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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102530/2023

Feststellung eines Einzelunternehmens als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102530/2023vom 10.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die belangte Behörde hat im Verfahren zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheides erhoben, dass das Einzelunternehmen des Bf. neben der "Massenmeldung" von 30 DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung am 05.07.2021 laufend weitere Dienstnehmer angemeldet hat. Insgesamt hat das Einzelunternehmen während des Zeitraumes ***TT.MM***.2020 (Gründung des Einzelunternehmens) bis 29.08.2022 (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) 106 DienstnehmerInnen angemeldet. Aus dem seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszug der ÖGK ist ersichtlich, dass auf dem Beitragskonto des Bf. seit Mai 2021 Rückstände bestanden haben und dass auf diesem Beitragskonto zum 19.05.2025 trotz Einstellung der Tätigkeit durch den Bf. am 29.08.2022 und trotz Ratenzahlungen seit Dezember 2023 (im Rahmen des über das Vermögen des Bf. eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens) ein offener Betrag von € 20.777,61 ausgewiesen ist. Der Bf. hat daher laufend Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und bestanden auf dem Beitragskonto des Bf. bei der ÖGK zu den Zeitpunkten der Anmeldungen der Dienstnehmer nicht bloß geringe Rückstände, weswegen der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Z 6 SBBG erfüllt ist. 3.1.5. Andere Gründe für das Vorliegen eines Scheinunternehmens Nachdem die Aufzählung in § 8 Abs. 3 SBBG nicht taxativ, sondern nur exemplarisch ist, waren insbesondere auch die folgenden Gründe für das Vorliegen eines Scheinunternehmens in Ansehung des Einzelunternehmens des Bf. zu berücksichtigen: 1. Der Beschwerdeführer war im Ausland wohnhaft und ist nur wegen der Kontrolle der Finanzpolizei nach Österreich gekommen. Es war auf Grund dessen, dass der Bf. von anderen Personen, z.B. von Dienstnehmern oder Vertretern der ***Auftraggeber-GmbH***, über die Kontrolle der Finanzpolizei informiert worden ist, nicht unmöglich (im Sinne des § 8 Abs 3 Z 3 SBBG), mit dem Bf. Kontakt aufzunehmen. Ein tatsächlicher, den Behörden nicht bekanntgegebener Wohnsitz des Bf. im Ausland spricht aber sehr wohl als weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Unternehmen des Bf. um ein Scheinunternehmen im Sinne des § 8 SBBG gehandelt hat. Nach den Aussagen der ehemaligen Sekretärin des Bf. und des Zeugen ***Nachname Zeuge*** war nicht der Bf., sondern ***Name GS-GF*** der "Chef" und sohin der wahre wirtschaftliche Machthaber des Einzelunternehmens des Bf. Die ***Auftraggeber-GmbH*** beziehungsweise ***Name GS-GF*** haben die wirtschaftlichen Entscheidungen betreffend das Einzelunternehmens des Bf. getroffen. Dass tatsächlich eine andere Person oder andere Personen als der Bf. der wahre wirtschaftlicher Machthaber beziehungsweise die wahren wirtschaftlichen Machthaber des Einzelunternehmens des Bf. gewesen ist beziehungsweise gewesen sind, ist ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Unternehmen des Bf. um ein Scheinunternehmen im Sinne des § 8 SBBG gehandelt hat. Auch der Umstand, dass der Bf. über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt, und der Bf. daher gar nicht hat verstehen können, welche Reinigungen Kunden von ihm verlangt hätten, ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des § 8 SBBG. Auf die Frage des zuständigen Richters des Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung dahingehend, wie der Bf. ohne irgendwelche Deutschkenntnisse Verträge mit (einem) anderen Reinigungsunternehmen abgeschlossen, Einzelaufträge entgegengenommen oder Arbeiter eingeteilt hat, hat der Bf. lediglich ausgeführt (Zitat:) "Ich habe eine Frau ersucht, für mich zu übersetzen." Weitergehende Angaben konnte oder wollte der Bf. nicht machen. 3.1.6. Zusammenfassung Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde dem Bf. die Mitteilung über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 SBBG am 20.05.2022 zugestellt. In dieser Verdachtsmeldung wurde der Bf. wegen der mit der CORONA-Krise einhergehenden Beschränkungen aufgefordert, vor der persönlichen Vorsprache einen Termin zu vereinbaren. Der Bf. hat am 25.05.2022 einen entsprechenden Termin vereinbart und gegen diese Mitteilung am 01.06.2022 fristgerecht einen Widerspruch erhoben. Insbesondere auch deswegen, weil der Bf. nach seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 01.06.2022 essenzielle Fragen zu seinem Einzelunternehmen nicht hat beantworten können und weil ergänzende Erhebungen der belangten Behörde ergeben haben, - dass das Unternehmen vorrangig darauf gerichtet war, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben zu verkürzen, - dass die Verkürzungen teilweise durch die Verwendung gefälschter Rechnungen bewerkstelligt worden ist und - dass der Bf. trotz nicht bloß geringer Rückstände bei der Sozialversicherung laufen neue DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung angemeldet hat, hat die belangte Behörde am 06.03.2023 den nunmehr beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen. Nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichts durfte die belangte Behörde - wie in dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2023, in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 und in der Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 21.07.2023 ausführlich dargelegt - zu Recht davon ausgehen, dass insbesondere der in § 8 Abs. 1 SBBG angeführte Verkürzungstatbestand sowie insbesondere die in § 8 Abs. 3 Z 3 und 6 SBBG exemplarisch aufgelisteten Anhaltspunkte für das Bestehen eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG vorliegen und daher in Ansehung des Einzelunternehmens des Bf. ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG vorgelegen hat. Das Einzelunternehmen des Bf. war auch nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts vorrangig darauf gerichtet war, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben zu verkürzen und hat der Bf. dafür insbesondere falsche oder verfälschte Rechnungen verwendet und trotz nicht bloß geringer Rückstände bei der Sozialversicherung laufen neue DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung angemeldet. Es war daher die Beschwerde des Bf. abzuweisen und auszusprechen, dass es sich bei dem Einzelunternehmen des Bf. ab dem 01.11.2020 um ein Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 1 SBBG handelt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft im Sinne des § 8 SBBG handelt es sich um im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen. Zu dem Umstand, dass Unternehmen auch dann als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG zu qualifizieren sind, wenn diese tatsächlich eine gewisse unternehmerische Tätigkeit ausüben, beziehungsweise dass bei Dienstnehmern, die bei Scheinunternehmen im Sinne des SBBG beschäftigten sind, regelmäßig davon auszugehen ist, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016) und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Zu dem Umstand, dass auch das Bundesfinanzgericht im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt, gebunden ist, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043; 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; 28.4.2021, Ro 2018/16/0001) und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Ansehung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht vorliegt, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 10. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102530/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102530.2023
Stammnummer
148600
Gültig
10.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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