Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100840/2024
Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei gänzlicher Unterhaltskostentragung durch die öffentliche Hand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100840/2024vom 14.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Standpunktes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.1995, 95/12/0074, anführt, ist hierzu festzuhalten: Dieses behandelt die Bestätigung der Rückzahlungspflicht betreffend einen für das Studienjahr 1992/93 gewährten Fahrtkostenbeitrag (mit Bezug auf eine Auszahlung von Studienbeihilfe) und ist daher nicht einschlägig. Auch trifft es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts der oben angeführten Ausführungen der das Stipendium gewährenden Stelle nicht zu, dass das Stipendium im Gegensatz zu Sozialhilfe oder Grundversorgung nicht zur Unterstützung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs aufgrund einer sozialen Notlage gewährt würde, unabhängig davon, dass für ein Studienstipendium natürlich auch ein erreichter Mindest-Studienerfolg Voraussetzung ist. Vor allem ändert dies nichts daran, dass die Finanzierung des Stipendiums zur Gänze aus öffentlichen Mitteln stammt und dieses nach den maßgeblichen Bestimmungen des Stipendiums eindeutig der Bestreitung des Lebensunterhalts der Stipendiaten dient.
Ebensowenig lässt sich aus dem von der Bf. zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 05.11.2019, RV/3100371/2019, etwas für den Standpunkt der Bf. gewinnen, da das nunmehr beschwerdegegenständliche Stipendium - unabhängig von anderen Eigenschaften - jedenfalls zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Die Bf. durfte aufgrund der Zuerkennungsbedingungen dieses Stipendiums (siehe auch die FAQ auf der genannten Webseite) selbst keiner die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbstätigkeit während des Stipendienbezuges nachgehen und tat dies auch bis inklusive April 2025 nach eigenen Angaben und auch nach den Daten der Finanzverwaltung nicht (bis Mai keinerlei Erwerbstätigkeit, ab Mai 2025 lediglich geringfügige Beschäftigung).
Da auch ihre Eltern im nun behandelten Zeitraum (November 2023 bis Juni 2024, September 2024 bis April 2025) unbestritten keine Unterhaltsleistungen erbrachten bzw. erbringen konnten, wurde der gesamte Unterhalt der Bf. aus den genannten öffentlichen Mitteln getragen. Es besteht daher insoweit kein Eigenanspruch der Bf. nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolge Abweisung erfolgte somit insoweit (betreffend die Monate November 2023 bis Juni 2024 sowie September 2024 bis April 2025) im Einklang mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zusammengefasst in VwGH 30.07.2024, Ra 2021/16/0012).
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Zeitraum Juli 2024, August 2024 und ab Mai 2025
Die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, unter Verweis auf VwGH 20.01.2010, 2009/13/0083).
In den genannten Monaten Zeitraum Juli 2024, August 2024 und ab Mai 2025 liegt eine vom obenstehend behandelten Sachverhalt abweichende Sachlage vor: In den Monaten Juli 2024, August 2024 sowie Juli 2025 (und wohl auch August 2025) wurde bzw. wird zum Einen entsprechend den Stipendienbedingungen kein Stipendium ausbezahlt, weshalb (nunmehr unstrittig) keine Rede davon sein kann, dass der Unterhalt der Bf. in diesen Monaten ausschließlich von öffentlichen Mitteln getragen wird, insoweit trifft die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht zu (VwGH 30.07.2024, Ra 2021/16/0012).
Für diese Monate ist daher ein (Eigen-)Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe (neuerlich) zu prüfen, insbesondere aufgrund des von der Bf. erfolgreich betriebenen Studiums:
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Für die weiteren Studienjahre besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn jeweils im vorangegangenen Studienjahr ein Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Punkte bzw. acht Semesterwochenstunden erreicht worden ist.
Die Bf. hat pro Studienjahr jeweils mehr als 16 ECTS bzw. 8 SWS an Studienleistungen gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 erbracht und somit einen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen.
Zum anderen sind die Eltern der Bf. in der Ukraine und somit nicht in der Europäischen Union wohnhaft. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass diese in der Europäischen Union beschäftigt bzw. tätig (gewesen) wären oder dies gegenwärtig wären. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt zwar dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Im gegenständlichen Fall kommt allerdings hinzu, dass die Bf. schon aufgrund des Krieges in ihrer Heimat (Geburtsort ***2*** und somit wegen östlicher Grenznähe zu Russland von Anfang an stark vom Krieg betroffen) in keiner Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. gemäß § 2 Abs. 8 FLAG liegt in Österreich.
Die Einbeziehung auch des Mai 2025 und Juni 2025 in diese neuerliche Anspruchsprüfung gründet sich darin, dass die Bf. seit Mai 2025 geringfügig unselbstständig beschäftigt ist (ca. 200 €/Monat) und daher in nennenswertem Ausmaß selbst zu ihrem eigenen Unterhalt beiträgt. Ebenfalls zum Unterhalt der Bf., wenn auch nicht überwiegend, beigetragen haben die Eltern der Bf. im Juni 2025 (UAH 10.699,00; entspricht ca. EUR 220,14) sowie im Juli 2025 (UAH 5.000,00; entspricht ca. EUR 101,85). In diesen Zeiträumen liegt daher keine ausschließliche Tagung der Unterhaltskosten aus öffentlichen Mitteln gem. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vor, weshalb der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Versagungsgrund insoweit nicht greifen kann.
Da die Bf. im Juli 2024, im Mai 2025, im Juni 2025 und im Juli 2025 im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 unstrittig weder im Haushalt eines Elternteiles gewohnt hat, noch die Eltern den Unterhalt überwiegend geleistet haben, liegt ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für die Monate Juli 2024, Mai 2025, Juni 2025 und Juli 2025 vor und war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Betreffend den August 2024 leisteten die Eltern der Bf. Unterhaltsleistungen in der Höhe von UAH 51.600,00 (entsprach damals ca. EUR 1.153,64), sodass von einem Überwiegen dieser Unterhaltsleistung im Rahmen der erforderlichen Kostentragung ausgegangen werden kann, weshalb für dieses Monat kein Eigenanspruch der Bf. nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt. Insoweit war die Beschwerde abzuweisen. Ein Anspruch der Eltern der Bf. auf Familienbeihilfe ist nicht Gegenstand der Beschwerdesache.
Aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Sachlage war der angefochtene Bescheid daher wie ausgeführt teilweise aufzuheben und einer Erledigung durch die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise zuzuführen.
Betreffend die Monate ab August 2025 wird angesichts des auslaufenden Studiums der Bf. darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Familienbeihilfenansprüche von der belangten Behörde eigenständig anhand der jeweiligen Sach- und Rechtslage zu prüfen sein werden, zumal aufgrund der von der Bf. für ab September 2025 angekündigten Auslands-Studienreise der Bf. nach Belgien eine wiederum geänderte Sachlage im Raum steht.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Dieses Erkenntnis folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 14. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100840/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100840.2024
- Stammnummer
- 148679
- Gültig
- 14.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF