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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102530/2023

Feststellung eines Einzelunternehmens als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102530/2023vom 10.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Zlatko Petronijević LL.M., Antonigasse 87 Tür Top 3-4, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 10. März 2023 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 6. März 2023 betreffend Feststellung gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunter- nehmens (natürliche Person) ab 01.11.2020, Steuernummer ***BF1StNr2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Einzelunternehmen von ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei am ***TT.MM***.2020 ins Unternehmensregister eingetragen worden. Bereits am ***TT.MM***.2020 und damit vor Eintragung des Einzelunternehmens ins Unternehmensregister habe der Bf. einen "Werkvertrag" mit der ***Auftraggeber-GmbH*** über Hausbetreuung und Gebäudereinigungen abgeschlossen. Zwischen der ***Auftraggeber-GmbH*** als einziger Auftraggeberin des Bf. und dem Einzelunternehmen des Bf. selbst seien diverse "Subunternehmerverträge", die allesamt als Datum den 01.07.2021 ausweisen, abgeschlossen worden, wobei bei keinem einzigen der vorgelegten Verträge bei den Unterschriften ein Datum angeführt worden sei. Am 05.07.2021 sei durch den Bf. eine "Massenmeldung" von 30 Dienstnehmern erfolgt (Anmerkung: Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht). Am 13.07.2021 habe die Finanzpolizei den Firmensitz des Bf. aufgesucht und festgestellt, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Als sprachkundige Person habe ***Name GS-GF*** (ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter der ***Auftraggeber-GmbH***) fungiert. In der aufgenommenen Niederschrift habe der Bf. im Wesentlichen angegeben, dass Reinigungsarbeiten durchgeführt würden und dass die ***Auftraggeber-GmbH*** zur Zeit der einzige Auftraggeber des Bf. wäre. Die 30 Dienstnehmer habe der Bf. deswegen auf einmal angemeldet, weil ein anderes "Subunternehmen" der ***Auftraggeber-GmbH*** (nämlich die ***Name des ehemaligen Subunternehmens***, Inhaber ***Name Inhaber***) in Konkurs gegangen sei, wobei anzumerken ist, dass der Beschluss, demzufolge eine Konkurseröffnung mangels Kostendeckung unterbleibt, erst mit ***TT.***11.2021 erlassen und am ***TT.***11.2021 rechtskräftig wurde. Die ***Name des ehemaligen Subunternehmens*** hätte Schulden beim Finanzamt und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gehabt. Am 03.08.2021 sei eine Niederschrift mit dem Bereichsleiter des Billa Plus in der ***Adresse*** aufgenommen worden. Dieser habe angegeben, dass die Reinigung dieser Billa Plus-Filiale durch Eigenpersonal durchgeführt werde. Als Beweis legte die Auskunftsperson die Dienstzettel der beiden Reinigungskräfte vor. Eine ***Auftraggeber-GmbH*** oder der Bf. führten keine Reinigungen durch. Betreffend diese Billa Plus-Filiale gäbe es neben dem "Subunternehmervertrag" vom 01.07.2021 über "Unterhaltsreinigung" - eine Rechnung (RE Nr. 031/2021) vom 14.04.2021 über € 480,00 mit Leistungszeitraum März 2021 (und der Bezeichnung "Merkur") - eine Rechnung (RE Nr. 045/2021) mit Leistungszeitraum 01.05.2021-31.05.2021 über € 2.805,00 - eine Rechnung (RE Nr. 046/2021) mit Leistungszeitraum 01.05.2021-31.05.2021 über € 480,00 - eine Rechnung (RE Nr. 060/2021) mit Leistungszeitraum 01.07.2021-31.07.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 675,00 - eine Rechnung (RE Nr. 071/2021) mit Leistungszeitraum 01.08.2021-31.08.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 540,00 In der Niederschrift vom 05.08.2021 bei den ***Bezeichnung Kindergarten*** an der Adresse, ***PLZ, Ort, Gasse1***, habe die Kindergartenleiterin, ***Name Kindergartenleiterin***, angegeben, dass die Reinigung von den Pädagogen und den Assistenten durchgeführt werde. Zusätzlich gäbe es zwei Reinigungsfirmen, nämlich die ***Z-GmbH*** und die ***Name Unternehmen1*** (der die ***Name Unternehmen1*** betreffende Unterhaltsreinigungsvertrag wurde vorgelegt). Betreffend diesen Standort der ***Bezeichnung Kindergarten*** gäbe es - eine Rechnung (RE Nr. 054/2021) mit Leistungszeitraum 01.06.2021 bis 31.06.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 570,00 (die unrichtigen Datumsangaben wurden durch das Bundesfinanzgericht aus den jeweiligen Rechnungen übernommen) - eine Rechnung (RE Nr. 059/2021) mit Leistungszeitraum 01.07.2021 bis 31.07.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 2.092,50 In einer Niederschrift vom 31.08.2021 bei der ***Magistratsabteilung*** mit der anwesenden Sozialpädagogin, ***Name Pädagogin***, habe diese angegeben, dass die ***Z-GmbH*** für die Reinigung der Büroräumlichkeiten zuständig sei. Der Reinigungsvertrag vom 25.06.2020 sei seitens des Magistrats übermittelt worden. Die Reinigungen bei der ***Magistratsabteilung***, ***Adresse Magistratsabteilung*** seien daher nicht vom Bf. durchgeführt worden. Eine entsprechende Reinigung wäre (z.B.) in der RE-Nr. 068/2021 mit Leistungszeitraum 01.08.2021 bis 31.08.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" mit einem Betrag von € 525,00 enthalten. Am 13.10.2021 habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mit der Sekretärin des Bf. eine Niederschrift aufgenommen und habe die Sekretärin angegeben, dass sie keinen Dienstvertrag unterschrieben habe und dass sie in den Monaten August und September 2021 wesentlich weniger tatsächlich ausbezahlt bekommen habe, als am Lohnzettel ausgewiesen gewesen wäre. Für August 2021 hätte die Sekretärin € 548,38 netto erhalten sollen, tatsächlich habe sie nur € 280,00 erhalten. Für September 2021 habe der Lohnzettel der Sekretärin einen Bruttobezug von € 3.500,00 ausgewiesen, tatsächlich erhalten habe diese aber nur € 1.200,00 netto. Am 14.10.2021 habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmaktservice ("AMS") mit dem Bf. eine Niederschrift aufgenommen. Da der Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe bei dieser Vernehmung ***Name ehemaliger GF1*** (in den Jahren 2019 und 2020 Geschäftsführer der ***Auftraggeber-GmbH***) als sprachkundige Person fungiert. Thema der Vernehmung seien Förderanfragen für einige der Dienstnehmer des Bf. gewesen. Auch in dieser Vernehmung habe der Bf. (u.a.) angegeben, dass seine Sekretärin € 3.500,00 brutto verdiene. Als ***Name ehemaliger GF1*** eine an den Bf. gestellte Frage (über die Höhe des Gehaltes der vormaligen Sekretärin des Bf.) beantwortete habe, ohne diese Frage dem Bf. zuvor übersetzt und die Antwort des Bf. abgewartet zu haben, sei ***Name ehemaliger GF1*** gefragt worden, ob nicht er in Wahrheit der Chef des Unternehmens des Bf. wäre, woraufhin dieser aufgesprungen wäre und das AMS verlassen habe. Laut einem Aktenvermerk des AMS vom 14.10.2021 habe die Sekretärin in einem Telefonat mit dem AMS an demselben Tag angegeben, dass der Bf. tatsächlich in der ***Name Drittstaat*** wohne und nur wegen der Überprüfung der Finanzpolizei nach ***Name Stadt*** gekommen wäre. Am 19.10.2021 habe die Landesgeschäftsstelle des AMS mit dem Bf. eine weitere Niederschrift aufgenommen. Diesmal habe ***Name GS-GF*** als sprachkundige Person fungiert. In dieser Befragung sei insbesondere auffällig gewesen, dass der Bf. zur Nennung seiner Wohnadresse seinen Meldezettel benötigt habe, den er zuvor 4 Minuten habe suchen müssen. Bei dieser Einvernahme sei es um mehrere Kündigungen und ungerechtfertigt beim AMS beantragte Förderungen gegangen. Der Bf. habe die eingebrachten Förderanträge zurückgezogen. Am 20.10.2021 sei durch die Landesgeschäftsstelle des AMS neuerlich eine Niederschrift mit der (ehemaligen) Sekretärin des Bf. aufgenommen worden. In dieser Niederschrift habe die Sekretärin wiederum bestätigt, dass als Nettogehalt € 1.200,00 vereinbart, am Lohnzettel für September 2021 aber € 3.500,00 brutto (€ 2.289,28 netto) ausgewiesen gewesen wären. In Wirklichkeit wäre ***Name GS-GF*** der Chef von ***Auftraggeber-GmbH*** und des Einzelunternehmens des Bf. Nachdem die Sekretärin den Umstand, dass auf ihrem Lohnzettel wesentlich höhere Beträge ausgewiesen worden wären, als diese tatsächlich verdient habe, dem AMS am 14.10.2021 telefonisch mitgeteilt habe, habe sie der dieses Telefonat mithörende ***Name GS-GF*** beschimpft und ihr anschließend den vollen Betrag für September 2021 laut Lohnzettel überwiesen. ***Name GS-GF*** habe die Sekretärin angewiesen, an den Steuerberater ein E-Mail zu schreiben, dass ihr Gehalt rückwirkend runtergestuft werde. Danach habe sie eine Antwortmail erhalten und sei dieser E-Mail ein Lohnzettel für Oktober 2021 mit einem Bruttogehalt von € 1.078,34 angehängt gewesen. Die Sekretärin habe daraufhin am 15.10.2021 gekündigt. Am Abend nach der Kontrolle am 13.10.2021 habe ***Name GS-GF*** die Sekretärin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie den Ordner (mit Arbeitszeitaufzeichnungen) nicht hätte hergeben dürfen. Der Bf. tue der Sekretärin leid, er habe (Zitat:) "keine Ahnung von Nichts". ***Name GS-GF*** habe am 13.10.2021 nach der Kontrolle vom AMS (Zitat:) "den ganzen Müll im Büro panisch weggeschmissen." Der Sekretärin wäre in den Unterlagen aufgefallen, dass es öfter vorgekommen sei, dass Mitarbeiter zu derselben Uhrzeit und am selben Tag bei zwei Aufträgen eingetragen worden sein. In der Niederschrift vom 11.11.2021 habe ein Bediensteter der Billa Plus-Filiale in der ***PLZ, Ort, Gasse2*** angegeben, dass die Reinigung dieser Filiale durch eine eigene Arbeiterin durchgeführt werde. Als Beweis habe die Auskunftsperson den Dienstzettel der Reinigungskraft vorgelegt. Während des Urlaubes der Arbeiterin (vom 30.08.2021 bis 11.09.2021 und vom 08.11.2021 bis 13.11.2021) sei die Reinigung von der ***Z-GmbH*** (in der Folge auch als "***Z***" bezeichnet) durchgeführt worden. Die entsprechende Rechnung der ***Z-GmbH*** vom 30.09.2021 sei vorgelegt worden. Betreffend diese Billa Plus Filiale habe ein "Subunternehmervertrag" nicht vorgelegen; es gäbe - eine Rechnung (RE-Nr. 035/2021) mit Leistungszeitraum 01.04.2021-31.04.2021 über € 742,50 - eine Rechnung (RE Nr. 045/2021) mit Leistungszeitraum 01.05.2021-31.05.2021 über € 600,00 - eine Rechnung (RE Nr. 046/2021) mit Leistungszeitraum 01.05.2021-31.05.2021 über € 390,00 - eine Rechnung (RE Nr. 053/2021) mit Leistungszeitraum 01.06.2021-31.06.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 1.470,00 - eine Rechnung (RE Nr. 060/2021) mit Leistungszeitraum 01.07.2021-31.07.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 1.635,00 - eine Rechnung (RE Nr. 071/2021) mit Leistungszeitraum 01.08.2021-31.08.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 1.410,00 Es seien betreffend September und November 2021 (während der Urlaubszeiten der BILLA Plus-Reinigungskraft) keine Rechnungen vorgelegt worden; hinsichtlich der Zeiträume April bis Juli 2021 (unter anderem für diese Zeiträume sind Rechnungen vorgelegt worden) haben keine Urlaube der eigenen Reinigungskraft der BILLA Plus-Filiale vorgelegen. Ebenfalls am 11.11.2021 sei der Filialleiter der Filiale der Müller Handels GmbH & Co KG am Standort ***PLZ, Ort, Gasse2*** befragt worden und habe dieser angegeben, dass in dieser Filiale die Reinigungsarbeiten von Montag bis Samstag von 07:30 bis 19:30 von zwei Mitarbeitern der ***Name Unternehmen2*** durchgeführt würden. Subunternehmerverträge betreffend die Müller Handels GmbH & Co KG im Allgemeinen und betreffend die Müller-Filiale am Standort ***PLZ, Ort, Gasse2*** im Besonderen seien vom Bf. nicht vorgelegt worden. Betreffend diese Müller Filiale habe es folgende Rechnungen gegeben: - eine Rechnung (RE Nr. 028/2021) mit Leistungszeitraum März 2021 über € 180,00 - eine Rechnung (RE Nr. 050/2021) mit Leistungszeitraum 01.05.2021 bis 31.05.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 660,00 - eine Rechnung (RE Nr. 052/2021) mit Leistungszeitraum 01.06.2021 bis 31.06.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 780,00 - eine Rechnung (RE Nr. 076/2021) mit Leistungszeitraum 01.08.2021 bis 31.08.2021 und dem Leistungsgegenstand "Unterhaltsreinigung" über € 780,00 Auch seien Stiegenhausreinigungen bei Gebäuden, die über gar kein Stiegenhaus verfügen - z.B. Siegenhausreinigung bei der Müller-Filiale am Standort ***PLZ, Ort, Gasse2*** - verrechnet worden: (z.B.) RE-Nr. 076/2021 mit Leistungszeitraum 01.08.2021 bis 31.08.2021. Die Müller Filiale an dieser Adresse verfüge über kein Stiegenhaus; das Stiegenhaus gehöre zur Gebäudeverwaltung bzw. Betriebs GmbH des ***Namen Einkaufscenter***. Im Zuge einer Kontrolle am Nebenwohnsitz des Bf. am 28.03.2022 sei niemand angetroffen und durch das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) festgestellt worden, dass auf dem Postkasten, der Türe und der Gegensprechanlage keine Hinweise auf den Bf. vorhanden seien. Die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens sei dem Bf. am 20.05.2022 zugestellt worden. In dieser Verdachtsmeldung wurde der Bf. wegen der mit der CORONA-Krise einhergehenden Beschränkungen aufgefordert, vor der persönlichen Vorsprache einen Termin zu vereinbaren. Am 25.05.2022 habe sich ***Name Bedienstete Auftraggeber-GmbH*** im Auftrag des Bf. telefonisch beim ABB gemeldet und angegeben, dass der Bf. zu der Verdachtsmeldung Stellung nehmen wolle. Dem Bf. sei als Termin für die Abgabe der Stellungnahme der 01.06.2022 mitgeteilt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2022 habe der Bf. Widerspruch gegen die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens erhoben. Im Rahmen der Einvernahme habe der Bf. laut Niederschrift insbesondere angegeben, dass er nicht genau sagen könne, wie seine Schwester mit Nachnamen heiße und wann sie geboren sei. Auch habe der Bf. den Namen des Freundes vergessen, der ihm die Wohnung in ***PLZ, Ort, Gasse3*** vermietet habe. Die Adresse seines aktuellen Wohnsitzes in Österreich könne er nicht nennen, von seinem Vermieter kenne er nur den Vornamen. Die Namen der Reinigungsunternehmen, bei denen der Bf. zuvor angemeldet war, kenne der Bf. nicht. Bei dem Namen seiner eigenen Sekretärin wäre sich der Bf. nicht sicher. Befragt zu seinem Betriebssitz habe der Bf. angegeben, dass er die Adresse auf einen Zettel geschrieben habe - im ***Bezeichnung Bezirk***. Er könne die Adresse nicht genau sagen. An welchen Adressen das Unternehmen des Bf. zur Zeit der Vernehmung tätig wäre, könne der Bf. nicht angeben. Wofür der Bf. die auf seinen Rechnungen angeführten Preisnachlässe gewährt habe, könne der Bf. nicht angeben. In einer Niederschrift vom 26.01.2023 mit dem Geschäftsführer der ***Z-GmbH*** habe dieser angegeben, dass der Vertrag mit den ***Bezeichnung Kindergarten*** schon seit 10 Jahren bestehe. An den 24 in der Anlage angeführten Standorten reinige ausschließlich die ***Z***. Es gäbe einen Rahmenvertrag unter anderem mit der ***Auftraggeber-GmbH***, wobei es der ***Auftraggeber-GmbH*** nach diesem Vertrag (§ 9 Abs. 1) untersagt sei, Aufträge gänzlich oder teilweise weiterzugeben. Der Standort ***PLZ, Ort, Gasse1*** sei durch die ***Z*** nicht an die ***Auftraggeber-GmbH*** und damit - da der Bf. nur die ***Auftraggeber-GmbH*** als einzige Auftraggeberin hatte - auch nicht an den Bf. weitergegeben worden. An dem Standort der ***Bezeichnung Kindergarten******PLZ, Ort, Gasse1*** sei der Bf. demnach nicht eingesetzt gewesen. Die in den Rechnungen - RE Nr. 030/2021 vom 12.04.2021 mit Leistungszeitraum März 2021 und dem Leistungsgegenstand "***Z-GmbH*** Stiegenhausreinigung" über € 2.760,00 und - RE Nr. 037/2021 vom 11.05.2021 mit Leistungszeitraum 01.04.2021-30.04.2021 und dem Leistungsgegenstand "***Z-GmbH*** Stiegenhausreinigung" über insgesamt € 4.410,00 angeführten Leistungen seien nach dieser Niederschrift nicht vom Bf., sondern von einer anderen, in dieser Niederschrift namentlich angeführten Person durchgeführt worden. Als am 09.06.2022 der Kindergarten der ***Bezeichnung Kindergarten***, ***PLZ, Ort, Gasse4*** wegen der Kontrolle einer Reinigungskraft und im Zusammenhang mit dieser Kontrolle festgestellten arbeitsrechtlichen Problemen bei der ***Z-GmbH*** angerufen habe und der Geschäftsführer der ***Z*** bei der ***Auftraggeber-GmbH*** rückgefragt habe, wären der ***Z*** von der ***Auftraggeber-GmbH*** Unterlagen betreffend eine Person übermittelt worden, die an diesem Tag dort tatsächlich nicht gearbeitet habe. Die ***Z*** habe daraufhin der ***Auftraggeber-GmbH*** mit Mail vom 30.06.2022 mitgeteilt, dass keine Arbeiten durch den Bf. mehr durchgeführt werden sollen. Das Einzelunternehmen des Bf. habe die Gewerbeberechtigung am 29.08.2022 zurückgelegt. Mit Feststellungsbescheid vom 06.03.2023 sei durch das ABB ausgesprochen worden, dass in Ansehung des Bf. ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG vorliege. Der Feststellungsbescheid sei dem Bf. am 07.03.2023 nachweislich zugestellt worden. Am 10.03.2023 brachte der Bf. gegen diesen Feststellungsbescheid eine Beschwerde ein. Eingewendet wurden im Wesentlichen, dass mangelnde Sachverhaltsermittlungen vorgelegen hätten, dass der Bf. tatsächlich Arbeiten als Subunternehmer durchgeführt habe und dass keine Scheinrechnungen vorgelegen hätten. Weiters wurde ausdrücklich bestritten, dass der Bf. Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet habe, um Beiträge zu verkürzen (zum Urteil des ***Name Landesgericht*** siehe unten). In der Beschwerde beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name Gericht*** vom ***XX.05.***2023 zur GZ ***XX S XX/JJx*** wurde über das Vermögen des Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2023 wies das ABB die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab und ging auf jedes einzelne Beschwerdevorbringen des Bf. ausführlich ein. Im Vorlageantrag vom 16.06.2023 verwies der Bf. lediglich auf die Ausführungen in der eingebrachten Beschwerde und beantragte die Einholung des Strafaktes des ***Name Landesgericht*** zur GZ ***XX St XX/JJx***. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen. Auf Grund des Antrages des Bf. hat das Bundesfinanzgericht beim ***Name Landesgericht*** erhoben, dass das Verfahren zur GZ ***XX St XX/JJx*** mit Urteil des ***Name Landesgericht*** vom ***TT***.07.2024 zur GZ ***XX Hv XX/JJx*** rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Das Bundesfinanzgericht forderte in der Folge am 14.02.2025 vom ***Name Landesgericht*** das den Bf. betreffende Urteil vom ***TT***.07.2024 zur GZ ***XX Hv XX/JJx*** an. Mit diesem Urteil wurde der Bf. der Übertretung des Bestimmung des § 153c Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Da das ***Name Landesgericht*** den Bf. wegen der Übertretung des § 153c Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig gesprochen hat, ist auch das Bundesfinanzgericht an diesen Schuldspruch gebunden. Der Bf. hat nach diesem rechtskräftigen Strafurteil der Sozialversicherung vorsätzlich die an die Sozialversicherung abzuführenden Beiträge seiner Dienstnehmer, die er als Dienstgeber einbehalten hatte, vorenthalten. Am 05.06.2025 fand die seitens der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt und wird hinsichtlich des Verlaufes dieser mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung verwiesen. Zu der mündlichen Verhandlung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. diese Verhandlung um 10:59 Uhr wegen eines anderen Termins verlassen hat. Der rechtsfreundliche Vertreter hat weder für eine Vertretung für sich selbst gesorgt noch hat er eine Vertagung der Verhandlung beantragt. Die Verhandlung wurde daher mit dem Bf. und der Dolmetscherin fortgesetzt und hat die Dolmetscherin dem Bf. vor der Unterfertigung der Niederschrift durch den Bf. diesem diese Niederschrift zur Gänze übersetzt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Einzelunternehmen des Bf. wurde am ***TT.MM***.2020 ins Unternehmensregister eingetragen. Das Einzelunternehmen wurde in der Absicht gegründet, dass dieses in der Folge ausschließlich als Subunternehmen für die ***Auftraggeber-GmbH*** Reinigungsaufträge abwickelt. Das Einzelunternehmen des Bf. war als Subunternehmen der ***Auftraggeber-GmbH*** das "Nachfolgeunternehmen" der "***Name des ehemaligen Subunternehmens***". Zweck des Reinigungsunternehmens des Bf. war insbesondere, dass die zuvor für die ***Name des ehemaligen Subunternehmens*** tätigen Reinigungskräfte nunmehr bei dem Einzelunternehmen des Bf. angemeldet werden und weiterhin Reinigungstätigkeiten für die ***Auftraggeber-GmbH*** (als einzige Auftraggeberin des Einzelunternehmens des Bf.) erledigen. Bereits am ***TT.MM***.2020 und damit vor Eintragung des Einzelunternehmens des Bf. ins Unternehmensregister hat der Bf. einen "Werkvertrag" mit der ***Auftraggeber-GmbH*** über Hausbetreuung und Gebäudereinigungen abgeschlossen. Zwischen der ***Auftraggeber-GmbH*** als einziger Auftraggeberin des Bf. und dem Bf. selbst wurden diverse "Subunternehmerverträge", die allesamt als Datum den 01.07.2021 ausweisen, abgeschlossen. Am 05.07.2021 ist durch den Bf. eine "Massenmeldung" von 30 Dienstnehmern zur Sozialversicherung erfolgt. Der Bf. ist ***EU-Staats-*** Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Bf. hat seinen Namen für die Gründung eines Einzelunternehmens, das zwar eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat, in dem aber tatsächlich sämtliche unternehmensrelevante Entscheidungen durch die ***Auftraggeber-GmbH*** beziehungsweise durch ***Name GS-GF***, dem ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der ***Auftraggeber-GmbH***, getroffen worden sind, "hergegeben". Der Bf. war tatsächlich in der ***Name Drittstaat*** wohnhaft und ist nur für die beziehungsweise während der Kontrolle durch die Finanzpolizei nach Österreich gekommen. Der Bf. hat im Rahmen des Einzelunternehmens mehrere Scheinrechnungen ausgestellt. Scheinrechnungen liegen vor, weil der Bf. die ausgewiesenen Aufträge entweder überhaupt nicht erledigt oder andere Arbeiten, als in den Rechnungen angeführt worden waren, durchgeführt hat. Auch hat der Bf. für seine Sekretärin einen falschen Lohnzettel erstellt. Für das Jahr 2021 wurden Rechnungen von einer ***Name S.R.O.*** mit Sitz in der ***EU-Staat*** über Reinigungsmaterialien im Wert von rund € 19.000,00 beim Bf. vorgefunden, wobei dieses Unternehmen nach dessen Homepage und einer Auskunft der ***EU-Staats*** Steuerbehörden einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt. Dieses Unternehmen war für die ***EU-Staats*** Steuerbehörden nicht erreichbar. Auch bei diesen Rechnungen handelt es sich um Scheinrechnungen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name Gericht*** vom ***XX.05.***.2023 zur GZ ***XX S XX/JJx*** wurde über das Vermögen des Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Bf. hat in der Zeit von April 2021 bis zur Schließung des Beitragskontos am 22.08.2022 keine einzige Zahlung an die Sozialversicherung geleistet. Eine teilweise Begleichung der Beiträge erfolgte ausschließlich durch Verrechnung beziehungsweise Verbuchung von Zahlungen aus der Auftraggeberhaftung. Mit Stichtag 19.05.2025 hafteten bei der Sozialversicherung offene Beiträge von € 20.777,61 aus. Das ***Name Landesgericht*** hat den Bf. mit Urteil vom ***TT***.07.2024 zur GZ ***XX Hv XX/JJx*** wegen der Übertretung des Bestimmung des § 153c Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Bf. hat daher der Sozialversicherung Beiträge vorsätzlich vorenthalten, die der Bf. als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einbehalten aber nicht abgeführt hat. 2. Beweiswürdigung Die Eintragung des Einzelunternehmens des Bf. in das Unternehmensregister, der Abschluss eines "Werkvertrages" und der Abschluss von "Subunternehmerverträgen" ergeben sich aus den, durch das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Dass das Einzelunternehmen des Bf. als Nachfolgeunternehmen der ***Name des ehemaligen Subunternehmens*** gegründet worden ist und die Dienstnehmer der ***Name des ehemaligen Subunternehmens*** übernommen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des Bf., dass das Einzelunternehmen gegründet wurde, weil die ***Name des ehemaligen Subunternehmens*** "in Konkurs gegangen" ist und ist unstrittig. Dass die nunmehr bei dem Einzelunternehmen des Bf. angemeldeten DienstnehmerInnen Reinigungstätigkeiten für die ***Auftraggeber-GmbH*** (als einzige Auftraggeberin des Einzelunternehmens des Bf.) erledigt haben, ergibt sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise daraus, dass die ***Auftraggeber-GmbH*** nach dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Bf. eben die einzige Auftraggeberin des Einzelunternehmens des Bf. war und ist auch dieses Sachverhaltselement unstrittig. Die "Massenmeldung" von 30 Dienstnehmern durch den Bf. zur Sozialversicherung am 05.07.2021 ergibt sich ebenfalls aus den, durch das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen und ist diese Sachverhaltselement unstrittig. Die Staatsangehörigkeit des Bf. und der Umstand, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ergibt sich aus der Aktenlage, aus dem Faktum, dass sich der Bf. zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit einem ***EU.Staats-*** Personalausweis legitimiert hat und auch aus dem Umstand, dass die von Seiten des Beschwerdeführers beantragte Vernehmung des Beschwerdeführers ohne Beiziehung einer Dolmetscherin für die ***EU-Staats-*** Sprache schlichtweg nicht möglich gewesen wäre, und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Dass alle für das Einzelunternehmen des Bf. unternehmensrelevante Entscheidungen durch die ***Auftraggeber-GmbH*** beziehungsweise durch ***Name GS-GF***, dem ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der ***Auftraggeber-GmbH***, getroffen worden sind, ergibt sich - aus der niederschriftlichen Aussage der ehemaligen Sekretärin vom 20.10.2021, insbesondere dahingehend, dass ***Name GS-GF*** tatsächlich der Chef der ***Auftraggeber-GmbH*** und des Unternehmens des Bf. gewesen ist, aus dem Umstand, dass ***Name GS-GF*** (und nicht etwa der Bf.) der Sekretärin den ausständigen Lohn für September 2021 angewiesen hat, aus dem Umstand, dass ***Name GS-GF*** (und nicht etwa der Bf.) die Sekretärin angewiesen hat, beim Steuerberater die rückwirkende Herabstufung des Gehaltes der Sekretärin zu veranlassen und aus dem Umstand, dass ***Name GS-GF*** in der Lage war, Unterlagen des Einzelunternehmens des Bf. zu entsorgen. - aus der Vernehmung von ***Name Zeuge*** als Zeuge vom 04.04.2023 und dessen Ausführungen dahingehend, dass ***Name GS-GF*** (und nicht etwa der Bf.) das Aufnahmegespräch geführt habe, dass der offizielle Lohn zwar auf sein Konto überwiesen worden ist, der Schwarzlohn aber in bar von ***Name GS-GF*** (und nicht etwa der Bf.) ausbezahlt worden ist, dass ***Name GS-GF*** (und nicht etwa der Bf.) dem Zeugen aufgetragen hat, Arbeitsaufzeichnungen zu führen, die der Zeuge dann bei ***Dienstnehmerin Auftraggeber GmbH*** hat abgeben müssen, dass ***Name GS-GF*** (und nicht etwa der Bf.) dem Zeugen die Arbeitsanweisungen gegeben hat, dass der Zeuge nicht wisse, wo der Bf. sei Büro hatte, dass er immer nur im Büro der ***Auftraggeber-GmbH*** gewesen ist, dass er sich bei ***Dienstnehmerin Auftraggeber GmbH*** oder ***Name GS-GF*** hat krankmelden müssen und dass der Zeuge gar nicht gewusst hat, wie er den Bf. hätte erreichen sollen. - auch aus den mangelnden Kenntnissen des Bf. über die unternehmerischen Entscheidungsprozesse und aus den mangelnden Deutschkenntnissen den Bf. selbst. Der Bf. hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er das Einzelunternehmen geleitet habe, das Bundesfinanzgericht sieht aber die Aussagen der ehemaligen Sekretärin des Bf. und die Aussage des Zeugen ***Nachname Zeuge*** auch auf Grund des Umstandes, dass der Bf. in den niederschriftlichen Vernehmungen, aber auch in der mündlichen Verhandlung auf grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit keine Antworten hat geben können, in freier Beweiswürdigung als zutreffend an. Dass der Bf. tatsächlich in der ***Name Drittstaat*** wohnhaft war, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben der Sekretärin des Bf. gegenüber dem AMS, aber auch daraus, wie der Bf. auf Fragen nach dessen Wohnort oder dem Firmensitz des Einzelunternehmens des Bf. beantwortet hat: So hat der Bf. nach der Niederschrift vor dem AMS vom 19.10.2021 und auch nach der von der belangten Behörde am 01.06.2022 aufgenommenen Niederschrift seine eigene Wohnadresse nicht angeben können. Nach der zuerst genannten Niederschrift konnte er seine Wohnadresse erst nennen, als er nach vierminütigem Suchen seinen Meldezettel gefunden hatte. Die Adresse seines Einzelunternehmens konnte der Bf. wiederholt - z.B. nach der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 01.06.2022 oder zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht - nicht angeben. Im Zuge einer Kontrolle am Nebenwohnsitz des Bf. am 28.03.2022 ist der Bf. nicht angetroffen und durch das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) festgestellt worden, dass auf dem Postkasten, der Türe und der Gegensprechanlage keine Hinweise auf den Bf. vorhanden waren. Der Bf. selbst hat, als ihm die Aussage seiner ehemaligen Sekretärin betreffend seines Wohnsitzes in der ***Name Drittstaat*** in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden ist, angegeben, dass er für zwei Wochen einen Freund in der ***Name Drittstaat*** besucht habe. Auf Nachfrage nach dem Namen des Freundes hat der Bf. mehrmals abwechselnd zwei Vornamen genannt, bis schließlich der Name "Josef" in der Niederschrift protokolliert werden konnte. Auch bei der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheides am 07.03.2023 war der Bf. an der Geschäftsadresse des Einzelunternehmens nicht anzutreffen. Das Bundesfinanzgericht hält die Angaben der ehemaligen Sekretärin des Bf. dahingehend, dass der Bf. seinen Wohnsitz nicht in Österreich hatte und nur wegen der Kontrolle der Finanzpolizei nach Österreich gekommen ist, angesichts des Umstandes, dass der Bf. in den oben angeführten Vernehmungen seine eigene Wohnadresse in Österreich nicht hat angeben können und auf Grund des Umstandes, dass selbst der Bf. einen (wenn auch nur vorübergehenden) Aufenthalt in der ***Name Drittstaat*** eingestanden hat, in freier Beweiswürdigung für zutreffend. Dass das Einzelunternehmen des Bf. mehrere Scheinrechnungen ausgestellt hat, indem es die in den Rechnungen ausgewiesenen Aufträge zum Teil entweder überhaupt nicht erledigt oder andere Arbeiten, als in den Rechnungen angeführt worden waren, durchgeführt hat, ergibt sich - aus den niederschriftlichen Einvernahmen von informierten oder verantwortlichen Mitarbeitern von Billa-Plus oder Müller-Filialen, der ***Magistratsabteilung*** oder der ***Bezeichnung Kindergarten***, die allesamt ausgeführt haben, dass die in den Rechnungen des Bf. teilweise ausgewiesenen Reinigungstätigkeiten an den jeweiligen Standorten entweder durch eigens Personal oder andere Unternehmen durchgeführt worden sind, - aus der niederschriftlichen Einvernahme des Geschäftsführers der ***Z***, der angegeben hat, dass Reinigungsaufträge betreffend die ***Bezeichnung Kindergarten*** an der Adresse ***PLZ, Ort, Gasse1*** nicht an die ***Auftraggeber-GmbH*** und damit (nachdem die ***Auftraggeber-GmbH*** die einzige Auftraggeberin des Bf. war) auch nicht an den Bf. weitergegeben worden sind und dass vom Bf. verrechnete Stiegenhausreinigungen tatsächlich von einer anderen, in der Niederschrift namentlich genannten Person durchgeführt worden sind, - aus der Aussage des Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, in der der Bf. ausgeführt hat, dass zwar "Unterhaltsreinigung" in einigen von seinem Einzelunternehmen gelegten Rechnungen als Leistungsgegenstand ausgewiesen worden ist (z.B. in Ansehung der für Reinigungen bei Billa Plus und MÜLLER gelegten Rechnungen), dass aber tatsächlich andere Tätigkeiten (Verschieben von Einkaufswägen) erledigt worden sind. Dass für das Jahr 2021 Rechnungen von einer ***Name S.R.O.*** mit Sitz in der ***EU-Staat*** über Reinigungsmaterialien im Wert von rund € 19.000,00 beim Bf. vorgefunden wurden, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht betreffend den Bf. und den Rechnungen selbst. Dass es sich bei den Rechnungen der ***Name S.R.O.*** um Scheinrechnungen handelt, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht betreffend den Bf. selbst sowie aus der Antwort der ***EU-Staat*** auf ein mit der ***EU-Staat*** durchgeführtes Amtshilfeverfahren, wonach der Unternehmensgegenstand der ***Name S.R.O.*** auch nach der Homepage dieses Unternehmens der Handel mit Kraftfahrzeugen ist. Dass dieses Unternehmen für die ***EU-Staats*** Steuerbehörden nicht erreichbar war, ergibt sich aus der Antwort der ***EU-Staat*** auf ein mit der ***EU-Staat*** durchgeführtes Amtshilfeverfahren und ist dieser Umstand auch aus dem Betriebsprüfungsbericht betreffend den Bf. selbst zu entnehmen. Der Bf. hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht angegeben, Reinigungsmaterial in der ***EU-Staat*** eingekauft zu haben, das Bundesfinanzgericht erachtet aber die Rückmeldung der ***EU-Staats*** Steuerbehörden auf ein Amtshilfeersuchen der österreichischen Steuerbehörden zu der ***Name S.R.O.*** in freier Beweiswürdigung als zutreffend, weswegen der Inhalt der Rückmeldung der ***EU-Staats*** Steuerbehörden als Sachverhaltselement der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird. Dass der Bf. für seine Sekretärin einen falschen Lohnzettel erstellt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Sekretärin und auch des Bf. selbst und ist unstrittig. Dass mit Beschluss des Bezirksgerichts ***Name Gericht*** vom ***XX.05.***2023 zur GZ ***XX S XX/JJx*** über das Vermögen des Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus einer durch das Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage der Ediktsdatei beim Bundesministerium für Justiz und ist dieses Sachverhaltselement unstrittig. Dass der Bf. in der Zeit von April 2021 bis zur Schließung des Beitragskontos am 22.08.2022 keine einzige Beitragsüberweisung an die Sozialversicherung durchgeführt hat, ergibt sich aus einem seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszug der ÖGK. Dass eine teilweise Begleichung der Beiträge ausschließlich durch Verrechnung beziehungsweise Verbuchung von Zahlungen aus der Auftraggeberhaftung erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus dem seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszug der ÖGK. Dass mit Stichtag 19.05.2025 bei der Sozialversicherung offene Beiträge von € 20.777,61 aushafteten, ergibt sich wiederum aus dem seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszug der ÖGK. Dem gegenteiligen Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass alles bezahlt worden wäre, war daher nicht zu folgen. Dass der Bf. mit Urteil des ***Name Landesgericht*** vom ***TT***.07.2024 zur GZ ***XX Hv XX/JJx*** wegen der Übertretung des Bestimmung des § 153c Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist, ergibt sich aus dem Urteil des ***Name Landesgericht***, das auf Antrag des Bf. durch das Bundesfinanzgericht beigeschafft worden ist, und ist dieses Sachverhaltselement unstrittig. Das der Bf. daher der Sozialversicherung Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat, die der Bf. als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einbehalten aber nicht abgeführt hat, ergibt sich aus der rechtskräftigen Verurteilung des Bf. durch das zuständige Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Bindung (auch) des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. z.B. VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043; 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; 28.4.2021, Ro 2018/16/0001). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) idF BGBl. I Nr. 104/2019 handelt es sich bei einem Scheinunternehmen um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/innen/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transfernleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das SBBG kennt daher zwei verschiedene Tatbestände einer Scheinunternehmerschaft: den Verkürzungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG) und den Erschleichungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 2 SBBG). Nach § 8 Abs. 2 SBBG ist der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens dann gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten (Z 1), oder die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2). Der § 8 Abs. 3 SBBG führt Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens an - solche Anhaltspunkte sind insbesondere: 1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, 3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, 4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, 5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, 6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung. Bei den in § 8 Abs. 3 SBBG genannten Umstände handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl. Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)), was sich schon aus dem Gesetzestext der Bestimmung des § 8 Abs 3 SBBG ("Anhaltspunkte (…) sind insbesondere: …") ergibt. Gemäß § 8 Abs. 4 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen (Verdacht) dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Nach § 8 Abs. 7 SBBG kann gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Das SBBG normiert daher selbst, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als ein Scheinunternehmen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 SBBG). Damit ein Unternehmen als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG anzusehen ist, ist es daher nicht erforderlich, dass dieses Unternehmen überhaupt keine Tätigkeit entfaltet. Ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG - insbesondere im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG - liegt daher auch dann vor, wenn dieses Unternehmen eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, das Unternehmen aber (vorrangig) darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen. Im diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Dienstnehmern, die bei Scheinunternehmen im Sinne des SBBG beschäftigten sind, regelmäßig davon auszugehen ist, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016), wäre doch ansonsten (ohne eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens beziehungsweise ohne eine Beschäftigung von Dienstnehmern) eine Verkürzung der in § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG angeführten Beiträge, Abgaben oder/und Entgelte schlichtweg nicht möglich. Das SBBG normiert auch, dass ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dann gegeben ist, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob der Unternehmer in der Folge seine Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung erfüllen wird (§ 8 Abs. 2 SBBG) und führt in der Folge exemplarisch einige Beispiele an, wann ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG gegeben ist (§ 8 Abs. 3 SBBG). Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). 3.1.2. Verkürzung von Beiträgen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 SBBG Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Bf. unter Zugrundelegung des Kontoauszuges der ÖGK vom 19.05.2025 kein einziges Mal irgendwelche Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung bezahlt. Eine teilweise Begleichung der Beitragsrückstände erfolgte ausschließlich durch Verbuchungen beziehungsweise Gegenverrechnungen von Beträgen aus der Auftraggeberhaftung. Mit 19.05.2025 haftete auf dem Beitragskonto des Bf. ein Rückstand von € 20.777,61 aus. Auch hat der als Zeuge vernommene ***Name Zeuge*** niederschriftlich angegeben, dass er sein Grundgehalt überwiesen erhalten habe, dass er die zusätzlichen Schwarzlohnzahlungen aber in bar erhalten habe. Durch die Zahlung von "Schwarzlöhnen" hat das Einzelunternehmen des Bf. ein Verhalten gesetzt, das vorrangig darauf gerichtet war, Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnabgaben zu verkürzen. Aus dem eben Angeführten ergibt sich, dass das Unternehmen des Bf. zumindest vorrangig darauf gerichtet war, die in § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG angeführten Beträge zu verkürzen. Der Verkürzungstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG war daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen. 3.1.3. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel (§ 8 Abs.3 Z 4 SBBG) Des Ermittlungsverfahren der belangten Behörde aber auch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht haben ergeben, dass die seitens des Bf. der Finanzverwaltung vorgelegten Rechnungen zu einem nicht unerheblichen Teil gefälscht oder verfälscht worden sind: So haben die zuständigen Mitarbeiter zweier Billa-Plus-Filialen (in der ***Adresse*** und im ***Namen Einkaufscenter***) angegeben, dass Reinigungen durch eigenes Personal durchgeführt werden und dass nur Reinigungstätigkeiten während der Urlaubszeiten der Reinigungskräfte weitergegeben worden sind. Die seitens des Bf. vorgelegten Rechnungen stimmten in Ansehung der Leistungszeiträume einerseits nicht mit den Urlauben dieser Billa-Plus-Reinigungskräften überein und hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung andererseits angegeben, dass zwar "Unterhaltsreinigung" als Leistungsgegenstand auf den Rechnungen angeführt worden ist, dass aber tatsächlich andere Tätigkeiten (Zusammenschieben von Einkaufswägen) durchgeführt wurden. Der Bf. hat daher falsche Unterlagen vorgelegt beziehungsweise Rechnungen gefälscht, indem er in diesen Rechnungen ausgeführt hat, "Unterhaltsreinigung" für diese Billa-Plus-Filialen durchgeführt zu haben. Der Geschäftsführer der ***Z*** hat niederschriftlich angegeben, dass der Standort der ***Bezeichnung Kindergarten*** mit der Adresse ***PLZ, Ort, Gasse1***, für dessen Reinigung das Einzelunternehmen des Bf. Rechnungen gelegt hat, nicht an die ***Auftraggeber-GmbH*** weitergeben worden ist und konnte dieser Standort daher - da die ***Auftraggeber-GmbH*** der einzige Auftraggeber des Bf. gewesen ist - nicht an den Bf. weitergegeben und daher durch diesen gar nicht gereinigt werden. Betreffend zweier Rechnungen (030/2021 und 037/2021) hat der Geschäftsführer der ***Z*** angegeben, dass die in diesen Rechnungen mit Leistungsgegenstand "Stiegenhausreinigung" verrechneten Leistungen von einer anderen, in der aufgenommenen Niederschrift namentlich angeführten Person und daher nicht vom Bf. erledigt worden sind. Auch die Kindergartenleiterin der ***Bezeichnung Kindergarten*** am Standort ***PLZ, Ort, Gasse1*** hat niederschriftlich angegeben, dass die Reinigungen nicht durch den Bf. durchgeführt wurden. Der Bf. hat daher falsche Rechnungen vorgelegt beziehungsweise Rechnungen gefälscht, indem er vorgebracht hat, Reinigungsarbeiten bei den ***Bezeichnung Kindergarten*** am Standort ***PLZ, Ort, Gasse1***, durchgeführt zu haben und indem er in Rechnungen ausgeführt hat, "Stiegenhausreinigung" für die ***Z*** durchgeführt zu haben. Die an der Adresse ***Adresse Magistratsabteilung***, anwesende Sozialpädagogin der ***Magistratsabteilung*** hat niederschriftlich angegeben, dass die Reinigungsarbeiten an diesem Standort von einem anderen Reinigungsunternehmen durchgeführt worden sind. Der Bf. hat daher Rechnungen gefälscht, indem er vorgebracht hat, Reinigungsarbeiten an der Adresse ***Adresse Magistratsabteilung***, für die ***Magistratsabteilung*** durchgeführt zu haben. Der Filialleiter der Filiale der Müller Handels GmbH & Co KG im ***Namen Einkaufscenter*** hat niederschriftlich angegeben, dass die Reinigungsarbeiten in dieser Filiale durch zwei Mitarbeiter eines gänzlich anderen Reinigungsunternehmens durchgeführt wurden. Eine vom Bf. verrechnete "Stiegenhausreinigung" bei der Filiale der Müller Handels GmbH & Co KG im ***Namen Einkaufscenter*** hat schon deswegen nicht stattgefunden, weil diese Müller-Filiale über gar kein eigens Stiegenhaus verfügt. Der Bf. hat daher falsche Rechnungen vorgelegt beziehungsweise Rechnungen gefälscht, indem er in diesen Rechnungen ausgewiesen hat, Reinigungsarbeiten und eine "Stiegenhausreinigung" bei der Filiale der Müller Handels GmbH & Co KG im ***Namen Einkaufscenter*** durchgeführt zu haben. Zu den Bestellungen von Reinigungsmitteln im Wert von rund € 19.000,00 von der ***Name S.R.O.*** mit Sitz in der ***EU-Staat*** ist festzuhalten, dass der Unternehmensgegenstand der ***Name S.R.O.*** nach deren Homepage und nach der Antwort der ***EU-Staats*** Steuerbehörden auf ein durch die österreichische Steuerbehörde initiiertes Amtshilfeverfahren der Handel mit Kraftfahrzeugen ist und war die ***Name S.R.O.*** darüber hinaus für die ***EU-Staats*** Steuerbehörden nicht erreichbar. Daraus ist ersichtlich, dass die vom Bf. vorgebrachten Bestellungen von Reinigungsmitteln von der ***Name S.R.O.*** mit Sitz in der ***EU-Staat***, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Kraftfahrzeugen war und die für die ***EU-Staats*** Steuerbehörden nicht erreichbar war, tatsächlich nicht haben stattfinden können. Der Bf. hat daher falsche oder gefälschte Rechnungen der ***Name S.R.O.*** zum Nachweis dafür verwendet, dass dieser Reinigungsmaterial in der ***EU-Staat*** eingekauft hätte. Auch hat der Bf. für seine Sekretärin einen falschen Lohnzettel erstellt und hat damit zusätzlich eine falsche Urkunde verwendet. Auf Grund der Verwendung von falschen oder verfälschten Urkunden durch den Bf. war der Tatbestand des § 8 Abs.3 Z 4 SBBG erfüllt. 3.1.4. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungs-beiträgen im Zeitpunkt einer Dienstnehmer-Anmeldung zur Sozialversicherung (§ 8 Abs. 3 Z 6 SBBG)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102530/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102530.2023
Stammnummer
148600
Gültig
10.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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