Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101180/2018
1. Vorliegen von Schutzwald 2. Berücksichtigung der Betriebsgröße und der Hangneigungsstufen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 3. Bewertungsstichtag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101180/2018vom 27.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als Grundlage für die Zuordnung der im Eigenbesitz befindlichen Grundstücksflächen dient der Grundstückskataster. Zu den unproduktiven Flächen gehören im Kataster ausgewiesene Fels- und Geröllflächen, kahles Gestein, Gletscher und sonstige vegetationsarme Flächen. Im gegenständlichen Fall sind keinerlei derartige Nutzungsarten ausgewiesen. Insbesondere betreffend die Zugrundelegung der Bodenschätzergebnisse wird auf die klare Rechtslage (§ 252 Abs. 1 BAO), die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Demnach kann ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden, die Bodenschätzungsergebnisse (konkret: Bodenschätzungsergebnisse mit Rechtskraft vom 31.01.1991, wirksam zum 01.01.1992) seien unrichtig festgestellt worden (BFG 22.09.2023, RV/5101580/2016 mit Verweis auf VwGH 19.02.1979, 2176/76).
Die Finanzämter haben im Übrigen gemäß § 2 Vermessungsgesetz (VermG) in Verbindung mit § 46 VermG betreffend des Flächenausmaßes die Daten der für die Landesvermessung zuständigen Ämter (das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die diesem nachgeordneten Vermessungsämter) zu übernehmen, ohne sie abzuändern (BFG 20.08.2015, RV/2100162/2010).
Dementsprechend sind auch die im Kataster angeführten Nutzungsarten und nicht jene beispielsweise der AMA-Flächennutzungsliste maßgebend. Die Zuordnung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen bleibt daher unverändert.
Vorliegen von Schutzwald
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass betreffend 4 forstwirtschaftlicher Grundstücksflächen (siehe dazu im Abschnitt Beweiswürdigung) Schutzwaldeigenschaft nach § 21 Forstgesetz 1975 bestehen würde.
Mangels Definition im BewG 1955 gilt der Begriff des Schutzwaldes im Sinne von § 21 Forstgesetz 1975 auch für die abgabenrechtliche Feststellung der forstlichen Einheitswerte. Voraussetzung für das Vorliegen eines Schutzwaldes nach § 21 Forstgesetz 1975 ist das Vorliegen der in § 21 Abs. 1 Forstgesetz 1975 taxativ angeführten Merkmale. Die Zuordnung der Waldeigenschaft kann die Abgabenbehörde eigenständig treffen, solange die Forstbehörde als jene Behörde, die zur Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage berufen ist, keine anderslautende Feststellung trifft. Solange keine forstbehördliche Schutzwaldfeststellung iSd § 23 Forstgesetz 1975 vorliegt, an die die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht gebunden wären, liegt daher eine (eigenständig zu beurteilende) Vorfrage gemäß § 116 BAO vor.
Die Bewertung des Schutzwaldes erfolgt nach (niedrigen) pauschalen Hektarsätzen. Es handelt sich somit um eine bewertungsrechtliche Begünstigung, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bzw. des Beschwerdeführers besteht, vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Bewertungsgesetz30, § 46 Anm 7: "Dieses Recht zur eigenständigen Beurteilung schließt nicht aus, dass die Finanzbehörde vom Grundeigentümer die Vorlage bestimmter Unterlagen der Forstbehörde verlangen darf. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Waldeigenschaft bewertungsrechtliche Begünstigungen verbunden sind (zB Schutzwald), weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht (BFG 29.05.2017, RV/7102903/2012).". Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die zuständige Forstbehörde gem. § 23 Forstgesetz 1975 auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, auch nach entsprechendem Hinweis seitens der Abgabenbehörde bzw. in der Folge auch des Bundesfinanzgerichts, dass ein diesbezüglicher Antrag bei der zuständigen Forstbehörde zur Untermauerung seines Vorbringens gestellt werden könnte und dass ein derartiger Feststellungsbescheid Basis für eine Feststellung wäre, keine solche Feststellung erwirkt und offenbar auch nicht geplant, eine solche zu erwirken.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer trotz bereits mehrfach eingeräumter Gelegenheit keine nähere Begründung für ein Vorliegen von Schutzwald dem Grunde und dem Ausmaß nach erstattet, beispielsweise unter Bezugnahme auf die ihm übermittelten forstwirtschaftlichen Berechnungsdaten aus dem Grundbesitzinformationssystem der belangten Behörde. Es erfolgte somit keinerlei konkretisierendes und überprüfbares Vorbringen zur Stützung der Behauptung, es liege Schutzwald vor.
Dass ein Objektschutzwald vorläge, ist weder dem Vorbringen des Bf., noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen.
Weiters darf der forstgesetzliche Begriff "Schutzwaldes" nicht mit dem Raumplanungsbegriff "Wald mit vorherrschender Schutzfunktion" im Sinne der VO über den Waldentwicklungsplan verwechselt werden (Vgl. Bobek/Plattner/Reindl, § 21 ForstG, Anm 1). Auch in der (mittlerweile durch die Richtlinie aus 2021 ersetzte) Richtlinie für den Waldwirtschaftsplan (BMLFUW, 2012, GZ BMLFUW-LE.3.1.10/0003-IV74a/2012) wird darauf hingewiesen, dass diese Ansprache und Beschreibung nicht mit einem Schutzwaldfeststellungsverfahren gem. § 23 ForstG 1975 gleichzusetzen ist.
Hinsichtlich der Schutzwaldfeststellung wird auf die Definition in § 21 ForstG in Verbindung mit § 46 Bewertungsgesetz sowie die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 29.05.2017, RV/7102903/2012, 17.02.2021, RV/6100192/2016 sowie vom 03.03.2021, RV/6100413/2020 hingewiesen. Demnach treffe in dem entsprechenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (mit Verweis auf weiterführende Literatur) auch ein Waldentwicklungsplan aufgrund seiner nur groben Auflösung (großräumige Kartierung mit Kartierungsmaßstab 1:50.000) noch keine Aussage darüber, ob in einem einzelnen Bestand selbst Schutzwald im Sinne von § 21 Forstgesetz 1975 vorliegt. Das Forstgesetz sehe in § 23 vor, dass der Eigentümer von Waldflächen im Zweifelsfall hinsichtlich Umfang und Lage von Schutzwald in seinem Betrieb das Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung durch die Behörde hat (Schutzwaldfeststellungsverfahren). Ein Verweis auf den Waldentwicklungsplan sei daher nicht als Beweis für das Vorliegen eines Schutzwaldes geeignet. Vielmehr habe der Eigentümer (bzw. sein Vertreter) diese Möglichkeit einer zweifelsfreien Feststellung der Schutzwaldfläche durch die zuständige Forstbehörde. Diese Einschätzung wird geteilt.
Der Waldentwicklungsplan kann somit nicht als Instrument für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftswald und Schutzwald im konkreten Forstbetrieb herangezogen werden.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesfinanzgericht im Ergebnis nicht davon aus, dass diese 4 Grundstücke als Schutzwald zu betrachten sind. Es trifft zu, dass gemäß § 22 Abs. 2 ForstG 1975 bereits von Gesetzes wegen ein Wald bei Vorliegen der Voraussetzungen für Schutzwald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln ist (VwGH 26.02.2007, 2006/10/0259). Dies setzt allerdings voraus, dass tatsächlich ein Schutzwald vorliegt, wovon im konkreten Fall mangels entsprechender Sachverhaltselemente und mangels durchgeführten Schutzwaldfeststellungsverfahrens nicht auszugehen war (BFG 17.02.2021, RV/6100192/2016; 03.03.2021, RV/6100413/2020).
Eine entsprechende Bewertung der genannten Grundstücksflächen als Schutzwald war daher nicht vorzunehmen.
Ortsübliche Verhältnisse, Betriebsgröße
Von der Bodenklimazahl sind Zu- und Abschläge zum Zwecke der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vorzunehmen. Hierbei sind gemäß § 38 Abs. 4 BewG 1955 für die im § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen sowie übrige Umstände) - ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Die ortsüblichen Verhältnisse wurden unter Bezugnahme auf die am 4. März 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichsbetriebe ermittelt.
Die in der Beschwerde angeführten Geländeverhältnisse wurden im angefochtenen Bescheid ausreichend und den ortsüblichen Verhältnissen entsprechend berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde zudem angibt, dass sich bei einer aufgrund der Beschwerde durchgeführten Überprüfung der Berechnungslagen durch den Bodenschätzer ergeben hat (siehe dazu im Verfahrensablauf mit allen Details), dass beim gegenständlichen Betrieb ortsübliche Verhältnisse (23,10 % Abschlag) unterstellt wurden und bei einer Errechnung der Geländeneigung des konkreten Betriebes des Bf. sich sogar ein im Vergleich dazu geringerer Abschlag von 19,80 % ergeben würde, zeigt dies, dass der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund in diesem Beschwerdepunkt nicht in Rechten verletzt sein kann.
Die (nochmalige) Überprüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des beschwerdegegenständlichen Betriebes ergab somit insgesamt keine wesentlichen Abweichungen zu den als ortsüblich unterstellten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. Durch diese Kundmachung haben diese gemäß § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft erhalten und sind einer weiteren inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzamt nicht mehr zugängig. Gleiches gilt für die gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955 als eine der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ausnahmsweise betriebsindividuell zu berücksichtigende Betriebsgröße, die im vorliegenden Fall korrekt nach den tatsächlichen Verhältnissen berücksichtigt wurde und auch einem entsprechenden, gegenüber dem Vergleichsbetrieb zu einem höheren, Abschlag führte. Dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Betriebsgröße des Referenzbetriebes nicht mit jener des Betriebes des Bf. vergleichbar sei, kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Anteil schlepperbefahrbares Gelände im Wald
Da bereits im Erstbescheid die (ungünstigste) Bringungslage 3 (0-35% schlepperbefahrbares Gelände) berücksichtigt wurde, ist der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht beschwert, zumal sich die vom Bf. gewünschte Änderung in den zugrundeliegenden Daten zum Einen nicht im Spruch auswirken würde und diese zum Anderen ohnehin im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt wurde.
Im Ergebnis liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor. Die Beschwerde war daher zur Gänze abzuweisen im Sinne der zutreffenden Begründung der Beschwerdevorentscheidung, auf welche ergänzend verwiesen wird.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 27. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 1 bis 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101180/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101180.2018
- Stammnummer
- 148671
- Gültig
- 27.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF