Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100840/2024
Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei gänzlicher Unterhaltskostentragung durch die öffentliche Hand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100840/2024vom 14.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Februar 2024 betreffend die Abweisung des Antrages vom 28.11.2023 auf Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2023 (***SVNr.***) zu ***Ordnungsbegriff*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird betreffend die Zeiträume Juli 2024 und ab Mai 2025 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ("Bf.") ist ukrainische Staatsangehörige und seit ***April 2022*** in Österreich aufhältig. Seit diesem Tag verfügt die Bf. über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene. Mit Antrag vom 28.11.2023, bei der belangten Behörde eingebracht am 28.11.2023, beantragte die Bf. die Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2023.
2. Die belangte Behörde ersuchte die Bf. mit Auskunftsersuchen vom 27.01.2024 um die Beantwortung folgender Fragen:
"Leben Sie alleine im Haushalt oder leben Sie mit den Eltern in Österreich? Erhalten Sie von den Eltern Unterhaltszahlungen, oder bestreiten Sie die Lebenserhaltungskosten nur durch die Grundversorgung?"
3. Dieses Ersuchen beantwortete die Bf. mit Schreiben vom 07.02.2024, in dem sie mitteilte, dass sie keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalte. Sie bekomme zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts das Ernst Mach-Stipendium der OeAD GmbH im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Vorgelegt wurde dazu die entsprechende Bestätigung für die Gewährung des Stipendiums für 6 Monate (von 01.09.2023 bis 29.02.2024) für das Studium International Business Management an der ***Universität***:
[...]
4. Mit Bescheid vom 23.02.2024 wurde der genannte Antrag vom 28.11.2023 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Der Eigenantrag auf Familienbeihilfe wird abgewiesen. Sie studieren in Österreich - sie erhalten keine Unterhaltszahlungen von den Eltern. Das Studium wird durch ein Stipendium finanziert, somit Finanzierung der Kosten des Studiums zur Gänze aus öffentlichen Mitteln, daher ist kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben."
5. Dagegen brachte die Bf. am 12.03.2024 rechtzeitig die Beschwerde vom 12.03.2024 ein, beantragte mit dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte inhaltlich Folgendes vor:
"Gem. § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde ist somit von § 6 Abs 5 FLAG nicht jede staatliche öffentliche Leistung erfasst, sondern lediglich eine solche, welche zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfsgewährt wird.
Nach der Judikatur des VwGH darf aber die Studienbeihilfe nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert werde nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden (VwGH 6.9.1995, 95/12/0074).
Im Gegensatz zu Sozialhilfe oder Grundversorgung wird das Stipendium daher nicht zur Unterstützung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs aufgrund einer sozialen Notlage gewährt (vgl BFG 5.11.2019, RV/3100371/2019), sondern als Gegenleistung für den Studienerfolg. Damit fällt ein Stipendium nicht unter den Begriff der "öffentlichen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs" in § 6 Abs 5 FLAG.
Die Beschwerdeführerin erfüllt alle Voraussetzungen für einen Eigenanspruch gem § 6 Abs 5 iVm Abs 2 FLAG. Der Beschwerde möge daher stattgegeben werden."
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024, zugestellt am 14.10.2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautete:
"Laut Aktenlage sind Sie seit ***April 2022*** in Österreich und verfügen seit diesem Tag über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene. Ab dem Sommersemester 2022 wird ein Studium an der ***Universität*** betrieben. Im Zeitraum von 01.09.2023 bis 29.02.2024 wurde Ihnen It Bestätigung der OeAD-GmbH vom 27.07.2023 ein Stipendium ausbezahlt (Ernst Mach-Stipendium Ukraine). Unterhaltsleistungen durch die Eltern erfolgen nicht. Auch eigene Erwerbseinkünfte liegen nicht vor.
Mit dem Bescheid vom 23.02.2024 wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 28.11.2023 für den Zeitraum ab November 2023 abgewiesen, da das Studium durch ein Stipendium und somit zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert sei.
In der Beschwerde wird nunmehr vorgebracht, nicht jede staatliche öffentliche Leistung sei von § 6 Abs 5 FLAG erfasst, sondern lediglich eine solche, welche zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt wird. Als Argument wird auf ein Erkenntnis des VwGH (v 06.09.1995, 95/12/0074) verwiesen, das sich jedoch nicht auf die Familienbeihilfe, sondern die Studienbeihilfe bezieht.
