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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101108/2025

Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101108/2025vom 25.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Bürgerstraße 41, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 9. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 4. Dezember 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Tanja Zinkl zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG Mit dem nunmehr bekämpften Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2024, zugestellt am selben Tag, stellte das Amt für Betrugsbekämpfung fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2023 als Scheinunternehmen gelte. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die folgenden Anhaltspunkte gemäß § 8 Abs 3 SBBG für das Vorliegen eines Scheinunternehmens evident seien: Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern, Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder vergleichbaren Instrumenten, Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zur Sozialversicherung Unterstützung anderer Unternehmen, welche Handlungen gem § 8 Abs 1 Z 1 oder Z 2 SBBG setzen Verfälschung, Verwendung, Herstellung oder Zurverfügungstellung von Belegen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen, oder dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt zu verschleiern Rechnungslegung ohne zugrunde liegen einer ausreichenden Leistung. Diese Anhaltspunkte würden bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts den Verdacht begründen, dass für die in der Beilage laut Dienstnehmer-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollten, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, und/oder andere Unternehmen unterstützt worden seien, die in § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 SBBG genannten Handlungen zu setzen, insbesondere dadurch, dass Belege verfälscht, verwendet, hergestellt oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden seien, die dazu dienten, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern beziehungsweise Rechnungen gelegt worden seien, denen keine ausreichende Leistung zugrunde liege. Die Gesellschaft sei am 25. Mai 2023 gemäß § 8 Abs 4 SBBG aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Dieser Aufforderung sei zwar durch die Geschäftsführerin Folge geleistet und Widerspruch erhoben worden, allerdings habe der bestehende Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens iSd SBBG nicht entkräftet werden können. 2. Beschwerde Am 9. Dezember 2024 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln und inhaltlichen Mängeln behaftet sei. So sei bei Zustellung der Verdachtsmitteilung am 22. Oktober 2024 jemand an der Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin anwesend gewesen, da sich im Anschluss der rechtsfreundliche Vertreter telefonisch bei der Behörde gemeldet habe und somit die Mitteilung von jemandem am Firmensitz taggleich behoben worden sei. Weiters werde ausdrücklich "Schikane-Einwand" erhoben, da der angefochtene Bescheid mit 3. Dezember 2024 datiert, die Geschäftsführerin aber zur Einvernahme am 4. Dezember 2024 geladen worden sei. Folglich sei die Einvernahme nicht abgewartet worden, wodurch die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin beschnitten worden seien. Auch sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, da der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin berufsmäßiger Parteienvertreter und in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei und die Zustellung an ihn hätte erfolgen müssen. Aus diesem Grund würde die Rechtsanwaltsordnung (RAO) vorsehen, dass Zustellungen an ihn zu erfolgen hätten. Die Verpflichtung zur Vertretung des Mandanten bestehe auch nach Auflösung der Vollmacht 14 Tage weiter. Dem ausgewiesenen Vertreter sei keine Akteneinsicht gewährt worden und seien auch keine konkreten Vorhaltungen an die Geschäftsführerin erfolgt, worauf der Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde auch per Mail hingewiesen habe, insbesondere auch darauf, dass er gemäß den Bestimmungen der StPO über den Tatverdacht zu informieren sei. Zum Vorwurf, dass die Rechnungen an die ***S GmbH*** den Betrag von EUR 2.500.000,- überschritten hätten und diesen keine Leistung habe zugrunde liegen können, sei die Geschäftsführerin gar nicht einvernommen worden, was das rechtliche Gehör verletzt habe. Aufgrund des Beschlusses des ***LG***, mit dem die von der ÖGK beantragte Insolvenzeröffnung aufgrund der Bezahlung der Rückstände abgewiesen worden sei, sei die Feststellung als Scheinunternehmen mit Stichtag 1. November 2023 aktenwidrig. Ergänzend werde die örtliche Unzuständigkeit eingewendet, da die Beschwerdeführerin nunmehr ihren Sitz in ***P*** habe und angeregt, das Bundesfinanzgericht möge von Amts wegen ein Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichthof einleiten, um die Verfassungskonformität des § 8 SBBG hinsichtlich Zustellung ohne Rückschein und Verkürzung der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen auf 7 Tage etc vorzunehmen. Der Beschwerde beigelegt wurde der Beschluss des ***LG*** über die Abweisung des Insolvenzantrages der ÖGK mangels allgemeiner Insolvenzvoraussetzungen vom 24. September 2024 mit Beilagen sowie die E-Mails des anwaltlichen Vertreters vom 23. Oktober 2024 und 26. November 2024. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Beschwerdevorentscheidung Mit Datum vom 25. Februar 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Anzeige der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 07. August 2024 Ermittlungen nach dem SBBG aufgenommen worden seien. Seitens der ÖGK sei ein Insolvenzantrag gestellt worden. Da bis zur ersten Tagsatzung Rückstände beglichen worden seien, sei es zu keiner Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen. Seit diesem Zeitpunkt seien jedoch wieder Rückstände entstanden, was den Verdacht auf Bezahlung der Rückstände lediglich aus Gründen der Insolvenzverschleppung erhärte. Es bestehe der Verdacht auf Vorliegen von Schein- und Deckungsrechnungen und gäbe verdächtige Dienstnehmerströme von bereits rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen. Ein Teil der Dienstnehmer verfüge zudem über keinen bzw einen für die Dienstverrichtung beim Unternehmen unplausiblen Wohnsitz in Österreich. Zur Zustellung der Verdachtsmitteilung am 22. Oktober 2024 um 08:30 persönlich durch Organe der Finanzpol an dem im Firmenbuch eingetragenen Firmensitz ***Bf-Adresse alt*** wurde festgehalten, dass niemand angetroffen wurde und auch bei weiteren Nachschauen am Firmensitz zu keiner Zeit jemand angetroffen worden sei. Die seitens des rechtlichen Vertreters erfolgten Kontaktaufnahmen via E-Mail oder Telefon seien nicht geeignet, das gesetzliche Erfordernis des § 8 Abs 3 Z 3 SBBG zu erfüllen. Auch am neuen Firmensitz der Beschwerdeführerin in ***Bf Adresse neu*** befinde sich ein Foodtruck, dessen Inhaber keine Kenntnis von der Gesellschaft habe und auch der Betreibergesellschaft sei diese völlig unbekannt. Betreffend das Bescheiddatum 3. Dezember 2024 wurde ausgeführt, dass der Bescheid an diesem Tag in der Formulardatenbank erstellt worden, jedoch erst am 4. Dezember 2024 vom zuständigen Organ approbiert und in der Folge der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, zumal vom anwaltlichen Vertreter am Morgen mitgeteilt worden sei, dass die Geschäftsführerin keine Aussage mehr ablegen würde und das Vollmachtsverhältnis zu der Gesellschaft aufgelöst worden sei. Insofern sei auch die Zustellung des Feststellungsbescheides an den im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt. Dem Vorbringen, dass keine Akteneinsicht gewährt worden sei, wurde entgegnet, dass es sich beim Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten handle, welches schriftlich zu stellen sei. Da der Antrag per E-Mail erfolgt sei, habe auch keine bescheidmäßige Ablehnung erfolgen können. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin an die ***S GmbH*** ausgestellten Rechnungen gründeten sich diese auf die erhaltenen Buchhaltungsunterlagen der ***S GmbH***. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung ergäbe sich aus dem Dienstnehmerstand der Beschwerdeführerin sowie den (mangelnden) Subleistern in den rechnungsgegenständlichen Zeiträumen. Die Geschäftsführerin sei am 28. Oktober 2024 niederschriftlich einvernommen worden, wobei sie ausgesagt habe, dass keine Subleister vorhanden gewesen seien. Im Rahmen einer Nachschau bei der steuerlichen Vertretung der ***S GmbH*** am 12. November 2024 sei deren Buchhaltung abverlangt worden und beinhalte diese 23 Rechnungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum Dezember 2023, 9 Rechnungen im Zeitraum Februar 2024, 26 Rechnungen im Zeitraum März 2024, 45 Rechnungen im Zeitraum April 2024, 36 Rechnungen im Zeitraum Juni 2024, 55 Rechnungen im Zeitraum Juli 2024 und 35 Rechnungen im Zeitraum August 2024 in der Höhe von gesamt EUR 2.574.827,63. Seitens der steuerlichen Vertretung der ***S GmbH*** sei mittels Mail vom 21. November 2024 gegenüber der Finanzpolizei mitgeteilt worden, dass der Geschäftsführer der ***S GmbH*** für den steuerlichen Vertreter nicht mehr erreichbar und das Vollmachtverhältnis daher aufgekündigt worden sei. Festgehalten werde auch, dass seit März 2024 bis zur Bescheiderlassung keine Buchhaltung bei der Beschwerdeführerin existiere. Seit diesem Zeitpunkt seien auch keine Umsatzsteuer-voranmeldungen abgegeben worden. Hinsichtlich der Abweisung des Insolvenzantrages der ÖGK aufgrund der Begleichung der Rückstände wurde ausgeführt, dass das Vorliegen eines Scheinunternehmens ab dem 1. November 2023 aufgrund des Beginns der Erstellung von Schein- und Deckungsrechnungen für das festgestellte Datum herangezogen worden sei. Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umständen handle es sich um keine taxative Aufzählung, die Anhaltspunkte müssten daher nicht (und erst recht nicht durchgehend) in ihrer Gesamtheit vorliegen. Zur Entwicklung der Rückstände dürfe weiters festgehalten werden, dass diese offenkundig nur zur Insolvenzverschleppung bezahlt worden seien, da schon kurz nach dem Beschluss des ***LG*** wieder von einem rasanten Anstieg gesprochen werden könne. Zum Vorbringen der örtlichen Unzuständigkeit wurde auf die bundesweite Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung und hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des SBBG auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2019 zu GZ. G 117/2019-11 verwiesen. 4. Vorlageantrag und Vorlage der Beschwerde Am 4. März 2025 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Begründet wurde dies dahingehend, dass die Beschwerdeführerin und der ausgewiesene Vertreter der Auffassung seien, dass das SBBG in mehreren Punkten verfassungswidrig sei und auch die belangte Behörde erhebliche Verfahrensmängel zu verantworten habe, welche von einem unabhängigen Gericht zu prüfen seien. Am 10. April 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vorgelegt und unter Verweis auf die Ausführungen im Feststellungsbescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 teilte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin gekündigt habe und nicht zur Verhandlung am 6. Juni 2025 erscheinen werde. Mit E-Mail vom 15. Mai 2025 übermittelte er ergänzend sein E-Mail an die Beschwerdeführerin betreffend die am 23. April 2025 an ihn zugestellte Ladung zur Verhandlung mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen unbedingt erforderlich sei. 5. Mündliche Verhandlung Zu der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2025 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Die Ladung wurde ordnungsgemäß am 23. April 2025 an den zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreter zugestellt. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1 Beschwerdeführerin Die ***Bf*** wurde am 28. Jänner 2023 mit dem Geschäftszweig Arbeitskräftevermittlung und Sitz in ***Bf-Adresse alt***, im Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaft unterlag der Gründungsprivilegierung der Stammeinlage und es wurde die Hälfte der EUR 10.000,- einbezahlt. Alleingesellschafterin war von der Gründung bis zum 7. Dezember 2024 ***TW***, geboren am ***Datum 1997***. Danach wurden die Gesellschaftsanteile von ***LE***, geboren am ***Datum 1981***, übernommen. Dieser ist in der Slowakei ansässig, verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen (gemeldeten) Wohnsitz in Österreich und scheint auch in der Grunddatenverwaltung der österreichischen Finanzverwaltung nicht auf. Als Geschäftsführerin fungierte von der Gründung bis zum 4. März 2024 und von 12. September bis zum 26. November 2024 ebenfalls ***TW***. In der Zwischenzeit hatte von 5. März 2024 bis zum 11. September 2024 ***CD***, geboren am ***Datum 1997***, wohnhaft in der Slowakei, die Geschäftsführung inne. ***CD*** ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wie aus dem Protokoll des öffentlichen Notars vom 26. September 2024 hervorgeht. Seit dem 27. November 2024 vertritt ***LE*** die Gesellschaft. Der Sitz der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Antrages auf Sitzverlegung vom ***Datum 2024*** im Zuge der Übernahme der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung durch ***LE*** an die Adresse ***Bf Adresse neu*** verlegt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum vom ***Datum 2023*** bis zum ***Datum 2025*** über eine Gewerbeberechtigung des reglementierten Gewerbes Überlassung von Arbeitskräften an der Adresse ***Bf-Adresse alt***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer war von 1. Februar bis 4. März 2024 ***A***, geboren am ***Datum 1971***, und von 17. April bis 29. November 2024 ***B***, geboren am ***Datum 1991*** und Sohn des vorherigen handelsrechtlichen Geschäftsführers. ***A*** ist ebenso Geschäftsführer der ***WT***, der ehemaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum von 10. März 2023 bis zum 29. Februar 2024 und vom 10. April 2024 bis zum 23. Oktober 2024 über eine aufrechte UID-Nummer. Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nur für den Zeitraum 01/23 bis 02/24 (jeweils nach erfolgtem Erinnerungsschreiben durch das Finanzamt) abgegeben. Auch die Meldung der Lohnabgaben für den Zeitraum 4/2023 bis 6/2024 erfolgte jeweils mit erheblicher Verspätung. Seit der Gründung der Gesellschaft wurden insgesamt 27 Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Alle ELDA-Meldungen wurden von der "***WT***" an die österreichische Gesundheitskasse übermittelt. Bei einer Nachschau am 16. Oktober 2024 beim Steuerberater der Beschwerdeführerin, der ***WT*** wurde die gesamte Buchhaltung (02/2023 bis 02/2024) und Lohnverrechnung (02/2023 bis 09/2024) übernommen. Seit März 2024 existiert keine Buchhaltung mehr. Von der Beschwerdeführerin wurden auch keine ordnungsgemäßen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Die Summe der Stunden wurde gesammelt für das jeweilige Monat an die Lohnverrechnung übermittelt. 1.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs 3 SBBG 1.2.1 Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten (§ 8 Abs 3 Z 1 SBBG) Grund für die aufgenommenen Ermittlungen nach dem SBBG war eine am 7. August 2024 an die Finanzpolizei übermittelte Anzeige der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) inklusive ausführlichem Aktenvermerk. In dieser wurde mitgeteilt, dass seitens der ÖGK ein Insolvenzantrag gestellt wurde, es aber nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, da bis zur ersten Tagsatzung Rückstände beglichen wurden. Seit diesem Zeitpunkt entstanden jedoch wieder Rückstände, was den Verdacht auf Bezahlung der Rückstände lediglich aus Gründen der Insolvenzverschleppung erhärtet. Zudem wurde die belangte Behörde detailliert dahingehend informiert, dass der Verdacht auf das Vorliegen von Schein- und Deckungsrechnungen besteht und verdächtige Dienstnehmerströme von bereits rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen vorlägen. Ergänzend verfügte ein Teil der der Dienstnehmer über keinen bzw einen für die Dienstverrichtung beim Unternehmen unplausiblen Wohnsitz in Österreich. Seitens der ÖGK bestand die Vermutung, dass durch die Anmeldungen Aufenthaltstitel erreicht werden sollten. 1.2.2 Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen sowie Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin (§§ 8 Abs 3 Z 2, 3 SBBG) Im Zuge der Erhebungen wurde von den Organen der Finanzpolizei mehrfach der ehemalige Firmensitz der Beschwerdeführerin in ***Bf-Adresse alt***, aufgesucht (4. September 2024, 2. Oktober 2024, 8. Oktober 2024, 22. Oktober 2024, 14. November 2024 und 25. November 2024) und niemand angetroffen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Homepage und ist auch auf auf diversen Plattformen im Internet wie "FirmenABC", wirtschaft.at, firmeninfo.at sowie der WKO Liste Firmen A-Z lediglich mit der Adresse sowie der Firmenbuchnummer zu finden. Weder im Internet noch in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung sind weitere Kontaktdaten zur Beschwerdeführerin wie etwa E-Mail Adresse oder Handynummer hinterlegt. Ein Kontakt zu der von 5. März bis 11. September 2024 als Geschäftsführerin fungierenden ***CD*** konnte durch die Finanzpolizei ebenfalls nicht hergestellt werden. Sie ist slowakische Staatsbürgerin und verfügte nur im Zeitraum vom 3. Juli bis 6. September 2024 über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Sie verfügt weder über eine Sozialversicherungs- noch über eine Steuernummer in Österreich. ***CD*** war von 4. Juli 2024 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17. Oktober 2024 ebenfalls Geschäftsführerin der ***M GmbH***. Bei dieser handelt es sich um ein rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen ab dem 4. Juli 2024, dem Datum der Übernahme der Geschäftsführung durch ***CD***. Eine Telefonnummer der zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin und von der Gründung bis 4. März 2024 und von 12. September bis 26. November 2024 Geschäftsführerin ***TW*** konnte durch Nachfrage beim Vermieter der Beschwerdeführerin erhoben werden. Zu einem persönlichen Kontakt kam es im Zuge der Erstattung eines persönlichen Widerspruchs zum Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG am 28. Oktober 2024, wo diese persönlich erschien und aussagte. Zu einer weiteren Einvernahme am 4. Dezember 2024 erschien sie trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht mehr. Bei einer weiteren Kontrolle am 15. Oktober 2024 wurden an der Firmenadresse ***AE***, geboren am ***Datum 1989***, der Lebensgefährte von ***TW***, sowie der Dienstnehmer ***EM***, geboren am ***Datum 1987***, angetroffen. Der Dienstnehmer wurde niederschriftlich einvernommen und konnte nicht angeben, welche Tätigkeit er seit seiner Anmeldung am 11. März 2024, also bereits seit sieben Monaten, bei der Beschwerdeführerin ausübte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin auch über keine Aufträge. Bei dieser Kontrolle konnten auch keine Unterlagen zu Mitarbeitern, wie Arbeitsverträge, Dienstzettel oder Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden. Ausweiskopien und ELDA-Meldungen wurden nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführerin ***TW*** von dieser an das Büro übermittelt und in diesem ausgedruckt. Bereits im Zuge der vom ***BG*** auf Betreiben der ÖGK versuchten Fahrnispfändung zu GZ ***GZ*** konnte am 6. und 18. September, 31. Oktober und 27. November 2023 sowie am 29. Jänner 2024 keine Amtshandlung vollzogen werden, da kein Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend und die Eingangstüre versperrt war. Beim Versuch des Vollzuges am 25. April 2024 konnten auch keine Hinweise auf Klingel, Postkasten oder Türschild gefunden werden und war die Beschwerdeführerin laut Angaben einer benachbarten Firma dieser auch nicht bekannt. An dem gemäß Firmenbuch ab dem ***Datum 2024*** bestehenden neuen Firmensitz der Beschwerdeführerin in der ***Bf Adresse neu***, befindet sich ebenfalls kein Büro der Beschwerdeführerin. An dieser Adresse befindet sich ein Food-Truck, an welchem als frisch und handgemacht beworbene Bulgur-Wraps unter dem Markennamen "***O***" vertrieben werden. Dem Inhaber, Einzelunternehmer ***EE***, geboren am ***Datum 1987***, ist die Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin ist auch der Betreibergesellschaft des Outlet-Centers unbekannt. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab am 15. Mai 2025 nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung die Aufkündigung seiner Vollmacht bekannt, da die Gesellschaft bzw der Geschäftsführer auch für ihn nicht mehr erreichbar waren. Zur antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2024 erschien trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung niemand von Seiten der Beschwerdeführerin. 1.2.3 Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen (§ 8 Abs 3 Z 4 SBBG) 1.2.3.1 Scheinrechnungen ***M GmbH***. Von der Beschwerdeführerin wurden für den Leistungszeitraum August 2024 13 Rechnungen iHv gesamt EUR 22.435,20 an die Firma ***M GmbH*** ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war ***CD*** sowohl Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin als auch der ***M GmbH***. Die Rechnungen lauten auf "Personal Nr" und eine Tätigkeit. Auf den Rechnungen sind sechs verschiedene Personalnummern, immer paarweise sich wiederholend, angegeben. Parallel wurden im August 2024 auch 35 Rechnungen an die ***S GmbH*** ausgestellt. Im August waren bei der Beschwerdeführerin acht Arbeiter, zwei geringfügig beschäftigte Arbeiter und zwei Angestellte angemeldet. Gemeldet wurden an die Steuerberatungskanzlei die Stunden laut Anmeldung bei vier Arbeitern, darüber hinaus einmal 15 und einmal 100 Stunden sowie 3 Mitarbeiter mit fixem Lohn. Arbeitszeitaufzeichnungen liegen aus diesem Monat nicht vor. Bei der ***M GmbH***. handelt es sich um ein Scheinunternehmen ab dem 4. Juli 2024, dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch ***CD***, welches aufgrund der Rechtskraft des zugrunde liegenden Bescheides vom 20. November 2024 am 3. Dezember 2024 in der Liste der Scheinunternehmen des BMF veröffentlicht wurde. Mit der Gesellschaft bestehen keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung. ***S GmbH*** Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitraum November 2023 bis August 2024 Rechnungen iHv EUR 2.574.827,63 an die ***S GmbH*** ausgestellt und in deren Buchhaltung verbucht. Es handelt sich dabei um 23 Rechnungen im Zeitraum Dezember 2023, 9 Rechnungen im Zeitraum Februar 2024, 26 Rechnungen im Zeitraum März 2024, 45 Rechnungen im Zeitraum April 2024, 36 Rechnungen im Zeitraum Juni 2024, 55 Rechnungen im Zeitraum Juli 2024 und 35 Rechnungen im Zeitraum August 2024. Bei der ***S GmbH*** handelt es sich um eine am 19. Oktober 2017 errichtete Gesellschaft, deren Geschäftszweig Verpackung und Produktionsarbeiten, Logistikdienstleistungen, insbesondere Transport, Umschlag, Lagerung, Bereitstellung, Beschaffung und Verteilung von Gütern, Personen, Geld, Informationen und Energie und deren Steuerung, Kontrolle und Optimierung umfasst. Die Rechnungen waren zum Teil ausgestellt für Etikettierarbeiten, Einlegen von Zahlscheinen oder Beilagen oder Kuvertierung, ab Juni 2024 dann auch vermehrt für "Reinigung am Flughafen" (30 der 36 den Juni 2024 betreffenden Rechnungen sowie 28 der 55 im Juli ausgestellten Rechnungen zzgl 5 in denen nur mehr "Reinigung" ausgewiesen wurde). Im August wurde auf 21 von den 35 Rechnungen überhaupt nur mehr "Reinigung inkl Transport" angegeben. Rechnungen wurden auch im Zeitraum März und April 2024 ausgestellt, in dem die Beschwerdeführerin über keine aufrechte UID-Nummer verfügte. Mit der Gesellschaft bestehen keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung. Im November und Dezember 2023 sowie im Jänner 2024 war bei der Beschwerdeführerin ein Arbeiter angestellt. Für diesen wurden 70 Stunden im November, 55 Stunden im Dezember und 104,24 Stunden im Jänner gemeldet. Im Zeitraum November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 wurde auch jeweils ein Arbeiter der ***H*** überlassen. Im November 2023 im Ausmaß von 132,28 Stunden, 120,84 Stunden im Dezember 2023 und 104,24 Stunden im Jänner 2024. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden von der ***H***, nicht aber von der Beschwerdeführerin geführt. Mit der ***H*** wurde im Gegensatz zur ***M GmbH*** und der ***S GmbH*** ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen sowie den überlassenen Arbeitern ein Dienstzettel ausgestellt. An die ***S GmbH*** wurden im Dezember 2023 insgesamt 23 Rechnungen ausgestellt, die im Wesentlichen die Zeiträume November (Rechnungsnummern 2023/09, 21, 22, 53, 54, 59, 61-64) und Dezember 2023 (Rechnungsnummern 2023/12, 13, 23, 24, 43, 46, 47, 49, 53-55, 59, 60) betreffen, wovon der Betrag iHv EUR 44.427,85 netto auf im November und EUR 80.478,74 auf im Dezember erbrachte Leistungen verrechnet wird. Für den Zeitraum Jänner 2024 liegen keine Rechnungen an die ***S GmbH*** vor. Die im Februar 2024 ausgestellten Rechnungen an die ***S GmbH*** belaufen sich auf die Summe von EUR 73.141,68 netto. In der vom steuerlichen Vertreter erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 29. Februar 2024 sind die Erlöse der Beschwerdeführerin mit EUR 36.775,48 ausgewiesen. Bei einer Kontrolle am 12. November 2024 konnte bei der ***S GmbH*** ebenfalls niemand angetroffen werden, die Buchhaltung wurde von der steuerlichen Vertretung der Gesellschaft eingeholt. Seitens der steuerlichen Vertretung der ***S GmbH*** wurde am 21. November 2024 der Finanzpolizei mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft für den steuerlichen Vertreter nicht mehr erreichbar ist und das Vollmachtverhältnis daher aufgekündigt wurde. 1.2.3.2 Scheinanmeldungen Wie oben dargelegt, fungierte als Auftraggeber der Beschwerdeführerin die ***H*** mit der Betriebsstätte in der ***Adresse H GmbH***. Für den Zeitraum Februar 2023 bis Dezember 2023 wurden der ***H*** in Summe EUR 103.310,56 für überlassene Arbeitskräfte verrechnet wobei von Februar bis Juli 2023 zwischen drei und sechs und ab August 2023 jeweils ein Arbeiter gestellt wurde. Von der ***H*** wurden Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die überlassenen Arbeiter geführt und liegen Dienstzettel vor. Die letzte Zahlung der Firma ***H*** an die Beschwerdeführerin erfolgte am 1. Februar für den Leistungszeitraum Jänner 2024. Als Grund für die Beendigung wurde angegeben, dass sich der Vertrag von selbst auflöste, da keine Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mehr erschienen sind. Die Summe der gesamten Lohnkosten inkl Lohnnebenkosten der vorgelegten Verdienstnachweise für den Zeitraum März bis September 2024, in welchem die Geschäftsführung durch ***CD*** ausgeübt wurde, ergeben eine Summe von EUR 132.988,62. Die Dienstnehmer wurden bar bezahlt. Arbeitsaufzeichnungen wurden nicht ordnungsgemäß geführt. Die Zusammenschau der Überprüfung der Verdienstnachweise für Jänner bis September 2024 mit dem übermittelten Kontoauszug von 1. Jänner bis 28. Oktober 2024 ergibt zudem, dass die behauptete Barzahlung der Löhne ab Juni 2024 nicht mehr möglich war. Zudem war auch die zeitweise Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ***TW***, ihr Lebensgefährte ***AE*** sowie die Dienstnehmer ***YE*** und ***EE*** zuvor bei dem rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen ***VN GmbH*** mit der Adresse in ***Adresse V GmbH*** tätig. An dieser Adresse waren auch ***AE*** von 2. Mai 2017 bis 4. Februar 2025, die zwischenzeitige Geschäftsführerin ***CD*** von 3. Juli bis 6. September 2024 sowie der Dienstnehmer ***Y*** gemeldet. Weitere Dienstnehmer verfügten über keinen Wohnsitz (***G***, ***M***) oder einen für die Dienstausübung bei der Beschwerdeführerin unplausiblen, dh nicht in Oberösterreich gelegenen, Wohnsitz in Österreich (***D***, ***E*** in Wien). Die Dienstnehmer ***F*** und ***G*** wurden erstmalig bei der Beschwerdeführerin angemeldet. Zudem konnte ***EE*** gegenüber den Organen der belangten Behörde nicht angeben, welche Tätigkeit(en) er sieben Monate lang für die Beschwerdeführerin ausübte. 1.2.4 Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/ der Dienstnehmers/ Dienstnehmerin zur Sozialversicherung (§ 8 Abs 3 Z 6 SBBG) Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 4. Dezember 2024 hafteten bei der Beschwerdeführerin auf dem Beitragskonto der ÖGK Beiträge iHv EUR 10.498,36 und beim Finanzamt iHv EUR 3.000,19 aus, welche sich aus nicht entrichteten Lohnabgaben (L, DB, DZ) für den Zeitraum 1+2/2024 sowie 4-6/2024 zusammensetzten. Der Rückstand am Abgabenkonto beläuft sich zum 11. Juni 2025 auf EUR 4.500,19, wobei die Differenz sich aus den Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2024 sowie die ersten beiden Quartale 2025 zusammensetzt. Insgesamt wurden seit Bestehen der Beschwerdeführerin 27 Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Der letzte angemeldete Dienstnehmer, ***AE*** wurde mit 4. Dezember 2024, dem Datum des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG, abgemeldet. Zuvor wurden ***EE*** (Arbeiter) und ***B*** (Angestellter) mit 28. November 2024 abgemeldet. Aufgrund des Bestehens von Rückständen und erfolglosen Vollstreckungsversuchen wurde von der ÖGK ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. In der Folge wurde am 9. September 2024 der aushaftende Rückstand für Juni und Julibeiträge iHv EUR 8.245,96 an die ÖGK überwiesen. Am 20. September 2024 wurden weitere EUR 6.290,06 für zu dieser Zeit offene Beiträge überwiesen. Infolgedessen wurde mit Beschluss des ***LG*** vom 24. September 2024 der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen, weil die Insolvenzvoraussetzung der dauernden Zahlungsunfähigkeit fehlte. Sofort nach dieser Abweisung wurden wieder Beiträge nicht beglichen und liefen wieder Rückstände an. Zum 17. Oktober 2024 bestand neuerlich ein Rückstand bei der ÖGK iHv EUR 5.522,72. Dieser resultierte aus den nicht entrichteten Beiträgen für September 2024 sowie Verzugszinsen von Juni bis August 2024. Am 3. Dezember 2024 hatte sich dieser Rückstand auf EUR 10.418,95 erhöht, da auch die Beiträge für Oktober 2024 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren für September 2024 nicht entrichtet wurden. Es wurden trotz des Bestehens von Rückständen Arbeitnehmer angemeldet (etwa ***X*** am 1. Juli 2024, ***Y*** am 18. Juli 2024 oder ***Z*** am 8. Oktober 2024). Auch im Zeitraum der erfolglosen Pfändungsversuche durch die ÖGK (6. September 2023 bis 25. April 2024) erfolgten Anmeldungen von Arbeitnehmern durch die Beschwerdeführerin. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien. Mit dem Vorlagebericht vom 10. April 2025 wurden von der belangten Behörde umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin wurde den getroffenen Feststellungen im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung bzw generell im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht entgegen getreten. 2.1 Beschwerdeführerin Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin gründen sich auf Angaben im österreichischen Firmenbuch, sowie den im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorgenommenen Abfragen von Datenbanken (Gewerbeinformationssystem, Grunddatenverwaltung, Zentrales Melderegister). 2.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG 2.2.1 Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten (§ 8 Abs 3 Z 1 SBBG) Die von der Österreichischen Gesundheitskasse festgestellten und der Finanzpolizei angezeigten Auffälligkeiten ergeben sich aus der Anzeige der ÖGK vom 7. August 2024 sowie dem dazugehörigen detaillierten Aktenvermerk. Die Wechselbewegungen der Dienstnehmer zur Beschwerdeführerin sowie die daraus entstehenden Auffälligkeiten basieren auf der RAD Dienstnehmerstrom - Analyse der ÖGK (RAD Watchlist Ergebnis). Das Kriterium ist folglich als erfüllt anzusehen. 2.2.2 Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen sowie Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin (§§ 8 Abs 3 Z 2, 3 SBBG) Im Zuge der Erhebungen wurde von den Organen der Finanzpolizei mehrfach der ehemalige Firmensitz der Beschwerdeführerin in ***Bf-Adresse alt***, aufgesucht (4. September 2024, 2. Oktober 2024, 8. Oktober 2024, 22. Oktober 2024, 14. November 2024 und 25. November 2024) und niemand angetroffen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den entsprechenden Aktenvermerken und den zur Dokumentation angefertigten Fotokonvoluten. Die Unmöglichkeit der Pfändung durch das ***BG*** auf Betreiben der ÖGK aufgrund der Tatsache, dass niemand der Beschwerdeführerin anwesend und die Eingangstüre verschlossen war, ist den Berichten des ***BG*** vom 27. November 2023 sowie vom 25. April 2024 zu entnehmen. Der festgestellte Sachverhalt betreffend den neuen Firmensitz, an welchem lediglich ein Foodtruck steht und die Beschwerdeführerin sowohl dem Betreiber des Foodtrucks als auch der Betreibergesellschaft des Outlet-Centers unbekannt ist, weswegen diese auch rechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten plant, basiert auf dem diesbezüglichen Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 20. Dezember 2024, den bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Fotos sowie der von der Betreibergesellschaft übermittelten Mietvereinbarung. Dass die ehemalige Geschäftsführerin, ***TW***, am 15. Oktober 2024 telefonisch erreicht werden konnte und am 28. Oktober 2024 persönlich Widerspruch gegen den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens erhob, ändert nichts an der Tatsache, dass die Herstellung des Kontaktes in der vom Gesetz geforderten Art und Weise nicht möglich war, fehlt diesen Kontakten doch das geforderte Kriterium der "im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift". Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass am Tag der Zustellung der Verdachts-mitteilung über das Vorliegen eines Scheinunternehmens sehr wohl jemand am Firmensitz anwesend gewesen sei, da ja der anwaltliche Vertreter sich anschließend telefonisch bei der Finanzpolizei gemeldet habe und folglich jemand anwesend gewesen sein musste, so ist dem zu entgegnen, dass dem entsprechenden Aktenvermerk zu entnehmen ist, dass am 22. Oktober 2024 um 08:30, ebenso wie bei weiteren Kontrollen am 04. September 2024, 02. Oktober 2024, 08. Oktober 2024, 14. November 2024 und 25. November 2024 niemand an der im Firmenbuch gemeldeten Geschäftsanschrift angetroffen werden konnte. Einzig am 15. Oktober 2024 waren ***AE*** und ***EM*** im Büro der Beschwerdeführerin anwesend, konnten aber auch nicht nachvollziehbar ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin darlegen. Dass gelegentlich jemand am Firmensitz anwesend ist oder der Briefkasten regelmäßig entleert wird, kann ebenfalls nicht das von § 8 Abs 3 Z 3 SBBG geforderte Kriterium des Herstellens eines Kontaktes über die im Firmenbuch eingetragene (oder andere bekannt gegebene) Adresse erfüllen. Zusammengefasst war bei sieben Nachschauen der Finanzpolizei das Büro nur einmal besetzt, infolge der Änderung der Adresse im Dezember 2024 ist das Unternehmen generell nicht mehr auffindbar. Auch bei mehrfachen Versuchen des ***BG***, die von der ÖGK betriebene Fahrnisexekution wegen offener Beiträge zu vollstrecken, war kein Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend, das Büro versperrt und konnte niemand angetroffen werden. Nicht zuletzt kündigte auch der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung die Vollmacht auf, da er keinen Kontakt mehr zu dem Unternehmen oder dem Geschäftsführer herstellen konnte. Daher ist auch dieses Kriterium als erfüllt anzusehen. 2.2.3 Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen (§ 8 Abs 3 Z 4 SBBG) 2.2.3.1 Scheinrechnungen Die Feststellungen betreffend die Höhe der ausgestellten Rechnungen an die ***M GmbH***. ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen. Die Tatsache, dass diese Gesellschaft rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt wurde, basiert auf dem Firmenbuchauszug der Gesellschaft sowie der Einsicht in die auf der Homepage des BMF veröffentlichte Liste der Scheinunternehmen. Von der Beschwerdeführerin wurde die Rechnungsausstellung an die Gesellschaft (sowie auch an die ***S GmbH***) nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde wurde der Feststellung der Finanzpolizei, dass für den Zeitraum August 2024 Leistungen iHv 22.435,20 an die ***M GmbH***. verrechnet worden seien, nicht entgegengetreten. Auch von der Geschäftsführerin wurde in der Niederschrift zum Widerspruch am 28. Oktober 2024 lediglich angegeben, es habe Probleme mit der Gesellschaft gegeben. Die Summe der von der Beschwerdeführerin an die ***S GmbH*** verrechneten Leistungen ergibt sich auch aus den von der ehemaligen steuerlichen Vertretung der Gesellschaft übermittelten Kontoblättern (Konto 5700 Fremdleistungen und Lieferanten - 319002 ***Bf***). Aus diesen sowie aus den vorliegenden Rechnungen ergibt sich auch der gesamt verrechnete Betrag iHv EUR 2.574.827,63. Dass die Geschäftsführerin anlässlich ihres Widerspruchs am 28. Oktober 2024 nicht detailliert zur Gesamtsumme der Rechnungen befragt wurde, begründet entgegen dem Beschwerde-vorbringen keinen Verfahrensmangel. Die Geschäftsführerin wurde vor Bescheiderlassung zu einer neuerlichen Einvernahme am 4. Dezember 2024 geladen, zu der sie aber nicht erschien. Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, zu der von der Beschwerdeführerin niemand erschien. Durch die ausgestellten Rechnungen und die Verbuchung dieser in der Buchhaltung der ***S GmbH*** bestehen aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel an der Höhe der ausgestellten Rechnungen. Gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Leistungserbringung an die ***S GmbH*** spricht in erster Linie, dass im Zeitraum November 2023 bis Jänner 2024 bei der Beschwerdeführerin nur ein Arbeiter beschäftigt war, der bereits an die ***H*** überlassen wurde. An der tatsächlichen Überlassung dieses Arbeiters an die ***H*** bestehen keine Zweifel, da im Gegensatz zu den beiden genannten Gesellschaften mit dieser sowohl ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen wurde, als auch Dienstverträge mit den einzelnen Arbeitern vorliegen und die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Gesellschaft geführt wurden. Die Tätigkeitsbeschreibung laut Überlassungsvertrag stimmt mit der Aussage von ***TW*** am 28. Oktober 2024, den Rechnungen und den Angaben des zuständigen Mitarbeiters der ***H*** überein. Glaubwürdig ist auch dessen Aussage, dass der Vertrag automatisch geendet habe, da von der Beschwerdeführerin keine Arbeiter mehr zur Arbeit erschienen sind. Betreffend die ***M GmbH***. sowie die ***S GmbH*** liegen keinerlei schriftliche Dokumentationen betreffend Auftragsvergabe, Auftragsdurchführung oder Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Vor allem aber ist es denkunmöglich, dass der bereits an die ***H*** überlassene Arbeiter, der im November 132,28 Stunden, im Dezember 120,84 Stunden und im Jänner 104,24 Stunden für die ***H*** gearbeitet hat, gleichzeitig die an die ***S GmbH*** verrechneten Tätigkeiten bzw Leistungen erbringen konnte. So wurden etwa im November Leistungen iHv EUR 44.427,85 und im Dezember Leistungen iHv EUR 80.478,74 netto verrechnet. Im Vergleich dazu wurden an die ***H*** für die 132,28 Stunden im Leistungszeitraum November EUR 3.571,56, das entspricht 27 EUR je Stunde, verrechnet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnungssummen der an die ***S GmbH*** ausgestellten Rechnungen mit dem angemeldeten Personal der Beschwerdeführerin nicht erwirtschaftet werden konnten. Selbst unter der Annahme einer Höchstarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz von 60 Stunden pro Woche bzw 261 Stunden pro Monat und einer Verrechnung von EUR 30 je Stunde können je Dienstnehmer nicht mehr als EUR 7.830 je Monat erwirtschaftet werden. Nach der Aussage der Geschäftsführerin im Widerspruch sowie der vorliegenden Buchhaltungsunterlagen wurde zeitweise ein Subunternehmen beauftragt, jedoch nicht im November und Dezember 2023. Für den Jänner 2024 liegen zwei Rechnungen dieses Subunternehmens vor, jedoch wurden in diesem Monat keine Rechnungen an die ***S GmbH*** ausgestellt. Hinzu kommt, dass bei einer Nachschau am 12. November 2024 bei der ***S GmbH*** ebenfalls niemand angetroffen werden konnte und in der Folge die Buchhaltungsunterlagen von deren steuerlichen Vertreter an die belangte Behörde übermittelt wurden. Dieser gab dann mit E-Mail vom 21. November 2024 bekannt, die Vollmacht mit der ***S GmbH*** aufgekündigt zu haben, da der Geschäftsführer zu einem vereinbarten Termin nicht erschienen und seitdem auch nicht mehr erreichbar sei. Unglaubwürdig ist weiters, dass in der vom steuerlichen Vertreter erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 29. Februar 2024 die Erlöse lediglich mit EUR 36.775,48 ausgewiesen sind, während alleine die vorliegenden - an die ***S GmbH*** ausgestellten Rechnungen - im Februar 2024 sich in Summe auf EUR 73.141,68 netto belaufen. Zudem wurden von der Beschwerdeführerin Umsatzsteuervoranmeldungen nur für den Zeitraum 01/23 bis 02/24 (jeweils nach erfolgtem Erinnerungsschreiben durch das Finanzamt) abgegeben und erfolgte auch die Meldung der Lohnabgaben für den Zeitraum 4/2023 bis 6/2024 jeweils mit erheblicher Verspätung. Seit März 2024 existiert keine Buchhaltung mehr. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich sowohl betreffend die ***M GmbH***. als auch die ***S GmbH*** aus den in den Rechnungen angegebenen Leistungs-beschreibungen. Die 13 im August 2024 an den ***M GmbH***. ausgestellten Rechnungen weisen sich wiederholend immer die gleichen Personalnummern für dieselbe Tätigkeit aus, etwa Rechnungen Nr 2024/32, 2024/55 und 2024/38: Personal Nr 022 und 028 Botenfahrt Wien-Salzburg inkl Entladen, Rechnungen Nr 2024/33, 2024/36 und 2024/39: Personal Nr 027 (Botenfahrt Wien-Salzburg) und 020 (Lagerarbeiter) sowie Rechnungen Nr 2024/34, 2024/37 und 2024/40: Personal Nr 015 und 017 Lagerarbeiter. Die Leistungszeiträume der drei "Rechnungsgruppen" decken sich, zusätzlich wurden auch die Rechnungen Nr 2024/33 und 2024/36 über das gleiche Personal, die gleiche Tätigkeit und die selben beiden Tage als Leistungszeitraum ausgestellt. Hinzu kommt, dass auf den Rechnungen an die ***H*** die Personal-nummern des zur Verfügung gestellten Personals sieben- bzw achtstellig ausgewiesen wurden und nicht dreistellig. Die gemeldeten Stunden für den einen Arbeiter von Seiten der Beschwerdeführerin an den steuerlichen Vertreter stimmen nur im Jänner, nicht aber November und Dezember mit den an die ***H*** verrechneten Stunden überein. Bei den Rechnungen an die ***S GmbH*** wurden generell keine Personalnummern angegeben. Die Rechnungen waren anfangs ausgestellt für Tätigkeiten wie Etikettierarbeiten, Einlegen von Zahlscheinen oder Beilagen oder Kuvertierung, im April 2024 lauteten 10 der 45 ausgestellten Rechnungen auf "Reinigung für Geschir in Flüghafen" im Ausmaß von 68.700,-, ab Juni 2024 dann auch vermehrt für Reinigung am Flughafen (30 der 36 den Juni 2024 betreffenden Rechnungen sowie 28 der 55 im Juli ausgestellten Rechnungen zzgl 5 in denen nur mehr Reinigung ausgewiesen wurde). Im August wurde auf 21 von den 35 Rechnungen überhaupt nur mehr "Reinigung inkl Transport" angegeben. Aus den dargelegten Gründen ist bei den vorgefundenen Rechnungen an die ***M GmbH***. sowie die ***S GmbH*** von Schein- bzw. Deckungsrechnungen auszugehen, denen keine von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen zu Grunde liegen. 2.2.3.2 Scheinanmeldungen Aus dem Aktenvermerk betreffend die Anzeige der ÖGK an die Finanzpolizei geht hervor, dass seitens der ÖGK der Verdacht bestand, dass die Beschwerdeführerin Dienstnehmer zum Schein anmeldete, um diesen Sozialleistungen bzw Aufenthaltstitel zu verschaffen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass einige Dienstnehmer unmittelbar vor der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bei einem rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen angemeldet waren sowie deren Meldeadressen sich mit diesem Scheinunternehmen deckten. Neben diesen verdächtigen Dienstnehmerströmen verfügten auch weitere Dienstnehmer über keinen Wohnsitz oder einen für die Dienstausübung bei der Beschwerdeführerin unplausiblen dh nicht in Oberösterreich gelegenen Wohnsitz in Österreich oder waren überhaupt in Österreich erstmalig bei der Beschwerdeführerin angemeldet. Von der Beschwerdeführerin wurden - wie bereits im Sachverhalt festgestellt - auch keine ordnungsgemäßen Arbeitsaufzeichnungen geführt. Vorgelegt wurden als Arbeitsaufzeichnungen betitelte Unterlagen, aus denen je Mitarbeiter jedoch lediglich die Daten für die Lohnverrechnung hervorgehen, die Tabellen für die Arbeitszeiterfassung jedoch durchgehend unbefüllt sind bzw geschwärzt oder gelöscht wurden, sodass nur die untere Summenspalte "Differenz" sowie "Lohn" ersichtlich ist. Auch weisen die Tabellen allesamt keine Unterschrift des betreffenden Arbeitnehmers auf. Die gesammelte Übermittlung der Stunden aller Mitarbeiter am Monatsende ergeben sich aus den entsprechenden Mailauszügen. Insbesondere gab auch der bei der Kontrolle am 15. Oktober 2024 an der Firmenadresse angetroffene Angestellte ***EM*** niederschriftlich an, dass er keine Arbeitsaufzeichnungen selbst führe, sondern diese von ***AE*** und ***TW*** geführt würden. Auch unterzeichnen würde er diese nichts selbst. Des Weiteren konnte er auch nicht nachvollziehbar angeben, welche Tätigkeit er für die Beschwerdeführerin ausübte, obwohl er bereits seit 7 Monaten bei dieser gemeldet war. Er gab unter anderem an, er mache, was sein Chef ihm sage bzw ginge er auch zu anderen Firmen, wenn bei diesen gearbeitet werde. Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Aussage der Geschäftsführerin ***TW*** am 28. Oktober 2024, dass sich ***EM*** um die Bewerbungen der Mitarbeiter und Personalangelegenheiten kümmere. Er müsse aber vor der Anmeldung neuer Mitarbeiter dies mit ihr besprechen. Andere Angestellte bzw Arbeiter, die laut Auszug aus dem AJ-Web im Februar 2024 bei der Beschwerdeführerin angemeldet waren (***A***) scheinen generell nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen auf. Widersprüchlich sind auch die Angaben von ***TW*** zur zwischenzeitlichen Geschäftsführerin ***CD***, mit der man nach ihren Angaben gut auf Deutsch und Englisch kommunizieren konnte, auch wenn das Deutsch nicht fließend war. Im Gegensatz dazu geht aus dem Protokoll des öffentlichen Notars vom 26. September 2024 hervor, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig und auf einen Dolmetscher angewiesen war. Abgesehen von der Tatsache, dass ***CD*** nur knapp zwei Monate in Österreich (an der Adresse eines rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmens, dessen Geschäftsführung sie inne hatte) gemeldet war, war diese auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Auch darüber konnte ***TW*** im Rahmen ihrer Aussage am 28. Oktober 2024 keine Angaben machen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101108/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101108.2025
Stammnummer
148656
Gültig
25.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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