Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1241-L/04
Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1241-L/04vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im Wege der Selbstberechnung erfolgte Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erwies sich als rechtswidrig und begründete damit den Festsetzungstatbestand des § 201 BAO. Die Abgabenbehörde war daher gesetzlich verpflichtet, die Abgabe durch Bescheid richtig festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Handelsagentur, P, vertreten
durch Uniconsult WTH und StB GmbH, 4910 Ried, Bahnhofstraße 35a, vom
18. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
12. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat
Juni 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Normverbrauchsabgabe
für den Kalendermonat Juni 2002 wird gemäß
§ 201 BAO festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz
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Normverbrauchsabgabe
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8.783,-- €
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7 %
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614,81 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (deutsche Staatsbürgerin)
übermittelte der Abgabenbehörde erster Instanz die Abschrift eines
Meldezettels, woraus hervorgeht, dass diese mit
8. Februar 2002 in Österreich, P , ihren Hauptwohnsitz
begründet und ihren bisherigen Hauptwohnsitz in Deutschland, F, aufgegeben
hatte.
Die Berufungswerberin überführte sodann im
Juni 2002 aus der Bundesrepublik
Deutschland zwei gebrauchte Fahrzeuge (Citroen Kombi Xantia HDI
silbermetallic und Citroen 2CV (Ente) rot) nach Österreich. Die
Erstzulassung des Fahrzeuges Citroen Kombi
Xantia HDI erfolgte im Jahre 1999 in Deutschland durch die
Berufungswerberin.
Beide Erklärungen
über die Normverbrauchsabgabe (NoVA 2) wurden beim
zuständigen Finanzamt am
5. Juni 2002 persönlich
eingereicht.
Hinsichtlich des
streitgegenständlichen Fahrzeuges
"Citroen Kombi
Xantia HDI" (Baujahr 10/1999, Km-Stand im Zeitpunkt der
Überführung: 81.000, Leistung: 80 kW, Hubraum: 1997 ccm)
berechnete die Berufungswerberin die Normverbrauchsabgabe wie
folgt:
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz
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Normverbrauchsabgabe
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8.783,-- €
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7 %
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614,81 €
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Abgabenerhöhung
gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG
(20 %)
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122,96 €
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737,77 €
Dieser Erklärung beigelegt
wurden Abschriften folgender Dokumente:
Prüfungsbefund
des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom
29. Mai 2002,
der
Fahrzeugbrief
österreichischer
Meldezettel
Fahrzeugschein
Eine
bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe erfolgte nicht. Die Abgabe
wurde mit Wert 5. Juni 2002 entrichtet.
Im Schreiben vom
8. September 2004 beantragt die Berufungswerberin
die Rückerstattung des 20%igen
NoVA-Zuschlages und eine Neufestsetzung der
Normverbrauchsabgabe mit der Begründung, dass nach Aussagen des EuGH
der NoVA-Zuschlag in Höhe von 20 Prozent
(§ 6 Abs. 6 NoVAG) nicht zulässig
sei.
Im Bescheid vom
12. Oktober 2004 (Verf. 36) wird das Ansuchen der
Berufungswerberin hinsichtlich des Fahrzeuges "Citroen Kombi
Xantia HDI" abgewiesen. Begründend wird dazu ausgeführt,
dass es bei einer allfälligen Neuberechnung der NoVA zu keiner Verminderung
kommen würde, da der Erstberechnung die Nettomethode (durchschnittlicher
Eurotax, abzüglich Umsatzsteuer und
NoVA = Bemessungsgrundlage x NoVA + 20 %
Erhöhung) zugrunde liegen würde.
Als Bemessungsgrundlage sei jedoch der Eurotaxwert brutto
ohne fiktive NoVA anzusetzen. Bei einer Neuberechnung der NoVA wäre daher
derselbe Betrag wie bei der Nettomethode vorzuschreiben.
Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die
Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
18. Oktober 2004 Berufung, mit der Begründung, dass der
EuGH in seiner Urteilsbegründung keinesfalls ausführe, dass als
Bemessungsgrundlage der Eurotaxwert brutto anzusetzen sei. Daher beantrage sie,
als Bemessungsgrundlage den um die ausländische Umsatzsteuer gekürzten
Betrag für die Berechnung der NoVA heranzuziehen.
Die Berufung wurde sodann dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 2 NoVAG
ordnet die Selbstberechnung der Abgabe
durch den Abgabepflichtigen an:
"Die Erhebung der
Abgabe obliegt in den Fällen des
§ 7 Abs. 1 Z. 3 dem Finanzamt, in dessen
Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Abgabeschuldner hat spätestens einen
Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt
einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten."
Die Normverbrauchsabgabe ist somit vom Abgabepflichtigen
selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne vorherige abgabenbehördliche
Tätigkeiten (zB bescheidmäßige Festsetzung) abwarten zu
dürfen.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (zB
05.11.2003, 99/17/0116; 26.01.1995, 94/16/0150) bewirkt die Einreichung der
Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich
dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung.
Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch
Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung
der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 201 BAO vorgesehen
ist, wieder durchbrochen.
Nach
§ 201 BAO idF
vor BGBl. I 2002/97 (Die
Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG ist gemäß
§ 323 Abs. 11 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entsteht) ist ein
Abgabenbescheid nur
bei Zutreffen einer der drei in dieser Bestimmung erschöpfend
aufgezählten Voraussetzungen zu erlassen und zwar wenn:
der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder
wenn
sich die Erklärung als unvollständig oder
die
Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
Die Erlassung von Festsetzungsbescheide
nach § 201 BAO liegt für bis zum 31. Dezember 2002
entstandene Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen
(Ritz, BAO-Kommentar², 446).
Demnach kann ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe,
die durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung bereits
als festgesetzt gilt, zulässigerweise auf die Begründung gestützt
werden, die entrichtete Abgabe hätte sich als unrichtig
erwiesen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Selbstberechnung und
Entrichtung richtig oder mangelhaft ist, kommt es nicht darauf an, ob der
Abgabepflichtige subjektiv seine Vorgangsweise für richtig hält,
sondern darauf, ob sie objektiv zutreffend ist.
Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer
unrichtigen Rechtsauffassung sein
(Ritz, BAO-Handbuch, 114). Rechtswidrig
ist eine Selbstberechnung beispielsweise auch dann, wenn sie unter Missachtung
des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union eine
nationale Abgabenvorschrift anwendet.
Erweist sich die Behauptung der Partei als richtig, so ist
die Behörde zur Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß
§ 201 BAO verpflichtet (vgl. VwGH 22.06.1990, 88/17/0242),
andernfalls wird sie den Antrag mit der Begründung abweisen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach
§ 201 nicht vorliegen (Stoll,
BAO-Kommentar, Wien 1994, 2124).
Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin die
Unrichtigkeit der Selbstbemessung insofern geltend gemacht, als sie im
Schreiben an das Finanzamt vom
8. September 2004 auf die EU-Widrigkeit des 20%igen
NoVA-Zuschlages hinweist und die
Neufestsetzung der Normverbrauchsabgabe
begehrt.
Nachdem das Finanzamt zu der Ansicht gelangte, dass die der
Entrichtung zu Grunde liegende Abgabenbemessung durch die Berufungswerberin
richtig sei, wies es den Antrag vom 8. September 2004 als
unbegründet ab.
Im Folgenden ist nun zu überprüfen, ob eine
Unrichtigkeit der Selbstbemessung im Sinne des § 201 BAO
vorliegt:
a) Zuschlag zur NoVA von
20 Prozent
§ 6 Abs. 6 NoVAG
bestimmt, dass sich die Steuer in jenen Fällen um 20 Prozent
erhöht, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer ist.
Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil vom
29. April 2004, Rs.
Weigel/Weigel
,
C-387/01, entschieden, dass im Falle der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus
einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson die Einhebung eines
Zuschlages von 20 % auf die Normverbrauchsabgabe
nicht mit Artikel 90 EG
vereinbar sei.
Die Selbstbemessung war somit insoweit mit einer
Unrichtigkeit behaftet, als ein Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe erhoben wurde
und damit der Vorrang des EU-Rechtes vor nationalem Recht missachtet
wurde.
b) Bemessungsgrundlage der
Normverbrauchsabgabe
Strittig ist ferner die Bemessungsgrundlage, die der
Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG
ist die Abgabe in Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer
Lieferung entsteht (§ 1 Z 2, Z 3 und Z 4),
"nach dem
ohne
Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen
Wert
des Kraftfahrzeuges zu
bemessen".
Nach Abs. 3
dieser Bestimmung gehört die Normverbrauchsabgabe nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde das im Eigentum der
Berufungswerberin befindliche (gebrauchte) Fahrzeug im Zuge einer
Übersiedlung nach Österreich gebracht.
Das Finanzamt vertritt nun die Auffassung, dass als
Bemessungsgrundlage der Eurotaxwert - entgegen der
Erstberechnung - brutto ohne
fiktive NoVA anzusetzen sei. Nachdem die Erstberechnung nach der Nettomethode
(durchschnittlicher Eurotaxwert, abzüglich Umsatzsteuer und
NoVA = Bemessungsgrundlage x NoVA + 20 %
Erhöhung) erfolgt sei und demgegenüber nun die Bruttomethode
anzuwenden sei, wäre daher bei einer Neuberechnung der NoVA der selbe
Abgabenbetrag vorzuschreiben wie bei der Nettomethode.
Wie oben angeführt, ist zur Ermittlung der
Normverbrauchsabgabe der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der
gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG
durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen
(ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse) zu
berücksichtigen.
Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern
leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe
(fiktiver
Einzelveräußerungspreis).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis
vom 18. März 1997, 96/14/0075, die Auffassung vertreten, dass
eine (fiktive) Veräußerung im
Inland maßgeblich sei, zumal der
Steuertatbestand im Inland verwirklicht werde.
Zur Schätzung des fiktiven
Veräußerungserlöses werden nach herrschender Verwaltungspraxis
die inländischen
Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen
Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem
Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Eine Abweichung
von diesem Wert kann in einer unterschiedlichen Ausstattung und Abnutzung,
allfälligen Reparaturnotwendigkeit, etc. begründet sein. Nach Abzug
der österreichischen Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente entspricht dieser
Mittelwert in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des
eingeführten Fahrzeuges an einen inländischen Abnehmer zu erzielen
ist.
Im Urteil
Weigel/Weigel
spricht sich der EuGH nicht gegen diese Vorgangsweise der österreichischen
Finanzverwaltung aus, Eurotax-Notierungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage
heranzuziehen, vorausgesetzt der auf diese Weise ermittelte Preis spiegelt den
tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeuges genau wieder
(Randnr. 75).
Es entspricht somit sowohl gemeinschaftsrechtlichen als
auch innerstaatlichen Vorgaben, wenn der gemeine Wert aus Eurotax-Notierungen
abgeleitet wird. Dass in den Wertangaben der Eurotax-Notierung und folglich auch
im gemeinen Wert eine Umsatzsteuerkomponente enthalten ist, ergibt sich zwingend
aus der Formulierung des Gesetzgebers
"ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten
gemeinen Wert". Der Gesetzgeber hätte diese Formulierung nicht
gewählt, wenn der gemeine Wert nicht die Umsatzsteuer umfassen würde.
Somit haftet aber der Bemessungsgrundlage der
Erstberechnung, die auf der Nettomethode basiert,
keine Unrichtigkeit an. Der am
5. Juni 2002 eingereichten Erklärung über die
Normverbrauchsabgabe wurde richtigerweise eine Bemessungsgrundlage in Höhe
von 8.783,- € zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht einem, nach der
Eurotax-Notierung ermittelten Mittelwert von 11.276,87 €
abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente.
Dem Begehren der Berufungswerberin,
"den um die ausländische Umsatzsteuer
gekürzten Betrag für die Berechnung der NoVA heranzuziehen",
ist entgegenzuhalten, dass der gemeine Wert ein inländischer Wert ist
(siehe VwGH 18. März 1997, 96/14/0075) und folglich nur die
inländische Umsatzsteuerkomponente Berücksichtigung finden
kann.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die
Selbstbemessung durch die Erhebung des Zuschlages zur NoVA als objektiv
rechtswidrig erweist und begründet damit den Festsetzungstatbestand des
§ 201 BAO. Die Abgabenbehörde ist daher gesetzlich
verpflichtet, die Abgabe durch Bescheid richtig festzusetzen.
Der streitgegenständliche Abweisungsbescheid erweist
sich folglich als rechtswidrig. Es war daher wie im Spruch ersichtlich unter
Aufhebung des bekämpften Bescheides der Berufung stattzugeben und die
Normverbrauchsabgabe ohne den strittigen Zuschlag von 20 Prozent
festzusetzen.
Linz, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
FestsetzungsbescheidSelbstbemessungsabgabenSelbstberechnunggemeiner WertEurotax-NotierungUmsatzsteuerkomponente
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1241-L/04
- Stammnummer
- 14869
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF