Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101180/2018
1. Vorliegen von Schutzwald 2. Berücksichtigung der Betriebsgröße und der Hangneigungsstufen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 3. Bewertungsstichtag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101180/2018vom 27.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24. August 2016 betreffend den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Stichtag 01.01.2014 (Hauptfeststellung) zu ***EWAZ*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") ist Eigentümer des unter dem ***EWAZ*** bewerteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
2. Die Erklärung des Bf. zur Hauptfeststellung des Einheitswertes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Stichtag 01.01.2014 lautete auszugsweise (siehe ab nächster Seite):
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3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Einheitswertbescheid vom 24.08.2016 erfolgte die Hauptfeststellung zum Stichtag 01.01.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 für den Betrieb des Bf. zu ***EWAZ***. Die Bescheidbegründung lautete:
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2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") beantragte in der Folge die Übermittlung der Bemessungsgrundgrundlagen. Diese wurden dem Bf. mit Schreiben vom 09.09.2016 übermittelt.
3. Gegen den Einheitswertbescheid vom 24.08.2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde vom 04.10.2016 ein und begründete diese wie folgt:
"Punkt 1. Berechnung der landwirtschaftlich genutzten Fläche
Laut § 39 BewG Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte, Abs. 3 scheiden für die Bewertung Teile des landwirtschaftlichen Betriebes aus, die unproduktives Land sind.
Laut Flächennutzungsliste 2014, die in Kopie beiliegt, beträgt die landwirtschaftlich genutzte Fläche 14,91 ha (15,46 ha abzüglich 0,55 ha "SONSTIGE GRÜNLANDFLÄCHEN") und nicht wie von Ihnen angegeben 16,3943 ha.
Die tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 14,91 ha, die Differenz sind unproduktive Flächen laut § 39.
Punkt 2. Ermittlung der Hangneigungsstufen
Die angegebenen Hangneigungen treffen nicht im entferntesten zu.
Bitte vergleichen Sie die Werte der in Kopie beigefügten Übersicht der Erschwernispunkte aus dem Mehrfachantrag 2015. Die Hangneigungen werden sich kaum geändert haben!
Punkt 3. Berechnung Anteil schlepperfahrbares Gelände an der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche
Laut Ihrem o.g. Bescheid beträgt der Anteil 26,35%.
In meinen Angaben zur Hauptfeststellung 2014 betragt er 0%, da mein Wald zur Gänze im Seilgelände liegt. Im Seilgelände ist ein Seilzuzug bis 50 Meter nicht einrechenbar, die Geländeneigung ist zur Gänze weit über 35% (entspricht somit nicht den Kriterien für schlepperbefahrbares Gelände). Forstwege sind über 35% (entspricht somit nicht den Kriterien für schlepperbefahrbares Gelände). Forstwege sind Nichtholzbodenflächen und haben einen eigenen Hektarsatz.
lm angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert mit EUR 6.216,60 bestimmt. Wie ausgeführt, ist dieser Einheitswert zu hoch bemessen und ich stelle daher aus den angeführten Gründen den Antrag, den Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2014 dahingehend abzuändern, dass der Einheitswert unter Berücksichtigung der oben angeführten Beschwerdegründe neu festgesetzt bzw. durch Gewährung entsprechender Abschläge herabgesetzt wird."
Als Beilagen der Beschwerde wurden Kopien der Flächennutzungsliste 2014 sowie der Übersicht Erschwernispunkte aus dem MFA 2015 übermittelt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Bescheidbegründung lautete:
"Zu 1. )
Als Grundlage für die Zuordnung der im Eigenbesitz befindlichen Grundstücksflächen dient der Grundstückskataster. Zu den unproduktiven Flächen gehören im Kataster ausgewiesene Fels- und Geröllflächen, kahles Gestein, Gletscher und sonstige vegetationsarme Flächen. Im gegenständlichen Fall sind keinerlei derartige Nutzungsarten ausgewiesen.
Die Zuordnung zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen bleibt daher unverändert. Die Zuordnung laut Flächennutzungsliste der AMA ist nicht relevant.
Zu 2 . )
Von der Bodenklimazahl sind Zu- und Abschläge zum Zwecke der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vorzunehmen. Hierbei sind gemäß § 38 Abs. 4 BewG 1955 für die im § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c BewG 1955 genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes, Entfernung der Betriebsflächen zum Hof, Größe und Hangneigung der Betriebsflächen sowie übrige Umstände) - ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
Die in der Beschwerde angeführten Geländeverhältnisse wurden ausreichend und den ortsüblichen Verhältnissen entsprechend berücksichtigt.
Die Überprüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen Ihres Betriebes ergab insgesamt keine wesentlichen Abweichungen zu den als ortsüblich unterstellten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen.
Die ortsüblichen Verhältnisse wurden unter Bezugnahme auf die am 4. März 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichsbetriebe ermittelt.
Durch diese Kundmachung haben diese gemäß § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft erhalten und sind einer weiteren inhaltlichen Überprüfung durch das Finanzamt nicht mehr zugängig. Gleiches gilt für die gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d BewG 1955 betriebsindividuell zu berücksichtigende Betriebsgröße. Der Bezug zu den Vergleichsbetrieben wird dadurch hergestellt, dass dieselbe Richtlinie, welche zur Einwertung der Vergleichsbetriebe herangezogen wurde, auch bei Ihrem Betrieb angewandt und in Summe ein Abschlag von 41,10 % ermittelt wurde. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Betrieb eine Betriebszahl von 11,1.
Gemäß § 38 Abs. 1 BewG beträgt für einen Betrieb mit der Betriebszahl 100 der Hektarsatz 2.400 Euro. Dieser Wert ist gesetzlich festgelegt und für die Abgabenbehörden verbindlich.
Die weitere Bewertung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Verhältnis seiner Ertragsfähigkeit zu den Vergleichsbetrieben erfolgt durch Verwendung der Betriebszahl, welche die Relation der Ertragsfähigkeit zum Hauptvergleichsbetrieb zum Ausdruck bringt. So hat etwa der für ihren Betrieb relevante ***Vergleichsbetrieb*** die Betriebszahl von 16,7; dessen Hektarsatz errechnet sich daher mit 2.400 Euro mal 16,7 (Betriebszahl) gebrochen durch 100, was einen Hektarsatz von 400,80 Euro ergibt. In Anwendung dieser Berechnung auf Ihren Betrieb ergibt dies, 2.400 Euro mal 11,1 (Betriebszahl) gebrochen durch 100, den Hektarsatz von 266,40 Euro.
Der so ermittelte Hektarsatz ist Ausgangspunkt für die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorgegebene Methode der Errechnung des Ertragswertes für die wirtschaftliche Einheit zum Zwecke der Feststellung des Einheitswertes.
Zu 3. )
Ihr Vorbringen, wonach das schlepperbefahrbare Gelände 0% beträgt, wird berücksichtigt. Es ergibt sich jedoch dadurch keine Änderung, da bereits bisher die Bringungslage 3 (schlepperbefahrbares Gelände bis zu 1/3 der Wirtschaftswald Hochwaldfläche) unterstellt war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
5. Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom 02.07.2018 ein, beantragte seine Ladung zur mündlichen Verhandlung und führte inhaltlich aus:
"Zu Punkt 1. Berechnung der landwirtschaftlich genutzten Fläche
Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Und es fehlen die eingetragenen Schutzwald-Flächen.
Zu Punkt 2. Ermittlung der Hangneigungsstufen:
- Die in meiner Beschwerde angeführten Geländeverhältnisse wurden sicher nicht ausreichend berücksichtigt
Summe Hangneigung am Referenzbetrieb: 23,1
Summe Hangneigung auf meinem Betrieb: 37,3
- Die Betriebsgröße des Referenzbetriebes ist mit meinem Betrieb nicht vergleichbar
Zu Punkt 3. Berechnung Anteil schlepperfahrbares Gelände an der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche:
Bei einer etwaigen Änderung des Berechnungschemas kann das sehr wohl relevant sein."
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht am 06.08.2018 zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
"Es wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2018 verwiesen.
Zu Punkt 1. im Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt, dass die in der Erklärung zur Hauptfeststellung angegebene Schutzwaldfläche nicht berücksichtigt wurde, weil bei der streitgegenständlichen Liegenschaft kein Schutzwald vorliegt. Dementsprechende Bescheide der Bezirkshauptmannschaft wurden nicht vorgelegt. Diese Tatsache wurde dem Bf. am 17.08.2016 telefonisch mitgeteilt. Die Forstdaten wurden anschließend in Absprache mit dem Bf. abgeändert und die erklärte Schutzwaldfläche teilweise unter "Fichte - schlecht" sowie teilweise unter "Laubholz - schlecht" eingestuft (wodurch sich angesichts der geringen Hektarsätze wertmäßig kaum eine Auswirkung ergibt).
Zu Punkt 2. wird ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des eingebrachten Vorlageantrages die Ortsüblichkeit bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen durch den Bodenschätzer erneut überprüft wurde. Dabei wurde - wie bereits bei der Beschwerdeerledigung - festgestellt, dass beim Hauptfeststellungsbescheid ortsübliche Verhältnisse unterstellt wurden. Würde man der Berechnung die konkreten Verhältnisse des Betriebes zu Grunde legen, würde sich dagegen ein geringerer Abschlag als bisher ergeben (siehe Neuberechnung Ortsüblichkeit).
Zu Punkt 3. wird ergänzend ausgeführt, dass bereits im Erstbescheid die Bringungslage 3 unterstellt wurde.
Es wird daher seitens des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen."
Dazu wurden seitens der belangten Behörde folgende 3 Dokumente vorgelegt:
Bodenschätzer - Neuberechnung Ortsüblichkeit
[...]
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Berechnungsdaten Forstwirtschaft
[...]
Berechnungsdaten Landwirtschaft
[...]
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[...]
7. Die gegenständliche Beschwerdesache wurde zunächst der Gerichtsabteilung 6009 zugeteilt und durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 der seit 01.04.2022 unbesetzten Gerichtsabteilung 6009 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und mit Wirksamkeit 01.04.2022 der Gerichtsabteilung 6016 neu zugeteilt.
8. Mit Beschluss vom 16.10.2023 wurde seitens des Gerichts Parteiengehör eingeräumt betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und betreffend das vom Beschwerdeführer behauptete Vorliegen von Schutzwald.
9. Die belangte Behörde gab dazu die Stellungnahme vom 08.11.2023 ab:
"Ad Punkt I:
Aufgrund der niedrigen Bewertung der Weiden und Hangneigung wird in der Bodenschätzung davon ausgegangen, dass keine Bewirtschaftung möglich ist ("Hutweiden").
Ad Punkt II:
Der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 wurde am 24.08.2016 ausgestellt und an den Steuerpflichtigen versendet. Am 04.10.2016 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid, welche am 06.10.2016 beim (damaligen) Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr einlangte.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Nachdem nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer behauptet wurde, gilt der Bescheid somit am 29.08.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt auch bei Grundsteuermessbescheiden gemäß § 254 Abs. 1 BAO einen Monat ab Zustellung des Bescheides.
Demgemäß ist die Beschwerdefrist am 29.09.2016 abgelaufen. Nachdem die Beschwerde erst am 04.10.2016 erstellt und am 06.10.2016 eingebracht wurde, wäre diese als nicht fristgerecht zurückzuweisen gewesen (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO).
Ich darf allerdings darauf hinweisen, dass ***2***, die die Beschwerde damals bearbeitet hat, Mitte Jänner 2024 aus ihrem Karenzurlaub zurückkommt. Möglicherweise hat sie diesbezüglich noch Unterlagen gespeichert, aus denen eine Verlängerung der Beschwerdefrist hervorgeht.
Ad Punkt III:
Die im Vorlagebericht angesprochene "Einigung" betrifft die Nichtberücksichtigung eines Schutzwaldes. Im Rahmen eines Telefonates vom 17.08.2016 hat der Bodenschätzer mit dem Grundeigentümer besprochen, dass der erklärte Schutzwald gestrichen wird. Diese Änderung hatte allerdings keine betragsmäßige Auswirkung."
10. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.11.2023 brachte dieser Folgendes vor:
"Zu l.
- Zwischenzeitlich ist auf meinem Grund (***Grundstücksnr***) ein Natura2000-Schutzgebiet mit entsprechenden Bewirtschaftungseinschränkungen errichtet worden. Unterlage im Anhang.
- Seit der Erhebung 2014 hat sich das in Forstkreisen hinlänglich bekannte Eschentriebsterben enorm ausgeweitet. Es sind inzwischen alle meine Forstflächen davon betroffen. Die ständigen Aufräumarbeiten benötigen unverhältnismäßig mehr Zeit, eine zielgerichtete Forstwirtschaft ist daher nicht mehr möglich.
Zu II.
Anfang September 2016 sandte ich einen Brief an das Finanzamt mit der Bitte um Zusendung bzw. Bekanntgabe des regionalen Vergleichsbetriebes sowie der Berechnungsgrundlagen, die zu dem Einheitswert geführt haben. Auf Grund dieser noch erforderlichen Erhebungen verlängerte sich die Abgabefrist. Unterlage im Anhang.
Zu III.
Von einer "Einigung" ist mir nichts bekannt. Es gab lediglich einen Anruf eines Sachbearbeiters (ich glaube mich daran zu erinnern, dass er ***1*** hieß), der mir erzählte, dass ich eine behördliche Verordnung für den Schutzwald bräuchte und es keine forstlichen Schutzgebiete im Bezirk gäbe, was sich nach nochmaliger Durchsicht meiner Unterlagen als nicht korrekt herausstellte. Etwaige Änderungen der Forstdaten sind also aufgrund falscher Informationen erfolgt.
Zu IV.
Die von mir angegebenen Schutzwald-Flächen entsprechen den dafür vorgesehenen Kriterien. Eine behördliche Ausweisung als Schutzwald ist kein Kriterium. Auch auf explizite Nachfrage (Informationsveranstaltung der Landwirtschaftskammer) wurde mir bestätigt, dass ein Schutzwald nicht behördlich genehmigt werden muss. Unterlage im Anhang.
Als Einigung schlage ich vor: der Einheitswert sollte korrekt berechnet werden (inkl. Schutzwald, Natura2000 und Eschentriebsterben) - nach dem Grundsatz "was es wiegt, das hat es". Die Neuberechnung sollte ab Januar 2024 zu tragen kommen, um komplizierte Rückverrechnungen zu vermeiden.
Bleibt der Berechnungsschlüssel wie er ist, mögen die Zahlen-mäßigen Auswirkungen vielleicht gering sein; sollte sich dieser jedoch in Zukunft ändern, könnte es schon von Bedeutung sein, ob ein Schutzwald eingetragen ist oder nicht."
11. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17.02.2025 wurden den Parteien jeweils die bislang erstatteten Eingaben übermittelt (samt Neuberechnung der Ortsüblichkeit durch den Bodenschätzer sowie die Berechnungsdaten FO, Berechnungsdaten LN). Die belangte Behörde wurde um eine Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ersucht. Der Beschwerdeführer wurde zur Vereinfachung des Verfahrens ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bekanntzugeben, welche seiner in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführten Beschwerdepunkte aufrecht erhalten werden bzw. aus seiner Sicht noch strittig sind. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass lediglich der Stichtag 01.01.2014 verfahrensgegenständlich ist.
12. Mit Eingabe vom 05.03.2025 ersuchte die belangte Behörde um Fristverlängerung betreffend die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 21.03.2025. Die Fristverlängerung wurde mit Beschluss vom 10.03.2025 gewährt.
13. In der Stellungnahme vom 19.03.2025 führte die belangte Behörde aus:
"a) Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird festgehalten, dass aus Sicht der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die nunmehr vom Bf. übermittelten Unterlagen betreffend die nachträgliche Übermittlung der Bemessungsgrundlagen und die damit verbundene Hemmung des Fristenlaufs befanden sich im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht leider nicht im elektronischen Akt und wurden daher nicht übermittelt. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde rechtzeitig eingebracht wurde.
b) Zum wertmäßigen Ausmaß der strittigen Punkte ist auszuführen, dass dies - ohne Wissen welchen Beschwerdepunkten gefolgt oder nicht gefolgt wird - nicht bekannt gegeben werden kann, da etwaige Änderungen (z.B. bei einer Einstufung von Flächen als Schutzwald) Auswirkungen auf andere Berechnungsgrundlagen haben können.
Festgehalten wird allerdings, dass der derzeitige Hektarsatz für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der Höhe von 70,41 Euro nur minimal höher als beispielsweise der Hektarsatz für Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung oder Objektschutzwald (60 Euro bei den Baumarten Fichte, Weißtanne, Lärche, Zirbe, Douglasie) ist. Jedenfalls hätte eine Einstufung von Flächen als Schutzwald zur Folge, dass auch die Bringungslage (derzeit Bringungslage 3) neu beurteilt werden müsste, da sich diese ausschließlich auf die Schlepperbefahrbarkeit im Wirtschaftswald-Hochwald (und nicht auf jene im Schutzwald) bezieht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass (zumindest) die Bringungslage 2 erreicht werden würde, was wiederum zu einer Erhöhung des Hektarsatzes führen würde.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass der Waldentwicklungsplan des Landes Oberösterreich, der bestimmte Gebiete als "Schutzwald" deklariert, keine Entscheidungsgrundlage für die Abgabenbehörde darstellt, sondern bezüglich der Schutzwaldfeststellung die Definition des § 21 Forstgesetz iVm § 46 Bewertungsgesetz herangezogen wird.
Auch ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall die Zuordnung der verschiedenen Baumartengruppen in die jeweiligen Wachstumsstufen großteils aus der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes zum 1.1.2014 übernommen wurde und keine Waldbegehung durch den Bodenschätzer stattgefunden hat. Es ist daher auch möglich, dass sich bei einer genaueren Betrachtung der forstwirtschaftlichen Flächen (etwa im Zuge einer Waldbegehung) herausstellen würde, dass nicht nur die Wachstumsstufen "mittel" und "schlecht", sondern auch die Wachstumsstufe "gut" vorhanden ist.
c) Die Betriebsgröße scheint zwar in den Berechnungsgrundlagen des Bodenschätzers (Dokument "Berechnungsdaten LN") nicht auf. Sehr wohl ist aber im bekämpften Hauptfeststellungsbescheid in der Begründung zum landwirtschaftlichen Vermögen für die Betriebsgröße (16,3943 ha) ein Abschlag im Ausmaß von 10 % angeführt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Betriebsgröße gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 lit. d Bewertungsgesetz als eine der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen automatisch von der EDV berücksichtigt wird.
d) Hinsichtlich der Geländeneigung wird auf die bereits im Zuge der Vorlage abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde verwiesen, wonach sich bei einer aufgrund der Beschwerde durchgeführten Überprüfung der Berechnungslagen durch den Bodenschätzer ergeben hat, dass beim gegenständlichen Betrieb ortsübliche Verhältnisse unterstellt wurden. Würde man die Geländeneigung des konkreten Betriebes errechnen (und nicht ortsübliche Verhältnisse unterstellen), würde sich ein geringerer Abschlag ergeben. Dies ist bei der Geländeneigung insbesondere darauf zurückzuführen, dass sich der Abschlag für die Hangneigung lediglich auf die Grünlandflächen im Ausmaß von 6,8 ha bezieht. Der Rest der landwirtschaftlichen Flächen wurde im gegenständlichen Fall als Hutweiden - laut rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnissen (Rechtskraft 31.1.1991, wirksam zum 1.1.1992) - qualifiziert. Für diese Hutweiden ist ein Abschlag aufgrund der Geländeneigung gesetzlich nicht vorgesehen.
e) Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 9.9.2016 jene Berechnungsgrundlagen übermittelt, die mit den beiden Dokumenten "Berechnungsdaten LN" und "Berechnungsdaten FO" übereinstimmen. Das Dokument "Neuberechnung Ortsüblichkeit - Bodenschätzer" wurde vom Bodenschätzer im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde erstellt. Dabei handelt es sich um eine interne Überprüfung dahingehend, ob die im bekämpften Hauptfeststellungsbescheid enthaltenen Berechnungsgrundlagen den ortsüblichen Verhältnissen entsprechen.
f) Beim zuständigen Bodenschätzer handelt es sich um Herrn ***1***."
14. Mit Beschluss vom 04.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.03.3025 übermittelt. Ebenso wurde dem Bf. Gelegenheit zur Stellungnahme dazu sowie nochmals zum Beschluss vom 17.02.2025 (mangels Reaktion des Bf. dazu bislang) binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 04.04.2025 eingeräumt. Zudem wurde der Bf. um Angabe ersucht, ob der im Rahmen des Vorlageantrages gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wird.
15. Das Bundesfinanzgericht ersucht die belangte Behörde mit E-Mail vom 05.04.2025, ihr Schreiben an den Bf. betreffend die Bemessungsgrundlagen vom 09.09.2016 samt Anhang (vgl. Eingabe des Bf. vom 20.11.2023 an das BFG, welche dem Finanzamt mit Beschluss vom 17.02.2025 gesendet wurde) vollständig an das Gericht zu schicken. In diesem Zusammenhang wurde zur Übermittlung allfälliger weiterer möglicherweise relevanter, noch nicht vorgelegter, Aktenteile aufgefordert, die mit diesem Beschwerdeverfahren in Zusammenhang stehen.
Die belangte Behörde wurde weiters zu einer Stellungnahme binnen 3 Wochen dazu aufgefordert, dass in DORIS offenbar bei Grundstücken des Bf. teilweise Wald als "Wald mit Objektschutzfunktion" ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer begehre offenbar die Einstufung folgender vier Grundstücke als Schutzwald (vgl. Stellungnahme des Bf. vom 20.11.2023, welche mit Beschluss vom 17.02.2025 übermittelt wurde):
[...]
16. Mit Eingabe vom 16.04.2025, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 22.04.2025, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.
17. ***1***, landwirtschaftlicher Sachverständiger der belangten Behörde, gab in seiner Stellungnahme vom 25.04.2025 folgende Stellungnahme ab:
"Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2016 (siehe Vermerke im Gruis) telefonisch über die Streichung (Begründung siehe folgende unter Punkt 1 - 3 angeführten Umstände) der in der HF 2014 Erklärung angeführten Schutzwaldflächen informiert. Der Beschwerdeführer erklärte, dass kein Schutzwaldbescheid vorhanden ist.
Die erklärten Schutzwaldflächen wurden daher teilweise zu Fi, schlecht und LH, schlecht zugeordnet.
Die Beurteilung der Kleinwalddaten erfolgte aufgrund digital vorhandener Unterlagen und digitaler Hilfsmittel (Doris,..).
Um eine genaue Kleinwaldbeurteilung durchzuführen wäre bei Bedarf eine Waldbegehung vor Ort notwendig.
1. Schutzwald gemäß § 21 ForstG
Beim Standortschutzwald nach dem ForstG sind ausschließlich dort angeführte Standortmerkmale für die Abgrenzung maßgeblich.
Mangels Definition im BewG gilt der Begriff des Schutzwaldes iSd § 21 ForstG auch für die abgabenrechtliche Feststellung der forstlichen Einheitswerte. Solange keine forstbehördliche Schutzwaldfeststellung iSd des § 23 ForstG vorliegt, an die die Abgabenbehörde gebunden wäre, liegt eine Vorfrage gem. § 116 BAO vor.
Auch die Kaufpreisbildung und die Frage, ob und in welchem Umfang Holznutzungen wirtschaftlich getätigt werden können sind für die Abgrenzung zwischen Schutzwald und Wirtschaftswald ohne Bedeutung. Weiters darf der forstgesetzliche Begriff "Schutzwald" nicht mit dem Raumplanungsbegriff "Wald mit vorherrschender Schutzfunktion" im Sinne der VO über den Waldentwicklungsplan verwechselt werden. Der WEP (Waldentwicklungsplan) kann somit nicht als Instrument für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftswald und Schutzwald im konkreten Forstbetrieb herangezogen werden. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keinen Grund von der Bewertung der Abgabenbehörde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzugehen.
BFG 17.02.2021, RV/6100192/2016
2. Entscheidend für Schutzwaldeigenschaft ist ausschließlich das Vorliegen der Kriterien gemäß §21 Abs(1) Punkte 1-6 ForstG 1975 und Abs(2). Dies wäre für die betroffenen Waldflächen nachvollziehbar darzulegen, oder ein Schutzwaldfeststellungsbescheid der Forstbehörde gem. § 23 ForstG vorzulegen.
3. Schutzwald Kleinwald: Dazu gehören (Forstgesetz)
Standortschutzwälder gemäß § 21 Abs. 1
und Objektschutzwälder gemäß § 21 Abs. 2
Standortschutzwald gemäß § 21 Abs. 1 ForstG 1975 ist Wald, dessen Standort durch die abtragenden Kräfte von
Wind,
Wasser
und Schwerkraft gefährdet ist
und der eine besondere Behandlung
zum Schutz des Bodens und
des Bewuchses
sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordert.
Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat der Waldeigentümer einen Bescheid gemäß § 23 Abs 1 Forstgesetz 1975 (Schutzwaldfeststellungsverfahren) vorzulegen.
Objektschutzwald gemäß § 21 Abs. 2 ForstG 1975 ist Wald, sofern nicht Standortschutzwald
der Menschen, menschliche Siedlungen
Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützt
ist Wald, der eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung seiner Schutzwirkung erfordert.
§ 22 Abs 3a ForstG 1975: Kosten der Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder durch Zahlungen durch Begünstigte gesichert
Im Zweifelsfall Bestätigung durch Bezirksverwaltungsbehörde"
18. Der obenstehenden Stellungnahme vom 25.04.2025 war die folgende "Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen LN" beigefügt:
[...]
[Grafik]
[Grafik]
[...]
19. Mit E-Mail vom 25.04.2025 gab die belangte Behörde an, dass die oben genannte Stellungnahme des Bodenschätzers betreffend das Vorliegen von Schutzwald sowie die seitens der Abgabenbehörde bekanntgegebenen Bewertungsgrundlagen nunmehr an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurden. Unter Bezugnahme auf das E-Mail vom Bundesfinanzgerichtes vom 05.04.2025 wurde weiters bekannt gegeben, dass sich die bekanntgegebenen Bewertungsgrundlagen weder im elektronischen Akt befinden würden, noch im Papierakt aufliegen würden. Es habe daher nur jenes Dokument übermittelt werden können, das der Bodenschätzer elektronisch gespeichert habe. Eine vollständige Version (inklusive dem Formular Bew 9-HF) habe leider nicht übermittelt werden können.
20. Mit Beschluss vom 28.04.2025, zugestellt am 06.05.2025, wurde dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschlüsse vom 17.02.2025 und vom 04.04.2025 die ergänzende Anfrage des Bundesfinanzgerichts bei der belangten Behörde vom 05.04.2025 sowie deren Antwort vom 25.04.2025 weitergeleitet und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Weiters wurde der Bf. ersucht, für allfällige Rückfragen seine Telefonnummer bekanntzugeben.
21. Mit E-Mail vom 12.05.2025 gab der Bf. für allfällige Rückfragen seine Telefonnummer ***TelNr*** bekannt.
22. Bislang ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Beschlüssen vom 17.02.2025, 04.04.2025 und vom 28.04.2025 beim Bundesfinanzgericht ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem beschwerdegegenständlichen Einheitswertbescheid vom 24.08.2016 erfolgte die Hauptfeststellung zum Stichtag 01.01.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bf. zu ***EWAZ***. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen haben ein Ausmaß von 16,3943 ha, die forstwirtschaftlich genutzten Flächen von 23,3254 ha. Laut rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnissen (Rechtskraft 31.01.1991, wirksam zum 01.01.1992) liegen Grünlandflächen im Ausmaß von 6,8 ha vor, während der Rest der landwirtschaftlichen Flächen im gegenständlichen Fall im Rahmen der Bodenschätzung als Hutweiden qualifiziert wurde, sodass demnach keine unproduktiven Flächen im Sinne des BewG 1955 vorhanden sind. Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen enthalten keinen Schutzwald im Sinne des § 21 ForstG in Verbindung mit § 46 BewG 1955.
Im Übrigen, auch betreffend die Einbeziehung der öffentlichen Gelder, wird auf die Feststellungen im Rahmen des angefochtenen Bescheides und, soweit im Zuge der Beschwerdevorentscheidung Abänderungen vorgenommen wurden (auch wenn diese keine Auswirkungen auf den Bescheidspruch hatten), auf diese verwiesen (Forstdaten betreffend die erklärte Schutzwaldfläche, siehe Vorlagebericht).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf eine Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die Datenbanken DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System des Bundeslandes Oberösterreich) und GRUIS (Grundbesitzinformationssystem der österreichischen Finanzverwaltung).
Strittig ist zunächst im Rahmen der Berechnung der landwirtschaftlich genutzten Fläche, ob Teile der bewerteten Fläche unproduktives Land darstellen (und in der Folge nach § 39 Abs. 3 BewG 1955 bei der Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes auszuscheiden gewesen wären). Diesbezüglich ist auf die rechtskräftigen Bodenschätzergebnisse (Rechtskraft 31.01.1991, wirksam zum 01.01.1992) zu verweisen. Eine nähere Überprüfung oder Abänderung der Bodenschätzergebnisse ist dem Bundesfinanzgericht aufgrund der Bindung an diese rechtskräftigen Bescheide, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, verwehrt (BFG 22.09.2023, RV/5101580/2016 mit Verweis auf VwGH 19.02.1979, 2176/76). Für die Bodenschätzung sind wiederum die laut dem Kataster des Vermessungsamtes ausgewiesenen Flächen maßgeblich. Laut dem entsprechenden Kataster beträgt die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausmaße. Es gibt hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Betriebes keine im Kataster ausgewiesenen Fels- und Geröllflächen, kahles Gestein, Gletscher und sonstige vegetationsarme Flächen, daher liegen keine unproduktiven Flächen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 vor, die berücksichtigt werden könnten.
Weiters bekämpft der Bf. die vorgenommene Ermittlung der Hangneigungsstufen. Die angegebenen Hangneigungen würden mit Verweis auf die Übersicht der Erschwernispunkte aus dem Mehrfachantrag 2015 nicht im Entferntesten zutreffen. Die Summe der Hangneigung am Referenzbetrieb betrage 23,1, jene auf dem beschwerdegegenständlichen Betrieb 37,3. Wie die belangte Behörde bereits in der Stellungnahme vom 19.03.2025 und im Vorlagebericht vom 06.08.2018 richtig ausgeführt hat, ist dazu festzuhalten, dass sich die Berechnung des Abschlages für die Hangneignung und die festgestellten Hangneigungsstufen nur auf die Grünlandflächen des landwirtschaftlichen Betriebes (6,8 ha und somit nicht auch auf Forstflächen) beziehen und für den Rest der landwirtschaftlichen Flächen, welche allesamt als Hutweiden eingestuft sind, aufgrund deren Bewertung ein separater Abschlag aufgrund der Geländeneigung gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht festzustellen ist.
Ebenso bemängelte der Bf. zunächst die im angefochtenen Bescheid vom 24.08.2016 vorgenommene Berechnung des Anteils an schlepperfahrbarem Gelände an der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche (26,35%) mit dem Argument, dass in der Erklärung zur Hauptfeststellung 2014 0% angegeben worden seien, da der Wald zur Gänze im Seilgelände liege. Im Seilgelände sei ein Seilzuzug bis 50 Meter nicht einrechenbar, die Geländeneigung sei zur Gänze weit über 35% und entspreche somit nicht den Kriterien für schlepperbefahrbares Gelände. Forstwege als Nichtholzbodenflächen und hätten einen eigenen Hektarsatz und seien über 35% und würden somit nicht den Kriterien für schlepperbefahrbares Gelände entsprechen.
Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2018 geht hervor, dass die belangte Behörde in diesem Punkt den Standpunkt des Bf. nunmehr teilt und ebenfalls von einem Anteil von 0% schlepperbefahrbaren Geländes betreffend Wirtschaftswald-Hochwald ausgeht. Dieses Sachverhaltselement ist daher nicht mehr strittig.
Strittig ist allerdings weiterhin, ob betreffend die Grundstücke
[...]
Schutzwald vorliegt und falls ja, welcher genaue Typ von Schutzwald. Der forstgesetzliche Begriff "Schutzwald" darf nicht mit dem Raumplanungsbegriff "Wald mit vorherrschender Schutzfunktion" im Sinne der Verordnung über den Waldentwicklungsplan (WEP) verwechselt werden. Der WEP kann somit nicht als Instrument für die Abgrenzung zwischen Wirtschaftswald und Schutzwald im konkreten Forstbetrieb herangezogen werden. Entscheidend für Schutzwaldeigenschaft ist ausschließlich das Vorliegen der Kriterien gemäß § 21 Abs. 1 Punkte 1-6 und Abs. 2 ForstG 1975. Dies wäre für die betroffenen Waldflächen nachvollziehbar darzulegen, oder ein Schutzwaldfeststellungsbescheid der Forstbehörde gemäß § 23 ForstG 1975 vorzulegen. Die Bewertung des Schutzwaldes erfolgt nach (niedrigen) pauschalen Hektarsätze. Es handelt sich somit um eine bewertungsrechtliche Begünstigung, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Bestehen Zweifel und liegt kein Bescheid betreffend die Schutzwaldfeststellung der Forstbehörde vor, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat der Waldeigentümer einen Bescheid gemäß § 23 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (Schutzwaldfeststellungsverfahren) vorzulegen. Da tatsächlich Zweifel bestehen (der land- und forstwirtschaftliche Sachverständige der belangten Behörde geht davon aus, dass kein Schutzwald vorliegt, das BFG teilt mangels konkreter vorgebrachter Anhaltspunkte dafür diese Bedenken), wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die Schutzwaldeigenschaft nachvollziehbar darzulegen und zu dokumentieren. Dazu ist trotz entsprechender Aufklärung/Aufforderung durch die belangte Behörde bereits im Jahr 2016 (Telefonat vom 17.08.2016) und trotz entsprechender Vorhalte des Bundesfinanzgerichtes (Beschluss vom 16.10.2023 sowie die mehrfache Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der bestreitenden belangten Behörde) bislang keinerlei substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt. Eine abermalige Aufforderung an den Bf. zur Abgabe einer Stellungnahme war daher entbehrlich. Auch hat der Beschwerdeführer bislang nach eigenen Angaben kein entsprechendes Schutzwaldfeststellungsverfahren nach § 23 ForstG 1975 initiiert. Da nach § 22 Abs. 3a ForstG 1975 zudem öffentliche Mittel zur Durchführung diverser mit Kosten verbundenen Arbeiten im Schutzwald zur Verfügung stehen würden, ist auch deshalb nicht einsichtig, warum der Bf. ein derartiges Verfahren nicht eingeleitet hat, wenn Schutzwald tatsächlich vorliegen würde, zumal Wald nach § 22 Abs. 2 ForstG 1975 auch dann wie Schutzwald zu behandeln ist (und entsprechende Arbeiten gegebenenfalls durchzuführen sind), wenn noch keine derartige Schutzwaldfeststellung erfolgt ist. Es wird daher von keiner Schutzwaldeigenschaft der genannten Flächen ausgegangen.
Strittig war zudem aufgrund der Ausführungen des Bf., ob die Schaffung des Natura2000-Gebietes nach dem Stichtag 01.01.2014 sowie das sich nach dem Stichtag 01.01.2014 intensivierende Eschentriebsterben in die Beurteilung des angefochtenen Bescheides (ggf. anders als bisher) einzubeziehen ist. Dem Gericht ist bekannt, dass durch das vermehrte Eschentriebsterben erheblicher Mehraufwand und auch wirtschaftliche Verluste entstehen können und ein Naturschutzgebiet mit Bewirtschaftungseinschränkungen verbunden ist. Es ist allerdings ausschließlich der Stichtag 01.01.2014 verfahrensgegenständlich. Daher sind Feststellungen zu Zeiträumen, die nach diesem Stichtag liegen, schon aus diesem Grund nicht zu treffen und hatten daher zu unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 20 BewG 1955 (Bewertungsgesetz) idF BGBl. Nr. 818/1993 lautet samt Überschrift:
"§ 20. Hauptfeststellung.
(1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen.
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Die gemäß Abs. 1 festzustellenden Einheitswerte werden erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die zur vorangegangenen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen."
§ 39 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet samt Überschrift:
"§ 39. Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
(2) Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
1. durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
a) Alpen, das sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich;
b) Vegetationsflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;
2. nach den Vorschriften des § 46 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
3. nach den Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 4 weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;
4. nach den Bestimmungen des § 49 gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;
5. mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden;
6. öffentliche Gelder nach den Vorschriften des § 35.
(3) Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b gesondert zu bewerten.
(4) Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.
§ 46 Abs. 1 bis 5 Bewertungsgesetz 1955 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet samt Überschrift:
"§ 46. Begriff und Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (forstwirtschaftlicher Betrieb). Einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.
(2) Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und 4, §§ 35, 39 Abs. 1 zweiter Satz, § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b, §§ 40, 41, 42 und 44 entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt. Eingeschlagenes Holz rechnet nur insoweit zum Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln, als es den betriebsplanmäßigen jährlichen Einschlag übersteigt.
(3) Der forstwirtschaftliche Ertragswert ist ausgehend vom Hektarsatz eines nicht aussetzenden Betriebes mit regelmäßigen Altersklassen (Normalwaldbetrieb) und günstigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsbedingungen abzuleiten. Die Hektarsätze für das forstwirtschaftliche Vermögen ergeben sich nach dem Verhältnis zum Normalwaldbetrieb und sind nach den verschiedenen in Betracht kommenden Baumarten, Ertragsklassen und erzielbaren Holzpreisen sowie vom Umstand, ob auf Grund der forstwirtschaftlichen Betriebsgröße eine überwiegend regelmäßige Nutzung möglich ist, zu differenzieren. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, erfolgt eine Berücksichtigung durch Zu- oder Abschläge. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen nach Beratung in der forstwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen
1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Betriebes mit überwiegend regelmäßiger forstwirtschaftlicher Nutzung und regelmäßigen Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz);
2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;
3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- oder Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe anzusetzen sind;
4. die forstwirtschaftliche Betriebsgröße, ab der überwiegend regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind.
(4) Bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen wie insbesondere Betriebsklassen, Holzarten, Standortbedingungen und Schäden weiters hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der Bewirtschaftungsbedingungen sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des zweiten Satzes ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, ausgenommen solche gemäß § 40 Z 1 lit. c, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden.
(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. § 40 Z 2 gilt entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen. Gehört das Wohngebäude zu Grundstücksflächen, die gemäß Abs. 6 zu bewerten sind, findet § 33 entsprechend Anwendung."
§ 21 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 83/2004 lautet samt Überschrift:
"B. Wälder mit Sonderbehandlung
Schutzwald, Begriff
§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.
(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt."
§ 22 Forstgesetz 1975 idF BGBl. I Nr. 83/2004 lautet samt Überschrift:
"Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.
(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß
a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,
b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,
c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist."
§ 23 Forstgesetz 1975 idF BGBl. Nr. 440/1975 lautet samt Überschrift:
"Feststellungsverfahren bei Schutzwald
§ 23. (1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
(2) Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt."
§ 116 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet:
"Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen."
3.2. Zu Spruchpunkt I (Abweisung)
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Dass die Beschwerde binnen der Monatsfrist des § 245 erster Satz BAO und damit rechtzeitig eingebracht wurde, konnte im Laufe des Verfahrens anhand der nunmehr vorliegenden Unterlagen außer Streit gestellt werden (Fristverlängerung durch Anforderung der Bescheidgrundlagen). Auch das Bundesfinanzgericht geht von einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde und im Übrigen auch von einem rechtzeitig und zulässig eingebrachten Vorlageantrag aus.
Verfahrensgegenständlicher Stichtag 01.01.2014
Eingangs ist inhaltlich festzuhalten, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid ausschließlich über den Stichtag 01.01.2014 abspricht und sich danach stattfindende Ereignisse und Sachverhaltsänderungen gemäß § 20 Abs. 2 BewG 1955 darin nicht abbilden können und dürfen. Im Falle von Änderungen, die sich nach dem Stichtag ereignen, ist gemäß § 20 Abs. 3 BewG 1955 von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag des Bescheidadressaten bzw. Beschwerdeführers unter Anführung und Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen ein neuer Bescheid zu veranlassen, der die Änderungen entsprechend - wiederum zu einem bestimmten, späteren Stichtag - berücksichtigt. Auf entsprechende Verjährungsbestimmungen ist in diesem Zusammenhang Rücksicht zu nehmen.
Vorliegen von unproduktiven Flächen, Nutzungsarten
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Normen und Schlagworte
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 1 bis 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101180/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101180.2018
- Stammnummer
- 148671
- Gültig
- 27.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF