Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/5100006/2025
Keine Säumnisbeschwerde gegen das Unterbleiben einer amtswegigen Wiederaufnahme
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100006/2025vom 01.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Übrigen verweist dieses Schreiben lediglich auf eine Wiederaufnahme der Verfahren (Anmerkung: im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dieser Dienstnehmer) und ist mit keinem Wort von einem Rückzahlungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Rede. Zumal dieses Schreiben von der steuerlichen Vertretung stammt, kann dieses Schreiben entgegen der Ansicht der Bf. nicht in einen "deklarativen" (vgl. Seite 2 der Säumnisbeschwerde: "Die schriftliche Einreichung der Erklärung im Feber 2019 erfolgte daher deklarativ. … Sämtliche erforderlichen Unterlagen wurden deklarativ am 6. Februar 2019 postalisch an Frau ***8*** übermittelt.") Rückzahlungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO umgedeutet werden, weil damit in unzulässigerweise ein von der Bf. tatsächlich nicht erstatteter Antrag als erstattet fingiert würde. Dass mit dem Schreiben vom 6.2.2019 kein Rückzahlungsantrag gem. § 240 Abs. 3 BAO durch die Bf. eingebracht wurde, sondern eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO bei den betroffenen Dienstnehmern angeregt wurde, ergibt sich auch aus dem Anbringen vom 20.2.2020, das von der ***StB 1 *** für ***3*** eingebracht wurde, in dem um amtswegige Wiederaufnahme der Veranlagungen der Jahre 2013 und 2014 gebeten wurde und nicht auf einen gestellten Rückzahlungsantrag gem. § 240 Abs. 3 BAO Bezug genommen wurde. Auch im für die Bf. gestellten Anbringen vom 8.10.2020 wird um amtswegige Wiederaufnahme der Veranlagungen der Jahre 2013 und 2014 betreffend ***3*** gebeten.
§ 303 Abs. 1 BAO enthält keine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme von bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen (vgl. VwGH 20.2.2019, Ro 2016/13/0011; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064).
Vielmehr ist § 303 Abs. 1 BAO als "Kann-Bestimmung" formuliert, aufgrund der eine Wiederaufnahmeentscheidung dem Ermessen der Abgabenbehörde obliegt. Zudem sieht die Norm keine Frist vor, innerhalb derer das Finanzamt eine amtswegige Wiederaufnahme durchzuführen hätte. Damit fehlt es an zwei entscheidenden Voraussetzungen für eine inhaltliche Erledigung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde.
Nachdem mangels abgabenbehördlicher Verpflichtung und gesetzlicher Frist für eine amtswegige Wiederaufnahme, eine mit Beschwerde nach § 284 BAO bekämpfbare Säumnis der Abgabenbehörde nicht vorliegt, war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178). Überdies ist festzuhalten, dass zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nur derjenige befugt ist, dem gegenüber der Bescheid zu ergehen hat und es der Bf. daher auch an der Aktivlegitimation mangeln würde (vgl. zB Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO2, Band 4, Rz 27 zu § 284).
Betreffend das Mail der steuerlichen Vertretung vom 4.9.2024 ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Finanzamtes Österreich in der Stellungnahme vom 13.5.2025 festzuhalten., dass ein Antrag gem. § 240 BAO in dieser Form nicht wirksam gestellt werden kann. Einer E- Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu (vgl. zB VwGH 7.5.2025, Ra 2022/15/0052; VwGH 17.4.2023, Ra 2023/16/0016; VwGH 11.6.2021, Ra 2019/13/0112; VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081). Es handelt sich dabei nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst daher auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Überdies wurde in der Replik vom 23.6.2025 von der Bf. ausgeführt, dass die E-Mails der steuerlichen Vertretung mit der Finanzverwaltung vom 4.9. und 17.12.2024 der steuerlichen Vertretung dazu gedient hätten, den Stand des Verfahrens auszuloten bzw. voranzutreiben.
Zwecks Vollständigkeit wird in der Folge auf das übrige Vorbringen der Bf. in der Säumnisbeschwerde und in der Replik vom 23. Juni 2024 eingegangen:
1. Es wäre inhaltlich ein Antrag gemäß § 240 (3) BAO gestellt worden, der formell mit Frau ***8*** in der Weise akkordiert worden wäre, dass die ***EU-MS *** Bescheide, die korrigierten Lohnzettel sowie die Abtretungsanzeige an Frau ***8*** zu übermitteln gewesen wären und auf Basis der übermittelten Unterlagen die Lohnsteuererstattung auf das Konto der Bf. erfolgen sollte:
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt gab es keine diesbezügliche Akkordierung mit ***8*** vom Finanzamt ***2*** im Rahmen der 2018 geführten Telefonate, weil in diesen Telefonaten gar nicht über die verfahrensrechtlichen Grundlagen der Lohnsteuerrückerstattung gesprochen wurde und daher auch nicht über eine Antragstellung gemäß § 240 Abs. 3 BAO.
2. Der von Frau ***8*** akzeptierte Antrag der Bf. zur Geltendmachung der Lohnsteuererstattung für Herrn ***3*** für die Jahre 2013 und 2014 würde nicht den formalen Erfordernissen des § 240 (3) BAO entsprechen, weil diese Bestimmung vorsehen würde, dass Herr ***3*** selbst diese Anträge hätte stellen müssen; stattdessen wären die Anträge nach Absprache mit Frau ***8*** (wohl aus Praktikabilitätsüberlegungen, damit nicht acht verschiedene Anträge gestellt werden mussten!) von dessen Dienstgeberin, von der Bf. gestellt worden:
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat ***8*** ***7*** in den im Jahr 2018 geführten Telefonaten nicht dazu angeleitet bzw. aufgefordert, Anträge gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO auf Lohnsteuerrückzahlung namens der Bf. zu stellen. Die in der Säumnisbeschwerde angestellten Praktikabilitätsüberlegungen konnten sich Frau ***8*** gar nicht stellen - überdies handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine durch keinerlei sachliches Substrat untermauerte bloße unsubstantiierte Vermutung - weil diese als Mitarbeiterin der betrieblichen Veranlagung nur die Lohnzettelkorrekturen durchzuführen hatte.
3. Herr ***7*** hätte auf die Rechtsmäßigkeit dieser Auskunft vertraut bzw. würde es sich um eine Auskunft gemäß § 2 APG handeln (vgl. Seite 2 der Replik vom 23.6.2025):
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt war Gegenstand der Telefonate von ***7*** mit ***8*** im Jahr 2018 und auch nicht im Jahr 2019 nicht die Erörterung der verfahrensrechtlichen Grundlagen der von der Bf. gewollten Lohnsteuerrückerstattung und wurde daher insbesondere auch nicht darüber gesprochen, dass eine Lohnsteuerrückerstattung auf Grundlage des § 240 Abs. 3 BAO erfolgen soll. ***8*** hat ***7*** in den im Jahr 2018 geführten Telefonaten auch nicht dazu angeleitet bzw. aufgefordert, Anträge gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Lohnsteuerrückzahlung namens der Bf. zu stellen.
In rechtlicher Hinsicht ist zum in der Säumnisbeschwerde vorgebrachten Grundsatz von Treu und Glauben - wobei sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes diese Frage gar mehr stellt - allgemein festzuhalten, dass die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben einen Vollzugsspielraum voraussetzt (vgl. zuletzt VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012; vgl. auch VwGH 28.10.2009, 2008/15/0054; VwGH 3.9.2008, 2006/13/0167). Bezüglich der Befugnis zur Stellung eines Antrages gem. § 240 Abs. 3 BAO besteht aber kein Vollzugsspielraum der Abgabenbehörde, sondern ist ausschließlich der Eigenschuldner, dh. der Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer antragsberechtigt (VwGH 9.3.1979, 2850, 3004, 3005/78). Das Vorbringen in der Replik vom 23.6.2025 wonach laut Aktenlage eine Auskunft (Anmerkung: richtig wohl: Auskunftsbegehren) gemäß § 2 APG gestellt worden wäre, ist durch keinerlei Ermittlungsergebnisse untermauert und ergibt sich dem festgestellten Sachverhalt, dass tatsächlich ein solches von ***7*** nicht gestellt wurde, weil Gegenstand der Telefonate mit Frau ***8*** lediglich die Thematik der Form der Einbringung der korrigierten Lohnzettel gewesen ist. Überdies handelt es sich bei Auskünften iS des § 2 AuskPflG lediglich um Wissenserklärungen, wobei deren Inhalte ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. zB VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
5. Es werde daher im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes den Antrag gestellt, die aufgrund der seinerzeitigen Rechtsbelehrung von Herrn ***7*** durch Frau ***8*** im Sinne von Treu und Glauben beantragte Lohnsteuererstattung für die Jahre 2013 und 2014 im seinerzeit beantragten Ausmaß durchzuführen:
Gegenstand einer Auskunft kann nicht der Erlassung eines Bescheides aufgrund der Bestimmungen der BAO sein, weil Auskünfte keine Bescheide sind (vgl. zB VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005).
6. Der BAO wäre keine Bestimmung und auch kein Rechtsprinzip zu entnehmen, dass eine Lohnsteuererstattung im Zuge einer doppelten Lohnsteuerabfuhr in zwei verschiedenen Ländern an die Vornahme einer vorherigen Arbeitnehmerveranlagung gebunden wäre:
Schließlich würde ja die Lohnsteuererstattung im Sinne des § 240 (3) BAO eine Lex specialis zur Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 (1) Z 2 EStG darstellen:
Im gegenständlichen Verfahren war lediglich zu beurteilen, ob ein Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO gestellt wurde und ist dies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu verneinen.
7. Im Schreiben vom 6. Feber 2019 würde nicht nur die Korrektur der Lohnzettel thematisiert, sondern auf Seite 2 auch die umfassende Antragstellung der Lohnsteuererstattung deutlich gemacht, was sich aus folgender Passage ergeben soll: "Durch die Wiederaufnahme der Verfahren wird bei allen Dienstnehmern ein Guthaben entstehen, welches NICHT an die einzelnen Mitarbeiter zurückzuzahlen ist, da die ***11*** Lohnsteuer vorerst durch unsere Mandantin beglichen wurde. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die ebenfalls beigelegten Abtretungserklärungen der einzelnen Mitarbeiter, in welchen die Guthaben an unsere Mandantin abgetreten werden.":
Bloße wirtschaftliche Interessen oder die tatsächliche Tragung von Abgaben oder Kosten des Verfahrens eines anderen - z.B. auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung - begründen die Parteistellung (§ 78 BAO) des wirtschaftlich Belasteten in einem Abgabenverfahren nicht (vgl. zB VwGH 20.4.1998, 97/17/0131), woraus sich ergibt, dass sich die im Schreiben vom 6.2.2019 angesprochene Passage lediglich auf den gemäß § 1393 ABGB zedierbaren Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 239 Abs. 1 BAO bezieht (vgl. VwGH 13.11.1986, 86/16/0102).
8. Mit der Aktennotiz vom 14.2.2019 "AV01, ***4*** -> hochgeladen Veranlagung noch nicht gemacht ->Hr. ***12*** (?) (AV 01)" würde die Behörde feststellen, dass die Veranlagung von ***3*** noch nicht gemacht worden wäre. Es würde sich dabei um eine unmissverständliche Feststellung handeln. "Noch nicht gemacht" und "hochgeladen" würden auf eine beabsichtigte Aktivität der Finanzverwaltung hindeuten, die Lohnsteuererstattung durchzuführen. Das Bewusstsein der Behörde wäre offensichtlich vorgelegen:
Im gegenständlichen Säumnisbeschwerden geht es nicht um eine etwaige Säumigkeit des Finanzamtes ***2*** betreffend Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung bei ***3*** als Abgabepflichtiger, die überdies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch gar nicht vorliegt, weil ***3*** keine Einkommensteuererklärungen (Arbeitnehmerveranlagungen) 2013 und 2014 abgegeben hat und auch kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.
9. Bei der FinanzOnline-Eingabe vom 20.2.2020 würde es sich um einen nachgelagerten Schriftsatz zum Anbringen vom 6.2.2019 und zur Korrespondenz zwischen Frau ***8*** und Herrn ***7*** ab dem Jahr 2018 handeln. Die Bezeichnung "amtswegige Wiederaufnahme der Veranlagungen der Jahre 2013 und 2014" würde sich untechnisch im Sinne der urgierten Erledigung der Anträge verstehen, die schriftlich am 6.2.2019 formuliert worden wären, nicht jedoch im Sinne der §§ 303ff BAO:
Wieso eine von der steuerlichen Vertretung der Bf. gewählte Formulierung "untechnisch" zu verstehen sein soll, wird in der Replik nicht dargelegt und handelt es sich dabei um eine durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse in keinster Weise belegte bloß unsubstantiierte Behauptung, wobei nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass steuerliche Vertreter verfahrensrechtliche Fachtermini in jener Weise verwenden wie es das Gesetz vorsieht.
10. Bei der FinanzOnline-Eingabe vom 8.10.2020 würde es sich wiederum um einen nachgelagerten Schriftsatz zur Urgenz vom 20.2.2020 handeln. Die Bezeichnung "amtswegige Wiederaufnahme der Veranlagungen der Jahre 2013 und 2014" würde sich auch in diesem Kontext untechnisch im Sinne der urgierten Erledigung der Anträge verstehen, die schriftlich am 06.02.2019 formuliert wurden, nicht jedoch im Sinne der §§ 303ff BAO:
Es gilt das zum Vorpunkt 9. Ausgeführte.
Zu den in der Säumnisbeschwerde gestellten Beweisanträgen auf Parteieneinvernahme von ***23*** und ***25*** ist festzuhalten, dass sich aus der Säumnisbeschwerde kein erhebliches Beweisthema für deren Einvernahme ergibt (vgl. zB VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016), zumal Gegenstand einer Einvernahme als Zeuge bzw. Auskunftsperson lediglich eigene Wahrnehmungen und nicht die rechtliche Würdigung sein können (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220), sodass diesen Beweisanträgen nicht zu entsprechen war.
4.2 Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung dem eindeutigen Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dargestellten VwGH-Judikatur.
Linz, am 1. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/5100006/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RS.5100006.2025
- Stammnummer
- 148629
- Gültig
- 01.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF