Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100673/2020
Ermittlung des Aufgabegewinnes nach streitbedingter Auflösung einer GesbR infolge von unberechtigten Privatentnahmen eines Gesellschafters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100673/2020vom 11.06.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Heizöl *Straße-Sohn-privat* 1.7.2008
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2.176,38
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H4
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Spende Feuerwehr 12.11.2008
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3.314,00
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Summe
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5.846,33
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 5.850,00 € gerundet und in Zeile 249 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.
i) Zeile 343: "Entnahmen BP Tz. 4 Privatrechnungen" (2009)
Die Verbuchung von 28.300,00 € auf dem Kapitalkonto von *Sohn* durch die belangte Behörde gehe nach deren Ansicht auf Tz. 4.3. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.3.2013 zurück. Dort führte die belangte Behörde aus:
"Neben [anderen] vorzunehmenden Kürzungen werden die Aufwände pauschal gekürzt, weil entweder keine Rechnungen vorliegen, die Rechnung an *Sohn* adressiert sind bzw. die Ausgaben das Gebäude *Ort-Sohn-privat*/*Straße-Sohn-privat* betreffen."
Nach der Excel-Tabelle "ZS_Vorprüfung_BP_2014" stelle dieser Betrag die gerundete Summe von drei nicht näher bezeichneten Teilbeträgen (19.626,00 € + 6.544,00 € + 2.133,00 €) dar.
j) Zeile 407: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2010)
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Nr.
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Beschreibung
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*Vater*
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*Sohn*
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unstrittige Beträge
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432,00
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J1
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Strafe Bezirkshauptmannschaft 10.2.2010
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1.650,00
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J2
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Betriebskostenabrechnung 30.4.2010
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1.759,03
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J3
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3D-Visualisierung *Lieferant18* 26.7.2010
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756,00
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Summe
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4.597,03
Die belangte Behörde hat - wohl aufgrund eines Formelfehlers in der Excel-Tabelle - nur die Positionen J1 und J2 aufsummiert und den entsprechenden Betrag auf 3.450,00 € gerundet. Diesen Betrag hat sie dann in Zeile 407 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.
3.4.2. Vorbringen der ehemaligen Gesellschafter zu den Sammelpositionen
*Sohn* brachte in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 zu den Positionen A1, A2, A5, A7, A9, C1, C2, C3, C4, D5, E2, E3, E4, E5, F4, G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, J2 und J3 zusammengefasst vor, diese beträfen verschiedene Bauvorhaben der GesbR und würden daher keine Privatentnahmen darstellen. Hinsichtlich der Position A6 gelte dies teilweise, da nur ein Teil dieser Rechnung sein privates Bauvorhaben in der *Straße-Sohn-privat* beträfe. Die Position A8 sei zu streichen, weil sie mit der Position A7 identisch und somit doppelt berücksichtigt worden sei. Bei der Position E1 handle es sich um eine nicht gewinnwirksame Stornobuchung, die ebenfalls zu streichen sei.
Zu den Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4 brachte *Sohn* vor, diese beträfen die *V & S Handels KEG* und seien somit beiden ehemaligen Gesellschaftern gleichermaßen als Privatentnahmen zuzurechnen. Dasselbe gelte für die Strafe (Position J1), welche aufgrund des Geschäftsmodells der GesbR gegenüber beiden Gesellschaftern verhängt worden sei.
Die Positionen in den Punkten 3.4.1.h und 3.4.1.i wurden von *Sohn* zunächst für unklar befunden bzw. ohne nähere Begründung bestritten. In der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter von *Sohn* eine Aufstellung vor, aus welcher hervorgeht, dass die Positionen H1 und H2 allein *Sohn* beträfen, während die Position H3 allein *Vater* zuzurechnen sei. Zur Spende an die Feuerwehr (Position H4) brachte er vor, deren Werbewert sei beiden ehemaligen Gesellschaftern zugekommen, weshalb sie gleichermaßen beiden zuzurechnen sei.
*Vater* brachte zu diesen Punkten in seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 im Wesentlichen vor, die Zurechnung sei bereits im Zuge der damaligen Betriebsprüfung erörtert und nicht bestritten worden; zudem habe es auf *Sohn* zurückzufallen, wenn eine genaue Zurechnung aufgrund von Mängeln der von ihm geführten Buchhaltung nicht möglich ist; ihn treffe hier die Beweislast. Die Spende an die Feuerwehr sei noch klärungsbedürftig.
Neben den bereits angeführten Punkten ist die Zurechnung der Heizölrechnungen (Positionen B1, D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) strittig. *Sohn* brachte hierzu vor, diese würden überwiegend die Tätigkeit der GesbR und teilweise auch *Vater* betreffen; die Annahme eines derart hohen Verbrauchs allein durch *Sohn* sei lebensfremd. *Vater* entgegnete dem in der mündlichen Verhandlung, er selbst habe im fraglichen Zeitraum überhaupt keine Ölheizung mehr gehabt. *Sohn* bestritt dies wiederum.
3.4.3. Sachverhalt zu den Sammelpositionen
Die Positionen A1, A2, A5, A7, A8, A9, B1, C1, C2, C3, C4, D5, E2, E3, E4, E5, F4, G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, J2 und J3 betreffen jeweils zur Gänze verschiedene Bauvorhaben der GesbR. Von der Position A6 (Gesamtbetrag 4.854,00 €) entfällt ein Betrag in Höhe von 461,72 € auf das private Bauvorhaben von *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat*, der Rest steht im Zusammenhang mit einem betrieblichen Bauvorhaben der GesbR. Den Positionen A7 und A8 liegt ein und dieselbe Rechnung zugrunde, die doppelt erfasst wurde.
Bei den Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4 handelt es sich um Aufwendungen, die für Zwecke der *V & S Handels KEG* getätigt wurden.
Bei der Position E1 handelt es sich um die Stornierung einer Buchung, die nicht in der Kapitalkontenentwicklung enthalten ist.
Die Positionen H1 bis H3 betreffen Privatrechnungen von *Sohn*. Die "Spende an die Feuerwehr" (Position H4) war eine Sachspende von 26 Winterjacken im Wert von insgesamt 3.314,02 € für das Eishockey-Team der Freiwilligen Feuerwehr, die im Namen der GesbR zu Sponsoringzwecken geleistet wurde.
Der Gesamtbetrag der Position 3.4.1.i in Höhe von 28.303,00 € setzt sich zumindest teilweise aus Beträgen zusammen, die Privatentnahmen durch *Sohn* darstellen. Das genaue Ausmaß dieser Privatentnahmen konnte nicht festgestellt werden.
Bei der Position J1 handelt es sich um eine Geldstrafe der Bezirkshauptmannschaft *Bezirkshauptstadt* wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, welche im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der GesbR steht, gegenüber den beiden ehemaligen Gesellschaftern festgesetzt und vom Konto der GesbR beglichen wurde.
In Bezug auf die Heizölrechnungen (Positionen D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) kann nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß insgesamt eine Privatnutzung durch *Sohn* oder eine betriebliche Nutzung durch die GesbR vorliegt. *Vater* hat das Heizöl aber jedenfalls nicht für eigene private Zwecke bezogen. Die Gesamtsumme dieser Rechnungen beträgt 12.291,35 €.
3.4.4. Beweiswürdigung zu den Sammelpositionen
Hinsichtlich der Positionen A1 und A2 hat *Sohn* glaubhaft dargelegt, dass er sein privates Bauvorhaben in der *Straße-Sohn-privat* erst im Jahr 2005 begonnen hatte, was auch von den anderen Parteien nicht bestritten wurde. Die in diesen Rechnungen angeführten Arbeiten im Dezember 2004 und Jänner 2005 setzen offenkundig bereits einen erheblichen Baufortschritt voraus und können daher nicht mit dem privaten Bauvorhaben zusammenhängen. Das Gericht hält die Angabe von *Sohn*, dass diese mit dem Bauvorhaben "*StraßeA* I" der GesbR zusammenhängen, daher für glaubhaft.
Aufgrund der von der nachweislich privaten Baustelle des *Sohn* abweichenden Baustellennummern auf den Rechnungen hält das Gericht es für glaubhaft, dass auch die Positionen A5, A7, A8 und A9 mit diesem Bauvorhaben der GesbR zusammenhängen. Die teilweise nicht passenden oder mehrdeutigen Ortsangaben auf den Rechnungen können für das Gericht gerade noch dadurch erklärt werden, dass - was gerichtsnotorisch ist - die Gemeindegrenzen im gegenständlichen Gebiet nicht ohne weiteres erkennbar sind und es daher zumindest möglich erscheint, dass auch lokale bzw. regionale Unternehmern sich in der Ortsbezeichnung geirrt haben. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten.
In der Rechnung zur Position A6 sind verschiedene Leistungen für verschiedene Baustellen angeführt. Davon beziehen sich Leistungen im Ausmaß von 461,72 € ausdrücklich auf das private Bauvorhaben des *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat*. Hinsichtlich der restlichen Leistungen hat *Sohn* nach Ansicht des Gerichtes glaubhaft dargelegt, dass diese andere Baustellen und somit wahrscheinlich solche der GesbR betreffen, zumal diese in derselben Rechnung anders bezeichnet wurden als seine private. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten.
Hinsichtlich der Rechnungen zu den Positionen B1, C1, C3, D5 und F4 gelang *Sohn* der Nachweis, dass diese mit dem Bauvorhaben "*StraßeA* II" der GesbR zusammenhängen, weil die Adresse dieses Objekts auf den Rechnungen entweder als Rechnungsadresse oder als Leistungsort angegeben ist. Aufgrund der Leistungsbeschreibung und des Leistungszeitraums hält es das Gericht auch für glaubhaft, dass die Positionen C2, C4 und G5 ebenfalls mit diesem Bauvorhaben zusammenhängen. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten, hinsichtlich der Position G5 hat *Sohn* dies in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und *Vater* dies zumindest für möglich gehalten.
Die betriebliche Veranlassung der Positionen E2, E3, E4 und E5 wurde durch *Sohn* glaubhaft gemacht, da aufgrund der Art der gegenständlichen Leistungen und des Leistungszeitraums kein Zusammenhang mit seinem privaten Bauvorhaben in der *Straße-Sohn-privat* erkennbar ist. Hinsichtlich der Positionen E3 und E4 hat zudem die Zeugin *Tochter/Schwester*, die ansonsten im Wesentlichen gegen ihren Bruder *Sohn* ausgesagt hat, angegeben, dass sie die Gebäude auf den Fotos (Seiten 38 bis 40 sowie 48 der Stellungnahme von *Sohn* vom 11.4.2025) nicht erkenne, es sich dabei aber jedenfalls nicht um sein Privathaus handle. Diese *Sohn* entlastende Aussage von einer auch ansonsten glaubwürdigen, aber primär belastenden Zeugin wird vom erkennenden Senat als besonders glaubwürdig angesehen. Es erfolgte auch keine substantiierte Bestreitung durch die anderen Verfahrensparteien.
Die strittigen Positionen in Punkt 3.4.1.g stehen alle in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "*StraßeB*" der GesbR. Hinsichtlich der Positionen G1, G2, G3 und G6 konnte dies durch Einsicht des Gerichtes in das Grundbuch *GB/EZ-StraßeB* zweifelsfrei festgestellt werden, da die auf den entsprechenden Belegen angegebene Grundstücksnummer *GStNr-StraßeB* dem Grundstück entspricht, auf welchem dieses Bauvorhaben der GesbR verwirklicht wurde. Hinsichtlich der Positionen G4, G5 und G7 sind zwar die Ortsangaben auf den Belegen unrichtig bzw. uneindeutig, wobei dies vom Gericht nicht für schädlich gehalten wird, da das Bauvorhaben "*StraßeB*" zwar in *OrtB*, aber unmittelbar an der Gemeindegrenze zu *Ort-Sohn-privat* verwirklicht wurde und ein zeitlicher Zusammenhang mit diesem Bauprojekt vorliegt, während das private Bauvorhaben des *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat* (Gemeinde *Ort-Sohn-privat*) im angegebenen Leistungszeitraum bereits abgeschlossen war. Auch *Vater* hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Position G4 nur im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "*StraßeB*" stehen kann. Im Übrigen erfolgte keine substantiierte Bestreitung durch die anderen Verfahrensparteien.
Ebenfalls konnte mangels eines zeitlichen Zusammenhanges mit dem privaten Bauvorhaben von *Sohn* in der *Straße-Sohn-privat* glaubhaft gemacht werden, dass die Positionen J2 und J3 nicht dieses betreffen und somit wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem betrieblichen Bauvorhaben der GesbR stehen. Die anderen Parteien haben dies nicht substantiiert bestritten.
Der Zusammenhang der Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4 mit der *V & S Handels KEG* wurde für das Gericht dadurch erwiesen, dass auf den entsprechenden Rechnungen die Adresse des Geschäftslokals dieser Gesellschaft in *Ort-HandelsKEG* angegeben ist oder aus der Leistungsbeschreibung ein Zusammenhang mit der Vermietung dieses Geschäftslokals hervorgeht. Dies wurde von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten.
Dass die Position E1 die Stornierung einer Buchung darstellt, die nicht in der Kapitalkontenentwicklung enthalten ist, geht für das Gericht klar aus dem von *Sohn* vorgelegten Kontoblatt (Seite 35 seiner Stellungnahme vom 11.4.2025) in Zusammenschau mit der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025 hervor, in welcher die stornierte gegenteilige Buchung (es müsste sich um eine Buchung mit dem Betrag von -3.000,00 € handeln) nicht aufscheint. In der mündlichen Verhandlung wurde dies erörtert und von keiner Partei bestritten.
Dass die Positionen H1 und H2 Privatrechnungen von *Sohn* betreffen, ergibt sich für das Gericht daraus, dass dies von der belangten Behörde in ihrer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2011 unwidersprochen festgestellt wurde und in einer während der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebenen Aufstellung auch ausdrücklich angeführt ist, dass diese Positionen allein ihn betreffen.
Zur Position H3 beantragte *Sohn* in der während der Verhandlung übergebenen Aufstellung die Zurechnung allein an *Vater*. Die von *Vater* übergebene dazugehörige Rechnung (Seite 100 der Stellungnahme von *Vater* vom 10.4.2025) weist jedoch als Lieferort eindeutig "*Adresse-Sohn-privat*" und somit die Privatadresse von *Sohn* aus. Somit steht für das Gericht unzweifelhaft fest, dass es sich auch bei der Positoin H3 um eine Privatrechnung von *Sohn* handelt.
Die Feststellung zur Position H4 gründet auf dem dazugehörigen Beleg. In der während der Verhandlung übergebenen Aufstellung ist zwar "leider kein Beleg vorhanden" angegeben; dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Beleg im Original dem Gericht vorgelegt wurde und *Sohn* keine Kopie zurückbehalten hat. Dass die Übergabe der Winterjacken an das Eishockey-Team der Feuerwehr zu Sponsoringzwecken erfolgte, hält das Gericht unter den gegebenen Umständen insbesondere aufgrund der für eine bloß private Spende untypischen Anzahl der Winterjacken und ihres Wertes für am wahrscheinlichsten, obwohl diesbezüglich nicht alle Zweifel ausgeräumt werden konnten.
Da die in Punkt 3.4.1.i wiedergegebene Prüfungsfeststellung seinerzeit nicht bekämpft wurde und hinsichtlich der erwähnten Ausgaben für das Gebäude *Ort-Sohn-privat*/*Straße-Sohn-privat* eindeutig auf eine zumindest teilweise private Veranlassung der gekürzten Ausgaben hindeutet und auch im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, geht das Gericht davon aus, dass in der Position 3.4.1.i Privatentnahmen durch *Sohn* enthalten sind. Dafür, dass darin auch Privatentnahmen durch *Vater* enthalten sein könnten, besteht hingegen kein Anhaltspunkt. Hinsichtlich des Ausmaßes der Privatentnahmen durch *Sohn* konnte nur eine Negativfeststellung getroffen werden, da in der Excel-Tabelle der belangten Behörde "ZS_Vorprüfung_BP_2014" keine weiteren Angaben zu den einzelnen Beträgen enthalten sind und der Sachverhalt auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden konnte.
Der Sachverhalt zur Position J1 (Geldstrafe) wurde von *Sohn* glaubhaft vorgebracht, war im gesamten Verfahren unstrittig und konnte daher vom Gericht seiner Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
Auch zu den Heizölrechnungen (Positionen D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) konnte nur eine Negativfeststellung getroffen werden, da auf den Rechnungen überwiegend kein Leistungsort angegeben ist und dem Gericht auch sonst keine Anhaltspunkte für eine genaue Zuordnung dieser Rechnungen zur betrieblichen Tätigkeit der GesbR oder zum Privatverbrauch durch *Sohn* vorliegen. Während *Sohn* einen teilweise privaten Verbrauch des Heizöls eingeräumt hat, wurde ein solcher von *Vater* ausdrücklich bestritten. Da dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte für einen Privatverbrauch durch *Vater* vorliegen, hält das Gericht es - trotz bestehender Zweifel - für am wahrscheinlichsten, dass dieser das auf Rechnung der GesbR gekaufte Heizöl nicht für eigene private Zwecke nutzte. Die festgestellte Gesamtsumme der Rechnungsbeträge ergibt sich unmittelbar aus den Rechnungen.
Die Rechnungen und Belege, auf welche sich das Gericht in dieser Beweiswürdigung bezieht, wurden dem Gericht überwiegend als Beilagen zur Stellungnahme des *Sohn* vom 11.4.2025 übermittelt. Einzelne Belege, insbesondere zu den Heizölrechnungen, wurden stattdessen von *Vater* als Beilagen zu seiner Stellungnahme vom 10.4.2025 bzw. seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 übermittelt. Die jeweils anderen Parteien haben keine Einwendungen gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden erhoben und das Gericht hat auch sonst keine Anhaltspunkte, um diese anzuzweifeln.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen konnte das Gericht den Sachverhalt wie im Punkt 3.4.3. feststellen.
3.4.5. Rechtliche Beurteilung der Sammelpositionen / Auswirkungen
Die Positionen A1, A2, A5, A7, A8, A9, B1, C1, C2, C3, C4, D5, E2, E3, E4, E5, F4, G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7, H4, J2 und J3 stellen keine Privatentnahmen dar, da sie im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der GesbR stehen. Sie sind daher zur Gänze aus der Kapitalkontenentwicklung zu streichen. Dasselbe gilt für den betrieblich veranlassten Teil der Position A6. Position A8 wäre überdies schon allein deshalb zu streichen gewesen, da eine offensichtliche Doppelerfassung der Position A7 vorliegt. Die Position E1 ist zu streichen, da die Stornierung einer ohnehin nicht in der Kapitalkontenentwicklung erfassten Buchung keine Auswirkung auf das Kapitalkonto haben kann.
Die Aufwendungen, die für Zwecke der *V & S Handels KEG* getätigt wurden (Positionen A3, A4, B2, B3, B4 und D4), kamen sowohl *Vater* als auch *Sohn* zugute, da sie das Vermögen der *V & S Handels KEG* erhöhten bzw. deren Aufwendungen minderten und beide auch die einzigen Gesellschafter dieser KEG waren. Sie stellen daher Privatentnahmen dar, die beiden gleichermaßen zuzurechnen sind. Ob letztlich tatsächlich beide Gesellschafter gleichermaßen von diesen Aufwendungen profitierten, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Belang; dies wäre allenfalls in einem Verfahren betreffend die *V & S Handels KEG* zu klären.
Die Begleichung der Strafe (Position J1), die mangels eigener Rechtsfähigkeit der GesbR nur gegenüber den beiden ehemaligen Gesellschaftern festgesetzt worden sein konnte, aus dem Vermögen der Gesellschaft, stellt ebenfalls eine Privatentnahme der beiden ehemaligen Gesellschafter dar, die beiden zu gleichen Teilen zuzurechnen ist.
Da hinsichtlich der Positionen H1, H2 und H3 festgestellt wurde, dass diese private Ausgaben von *Sohn* betreffen, waren diese vom Gericht nicht zu ändern.
Da nach den Feststellungen im Gesamtbetrag der Position 3.4.1.i in Höhe von 28.303,00 € zumindest teilweise Beträge enthalten sind, die Privatentnahmen durch *Sohn* darstellen, das genaue Ausmaß dieser Privatentnahmen aber nicht festgestellt werden konnte, war das Ausmaß der Privatentnahmen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Da im gegenständlichen Verfahren einerseits erwiesen wurde, dass nicht alle Rechnungen, die an *Sohn* adressiert waren, auch tatsächlich seine private Sphäre betrafen, und andererseits im Gesamtbetrag der Position 3.4.1.i erwiesenermaßen Aufwendungen betreffend sein Privathaus in der *Straße-Sohn-privat* enthalten sind, schätzt das Gericht das Ausmaß der Privatentnahmen in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit 50 % des Gesamtbetrages.
Das Ausmaß des privaten Verbrauchs in Bezug auf die Heizölrechnungen (Positionen D1, D2, D3, F1, F2, F3 und F5 bzw. Zeile 142) war ebenfalls gemäß § 184 BAO zu schätzen, da es nicht genau festgestellt werden konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass ein Privatverbrauch durch *Sohn* im Ausmaß von 25 % des über die GesbR abgerechneten Heizöls aufgrund der verbrauchten Mengen plausibel erscheint. Dagegen wurden von keiner Seite Einwendungen erhoben. Das Gericht schätzt die Privatnutzung daher mit 25 % aller Beträge dieser Heizölrechnungen. Die restlichen 75 % werden der betrieblichen Tätigkeit der GesbR zugerechnet, zumal ein Privatverbrauch durch *Vater* nach den Feststellungen ausgeschlossen wurde. Die von der belangten Behörde in Zeile 142 der Kapitalkontenentwicklung gesondert angeführte Heizölrechnung ist von dieser Schätzung mitumfasst. Die Position H3, welche ebenfalls eine Heizölrechnung betrifft, war hingegen nicht in die Schätzung miteinzubeziehen, da diesbezüglich eindeutig ein Privatverbrauch durch *Sohn* erwiesen wurde und auch insoweit kein Anlass für eine Aufteilung im Schätzungswege bestand, als die *Sohn* im Jahr 2008 insgesamt zugerechnete Menge an Heizöl (nur die Position H3) durchaus von ihm allein verbraucht werden konnte.
Die vom Gericht vorgenommenen Teilschätzungen sind notwendigerweise ungenau; eine allenfalls zu hohe Schätzung muss *Sohn* hinnehmen, da die Schätzung nur deshalb zu erfolgen hatte, weil die von ihm geführte Buchhaltung und die vorgelegten Belege eine zweifelsfreie Ermittlung nicht gestatten (vgl. z.B. VwGH 17.4.2024, Ra 2023/15/0009).
Die nach Ansicht des Gerichtes richtigen Beträge der strittigen Sammelpositionen lauten:
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*Vater*
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*Sohn*
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gesamt
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Zeile 58 - Punkt 3.4.1.a
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269,01
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46.646,43
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46.933,44
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Zeile 59 - Punkt 3.4.1.b
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221,84
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11.266,57
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11.488,41
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Zeile 103 - Punkt 3.4.1.c
|
4.036,00
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25.270,35
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29.306,35
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Zeile 104 - Punkt 3.4.1.d
|
107,00
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5.348,69
|
5.455,69
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Zeile 166 - Punkt 3.4.1.e
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---
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---
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---
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Zeile 167 - Punkt 3.4.1.f
inkl. Zeile 142 (Heizöl)
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8.140,29
|
8.140,29
|
Zeile 168 - Punkt 3.4.1.g
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---
|
2.728,00
|
2.728,00
|
Zeile 249 - Punkt 3.4.1.h
|
---
|
2.532,33
|
2.532,33
|
Zeile 343 - Punkt 3.4.1.i
|
---
|
14.151,50
|
14.151,50
|
Zeile 407 - Punkt 3.4.1.j
|
825,00
|
1.257,00
|
2.082,00
|
Summe
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5.458,85
|
117.359,16
|
122.818,01
Da - abgesehen von den Schätzungen - alle Beträge exakt festgestellt werden konnten, hat das Gericht entgegen der Vorgehensweise der belangten Behörde keinen Anlass für eine Rundung der strittigen Sammelpositionen gesehen.
Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt zusammengefasst folgende Änderungen:
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*Vater*
|
*Sohn*
|
gesamt
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strittige Sammelpositionen lt. Finanzamt
(inkl. strittige Position Heizöl, Zeile 142)
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14.593,98
|
230.024,00
|
244.617,98
|
strittige Sammelpositionen lt. Gericht
(inkl. strittige Position Heizöl, Zeile 142)
|
5.458,85
|
117.359,16
|
122.818,01
|
Änderung Sammelpositionen
|
-9.135,13
|
-112.664,84
|
-121.799,97
3.5. Übrige strittige Punkte
Nach der Behandlung der vorstehenden Punkte verbleiben als strittig bzw. klärungsbedürftig noch die Zeilen 172, 252, 256, 339, 345, 346, 370, 405, 409, 410, 428 und 439.
3.5.1. Parteienvorbringen zu den übrigen strittigen Punkten
Die Zeilen 172, 256 und 428 fehlen in der Kapitalkontenentwicklung von *Sohn*.
Die Zeilen 405 und 409 wurden darin hingegen doppelt bzw. mit abweichenden Beträgen berücksichtigt. Den Betrag in Zeile 370 hat *Sohn* - zu seinen Lasten - zur Gänze ihm selbst zugerechnet. Nicht nachvollziehbar seien laut *Sohn* die Zeilen 252, 345 und 410. Die Zeile 439 sei ersatzlos zu streichen, da ihr keine Feststellung der Außenprüfung zugrunde läge. *Vater* hat zu diesen Punkten kein Vorbringen erstattet.
In der mündlichen Verhandlung hat *Sohn* die Richtigkeit der Zeilen 172, 252, 256, 345, 370, 405, 409 und 428 laut Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025 außer Streit gestellt. Er habe diese versehentlich in seiner Fassung weggelassen bzw. anders dargestellt.
Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Zeilen 410 und 439 seien aus ihrer Berechnung zu streichen. Der Betrag in der Zeile 410 sei bereits zur Gänze an anderen Stellen der Kapitalkontenentwicklung enthalten und daher zur Vermeidung einer Doppelerfassung zu streichen. Im Gegenzug sei aber auch ein Betrag in Höhe von 3.307,67 € neu auf dem Kapitalkonto von *Sohn* zu erfassen. Dabei handle es sich um die Begleichung einer Umsatzsteuer-Zahllast von *Sohn* aus dem Vermögen der GesbR. Dem widersprach *Sohn* nach eingehender Diskussion in der Verhandlung letztendlich nicht mehr.
Zum Betrag in Zeile 339 brachte *Sohn* in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 vor, diese Mieteinnahmen in Höhe von 5.000,00 € seien nicht bei *Sohn*, sondern bei *Vater* zu erfassen, da sie nachweislich diesem zugeflossen seien. In seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 brachte *Vater* diesbezüglich vor, wenn *Sohn* vom Konto der Gesellschaft eine private Miete an *Vater* bezahle, berühre dies nicht die Sphäre der Mitgesellschaft, sondern stelle dies eine Privatentnahme durch *Sohn* dar und sei folglich von der Behörde richtigerweise dessen Kapitalkonto zugeordnet worden. Die belangte Behörde brachte diesbezüglich vor, dass das gegenständliche Mietverhältnis nicht die GesbR betreffe, die Zahlung daher richtigerweise als Privatentnahme durch *Sohn* zu erfassen sei und auch keine Sonderbetriebseinnahme von *Vater* darstelle.
Im Zusammenhang mit der Entnahme der Liegenschaft *StraßeC* in *Bezirkshauptstadt* durch *Sohn* waren zunächst mehrere Positionen der Kapitalkontenentwicklung strittig. Die damit zusammenhängenden Positionen 252 und 345 wurden jedoch - wie bereits erwähnt - zuletzt nicht mehr bestritten. Auch wird weder das Faktum der Entnahme noch die alleinige Zurechnung an *Sohn* bestritten. Strittig ist nur der Entnahmewert, welchen die belangte Behörde in Zeile 346 ihrer Kapitalkontenentwicklung mit 61.613,10 € angegeben hat. *Sohn* brachte zunächst in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 vor, dieser Wert könne nicht nachvollzogen werden und ergänzte sein Vorbringen in seiner Gegenäußerung vom 23.5.2025 - unter Vorlage eines entsprechenden Berechnungsblattes - dahingehend, dass der richtige Wert 44.767,76 € betrage.
3.5.2. Sachverhalt zu den übrigen strittigen Punkten
Die Zeilen 172, 252, 256, 345, 370, 405, 409 und 428 der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025 sind in jeder Hinsicht richtig. Hingegen liegen den Zeilen 410 und 439 keine Privatentnahmen durch *Sohn* oder *Vater* zugrunde. Aus dem Vermögen der Gesellschaft wurde eine Umsatzsteuer-Zahllast in Höhe von 3.307,67 € von *Sohn* beglichen, die bislang nicht in der Kapitalkontenentwicklung erfasst war.
Der Zeile 339 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: *Sohn* hat vom Konto der GesbR an *Vater* eine Jahresmiete in Höhe von 5.000,00 € für das Büro in der *StraßeD* in *Bezirkshauptstadt* überwiesen. Das Mietverhältnis wurde zwischen den beiden ehemaligen Gesellschaftern als Privatpersonen abgeschlossen.
Der für die Entnahme des Objekts *StraßeC* anzusetzende Wert beträgt 44.767,76 €.
3.5.3. Beweiswürdigung zu den übrigen strittigen Punkten
Über die Zeilen 172, 252, 256, 345, 370, 405, 409, 410, 428 und 439 der Kapitalkontenentwicklung sowie den Ersatzposten in Höhe von 3.307,67 € aufgrund der Umsatzsteuer-Entrichtung für *Sohn* konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen den Parteien erzielt werden. Da dem Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Feststellung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit dieser Positionen vorliegen, konnte das Gericht den Sachverhalt ohne Bedenken entsprechend dem Einvernehmen zwischen den Parteien feststellen.
Die Feststellung zur Zeile 339 (Mietverhältnis *StraßeD*) gründet auf dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen von *Vater* und der belangten Behörde. *Sohn* hat keine der Feststellung entgegenstehenden Beweismittel vorgelegt und auch den Zahlungsfluss nicht bestritten. Da dem Gericht keine Anhaltspunkte für eine abweichende Feststellung vorliegen, konnte das Gericht den Sachverhalt ohne Bedenken entsprechend dem Vorbringen von *Vater* feststellen.
Der festgestellte Entnahmewert des Objekts *StraßeC* entspricht der Berechnung, die von *Sohn* als Beilage zu seiner Gegenäußerung vom 23.5.2025 dem Gericht übermittelt wurde und vom erkennenden Senat für nachvollziehbar gehalten wird, während die Berechnung der Behörde in der Verhandlung nicht plausibel dargetan wurde.
3.5.4. Rechtliche Beurteilung der übrigen strittigen Punkte / Auswirkungen
Aufgrund der festgestellten Richtigkeit der Zeilen 172, 252, 256, 339, 345, 370, 405, 409 und 428 ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025.
Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung erzielten Einvernehmen sind die Zeilen 410 und 439 zu streichen, weil ihnen keine Privatentnahmen zugrunde liegen bzw. diese bereits anderweitig in der Kapitalkontenentwicklung erfasst wurden. Die Begleichung einer Umsatzsteuer-Zahllast von *Sohn* aus dem Gesellschaftsvermögen stellt hingegen eine Privatentnahme durch *Sohn* dar. Da diese bislang nicht in der Kapitalkontenentwicklung erfasst war, ist dieser Betrag zur Gänze bei *Sohn* neu zu erfassen.
Der in der Zeile 346 von der belangten Behörde angesetzte Entnahmebetrag in Höhe von 61.613,10 € bezüglich des Objektes *StraßeC* wird durch den festgestellten Entnahmewert in Höhe von 44.767,76 € ersetzt. Dies wird vom Gericht spiegelbildlich bei seiner Entscheidung über die noch anhängige Beschwerde von *Sohn* gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2012 zu berücksichtigen sein.
Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt folgende Änderungen:
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*Vater*
|
*Sohn*
|
gesamt
|
Änderung übrige strittige Punkte
|
-58.106,15
|
-72.852,82
|
-130.958,97
3.6. Zusammenfassung
Zusammengefasst ergeben sich aufgrund der Ausführungen in den Punkten 3.1. bis 3.5. dieses Erkenntnisses folgende Änderungen gegenüber den zuletzt von der belangten Behörde berechneten Kapitalkontenständen zum 31.12.2014:
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siehe
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*Vater*
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*Sohn*
|
gesamt
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1.10.
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Kapitalkontenstände zum
31.12.2014 laut Finanzamt
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-24.590,32
(positives Kapitalkonto)
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+87.020,27
(negatives Kapitalkonto)
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+62.429,95
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3.1.
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Änderung Doppelerfassungen
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-1.657,00
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-4.813,30
|
-6.470,30
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3.2.
|
Änderung Geschäftsessen
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-185,10
|
+185,10
|
---
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3.3.
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Änderung Privatentnahmen
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-220.118,42
|
+220.118,42
|
---
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3.4.
|
Änderung Sammelpositionen
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-9.135,13
|
-112.664,84
|
-121.799,97
|
3.5.
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Änderung übrige Punkte
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-58.106,15
|
-72.852,82
|
-130.958,97
| |
Kapitalkontenstände
zum 31.12.2014 laut Gericht
|
-313.792,12
(positives Kapitalkonto)
|
+116.992,83
(negatives Kapitalkonto)
|
-196.799,29
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zum Umfang der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsbescheide
Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO erstreckt sich auf die Spruchbestandteile eines solchen Bescheides, sohin insbesondere die Einkunftsart, die Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die beteiligten Personen und die den einzelnen Beteiligten zugerechneten Einkünfte. Keine Bindungswirkung besteht hingegen hinsichtlich der Kapitalkontenstände, von welchen die belangte Behörde bei Erlassung der Feststellungsbescheide ausgegangen war, und zwar auch dann nicht, wenn diese im Bescheid - allenfalls als Begründungsbestandteil - genannt wären. Bilanzansätze sind nämlich nicht Bestandteil des Spruches eines solchen Bescheides (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040; Zorn, RdW 2019/438). Sohin binden die rechtskräftigen Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 bis 2013 das Gericht nur insoweit, als die Verbuchung der Gewinne bzw. Verluste auf den Kapitalkonten betroffen ist. Diese Positionen der Kapitalkontenentwicklung waren aber ohnehin nicht strittig.
Was den im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens strittigen "Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO" vom 13.6.2016 (Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2016) bezüglich der Höhe der Kapitalkontenstände betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein solcher Bescheid ergangen ist und ob er zulässig bzw. wirksam geworden wäre. Mit (eigener, nicht mit der hier verfahrensgegenständlichen) Beschwerdevorentscheidung vom 17.8.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde des *Vater* gegen diesen "Feststellungsbescheid" nämlich als unzulässig (geworden) zurückgewiesen, wobei die Behörde begründend ausführte, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2017 und mit ihr der darin enthaltene "Feststellungsbescheid" infolge des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 13.8.2020 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde rechtskräftig. Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 21.7.1998, 98/14/0067; 27.1.2009, 2007/13/0022) erstreckt sich die Wirkung der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung auch darauf, dass verbindlich vom Nicht-bestehen des bekämpften Bescheides auszugehen ist (Ritz/Koran, BAO8 § 260 BAO Rz 23). Wenn die Zurückweisung damit begründet wird, dass der bekämpfte Bescheid vor Erledigung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann nichts anderes gelten. Auch dieser nicht (mehr) existierende "Feststellungsbescheid" vom 13.6.2016 kann sohin für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung erzeugen.
Daher ist die Entwicklung der Kapitalkonten - wie das Bundesfinanzgericht den Parteien bereits im Verfahren RV/3100681/2016 mitgeteilt hat - abgesehen von den nicht strittigen Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen aufgrund der rechtskräftigen Feststellungsbescheide in vollem Umfang Gegenstand des hier verfahrensgegenständlichen Jahres der Betriebsaufgabe (vgl. auch FG Münster 20.2.2019, 7 K 1632/17 F; BFH 27.11.2019, IV B 16/19).
4.2. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ist im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos, den er nicht mehr auffüllen muss, als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu erfassen. Aufgrund des als Generalvergleich ausgestalteten gerichtlichen Vergleichs vom 6.11.2014 trifft dies auf *Sohn* zu: Er muss den nach Berücksichtigung des Vergleichs noch verbleibenden Betrag seines negativen Kapitalkontos in Höhe von 116.992,83 € endgültig nicht mehr auffüllen. Dieser Betrag war daher gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn von *Sohn* festzustellen.
Demgegenüber wurde durch den Vergleich auch die Forderung des *Vater* gegenüber der Gesellschaft bzw. *Sohn* in Höhe seines positiven Kapitalkontos uneinbringlich. Da diesem Vergleich die Erhebung einer Klage durch *Vater* zugrunde liegt, kann nach Ansicht des Gerichtes ausgeschlossen werden, dass dieser Forderungsverzicht aus außerbetrieblichen Gründen erfolgte, insbesondere dass *Vater* dadurch seinem Sohn aus außerbetrieblichen Gründen etwas zuwenden wollte. Auch die belangte Behörde hat dies bereits seit ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr angenommen. Insoweit liegt folglich ein steuerwirksamer Forderungsverzicht durch *Vater* vor, weshalb sein Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust in Höhe des positiven Kapitalkontos von 313.792,12 € festzustellen war.
Der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 bei *Vater* hatte zu entfallen, da bei ihm kein positiver Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mehr vorliegt. *Sohn* hat in der Schlussbesprechung am 29.11.2016 eine Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 beantragt. Daher steht ihm gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 ebenfalls kein Freibetrag zu.
Der laufende Gewinn des Jahres 2014 war zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr strittig und ist dem Aufgabegewinn bzw. -verlust der beiden ehemaligen Gesellschafter hinzuzurechnen. Abschließend ergeben sich somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe:
| |
*Vater*
|
*Sohn*
|
gesamt
|
laufender Gewinn 2014
|
+140.030,04
|
+140.030,04
|
+280.060,08
|
Aufgabegewinn/-verlust
|
-313.792,12
|
+116.992,83
|
-196.799,29
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-173.762,08
|
+257.022,87
|
+83.260,79
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Sachverhaltsfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Soweit überhaupt Rechtsfragen aufgeworfen wurden, gehen diese in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus oder sind diese durch die zitierte Judikatur bereits geklärt. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die ordentliche Revision daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 11. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100673/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100673.2020
- Stammnummer
- 148598
- Gültig
- 11.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF