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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102163/2018

Scheinrechnungen laut Finanzamt, teilweise Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102163/2018vom 30.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Herr Baumeister Y X war von 3. Oktober 2013 bis 7. November 2016 gewerberechtlicher Geschäftsführer der e GmbH (vgl. BFG-Akt I Bl. 56b). Er hat in seiner schriftlichen, mit 16. Juni 2015 datierten Stellungnahme (BFG-Akt I Bl. 45 ff) die Rechnungen an die Bf. als Scheinrechnungen bezeichnet. Er hat in einer schriftlichen Ergänzung vom 22. August 2016 (vgl. Abschnitt 2/2) dies in einer Weise zu korrigieren versucht, welche eine Interpretation seiner Angaben vom 16. Juni 2015 darstellen soll. Da seine Angaben vom 16. Juni 2015 und 22. August 2016 in den hier relevanten Punkten unvereinbar voneinander abweichen, ist der Versuch der Uminterpretation gescheitert. Ob die früheren Angaben oder die späteren Angaben oder keine von beiden richtig sind, ist hier - mangels meritorischer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 - nicht relevant. Ertragsteuerlich - in der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 - wird dem Vorbringen der Bf. im Ergebnis gefolgt, wenngleich offen bleibt, wer die Leistungen erbracht hat. Von der Aufnahme des beantragten Beweises (Einvernahme des Baumeisters Y X) wird daher gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 BAO wegen Unerheblichkeit abgesehen. 15) Rechtliche Würdigung: 15/1) Zur Rechtzeitigkeit der Einbringung des Vorlageantrages vom 27. März 2018: Für die Auswirkungen eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 3 BAO ist entscheidend, ob er rechtzeitig eingebracht worden ist. (Nur für den Vorlageantrag betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2018 geht die Unzulässigkeit des Vorlageantrages mangels ergangener Beschwerdevorentscheidung vor.) Während die Einhaltung der (verlängerten bzw. gehemmten) Beschwerdefrist unstrittig und unbedenklich ist, bringt das Finanzamt in seinem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom 14. Mai 2018 die verspätete Einbringung des Vorlageantrages vor, welche unstrittig am 27. März 2018 erfolgte. Seitens der Bf. wird im Vorlageantrag und detaillierter im Schreiben vom 25. Juni 2018 (BFG-Akt I Bl. 73, im Beschwerdeverfahren zu den Säumniszuschlägen) vorgebracht, dass der Stb1 der Abweisungsbescheid vom 9. März 2018 zum letzten Fristverlängerungsantrag vom 12. Februar 2018 erst am 26. März 2018 zugekommen ist. Auch das Finanzamt geht in seinem Beschluss von der Zustellung des Abweisungsbescheides am 26. März 2018 aus. Davon wird auch hier ausgegangen. Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Februar 2019, GZ. RV/7102175/2018, betreffend das gegenständlich gleichgelagerte Beschwerdeverfahren der Bf. hinsichtlich Säumniszuschlägen wird dargestellt, dass eine allgemeine Vertretungsvollmacht der Stb1 für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, welche eine Zustellungsvollmacht einschließt. Es ist im Beschwerdeverfahren unerheblich, wie die diesbezügliche Situation im Steuerverfahren der Bf. außerhalb des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Zustellung des - nicht an die im Beschwerdeverfahren zustellungsbevollmächtigte Stb1 adressierten - im Beschwerdeverfahren ergangenen Abweisungsbescheides vom 9. März 2018 zum letzten Fristverlängerungsantrag ist durch Heilung eines Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz am 26. März 2018 erfolgt. Der am 9. November 2017 eingebrachte erste Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zum 10. Februar 2018 ist am vorletzten Tag der einmonatigen Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO betreffend Haftung für KESt 2014 und KöSt-VZ 2016 gestellt worden; betreffend die anderen Angelegenheiten am letzten Tag der Frist. Aufgrund des Antrages vom 9. November 2017 waren die Fristen zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 4 lit. a iVm § 245 Abs. 3 f BAO ab dem 9. November 2017, und zwar inklusive des 9. November 2017 (vgl. Papst/Gurtner, SWK 30/2020, 1434 mit Verweis auf VwGH 5.3.2020, Ro 2019/15/0008), bis zum Samstag, 10. Februar 2018 gehemmt, wobei der letzte Tag der Hemmungsfrist im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 2 und § 245 Abs. 4 Satz 2 BAO der Montag, 12. Februar 2018, war. Denn laut VwGH 24.11.1998, 98/14/0130, ist § 108 Abs. 3 Satz 2 BAO auch hinsichtlich des letzten Tages einer Fristhemmung anzuwenden. Der am 12. Februar 2018 eingebrachte zweite und letzte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis 20. Mai 2018 hemmte die Fristen weiter bis 26. März 2018, als die Hemmung gemäß § 245 Abs. 4 Satz 1 BAO mit der Zustellung des Bescheides zur Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag endete. Laut VwGH 5.3.2020, Ro 2019/15/0008 (ebenso VwGH 25.5.2020, Ro 2019/13/0023) endet die Hemmung mit Ablauf des Tages der Endigung der Hemmung; folglich hier mit Ablauf des 26. März 2018 (24:00 Uhr). Die Fristen liefen somit ab 27. März 2018 (00:00 Uhr) weiter. Der erste Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist hinsichtlich Haftung für KESt 2014 und hinsichtlich Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 am vorletzten Tag (9. November 2017) der einmonatigen, am 10. Oktober 2017 begonnen habenden Frist eingebracht worden. Die zwei ursprünglich letzten Tage der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (9. und 10 November 2017) waren am 27. März 2018 um 00:00 Uhr noch offen, sodass der 27. und der 28. März 2018 zur Einbringung eines Vorlageantrages zur Verfügung standen. Der Vorlageantrag ist somit hinsichtlich Haftung für KESt 2014 und hinsichtlich Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 rechtzeitig eingebracht worden. Der erste Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages ist hinsichtlich Umsatzsteuer 2014, Körperschaftsteuer 2014 und Anspruchszinsen 2014 am letzten Tag (9. November 2017) der einmonatigen, am 9. Oktober 2017 begonnen habenden Frist eingebracht worden. Der ursprünglich letzte Tag der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages (9. November 2017) war am 27. März 2018 um 00:00 Uhr noch offen, sodass der 27. März 2018 zur Einbringung eines Vorlageantrages zur Verfügung stand. Der Vorlageantrag ist somit (zusätzlich zum vorhergehenden Absatz) auch hinsichtlich Umsatzsteuer 2014, Körperschaftsteuer 2014 und Anspruchszinsen 2014 rechtzeitig eingebracht worden. 15/2) Auswirkungen des rechtzeitigen Vorlageantrages: Die Beschwerde vom 16. März 2017, soweit sie sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016, den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom 23. September 2016, den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom 23. September 2016 richtet, ist seit 27. März 2018 gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 BAO wiederum unerledigt (gewesen), sodass das Bundesfinanzgericht nunmehr darüber entscheiden kann. 15/3) Entscheidung betreffend Anspruchszinsen und Körperschaftsteuervorauszahlungen: Die Bf. hat die Beschwerde, soweit sie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist, in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Dies geschieht hier in Spruchpunkt A/b. Die Bf. hat den Vorlageantrag, soweit er sich auf die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2016 bezieht, in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO gilt § 256 BAO sinngemäß für Vorlageanträge. Somit ist ein Vorlageantrag gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn er zurückgenommen wird. Dies geschieht hier in Spruchpunkt A/b. Damit gilt die Beschwerde, soweit sie gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2016 gerichtet ist, gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 vom 4. Oktober 2017 erledigt. 15/4) Zur Mängelbehebung; Entscheidung zu Umsatzsteuer und Haftung für KESt: Die Beschwerde, soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016, den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 und den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 gerichtet ist, ist zunächst darauf zu untersuchen, ob der Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 2017 zu Recht ergangen ist und ob dem Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 2017 mit Frist 17. Mai 2017 zeitgerecht und ausreichend entsprochen worden ist. In der Beschwerdeschrift vom 16. März 2017 wird zu keinem der angefochtenen Bescheide irgendetwas ausgeführt, was den notwendigen Beschwerdebestandteilen nach § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO entspräche. Das Finanzamt Wien99 (ursprünglich belangte Behörde) war daher verpflichtet, den Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 2017 zu erlassen. Darin wurde eine angemessene Frist bis 17. Mai 2017 gesetzt. Das Vorbringen im Ergänzungsschriftsatz vom 17. Mai 2017, die Veranlagung möge aufgrund der beigelegten Körperschaftsteuererklärung 2014 vorgenommen und die Mindest-Körperschaftsteuer festzugesetzt werden, erfüllt § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO, soweit die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist. Die Körperschaftsteuererklärung 2014 mit eingetragenen Bilanzpositionen, GuV-Positionen, Bilanzverlust, dessen Korrekturen (steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung), Bilanzverlust nach Korrekturen sowie das Vorbringen, diese Erklärung sei aufgrund der ordnungsgemäß geführten Buchhaltung erstellt worden, erfüllen § 250 Abs. 1 lit. d BAO, soweit die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist. Folglich ist über die Beschwerde, soweit sie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist, meritorisch zu entscheiden (vgl. Abschnitt 15/5). Der Mängelbehebungsauftrag enthielt den von § 85 Abs. 2 BAO geforderten Hinweis, dass die Eingabe (hier: Beschwerde) nach fruchtlosem Ablauf der Frist (hier: 17. Mai 2017) als zurückgenommen gilt. Wenn hinsichtlich eines Bescheides die Frist fruchtlos abgelaufen ist, tritt die Zurückgenommenheit der Beschwerde, soweit sie gegen diesen Bescheid gerichtet ist, kraft Gesetzes mit Ablauf des letzten Tages der Frist ein; der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes nur festgestellt und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. Ellinger et al., § 85 BAO E 123, VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157). Die auf die Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2017 lauten nur: "Die USt. wurde lt. den gebuchten Daten erledigt." Damit sind jedenfalls die notwendigen Beschwerdebestandteile gemäß § 250 Abs. 1 lit. b und lit. c BAO nicht erfüllt worden. Ob die Ausführungen in dem zuvor zitierten Satz eine ausreichende Begründung zur Erfüllung des § 250 Abs. 1 lit. d BAO darstellen, kann mangels eines erkennbaren Beschwerdebegehrens (lit. b und c), auf welches sich die Begründung beziehen soll, nicht beurteilt werden und muss daher dahingestellt bleiben. Bereits die mangelnde Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages bis zum 17. Mai 2017 hinsichtlich einer der literae von § 250 Abs. 1 BAO (hier sind es zumindest zwei literae) bewirkt, dass die Beschwerde vom 16. März 2017 - soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist - seit dem Ablauf des 17. Mai 2017 als zurückgenommen gilt. Dem Bundesfinanzgericht ist es gemäß § 278 Abs. 1 BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO verwehrt, meritorisch oder durch Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde über die Beschwerde - soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist - zu entscheiden. Auf die Anfechtung des Haftungsbescheides für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 sind keine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2017 bezogen. Ein solcher Haftungsbescheid ist - anders als Anspruchszinsenbescheide und Vorauszahlungsbescheide - nicht vom Körperschaftsteuerbescheid abgeleitet. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer aufgrund der Steuererklärung hat auch keine indirekte, verfahrensrechtlich vorgegebene Auswirkung auf den Haftungsbescheid. Bezogen auf die Anfechtung dieses Bescheides sind somit die notwendigen Beschwerdebestandteile gemäß § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO nicht gegeben. Die Beschwerde vom 16. März 2017 - soweit sie gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 gerichtet ist - gilt seit dem Ablauf des 17. Mai 2017 als zurückgenommen. Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, meritorisch über die Beschwerde - soweit sie gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 gerichtet ist - zu entscheiden. Dem Vorbringen seitens der Bf. im Schriftsatz vom 18. April 2025, wonach das Thema Mängelbehebung bereits zu Gunsten der Bf. erledigt sei, weil das Finanzamt richtigerweise meritorische Beschwerdevorentscheidungen statt formale erlassen habe und weil das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit bejaht und solcherart die mündliche Verhandlung anberaumt habe, ist zu entgegnen: Die (ursprünglich) belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2017 ausgesprochen: "Ihre Beschwerde vom 16.03.2017 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23.09.2016 gilt als zurückgenommen." Das Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ist im Falle seiner Zuständigkeit (mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Anwendbarkeit des § 279 Abs. 3 BAO) zur umfassenden Entscheidung über eine Beschwerde berufen, ohne dass bestimmte Entscheidungsrichtungen von vornherein vorgegeben oder ausgeschlossen wären. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Entscheidungsrichtung der Beschwerdevorentscheidung gebunden, auch nicht an die Art (formal oder meritorisch) der Entscheidung der Beschwerdevorentscheidung. Eine derartige Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Entscheidungsrichtung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wäre systemwidrig. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht einen von der belangten Behörde nicht erkannten Formalerledigungsgrund aufgreifen und die Formalerledigung mittels Beschlusses selbst aussprechen (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 278 Rz 4). Soweit die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 und gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 gerichtet ist, erfolgte bis zum Ablauf des 17. Mai 2017 keine Behebung der Mängel. Soweit die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 und gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 gerichtet ist, ist mit Ablauf des 17. Mai 2017 die in § 85 Abs. 2 BAO vorgesehene und im Mängelbehebungsauftrag angekündigte Rechtsfolge eingetreten, und zwar gilt die Beschwerde insoweit als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass (bzw. hier: inwieweit) die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 19c), weil nach der Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht hierfür zuständig ist (vgl. Ellinger et al., Anm. 14 f zu § 85 BAO). In § 85 Abs. 2 BAO ist die Erlassung eines Zurücknahmebescheides (im Beschwerdeverfahren in Form einer Beschwerdevorentscheidung bzw. eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses über die Geltung der Beschwerde als zurückgenommen) nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut auch eine formlose Einstellung des Beschwerdeverfahrens denkbar wäre (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 18). Aus VwGH 14.12.2011, 2011/17/0166, geht jedoch das Erfordernis einer förmlichen Erledigung hervor, welche hier in Spruchpunkt A/b erfolgt. 15/5) Zur Körperschaftsteuer: Die strittigen Kürzungen der Betriebsausgaben (und zugleich Erhöhungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sind nicht vorzunehmen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Bf. die diesbezüglichen Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Dem Beschwerdebegehren, die Körperschaftsteuerveranlagung aufgrund der Körperschaftsteuererklärung 2014 vorzunehmen und die Mindeskörperschaftsteuer festzusetzen, wird gefolgt. Die Veranlagung erfolgt unter Zugrundelegung des in der Steuererklärung dargestellten Bilanzverlustes nach Korrekturen mittels der steuerlichen Mehr-/Weniger- Rechnung in Höhe von-28.844,41 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt (infolge einer zeitweisen Verringerung des Mindeststammkapitals der GmbH) 125,00 Euro für das erste Quartal 2014 und jeweils 437,50 Euro für die anderen drei Quartale, für das ganze Jahr 2014 somit 1.437,50 Euro (vgl. Brugger in Kofler et al., KStG3, § 24 Rz 79; KStR 2013, Rz 1549) 15/6) Zum unzulässigen Vorlageantrag hinsichtlich KSt-Vorauszahlungen für 2018: § 264 Abs. 1 BAO bestimmt: "(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten." Der Schriftsatz vom 27. März 2018 bezeichnet abgekürzt, aber erkennbar, eine Beschwerdevorentscheidung zu Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2018 vom 2. Oktober 2017, zugestellt am 9. Oktober 2017. Eine solche Beschwerdevorentscheidung gibt es nicht. Es gibt einen Vorauszahlungsbescheid 2018 vom 2. Oktober 2017, welcher nicht als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist, und welcher keine Beschwerdevorentscheidung ist, und welcher die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre mit 10.060,00 Euro festgesetzt hat. (In weiterer Folge sind durch einen weiteren Vorauszahlungsbescheid 2018 vom 21. Februar 2018 die Vorauszahlungen mit 1.750,00 Euro festgesetzt worden; vgl. Abschnitt 8/5). Unter einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 264 Abs. 1 BAO kann sinnvollerweise nur eine (rechtlich) exististierende Beschwerdevorentscheidung verstanden werden. Hier gibt es keine Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2017 zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2018. Es gibt auch keinen diesbezüglichen, vorgehenden Bescheid, gegen welchen eine Beschwerde erhoben worden wäre. Ein Vorlageantrag gegen eine rechtlich nicht existierende Beschwerdevorentscheidung ist unzulässig (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 17; BFG 3.8.2016, RV/7103611/2016, BFG 25.4.2019, RV/7101021/2016). Da ein Vorlageantrag in § 264 Abs. 1 BAO als "Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht" definiert ist, ist ein Vorlageantrag zudem dann unzulässig, wenn er - wie hier - keiner Beschwerde gegen einen Bescheid zugeordnet werden kann (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 17; BFG 18.7.2018, RV/3100846/2017). Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG) Soweit für die vorliegende Entscheidung des BFG Tatfragen, welche begrifflich keine Rechtsfragen sind, maßgebend waren, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009 Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10). Wien, am 30. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102163/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102163.2018
Stammnummer
148677
Gültig
30.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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