Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102163/2018
Scheinrechnungen laut Finanzamt, teilweise Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102163/2018vom 30.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
A) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), ***Bf1-Adr*** vertreten durch Stb1, AdrStb1, über die Beschwerde der Bf. vom 16. März 2017 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Wien99 (ursprünglich belangte Behörde) zu Steuernummer ***BF1StNr1***
Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016,
Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016,
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 23. September 2016,
Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016,
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom 23. September 2016,
nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am 25. April 2025 in Anwesenheit des Schriftführers F
a) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist, Folge gegeben. Dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 wird mit 1.428,00 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
b) die Beschlüsse gefasst:
Die Beschwerde gilt, soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 und gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 gerichtet ist, gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 23. September 2016 gerichtet ist, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Der Vorlageantrag vom 27. März 2018 wird, soweit er sich auf die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2016 bezieht, gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Beschwerde insoweit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen 2016 vom 4. Oktober 2017 erledigt.
B) Weiters hat das Bundesfinanzgericht durch den Richter Mag. Christian Seywald über den Vorlageantrag vom 27. März 2018, soweit er gegen eine Beschwerdevorentscheidung zu Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2018 vom 2. Oktober 2017, zugestellt am 9. Oktober 2017 gerichtet ist, den Beschluss gefasst: Insoweit wird der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
C) Gegen die vorgenannten Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Die beschwerdeführende ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), Firmenbuchnummer FN 1, hat Frau A als alleinige Geschäftsführerin und Frau C B als alleinige Gesellschafterin (Firmenbuchauszug: BFG-Akt I zu GZ. RV/7102163/2018, Bl. 107)
2) Bei der Bf. wurde eine Außenprüfung u.a. über das Streitjahr 2014 durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am 23. August 2016 statt (Niederschrift: BFG-Akt I Bl. 57 ff). Der Bericht über die Außenprüfung (BFG-Akt I Bl. 27 ff) ist mit 22. September 2016 datiert.
2/1) Ergebnis der Außenprüfung: Kürzung des Aufwandes um 87.710,00 Euro; Kürzung der Vorsteuern um 17.542,00 Euro; Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 42.388,93 € für verdeckte Ausschüttungen. Berechnung laut Niederschrift über die Schlussbesprechung (BFG-Akt I Bl. 57 f) und gleichlautend laut Außenprüfungsbericht (BFG-Akt I Bl. 27 ff):
| | |
Aufwand
|
KSt
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USt
|
KESt
|
ER
|
32
|
29.500,00
|
7.375,00
|
5.900,00
|
14.256,91
|
ER
|
35
|
28.500,00
|
7.125,00
|
5.700,00
|
13.773,62
|
ER
|
37
|
28.500,00
|
7.125,00
|
5.700,00
|
13.773,62
|
ER
|
39
|
1.210,00
|
302,50
|
242,00
|
584,77
| | |
87.710,00
|
21.927,50
|
17.542,00
|
42.388,93
ER 32 vom 10.5.2014 betrifft WienGasse2/10-11.
ER 35 vom 27.5.2014 betrifft WienGasse2/12-13.
ER 36 vom 16.6.2014 betrifft WienGasse3/10.
ER 39 vom 7.7.2014 betrifft Türblätter u. Brausekopf für wienGasse4/23.
Begründung laut Niederschrift über die Schlussbesprechung und gleichlautend laut Außenprüfungsbericht: "Am 16.06.2015 wurde mit Herrn X (Baumeister der E GmbH) eine Niederschrift aufgenommen. In dieser Niederschrift sagt Herr X aus, dass es sich bei den gelegten Rechnungen an ***Bf1*** um Scheinrechnungen handelt.
´...Die mir vorgelegten Rechnungen an die ***Bf1*** wurden von mir auf Wunsch der ***Bf1***, Frau B, ausgestellt. Ich habe die angeführten Leistungen nicht erbracht, es handelt sich um Scheinrechnungen.´"
Anm.: Die Höhe der KESt wurde seitens des Finanzamtes später neuberechnet (BFG-Akt I Bl. 137; vgl. auch Abschnitt 8/1 betr. neuer Haftungsbescheid zur KESt).
2/2) Zu den vorgenannten Angaben von Y X vom 16. Juni 2015 war beim Finanzamt eine Ergänzung durch Y X vom 22. August 2016 (BFG-Akt I Bl. 131) eingereicht worden, welcher von Betriebsprüferin und Finanzamt kein Glauben geschenkt wurde: "Meine Stellungnahme zu diesem Punkt muss ich insofern korrigieren, dass ich meinte, die in den Rechnungen angeführten Arbeiten nicht mit eigenen Arbeitern durchgeführt zu haben. Auf der Baustelle waren Arbeiter der D GmbH, einer Firma von Frau B, die die Arbeiten ausgeführt haben. Ich habe diese Arbeiter beaufsichtigt und hatte auch als Baumeister die Bauführung übernommen. Meine damalige Aussage, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, bezog sich ausschließlich auf den Umstand, dass keine Arbeiter unseres Unternehmens beschäftigt waren. Der tatsächliche Sachverhalt stellt sich somit so dar, dass die e GmbH den Auftrag für die angeführten Arbeiten übernommen hatte, die Arbeiter von der D GmbH zur Verfügung gestellt wurden (wie dies auch in der Vergangenheit bereits öfters der Fall war), die Bauführung und -aufsicht von der e GmbH (somit von mir) erbracht wurde und die gesamten Leistungen von der e GmbH an die ***Bf1*** als Auftraggeber in Rechnung gestellt wurden.
Abschließend erlaube ich mir noch auszuführen, dass ich nun 73 Jahre alt bin, mich mit allen buchhalterischen Belangen nicht perfekt auskenne und eigentlich Handwerker bin. Da ich laufend mit Frau B zusammenarbeitete habe ich mich um die Details der Verrechnungen nicht wirklich gekümmert und kannte mich nicht aus, wie die Verrechnung tatsächlich erfolgte. Richtig ist jedoch, dass ich Bauaufsicht und -führung übernommen hatte. Aufgrund der nun ordnungsgemäß durchgeführten Rechnungslegung der Arbeitskräfte ist meine Leistung des gesamten Auftrages ca. 20%, 80% sind Material- und Personalkosten."
2/3) Nach Abschluss der Außenprüfung erließ das Finanzamt Wien99 (u.a.) den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2014 (festgesetzte
Abgabe: -63.458,00 €), den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2014 (festgesetzte Abgabe: 40.678,00 €), den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 (festgesetzte Abgabe: 644,36 €), den angefochtenen Haftungsbescheid betreffend KESt 2014 (42.388,93 €) sowie den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid 2016 (festgesetzte Vorauszahlungen 44.339,00 €). In der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2014 und des Körperschaftsteuerbescheides 2014 wurde jeweils auf die Vornahme einer Schätzung wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen verwiesen.
3) Beschwerde samt diesbezüglicher Fristverlängerungsanträge:
3/1) Die Stb1 beantragte, jeweils "in Auftrag und Vollmacht" der Bf., in folgenden Schriftsätzen (BFG-Akt I Bl. 7 ff) die Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die in Abschnitt 3/3 genannten Bescheide:
- Antrag vom 24. Oktober 2016 auf Verlängerung der Frist bis 20. Jänner 2017;
- Antrag vom 20. Jänner 2017 auf Verlängerung der Frist bis 10. März 2017;
- Antrag vom 10. März 2017 auf Verlängerung der Frist bis 17. Mai 2017.
3/2) Das Finanzamt Wien99 wies mit Bescheid vom 9. März 2017 (BFG-Akt I Bl. 10) den Antrag der Bf. vom 20. Jänner 2017 auf Beschwerdefristverlängerung ab (Zustellung laut Rückschein am 16. März 2017, BFG-Akt I Bl. 6).
3/3) Seitens der Bf. wurde die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 16. März 2017 (BFG-Akt I Bl. 13) gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Wien99 zu St.Nr. ***BF1StNr1*** (ohne die einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt gewesenen Säumniszuschlagsbescheide) erhoben:
Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 (BFG-Akt I Bl. 25);
Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016 (BFG-Akt I Bl. 23);
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom 23. September 2016 (BFG-Akt I Bl. 22);
Haftungsbescheid für den Zeitraum 2014 betreffend Kapitalertragsteuer vom 22. September 2016 in Höhe von 42.388,93 Euro (BFG-Akt I Bl. 21);
Vorauszahlungsbescheid 2016 vom 23. September 2016, mit welchem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2016 und Folgejahre mit 44.339,00 € festgesetzt wurden (BFG-Akt I Bl. 24).
Die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ist unstrittig und entspricht auch dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Februar 2019, GZ. RV/7102175/2018, mit welchem die Beschwerde vom 16. März 2017, soweit sie sich gegen die Bescheide betreffend Säumniszuschläge gerichtet hatte, als zurückgenommen erklärt worden ist.
Der Text des Schriftsatzes vom 16. März 2017 lautet: "Zu obiger Steuernummer erging der Bescheid vom 9.3.2017, zugestellt am 16.3.2017, wonach das Fristverlängerungsansuchen vom 10.3.2017 zur Einbringung einer Beschwerde gegen die (Schätz-)Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KöSt.-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014, alle vom 23.9.2016, sowie SZA für KA 01-12/2014, vom 10.10.2016, abgewiesen wird.
Im Hinblick auf das sofortige Erfordernis der Einbringung eines Rechtsmittels gegen obgenannte Bescheide wird erhoben nachstehende
BESCHWERDE
und höflich gebeten, die Begründung aus Rehabilitationsgründen nach Operation - wie schon mitgeteilt - nachreichen zu dürfen." [Es folgt ein Antrag auf Stundung.]
4) Das Finanzamt Wien99 erließ einen mit 24. April 2017 datierten Mängelbehebungsauftrag wegen des Fehlens der notwendigen Beschwerde-Bestandteile gemäß § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO (BFG-Akt I Bl. 16):
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Frist zur Behebung der Mängel bis zum 17. Mai 2017. Nachsatz: "Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
5) Am 17. Mai 2017 wurde seitens der Bf. eine mit 17. Mai 2017 datierte Beschwerdeergänzung (BFG-Akt I Bl. 17 ff) mit folgenden Ausführungen zur Mängelbehebung eingebracht:
"Da der Körperschaftsteuerbescheid im Schätzungswege erstellt wurde entspricht dieser nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist somit evidentermaßen unrichtig.
Es wird daher beantragt diesen zu beheben und die Veranlagung auf Basis der gleichzeitig eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2014, die aufgrund der ordnungsgemäß geführten Buchhaltung erstellt wurde, zu veranlagen, sohin auf Basis des Ergebnis von
-29.399,92 Euro die Mindest-KöSt. festzusetzen. Die USt. wurde lt. den gebuchten Daten erledigt." [Es folgt ein Stundungsansuchen.]
In der beigelegten Körperschaftsteuererklärung für 2014 sind der Bilanzverlust
mit -29.399,92 Euro und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -28.844,41 Euro ausgewiesen.
6) Das Finanzamt Wien99 erließ folgende hier verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidungen (BVE; ohne solche betreffend Säumniszuschläge):
6/1) BVE vom 2. Oktober 2017 mit Zurückgenommenerklärung der Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 (BFG-Akt I Bl. 35).
6/2) BVE vom 2. Oktober 2017 mit Abänderung (teilweiser Stattgabe) hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014, indem die nachgereichte Steuererklärung als Basis herangezogen wurde, aber die Aufwandskürzung in Höhe von 87.710,00 Euro laut Außenprüfungsbericht hinzugerechnet wurde. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen sind jeweils mit 58.865,59 Euro im Bescheid ausgewiesen, das
sind -28.844,41 + 87.710,00. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 wurde mit 14.707,00 Euro festgesetzt (BFG-Akt I Bl. 33 f).
Die gesondert versendete Begründung zu dieser BVE lautet:
"Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung.
Fest steht, dass Hr. Y X, gewerberechtlicher Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer der eE GmbH, in der Stellungnahme vom 16.06.2015, unterschrieben vom ihm persönlich, bekannt gegeben hat, dass die von der eE GmbH an die Bf. ausgestellte Rechnungen, Scheinrechnungen sind. Die Rechnungen wurden von Hrn. X auf Wunsch der Bf. ausgestellt. Die 100%ige Gesellschafterin der Bf., Frau B, hat Hrn. X die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in bar bezahlt, auf den Rechnungen hat er jedoch den Erhalt des gesamten Bruttobetrages bestätigt. Dies hat Hr. X wegen einer absoluten Notsituation gemacht. Ihm ist bewusst, dass diese Vorgangsweise nicht korrekt war.
Mit der Ergänzung zur Stellungnahme vom 22.08.2016 (einen Tag vor der Schlussbesprechung), unterschrieben von der steuerlichen Vertretung, Stb2, widerspricht Hr. Y X seine zuvor getätigten Stellungnahme vom 16.06.2015 mit der Aussage: ´Meine damalige Aussage, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, bezog sich ausschließlich auf den Umstand, dass keine Arbeiter unseres Unternehmens beschäftigt waren …….. die Arbeiter von der D GmbH zur Verfügung gestellt wurden…..´ und ´ich nun 73 Jahre alt bin, mich mit allen buchhalterischen belangen nicht perfekt auskenne und eigentlich Handwerker bin.´
Festzuhalten ist weiters, dass Frau C B auch 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Firma D GmbH ist. Es ist somit ungewöhnlich, dass die Bf., bei der Frau B 100% beteiligt ist, Aufträge an die eE GmbH vergibt, welche wiederum Arbeiter von der D GmbH, bei der Frau B auch 100% beteiligt ist, zur Verfügung gestellt bekommt. Die Bf. braucht vielmehr die eE GmbH nur mit der Bauführung und -aufsicht beauftragen müssen.
Fest steht auch, dass die Ergänzung zur Stellungnahme des Hrn. X vom 22.08.2016 durch keinerlei Beweise untermauert worden ist. Weder wurden irgendwelche schriftlichen Aufzeichnungen über die angeblich erbrachten Leistungen - ein im Geschäftsleben unüblicher Vorgang - noch hat Hr. X in der Ergänzung nachvollziehbar dargestellt, welche Zahlungen und in welcher Höhe die eE GmbH für die angebliche Leistungserbringen erhalten hat.
Die Ergänzung des Hrn. X ist somit widersprüchlich und unstimmig. An ihrer Glaubwürdigkeit muss ernsthaft gezweifelt werden, obwohl Hr. X sich mit der Ergänzung seine erste Stellungnahme widerruft, dass sich bei den Rechnungen an die Bf. um Scheinrechnungen handelt. Viel eher erscheint dem Finanzamt die zuvor abgegebene Stellungnahme vom 16.06.2015 zutreffend.
In jedem Fall sind diese Äußerungen in der Ergänzung zur Stellungnahme nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner zweiten Darstellung zu untermauern. Das Finanzamt geht vielmehr in freier Beweiswürdigung davon aus, dass den gegenständlichen Rechnungen kein dementsprechender Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Da auch in der Beschwerde gegen die Feststellung der Außenprüfung, dass die Rechnungen von der eE GmbH an Bf. Scheinrechnungen sind, keine stichhaltigen Gegenargumente dargelegt worden sind, werden die Daten aus Ihrer am 17.05.2017 eingebrachten Körperschaftsteuererklärung für 2014 bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt und Ihrem Beschwerdebegehren teilweise stattgegeben."
6/3) BVE vom 2. Oktober 2017 mit Abweisung hinsichtlich Anspruchszinsen 2014 (BFG-Akt I Bl. 31). Begründung: "Anspruchszinsen gleichen nach dem Normzweck des § 205 BAO (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem weiteren Anspruchszinsenbescheid Rechnung getragen."
6/4) BVE vom 2. Oktober 2017 mit Stattgabe durch Aufhebung des Haftungsbescheides betreffend KESt 01-12/2014, weil die Person, welcher verdeckte Ausschüttungen zugeflossen seien, im Bescheid und Bericht bzw. Niederschrift über die Außenprüfung nicht genannt worden ist (BFG-Akt I Bl. 32). Am 3. Oktober 2017 wurde der Betrag laut dem mit Beschwerdevorentscheidung aufgehobenen KESt-Bescheid in Höhe von 42.388,93 Euro auf dem Steuerkonto der Bf. gutgeschrieben (BFG-Akt I Bl. 119).
6/5) BVE vom 4. Oktober 2017 mit Abänderung (teilweiser Stattgabe) hinsichtlich Körperschaftsteuervorauszahlungen, wobei für 2016 die Vorauszahlungen mit 16.030,00 Euro festgesetzt wurden (BFG-Akt I Bl. 37).
7) Die Vorauszahlungen für 2017 und Folgejahre waren - entsprechend dem Antrag vom 9. Februar 2017 (BFG-Akt I Bl. 117) - bereits mit Bescheid vom 16. März 2017 mit 1.750,00 Euro festgesetzt worden (BFG-Akt I Bl. 118).
8) Weiters erließ das Finanzamt:
8/1) Neuer Haftungsbescheid zur Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2014 vom 3. Oktober 2017, welcher an die Bf. ohne Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten adressiert war und laut Rückschein am 11.10.2017 direkt an die Bf. zugestellt wurde (BFG-Akt I Bl. 135 f). Im Steuerverfahren der Bf. ist außerhalb des Beschwerdeverfahrens (vgl. Abschnitt 15/1) keine Zustellvollmacht geltend gemacht worden. Die als Zustellungsbevollmächtigte seit 23. Februar 2018 angemerkte Geschäftsführerin der Bf. ist ohnehin die gesetzliche Vertreterin der Bf. (BFG-Akt I Bl. 109 ff).
Mit diesem Haftungsbescheid wird für den Zeitraum 2014 aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen an C B Kapitalertragsteuer in der Höhe von 35.080,49 Euro geltend gemacht. Diesbezüglich sind 35.080,49 Euro am 4. Oktober 2017 auf dem Steuerkonto zu Lasten der Bf. verbucht worden (BFG-Akt I Bl. 119).
Berechnung für den neuen Haftungsbescheid vom 3. Oktober 2017:
| | | |
Aufwand
|
USt
|
KESt
|
10.05.2014
|
ER
|
32
|
29.500,00
|
5.900,00
|
11.798,82
|
27.05.2014
|
ER
|
35
|
28.500,00
|
5.700,00
|
11.398,86
|
16.06.2014
|
ER
|
37
|
28.500,00
|
5.700,00
|
11.398,86
|
07.07.2014
|
ER
|
39
|
1.210,00
|
242,00
|
483,95
| | | |
87.710,00
|
17.542,00
|
35.080,49
Der Haftungsbescheid vom 3. Oktober 2017 wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Die Geltendmachung der Haftung ist eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Sie erfolgt im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n). Der Ermessensausübung entgegen stehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor.
Es wird auf die Niederschrift und Bericht vom 22.09.2016 verwiesen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde im Verlauf des Verfahrens Aufwendungen, in Höhe von € 87.710,- + € 17.542,- USt, als sogenannte Scheinrechnungen klassifiziert. Diese Aufwendungen werden im Zuge der Außenprüfung steuerlich nicht anerkannt. Dieser Anteil ist als verdeckte Ausschüttung zu werten. Für die daraus resultierende Kapitalertragsteuer in Höhe von € 35.080,49 wird Frau B C zur Haftung herangezogen. Frau B C, 100% Gesellschafterin der ***Bf1***, wird aufgrund der Aussage des Herrn X zur Haftung heran gezogen (siehe dazu Stellungnahme/Niederschrift im Beisein des steuerlichen Vertreters G vom 16.06.2015), als auch den Abschlussbericht der AP vom 22.09.2016."
8/2) Mit 2. Oktober 2017 datierter, zusätzlicher Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen (Anspruchszinsenbescheid) 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2014 vom 2. Oktober 2017 auf Basis der Verminderung der Körperschaftsteuer 2014 von 40.678,00 Euro (laut Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 23. September 2016) um 25.971,00 Euro auf 14.707,00 Euro (laut Beschwerdevorentscheidung zur Körperschaftsteuer 2014 vom 2. Oktober 2017); die Zinsen wurden mit einer Gutschrift von 416,99 Euro festgesetzt (BFG-Akt I Bl. 134). Dieser Bescheid hängt verfahrensrechtlich nicht mit dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid 2014 vom 23. September 2016 zusammen, wie es dem Konzept der Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 BAO entspricht.
8/3) Mit 2. Oktober 2017 datierter Vorauszahlungsbescheid 2018, mit welchem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre - auf Basis der Veranlagung für 2014 durch die Beschwerdevorentscheidung - mit 17.501,00 Euro festgesetzt wurden (BFG-Akt II zu GZ. RV/7103568/2018, Bl. 6).
8/4) Mit 24. Jänner 2018 datierter Vorauszahlungsbescheid 2018, mit welchem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre auf Basis der Veranlagung für 2015 mit 10.060,00 Euro festgesetzt wurden (BFG-Akt II Bl. 8);
8/5) Mit 21. Februar 2018 datierter Vorauszahlungsbescheid 2018, mit welchem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre - entsprechend dem Antrag vom 13. Februar 2018 (BFG-Akt II Bl. 9) - mit 1.750,00 Euro festgesetzt wurden (BFG-Akt II Bl. 10).
9) Zu den in Abschnitt 6 genannten Beschwerdevorentscheidungen und solchen betreffend Säumniszuschläge wurde mit Schreiben vom 27. März 2018 der Voranlageantrag (Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 16. März 2017 durch das Verwaltungsgericht, hier: Bundesfinanzgericht) gestellt (BFG-Akt I Bl. 44, BFG-Akt II Bl. 11), wobei die Zustellung der BVEen hinsichtlich USt, KSt und Anspruchszinsen am 9.10.2017 sowie hinsichtlich KSt-Vorauszahlungen 2016 und KESt-Haftung 01-12/2014 (laut Fristverlängerungsanträgen) am 10.10.2017 erfolgt ist. In dem Schreiben vom 27. März 2018 wurde auch ein Vorlageantrag hinsichtlich einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2018 vom 2. Oktober 2017 gestellt.
Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde ergänzend ausgeführt, "dass Baumeister X in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat, dass er nicht nur die Bauaufsicht auf der dortigen Baustelle übernommen hat, sondern von der e GmbH sämtlich Bauarbeiten am gegenständlichen Objekt damals übernommen wurden, worüber auch ordnungsgemäße Faktura ausgestellt wurde. Hinsichtlich der unzutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass es sowohl aus gewerberechtlichen Erfordernissen als auch Verrechnungsgründen mit den Auftraggebern erforderlich war, dass hier eine Bausgesellschaft die gegenständlichen Arbeiten verrichtet! Diese wurden auch unstrittig vorgenommen.
Welche freie Beweiswürdigung hier vorgenommen wurde, bleibt auch deshalb unklar, da ja - trotz entsprechender Anträge - Baumeister X von der Abgabenbehörde dazu nicht mehr befragt wurde. Es wird daher auch ausdrücklich die Einvernahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere der vorgenannten Ausführungen betreffend Übernahme der gegenständlichen Bauarbeiten durch die eee GmbH von Baumeister X nochmals ausdrücklich beantragt."
10) Vor der für 25. April 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bf. beim Bundesfinanzgericht ein mit 18. April 2025 datiertes Schreiben eingebracht (BFG-Akt I Bl. 159 ff), welches das Bundesfinanzgericht auch der (nunmehr) belangten Behörde (Finanzamt Österreich) zur Kenntnis brachte. In diesem Schreiben wurde ergänzend vorgebracht (Fettdruck wie im Original):
"Im Fokus dieses Verfahrens stehen die von Prüfer-/Behördenseite- wie beizufügen ist: zu Unrecht - in "Scheinrechnungen" umgedeutete Fakturen der Ee GmbH an unsere Mandantin. Dem FAÖ zufolge sei sie für [Bf.] weder leistungserbringend noch Empfänger/Gläubiger der ihr bezahlten Gelder gewesen. Solcherart wurde dieser Aufwand bei unserer Mandantin für Zwecke der KöSt mit einem Abzugsverbot belegt und ihr überdies KESt vorgeschrieben. Damit ist die Behörde aus den bereits dargelegten und den folgenden Gründen nicht im Recht:
I. Mängelbehebung
Dieses Thema ist bereits zu Gunsten der [Bf.] erledigt: Erstens, das Finanzamt hat am 02.10.2017 richtigerweise meritorische BVEs erlassen anstatt die Sache auf formale Weise zu erledigen. Zweitens, das BFG hat seine Zuständigkeit bejaht und solcherart die mündliche Verhandlung für den kommenden Freitag anberaumt.
II. Zum Nichtvorliegen von Scheinrechnungen bzw Scheingeschäften
a) Argumentation des Finanzamtes
Die beiden tragenden Argumente auf Prüfer-/Behördenseite sind erstens die Schwesterneigenschaft der [Bf.] und der D GmbH angesichts der gemeinsamen Machthaberin C B und zweitens deren Ausnützen der von ihm eingestandenen Druckausübung "absoluten Notsituation" des Herrn X.
b) Einwendungen
Diese Begründung ist ziemlich nichtssagend und jedenfalls für Besteuerungszwecke völlig ungeeignet. Dazu im Einzelnen:
1. Prüferin und Finanzamt verweigern jedwede Auskunft darüber, dass und warum die Angaben des Herrn X glaubhaft sind. Um das zuverlässig beurteilen zu können, hätte es einer (Beweis-)Würdigung im materiell Sinn bedurft, die es aber nicht gibt. Schon (aber nicht nur) aus diesem Grund hängen die angefochtenen Bescheide völlig in der Luft.
2. Zum anderen hat das Finanzamt seine Ermittlungstätigkeit bereits an dieser frühen Stelle pflichtwidrig eingestellt anstatt - wie es seine Aufgabe gewesen wäre - den maßgeblichen Sachverhalt BAO-konform aufzuklären. Konkreter formuliert:
2.1. Selbst das FAÖ geht von einem relativen Scheingeschäft aus (§ 23 Abs 1 letzter Satz BAO), weil es sonst bei der DgmbH den Weiterverkauf dieser (behaupteten) Scheinleistungen entsteuern hätte müssen, was jedoch unterblieben ist (unstrittig). Der VwGH hat zu solchen Geschäften längst konstatiert, beginnend mit VwGH 30.09.1999, 97/15/0075 (doch erfolgt die optische Hervorhebung durch Fettdruck durch uns, die Verfasserin dieses Schreibens. Das gilt ohne gegenteiligen Hinweis auch für alle weiteren Zitate):
"Wird das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung als maßgebend erachtet, erfordert dies jedenfalls nachvollziehbare Feststellungen, welcher Rechtsnatur dieses verdeckte Rechtsgeschäft sein soll. Mit der im Abgabenbescheid (beinhaltet den Ansatz von Spekulationseinkünften) enthaltenen Aussage, die Vertragspartner hätten lediglich "die formelle Änderung der zivilrechtlichen Eigentümerstellung (ohne Kaufpreisentrichtung)" bezweckt, ist eine Begründung für die Annahme etwa einer Schenkung (mit der dazu notwendigen Schenkungsabsicht) nicht gegeben."
Bezogen auf diesen Fall: Die beanstandeten Bauleistungen müssen angesichts ihres Weiterverkaufs logischerweise an [Bf.] erbracht worden sein; es hat sie also gegeben. Wenn aus Behördensicht Ee als Leistungserbringer dafür ausscheidet, muss es ein Dritter gewesen sein. Dazu hätte es dem VwGH zufolge konkreter und nachprüfbarer Tatsachenkonstatierungen bedurft, die es aber (noch immer) nicht gibt.
2.2. Auf Basis des - von uns energisch und kategorisch abgelehnten - Ansatzes kommen als "wahre" Leistungserbringer bei lebensnaher Betrachtung nur [Bf.]-eigene Schwarzarbeiter in Betracht. Doch fehlt es auch dazu an dem, das man gemeinhin unter Sachverhalt als Ergebnis des Abgabenverfahrens versteht. Ursächlich dafür ist die methodisch unhaltbare Herangehensweise an diesen Fall durch das örtliche Finanzamt. Dessen Vermutungskette zeigt folgendes Bild:
> Aus der zu 100 % beweisfreien Bekundung, Ee sei für unsere Mandantin nicht leistungserbringend gewesen (Spekulation 1)
> wird gleichermaßen beweisfrei abgeleitet, deren Ausgangsfakturen seien Gefälligkeitsrechnungen iS eines Fake (Spekulation 2),
> um daraus eine durch Nichts belegte Schwarzarbeit durch [Bf] abzuleiten (Spekulation 3).
Methodisch geboten gewesen wäre der genau gegenteilige Weg gewesen. Er hätte darin bestanden,
> unsere Mandantin als Subjekt der (genauer: ihrer) AP in deren Fokus der eigenen Arbeit zu stellen,
> sich solcherart mit unserer historischen und nunmehr zu beurteilenden Sachlage erkennbar zu beschäftigen, und
> aus nachgewiesener Schwarzarbeit durch Ee die entsprechenden Schlüsse in Richtung Scheinfakturen zu ziehen oder alternativ
> es bei Nichtvorliegen von Schwarzarbeit bei der Leistungserbringung durch Ee zu belassen, was zu einem Nullergebnis geführt hätte.
Der VwGH meint in seinem eben zitierten Erkenntnis vom 30.09.1999 mit anderen Worten im Kern exakt dasselbe. Das leitet ein weiteres Mal über zu den gravierenden Feststellungsmängeln, die den angefochtenen Bescheiden anhaften, als Folge einer ebenso unzureichenden wie einseitig ergebnisorientierten Fallaufbereitung. So hat der VwGH längst konstatiert (vgl jüngst VwGH 06.09.2023, Ra 2021/15/0027 Rn 21 bis 24):
"(21) Gemäß § 23 Ab. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
22 Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorrufen, dagegen aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht so wie vertraglich vereinbart bzw. allenfalls gar nicht eintreten lassen wollen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 23 Tz 1).
23 Das BFG hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, die Geschäfte, die von der Revisionswerberin und der E GmbH in den Jahren 1987 bis 1997 mit den Schweizer Gesellschaften X AG und Y AG abgewickelt worden sind, seien von einer umfassenden Außenprüfung im Februar 1999 als Scheingeschäfte qualifiziert worden. Das seinerzeitige Prüfungsorgan habe, um verdeckte Ausschüttungen der Revisionswerberin (betreffend die Jahre 1987 bis 1997) zu vermeiden, "außerbilanziell" Verrechnungsforderungen der Revisionswerberin sowie der E GmbH angesetzt.
24 Obwohl das BFG in der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass die Revisionswerberin und die E GmbH in den Jahren 1987 bis 1997 mit den Schweizer Gesellschaften Scheingeschäfte geschlossen haben, unterlässt es jegliche Ausführungen dazu, welchen Inhalt die (durch die Scheingeschäfte) verdeckten Rechtsgeschäfte, die dem tatsächlichen Parteiwillen entsprachen, gehabt haben oder ob allenfalls zwischen diesen Parteien überhaupt keine Rechtsgeschäfte beabsichtigt gewesen sind."
Die Rn 24 trifft auch hier mit der Maßgabe den Punkt, dass BFG durch Finanzamt zu ersetzen ist.
2.3. Dazu kommt ein weiterer - wiederum gravierender - Feststellungsmangel, der den angefochtenen Bescheiden anhaftet: Damit gemeint ist, dass Kick-back-Zahlungen seitens Ee in den Einflussbereich unserer Mandantin zu recht erst gar nicht behauptet, geschweige denn schlüssig bewiesen worden sind. Solcherart bewahrheitet sich eine prozessuale Fehlerkette hier aufs Neue: Behauptungslosigkeit zieht Ermittlungs-, Beweis- und Feststellungslosigkeit nach sich. Was aus Prüfer-/Behördensicht derart unbedeutend ist, dass es nicht einmal der bloßen Erwähnung lohnt, löst logischerweise keine Ermittlungstätigkeit aus. Der gerichtlich beeidete und zertifizierte SV DI Dr. H hat in seinem Privatgutachten vom 22.07.2024 zu einem anderen (kleinen) Wiener Bauunternehmen dazu auf Seite 17 folgende auch hier passenden Worte gefunden:
"Im hypothetischen Fall, dass [...] die Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten, musste die Bf die Leistungen bei Dritten zusätzlich ein zweites Mal bestellen und bezahlen. Dieses Szenario ist wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit gänzlich auszuschließen."
Bezogen auf diesen Fall: Prüferin und Finanzamt haben exakt jenes Szenario, das aus SV-Sicht "gänzlich auszuschließen" ist, relativ ermittlungs- und absolut beweisfrei als erwiesen angesehen. Das kann nicht gut gehen.
3.3. Und überhaupt: Von den vier beanstandeten Eingangsfakturen der Ee betrifft jene vom 07.07.2014, Nr. 39/14, im Wesentlichen die Lieferung von Materialien. Dieses Baumaterial wurde in der hier gegenständlichen Wohnung in WienGasse4/Top 23, verwendet. Dieser Umstand wird selbst von Prüfer-/Behördenseite nicht in Zweifel gezogen. Der Rest ergibt sich von selbst:
> Erstens, diese Eingangsfaktura ist logischerweise keine Scheinrechnung iS eines Fake, sondern korrekte Abrechnung über die Lieferung von Material.
> Zweitens, diese Kleinteile wurden in besagtem Top 23 montiert (unstrittig). Solcherart war EE jedenfalls insoweit selbst aus Prüfer-/Behördensicht für unsere Mandantin operativ tätig.
> Drittens, was für diese Eingangsrechnung bzw dieses Bauvorhaben als Ganzes gilt, gilt bei lebensnaher Betrachtung auch für die übrigen drei beanstandeten Eingangsfakturen.
> Viertens, der Wahrheitsgehalt der Angaben des Herrn X tendiert angesichts deren Unvereinbarkeit mit dieser sachverhaltsbezogenen Gegebenheit exakt gegen null, will heißen:
Prüferin und Finanzamt stehen mit ihrer Täuschungsmanöver-These auf der Beweis- und der Feststellungsebene noch immer mit absolut leeren Händen da. Mehr als eine Spekulation, für die ein schlüssiger Beweis nicht gelungen ist, hat die Behörde (noch immer) nichts anzubieten.
3.4. Dieses Beispiel aus der realen Welt hat angesichts der Gleichartigkeit der Verhältnisse Breitenwirkung entfaltet, will heißen: Die weiters beanstandeten Rechnungen der Ee zu den damals sanierten Wohnungen in
> WienGasse2/Top 12-13;
> WienGasse2/Top 10-11; und
> WienGasse3/Top 10;
enthalten neben Arbeitsleistungen auch umfangreiche Materialanteile, wie bspw die Lieferung einer Gaskombitherme samt Heizkörpern und/oder eines Küchenblocks samt Küchengeräten, und zwar bei jeder einzelnen dieser drei Wohnungen. Wenig überraschend ist auch dieses - ein zentrales und damit ausdruckstarkes -Sachverhaltselement von Prüfer-/Behördenseite bis zum heutigen Tag unwidersprochen geblieben.
4. Fazit: Die Scheinrechnungs-/-geschäftsthese des Finanzamtes hat angesichts ihrer Unvereinbarkeit mit der realen Welt ausgedient. Solcherart bleibt es bei der Leistungserbringung durch Ee, und zwar in vollen Umfang.
III. Zur Leistungserbringung durch die DgmbH
1. Vorangestellt sei: Ee hat den von unserer Mandantin erhaltenen Werklohn in ihr Rechenwerk ordnungsgemäß aufgenommen, die DgmbH die von EE erhaltenen Gelder. Das indiziert Leistungserbringer für den jeweiligen Auftraggeber. Der VwGH hat dazu längst konstatiert (vgl VwGH 18.03.2022, Ra°2020/13/0016 Rn 17):
"17 Die Revisionswerberin hat wiederholt ins Treffen geführt, dass bei der L GmbH eine Zurechnung der Leistungen, die - behaupteterweise - an die Revisionswerberin erbracht worden waren, stattgefunden hat und dieser diesbezüglich Steuern vorgeschrieben worden sind. Dazu ist zu bemerken, dass gegenständlich zwar keine Bindung an die Beurteilung des Finanzamts in Ansehung der L GmbH besteht. Das VwG hat aber die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 29.3.2021, Ra 2019/13/0050, mwN). Da das BFG sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat, kann der VwGH nicht beurteilen, ob die diesbezügliche Behauptung zutrifft und ggf die Besteuerung bei der L GmbH zu Recht erfolgt ist."
Übrigens liegt auch das BFG auf dieser Linie (vgl nur BFG 22.05.2019, RV/7100184/2014 Seite 27 oben). Dieses Beweisvorbringen wurde eben erstattet. Solcherart hätte es bereits auf Ebene des Finanzamtes objektiver Umstände und schlüssiger Beweise dafür bedurft, dass und warum weder Ee und d für [Bf.] trotz erheblicher Materialkomponenten nicht operativ gewesen sein sollen. Wenig überraschend schweigt sich das FAÖ auch dazu vollends aus.
2. Sowohl in der Buchhaltung der DgmbH als auch der [Bf.] wurde die Verrechnung dazu ordnungsgemäß verbucht, die DgmbH hat den ihr für die erbrachten Leistungen betreffend diese drei Wohnungen zustehenden Ertragauch im Jahr 2014 verbucht und versteuert und dann vereinbarungsgemäß im Jahr 2016 die Rechnung an Ee ausgestellt.
3. Und überhaupt: Weder unsere Mandantin noch Ee noch d haben damals (bzw jemals) über eine "schwarze Kasse" verfügt, ohne die die Finanzierung (Entlohnung) der weder vorhandenen noch schlüssig bewiesenen Schwarzarbeiter völlig ausgeschlossen ist. Deren Nichtvorhandensein belastet die angefochtenen Bescheide ein weiteres Mal mit Rechtswidrigkeit in Form ersatzloser Aufhebungsreife.
Baumeister X als Geschäftsführer der Ee hat auch nicht bestritten, für seine Leistungen betreffend die gegenständlichen Wohnungssanierungen Geld erhalten zu haben, wie dies auch schriftlich von ihm und seinem Steuerberater bestätigt wurde. Dass Ee diese Werklöhne von BMSt X - im Ergebnis die Differenz zur Verrechnung von DgmbH - am Finanzamt vorbei in die Brieftasche ihres damaligen Geschäftsführers geschleust hat, muss der Apparat mit ihm ausmachen anstatt sich dafür bei unserer Mandantin schadlos zu halten.
IV. Zur Unrechtmäßigkeit der KESt-Vorschreibung
1. Die Unvertretbarkeit auch dieser Steuervorschreibung ergibt sich bereits aus dem bisherigen Vorbringen schlüssig, und da vor allem daraus, dass
> es hier nicht nur um reine Arbeitsleistungen, sondern um den hohen Materialfaktor geht, den die Eingangsfakturen der Ee enthalten (Stichworte: Gas-Therme, Küchenblock);
> Kick-back-Zahlungen in den Einflussbereich des Machthabers unserer Mandantin zu Recht nicht einmal behauptet, geschweige den schlüssig bewiesen worden sind;
> sich die Angaben des Baumeisters X auf der Beweis-/Feststellungsebene nicht bewahrheitet haben.
Solcherart ist das Vorliegen der behaupteten verdeckten Ausschüttungen bereits auf der objektiven Seite völlig ausgeschlossen.
2. Dazu kommt noch: Jede KESt-pflichtige Zuwendung enthält auch eine subjektive Komponente (zB VwGH 19.9.2007, 2004/13/0095):
"Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus (Hinweis Erkenntnis 03.08.2000, 96/15/0159)."
bzw VwGH Beschluss 19.04.2018, Ra 2017/15/0039 Rz 15 (bzw jüngst VwGH Beschluss 28.08.2024, Rn 15):
"Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, die - im Rahmen der Beweiswürdigung - aus den Umständen erschließbar sein kann (vgl VwGH 24.07.2007, 2007/14/0013; 26.04.2017, Ra 2015/13/0049 Rz 11; 01.06.2017, Ra°2016/15/0059 Rz 28, je mwN; vgl auch - zum subjektiven Element des "Bereichernwollens" - VwGH 23.04.2014, 2010/13/0139, mwN)."
Solcherart ist auch die subjektive Komponente der trotzdem behaupteten KESt-pflichtigen Zuwendung(en) grundlegend nicht erfüllt. Das hat mit einem weiteren - wiederum gravierenden - Ermittlungsdefizit auf Behördenseite zu tun: Für die Steuern der [Bf.] sind die Angaben des ihr fremden Baumeisters X nur bedingt bedeutsam. Entscheidend gewesen wären schlüssige Beweise samt konkreten und nachprüfbaren Tatsachenkonstatierungen zu einer Scheingeschäftsabrede mit Frau B, die es aber nicht gibt. Ohne eine solche hängt die gesamte Arbeit des Finanzamtes ein weiteres Mal völlig in der Luft."
11) Mündliche Verhandlung:
Angesichts der Anrechnung der 16.030,00 Euro Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2016 (durch BVE vom 4. Oktober 2017) im Körperschaftsteuerbescheid 2016 (und dessen Verbuchung) vom 25. August 2020 (BFG-Akt I Bl. 120, 122) sowie der Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2017 ff mit 1.750,00 Euro durch Bescheid vom 16. März 2017 (vgl. Abschnitt 7) und für 2018 ff mit 1.750,00 Euro durch Bescheid vom 21. Februar 2018 (vgl. Abschnitt 8/5) sowie des Systems der Anspruchsverzinsung (vgl. Abschnitt 6/3, VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005) wurden die diesbezüglichen Rechtsmittel zurückgezogen.
Seitens der Bf. wurde ein Privatgutachten von Dipl.Ing. Dr. H, anonymisiert aber mit RV-Zahl, vorgelegt. Es wurde zu den Akten genommen.
Seitens der Bf. wurde vorgebracht: Bei den strittigen Rechnungen könnten möglicherweise 20% von Baumeister X nicht versteuert worden sein. 80% des Rechnungsinhaltes stammten von dessen Subunternehmer DgmbH, welche hauptsächlich Material enthielten. Dies sei vom Subunternehmer versteuert worden. Verweis auf EUGH 22.10.2015, C-277/2014, PPUH Stehcemp, Rn 45, letzter Satz. Die Aussage des EUGH sei, dass für das Recht des Nachmannes auf Vorsteuerabzug es nicht darauf ankomme, ob der Vormann die Umsatzsteuer abgeführt hat.
Seitens der Bf. wurde eine Bauanzeige für die Wohnungsrenovierung wienGasse3 Top 10, aus der die Tätigkeit der e GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer Baumeister X hervorgehe. Diese Tätigkeit hätte er nicht gemacht, wenn er kein Geld dafür bekommen hätte. Die allfällige Nichtversteuerung bei EE GmbH sei für die Besteuerung der Bf. nicht relevant. Es habe keine Kick-Back Zahlungen gegeben, für welche es keinerlei Beweisergebnisse gebe und auch vom Finanzamt nicht vorgebracht worden seien.
Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass das vorgelegte Gutachten für ein anderes Verfahren erstellt worden sei. Es sei nicht für das jetzige Verfahren anwendbar. Bekannt sei, dass Dipl.Ing. Dr. H mehrere Gutachten erstellt habe. Das vorgelegte sei nur eines von mehreren. Das zitierte Urteil des EUGH betreffe Vertrauensschutz und das hätte-wissen-müssen. Das sei nicht auf diesen Fall anwendbar, sei auch vom FA nicht behauptet worden.
Seitens der Bf. wurde vorgebracht, dass die UID-Nummer der EE abgefragt worden sei und diese sei gültig gewesen.
Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass Scheinrechnungen vorlägen, aus denen sich keine Vorsteuerabzugsberechtigung ergebe. Verwiesen werde auf die zwei Aussagen von Y X, die aus dem BP-Bericht bekannt seien. Verwiesen werde auf VwGH 21.11.1985, 85/16/0092: Erfahrungsgemäß komme die bei der ersten Vernehmung getroffene Aussage der Wahrheit am nächsten, nicht aber der spätere Widerruf des Geständnisses. Zur zweiten Aussage von Baumeister X: Dieser sei lange in der Baubranche tätig gewesen. Es sei unglaubwürdig, dass er den Unterschied zwischen Scheinrechnung und dem Nichteinsatz eigener Arbeiter nicht unterscheiden könne. Die tatsächlichen Arbeiten und Lieferungen, über die abgerechnet worden sei, seien tatsächlich erfolgt, offen bleibe von wem.
Seitens der Bf. wurde vorgebracht, dass die zitierte VwGH Entscheidung älter sei. Sie entspreche nicht den Regeln über die Beweiswürdigung. Die freie Beweiswürdigung bedeute, dass es keine genauen Beweisregeln gebe. Die Regel, dass die erste Aussage die glaubwürdigere sei, widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Baumeister X wäre der größte Nutznießer einer Aussage in Richtung Scheinrechnung gewesen, weil dann bei ihm die Einnahmen nicht zu versteuern wären.
Seitens der belangten Behörde wurde zur freien Beweiswürdigung vorgebracht, dass in solchen Fällen trotzdem berücksichtigt werden müsse, welche Aussage glaubwürdiger und valider sei. Es sei zu überprüfen, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt sei.
Die Parteien kündigten an, allenfalls bis Ende Mai noch Ergänzendes vorzubringen. [Anm.: Es wurde nichts Ergänzendes vorgebracht.] Es wurde der Beschluss verkündet, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
12) Sachverhalt:
Im Jahr 2014 hat die Bf. 87.710,00 Euro aufgewendet, um die Leistungen inkl. Lieferungen für die Sanierung und Zusammenlegung zweier Wohnungen in WienGasse2/10-11 sowie für die Sanierung und Zusammenlegung zweier Wohnungen in WienGasse2/12-13 sowie für die Sanierung der Wohnung WienGasse3/10 sowie die Lieferungen für die Baustelle wienGasse4/23 zu erlangen, so wie die Leistungen inkl. Lieferungen in den Eingangsrechnungen 32/14 vom 10. Mai 2014, 35/14 vom 27. Mai 2014, 37/14 vom 16. Juni 2014 und 39/14 vom 7.7.2014 beschrieben sind.
Zu darüber hinausgehenden Umständen hinsichtlich Herkunft der Leistungen und hinsichtlich umsatzsteuerrechtlicher Details (z.B. Rechnungsmerkmale, Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung) erfolgen keine Sachverhaltsfeststellungen, weil diese mangels meritorischer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 nicht relevant sind. Ebenfalls nicht relevant ist, wie hoch allfällige Anteile an den Aufwendungen für konkrete Tätigkeiten des Baumeisters Y X bzw. der e GmbH (z.B. als Planverfasser) waren. Ob die von der e GmbH ausgestellten, streitgegenständlichen Rechnungen zum Schein ausgestellt worden sind oder nicht, ist ebenfalls nicht relevant.
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 16. März 2017, mit dem die Beschwerde erhoben worden ist, lautet: "Zu obiger Steuernummer erging der Bescheid vom 9.3.2017, zugestellt am 16.3.2017, wonach das Fristverlängerungsansuchen vom 10.3.2017 zur Einbringung einer Beschwerde gegen die (Schätz-)Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KöSt.-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014, alle vom 23.9.2016, sowie SZA für KA 01-12/2014, vom 10.10.2016, abgewiesen wird.
Im Hinblick auf das sofortige Erfordernis der Einbringung eines Rechtsmittels gegen obgenannte Bescheide wird erhoben nachstehende
BESCHWERDE
und höflich gebeten, die Begründung aus Rehabilitationsgründen nach Operation - wie schon mitgeteilt - nachreichen zu dürfen. [Es folgt ein Antrag auf Stundung.]"
Der Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 2017 erging wegen des Fehlens der notwendigen Beschwerde-Bestandteile gemäß § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO, setzte eine Frist zur Behebung der Mängel bis 17. Mai 2017 und enthielt den Satz: "Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
Zur Mängelbehebung wird in der am 17. Mai 2017 eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2017 ausgeführt:
"Da der Körperschaftsteuerbescheid im Schätzungswege erstellt wurde entspricht dieser nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist somit evidentermaßen unrichtig.
Es wird daher beantragt diesen zu beheben und die Veranlagung auf Basis der gleichzeitig eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2014, die aufgrund der ordnungsgemäß geführten Buchhaltung erstellt wurde, zu veranlagen, sohin auf Basis des Ergebnis
von -29.399,92 Euro die Mindest-KöSt. festzusetzen. Die USt. wurde lt. den gebuchten Daten erledigt." [Es folgt ein Stundungsansuchen.]
In der beigelegten Körperschaftsteuererklärung für 2014 sind der Bilanzverlust
mit -29.399,92 Euro und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -28.844,41 Euro ausgewiesen.
13) Beweiswürdung:
Die Leistungen (inklusive Lieferungen), die in den Eingangsrechnungen 32/14 vom 10. Mai 2014, 35/14 vom 27. Mai 2014, 37/14 vom 16. Juni 2014 und 39/14 vom 7.7.2014 beschrieben sind, sind unstrittig tatsächlich erbracht worden. Da die Preise in den Eingangsrechnungen nicht überteuert sind und auch Geräte geliefert worden sind, werden für den Fall, dass die Leistungen nicht von der e GmbH erbracht worden sein sollten, die der Bf. entstandenen Aufwendungen in der in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Höhe geschätzt.
Die Angaben von Herrn Baumeister Y X werden nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen, weil sie nach der hier vertretenen Auffassung nicht relevant sind und jedenfalls unzuverlässig sind, wie auch im Detail in Abschnitt 14 dargestellt wird. Die Bf. bringt in ihrer Eingabe vom 18. April 2025 auf Seite 6 vor: "… der Wahrheitsgehalt der Angaben des Herrn X tendiert … gegen null …" Die belangte Behörde betrachtet die Angaben des Herrn X vom 16. Juni 2015 als glaubwürdig und seine Angaben vom 22. August 2016 als unglaubwürdig. Die belangte Behörde ist aber darauf zu verweisen, dass gegen die Glaubwürdigkeit auch der Angaben vom 16. Juni 2015 spricht, dass Baumeister X (bzw. die e GmbH) der größte Nutznießer der Scheinrechnungs-Variante wäre, weil dann dort die Einnahmen nicht zu versteuern wären - wie seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.
Der Schriftsatz vom 16. März 2017 stammt von der steuerlichen Vertretung der Bf. und ist aktenkundig. Sein Inhalt ist beiden Parteien bekannt und wird nicht bestritten.
Die Zweitschrift des Mängelbehebungsauftrages ist aktenkundig. Sein Inhalt ist beiden Parteien bekannt und wird nicht bestritten.
Der Schriftsatz vom 17. Mai 2017 stammt von der steuerlichen Vertretung der Bf. und ist aktenkundig. Sein Inhalt ist beiden Parteien bekannt und wird nicht bestritten.
14) Zum Beweisantrag:
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102163/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102163.2018
- Stammnummer
- 148677
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF