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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100117/2025

Versäumung der Beschwerdefrist nach verspäteter Kenntnisnahme des Bescheides im Fall einer elektronischen Zustellung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100117/2025vom 13.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN1-Bf VN2-Bf NN-Bf, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertreter, Straße-Nr, PLZ-Ort, betreffend Beschwerde vom 6. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Dezember 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung Familienbeihilfe, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff O-B, beschlossen: Die Beschwerde vom 6. Februar 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 BAO als verspätet zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 11.8.2023 stellte VN1-Bf VN2-Bf NN-Bf, rumänische Staatsangehörige, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 20.1.2020 bis 31.12.2023 für das Kind NN VN1-Kd VN2-Kd, rumänischer Staatsangehöriger. Auf dem Antragsformular machte die Bf. folgende Angaben: Sie sei verheiratet seit tt.7.2019 und lebe gemeinsam mit dem anderen Elternteil. Als Wohnort wurde zunächst eine Adresse in WOHNORT-BF angeführt. Als gemeinsamer Wohnort (mit dem Kind) war eine Adresse in Rumänien angegeben. Die Bf. befinde sich derzeit in Karenz. Unter "Angaben zur Partnerin/zum Partner bzw. zur Lebensgefährtin/zum Lebensgefährten, von der/dem Sie nicht dauernd getrennt leben", gab die Bf. den Namen NN VN1-KV VN2-KV, ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger an. Es seien 2020 und 2021 Familienleistungen in Rumänien bezogen worden. Die Bf. beziehe Familienbeihilfe für ein am GebDatKd2 geborenes Kind, Kd2-Bf. In einem Begleitschreiben vom 11.8.2023 erklärte die Bf., ihr Sohn NN VN1-Kd VN2-Kd, geboren GebDat-Kd1, besuche die Volksschule in Rumänien und werde von seiner Oma, Frau VN-GM NN, gepflegt. Die Bf. finanziere monatlich die überwiegenden Kosten. Sie habe in Rumänien folgende Zahlungen betreffend Familienbeihilfe empfangen, wobei die Beträge in rumänischen Leu angegeben seien: [Grafik]   Vorgelegt wurde eine Kopie des rumänischen, am 25.11.2019 in ORT-Rum ausgestellten Reisepasses, in welchem als Wohnort "XX" angegeben war sowie ein Geburtsdatum mit GebDat-Bf, eine Anmeldebescheinigung EWR-Bürger/-innen, ausgestellt für die Bf. als Angehörige am DATUM, eine Bescheinigung, wonach NN YYY VN1-Kd VN2-Kd im Schuljahr 2022-2023 eine Gymnasialschule in ORT-Rum besuche, sowie eine Geburtsurkunde, wonach NN VN1-Kd VN2-Kd, Sohn des Vaters NN VN1-KV VN2-KV und der Mutter, VN1-Bf VN2-Bf NAME, am GebDatum-Kd1 in ORT-Rum geboren wurde. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Dezember 2023 wurde der "Antrag auf Ausgleichszahlung", eingebracht am 11.8.2023, für NN VN1-Kd VN2-Kd, geboren am GebDat-Kd1, mit der Begründung abgewiesen, das Kind wohne in Rumänien bei der Großmutter, während die Bf. in Österreich wohne. Es bestehe daher kein gemeinsamer Haushalt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Großmutter einen Antrag stellen könne. Am 6.2.2024 brachte die Bf. eine Eingabe mit dem Betreff: "Mein Antrag auf Differenzzahlung vom 11.8.2023 - Antrag auf Erlass eines Bescheides" mit folgendem Wortlaut über FinanzOnline ein: … mit der Eingabe vom 11.08.2023 stellte ich einen Antrag auf Differenzzahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn über Finanzonline. Mit dem Bescheid vom 19.12.2023 stellten Sie mir einen Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Ausgleichszahlung zu. Im Hinblick darauf, dass ich einen Antrag auf Differenzzahlung am 11.08.2023 stellte darf ich bei Ihnen anfragen, wann es mit der Erledigung meines Antrags zu rechnen ist? Ihr Bescheid ist formell und materiell (über die Abweisung des Antrags auf Ausgleichszahlung) unbegründet. Ich stelle hiermit den Antrag, über den am 11.08.2023 gestellten Antrag auf Differenzzahlung der Familienbeihilfe einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. In diesem Zusammenhang darf ich auf die ständige Judikatur: Wenn das Kind die Schule (höhere technische Lehranstalt) in Rumänien besucht und von den Eltern nachweislich der überwiegende Unterhalt geleistet wird, besteht Anspruch auf Gewährung der Differenzzahlung. Der Nachweis über die Überbringung der Unterhaltsleistung (teilweise durch den Berufungswerber persönlich, bzw. durch dritte Personen) kann durch Glaubhaftmachung (freie Beweiswürdigung) erbracht werden. Vgl RV/0758-G/11-RS1 …" Das Finanzamt sah diese Eingabe als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 19.12.2023 an und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.7.2024 als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt wie folgt aus: "Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt. Obwohl Sie die überwiegenden Unterhaltskosten leisten, erhalten Sie keine Familienbeihilfe, weil eine andere Person aufgrund eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Es liegt in der Absicht des Gesetzgebers, die Familienbeihilfe dem Haushalt zuzuleiten, in dem das Kind lebt. Die Familienbeihilfe soll die mit der Betreuung des Kindes verbundenen Mehrbelastungen - zumindest teilweise - ausgleichen. Zum Haushalt einer Person gehört das Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Daher ist die Großmutter, mit der ihr Sohn im Haushalt lebt, anspruchsberechtigt für die Familienbeihilfe und kann einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen." In der Folge brachte die Bf. eine mit 23.8.2024 datierte Eingabe ein, welche nach Anführung ihres Namens ein Handzeichen und darunter die Angabe eines Vertreters mit dessen Unterschrift enthielt. Auf dem Deckblatt wurde unter dem Punkt "wegen" Folgendes angeführt: [Grafik]   In der Eingabe führte die Bf. unter dem Punkt "Vorlageantrag" aus, die Beschwerdevorentscheidung sei ihr am 7.8.2024 zugestellt worden, weshalb das eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig sei. Sie stellte Anträge auf Aufhebung des bekämpften Bescheides, Stattgabe des Antrages vom 11.8.2023, Gewährung der Differenzzahlung Familienbeihilfe "zwischen Österreich und Rumänien" für den Zeitraum 20.01.2020 - 31.12.2024, Entscheidung durch den gesamten Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Antragstellerin bevollmächtige Vertreter, Straße-Nr, PLZ-Ort, sie in diesem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu vertreten. Die gegenständliche Vollmacht umfasse auch eine Zustellvollmacht und gelte für die gesamte Verfahrensdauer. Unter dem Punkt "Sachverhalt" führte die Bf. u.a. nach Anführung ihrer Eingabe vom 6.2.2024 aus, sie habe am 6.5.2024 und am 22.7.2024 telefonisch angefragt, wann der Bescheid erlassen werde. In der Beschwerdevorentscheidung sei der am 11.8.2023 gestellte Antrag auf Differenzzahlung für den Zeitraum vom 20.1.2020 bis 31.12.2023 "nirgends angeführt" und gelte daher "als unbehandelt". Verwiesen wurde auf die Beschwerdevorentscheidung. Die Bf. brachte im selben Schriftsatz, mit welchem der Vorlageantrag eingebracht wurde, eine Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge vom 11.8.2023 und vom 6.2.2024 ein. Unter Punkt 10 folgten rechtliche Ausführungen zum aus Sicht der Bf. vorgelegenen Anspruch auf Gewährung der Differenzzahlung. Mit Beschluss vom 29.8.2024, GZ. RS/4100009/2024 wies das Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und führte u.a. wie folgt aus: "Wenn Unionsbürger und ihnen gleichgestellte Personen ihr nach der VO (EG) 883/2004 zustehendes Recht auf österreichische Familienleistungen geltend machen, ist davon auszugehen, dass sie diese Familienleistungen im höchstmöglichen Umfang erhalten wollen, sei es in Form von ungekürzter Familienbeihilfe und ungekürztem Kinderabsetzbetrag bei vorrangiger österreichischer Zuständigkeit oder in Form einer Ausgleichszahlung bei vorrangig österreichischer Zuständigkeit oder in Form einer Differenzzahlung bei nachrangiger österreichischer Zuständigkeit. Ohne Bedeutung dabei ist, ob der entsprechende Antrag mit dem Formular Beih 1 (Beih 100) oder dem Formular Beih 38 gestellt wird und ob auf dem Formular Beih 38 "Ausgleichszahlung", "Differenzzahlung" oder keiner dieser Punkte angekreuzt wurde. Auch bei einer Antragstellung durch Formular Beih 38 ist unter Umständen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen. Bei einer Antragstellung mit dem Formular Beih 100 ist nicht mit gänzlicher Antragsabweisung vorzugehen, wenn eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, sondern der Unterschiedsbetrag zur ausländischen Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 FLAG 1967 (monatlich) auszuzahlen und hinsichtlich des Betrags in Höhe der ausländischen Beihilfe ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 auszufertigen (vgl. Erkenntnis BFG vom 21.04.2020, RV/7100204/2020). Es kommt für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 85 Tz 1; VwGH 1.9.2015, 2012/15/0108). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, m.w.N.). Im gegenständlichen Verfahren geht es unstrittig um eine Unterschiedszahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, ob diese nun als "Differenzzahlung" (Antrag) oder "Ausgleichszahlung" (angefochtener Bescheid) bezeichnet wird, ist irrelevant. Über den Antrag vom 11.08.2023 wurde bescheidmäßig am 19.12.2023 abgesprochen. Dass im Abweisungsbescheid der Antrag als "Antrag auf Ausgleichszahlung" und nicht als "Antrag auf Differenzzahlung" bezeichnet wurde, ist im gegenständlichen Fall unmaßgeblich. Ergibt sich doch eindeutig aus dem Bescheid, dass gemäß dem Antrag vom 11.08.2023 für das Kind NN VN1-Kd VN2-Kd, geboren am GebDat-Kd1, für den (beantragten Zeitraum) Jänner 2020 - Dezember 2023 abgesprochen wurde. Schließlich ist noch festzustellen, dass die Eingabe vom 06.02.2024 ("Erlass eines Bescheides") sehr wohl als Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2023 anzusehen ist. Ungeachtet der vom FA bislang nicht erfolgten Prüfung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 06.02.2024, wird darin die Erlassung eines Bescheides urgiert, die Bezeichnung "Ausgleichszahlung" statt "Differenzzahlung" sowie die formelle und materielle Unbegründetheit des Bescheides vom 19.12.2024 gerügt. Damit wurde erkennbar auf den Inhalt des Bescheides vom 19.12.2023 Bezug genommen. Nach dem objektiven Erklärungswert war die Eingabe als Beschwerde zu werten. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082 uvam.). Mit vorgelegter Beschwerdevorentscheidung vom 31. Juli 2024 wurde auf die Beschwerde vom 06.02.2024 und den Abweisungsbescheid vom 19.12.2023 Bezug genommen. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass sowohl über den Antrag vom 11.08.2023 abweisend mit Bescheid vom 19.12.2023 als auch über die Beschwerde vom 06.02.2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2024 abweisend entschieden wurde. Dem Vorbringen der Bf., dass sowohl über den Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung vom 11.08.2023 nicht abgesprochen worden wäre wie auch dem Antrag auf Erlass eines Bescheides vom 06.02.2024 nicht entsprochen worden wäre, ist - wie ausgeführt - nicht zu folgen. Da somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Angemerkt sei noch folgender Umstand: Laut Erhebung des Bundesfinanzgerichtes wurde der Bescheid vom 19.12.2023 nachgewiesenermaßen am 19.12.2023 versendet und laut Auskunft des Bundesrechenzentrums der Bf. am 20.12.2023 um 04:55 Uhr in die Databox zugestellt; von der Bf. wurde der Bescheid erst am 03.02.2024 um 20:06 Uhr gelesen. Angesichts der Frist für die Einbringung der Beschwerde, die nach § 245 BAO einen Monat beträgt und dem Umstand, dass nach § 98 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald die in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, wäre die Beschwerde bis zum 22.01.2024, einem Montag, wobei der Poststempel bei postalischem Einbringen ausreichend gewesen wäre, einzubringen gewesen. Informativ wird noch mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 27.08.2024 der beim BFG eingelangte Vorlageantrag gemäß § 249 Abs. 1 iVm 264 Abs. 4 lit. b BAO zuständigkeitshalber an das FA weitergeleitet wurde." Eine (außerordentliche) Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht eingebracht. Mit Eingabe vom 19.9.2024 stellte die Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2023. Darin wurde erklärt, die Bf. habe keinen Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt, sondern einen Antrag auf Differenzzahlung. Verwiesen wurde auf das Formular Beih 38a Punkt 1. Der Abweisungsbescheid vom 19.12.2023 habe von einem Antrag auf Ausgleichszahlung gesprochen. Die Bf. habe am 6.2.2024 über Finanzonline einen Antrag auf Erlass eines Bescheides im Sinne des am 11.8.2023 eingebrachten Antrages gestellt. Nach telefonischen Urgenzen habe das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Bf. mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Mit Beschluss vom 29.8.2024 habe das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass durch den Erlass der Beschwerdevorentscheidung der Antrag bereits behandelt sei. Unter dem Punkt "Schlussfolgerung" wurde ausgeführt, die Bf. habe angenommen, der Bescheid habe eine andere Angelegenheit betroffen. Sie sei davon ausgegangen, "dass der Bescheid nicht in Zusammenhang mit ihrer ursprünglichen Antragstellung auf Ausgleichszahlung steht". Daher habe sie mit Eingabe vom 6.2.2024 die Eingabe zur Aufklärung der Situation veranlasst sowie telefonische Anfragen bzw. Urgenzen in dieser Angelegenheit unternommen. Die Bf. sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (mangelhafte und unspezifische Bezeichnung des erlassenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung sowie falsche Manuduktion durch die belangte Behörde verhindert gewesen, "rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln zu beeinflussen". Es folgten Ausführungen betreffend "Versehentliches Verschulden" und "Unverschuldetheit". Mit demselben Schriftsatz erhob die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2023 hinsichtlich Abweisung der Differenzzahlung der Familienbeihilfe und erstattete Vorbringen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Beurteilung aus Sicht der Bf.. Vorgelegt wurde der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.8.2024, RS 4100009/2024. Mit Eingabe vom 24.3.2025 brachte Vertreter namens der Bf. eine Säumnisbeschwerde ein wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.09.2024. Der Beschwerde war eine Vollmacht beigelegt, welche Vertreter erteilt wurde. Auf der Seite 2 findet sich links unten unter dem Schriftzug "WOHNORT-BF, 18.03.2025" ein Handzeichen für die Vollmachtgeberin, rechts unten unter dem Schriftzug "ORT-Vertreter, 24.03.2025" eine Unterschrift des Bevollmächtigten. Mit weiterer Eingabe vom 24.3.2025 brachte Vertreter namens der Bf. eine Vorlageerinnerung ein. Vorgelegt wurde eine Kopie der bereits angeführten Vollmacht. Mit Beschluss vom 31.3.2025 forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Mit weiterem Beschluss vom 31.3.2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt die Vorlageerinnerung betreffend die Beschwerde vom 6.2.2024 und forderte dieses auf, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Bescheid vom 1.4.2025 wies das Finanzamt den Antrag vom 19.09.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 19.12.2023 ab und führte begründend nach Wiedergabe des Wortlautes des § 308 BAO und auszugsweiser Wiedergabe des Parteivorbringens wie folgt aus: "Aus dem Gesetz ergibt sich, dass eine kausale Verbindung zwischen dem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis und der Versäumung der Frist erforderlich ist. Im Beschluss zur Säumnisbeschwerde des BFG, vom 29.8.2024 zur GZ RS/4100009/2024, wird festgestellt, dass der Bescheid vom 19.12.2023 am 20.12.2023 um 4:55 in die Databox der Antragstellerin zugestellt wurde und der Bescheid erst am 3.2.2024 um 20:06 gelesen wurde. Eine Beschwerde wäre somit bis zum 22.1.2024 einzubringen gewesen. Ein Missverständnis über den Inhalt eines Bescheides setzt das Lesen desselben voraus. Da der Bescheid erst am 3.2.2024 gelesen wurde, die Beschwerdefrist allerdings schon am 22.1.2024 abgelaufen war, konnte ein Missverständnis über seinen Inhalt nicht mehr ursächlich für das Nichteinhalten der Frist sein. Die Argumentation der Antragstellerin geht daher ins Leere. Des Weiteren war nach Ansicht der Behörde aus dem Inhalt des Bescheides klar ersichtlich, dass er über den Antrag vom 11.8.2023 absprach, auch wenn der Antrag sich auf eine Differenzzahlung, und nicht auf eine Ausgleichszahlung bezog. Im Bescheid selbst wird angeführt, dass mit ihm über einen Antrag vom 11.8.2023 abgesprochen wird. Weiters bezog er sich inhaltlich auf einen Anspruch für das Kind NN VN1-Kd VN2-Kd, und auf die von der Antragstellerin beantragten Zeiträume. Hinzu kommt, dass in der Begründung auf Angaben aus dem Antrag auf Differenzzahlung (gemeinsamer Haushalt des Kindes mit Großmutter) eingegangen wird. Es bedarf eines besonderen Grades der Sorglosigkeit, um angesichts dieses Inhalts davon auszugehen, dass mit dem Bescheid über eine andere als die beantragte Angelegenheit abgesprochen wird." Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht, er ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schriftsatz vom 15.4.2025 brachte die Bf. neuerlich eine Eingabe betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.9.2024 ein, welcher unten die Bezeichnung "Säumnisbeschwerde vom 24.3.2025" "Antrag auf Einstellung" trug. Die Bf. teilte mit, "dass mit Bescheid vom 01.04.2025, zugestellt dem Vertreter am 11.04.2025 die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen hat und somit der Antrag inzwischen erledigt sei". Der Bescheid vom 01.04.2025 war der Eingabe beigelegt. Weiters wurde wie folgt ausgeführt: "Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde seitens des Vertreters versucht, durch telefonische Kontaktaufnahmen mit der belangten Behörde den weiteren Verfahrensgang zu klären (die Vorlage der Beschwerde ist jedenfalls noch offen), um eine Anrufung des Bundesfinanzgerichts nach Möglichkeit zu vermeiden. Dieses Bemühen blieb jedoch ohne Erfolg, da von der belangten Behörde keine fachlich ausreichenden Auskünfte erteilt wurden bzw. keinen zuständigen Referenten bekannt gegeben wird. Ein Antrag auf Akteneinsicht wurde jedenfalls schriftlich eingebracht." Am 17.4.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 6.2.2024 gegen den Bescheid vom 19.12.2023 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte vor, die Beschwerde sei zu Unrecht abgewiesen worden, weil diese als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. In der Eingabe vom 23.4.2025 wurde am Deckblatt wurde unter dem Punkt "wegen" der Gegenstand derselben wie folgt angeführt: [Grafik]   Darunter fand sich folgender Wortlaut zu der Eingabe: [Grafik]   Die Bf. äußerte sich zum Vorlagebericht vom 17.4.2025 wie folgt: "I. Stellungnahme: 1. Einleitung und Gegenstand: Im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens (Vorlagebericht) wird seitens der belangten Behörde angeregt, die eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Gegen diese rechtliche Würdigung wird im Folgenden umfassend und ausdrücklich Widerspruch erhoben. Die behauptete Fristversäumnis ist aus tatsächlicher wie aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Das Vorbringen stützt sich dabei auf 1.1. das Aktenmaterial, 1.2. den dokumentierten Verfahrensablauf sowie 1.3. auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts. 2. Keine Fristversäumnis - Zurückweisungsgrund nicht gegeben: Die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde wegen angeblicher Fristversäumnis wird entschieden entgegengetreten. Nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts sowie Bundesabgabenordnung kann eine Beschwerde nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ab Bescheidzustellung eingebracht wurde. Dies setzte unter anderem voraus, dass ein Verwaltungsakt in der Form eines formell und materiell rechtswirksamen Bescheides vorliegt, der den Anforderungen an die äußere Form, die eindeutige Bezeichnung der entscheidenden Behörde, eine individualisierte und nachvollziehbare Begründung sowie eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung entspricht. Ein solcher Bescheid muss dabei nicht nur den Vorgaben des § 13 FLAG 1967 und der §§ 58 ff AVG genügen, sondern - sofern im abgabenrechtlichen Kontext ergangen - auch den maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (insbesondere §§92 ff BAO) entsprechen. Nur ein solcher rechtsförmiger Verwaltungsakt kann als tragfähige Grundlage für die Beurteilung im Rechtsmittelverfahren herangezogen werden. Eine solche Verspätung liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die maßgeblichen Eingaben datiert vom 06. Februar 2024 und 26. August 2024 und beziehen sich auf den Antrag auf Differenzzahlung gemäß dem seinerzeitigen Verfahrensgegenstand. Eine unmissverständliche, rechtlich verbindliche Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens oder die Erlassung eines vollinhaltlichen, bescheidförmigen Abspruchs ist dem Akt zu keinem Zeitpunkt zu entnehmen. Der Fristenlauf wurde somit nicht verlässlich in Gang gesetzt, was der Annahme einer verspäteten Rechtsmitteläußerung von vornherein entgegensteht. 3. Telefonische Mitteilungen der Behörde bestätigen laufendes Verfahren: Von entscheidender Bedeutung ist, dass die belangte Behörde in zwei Telefonaten - konkret am 06. Mai 2024 sowie am 22. Juli 2024 - gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass der Antrag auf Differenzzahlung weiterhin in Bearbeitung sei. Diese mündlichen Auskünfte sind behördliches Verhalten mit rechtlicher Relevanz. Sie stellen verbindliche verfahrensleitende Maßnahmen im Sinne von AVG und BAO dar, da sie das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf begründeten, dass ein Verfahrensabschluss noch nicht erfolgt sei. Aus Sicht eines objektiven Rechtsunterworfenen konnte aus diesen behördlichen Erklärungen nur geschlossen werden, dass das Verfahren noch nicht beendet ist und daher keinen rechtskräftigen Bescheid vorliegt. 4. Anerkennung der Eingabe vom 06. Februar 2024 als wirksame Beschwerde: Die Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2024 dokumentiert eindeutig, dass die Eingabe vom 06. Februar 2024 von der belangten Behörde als form- und fristgerechte Beschwerde qualifiziert wurde. Diese rechtliche Würdigung erfolgte ausdrücklich und ohne jeden Vorbehalt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. In diesem Stadium war selbst die belangte Behörde der Überzeugung, dass der mit 19. Dezember 2023 datierte Abweisungsbescheid über einen Antrag auf Ausgleichzahlung keinen Bezug zum Sachverhalt darstellt. Wäre die Behörde zum damaligen Zeitpunkt von einer Fristversäumnis ausgegangen, so wäre sie gemäß dem Grundsatz der Offizialmaxime verpflichtet gewesen, dies im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu thematisieren und die Einbringung der Beschwerde zurückzuweisen. Das Fehlen einer solchen Zurückweisung ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeweg rechtskonform beschritten wurde. Eine nachträgliche Argumentation, wonach die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist vor diesem Hintergrund als treuwidrig und verfahrensrechtlich inkonsequent zu bewerten. 5. Schriftstück vom 19. Dezember 2023 stellt keinen rechtswirksamen Bescheid dar: Hinsichtlich des Schriftstücks vom 19. Dezember 2023 ist klarzustellen, dass es sich dabei um keinen formal und materiell rechtswirksamen Bescheid handelt. Zumal dieser als Abweisungsbescheid über einen Antrag auf Ausgleichzahlung bezeichnet ist und somit nicht den rechtlichen Erfordernissen eines rechtsgültigen Bescheides entspricht (vgl. § 93 BAO). Nach ständiger verwaltungsverfahrensrechtlicher Lehre liegt ein "Nichtbescheid" vor, wenn ein Schriftstück zwar äußerlich den Anschein eines Bescheids erweckt, aber inhaltlich nicht die Voraussetzungen für die Setzung verbindlicher Rechtsfolgen erfüllt. Ein solcher Nichtbescheid vermag keine Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen und kann daher auch nicht zur Begründung einer angeblichen Fristversäumnis herangezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0076, und VwGH 28.5.1997, 94/13/0200). Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Anführung jenes Sachverhaltes, den das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. zum Vorstehenden nochmals VwGH 28.5.1997, 94/13/0200). Konkret hat die belangte Behörde nicht zwischen Ausgleichszahlung und Differenzzahlung differenzziert und bloß einen Bescheid erlassen. Vielmehr hat die belangte Behörde die Antragstellerin nicht entsprechend manuduziert. Es wurde nicht darauf hingewiesen, weshalb sie über eine Ausgleichzahlung abspricht und nicht über Differenzzahlung (wie beantragt). Der am 19.12.2023 erlassene Bescheid entfaltet daher keine Rechtswirkung, da er weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen eines rechtswirksamen Verwaltungsakts erfüllt. Insbesondere fehlt es an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung, einer individualisierten und tragfähigen Begründung. Mangels dieser konstitutiven Elemente liegt somit ein sogenannter "Nichtbescheid" vor, welcher nicht geeignet ist, subjektive Rechte zu begründen, zu ändern oder aufzuheben und daher keine rechtserzeugende Wirkung im Sinne des § 92 BAO iVm §§ 58 ff AVG entfaltet. 6. Unvollständigkeit des Vorlageberichts - Verletzung der Aktenvollständigkeit: Des Weiteren ist zu beanstanden, dass der von der belangten Behörde an die Beschwerdeinstanz übermittelte Vorlagebericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Namentlich fehlen die amtlichen Aktenvermerke über die geführten Telefonate vom 06. Mai 2024 sowie 22. Juli 2024, in denen - wie ausgeführt - auf Nachfrage die Weiterbearbeitung des Antrags bestätigt wurde. Nach den Grundsätzen der materiellen Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit (mit Verweis auf AVG, VwGVG und BAO) ist die Behörde verpflichtet, sämtliche verfahrensrelevanten Vorgänge in den Akten zu dokumentieren und der Rechtsmittelinstanz vollständig vorzulegen. Das Unterlassen der amtlichen Aktenvermerke oder deren Nichterfassung in der Vorlage verletzt diesen Grundsatz gravierend und kann die objektive Wahrheitsfindung sowie die Entscheidungsgrundlage der Rechtsmittelinstanz wesentlich beeinträchtigen. Auch in der vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen rechtlichen oder begrifflichen Gründen diese von einer "Ausgleichszahlung" spricht, obwohl seitens der Antragstellerin ausdrücklich ein Antrag auf "Differenzzahlung" gestellt wurde. Eine Klarstellung der verwendeten Terminologie wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal die gewählte Begrifflichkeit wesentliche Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation des Anspruchs hat. 7. Art 67 der VO 883/2004: Darüber hinaus wird betont, dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 inhaltlich unberücksichtigt gelassen hat. Diese Bestimmung regelt ausdrücklich die Zusammenrechnung von Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und ist im vorliegenden Fall von zentraler Relevanz. Die Behörde hat es jedoch verabsäumt, die rechtlichen Konsequenzen dieser Norm in ihre Entscheidung einzubeziehen. Besonders gravierend ist in diesem Zusammenhang, dass auch die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung und Anwendung des Artikels 67 VO (EG) Nr. 883/2004 völlig außer Acht gelassen wurde. Das ständige EU-Recht stellt klar fest, dass in Fällen, in denen ein Elternteil in einem Mitgliedstaat erwerbstätig ist und dort Anspruch auf Familienleistungen besteht, während der andere Elternteil mit den Kindern im Wohnmitgliedstaat lebt, eine Differenzzahlung zu gewähren ist, wenn die Leistungen im Beschäftigungsstaat höher ausfallen als im Wohnstaat. Diese Rechtsprechung stellt unmissverständlich klar, dass der Anspruch auf Familienleistungen nicht durch formale Kriterien ausgeschlossen werden darf, sondern dass eine sachgerechte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, um dem Zweck der Verordnung gerecht zu werden - nämlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der sozialen Absicherung ihrer Familienmitglieder. Die Missachtung sowohl des einschlägigen Unionsrechts als auch der verbindlichen Auslegung durch den Gerichtshof verletzt daher nicht nur materielles Recht, sondern stellt auch einen eklatanten Verstoß gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot sowie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts dar. "Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) in der Fassung vom 31.07.2019 Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. ..." 8. Keine fristgerechte Behandlung der Anträge und Eingaben: Zudem ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Erledigung der Anträge nicht nachgekommen ist. Entgegen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten unterblieb eine sachliche Behandlung der eingebrachten Anträge innerhalb des vorgesehenen Zeitraums. Vielmehr sah sich die Antragstellerin wiederholt veranlasst, durch mehrfache Interventionen auf die ausständige behördliche Entscheidung hinzuweisen und auf eine Bearbeitung ihres Begehrens zu drängen. Die belangte Behörde hat außerdem in ihrer abgegebenen Stellungnahme in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Verwaltungsakt erst nach Ablauf von acht Monaten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine Vorlageerinnerung eingebracht hatte. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand der erheblichen Verfahrensverzögerung, wodurch sowohl der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist als auch das unionsrechtlich verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz tangiert sein können. Dieses behördliche Unterlassen stellt nicht nur einen Verstoß gegen das Gebot der zügigen und effizienten Verfahrensführung dar, sondern beeinträchtigt auch das rechtstaatlich verankerte Prinzip des effektiven Rechtsschutzes, wie es sowohl im nationalen Verfassungsrecht als auch in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommt. 9. Zusammenfassung und Schlussfolgerung Zusammenfassend ist festzuhalten: 9.1. Eine Fristversäumnis liegt objektiv nicht vor. 9.2. Bei dem Bescheid vom 19.12.2023 handelt es sich um ein Nichtbescheid. 9.3. Die belangte Behörde hat selbst wiederholt auf die Fortdauer der Verfahrensbearbeitung hingewiesen. 9.4. Die Eingabe vom 06.02.2024 wurde als wirksame Beschwerde behandelt, jedoch nicht der eingebrachte Antrag auf Erlass eines formell und materiell richtigen Bescheides. 9.5. Der angebliche Bescheid vom 19.12.2023 entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. 9.6. Der Vorlagebericht ist unvollständig und damit verfahrensfehlerhaft. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als rechtzeitig und zulässig anzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden bzw. an die belangte Behörde mit dem Auftrag zur vollständigen Vorlage der Akten einschließlich sämtlicher relevanter Aktenvermerke, zurückzuverweisen." Schließlich stellte die Bf. einen Antrag, das Bundesfinanzgericht möge ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV richten, um eine verbindliche Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Normen zu erhalten. Nur durch die Klärung dieser Fragen durch den Gerichtshof könne sichergestellt werden, dass die Entscheidung im nationalen Verfahren im Einklang mit dem Unionsrecht ergeht und die unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung und Rechtssicherheit gewahrt bleibt. Mit Beschluss vom 23.4.2025 wies das Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 19.9.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2023 betreffend Abweisung des Antrages vom 11.8.2023 auf Ausgleichszahlung ("Differenzzahlung" / Familienbeihilfe) für NN VN1-Kd VN2-Kd für den Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2023 als unzulässig geworden zurück und stellte das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 BAO ein. Begründend wurde auf den erlassenen Bescheid des Finanzamtes vom "1.4.2024" verwiesen und ausgeführt, die behauptete Säumnis liege nicht mehr vor. Mit Eingabe vom 2.5.2025, einmal vorab per E-Mail und zweimal mit der Post eingebracht, erstattete die Bf. folgendes Vorbringen: "… 1. Begründung des Beschlusses: In obigem Verfahren hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 23.04.2025 insbesondere auf die Auskunft der belangten Behörde Bezug genommen, wonach über den maßgeblichen Antrag bereits entschieden worden sei. Wörtlich heißt es in der Begründung des Beschlusses: "Die belangte Behörde hat dazu mitgeteilt, dass über den Antrag bereits entschieden wurde und auf den Bescheid vom 1.4.2024 verwiesen, welcher dem Bundesfinanzgericht nunmehr vorliegt. Der Bescheid wurde am 10.4.2025 durch Hinterlegung zugestellt." 2. Richtigstellung und Anmerkung zur Datumsangabe: Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist ein Bescheid vom 01.04.2024 in der gegenständlichen Sache nicht bekannt. Ein solcher wurde auch zu keinem Zeitpunkt zugestellt. Vielmehr liegt dem Vertreter lediglich ein Bescheid vom 01.04.2025 vor. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ist daher davon wahrscheinlich auszugehen, dass es sich bei der im Beschluss genannten Datumsangabe (01.04.2024) um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Tatsachenfehler handelt und stattdessen der Bescheid vom 01.04.2025 gemeint ist. Es wird höflich um entsprechende Äußerung ersucht. 3. Rechtliche Würdigung der zeitlichen Abfolge: Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 24.03.2025 eingebracht. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts, mit dem das Vorliegen der Säumnis angeregt wurde, datiert mit 31.03.2025. Sollte - wie anzunehmen - der tatsächliche Bescheid der belangten Behörde erst am 01.04.2025 erlassen und am 10.04.2025 zugestellt worden sein, so liegt dessen Erlassung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde und nach Erlass des gerichtlichen Beschlusses. In diesem Fall ist die Säumnisbeschwerde nicht unzulässig, sondern gemäß § 284 Abs 3 BAO als gegenstandslos einzustellen, da die Entscheidungspflicht im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht noch bestanden hat, jedoch durch nachträgliche Bescheiderlassung weggefallen ist. 4. Antrag auf Akteneinsicht: Im Lichte der unklaren Sachverhaltsdarstellung wird hiermit der Antrag gestellt, Einsichtnahme in den vollständigen Verfahrensakt zu gewähren. Die Akteneinsicht dient der rechtlichen Klarstellung des Verfahrensstands und der weiteren Wahrung der Parteienrechte der Beschwerdeführerin. Eine Übermittlung des Aktes per Mail an MAILADRESSE wird höflich ersucht. 5. Auskunftsersuchen betreffend Geschäftseinteilung: Ergänzend wird im Rahmen eines informellen Auskunftsersuchens höflich um Mitteilung ersucht, ob auch das gegenständliche Verfahren (Vorlageantrag) von Frau Rat Dr. Kofler bearbeitet wird? Diese Information dient der ordnungsgemäßen Kommunikation und Verfahrenskoordination. 6. Anmerkung zur Eingabe vom 23.4.2025: Abschließend wird zur Eingabe vom 23.04.2025 klargestellt, dass die Beschwerdeführerin nach eingehender rechtlicher Prüfung die Auffassung vertritt, dass es sich beim Schreiben/Bescheid vom 19.12.2023 nicht um einen rechtswirksamen Bescheid, sondern um einen sogenannten Nichtbescheid handelt. Dies wird insbesondere deshalb betont, weil das Dokument wesentliche Formelemente eines Bescheides nicht erfüllt (mit Verweis auf bisherigen Eingaben) und keine hinreichenden Erfordernisse eines rechtsgültigen Bescheides aufweist. Vor diesem Hintergrund kommt dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH maßgebliche Bedeutung zu. Die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht) verlangt eine präzise und einzelfallbezogene Beurteilung der Bescheidqualität, die durch die unionsrechtliche Fragestellung zusätzlich unterstrichen wird. …" Mit Berichtigungsbeschluss vom 5.5.2025 wurde der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 23.4.2025, GZ. RS/4100005/2025 wie folgt berichtigt: "1. Der erste Satz des Spruches, "Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.", wird gestrichen. 2. Auf Seite 2 des Beschlusses wird im Absatz, der auf die Mitteilung der belangten Abgabenbehörde hinweist, dass über den Antrag bereits entschieden worden sei, der Ausdruck "Bescheid vom 1.4.2024" durch den Ausdruck "Bescheid vom 1.4.2025" ersetzt." Ergebnis der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Abgabeninformationssystem: Im Abgabeninformationssystem ist unter der Steuernummer der Bf. am 6.5.2024, um 13:45 Uhr ein Anruf mit dem Thema "UNKNOWN" (4 Minuten 20 Sekunden) protokolliert worden. Weitere Daten wurden dazu nicht vermerkt. Es handelt sich um den einzigen, im Jahr 2024 überhaupt protokollierten Telefonanruf unter der Steuernummer der Bf.. Das Finanzamt teilte dazu mit, man könne nicht eruieren, mit wem oder was damals am Telefon gesprochen worden sei. Auch die Bf. hat keinen Gesprächspartner angeführt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 11.8.2023 stellte die Bf. einen "Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung" für den Zeitraum vom 20.1.2020 bis 31.12.2023 für VN1-Kd NN VN2-Kd. Vater des Kindes ist NN VN1-KV VN2-KV. Das Kind, für welches die Bf. den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte, lebt in Rumänien im Haushalt seiner Großmutter väterlicherseits, während die Bf. mit ihrem Mann, ***1*** NN-Bf und einem gemeinsamen Kind in Österreich in einem Haushalt lebt. Der Bescheid vom 19.12.2023 wies den "Antrag auf Ausgleichszahlung", eingebracht am 11.8.2023, für NN VN1-Kd VN2-Kd, geboren am GebDat-Kd1 ab, bezog sich auf den Wohnsitz des Kindes bei der Großmutter in Rumänien und den Wohnsitz der Bf. in Österreich. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Die Großmutter könne einen Antrag stellen. Dieser Bescheid wurde unstrittig am 20.12.2023 um 04:55 Uhr in die Databox der Bf. zugestellt, aber erst am 03.02.2024 um 20:06 Uhr gelesen. Die Eingabe vom 6.2.2024 erfolgte zeitnah nach dem Öffnen des Dokumentes. Besondere Gründe, weshalb der Bf. eine vorherige Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides nicht möglich gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht. Mit der Eingabe wurde die Ansicht vertreten, über den "Antrag auf Differenzzahlung" sei noch nicht entschieden worden und gleichzeitig sinngemäß vorgebracht, die Bf. habe Anspruch auf Gewährung dieser Familienleistung. Das Finanzamt setzte zunächst keine weiteren Schritte. Nach Angabe der Bf. erfolgten telefonische Urgenzen. Was genau bei diesen Telefonaten besprochen wurde, kann nicht mehr eruiert werden. Ein Telefonat am 6.5.2024, welches etwas über vier Minuten dauerte, ist aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlich, jedoch kein Thema. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 31.7.2024 erging kurz nach der behaupteten telefonischen Urgenz am 22.7.2024. Das Datum der Zustellung des Bescheides vom 19.12.2023 wurde nicht überprüft. In der Folge wurde ein Vorlageantrag eingebracht und gleichzeitig eine Säumnisbeschwerde, gemäß welcher der Antrag vom 11.8.2023 auf Gewährung einer Differenzzahlung noch nicht erledigt sei. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.8.2024, GZ. RS/4100009/2024 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die behauptete Säumnis nicht vorliege. Die Bezeichnung der beantragten Leistung als Ausgleichszahlung statt als Differenzzahlung sei unmaßgeblich. In dem Beschluss wurde auf die verspätete Einbringung der Beschwerde hingewiesen. Die Bf. stellte daher am 19.9.2024 einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2023, dem eine entsprechende Beschwerde angeschlossen war. Da der Antrag zunächst nicht bearbeitet wurde, brachte die Bf. eine Säumnisbeschwerde ein. Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 1.4.2025 ab und führte begründend sinngemäß aus, die Bf. habe den Bescheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gelesen. Aus dem Inhalt des Bescheides sei klar ersichtlich, dass über den Antrag vom 11.8.2023 abgesprochen worden sei. Die Bf. erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid, er ist in Rechtskraft erwachsen. Die Bf. brachte betreffend den Vorlageantrag hinsichtlich der Eingabe vom 6.2.2024, welche das Finanzamt als Beschwerde gewertet hatte, auch eine Vorlageerinnerung ein. Das Finanzamt legte nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht mit dem Vorlagebericht diese Beschwerde vor und erklärte, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden. Der Sachverhalt ist unstrittig. Streitpunkte: Die Bf. vertritt nunmehr wie bereits wie in der Säumnisbeschwerde vom 23.8.2024 die Ansicht, über den "Antrag auf Differenzzahlung" (Familienbeihilfe) vom 11.8.2023, für NN VN1-Kd VN2-Kd sei noch nicht entschieden worden. Bei dem Bescheid vom 19.12.2023, mit welchem der "Antrag auf Ausgleichszahlung", eingebracht am 11.8.2023, für NN VN1-Kd VN2-Kd, geboren am GebDat-Kd1, abgewiesen wurde, handle es sich um einen rechtsunwirksamen Nichtbescheid. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Beschwerde vom 6.2.2024 sei wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 93 BAO gilt Folgendes: "(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde." Die Bf. begründet ihren Vorwurf der Erlassung eines Nichtbescheides hauptsächlich mit dessen mangelnder Begründung, insbesondere der Anführung eines nicht gestellten "Antrages auf Ausgleichszahlung" statt des gestellten "Antrages auf Differenzzahlung" im Bescheid. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat der verfahrensgegenständliche Bescheid ausreichend deutlich dargelegt, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die Bf. mangels gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind keinen Anspruch auf Gewährung einer Familienleistung hat. Die Großmutter, bei welcher das Kind wohne, könne einen Antrag stellen. Dies entspricht der Regelung im Falle eines Wohnsitzes aller Beteiligten im Inland, wenn diese österreichische Staatsangehörige sind oder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Die Mutter hätte in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind im Haushalt der Großmutter wohnt und mit der Mutter kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, ein Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend. Der Rechtsschutz des Bescheidadressaten ist durch die für Fälle ganz oder teilweise fehlender Begründung eines Abgabenbescheides Vorsorge treffenden Bestimmungen des § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BAO gewährleistet (vgl. VwGH vom 22.12.2023, Ra 2021/15/0068. Die Bf. hat zunächst gerügt, dass mit dem Bescheid ein Antrag auf Ausgleichszahlung abgewiesen worden sei. Sie habe einen Antrag auf Differenzzahlung gestellt. Sie hat auf ein BFG-Erkenntnis verwiesen, wonach im Fall des Schulbesuches eines Kindes in Rumänien und der nachweislichen überwiegenden Unterhaltsleistung der Eltern Anspruch auf Gewährung der Differenzzahlung bestehe. Der Nachweis der überwiegenden Unterhaltsleistung könne durch Glaubhaftmachung erbracht werden. Damit hat die Bf. als Reaktion auf den Bescheid zeitnah zum Öffnen des Dokumentes auch ein Vorbringen erstattet, welches eine Behandlung der Eingabe als Beschwerde ermöglicht. Würde tatsächlich ein "Nichtbescheid" vorliegen, müsste die Beschwerde vom 6.2.2024 zurückgewiesen werden (vgl. VwGH vom 24.10.1986, 85/17/0144). Das Bundesfinanzgericht geht jedoch nicht davon aus, dass ein "Nichtbescheid" erlassen wurde: Die Bf. hat am 11.8.2023 nur einen einzigen Antrag gestellt, für NN VN1-Kd VN2-Kd eine Familienleistung zu gewähren, die im Antrag als "Differenzzahlung" bezeichnet wurde, im Bescheid vom 19.12.2023 als "Ausgleichszahlung". Die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag vom 11.8.2023 auf "Differenzzahlung" (Familienbeihilfe) für NN VN1-Kd VN2-Kd hatte die Bf. bereits mit Säumnisbeschwerde gerügt. Die Beschwerde wurde jedoch vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 29.8.2024, GZ. RS/4100009/2024 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die im Bescheid verwendete Bezeichnung "Antrag auf Ausgleichszahlung" statt "Antrag auf Differenzzahlung" im gegenständlichen Fall unmaßgeblich sei. Es gehe unstrittig um eine Unterschiedszahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004. Gegen diesen Beschluss wurde keine (außerordentliche) Revision eingebracht. Das Finanzamt hat in der zunächst abweisenden Beschwerdevorentscheidung die Begründung des Bescheides noch einmal deutlicher und ausführlicher formuliert. In den Abweisungsbescheiden betreffend Ausgleichs-/Differenzzahlung wird vom Finanzamt immer der Ausdruck "Ausgleichszahlung" verwendet.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100117/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100117.2025
Stammnummer
148603
Gültig
13.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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