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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100117/2025

Versäumung der Beschwerdefrist nach verspäteter Kenntnisnahme des Bescheides im Fall einer elektronischen Zustellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100117/2025vom 13.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Eingabe vom 6.2.2024 ist zu entnehmen, dass die Bf. durch die vom Finanzamt verwendete Bezeichnung nicht gehindert war, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, das einer Behandlung als Beschwerde zugänglich gewesen wäre, auch wenn ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge kurz Verordnung Nr. 883/2004, dazu führt, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinn des § 4 FLAG (insbesondere mit den zeitlichen Auszahlungsmodalitäten - § 4 Abs. 4 FLAG) gegeben ist (vgl. Ra 2015/16/0089 vom 30.6.2016). Gemäß § 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 normiert, dass bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Sieht man von den Auszahlungsmodalitäten und sonstigen Voraussetzungen des § 4 FLAG ab, sind Ähnlichkeiten insofern gegeben, als der ausländische Anspruch auf den inländischen Anspruch auf Familienleistungen angerechnet wird und der Unterschiedsbetrag zur Auszahlung gelangt. Während der Begriff Ausgleichszahlung den Zweck der Regelung betont, einen Ausgleich zwischen der geringeren ausländischen Leistung im Verhältnis zum österreichischen Anspruch zu bewirken, hebt der Begriff Differenzzahlung die Höhe der Zahlung als Ergebnis eines Rechenvorganges hervor. In beiden Fällen gelangt im Fall eines Anspruches auf Familienleistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der österreichischen und der (niedrigeren) ausländischen Beihilfe zur Auszahlung, wodurch gemessen an der Bedeutung des Wortlautes ein vergleichbares Ergebnis erzielt wird. Da der Antrag abgewiesen und § 4 FLAG gar nicht angeführt wurde, spielen die Auszahlungsmodalitäten keine Rolle und hat eine allenfalls unrichtig gewählte Bezeichnung keine weiteren Auswirkungen. Da der abgewiesene Antrag ansonsten deutlich bezeichnet wurde, musste der Bf. trotz der auch aus Sicht der Ausfüllhilfe Beih 38a zum Antragsformular Beih 38 ungenauen Bezeichnung klar sein, worum es sich handelt. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes wurde daher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid über den Antrag der Bf. vom 11.8.2023 auf Gewährung einer Familienleistung für NN VN1-Kd VN2-Kd abgesprochen. Ein Nichtbescheid liegt nicht vor. Das Finanzamt hat im Vorlagebericht die Verspätung der Beschwerde eingewendet. Gemäß § 98 BAO gilt für Zustellungen Folgendes: "(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Laut Erhebung des Bundesfinanzgerichtes zur GZ. RS/4100009/2024 wurde der Bescheid vom 19.12.2023 am 19.12.2023 versendet und laut Auskunft des Bundesrechenzentrums der Bf. am 20.12.2023 um 04:55 Uhr in die Databox zugestellt. Von der Bf. wurde der Bescheid erst am 03.02.2024 um 20:06 Uhr gelesen. Die Bf. hat nicht vorgebracht, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, fristgerecht von der Zustellung Kenntnis zu erlangen. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Beschwerdefrist endete am Montag, den 22.01.2024. Die Bf. hat die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt, weil die Eingabe vom 6.2.2024, mit welcher die Bf. ihre Rechte betreffend die Gewährung einer Differenzzahlung für NN VN1-Kd VN2-Kd geltend machte, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Gemäß § 274 Abs. 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260). Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, obliegen dem Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst u.a. auch Zurückweisungen (§ 260). Da die Verspätung vom Finanzamt bereits im Vorlagebericht releviert wurde und nicht erst nachträglich hervorgekommen ist, konnte die Berichterstatterin von einer mündlichen Verhandlung absehen. Die am 6.2.2024 eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen. Hinweis: Soweit die Bf. unter Punkt 5 der Vorlageerinnerung vom 24.3.2025 eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung für das Jahr 2024 einbrachte, welcher mit der Eingabe vom 23.8.2024 eingebracht worden und von der belangten Behörde nicht behandelt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eingabe vom 23.8.2024 um den Vorlageantrag handelte, welcher nach der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde und mit dem auch eine Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 11.8.2023 sowie den Antrag vom 6.2.2024 erhoben wurde, welche vom Bundesfinanzgericht zur GZ. RS/4100009/2024 zurückgewiesen wurde. Unter Punkt 3 des Vorlageantrages wurde unter 3.3. der Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung der Familienbeihilfe zwischen Österreich und Rumänien für den Zeitraum 20.01.2020 bis 31.12.2024 gestellt. Aus der Aufmachung des Schriftsatzes war zunächst nicht klar erkennbar, dass hier ein eigener Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung für das Jahr 2024 an das Finanzamt gestellt werden sollte, auch wenn das Jahr 2024 vom ursprünglichen Antrag nicht umfasst war. Die Modalitäten der Antragstellung waren der Bf. bekannt, hat sie doch bei der Antragstellung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt und auch bestimmte Dokumente vorgelegt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 13. Juni 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100117/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100117.2025
Stammnummer
148603
Gültig
13.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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