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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101108/2025

Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101108/2025vom 25.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters unglaubwürdig ist, dass die Löhne nach Angaben der Beschwerdeführerin immer bar bezahlt wurden. Im Kassabuch scheinen jedoch nur vereinzelt Lohnzahlungen ohne Nennung des konkreten Mitarbeiters auf. Aus der Gegenüberstellung der von der Finanzpolizei erstellten Aufstellung der - anhand der Verdienstnachweise für den Zeitraum Jänner bis September 2024 - entstandenen Lohnkosten mit dem übermittelten Kontoauszug vom 01. Jänner 2024 bis 28. Oktober 2024, ergibt sich - unter der Annahme, dass die Barbehebungen vom Firmenkonto für die (überwiegenden) Barzahlungen der Nettolöhne verwendet wurden - dass dies seit Anfang Juli 2024 (für den Lohn 06/2024) nicht mehr möglich war. Bis 28. Oktober 2024 fehlten EUR 54.985,91 für die ausstehenden Lohnzahlungen. Es erscheint nicht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Dienstnehmer vier Monate ohne Entlohnung arbeiten. Der diesbezüglichen Entgegnung von ***TW*** im Rahmen ihres Widerspruchs am 28. Oktober 2024, dass die Lohnzahlungen von ihr privat bezahlt wurden, kann nicht gefolgt werden. Zwar scheinen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin immer wieder durch die Geschäftsführerin getätigte Bareinlagen auf, doch wurden diese bereits in die Berechnungen einbezogen. Dass sie privat ohne Umweg über die Beschwerdeführerin bzw ohne Dokumentation von Seiten der Beschwerdeführerin direkt Arbeitnehmer bezahlt hat (und diese die Zahlung auch nicht bestätigt hätten) erscheint nicht glaubwürdig. Aufgrund der oben angeführten verdächtigen Dienstnehmerströme und Meldungen, sowie, dass es de facto seit Anfang Februar 2024 keinen Auftraggeber gegeben hat und seit Juli 2024 keine Lohnzahlungen möglich waren, ist davon auszugehen, dass es sich bei den angemeldeten Dienstnehmern ab dem Zeitraum Februar 2024 um Scheinanmeldungen handelt, um Versicherungszeiten zu erlangen, um in weiterer Folge wiederum Sozialleistungen zu erhalten. 2.2.4 Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/ der Dienstnehmers/ Dienstnehmerin zur Sozialversicherung (§ 8 Abs 3 Z 6 SBBG) Betreffend die Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist anzuführen, dass diese, wie aus den Rückstandsausweisen der ÖGK vom 17. Oktober 2024 und vom 3. Dezember 2024 ersichtlich, systematisch angelaufen sind. Zudem wurden bereits zuvor Beiträge nicht entrichtet und von der ÖGK versucht diese mittels Fahrnisexekution durch das ***BG*** im Zeitraum vom 7. August 2023 bis zum 25. April 2024 einzutreiben, wie aus den Berichten des Bezirksgerichtes vom 27. November 2023, 29. Jänner 2024, 26. Februar 2024 sowie vom 25. April 2024 hervorgeht. Infolgedessen wurde auch ein Insolvenzantrag beim ***LG*** gestellt, jedoch kein Verfahren eröffnet, da die offenen Beträge vor der Eröffnung einbezahlt wurden. Jedoch wurden - abgesehen von dieser Einmalzahlung - im Anschluss sofort wieder keine Beiträge entrichtet, wie auch aus der Aktenvermerk der ÖGK hervorgeht. Der Beschluss des ***LG*** betreffend die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens stammt vom 24. September 2024, bereits auf dem Rückstandsausweis der ÖGK vom 17. Oktober 2024 ist ersichtlich, dass die Beiträge für September wieder nicht einbezahlt wurden. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den von der belangten Behörde vorgelegten und vom Bundesfinanzgericht zuletzt am 6. Juni 2025 abgefragten Dienstnehmerlisten ersichtlich, wurden trotz des Bestehens der Rückstände bei der ÖGK sowohl vor den zur Abwehr des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen als auch nach Abweisung des Insolvenzantrages weiterhin regelmäßig Dienstnehmer angemeldet. Bis zum 3. Dezember 2024 beliefen sich die Rückstände auf EUR 10.418,95. In Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Anzahl der Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin sank, der letzte angemeldete Dienstnehmer, ***AE*** mit 4. Dezember 2024, dem Datum des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG abgemeldet wurde sowie zuvor ***EE*** (Arbeiter) und ***B*** (Angestellter) mit 28. November 2024, ist der Rückstand als bedeutend anzusehen. Es ist daher nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass systematisch Beiträge zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin nicht geleistet wurden. Auch die zur Abwehr des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen können in Ansehung der Tatsache, dass zuvor bereits Rückstände bestanden und die Pfändung bereits erfolglos versucht wurde, sowie insbesondere auch dadurch, dass sofort nach der Abweisung des Insolvenzantrages wieder keine Beiträge bezahlt wurden, nicht das Gegenteil beweisen. Der dem SBBG immanente Vorsatz auf Sozialbetrug wurde auch durch stetige Anmeldungen von Dienstnehmern trotz des Bestehens von Rückständen umgesetzt. Insofern kann auch der Argumentation des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass die Feststellung als Scheinunternehmen mit Stichtag 01. November 2023 aktenwidrig sei, da mit dem Beschluss des ***LG*** die Insolvenzeröffnung aufgrund der Bezahlung der Rückstände abgewiesen worden sei. Vielmehr ist aufgrund des geschilderten Verwaltungsgeschehens (Anlaufen von Rückständen, gerichtlich bewilligte Fahrnisexekution, erfolglose Vollstreckungsversuche, Bezahlung der Rückstände erst als bereits der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde sowie neuerliche Nichtbezahlung der Beiträge sofort nach Abweisung des Insolvenzverfahrens) davon auszugehen, dass die zwischenzeitliche Zahlung anlässlich des gestellten Insolvenzantrages lediglich der Insolvenzverschleppung dienen sollte und von der Beschwerdeführerin bzw der sie vertretenden Personen die Verkürzung von Sozialabgaben intendiert war. Zudem wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass sich das Datum des 1. November 2023 auf die oben dargelegte Ausstellung von Scheinrechnungen bezieht und nicht auf das erstmalige Bestehen von Rückständen an Sozialversicherungsbeiträgen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1 Scheinunternehmerschaft gemäß § 8 SBBG Gemäß § 8 Abs 1 SBBG handelt es sich bei einem Scheinunternehmen um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/innen/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transfernleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder 3. Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Zu den bisher bestehenden zwei Tatbeständen einer Scheinunternehmerschaft - dem Verkürzungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG) und den Erschleichungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 2 SBBG) wurde mit BGBl I Nr 108/2024 die Verfälschung, Herstellung und Verwendung von Belegen, die dazu dienen einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen, hinzugefügt. Nach Abs 2 leg cit ist der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmes dann gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten (Z 1), oder die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2). § 8 Abs 2a SBBG legt fest, dass ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auch gegeben ist, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vermuten lassen, dass die Geschäfts-beziehungen des Unternehmens vorrangig den Zweck verfolgen, andere Unternehmen zu unterstützen, die in Abs 1 Z 1 oder 2 genannten Handlungen zu setzen. Eine solche Unterstützung liegt insbesondere vor, wenn Rechnungen gelegt werden, denen keine ausreichenden Leistungen zugrunde liegen. Abs 3 leg cit sieht vor, dass Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Schein-unternehmens insbesondere sind: 1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, 3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, 4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, 5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, 6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung. Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umständen handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)). Die Anhaltspunkte müssen daher nicht in ihrer Gesamtheit vorliegen und auch nicht durchgehend gegeben sein. Gemäß § 8 Abs 4 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Nach Abs 7 dieser Bestimmung kann gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bleibt auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers bzw. dessen organschaftlichen Vertreters und kann nicht durch den Insolvenzverwalter vorgenommen werden. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der beschwerdeführenden Partei am 22. Oktober 2024 eine entsprechende Verdachtsmitteilung zugestellt und dagegen von der zu diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ***TW*** am 28. Oktober 2024 fristgerecht Widerspruch erhoben. Die durch die Geschäftsführerin getätigten Aussagen waren jedoch nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2024 als Scheinunternehmen festgestellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durfte die belangte Behörde - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - aufgrund ihrer Erhebungen zu Recht davon ausgehen, dass die in § 8 Abs 3 Z 1, 2, 3, 4 und 6 SBBG aufgelisteten Anhaltspunkte vorliegen und es sich bei der Beschwerdeführerin folglich um ein Scheinunternehmen handelt. Fest steht, dass betreffend die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Beitragsrückstand iHv EUR 10.418,95 bei der ÖGK vorgelegen ist, der in Anbetracht der Tatsache, dass mit dem Datum der Bescheiderlassung am 4. Dezember 2024 der letzte Dienstnehmer abgemeldet wurde, nicht als unbedeutend angesehen werden kann. Da zudem zuvor Beiträge nicht bezahlt, erfolglos die Exekution betrieben und sofort nach Abweisung des Insolvenzantrages wieder Rückstände angelaufen sind, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen. Weiters hat die Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - Scheinrechnungen ausgestellt bzw diese auch anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen und ist auch davon auszugehen, dass Dienstnehmer nur zum Schein angemeldet wurden. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch die Tatbestände des § 8 Abs 1 Z 2 und Z 3 SBBG verwirklicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und es handelt sich bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2023 um ein Scheinunternehmen iSd § 8 Abs 1 SBBG. 3.1.2 Zu den in der Beschwerde angeführten verfassungsrechtliche Bedenken In der Beschwerde vom 9. Dezember 2024 wurde unter anderem vorgebracht, dass seitens der Beschwerdeführerin erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 8 SBBG bezüglich der mangelnden Zustellung mit Rückschein und hinsichtlich der im Gesetz normierten 7-Tages-Frist für Beschwerden bestünden und diese daher anrege, das Bundesfinanzgericht möge von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten. Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26. September 2019 zu GZ. G 117/2019 über einen Normenprüfungsantrag des Bundesfinanzgerichtes zu § 8 SBBG entschieden hat und dieser mit dem oa Erkenntnis abgewiesen wurde. Insbesondere erkannte der Verfassungsgerichtshof keinen Verstoß von § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen effektiven Rechtsschutz und führte diesbezüglich aus: "Dem BFG ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Mitteilung über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) sowie beim Bescheid über die Feststellung, dass ein Scheinunternehmen vorliegt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), um mit den "wichtigen Angelegenheiten" iSd § 102 erster Satz BAO vergleichbare behördliche Dokumente ("schriftliche Ausfertigungen") handelt. Das BFG lässt jedoch in seinem Antrag außer Acht, dass die angefochtenen (Sonder-)Bestimmungen zur Zustellung dieser Dokumente den besonderen Merkmalen des Adressaten, nämlich eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG, Rechnung tragen. Bei einem "Scheinunternehmen" iSd § 8 SBBG handelt es sich um einen Rechtsträger, der einen geschäftlichen Betrieb nur zum Schein zum Zweck der Abgabenverkürzung oder des unrechtmäßigen Bezuges von Transferleistungen angibt. Die angefochtenen Bestimmungen des § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG regeln die Zustellung der Mitteilung des Verdachtes auf Vorliegen eines solchen Scheinunternehmens (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides über das Vorliegen eines Scheinunternehmens bei unterlassenem Widerspruch (§ 8 Abs 8 SBBG)… Das Vorbringen des BFG verkennt zunächst, dass die Zustellung mit Zustellnachweis, die im Fall des Nichtantreffens des Empfängers die Hinterlegung des Schriftstückes gemäß § 17 ZustG vorsieht, bei einem (verdächtigten) Scheinunternehmen regelmäßig von vornherein nicht in Betracht kommen wird: Gemäß § 17 Abs1 ZustG ist eine Hinterlegung nur dann möglich, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hegt die Abgabenbehörde den Verdacht, dass ein Scheinunternehmen vorliegt und die bekannt gegebene Adresse die Abgabestelle eines bestimmten nur zum Schein betriebenen Unternehmens bezeichnet, kann der Gesetzgeber vertretbarerweise im Allgemeinen davon ausgehen, dass sich der Adressat der Dokumente regelmäßig nicht an der betreffenden Abgabestelle aufhält oder dass es sich nicht um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handelt. Die Materialien sowie die Bundesregierung in ihrer Äußerung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den "offiziellen Firmensitzen" von Scheinunternehmen regelmäßig um nichtexistente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen handle. Die rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG scheidet in diesen Fällen bei (verdächtigten) Scheinunternehmen aus… Bei den Adressaten einer Verdachtsmitteilung und eines Bescheides nach § 8 Abs 8 SBBG handelt es sich definitionsgemäß - im Unterschied zu Adressaten von behördlichen Dokumenten iSd § 102 BAO - um Unternehmen, die einen bestimmten geschäftlichen Betrieb eben nur dem Anschein nach, zum Zweck der Verkürzung von Abgaben und Beiträgen sowie zur Erschleichung von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen führen… Die angefochtenen Bestimmungen über die Zustellung nach § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG kommen nur zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens besteht. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Antrages keine Gleichheitswidrigkeit des § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 SBBG aufzuzeigen… Die (nur) im Fall des § 8 Abs 9 SBBG vorgesehene physische Zustellmöglichkeit durch Hinterlegung ist insoweit sachlich gerechtfertigt, als die Behörde im Fall des erhobenen Widerspruches gegen die Verdachtsmitteilung zu Recht - wegen der zuvor behobenen Verdachtsmitteilung - gemäß § 17 Abs 1 ZustG davon ausgehen kann, dass sich der Empfänger des Feststellungsbescheides regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. In Anbetracht dieses Umstandes in Fällen des § 8 Abs 9 SBBG erweist sich die (differenzierende) Regelung als geboten. Eine unsachliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt sohin auch im Hinblick auf § 8 Abs 9 SBBG nicht vor. Schließlich verstoßt die Zustellung gemäß § 8 Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG auch nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot: "Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Umstand, dass bei der Abgabestelle eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG regelmäßig weder deren Vertreter bzw ein Ersatzempfänger anzutreffen sein wird, damit begegnet, dass dieses betreffende behördliche Schriftstücke (letztlich) durch Zurücklassen an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden können. Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Zustellung von Schriftstücken an (verdächtigte) Scheinunternehmen - die ihrer Natur nach oftmals gerade nicht über einen anwesenden Empfänger bzw Vertreter noch über eine Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle verfügen - nicht rechtswirksam erfolgen könnte. Der VfGH geht somit davon aus, dass im Fall des Nichtvorliegens eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs 1 SBBG auch ein entsprechendes Beschwerdevorbringen gegen einen Feststellungsbescheid nach § 8 Abs 8 erster Satz SBBG begründet und vom BFG wahrzunehmen ist. Auch erkannte der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Festlegung einer einwöchigen Frist gemäß § 8 Abs 7 und Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG auf Grund des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und hielt dazu fest: "Es ist dem Gesetzgeber aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß § 8 Abs 7 SBBG und zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG mit jeweils einer Woche festlegt. Im Hinblick auf die einwöchige Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß § 8 Abs 7 SBBG gewährleistet diese ihrer Dauer und dem mit einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde verbundenen Aufwand nach, dass ein Widerspruch effektiv wahrgenommen werden kann. Auch einem gegen den Feststellungsbescheid Rechtsschutzsuchenden ist durch die Frist von einer Woche gemäß § 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG gewährleistet, das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb dieser Frist in einer Weise ausführen zu können, die sowohl dem Inhalt des anzufechtenden Feststellungsbescheides als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist. Für eine Beschwerde nach § 8 Abs 12 Z 4 SBBG sind keine besonderen inhaltlichen Voraussetzungen vorgesehen und überdies besteht im Verfahren vor dem BFG gemäß § 270 zweiter Satz BAO kein Neuerungsverbot." Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits eingehend mit der Verfassungsmäßigkeit des SBBG auseinander gesetzt hat, teilt das Bundesfinanzgericht die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. 3.1.3 In der Beschwerde vorgebrachte Verfahrensmängel In der Beschwerde vom 9. Dezember 2024 wurde unter anderem vorgebracht, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG am 4. Dezember 2024 an den ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter hätte erfolgen müssen, der Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden sei, der Bescheid bereits mit einem Tag vor der geplanten Einvernahme der Geschäftsführerin datiert und dem Vertreter im laufenden Verfahren keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Betreffend die Zustellung des Feststellungsbescheides an den anwaltlichen Vertreter ist auszuführen, dass mit Datum vom 4. Dezember 2024 der anwaltliche Vertreter auf Anfrage der belangten Behörde per E-Mail mitgeteilt hat, dass das Vollmachtverhältnis mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgelöst wurde. Er vertrete die Geschäftsführerin ***TW*** weiterhin bei Einvernahmen als Rechtsanwalt und Vertrauensperson. Mit Datum vom 23. Dezember 2024 wurde nach Kontaktaufnahme mit dem neuen Geschäftsführer und Gesellschafter, ***LE***, mitgeteilt, dass wiederum ein Vollmachtsverhältnis bestehe. Die zwischenzeitlich ausgeübte Vertretung ***TW*** persönlich betreffend, kann kein Vollmachtsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin begründen. Wenn der anwaltliche Vertreter sich nun auf § 11 Abs 2 RAO beruft, welcher besagt: "Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen", ist dem entgegen zu halten, dass der Zweck der Bestimmung im Schutz der Partei vor Rechtsnachteilen, insbesondere der Versäumnis von Fristen liegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zustellvollmacht so lange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder einer Kündigung keine Kenntnis hat (VwGH 25.05.1988, 87/13/0234 mwN). In der Folge wird die Kündigung oder der Widerruf einer Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn dies der Behörde mitgeteilt wird (vgl. VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245, mwN). Andernfalls wäre eine Zustellung an den (ehemaligen) Rechtsvertreter rechtswirksam, was möglicherweise zu einer Fristversäumnis führen könnte (VwGH 18. 3. 1998, 96/09/0222). Im vorliegenden Fall wurde der belangten Behörde der Widerruf der Vollmacht vor der Bescheiderlassung bekannt gegeben. Daher war dieser zu beachten und die Zustellung direkt an die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Eine Zustellung an den anwaltlichen Vertreter trotz der Kenntnis vom Widerruf wäre nicht nur rechtswidrig gewesen, sondern hätte auch zu einem Zustellmangel geführt, wodurch der betreffende Bescheid nicht wirksam erlassen worden wäre. In diesem Zusammenhang ist auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG sei bereits mit 3. Dezember 2024 datiert und somit die Einvernahme der Geschäftsführerin ***TW*** gar nicht abgewartet worden, zu entgegnen, dass der Bescheid zwar in der Formulardatenbank des BMF bereits am 3. Dezember erstellt wurde, jedoch - wie aus der elektronischen Signatur ersichtlich - erst am 4. Dezember 2024 approbiert und somit erlassen wurde. Zudem teilte der anwaltliche Vertreter mit E-Mails vom 4. Dezember 2024 mit, dass ***TW*** krankheitsbedingt nicht zur geplanten Einvernahme erscheinen bzw gar nicht mehr aussagen werde und das Vollmachtsverhältnis mit der Gesellschaft aufgelöst worden sei. Im Anschluss wurde der Bescheid um 15:20 direkt an die Beschwerdeführerin zugestellt und gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO durch die erfolgte Zustellung wirksam. Zum nicht gewährten Antrag auf Akteneinsicht ist auszuführen, dass es sich bei einem solchen um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO handelt. Solche sind schriftlich (per Post oder Fax) einzubringen. Die Einbringung mittels E-Mail ist nicht vorgesehen (VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Aus diesem Grund war die Nichtgewährung der Akteneinsicht - wenn auch in der Verwaltungspraxis zum Teil anders gehandhabt - rechtmäßig und wäre eine bescheidmäßige Ablehnung des Antrages jedenfalls unzulässig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung, durch welche dem anwaltlichen Vertreter der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde bekannt wurde, kein weiterer (schriftlicher) Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gestellt wurde und auch die (telefonische) Frage, der Richterin ob nunmehr beim Bundesfinanzgericht Akteneinsicht begehrt werde, verneint wurde. Nicht nachvollziehbar ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes schließlich der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde infolge der Änderung der Firmenadresse der Beschwerdeführerin, normiert doch § 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, dass der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Es war somit aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft iSd § 8 SBBG handelt es sich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Wien, am 25. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101108/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101108.2025
Stammnummer
148656
Gültig
25.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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