§ 6 Abs 5 FLAG lautet:
"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)."
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf FB auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Kein Anspruch auf FB besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 6 FLAG Rz 20).
Verfügt das Kind über einen Anspruch auf eine eigene Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung, so handelt es sich dabei nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH um keinen Unterhaltsersatz durch die öffentlichen Hand (vgl. VwGH 25.04.2002, 99/15/0219, VwGH 02.06.2004, 2003/13/0162).
Vielmehr trägt es aufgrund dieses Anspruches zu seinem Unterhalt bei. Dies ist dies im Hinblick auf die Gewährung der Familienbeihilfe eigenanspruchsbegründend. Es besteht hier keine Mindestgrenze im Hinblick auf die Höhe des Anspruches.
Beispielsweise hervorzuheben sind hier insbesondere der Anspruch auf:
Alterspension,
Arbeitslosengeld,
Berufsunfähigkeitspension,
Erwerbsunfähigkeitspension,
Frühpension,
Heimopferrente,
Invaliditätspension,
Kinderbetreuungsgeld,
Krankengeld,
Notstandshilfe
Rehabilitationsgeld
Pflegegeld,
Versehrtenrente,
Waisenpension,
Wochengeld,
Witwer- und Witwenpension.
Hierbei ist festzuhalten, dass das Stipendienprogramm vom österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) finanziert wird. (Quelle: https://oead.at/de/nach-oesterreich/stipendien/ernst-mach-stipendien)
Auch der VwGH hielt im Erkenntnis vom 31.01.2023, Ro 2020/16/0048, fest:
"Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075).
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).
Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181)."
Vielmehr wird der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes getragen (vgl. etwa https://oead.at/de/nach-oesterreich/stipendien/ernst- mach-stipendien:
"Als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine und die dadurch erzwungene Flucht aus dem Land bedarf es einer raschen Unterstützung für Vertriebene bzw. für sich bereits in Österreich befindliche Studierende, Graduierte und Wissenschafterinnnen und Wissenschafter, die auf Grund des Krieges ihre finanzielle Unterstützung verloren haben.
Im Jahr 2024 wurde das Sonderstipendienprogramm Ernst Mach-Ukraine erneut mit dem Ziel verlängert, ukrainische Studierende bis zum ersten akademischen Studienabschluss in Österreich zu unterstützen. Die Bewerbung ist nur für aktuelle Stipendiatinnen und Stipendiaten des Programms möglich.")
Da im gegenständlichen Fall nicht aus eigenem Erwerbseinkommen und nicht aus einem Anspruch auf eine eigene Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu den Lebenshaltungskosten beigetragen wird, sondern der Unterhalt zur Gänze von der öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden, ist ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe iSd § 6 Abs 5 FLAG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht gegeben."
7. Dagegen richtet sich der rechtzeitig am 07.11.2024 eingebrachte Vorlageantrag vom 07.11.2024:
"Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist nach der Judikatur des VwGH ein Stipendium gerade nicht als eine nur der Sicherung des Lebensunterhalts dienende öffentliche Sozialleistung anzusehen, da diese untrennbar mit einer Gegenleistung des Empfängers, nämlich der zielstrebigen Verfolgung seines Studiums, verbunden ist, womit sie sich gravierend von öffentlichen Leistungen wie Grundversorgung und Sozialhilfe unterscheidet (6.9.1995, 95/12/0074). Der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin besteht daher zu Recht."
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 06.12.2024 zur Entscheidung vor und gab folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ukrainische StA und seit ***April 2022*** in Österreich aufhältig. Seit diesem Tag verfügt die Bf über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene.
Am 28.11.2023 ging bei der Abgabenbehörde ein Antrag auf Familienbeihilfe (Beih100) ein, mit dem die Bf um Zuerkennung der Familienbeihilfe ersuchte. Die Abgabenbehörde erließ dazu am 25.01.2024 ein Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen. Die Bf wurde ersucht bekannt zu geben, ob sie alleine im Haushalt lebt und ob sie Unterhaltszahlungen von ihren Eltern erhält. Dieses Ersuchen beantwortete die Bf mit Schreiben vom 07.02.2024, in dem sie mitteilte, dass sie keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalte. Sie bekomme zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts das Ernst Mach-Stipendium der OeAD GmbH im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Vorgelegt wurde dazu die entsprechende Bestätigung für die Gewährung des Stipendiums für 6 Monate (von 01.09.2023 bis 29.02.2024) für das Studium International Business Management an der ***Universität***.
Der (Eigen-)Antrag auf Familienbeihilfe der Bf wurde von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 23.02.2024 abgewiesen, da die Finanzierung der Kosten des Studiums zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolge und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Dagegen brachte die Bf am 12.03.2024 Beschwerde ein, da von § 6 Abs. 5 FLAG nicht jede staatliche öffentliche Leistung erfasst sei, sondern lediglich eine solche, die zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gewährt werde. Beim Stipendium Ernst Mach gehe es nicht vorwiegend um die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern das Ziel sei, ein Studium zu absolvieren, weshalb der Anspruch auf Studienbeihilfe untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren, verbunden sei.
Die Beschwerde der Bf wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom 08.10.2024 (zugestellt am 14.10.2024) als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte die Bf am 07.11.2024 beiliegenden Vorlageantrag an.
Beweismittel:
Antwort auf Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen vom 07.02.2024
Stellungnahme:
Gem. § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, § 6 FLAG, Rz 20). Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124, VwGH 10.9.2019, Ra 2017/16/0053).
Laut Homepage der OeAD GmbH sind die Ernst Mach-Stipendien ein Angebot an Studierende und Lehrende ausländischer Universitäten, einen Studien- oder Forschungsaufenthalt in Österreich zu absolvieren. Als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine sollen durch das Ernst Mach-Stipendium - Ukraine Vertriebene bzw. sich bereits in Österreich befindliche Studierende, Graduierte und WissenschafterInnen, die auf Grund des Krieges ihre finanzielle Unterstützung verloren haben, unterstützt werden. Die Stipendienhöhe beträgt 715 Euro pro Monat, Fördergeber ist die OeAD GmbH im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Das Stipendium ist laut Angaben auf der Homepage für Unterkunft, Versicherung und Lebensunterhaltungskosten vorbehalten. Weiters ist es den Stipendiatinnen und Stipendiaten nicht gestattet, während des Stipendienaufenthaltes eine auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit auszuüben (https://oead.at/de/studieren-forschen-lehren/nach-oesterreich-kommen-programmuebersicht/stipendien-und-forschungsfoerderung/ernst-mach-stipendien#c48671; https://grants.at/de/; https://oead.at/de/studieren-forschen-lehren/nach-oesterreich-kommen-programmuebersicht/stipendien-und-forschungsfoerderung/ernst-mach-stipendien/faq-ernst-mach-ukraine)
Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich beim Ernst Mach-Stipendium um Mittel aus der öffentlichen Hand, mit denen die Bf ihren Lebensunterhalt zur Gänze bestreitet, da sie keinen Unterhalt von ihren Eltern erhält und auch keiner Berufstätigkeit nachgeht (was sie laut Vorgaben für das Stipendium auch nicht dürfte). Es besteht daher gem. § 6 Abs. 5 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb die Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 23.02.2024 zu Recht erfolgte. Unter Verweis auf die Ausführungen im Abweisungsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung und den obig dargelegten Gründen beantragt die Abgabenbehörde die Beschwerde abzuweisen."
9. Das Bundesfinanzgericht nahm am 18.06.2025 Einsicht in das Zentrale Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin. Die Abfrage ergab, dass die Bf. seit 16.09.2024 bis dato einem Studentenheim an der Adresse ***Studentenheimadresse*** mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
10. Mit E-Mail vom 25.06.2025 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme unter Verweis auf VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048, ab. Diese lautet auszugsweise (Fettdruck aus der Stellungnahme übernommen):
"Eigenanspruch
Dieser besteht für minderjährige (§ 6 Abs. 1) und volljährige (§ 6 Abs. 2) Vollwaisen sowie für (ebenfalls minderjährige oder volljährige) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5; sog " Sozialwaisen"). Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181 mwN). Voraussetzung für den Eigenanspruch ist es allerdings, dass keiner anderen Person für das Kind FBH zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit c und Abs. 2).
§ 6 Abs. 5 FLAG - Eigenanspruch - Sozialwaise
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Der VwGH führt im Erkenntnis vom 31.01.2023, Ro 2020/16/0048-6 aus:
18. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde diese Änderung (Anm.: § 6 Abs. 5 FLAG) vorgenommen, um die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung - vor dem Hintergrund der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu präzisieren (vgl. Begründung des Initiativantrages 386/A 26. GP 2):
"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.
Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist."
19. Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075).
20. Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
21. Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).
22. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181).
23. Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Verwaltungsgerichtshof Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGBl. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nicht mehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten."
"Beim Stipendium von Ernst-Mach handelt es sich um öffentliche Mittel, da als Fördergeber die OeAD-GmbH im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) erscheint (Quelle: Ernst Mach-Stipendien | Agentur für Bildung und Internationalisierung (oead.at)[ https://oead.at/de/nach-oesterreich/stipendien/ernst-mach-stipendien#c48671]).
Sollte das Kind daher keine finanzielle Unterstützung von den Eltern erhalten, noch über Eigenmittel verfügen, sondern seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreiten, besteht kein Eigenanspruch iSd. § 6 Abs. 5 FLAG iVm. § 2 Abs. 1 lt b FLAG. Vgl. dazu RV/4100186/2024, RV/3100371/2019.
"Dass viele ukrainische StA, die auch Bezieher des Ernst-Mach-Stipendiums sind, nach wie vor Familienbeihilfe erhalten bzw. keine Rückforderungsbescheide bis dato erhalten haben" ändern nichts an unserer Ansicht und an der Tatsache, dass hier das Kind seinen Lebensunterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestreitet.
Die Abgabenbehörde und der Bereich vertreten diese Rechtsansicht. Wir werden dies auch bei der Verhandlung entsprechend aufrechterhalten."
11. Mit Beschluss vom 25.06.2025 wurde die obenstehende Eingabe des Finanzamtes vom 25.06.2025 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
12. In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 brachte die belangte Behörde vor wie bisher (unter Verweis auf VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048 und BFG 12.08.2024, RV/4100186/2024; 05.11.2019, RV/3100371/2019). Die Beschwerdeführerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass in den Sommermonaten Juli und August jeweils kein Stipendium ausbezahlt wurde, da dies in den Bedingungen des Stipendiums so festgelegt sei bzw. ab Juli 2025 kein Stipendium mehr zustünde, da die Bf. ab September noch einen Auslandsstudienaufenthalt plane. Zum Ausschluss des Stipendienbezuges im Juli und August legte die Bf. entsprechende Belege vor, welche bislang nicht aktenkundig waren (die bislang vorgelegte englischsprachige Stipendiumszusage betraf ein Wintersemester und enthielt keine derartige Klausel betreffend die Ferienzeit). Weiters hätten nach Angaben der Bf. die Eltern der Bf. in den Zeiten, in welchen kein Stipendium ausbezahlt wurde, Geld auf ein ukrainisches Konto der Bf. überwiesen, über welches die Bf. im Ergebnis verfügen konnte. Das Studium sei fast abgeschlossen und es fehle nur noch ein Auslandsaufenthalt in Belgien, welcher mit September angetreten werde. Die Bf. legte weiters u.a. entsprechende Studienerfolgsnachweise vor.
Die Bf. beantragte die Stattgabe, die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ("Bf.") ist ukrainische Staatsangehörige und seit ***April 2022*** in Österreich aufhältig. Seit diesem Tag verfügt die Bf. über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene.
Seit dem ***April 2022*** betreibt die Bf. an der ***Universität*** erfolgreich unter anderem das Studium International Business Administration mit einem Studienerfolg von 15 ECTS-Punkten (10 Semesterwochenstunden) im SS 2022, 25 ECTS-Punkten (18 SWS) im WS 2022/2023, 27 ECTS-Punkten (18 SWS) im SS 2023, 27 ECTS-Punkten (18 SWS) im WS 2023/2024, 39 ECTS-Punkten (26 SWS) im SS 2024 27 ECTS-Punkten (18 SWS) im WS 2024/2025 und 12 ECTS-Punkten (8 SWS) bislang im SS 2025.
Am 28.11.2023 beantragte die Bf. bei der belangten Behörde die Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2023 (Eigenantrag). Sie erhielt zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für 6 Monate das Ernst Mach-Stipendium ("solarship") der OeAD GmbH (Agentur für Bildung und Internationalisierung [Austria's Agency for Education and Internationalisation], Ebendorferstraße 7, 1010 Wien) im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) in der Höhe von monatlich EUR 715,00 für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 29.02.2024 für das Bachelorstudium "International Business Management" an der ***Universität***. Das Stipendium ist zur Finanzierung von Unterkunft, Versicherung und Lebensunterhaltskosten vorbehalten. Über den monatlichen Stipendium-Betrag hinausgehende Kosten betreffend Unterkunft oder Krankenversicherung werden vom Stipendium nicht übernommen, diese Kosten seien nach Angaben der auszahlenden Stelle nötigenfalls aus dem Stipendium zu bestreiten. Ein Zuverdienst ist nach den Bedingungen dieses Stipendiums lediglich bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die letzte Monatsauszahlung werde nur dann angewiesen, wenn die Bf. einen Studienerfolg von 15 bzw. 16 ECTS erreicht habe. Die Bf. bezog im Zeitraum der Gewährung des Stipendiums bis Ende Juni 2024 keinen Unterhalt von ihren Eltern. Die Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis inklusive Juni 2025 beitragsfrei in Österreich krankenversichert (ab Juli 2025 war die Bf. in der Krankenversicherung für Studierende gem. § 16 Abs. 2 ASVG entsprechend bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert).
Das Stipendium dient nach den Angaben der gewährenden Stelle der (aufgrund der russischen Invasion in der Ukraine und der dadurch erzwungenen Flucht aus dem Land als erforderlich angesehenen) raschen Unterstützung für Vertriebene bzw. für sich bereits in Österreich befindliche Studierende, Graduierte und Wissenschafterinnnen und Wissenschafter, die auf Grund des Krieges ihre finanzielle Unterstützung verloren haben. Im Jahr 2024 wurde das Sonderstipendienprogramm Ernst Mach-Ukraine erneut mit dem Ziel verlängert, ukrainische Studierende bis zum ersten akademischen Studienabschluss in Österreich zu unterstützen.
Die Bf. war ab Mai 2025 geringfügig unselbstständig beschäftigt (ca. 200 EUR/Monat).
Das Ernst Mach-Stipendium wurde entsprechend den Stipendienbedingungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in den Monaten Juli 2024, August 2024 sowie Juli 2025 nicht ausbezahlt.
Die Eltern der Bf. leisteten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Unterhaltszahlungen an die Bf.:
August 2024: UAH 51.600,00 (entspricht ca. EUR 1.153,64)
Juni 2025: UAH 10.699,00 (entspricht ca. EUR 220,14)
Juli 2025: UAH 5.000,00 (entspricht ca. EUR 101,85)
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - zur Gänze unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie die auf der Homepage
https://oead.at/de/studieren-forschen-lehren/nach-oesterreich-kommen-programmuebersicht/stipendien-und-forschungsfoerderung/ernst-mach-stipendien/faq-ernst-mach-ukraine#accordion-52645-item-6
betreffend das Stipendium bekanntgegebenen Informationen über das Ernst-Mach-Stipendium.
Wie erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 hervorkam, wurde das beschwerdegegenständliche Ernst-Mach-Stipendium im Juli 2024, August 2024 sowie im Juli 2025 (und wird wohl auch im August 2025) nicht ausbezahlt, weil in den (erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten) Bestimmungen betreffend diese Zeiträume ein Bezug für diese Sommermonate ausgeschlossen ist und erst danach jeweils mit September des Jahres wieder einsetzt, vgl. dazu die Stipendienbewilligungen vom 04.03.2024 und vom 26.03.2025, jeweils Seite 2 im Abschnitt "Scholarship conditions / remarks": (…) "No scholarship payments in July and August!".
Wie sich aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung abgeforderten und von der Bf. vorgelegten Belege ergibt, leisteten die Eltern der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Unterhaltszahlungen an die Bf. an ein ukraninisches Konto der Bf., geführt in UAH (Ukraninische Hrywnja), von welchem aus die Bf. nach eigenen Angaben erst eine Auszahlung in Österreich an sich veranlassen konnte (Quelle des Umrechnungskurses in EUR: https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-uah):
01.08.2024: UAH 19.000,00 (entspricht ca. EUR 428,08; 1 EUR = 44,384 UAH)
02.08.2024: UAH 32.600,00 (entspricht ca. EUR 725,56; 1 EUR = 44,931 UAH)
19.06.2025: UAH 5.000,00 (entspricht ca. EUR 104,26; 1 EUR = 47,957 UAH)
22.06.2025: UAH 200,00 (entspricht ca. EUR 4,16; 1 EUR = 48,079 UAH)
26.06.2025: UAH 49,00 (entspricht ca. EUR 1,01; 1 EUR = 48,572 UAH)
27.06.2025: UAH 300,00 (entspricht ca. EUR 6,14; 1 EUR = 48,847 UAH)
28.06.2025: UAH 150,00 (entspricht ca. EUR 3,07; 1 EUR = 48,847 UAH)
30.06.2025: UAH 5.000,00 (entspricht ca. EUR 101,50; 1 EUR = 49,262 UAH)
03.07.2025: UAH 5.000,00 (entspricht ca. EUR 101,85; 1 EUR = 49,093 UAH)
Daraus ergeben sich folgende (umgerechnete) Monatswerte:
August 2024: UAH 51.600,00 (entspricht ca. EUR 1.153,64)
Juni 2025: UAH 10.699,00 (entspricht ca. EUR 220,14)
Juli 2025: UAH 5.000,00 (entspricht ca. EUR 101,85)
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) (…)
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (…) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß"
§ 3 Abs. 6 und Abs. 7 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 135/2022 (außer Kraft ab 31.10.2025) lauten:
"(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet."
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FLAG 1967 in den Fassungen BGBl. I Nr. 220/2021 und BGBl. I Nr. 97/2024 lauten auszugsweise:
"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c)-k) (…)
(3) (…)
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist."
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 und BGBl. I Nr. 97/2024 lautet:
"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). (…)"
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).
Hat das Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen, gilt dieser Abspruch somit für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, für den die Antragstellung erfolgte - ab Antragstellung oder (rückwirkend) ab einem früheren Zeitpunkt (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa VwGH 19.05.2015, 2013/16/0082, mwN) -, bis (jedenfalls) zum Zeitpunkt (dem Monat) der Erlassung dieses (abweisenden) Bescheides. Der Abspruch erstreckt seine Wirkung - in der Art eines Dauerbescheides (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052) - aber auch über diesen Monat hinaus bis zur Änderung der Sach- oder Rechtslage (VwGH 04.05.2023, Ra 2022/16/0025; 26.04.2018, Ra 2018/16/0003; 25.03.2010, 2009/16/0121).
Wird ein Antrag über die Gewährung von Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, ist Sache des Verfahrens der Abspruch des Finanzamtes über diesen Antrag. Wird der Antrag mit Bescheid - zumindest hinsichtlich bestimmter Zeiträume (ansonsten wäre ja gemäß § 13 FLAG gar kein Bescheid zu erlassen; vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN) - abgewiesen, ist somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe Sache des Beschwerdeverfahrens. Es liegt keine Überschreitung der Sache vor, wenn das BFG bei der Entscheidung über die Beschwerde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe nicht nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides prüft, sondern darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Vielmehr hat das BFG zwischenzeitig - seit Erlassung des bekämpften Bescheides - eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und allenfalls auszusprechen, dass der Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum, der auch nach Erlassung des bekämpften Bescheides enden kann, abgewiesen wird (VwGH 05.09.2024, Ra 2022/16/0035).
Das Bundesfinanzgericht hat daher mit gegenständichem Erkenntnis über den Zeitraum ab November 2023 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit im Sinne der ersten Zustellung dieses Erkenntnisses (nach aller Voraussicht noch im Juli 2025) als beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu entscheiden.
Wie erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 hervorkam, wurde das beschwerdegegenständliche Ernst-Mach-Stipendium im Juli 2024, August 2024 sowie im Juli 2025 (und wird wohl auch im August 2025) nicht ausbezahlt, weil aufgrund der erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestimmungen betreffend diese Zeiträume ein Bezug für diese Sommermonate ausgeschlossen war und ein solcher erst danach jeweils mit September des Jahres wieder einsetzt(e).
Da die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ausschließlich auf die durch die Gewährung bzw. Auszahlung des Stipendiums erfolgte vollständige Kostentragung aus öffentlichen Geldern betreffend den Unterhalt der Bf. stützte, konnte, wie sich nunmehr herausgestellt hat, für die Monate Juli 2024, August 2024 sowie im Juli 2025 dieser Versagungsgrund nicht tragend werden und sind die Bescheide bereits deshalb unzutreffend begründet.
Es erfolgt zur leichteren Lesbarkeit daher eine Aufteilung der Beschwerdebehandlung in zwei Zeiträume: Jene Monate, in welchen kein Stipendium ausbezahlt wurde sowie jene, in welchen die Bf. und / oder deren Eltern zum Unterhalt der Bf. beigetragen haben (Monate Juli 2024, August 2024, Zeitraum ab Mai 2025) einerseits sowie die restliche beschwerdegegenständliche Zeit andererseits.
Zeiträume November 2023 bis Juni 2024 und September 2024 bis April 2025
Strittig ist diesbezüglich ausschließlich die Rechtsfrage, ob durch die Gewährung und Auszahlung des "Ernst Mach Stipendiums" in der Höhe von EUR 715,00/Monat der gesamte Unterhalt der Bf. aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 getragen wird oder nicht. Die Eltern der Bf. leisteten im oben genannten Zeiträumen, in welchem jeweils das Stipendium gewährt wurde, unstrittig keinen (Geld-)Unterhalt, auch die Bf. war vor dem Mai 2025 nicht erwerbstätig und ab Mai 2025 lediglich geringfügig unselbstständig (ca. EUR 200/Monat) beschäftigt.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ist auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen (VwGH 12.12.1995, 95/14/0066 mit Hinweis auf VwGH 20.09.1995, 95/13/0007).
Vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten. Auch mit der Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, hat der Gesetzgeber (verfassungsrechtlich unbedenklich - vgl. etwa den Beschluss des VfGH vom 16. März 2007, B 1397/06) ausgedrückt, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt (so auch BFG 12.08.2024, RV/4100186/2024). In diesen rechtlichen Rahmen fällt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der Familienbeihilfe für Kinder, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173 mit Verweis im Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst auf das VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103 und im Zusammenhang mit dem Zivildienst auf VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.12.2019, Ra 2017/16/0124) scheidet somit ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus, wenn der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird (zum Ausschluss der Familienbeihilfe bei Ableistung des Präsenzdienstes VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103; bei Ableistung des Zivildienstes VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120; bei Strafgefangenen VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173; sowie bei subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.06.2021, Ro 2020/10/0002, ausgesprochen hat, wird in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unmissverständlich auf eine gänzliche Tragung der Unterhaltskosten "aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes" abgestellt - sohin in der Regel durch den Sozialhilfe- bzw. Grundversorgungsträger (vgl. die Materialien IA 386/A BlgNR 26. GP S. 3, wo auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. die Grundversorgung verwiesen wird). Die (teilweise) Tragung von Unterhaltskosten für Studierende (durch die öffentliche Hand) ist dem demnach zwar nach dieser Rechtsprechung noch nicht gleichzuhalten. Angesichts der im Vergleich zum beschwerdegegenständlichen Stipendium geringeren Höhe der erwähnten Grundversorgung (je nach Ausgestaltung wenige hundert Euro pro Monat, vgl. die entsprechenden Kostenhöchstsätze der Grundversorgung) ist auch das beschwerdegegenständliche Stipendium grundsätzlich in die Kategorie der gänzlichen Tragung der Unterhaltskosten einzuordnen (vgl. dazu VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe bezüglich subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nicht auf die Art der Unterbringung an, sodass auch eine Unterbringung im Studentenheim bzw. (aufgrund der Höhe und der Zweckwidmung dieses Stipendiums) die Finanzierung der Heimkosten wie im gegenständlichen Fall von § 6 Abs. 5 FLAG 1967 umfasst ist. Dabei ist es unerheblich, durch welche Stelle diese Finanzierung formell erfolgt, solange dies aus öffentlichen Mitteln geschieht (VwGH 15.04.1997, 96/14/0140; 25.04.2002, 99/15/0210; 27.11.2003, 2001/15/0075; 22.12.2005, 2002/15/0181; 30.07.2024, Ra 2021/16/0012).
Da das beschwerdegegenständliche Ernst Mach-Stipendium ("solarship") der OeAD GmbH im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) in der Höhe von monatlich EUR 715,00 für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 29.02.2024 getragen wurde, erfolgte dies unzweifelhaft aus öffentlichen Mitteln.
Selbst wenn Dritte - somit weder das Kind selbst noch dessen Eltern - (kleinere) Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes in Form von Spenden leisten, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Unterhalt des Kindes noch als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen (VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100840/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100840.2024
- Stammnummer
- 148679
- Gültig
- 14.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF