde keine Vermögensdeckungsrechnung erstellt worden sei. Ablehnend reagierte der Beschwerdeführer auf eine ihm vorgehaltene erhöhte Mitwirkungspflicht.
Auch beim Konto **K** handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer eröffnetes liechtensteinisches Bankkonto, auf welches Bareinzahlungen vorgenommen wurden (2006: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 1.557.297,00; 2007: gesamt vorgenommene Einzahlungen EUR 946.165,00). Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Gelder am Konto dem Beschwerdeführer zuzurechnen und die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen sei in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Sie ordnete daher wiederum den Vermögenszuwachs (den Nettobetrag daraus) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und setzte in entsprechendem Ausmaß die Umsatzsteuer fest. Der Beschwerdeführer bestritt (zumindest fallweise) die Kontoinhaberschaft und entgegnete im Wesentlichen, dass die Gelder nicht ihm, sondern **M** zuzurechnen seien. Es habe diesbezüglich eine zwischen ihm und **M** abgeschlossene "Immobilieninvestmentvereinbarung" gegeben.
Beim Objekt **N-Straße** geht die belangte Behörde von einem vom Beschwerdeführer in bar einvernommenen Honorar (im Jahr 2004: EUR 25.000,00) aus, das nicht in der Steuererklärung berücksichtigt worden sei. Für das Jahr 2004 nahm sie daher die entsprechenden einkommen- und umsatzsteuerlichen Hinzurechnungen vor. Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen eingewendet, dass der Betrag in einer späteren Ausgangsrechnung "aufgeschlagen" worden und dadurch steuerlich berücksichtigt worden sei.
Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung zum Thema Lohnaufwendungen **MA** erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.8.2022, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt.
Betreffend den Beschwerdepunkt Vermietung **X-Gasse** ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Wohnung in diesem (seinem) Wohnhaus an **G** vermietete, die Einnahmen bzw Umsätze jedoch nicht in seine Bücher aufnahm und folglich nicht erklärte. Sie nahm daher entsprechende einkommen- und umsatzsteuerliche Hinzurechnungen vor. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass das zuvor mit **G** bestandene Mietverhältnis in den gegenständlichen Jahren nicht mehr aufrecht gewesen sei.
Beim Beschwerdepunkt Zinsen **S-Trust** handelt es sich um australische Zinseinkünfte des Beschwerdeführers, die von Seiten der belangten Behörde der österreichischen Einkommensteuer unterworfen wurden. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer (nur mehr) die Anrechnung der in Australien in Abzug gebrachten Quellensteuer beantragt.
Betreffend die zunächst vorgenommene Anfechtung der von der belangten Behörde vorgenommenen Progressionserhöhung für die australischen Einkünfte aus dem (transparenten) **S-Trust** erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die Beschwerde um diesen Beschwerdepunkt einzuschränken. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts unterbleibt somit eine weitere Befassung mit diesem Beschwerdepunkt.
Am Bundesfinanzgericht fand am 13.7.2022 ein Erörterungstermin und am 23.11.2022 die mündliche Senatsverhandlung statt. Trotz (nachdrücklicher) persönlicher Vorladung blieb der Beschwerdeführer beiden Terminen (aus Sicht des Bundesfinanzgerichts) unentschuldigt fern."
In der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.1.2023, RV/7102645/2016, eingebrachten Revision finden sich als Revisionsgründe im Wesentlichen angeführt, (1.) dass bereits Verjährung eingetreten sei, die von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre (insbesondere seien die erforderlichen Verlängerungshandlungen nicht angeführt), (2.) dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorlägen (es seien keine neu hervorgekommenen Tatsachen benannt) und die Ermessensbegründung mangelhaft sei, (3.) dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer die Abgabenfestsetzung zu unterbleiben habe, (4.) dass die Beweiswürdigung unschlüssiig erfolgt sei und (5.) keine Schätzungsbefugnis bestehe.
Im aufhebenden Erkenntnis vom 18.12.2024, Ra 2023/13/0032, weist der Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf hin, dass ohne konkrete Benennung von Verlängerungshandlungen und ohne dazu getroffene Feststellungen eine Beurteilung, ob die Verjährung der Wiederaufnahme für die Jahre 2003 bis 2006 entgegenstand, nicht möglich sei.
Betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 sowie betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 (betroffen davon sind die Punkte Konto **K**, Lohnaufwendungen **MA** und Progressionserhöhung **S-Trust**) weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner zurückweisenden Entscheidung unter anderem darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts - anders als vom Beschwerdeführer bzw Revisionswerber vorgebracht - sich nicht ausschließlich auf die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung stützt, sondern eine Vielzahl weiterer Aspekte vorbringt. Vom Bundesfinanzgericht sei mit ausführlicher Begründung dargelegt worden, wieso es von dem angenommenen Sachverhalt ausgeht und aufgrund welcher Widersprüchlichkeiten es die Aussagen des Revisionswerbers (Beschwerdeführers) als nicht glaubhaft beurteilt.
Betreffend die vorgenommene Schätzung könne die Revision die Sachverhaltsannahme, es liege ein (unaufgeklärter) Vermögenszuwachs vor, nicht aufzeigen. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löse die Schätzungsbefugnis aus.
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde dem Gericht in Entsprechung des mit Beschluss vom 22.1.2025 erteilten Auftrags eine Stellungnahme sowie eine umfassende Aufstellung, in der sie alle Verlängerungshandlungen (Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach § 209 Abs 1 BAO) betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 und Umsatzsteuer 2003 bis 2005 darstellte.
An den Terminen 11.3.2025 und 28.4.2025 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der unter anderem auch die ehemalige Betriebsprüferin, **H**, einvernommen wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, die Ausfertigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs in der Rechtssache **B** abzuwarten und die Verhandlung bis dahin zu vertagen - anderenfalls läge ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Es seien mit dem OGH-Urteil fünf Personen verurteilt worden, die an der **B**-Privatisierung verdient haben und bei denen die Republik Österreich die gesamte Provision samt Zinsen zurückfordern werde, hingegen sei der Beschwerdeführer von dem Urteil nicht betroffen. Es ergebe sich daraus, dass ihm auch keine Gelder zugestanden seien und damit auch kein Raum für eine Zurechnung an ihn bestehe. Allenfalls habe der Beschwerdeführer diese Gelder treuhändig für **M**, etc, veranlagt.
Das Bundesfinanzgericht folgte dem Vertagungsantrag des Beschwerdeführers nicht. Im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins vom 28.4.2025 verkündete das Bundesfinanzgericht den ablehnenden Beschluss und wies begründend darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom OGH-Urteil in der Sache **B** nicht betroffen gewesen sei und sich auch generell keine anderen, für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Umstände aus dem OGH-Urteil ergeben könnten.
Zur Frage der persönlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren wurden noch zwei ärztliche Gutachten bzw Befunde vom 10.10.2024, sowie vom 4.11.2024 vorgelegt und das Vorbringen erstattet, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) weder verhandlungs- noch vernehmungsfähig sei. Auf Nachfrage durch das Gericht wurde zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch nach wie vor (im Jahr 2025) sein Einzelunternehmen betreibe. Praktisch werde dies jedoch im Wesentlichen von seinem Sohn wahrgenommen und faktisch erfolge die Betreibung des Einzelunternehmens aufgrund der Mietrechte im ersten Wiener Gemeindebezirk.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide (hinsichtlich Einkommensteuer 2003 bis 2006 und hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 bis 2005) sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005
Nach Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens als unrechtmäßig, zumal bereits Verjährung eingetreten sei, kein Wiederaufnahmsgrund vorliege und sich die Wiederaufnahme unbillig und unzweckmäßig darstelle.
Es ist dazu auszuführen, dass - vorab in zeitlicher Hinsicht - gemäß § 304 der Bundesabgabenordnung (BAO) die Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.
In den Fällen des § 207 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch iSd § 4 BAO entstanden ist. Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 somit am 31.12.2003, hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 ff entsprechend später. Bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist läuft die Verjährungsfrist betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 grundsätzlich bis zum 31.12.2008 (bzw für Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 ff entsprechend länger).
Nach § 209 Abs 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen (ua) zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Im gegenständlichen Fall wurden die jeweiligen Erstbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 und 2004 am 22.11.2006, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 am 23.3.2007 und betreffend Einkommensteuer 2006 am 10.6.2008 erlassen. Die jeweilige Erlassung stellt bereits eine derartige Verlängerungshandlung dar. In den Jahren 2009 ff lagen jeweils zahlreiche weitere Verlängerungshandlungen vor:
Verlängerungshandlungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003:
[...]
Verlängerungshandlungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004:
[...]
Verlängerungshandlungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005:
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Maßnahme
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Nachweis
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Datum
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Einvernahme **W**: Konten in FL, Geldtransfer
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Protokoll Einvernahme 27.1.2010
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27.01.10
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Einvernahme Walter **M**: Konten in FL; Boot;
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Protokoll Einvernahme3.2.2010
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03.02.10
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Einvernahme **W**: Geschäfsverbindung **P**, Konten in FL, Konto
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**K**, Konto **R**
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Protokoll Einvernahme 5.2.2010
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05.02.10
|
|
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Einvernahme Walter **M**: Geschäftsbeziehung **BF**
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Protokoll Einvernahme 10.2.2010
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10.02.10
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Einvernahme **BF**: Firmenbeteiligungen u. jeweiligen Funktionen in diversen
|
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Firmen; Kontakt **M**; Boot; **C-Tower**; **T** Tower;
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Immobilieninvestmentvereinbarung; Konto **K**; Projekt **N-Straße**
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Protokoll Einvernahme 10.2.2010
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10.02.10
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Einvernahme **BF**: diverse Immobilienprojekte der Bundesimmobiliengesellschaft
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(**B**); Aufsichtsratstätigkeit in der **B** (2001-2007); Treuhandschaften; Geldverleih an
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|
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**M**
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Protokoll Einvernahme 21.4.2010
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21.04.10
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Vorhalt: Anforderung Treuhandvereinbarungen u. Investmentvereinbarungen inkl.
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Bestätigung Übernahme STB
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Investitionsnachweis und Zahlungsbelegen
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1.7.2010
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01.07.10
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**Ra** - Befragung WKStA zur **B**-Causa; auch Aussagen zur
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Einbindung/Rolle von **BF**
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Protokoll Einvernahme am 16.7.2010
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16.07.10
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Erhebung Handelsgericht Wien am 9.8.2010 "**BF** gegen Kurier Zeitungsverlag und
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Aktenvermerk zur Akteneinsicht
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Druckerei GmbH" - Medienklage unter AZ *** - betrifft Provision für die
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9.8.2010 - diverse Medienartikel,
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Vermittlung **C-Tower** und **X-Verkauf**; Aufwendungen
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Parlamentarische Anfragen etc.
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09.08.10
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Vorhalt 17.8.2010: Immobilieninvestmentvereinbarung; Aufforderungen alle
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|
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Treuhandverhältnisse offenzulegen.
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Übernahmebestätigung 18.8.2010
|
18.08.10
|
|
|
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Erhebung GB: Grundbuchsabfrage "**D**" - Einkünfte VuV
|
Grundbuchsauszug 24.8.2010
|
24 08.10
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Einvernahme **BF**: Immobilienprojekte **P**-Konzern; **C-Tower**; **T** Tower
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Linz; Boot; Konto **K**; Konto **R**; Tagebucheintragungen **M**; Wohnung
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** **; Immobilieninvestmentvereinbarung;
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Protokoll Einvernahme 1.9.2010
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01.09.10
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Prüfungsauftrag USt/ESt 2002-2008
|
|
|
v. 7.9.2010; unterzeichnet STB am
|
|
Außenprüfung gem. § 147 BAO iV mit § 99 FinStrG
|
14.9.2010
|
14.09.10
|
|
|
|
Einvernahme **BF**: Immobilieninvestmentvereinbarung; Konten in FL
|
Protokoll Einvernahme 23.9.2010
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23.09.10
|
|
Aktenvermerk und
|
|
Erhebung Dachausbau **H-Straße** bei der MA 37
|
Erhebungsunterlagen 7.10.2010
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07.10.10
|
*** - Angestellter **BF**: (historische) ZMR-Abfrage u. SV-Abfrage
|
|
|
betreffend Sachverhaltsermittlung zum Vertragsverhältnis
|
Auszug SV vom 20.10.2010; ZMR-
|
|
(Dienstverhältnis/Werkvertrag); SV-Abfrage ab 2001/Dienstgeber **BF** 2002-2005
|
Abfrage 20.10.2010
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20.10.10
|
**C**: Einvernahme WKStA am 21.10.2010 - Sachverhaltsermittlung zur
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|
|
Tätigkeit als Immobilienmaklerin für **BF** (Klärung Zeitraumes der
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|
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Beschäftigung/Form der Beschäftigung/Leistungsverrechnung/Leistungen/übernommene
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Aufgaben
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Protokoll Einvernahme 21.10.2010
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21.10.10
|
**C**: Einvernahme 21.10.2010 - Wohnungskauf **H-Straße**
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- Kaufvertrag vom 19.12.2002
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Protokoll Einvernahme 21.10.2010
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21.10.10
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**Ra** - Wohnungserwerb **H-Straße** - Kaufvertrag
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19.12.2002 und Schenkungsvertrag vom 30.4.2003; private u. geschäftliche Verbindung
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-
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zu **BF**; Vermittlungsprovision
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Protokoll Einvernahme 21.10.2010
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21.10.10
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Vorhalt: Anforderung Unterlagen diverser Aufwendungen "Objekt **H-Straße**";
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Firmensitz **T**- Nachweis Kostenverrechnung mit verb.
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Bestätigung Übernahme STB
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Unternehmen; Anforderung Leistungsvereinbarungen u. Werkverträge diverse Personen
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16.11.2010
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16.11.10
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Einvernahme **BF**: Konten in FL; **B**-Verkauf; diverse
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Dienstnehmer/Beschäftigungsverhältnisse; Beziehung zu **G** u. Anderen
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Protokoll Einvernahme 13.12.10
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13.12.10
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Bestätigung Übernahme STB
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Vorhalt 6.12.10: Immobilieninvestmentvereinbarung (1IV) u. Einkünfte Australien
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15.12.2010
|
15.12.10
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Einvernahme **BF**: **B**-Verkauf, Konten in FL;
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Protokoll Einvernahme 27.7.11
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27.07.11
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Mitteilung an Mag. Beste zur Klärung Vollmacht/Zustellvollmacht per Mail am 22.7.2011 -
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Ergebnis Zustellvollmacht wie bisher bleibt aufrecht (= Dr. Gerhard Kohler
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SteuerberatungsgesmbH) - Mitteilung von Mag. Beste per Mail am 15.7.2022 eingelangt
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Mail/Antwortmail 15.7./22.7.2011
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22.07.11
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Besprechung Mag. Beste am 3.8.2011: Immobilieninvestmentvereinbarung; Konto **R**;
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Einkünfte Australien
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Aktenvermerk zur Besprechung 3.8.11
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03.08.11
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Vorhalt 11.8.2011: Vermögen und Einkünfte Australien
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11.8.2011
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11.08.11
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Einvernahme **BF**: Grundbesitz Inland/Ausland (Australien, Spanien): Sonstiges
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Vermögen Ausland (Vermögen bei Banken; Boot, sonst. Vermögen); Konto **R**;
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Geschäftspraxis im Immobiliengeschäft; Immobilieninvestmentvereinbarung; **B**-
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Provisionen; Funktionen u. Aufgaben in diversen **B**-Gesellschaften;
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Protokoll Einvernahme 18.8.2011
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18.08.11
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Einvernahme **BF**: Konten in FL; **B**-Verkauf, Geschäftsbesorgungsvertrag;
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Immobilieninvestmentfond; **T** Tower Linz;
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Protokoll Einvernahme 6.10.2011
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06.10.11
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Einvernahme **BF**: Trust in Australien; Konten in FL; Tagebucheintragung
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**M** zum Immofond (=lmmobilieninvestmentvereinbarung);
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Protokoll Einvernahme 9.11.2011
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09.11.11
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Einvernahme Mag. **L**: Konten in FL (Konto **K**, **R**)
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Protokoll Einvernahme 29.11.2011
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29.11.11
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Einvernahme **W**: Konten in FL, Konto **K**
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Protokoll Einvernahme 29.11.2011
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29.11.11
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Einvernahme Mag. **L**: Konten in FL (Konto **K**, **R**)
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Protokoll Einvernahme 14.12.2011
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14.12.11
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Einvernahme **X** (Sohn v. **BF**): Inanspruchnahme
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Aussageverweigerungsrecht nach § § 156 Abs. 1 Z 1 StPO
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Protokoll Einvernahme 15.12.2011
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15.12.11
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Einvernahme **E** (Ehegattin v. **BF**): Inanspruchnahme
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Aussageverweigerungsrecht nach § § 156 Abs. 1 Z 1 StPO
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Protokoll Einvernahme 15.12.2011
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15.12.11
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Einvernahme **W**: Konten in FL, (Konto **K**, **R**)
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Protokoll Einvernahme 22.12.2011
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22.12.11
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Schlussbesprechung der Betriebsprüfung
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Prüfbericht
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7.11.12
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Erstbescheid (neue Sachentscheidung)
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Bescheide
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18.9.13
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Beschwerde g. Bescheid v. 18.09.2013 eingelangt (--> RM Verfahren beginnt zu laufen)
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Beschwerde
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17.10.13
Verlängerungshandlungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006:
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Maßnahme
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Nachweise
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Datum
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Einvernahme **BF**: **B**-Verkauf, Konten in FL;
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Protokoll Einvernahme 27.7.11
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27.07.11
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Mitteilung an Mag. Beste zur Klärung Vollmacht/Zustellvollmacht per Mail am 22.7.2011 -
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Ergebnis Zustellvollmacht wie bisher bleibt aufrecht (= Dr. Gerhard Kohler
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SteuerberatungsgesmbH) - Mitteilung von Mag. Beste per Mail am 15.7.2022 eingelangt
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Mail/Antwortmail 15.7./22.7.2011
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22.07.11
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Besprechung Mag. Beste am 3.8.2011: Immobilieninvestmentvereinbarung; Konto **R**;
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Einkünfte Australien
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Aktenvermerk zur Besprechung 3.8.11
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03.08.11
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Vorhalt 11.8.2011: Vermögen und Einkünfte Australien
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11.8.2011
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11.08.11
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Einvernahme **BF**: Grundbesitz Inland/Ausland (Australien, Spanien): Sonstiges
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Vermögen Ausland (Vermögen bei Banken; Boot, sonst. Vermögen); Konto **R**;
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Geschäftspraxis im Immobiliengeschäft; Immobilieninvestmentvereinbarung; **B**-
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Provisionen; Funktionen u. Aufgaben in diversen **B**-Gesellschaften;
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Protokoll Einvernahme 18.8.2011
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18.08.11
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Einvernahme **BF**: Konten in FL; **B**-Verkauf, Geschäftsbesorgungsvertrag;
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Immobilieninvestmentfond; **T** Tower Linz;
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Protokoll Einvernahme 6.10.2011
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06.10.11
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Einvernahme **BF**: Trust in Australien; Konten in FL; Tagebucheintragung
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**M** zum Immofond (=lmmobilieninvestmentvereinbarung);
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Protokoll Einvernahme 9.11.2011
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09.11.11
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Einvernahme Mag. **L**: Konten in FL (Konto **K**, **R**)
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Protokoll Einvernahme 29.11.2011
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29.11.11
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Einvernahme **W**: Konten in FL, Konto **K**
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Protokoll Einvernahme 29.11.2011
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29.11.11
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Einvernahme Mag. **L**: Konten in FL (Konto **K**, **R**)
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Protokoll Einvernahme 14.12.2011
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14.12.11
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Einvernahme **X** (Sohn v. **BF**): Inanspruchnahme
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Aussageverweisgerungsrecht nach § § 156 Abs. 1 Z 1 StPO
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Protokoll Einvernahme 15.12.2011
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15.12.11
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Einvernahme **E** (Ehegattin v. **BF**): Inanspruchnahme
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Aussageverweigerungsrecht nach § § 156 Abs. 1 Z 1 StPO
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Protokoll Einvernahme 15.12.2011
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15.12.11
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Einvernahme **W**: Konten in FL, (Konto **K**, **R**)
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Protokoll Einvernahme 22.12.2011
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22.12.11
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Schlussbesprechung der Betriebsprüfung
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Prüfbericht
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7.11.12
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Erstbescheid (neue Sachentscheidung)
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Bescheide
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18.9.13
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Beschwerde g. Bescheid v. 18.09.2013 eingelangt --> RM Frist beginnt zu laufen
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Beschwerde
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17.10.13
Die dargestellten lückenlosen Verlängerungshandlungen haben zur Folge, dass die Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide (im Jahr 2013) innerhalb der nach § 209 Abs 1 BAO verlängerten Verjährungsfrist erfolgt ist.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall noch dazu von hinterzogenen Abgaben im Sinne von § 207 Abs 2 BAO auszugehen ist, womit die gemäß § 207 Abs 2 BAO die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung gelangt und auch damit die verfügte Wiederaufnahme der Verfahren vor der mit 31.12.2013 eintretenden Verjährung erfolgt ist.
Damit die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangt, bedarf es weder der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, noch eines rechtskräftigen Schuldspruchs in einem Finanzstrafverfahren (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0035; 28.1.1997, 96/14/0152). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt jedoch eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 11.11.2004, 2004/16/0028). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände müssen nachgewiesen werden und die Begründung muss die Ermittlungsergebnisse sowie die Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung, die die Annahme der Hinterziehung rechtfertigen, beinhalten (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 207 Rz 15).
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs 2 BAO ist grundsätzlich nach § 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu beurteilen (vgl VwGH 15.3.1995, 92/13/0178), wonach sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer die ausländischen Bankkonten **R** und **K** im Rahmen der Einreichung seiner Abgabenerklärungen nicht offen bzw erklärte er die entsprechenden Kontoeingänge nicht, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus führte er in seiner Steuererklärung ihm gutgeschriebene Bankzinsen aus Australien und aus Liechtenstein nicht an. Allein schon dadurch verletzte er die gebotene Offenlegungspflicht und er bewirkte eine Abgabenverkürzung, womit der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist.
Die subjektive Tatseite verlangt ein vorsätzliches Handeln, dass jemand ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, der aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091; 3.9.2019, Ra 2018/15/0035; 30.10.2003, 99/15/0098). Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ein bedingter Vorsatz liegt dabei dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter muss also einerseits den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend ansehen und anderseits bereit sein, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen (vgl VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0059; 17.12.2009, 2009/16/0188).
Nach den unten unter Punkt 2. getroffenen Feststellungen legte der Beschwerdeführer Einnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit bzw aus erhaltenen Zinsgutschriften nicht offen, machte zu Unrecht Betriebsausgaben für Lohnaufwendungen geltend und verkürzte die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer bzw im ersten Fall auch die Umsatzsteuer. Zumal die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (vgl VwGH 25.3.1999, 97/15/0056), kann aus den gegenständlich vorliegenden objektiven Umständen auf die subjektive Komponente geschlossen werden und derart von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat die Verwirklichung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden. Er hat den Eintritt des verpönten Erfolges als naheliegend angesehen und war bereit, diesen Erfolgseintritt in Kauf zu nehmen. Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um eine Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404).
Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des mündlichen Verhandlungstermins vom 28.4.2025 ausführt, dass etwa der Zufluss von Einnahmen (Zinsauskünfte aus Australien) zwar korrekt sei, damit aber nicht das Wissen über das Vorliegen einer Steuerpflicht in Österreich verbunden sei, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (vgl VwGH 25.3.1999, 97/15/0056).
Zudem geht auch aus der Selbstanzeige des Beschwerdeführers hervor, dass ihm bewusst war, dass seine Einkünfte bisher nicht vollständig und korrekt besteuert wurden. Allein das Erstatten der Selbstanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit diversen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien, der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie durch Finanzbehörden im Zusammenhang mit ua seiner Person und seinem Umfeld sowie der diesbezüglichen regen Medienberichterstattung lässt die Ableitung zu, dass der Beschwerdeführer die genauere Untersuchung seiner bisher nicht deklarierten Einkünfte durch die Abgabenbehörde befürchtete und dieser zuvorkommen wollte.
Wäre sich der Beschwerdeführer unsicher bezüglich der Behandlung der Einkünfte gewesen, hätte er - um seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu entsprechen - zumindest das Bestehen der Einkünfte mitteilen und die ihm vorliegenden Zahlen der Abgabenbehörde übermitteln müssen. Hingegen verschwieg er sowohl die konkreten Zahlen als auch das Bestehen der Einkünfte an sich zu Gänze, reichte damit unrichtige Abgabenerklärungen ein und nahm damit zumindest in Kauf, dass die Besteuerung in Österreich nicht gesetzeskonform erfolgen konnte, zumal die Abgabenbehörde davon anderweitig keine Kenntnis erlangen konnte.
Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich auf den vorliegenden Kontoauszügen des **S-Trust** immer wieder der Satz "Please retain this statement for taxation purposes and to avoid charges associated with replacing lost copies." angeführt findet, womit dem Beschwerdeführer die Steuerbarkeit der diesbezüglichen Einkünfte umso mehr bewusst gewesen sein musste. Auch wurden erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde selektive Teile der Kontounterlagen zum Konto **R** übergeben. Auch diese Indizien bekräftigen die Erfüllung des subjektiven Hinterziehungstatbestands.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Immobilientreuhänder tätig war, worunter drei reglementierte Gewerbe (die somit einen Befähigungsnachweis erfordern) zusammengefasst sind (Immobilienmakler, Bauträger, Immobilienverwalter). Der vorgesehene Tätigkeitsbereich umfasst dabei auch die steuerliche Beratung und Verfassung von Eingaben an die Abgabenbehörde für Haus- und Wohnungseigentümer. Unter dem Aspekt des Befähigungsnachweises, der rund 40-jährigen Erfahrung im Geschäftsleben und dem Expertenwissen, widerspricht es allen logischen Denkgesetzen, dass dem Beschwerdeführer eine - zumindest mögliche - Verkürzung seiner Steuern durch ungewöhnliche Vermögenstransfers über anonyme Konten und Verschleierung gegenüber der Abgabenbehörde nicht subjektiv bewusst war. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer steuerlich ständig von berufsmäßigen Parteienvertretern vertreten war und ist. Es erscheint nicht glaubhaft und im Einklang mit dem allgemeinen Erfahrungsgut, dass der Beschwerdeführer die Vermögenstransaktionen, seine Auslandsveranlagungen und die Immobilienerträge nicht mit seinem steuerlichen Vertreter besprochen hat. Der subjektive Tatbestand erhellt sich daher auch schlüssig aus der systematischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers.
Es gelangt damit das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Damit ist insgesamt von hinterzogenen Abgaben auszugehen, weshalb die gegenständlich nach § 207 Abs 2 BAO vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
In den Fällen des § 207 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 somit am 31.12.2003. Infolge der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist läuft sie - so wie auch bei Anwendung der fünfjährigen Frist aufgrund der oben dargestellten nach außen erkennbaren Amtshandlungen - grundsätzlich bis zum 31.12.2013.
Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs, somit hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2003 mit 31.12.2013, hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004 ff entsprechend mit 31.12.2014 ff.
Die am 18.9.2013 erfolgte Erlassung der Bescheide erfolgte somit auch innerhalb der absoluten Verjährungsfrist. Der verfügten Wiederaufnahme stand der Eintritt der Verjährung somit nicht entgegen.
Nach § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten steuerlichen Sachverhalte, etwa das Bestehen der Konten **R** und **K** mit den nicht aufgeklärten Vermögenszuwächsen (Punkt 2.1.1 sowie Punkt 2.2.1) sowie die erfolgten Gutschriften von Zinsen auf Konten in Liechtenstein sowie in Australien (Punkt 2.6.1) stellen neu hervorgekommene Tatsachen dar. Die Kenntnis dieser Tatsachen hat zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt. Es ist damit festzustellen, dass die Ermittlung der konkreten Bemessungsgrundlagen erst im Zuge der vorgenommenen Außenprüfung erfolgen konnte, erst dabei gelangte die belangte Behörde in Kenntnis von den jeweiligen Dokumenten und damit der relevanten Tatsachen. Es liegen somit neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO vor, deren Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden führte.
Sämtliche Wiederaufnahmebescheide verweisen in der Begründung für die Wiederaufnahme auf den Bericht über die Außenprüfung. Im Prüfungsbericht finden sich unter "E. Wiederaufnahme des Verfahrens" ausdrücklich sämtliche tatbestandsmäßig neu hervorgekommenen Tatsachen angeführt. Angeführt findet sich, dass erst im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens der Sachverhalt so vollständig geworden ist, dass auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt wurden.
Die Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen. Im gegenständlichen Fall erfolgte (bereits) von Seiten der belangten Behörde die entsprechende Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen und wurde damit eine entsprechende Ermessensübung vorgenommen. Sämtliche beschwerdegegenständlich relevante Wiederaufnahmebescheide enthalten folgende Ausführung:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Die Pflicht zur Begründung der Wiederaufnahme gilt auch für das Bundesfinanzgericht, dem volle Kognition auch bei der Ermessensübung eingeräumt ist (vgl VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0050, mwN; 20.12.2024, Ra 2023/13/0033).
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird demgemäß auf § 20 BAO verwiesen, wonach Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257, mwN; 30.6.2021, Ra 2019/15/0125).
Die Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen sind Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Bei der Ermessensübung sind alle im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen (vgl etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Wiederaufnahme anhand der zuvor benannten neu hervorgekommenen Tatsachen. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Tatsachen führten zu den vorgenommenen Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die einzelnen beschwerdegegenständlichen Jahre in Höhe von jeweils vielen tausend Euro, die sich somit in keiner Weise als geringfügig erweisen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Versuch unternommen, die steuerlichen Auswirkungen als geringfügig darzustellen, etwa mit dem Vorbringen, dass sich der Progressionseffekt durch die dementsprechend berücksichtigten Einkünfte aus der Zurechnung der Einkünfte aus dem **S-Trust** nicht unbedingt in erheblichem Umfang auswirke. Dem ist von Seiten des Bundesfinanzgerichts entgegen zu halten, dass allein etwa die Hinzurechnungen aus den Konten **R** und **K** in den Jahren 2003 und 2004 jährlich zwischen rund EUR 157.000 bis über EUR 2 Mio umfassten. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Hinzurechnungen von mehreren tausend Euro etwa im Zusammenhang mit Lohnaufwendungen **MA**, im Zusammenhang mit dem Thema **N-Straße** oder aus Zinsen des **S-Trust**. Es kann somit von Geringfügigkeit der Auswirkungen keine Rede sein.
Die gebotene Abwägung der Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit führt im konkreten Fall jedenfalls zu einem Übergewicht der Gründe der Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit der Richtigstellung der Besteuerung aus Gründen der Rechtsrichtigkeit und sohin auch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Zudem erweist sich die gegenständlich verfügte Wiederaufnahme auch nicht als unbillig. Weder widerspricht sie dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit, noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Sämtliche gegenständlich verfügte Wiederaufnahmen erfolgten somit rechtmäßig. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahmebescheide richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 richtet, ist auszuführen, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommenen umsatzsteuerlichen Abänderungen in diesem Jahr auf die nicht vom Beschwerdebegehren umfassten Aufwendungen für Medienklagen beschränken. Zumal im Umsatzsteuerbescheid 2005 nicht über weitere Beschwerdepunkte abgesprochen wurde, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 richtet, gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt II.: Teilweise Stattgabe betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer 2003 und 2004
2.1 Konto **R**
2.1.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Konto **R**
Die **H-Bank**, Liechtenstein (mittlerweile von der **V-Gruppe** übernommen), führte ein als "Konto **R**" (oder "Konto **R** L") bezeichnetes Bankkonto. Es handelt sich dabei um ein Eurokonto mit Subkonten in australischen Dollar (AUD) und Termingeldkonten. Nur auf das Euro-Konto wurden Einzahlungen getätigt.
Das Konto **R** wurde im Februar 2002 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, **E**, eröffnet. Beiden wurde die Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Dem gemeinsamen Sohn, **X**, wurde zunächst bloß eine im Todesfall der Eltern eintretende uneingeschränkte Vollmacht und ab 16.12.2004 eine (generelle) Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt.
Der Beschwerdeführer tätigte in den einzelnen Jahren auf das Konto folgende (in mehrere Teilbeträge aufgesplittete) Bareinzahlungen:
Jahr 2002: gesamt EUR 548.625,00
Jahr 2003: gesamt EUR 189.525,00
Jahr 2004: gesamt EUR 244.575,00
Auf Kundenwunsch wurde das Konto im November 2005 aufgelöst (Saldierung am 24.11.2005). Dabei wurde noch der Betrag von EUR 130.000,00 behoben und der verbliebene Restbetrag von EUR 206,10 auf das (nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ebenso dem Beschwerdeführer zuzurechnenden) "Konto **K**" (siehe dazu unten, Punkt 2.2.1) überwiesen.
Wirtschaftlich berechtigt hinsichtlich des Kontos war nur der Beschwerdeführer, nur ihm waren die Guthaben bzw Gelder zuzurechnen.
Die Mittelherkunft der vorgenommenen Bareinzahlungen ist in allen Jahren des Bestehens des Kontos als nicht aufgeklärt anzusehen. Vom Beschwerdeführer konnte der vorliegende Vermögenszuwachs, obwohl ihm hinreichend Gelegenheit dafür gegeben wurde, nicht aufgeklärt werden. Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte, als "Vermögensdeckungsrechnung" bezeichnete, Aufstellung nicht als geeignet, um den Vermögenszuwachs zu erklären.
Die Bareinzahlungen stammen aus bisher nicht versteuerten bzw steuerlich nicht erklärten Einnahmen/Umsätzen des Beschwerdeführers. Zumal sich die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auf die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler bzw generell auf die Immobilienbranche (Immobilienvermittlung, -beratung und -entwicklung) bezog, sind die Gelder dieser Tätigkeit zuzuordnen.
2.1.2 Beweiswürdigung Konto **R**
Vorab ist generell zur Person des Beschwerdeführers auszuführen, dass er eine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts grundsätzlich verweigerte.
Demonstrativ kann dabei etwa die Verweigerung des Beschwerdeführers, am gerichtlichen Erörterungstermin bzw an der mündlichen Senatsverhandlung persönlich teilzunehmen, genannt werden. Zu beiden Terminen wurde der Beschwerdeführer jeweils (auch) persönlich vorgeladen. Es wurde jedoch jeweils die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet.
Beim Erörterungstermin wurde diesbezüglich lapidar auf die attestierte Verhandlungsunfähigkeit im Rahmen des "**B**-Strafverfahrens" verwiesen. Im Zuge der Vorladung zum mündlichen Verhandlungstermins vor dem Bundesfinanzgericht wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die allenfalls vorgelegene Unfähigkeit zur Teilnahme an einer über 160 Verhandlungstage andauernden Strafverhandlung, nicht auch die Unfähigkeit zur Teilnahme an einer (bloß mehrere Stunden andauernden) mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bedingt. Zumal die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur genauen Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts als unbedingt erforderlich angesehen wurde, erfolgte die persönliche Vorladung des Beschwerdeführers mit dem ihm "unterbreiteten Angebot", ihn sofort zu Beginn der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, sodass seine Anwesenheit vor Gericht lediglich für maximal 1,5 Stunden erforderlich gewesen wäre. Alternativ wurde dem Beschwerdeführer angeboten, seine Einvernahme durch den berichterstattenden Richter direkt in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten durchzuführen. Für den Fall der Nicht-Akzeptierung erging an ihn der Auftrag, dem Gericht ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich dezidiert ergibt, dass beide Einvernahmeoptionen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sind.
Vom steuerlichen Vertreter wurden in der Folge zwei Atteste übermittelt (Attest vom 11.11.2022, Dr. **R** und Attest vom 17.11.2022, Dr. **G**). Beide Atteste erfüllten den gerichtlichen Auftrag nicht. Aus beiden Attesten ließ sich nicht entnehmen, dass aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal die bloße Einvernahme des Beschwerdeführers - allenfalls sogar in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten - für maximal 1,5 Stunden möglich ist.
Mangels gehöriger Entschuldigung wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die ausdrückliche Vorladung zur angesetzten mündlichen Senatsverhandlung aufrecht bleibe (bzw alternativ die Einvernahme in seinen Wohnräumlichkeiten stattfinden könnte). Letztendlich blieb der Beschwerdeführer der Verhandlung dennoch fern und verweigerte auch die Einvernahme in seinen persönlichen Wohnräumlichkeiten.
Von den steuerlichen Vertretern wurde dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Strafverfahren nichts geändert habe. Eine Besserung sei nicht eingetreten bzw habe sich sein Zustand sogar verschlechtert.
Normen und Schlagworte
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100156/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100156.2025
- Stammnummer
- 148719
- Gültig
- 09.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF