Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100673/2020
Ermittlung des Aufgabegewinnes nach streitbedingter Auflösung einer GesbR infolge von unberechtigten Privatentnahmen eines Gesellschafters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100673/2020vom 11.06.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
B030 9600 Privateinlage *Sohn*
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"
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---
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-1.199,45
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-1.199,45
|
456
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B032 9601 Privateinlage *Vater*
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"
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-1.274,90
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---
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-1.274,90
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457
|
B037 9601 Privateinlage *Vater*
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"
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-1.500,00
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---
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-1.500,00
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458
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B038 9601 Privateinlage *Vater*
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"
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-1.214,35
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---
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-1.214,35
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Zeile
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Belegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)
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Monat
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*Vater*
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*Sohn*
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gesamt
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459
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B039 9600 Privateinlage *Sohn*
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08/2013
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-1.500,00
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-1.500,00
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460
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B041 9600 Privateinlage *Sohn*
|
"
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---
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-1.274,90
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-1.274,90
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461
|
B042 9600 Privateinlage *Sohn*
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"
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---
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-1.214,35
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-1.214,35
|
462
|
B044 9400 Privatentnahme *Sohn*
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09/2013
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---
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266,80
|
266,80
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463
|
B050 9601 Privateinlage *Vater*
|
10/2013
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-1.220,07
|
---
|
-1.220,07
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464
|
B053 9601 Privateinlage *Vater*
|
"
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-1.350,00
|
---
|
-1.350,00
|
465
|
B053 9601 Privateinlage *Vater*
|
"
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-1.273,08
|
---
|
-1.273,08
|
466
|
Verlust laut FA *Vater*
|
---
|
6.494,43
|
---
|
6.494,43
|
467
|
Verlust laut FA *Sohn*
|
---
|
---
|
6.494,43
|
6.494,43
|
468
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Saldo per 31.12.2013
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---
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-74.055,84
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494.031,16
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419.975,32
Jahr 2014
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Zeile
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Belegnummer / Konto / Beschreibung (laut Finanzamt)
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Monat
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*Vater*
|
*Sohn*
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gesamt
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470
|
Verrechnungskonto Geschäft *Ort-HandelsKEG*, Konto 2310
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---
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30.177,14
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31.408,87
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61.586,01
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471
|
Anteil Kassa per 31.12.2014, Konto 2700
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---
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6.927,05
|
6.927,05
|
13.854,10
|
472
|
Auflösung Bankkonto, lt. Konten 9600 u. 9601
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---
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3.591,37
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3.581,38
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7.172,75
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473
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Verrechnungskonto *Handwerksbetrieb* *Vater*
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---
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-35.300,00
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---
|
-35.300,00
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474
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Einlage Verrechnungskonto *Sohn* Wohnbau
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---
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---
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-186.373,15
|
-186.373,15
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475
|
Entnahme Weg
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---
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---
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36.575,00
|
36.575,00
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476
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Entnahme Garage
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25.000,00
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---
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25.000,00
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477
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Gewinn laut FA *Vater*
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-140.030,04
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---
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-140.030,04
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478
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Gewinn laut FA *Sohn*
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---
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---
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-140.030,04
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-140.030,04
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479
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Saldo per 31.12.2014
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-183.690,32
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246.120,27
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62.429,95
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480
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Zivilgerichtlicher Vergleich
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159.100,00
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-159.100,00
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481
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Saldo per 31.12.2014 inkl. Vergleich
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-24.590,32
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87.020,27
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62.429,95
1.11. Stellungnahmen und Gegenäußerungen zur neuen Kapitalkontenentwicklung
Mit Schreiben vom 11.2.2025 hat das Gericht die neue Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde samt deren Anmerkungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen an die steuerlichen Vertreter von *Vater* und *Sohn* übermittelt. Beide Gesellschafter stellten Fristverlängerungsanträge, denen stattgegeben wurde.
Mit Schreiben vom 11.4.2025, beim Gericht eingelangt am 15.4.2025, nahm *Sohn* Stellung zur neuen Kapitalkontenentwicklung der Behörde, indem er mehrere Positionen mit jeweils näherer Begründung bekämpfte. Der Stellungnahme war eine umfangreiche Sammlung von Belegen und Fotos als Beweismittel beigefügt. Eine eigene Fassung der Kapitalkontenentwicklung war dieser Stellungnahme hingegen nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 10.4.2025, beim Gericht eingelangt am 22.4.2025, nahm auch *Vater* Stellung zur neuen Kapitalkontenentwicklung der Behörde. In der Stellungnahme tätigte er weitgehend allgemeine Ausführungen. Seiner Stellungnahme war aber eine eigene Fassung der Kapitalkontenentwicklung beigefügt, in welcher die konkret begehrten Änderungen ersichtlich gemacht wurden. Auch dieser Stellungnahme war eine umfangreiche Belegsammlung beigefügt.
Mit Schreiben vom 22.4.2025 übermittelte das Gericht die Stellungnahmen der Gesellschafter der steuerlichen Vertretung des jeweils anderen Gesellschafters unter Setzung einer Frist bis längstens 23.5.2025 zur Gegenäußerung.
Die Gegenäußerung von *Vater* vom 21.5.2025 und die Gegenäußerung von *Sohn* vom 23.5.2025 langten beide - wiederum mit weiteren Beweismitteln als Beilagen - am 26.5.2025 beim Gericht ein. Der Gegenäußerung von *Sohn* war auch eine eigene Fassung der Kapitalkontenentwicklung beigefügt, in welcher nunmehr auch dieser ersichtlich machte, welche Änderungen er konkret begehrte.
Am 30.5.2025 übermittelte das Gericht der belangten Behörde die Stellungnahmen und Gegenäußerungen samt Beilagen und einer vom Berichterstatter erstellten Fassung der Kapitalkontenentwicklung, in welcher die von den Gesellschaftern begehrten Änderungen der Fassung der Behörde vom 10.2.2025 tabellarisch gegenübergestellt wurden. Zudem wurde der Behörde eine kurze Zusammenfassung des Parteienvorbringens übermittelt, soweit nach Ansicht des Berichterstatters eine Replik der Behörde in der Verhandlung geboten erschien und nicht lediglich Punkte betroffen waren, die nur zwischen den Gesellschaftern strittig waren (zu welchen die Behörde bereits zuvor im Verfahren zu erkennen gab, dass es für sie grundsätzlich nicht von Bedeutung ist, zu welchem Gesellschafter die Zurechnung erfolgt).
1.12. Mündliche Verhandlung
Am 11.6.2025 fand die beantragte mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in *Landeshauptstadt* statt. Nach dem Vortrag des Berichterstatters wurden die strittigen Punkte der Kapitalkontenentwicklung in derselben Reihenfolge wie im Abschnitt 3 dieses Erkenntnisses einzeln und nacheinander abgehandelt, wobei zu einzelnen Punkten noch Einvernehmen erzielt werden konnte. Als Grundlage diente dabei die zuvor vom Berichterstatter erstellte tabellarische Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der Kapitalkontenentwicklung, welche - abgesehen von der Dauer der Zeugeneinvernahmen - während der gesamten Verhandlung für alle Teilnehmer gut sichtbar auf eine Wand projiziert wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die beantragten Zeuginnen *Tochter/Schwester* (Tochter von *Vater* und Schwester von *Sohn*) und *Exfreundin-Sohn*, geb. *Exfreundin-Sohn-Geburtsname* (ehemalige Lebensgefährtin von *Sohn*) einvernommen.
Nach mehr als vierstündiger Verhandlung zuzüglich mehr als einstündiger Beratung des Senats verkündete der Vorsitzende das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
2. Allgemeiner Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1. Sachverhaltsfeststellungen von allgemeiner Bedeutung
Die Beschwerdeführer *Vater* und sein Sohn *Sohn* haben in den Jahren 2002 bis 2014 in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) Wohnbau und gewerbliche Vermietung im Raum *Bezirkshauptstadt* betrieben.
Die Buchhaltung der GesbR wies zahlreiche formelle und materielle Mängel auf. Insbesondere gab es in den Jahren 2005 bis 2011 Doppelbuchungen, nicht verbuchte Geschäftsvorfälle ("Schwarzumsätze", Beschäftigung von Schwarzarbeitern), fehlende Rechnungsabgrenzungsposten sowie teilweise keine Übereinstimmung zwischen der Eröffnungsbilanz eines Jahres und der Schlussbilanz des Vorjahres oder zwischen den Kapitalkonten und den erklärten Bilanzwerten. Die Buchhaltung wurde allein von *Sohn* geführt.
Das Finanzamt hat nach einer Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 zahlreiche steuerliche Feststellungen getroffen und die Einkünfte dieses Zeitraums insgesamt um 913.648,98 € erhöht. Die Bescheide, mit welchen das Ergebnis der Außenprüfung festgestellt wurde, sind mittlerweile alle rechtskräftig.
Im Jänner 2013 erhob *Vater* gegen seinen Sohn *Sohn* vor dem Landesgericht *Landeshauptstadt* im Zusammenhang mit Leistungen des *Handwerksbetriebes* von *Vater* Klage auf Zahlung von 80.000,00 €, was allerdings nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gesellschaft steht. Im September 2013 erhob *Vater* eine weitere Klage gegen seinen Sohn *Sohn* auf Zahlung von 500.000,00 €, wobei er seinem Sohn zusammengefasst vorwarf, dieser habe auf verschiedene Arten unberechtigt Geld aus dem Vermögen der GesbR entnommen und ihn dadurch geschädigt. Beide Verfahren endeten mit einem im November 2014 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich *Sohn* verpflichtete, seinem Vater *Vater* ab 1.1.2015 über 10 Jahre verteilt insgesamt 185.000,00 € zu zahlen. Von diesem Betrag stehen 159.100,00 € im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gesellschaft. Mit diesem Vergleich sind in zivilrechtlicher Hinsicht sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gesellschaft bereinigt.
*Sohn* (Komplementär) und *Vater* (Kommanditist) waren auch während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums die einzigen Gesellschafter der *V & S Handels KEG*, nunmehr *V & S Vermögensverwaltung KG*, mit der damaligen Geschäftsanschrift *Straße-HandelsKEG* in *Ort-HandelsKEG*.
2.2. Beweiswürdigung zu den allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen
Die Feststellungen zu den Mängeln der Buchhaltung und zum Ergebnis der Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 gründen auf dem - nicht verfahrensgegenständlichen - Prüfungsbericht vom 17.4.2013 sowie dem Inhalt der Veranlagungsakten und dem Akt des Bundesfinanzgerichtes RV/3100681/2016 (siehe Punkt 1.5. dieses Erkenntnisses). Die Mängel der Buchhaltung und die Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2011 waren im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Feststellungen der Außenprüfung wurden auch seinerzeit nicht bekämpft.
Dass die Buchhaltung allein von *Sohn* geführt wurde, wurde im Verfahren von diesem zuletzt nicht mehr bestritten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter vorgetragen, dass die Buchhaltung unstrittig von *Sohn* geführt wurde, wogegen keine Verfahrenspartei Einwendungen erhob. Auch die Zeugin *Tochter/Schwester* hat dies bei ihrer Einvernahme bestätigt. Zudem ist auf den meisten dem Gericht vorliegenden Buchhaltungsbelegen eindeutig und unbestritten seine Handschrift ersichtlich. Dass auf manchen Belegen stattdessen die Handschrift von *Exfreundin-Sohn*, der damaligen Lebensgefährtin von *Sohn*, ersichtlich ist, erklärt sich nach Ansicht des erkennenden Senates dadurch, dass sie im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen über längere Zeit allgemeine Bürotätigkeiten für die GesbR verrichtete und dabei zwangsläufig auch mit Unterlagen zu tun hatte, die Eingang in die Buchhaltung fanden. Darüber hinaus wirkte sie jedoch - wie sie bei ihrer Einvernahme als Zeugin selbst sagte - nicht an der Buchhaltung mit. *Exfreundin-Sohn* sagte ferner aus, *Sohn* habe die Buchhaltung gemeinsam mit seinem Vater geführt. Dafür gibt es jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates keine ausreichenden Anhalts-punkte, zumal dies im Widerspruch zur Aussage der Zeugin *Tochter/Schwester* steht und auch weder von einem der ehemaligen Gesellschafter behauptet wurde noch aufgrund der vorliegenden Urkunden erkennbar wäre. Dieser Teil der Aussage von *Exfreundin-Sohn* wird vom erkennenden Senat daher als unrichtig beurteilt. Insgesamt hält es der erkennende Senat daher für erwiesen, dass *Sohn* die Buchhaltung der GesbR allein geführt hat.
Die Feststellungen zu den Zivilprozessen ergeben sich aus den im Akt des Bundesfinanzgerichtes RV/3100681/2016 enthaltenen Auszügen aus den Akten des Landesgerichtes *Landeshauptstadt* *Gz1* (betreffend *Handwerksbetrieb* *Vater*) und *Gz2* (betreffend die streitgegenständliche GesbR). Dass von der Vergleichssumme in Höhe von 185.000 € ein Teil in Höhe von 159.100 € auf das Verfahren betreffend die GesbR entfällt, wurde von den beiden ehemaligen Gesellschaftern zuletzt nicht mehr bestritten. Dieser Teilbetrag wurde nach dem Verhältnis der Streitwerte der beiden Klagen ermittelt, was auch dem erkennenden Gericht mangels anderer Anhaltspunkte sachgerecht erscheint.
Die übrigen angegebenen Sachverhaltselemente waren zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt strittig und wurden vom Berichterstatter beim Erörterungstermin am 29.1.2025 und/oder zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 11.6.2025 vorgetragen, ohne dass dagegen von Seiten einer Partei Widerspruch erhoben wurde. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor. Das Gericht konnte die vorstehenden Sachverhaltselemente daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
Die Feststellungen zur *V & S Handels KEG* gründen auf der amtswegigen Einsichtnahme des Gerichtes vom 2.6.2025 in das Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *FN-HandelsKEG*.
3. Strittige Punkte der Kapitalkontenentwicklung
Alle in diesem Abschnitt des Erkenntnisses angegebenen Zeilennummern beziehen sich auf die neue Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde vom 10.2.2025, die unter Punkt 1.10. dieses Erkenntnisses vollständig wiedergegeben ist. Lediglich Zeilen ohne Beträge in den Spalten für die beiden ehemaligen Gesellschafter wurden mangels Auswirkung auf das Ergebnis weggelassen, woraus die Lücken in der Nummerierung der Zeilen resultieren.
3.1. Doppelerfassungen
3.1.1. Parteienvorbringen zu den Doppelerfassungen
Die belangte Behörde hat in der am 10.2.2025 vorgelegten Kapitalkontenentwicklung eingeräumt, bestimmte Positionen bisher doppelt erfasst zu haben (Zeilen 26, 27, 38, 40, 42, 46, 52, 66, 67, 68, 70, 75, 79, 90, 91, 120, 146, 197, 198, 298 und 328). Die jeweiligen Beträge seien auch in einer der Sammelpositionen (siehe Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses) enthalten und daher nicht noch einmal gesondert in der Kapitalkontenentwicklung anzuführen. Die belangte Behörde hat zwar diese Positionen weiterhin in ihrer Tabelle belassen, aber zur Korrektur die Jahressummen dieser Positionen vor der Bildung des jeweiligen Jahressaldos wieder abgezogen (Zeilen 63, 107, 171, 255 und 353).
*Sohn* brachte in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 und in seiner Fassung der Kapitalkontenentwicklung vom 23.5.2025 vor, zusätzlich zu den bereits von der Behörde berücksichtigten Doppelerfassungen seien die Zeilen 34, 50 und 234 aus demselben Grund zu streichen.
*Vater* bestritt in seiner Fassung der Kapitalkontenentwicklung vom 10.4.2025 einzelne der fraglichen Positionen aus anderen Gründen (Zeilen 66, 67, 68 und 234 seien "unklar" bzw. klärungsbedürftig; zu den Zeilen 70, 75 und 120 siehe unten Punkt 3.4.2 letzter Absatz). In seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 zur Stellungnahme von *Sohn* führte er aus, eine Doppelerfassung könne nicht erblickt werden, da von der Behörde bereits eine Korrektur erfolgt sei; allerdings seien hierzu noch nähere Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung erforderlich.
In der mündlichen Verhandlung trug der Berichterstatter vor, dass er das Vorbringen der ehemaligen Gesellschafter im Wesentlichen nachvollziehen konnte und über die bereits von der Behörde berücksichtigen Doppelerfassungen hinaus weitere Streichungen im Ausmaß von 4.813,30 € bei *Sohn* und 1.657,00 € bei *Vater* vorzunehmen seien. Dagegen wurden in der Verhandlung von keiner Seite Einwendungen erhoben.
3.1.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung zu den Doppelerfassungen
Die Beträge in den Zeilen 26, 27, 31, 34, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 46, 50, 66, 67, 68, 70, 75, 79, 90, 91, 120, 146, 197, 198, 234, 298 und 328 sind zusätzlich noch in einer der Sammelpositionen betreffend Feststellungen der Betriebsprüfung enthalten.
Die meisten dieser Beträge wurden bereits von der belangten Behörde als Doppelerfassungen eingeräumt (siehe Punkt 3.1.1. erster Absatz). Darüber hinaus konnte das Gericht anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Excel-Tabelle "ZS_Vorprüfung_BP_2014" zweifelsfrei nachvollziehen, dass auch die Beträge in den Zeilen 31, 34, 36, 37, 41, 50 und 234 doppelt erfasst wurden. Hinsichtlich des Betrages in Zeile 52 ist auszuführen, dass dieser Betrag zwar von der belangten Behörde als Doppelerfassung eingeräumt, aber von den ehemaligen Gesellschaftern in ihren Fassungen der Kapitalkontenentwicklung nicht bestritten wurde, weshalb das Gericht diesbezüglich keine Doppelerfassung annahm. Im Übrigen wurde der genaue Betrag, welcher sich aus der Feststellung im vorstehenden Absatz ergibt (siehe Punkt 3.1.1. letzter Absatz und Punkt 3.1.3.), in der mündlichen Verhandlung vom Berichterstatter dargetan und wurden dagegen keine Einwendungen erhoben. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit dieser Feststellung ausgehen.
3.1.3. Rechtliche Beurteilung der Doppelerfassungen / Auswirkungen
Mangels Rechtsgrundlage für eine doppelte Erfassung derselben Beträge auf den Kapitalkonten sind diese Doppelerfassungen zu korrigieren. Die im ersten Absatz von Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Zeilen sind zu löschen; gleichzeitig sind auch die dazugehörigen Korrekturposten der belangten Behörde in den Zeilen 63, 107, 171, 255 und 353 zu löschen.
Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt folgende Änderungen:
| |
*Vater*
|
*Sohn*
|
gesamt
|
Änderung Doppelerfassungen
|
-1.657,00
|
-4.813,30
|
-6.470,30
3.2. Geschäftsessen
3.2.1. Parteienvorbringen zu den Geschäftsessen
Die belangte Behörde hat von den Rechnungen im Zusammenhang mit "Geschäftsessen" in ihren Feststellungsbescheiden für die Jahre 2005 bis 2011 gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 jeweils 50 % als nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand für die Bewirtung von Geschäftsfreunden beurteilt. Diese Beurteilung ist im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Strittig ist, ob die verbleibenden 50 % als Privatentnahmen anzusehen und in welchem Verhältnis sie diesfalls den ehemaligen Gesellschaftern zuzurechnen seien. Nach Ansicht der belangten Behörde würden die verbleibenden 50 % offenbar Privatentnahmen darstellen und seien diese allein *Sohn* zuzurechnen; eine diesbezügliche Begründung ist den behördlichen Schriftstücken aber nicht zu entnehmen. Dass die Behörde in ihrer Kapitalkontenentwicklung vom 10.2.2025 tatsächlich nicht alle entsprechenden Beträge zu 100 % *Sohn* zugerechnet hat (die Beträge in den Zeilen 237, 281 und 367 wurden beiden Gesellschaftern zu gleichen Teilen zugerechnet), ist nach Angabe der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auf ein Versehen bei der Erstellung dieser Tabelle zurückzuführen.
*Sohn* brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 11.4.2025 vor, die Vorgangsweise der belangten Behörde sei unzutreffend. Der gekürzte Anteil werde nicht zu einer Privatentnahme, da es sich bei den Ausgaben für Geschäftsessen um eine - wenn auch nicht zur Gänze abzugsfähige - Betriebsausgabe handle. Zudem habe von den Geschäftsessen auch *Vater* profitiert, da auch diesem der Werbewert zugekommen sei. Selbst eine Erfolglosigkeit eines Bewirtungsaufwandes schließe dessen betriebliche Erforderlichkeit nicht aus. In der mündlichen Verhandlung brachte *Sohn* vor, sein Vater habe an "manchen" Geschäftsessen teilgenommen, er könne dies jedoch mangels Aufzeichnungen nicht näher präzisieren.
*Vater* brachte diesbezüglich in seiner Gegenäußerung vom 21.5.2025 vor, von den ehemaligen Gesellschaftern sei nur *Sohn* bei diesen Geschäftsessen anwesend gewesen, weshalb die Vorgangsweise der Behörde gerechtfertigt erscheine. In der mündlichen Verhandlung brachte er darüber hinaus vor, es habe sich wahrscheinlich überhaupt nicht um Geschäftsessen, sondern um private Restaurantbesuche mit der damaligen Lebensgefährtin des *Sohn* gehandelt und er selbst habe kein einziges Mal an einem solchen Essen teilgenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter *Sohn* auf rechnerische Unrichtigkeiten und offenkundige Versehen in seiner Fassung der Kapitalkontenentwicklung hingewiesen, woraufhin dieser präzisierte, dass er die gleichmäßige Verteilung der nicht als Betriebsausgabe anerkannten 50 % auf beide ehemaligen Gesellschafter begehre, auch wenn er in seiner Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einzelnen Zeilen aus Versehen andere Beträge angeführt hatte.
3.2.2. Sachverhalt zu den Geschäftsessen
Die Beträge in den Zeilen 9, 10, 11, 14, 17, 48, 65, 73, 82, 83, 84, 86, 88, 94, 121, 122, 123, 148, 149, 150, 175, 193, 199, 200, 204, 210, 211, 212, 216, 217, 237, 238, 269, 273, 274, 280, 281, 285, 287, 292, 293, 300, 301, 302, 303, 304, 311, 314, 315, 316, 367, 368, 369, 371 und 378 stehen in Zusammenhang mit den strittigen Bewirtungen, die in den Jahren 2005 bis 2011 stattgefunden haben. Die in diesen Zeilen angegebenen Beträge stellen 50 % des jeweiligen Rechnungsbetrages dar.
Bei den strittigen Bewirtungen handelte es sich tatsächlich um geschäftliche Bewirtungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der GesbR. An all diesen Geschäftsessen nahm *Sohn* teil. *Vater* nahm hingegen an keinem einzigen dieser Geschäftsessen teil. Es kann nicht festgestellt werden, wer ansonsten noch an diesen Geschäftsessen teilgenommen hat.
3.2.3. Beweiswürdigung zu den Geschäftsessen
Welche Positionen der Kapitalkontenentwicklung vom 10.2.2025 in Zusammenhang mit den Geschäftsessen stehen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Bezeichnung "Geschäftsessen" in der Bezeichnung dieser Positionen. Dass es sich bei den jeweiligen Beträgen um 50 % des Rechnungsbetrages handelt, ergibt sich ebenfalls aus der Bezeichnung dieser Positionen, war zwischen den Parteien nicht strittig und wurde vom Gericht stichprobenartig durch Einsichtnahme in die Belegsammlung bestätigt.
Dass diesen Positionen tatsächlich geschäftliche Bewirtungen und nicht etwa bloß private Restaurantbesuche zugrunde lagen, nimmt der erkennende Senat insbesondere deshalb an, weil auch die belangte Behörde dies nicht bestritten hat und es außer der in der mündlichen Verhandlung von *Vater* (unsubstantiiert) getätigten Äußerung, es habe sich wohl um private Restaurantbesuche seines Sohnes gehandelt, keine Anhaltspunkte dafür gibt.
*Sohn* hat in der Verhandlung selbst eingeräumt, dass sein Vater an den meisten dieser Geschäftsessen nicht teilgenommen hatte. Da er keine konkreten Angaben dazu machen konnte, an wie vielen Geschäftsessen sein Vater teilgenommen haben soll, und auch keinerlei Nachweise dafür erbringen konnte, hält der erkennende Senat es für wahrscheinlicher, dass *Vater* an keinem einzigen dieser Geschäftsessen teilgenommen hat. Die Negativfeststellung zu den sonstigen Teilnehmern der Geschäftsessen musste getroffen werden, da die Teilnehmer weder auf den Belegen noch anderswo festgehalten wurden und für das Gericht auch keine anderen Rückschlüsse auf die Identität der Teilnehmer möglich sind.
3.2.4. Rechtliche Beurteilung der Geschäftsessen / Auswirkungen
Strittig ist, ob die vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannten 50 % der Rechnungsbeträge im Zusammenhang mit den Geschäftsessen Privatentnahmen darstellen und wem sie gegebenenfalls zuzurechnen sind. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen von *Sohn* in sich widersprüchlich ist: Er bringt einerseits vor, dass überhaupt keine Privatentnahmen vorlägen und begehrt anderseits gleichzeitig die gleichmäßige Verteilung auf die Kapitalkonten der beiden ehemaligen Gesellschafter. Lägen jedoch entsprechend seinem Vorbringen gar keine Privatentnahmen vor, müssten die Positionen richtigerweise vollständig aus der Kapitalkontenentwicklung gestrichen werden.
Allerdings kann seinem Vorbringen, wonach diese Beträge keine Privatentnahmen darstellen würden, nicht gefolgt werden. Die (nur) hälftige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 stellt eine gesetzlich verankerte Schätzung der Kosten für die Eigenkonsumation des Unternehmers dar, die ansonsten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig wäre. In einer Durchschnittsbetrachtung geht das Gesetz nämlich davon aus, dass 50 % der Kosten für Geschäftsessen auf das Essen und die Getränke des Steuerpflichtigen entfallen (vgl. BMF, ÖStZ 2001/110). Der nicht abzugsfähige Teil ist folglich privat und nicht betrieblich veranlasst.
Da nach den Feststellungen des Gerichtes von den ehemaligen Gesellschaftern nur *Sohn* an den Geschäftsessen teilgenommen hat, können die entsprechenden Beträge auch allein diesem als Privatentnahmen zugerechnet werden. *Sohn* hat weder konkrete Behauptungen vorgebracht noch Nachweise dafür erbracht, dass tatsächlich weniger als 50 % der Rechnungsbeträge auf seine Eigenkonsumation entfallen wären. Wenn *Sohn* vorbringt, der Werbewert der Geschäftsessen sei auch *Vater* zugekommen, verkennt er, dass dieser mit dem abzugsfähigen - und somit auch den Gewinn von *Vater* mindernden - Anteil zusammenhängt, während der nicht abzugsfähige Anteil nach den vorstehenden Ausführungen die Eigenkonsumation des *Sohn* betrifft, von der *Vater* offenkundig nicht profitierte. Es besteht insofern kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Privatrechnungen, die *Sohn* völlig unbestritten vom Konto der Gesellschaft beglichen und zu Recht als Privatentnahmen auf seinem Kapitalkonto verbucht hat.
Die belangte Behörde hat die Geschäftsessen grundsätzlich bereits zur Gänze *Sohn* zugerechnet. Sie hat dabei lediglich die Beträge in den Zeilen 237, 281 und 367 übersehen. Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt daher nur die folgenden - relativ geringfügigen - Änderungen:
| |
*Vater*
|
*Sohn*
|
gesamt
|
Änderung Geschäftsessen
|
-185,10
|
+185,10
|
---
3.3. Privatentnahmen
3.3.1. Parteienvorbringen zu den Privatentnahmen
Strittig ist zu diesem Punkt eine Vielzahl von Privatentnahmen, welche auf dem Kapitalkonto von *Vater* verbucht wurden. Die belangte Behörde hat diese Privatentnahmen in ihrer Kapitalkontenentwicklung vom 10.2.2025 so gebucht, wie sie in der Buchhaltung erfasst worden waren. Die strittigen Privatentnahmen setzen sich folgendermaßen zusammen:
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Von der belangten Behörde zugeordnet:
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*Vater*
|
*Sohn*
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gesamt
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a) Privatentnahmen ohne Beleg
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9.500,00
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5.000,00
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14.500,00
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b) Barauszahlungen vom Bankkonto
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36.000,00
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---
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36.000,00
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c) Überweisungen
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20.800,00
|
---
|
20.800,00
|
d) Entnahmen mit Eigenbelegen
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155.500,00
|
---
|
155.500,00
|
e) Sparbuch
|
---
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66.000,00
|
66.000,00
|
f) Kassa/Konto bei Auflösung GesbR
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10.518,42
|
10.508,43
|
21.026,85
|
Summe
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232.318,42
|
81.508,43
|
313.826,85
*Vater* brachte diesbezüglich vor, er habe die meisten auf seinen Namen verbuchten Privatentnahmen nie getätigt, vielmehr habe stattdessen sein Sohn unberechtigt und ohne sein Wissen Geld aus der Gesellschaft entnommen. Im Zusammenhang mit den Entnahmen zu d) wurde von *Vater* auch der Vorwurf der Unterschriftenfälschung gegen seinen Sohn erhoben. Zum Sparbuch und den Geldern, die bei der Auflösung der GesbR noch in der Kassa bzw. am Konto waren, brachte er vor, er habe diese nie erhalten.
*Sohn* bestritt all dies bereits im Verfahren vor dem Landesgericht und bestreitet dies nach wie vor. Nach seinem Vorbringen seien alle auf dem Kapitalkonto von *Vater* gebuchten Beträge auch tatsächlich diesem zugekommen. Ihm sei auch sein Anteil am Sparbuch sowie den Kassa- und Kontobeständen im Zeitpunkt der Auflösung der GesbR zugekommen. Es sei nicht glaubwürdig, dass nahezu ausschließlich *Sohn* Privatentnahmen getätigt haben soll. Im Zusammenhang mit der von seinem Vater vorgeworfenen Unterschriftenfälschung erhob *Sohn* seinerseits den Vorwurf der Verleumdung gegen seinen Vater.
3.3.2. Sachverhalt zu den Privatentnahmen
In den Jahren 2005 bis 2011 wurden zahlreiche Privatentnahmen auf den Kapitalkonten von *Vater* und *Sohn* verbucht. Unstrittig sind dabei Privatentnahmen (Entnahmen aus der Kassa, Banküberweisungen und die Begleichung von Privatrechnungen) in Höhe von rund 23.000,00 € durch *Vater* und in Höhe von rund 390.000,00 € durch *Sohn*. Die Beträge von gelegentlichen Privateinlagen durch *Sohn* wurden hierbei bereits abgezogen.
Die strittigen Privatentnahmen ohne Beleg (Punkt 3.3.1.a; Zeilen 45, 124, 141, 225 und 240) in Höhe von insgesamt 14.500,00 € wurden alle von *Sohn* getätigt. *Vater* hat diese Beträge nie erhalten. Dasselbe gilt für die Barauszahlungen vom Bankkonto (Punkt 3.3.1.b; Zeilen 25, 33, 95, 222, 232, 307 und 329) in Höhe von insgesamt 36.000,00 € und für die Privatentnahmen, für welche nur Eigenbelege vorhanden sind (Punkt 3.3.1.d; Zeilen 72, 76, 89, 93, 97, 111, 113, 119, 133, 139, 140, 151, 154, 177, 185, 191, 195, 202, 206, 214, 218, 227, 230, 259, 262, 270, 288, 305, 312, 318, 331, 364, 372, 381, 397 und 399) in Höhe von insgesamt 155.000,00 €.
Die auf dem Privatkonto von *Vater* verbuchten Privatentnahmen ohne Beleg fielen weitaus überwiegend (in 33 von 36 Fällen) auf ein Monatsende bzw. höchstens wenige Tage vor ein Monatsende. Dies geschah insbesondere im Zeitraum von Oktober 2006 bis einschließlich Oktober 2009 nahezu regelmäßig, nämlich in 27 dieser 37 Monate. Ebenfalls weitaus überwiegend (in 31 von 36 Fällen) hat *Sohn* am selben Tag, an welchem eine Privatentnahme von *Vater* verbucht wurde, auch eine weitere Privatentnahme auf seinem eigenen Kapitalkonto verbucht.
Von den strittigen Überweisungen erfolgte eine in Höhe von 10.700,00 € nachweislich auf das Konto des *Handwerksbetriebes* von *Vater* (Zeile 319, Verwendungszweck "Gewinnausschüttung") und eine in Höhe von 3.000,00 € (Zeile 131) nachweislich auf das Konto der *V & S Handels KEG* (nunmehr *V & S Vermögensverwaltung KG*), an der seit jeher *Vater* und *Sohn* beteiligt sind. Die übrigen Überweisungen in Höhe von insgesamt 7.100,00 € (Zeilen 44, 183 und 189) erfolgten auf Konten von *Sohn* oder auf Konten von Unternehmern zur Begleichung privater Rechnungen von *Sohn*.
Auch die Gelder vom Sparbuch sowie die Kassa- und Kontobestände zum Zeitpunkt der Auflösung der GesbR (Punkte 3.3.1.e und 3.3.1.f) sind allein *Sohn* zugeflossen.
Die Eigenbelege sowie die Vermerke auf manchen Bank- bzw. Überweisungsbelegen wurden überwiegend von *Sohn* und in geringem Umfang von seiner damaligen Lebensgefährtin *Exfreundin-Sohn* (damals *Exfreundin-Sohn-Geburtsname*) geschrieben. Diese Belege weisen entweder gar keine Unterschrift auf oder verschiedene Unterschriften bzw. Handzeichen, die aber allesamt von *Sohn* stammen. Diese Unterschriften bzw. Handzeichen sind teilweise unleserlich, ähneln jedoch nicht der Unterschrift bzw. dem Handzeichen von *Vater*. Kein einziger strittiger Beleg weist eine Unterschrift von *Vater* auf.
*Vater* hat von den zahlreichen Entnahmen durch *Sohn* zunächst nichts gewusst, sondern dies erst im Jahr 2013 dadurch erfahren, dass die Bank ihn über einen Rückstand auf dem Konto der GesbR informierte. Erst infolge dieser - für ihn überraschenden - Mitteilung nahm er unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes und seiner Tochter *Tochter/Schwester* Einsicht in die Buchhaltung der GesbR, was in weiterer Folge zum Zivilprozess führte.
3.3.3. Beweiswürdigung zu den Privatentnahmen
Die Privatentnahmen, -einlagen und -rechnungen in den Zeilen 12, 13, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 32, 35, 39, 43, 47, 49, 51, 52, 53, 54, 69, 71, 74, 77, 78, 80, 81, 85, 87, 92, 96, 110, 112, 114, 115, 116, 117, 118, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 132, 134, 135, 136, 137, 138, 143, 144, 145, 147, 152, 153, 155, 156, 157, 158, 159, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 184, 186, 187, 188, 190, 192, 194, 196, 201, 203, 205, 207, 208, 209, 213, 215, 219, 220, 221, 223, 224, 228, 229, 231, 233, 235, 236, 239, 241, 260, 261, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 271, 272, 275, 276, 277, 278, 279, 282, 283, 284, 289, 290, 291, 295, 296, 297, 299, 306, 309, 310, 313, 317, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 330, 332, 333, 334, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 365, 366, 373, 374, 375, 376, 377, 379, 380, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 398, 400, 417 und 418 wurden von den ehemaligen Gesellschaftern in ihren Fassungen der Kapitalkontenentwicklung weder der Höhe nach noch hinsichtlich ihrer Zuordnung beeinsprucht, weshalb das Gericht von ihrer Richtigkeit ausgeht. Die Gesamtbeträge dieser Positionen entsprechen (gerundet) den oben als unstrittig bezeichneten Privatentnahmen.
Eine eindeutige und auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestrittene Zuordnung erlauben nur die Überweisungsbelege, bei denen die Kontonummer eindeutig einem Empfänger zugeordnet werden konnte. Dies trifft auf die "Gewinnausschüttung" an *Vater* in Höhe von 10.700,00 € (Zeile 319) sowie die Zahlung an die *V & S Handels KEG* in Höhe von 3.000,00 € (Zeile 131) zu. Ferner erfolgte eine als "Privatentnahme *Vater*" gebuchte Überweisung unzweifelhaft auf ein Konto von *Sohn* (Zeile 189: Überweisung von 2.000,00 € auf dasselbe Konto, auf welches die unstrittige "Privatentnahme Anteil *Sohn*" am 16.1.2006, Zeile 69, erfolgte).
Der Sachverhalt betreffend die Urheber der Eigenbelege und den darauf angebrachten Unterschriften wurde in der mündlichen Verhandlung vom Berichterstatter wie nunmehr festgestellt vorgetragen, mit der Maßgabe, dass der Berichterstatter zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass *Sohn* alle Eigenbelege selbst geschrieben hat. In der mündlichen Verhandlung wurde glaubhaft gemacht, dass manche der Belege stattdessen von der damaligen Lebensgefährtin von *Sohn* geschrieben wurden. Im Übrigen wurden gegen den diesbezüglich vorgetragenen Sachverhalt keine Einwendungen erhoben, sodass das Gericht von seiner Richtigkeit ausgehen und ihn seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.
Die Feststellungen zur zeitlichen Lagerung der Privatentnahmen (Häufung von Entnahmen zum Monatsende sowie gleichzeitige Verbuchung von Privatentnahmen beider Gesellschafter) ergeben sich aus den diesbezüglichen Belegen. Von den 36 Buchungen zu Punkt 3.3.1.d fallen lediglich die Zeilen 72, 76 und 140 nicht auf bzw. knapp vor ein Monatsende. Von denselben 36 Buchungen ist lediglich zu den Zeilen 89, 113, 140, 154 und 259 keine am selben Tag auf dem Kapitalkonto von *Sohn* gebuchte Privatentnahme aktenkundig.
Hinsichtlich der strittigen Privatentnahmen existieren mit Ausnahme der zuordenbaren Überweisungsbelege keine urkundlichen Nachweise über die tatsächlichen Empfänger, weshalb das Gericht diese anhand der Parteien- und Zeugenaussagen sowie verschiedener Indizien feststellen musste.
Zunächst ist auf das Vorbringen von *Sohn* einzugehen, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass *Sohn* (noch über die ohnehin fast ausschließlich von *Sohn* getätigten unstrittigen Entnahmen hinaus) viel mehr Privatentnahmen als *Vater* getätigt habe. Dem kann entgegengehalten werden, dass *Sohn* völlig unbestritten wesentlich mehr Privatrechnungen vom Konto der GesbR beglichen hat als *Vater*. Diese erwiesene umfassende Nutzung des Gesellschaftsvermögens für private Ausgaben von *Sohn* indiziert sowohl seine Bereitschaft zu betragsmäßig beträchtlichen Entnahmen als auch sein Unvermögen, private Ausgaben mit anderen Einkunftsquellen zu decken, während *Vater* im gleichen Zeitraum einen - unbestritten gut laufenden - *Handwerksbetrieb* führte und in der Lage war, seine Ausgaben mit den Einnahmen aus diesem Betrieb zu decken. Seine zahlreichen unstrittigen Privatrechnungen (zusätzlich zu den von seiner Seite nicht bestrittenen Privatentnahmen) stellen ferner ein Indiz dafür dar, dass *Sohn* das Vermögen der GesbR gewissermaßen wie sein eigenes betrachtet hat. Nach Ansicht des erkennenden Senats können daher die bloße Anzahl und der Gesamtbetrag der Entnahmen für sich genommen weder in die eine noch in die andere Richtung ausschlaggebend sein.
Maßgeblichem Gewicht kommt daher der Darstellung des Geschehens durch *Vater* zu, welche vom erkennenden Senat aus nachstehenden Gründen für glaubwürdiger erachtet wird als das Vorbringen von *Sohn*:
Die Sachverhaltsdarstellung des *Vater*, wonach er erst von der Bank überraschend erfahren habe, dass auf dem Konto der GesbR ein Rückstand bestehe und somit etwas nicht stimmen konnte, hält der Senat für lebensnah und überzeugend. Seine weitere Sachverhaltsdarstellung, wonach er dann unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Buchhaltungsunterlagen von seinem Sohn erhalten und von seiner Tochter *Tochter/Schwester* aufarbeiten lassen habe, stimmt mit der Zeugenaussage von *Tochter/Schwester* abgesehen von einem Detail überein. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob die übergebene Belegsammlung die Bank- und Kassenbelege von Anfang an enthalten hat, haben *Vater* und *Tochter/Schwester* unterschiedliche Aussagen getätigt. Diese Abweichung hält der Senat jedoch angesichts des Umstandes, dass seit den fraglichen Vorgängen ca. 12 Jahre vergangen sind, nicht für relevant, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass die Sachverhaltsdarstellungen von *Vater* sowie von *Tochter/Schwester* wirklich auf ihren eigenen - wenngleich nicht mehr vollständigen - Erinnerungen und nicht etwa auf einer vor der Verhandlung getätigten Absprache beruhen.
Wenn nun *Vater* behauptet, die ihm zugerechneten Privatentnahmen habe in Wahrheit *Sohn* getätigt, hält der erkennende Senat dies insbesondere aus folgenden Gründen für glaubwürdiger als das gegenteilige Vorbringen von *Sohn*:
Zunächst geht der erkennende Senat davon aus, dass *Vater* die Klage(n) gegen *Sohn* vor dem Landesgericht *Landeshauptstadt* nicht grundlos oder leichtfertig erhoben hat, zumal die Klageerhebung im Familienkreis offenkundig die ultima ratio und angesichts der hohen Streitwerte auch ein erhebliches Kostenrisiko darstellt. Maßgebliche Bedeutung misst der erkennende Senat aber vor allem dem zivilgerichtlichen Vergleich zu. Indem *Sohn* zugestimmt hat, seinem Vater (in Bezug auf die streitgegenständliche GesbR) 159.100,00 € zu zahlen, hat er nach Ansicht des erkennenden Senats eingestanden, dass er zuvor unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen in zumindest dieser Höhe getätigt hat, da er sonst keinerlei Grund gehabt hätte, diesem Vergleich zuzustimmen, zumal die zuständige Richterin bereits erkennen ließ, dass sie das Klagebegehren für zumindest teilweise unschlüssig hielt (selbst noch am Tag des Vergleichs, siehe Protokoll der Tagsatzung vom 6.11.2014, Landesgericht *Landeshauptstadt*, *Gz2*). Da es dem Wesen eines Vergleichs entspricht, dass der Kläger dabei auch auf einen allenfalls berechtigten Teil des Klagsbetrages verzichtet, schließt der Vergleich hingegen nicht aus, dass die tatsächlich von *Sohn* unberechtigt entnommenen Beträge höher waren als der Betrag, den er nach dem Vergleichsschluss an seinen Vater zu leisten hatte.
Das Vorbringen von *Sohn*, wonach *Vater* die strittigen Privatentnahmen, zu denen nur Eigenbelege vorhanden sind, getätigt habe - insbesondere, um seine regelmäßigen (alle 2 bis 3 Wochen unternommenen) Reisen nach Russland zu finanzieren - vermag nicht zu erklären, warum diese weitaus überwiegend auf ein Monatsende fallen. Bei Entnahmen aufgrund von Reisen, die alle 2 bis 3 Wochen unternommen wurden, wäre nämlich eher zu erwarten, dass sich die Entnahmen im Laufe der Zeit relativ gleichmäßig über die Monate verteilen. Auch die diesbezügliche Aussage der Zeugin *Exfreundin-Sohn* (zu *Vater*: "du hast gesagt, du möchtest das Geld mitnehmen, weil du nach Russland fliegst […], aus dem Grund habe ich diese Belege ja auch geschrieben", Seite 9 der Niederschrift über ihre Vernehmung) wird aus demselben Grund nicht für glaubwürdig erachtet.
Ferner erklärt das Vorbringen von *Sohn* nicht, warum fast immer gleichzeitig Privatentnahmen durch beide Gesellschafter getätigt worden sein sollten. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist nicht zu erwarten, wenn die Entnahmen des *Vater* tatsächlich im Zusammenhang mit seinen Reisen nach Russland stünden.
*Vater* hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargetan, dass mit seinen regelmäßigen Reisen nach Russland keine derart hohe finanzielle Belastung einherging, dass die strittigen Privatentnahmen dadurch notwendig geworden wären, zumal er meistens günstige Flüge nutzte und in Russland weitgehend auf Kosten seiner - als Vizepräsidentin einer Bank gut situierten Frau - lebte [Schallträgeraufzeichnung Teil 1, 1:08:53 bis 1:10:10]. Diese Darstellung wurde von *Sohn* nicht bestritten.
Die Aussage der Zeugin *Exfreundin-Sohn*, wonach sie gesehen bzw. wahrgenommen habe, dass Geldkuverts von *Sohn* an *Vater* ausgehändigt worden seien, wird aus nachstehenden Gründen nicht für glaubwürdig erachtet:
Zunächst ist anzumerken, dass sich ihre Aussage ohnehin nur auf jene Fälle bezieht, in welchen sie selbst den Eigenbeleg geschrieben hat - die meisten dieser Belege wurden jedoch von *Sohn* geschrieben. Zu den anderen Fällen hatte sie keine Wahrnehmung [Seite 8 der Niederschrift über ihre Vernehmung]. Wenig glaubwürdig ist ihre Aussage vor allem deshalb, weil sie im Verlauf ihrer Vernehmung immer weniger konkrete Antworten zur behaupteten Übergabe gab. Zunächst gab sie noch vorbehaltlos an, dass *Sohn* das Geld geholt, an *Vater* übergeben und sie dies beobachtet habe [Seite 7 oben]. Auf Nachfrage gab sie jedoch an, es nicht direkt beobachtet zu haben, sondern bloß "wahrgenommen" bzw. "mitbekommen" [Seite 7 unten]. Sie gab später an, zwar Kuverts gesehen, deren Inhalt aber nicht gekannt zu haben [Seite 10]. Danach gab sie an, dass die Übergabe nicht neben ihr erfolgt sei und sie diese nicht gesehen, sondern anhand des Ablaufs gemerkt habe [Seite 12].
Nicht nachvollziehen kann der erkennende Senat ferner, warum sich die Zeugin überhaupt noch an solche - grundsätzlich nicht besonders bedeutsame - Vorgänge erinnern kann, obwohl die behaupteten Vorgänge zum Zeitpunkt der Einvernahme über 15 Jahre zurücklagen, während sie den etwa gleich lang zurückliegenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme für das gemeinsam mit *Sohn* errichtete Haus in der *Straße-Sohn-privat*, welcher sie persönlich wesentlich mehr betrifft, nur lückenhaft und teilweise überhaupt erst nach Einwürfen von *Sohn* darstellen konnte [Seiten 14 bis 18].
Der erkennende Senat hält es daher für möglich, dass die Zeugin *Exfreundin-Sohn* vor der Vernehmung durch Kontakt mit *Sohn* oder mit seiner steuerlichen Vertretung in ihrer Erinnerung beeinflusst wurde. An dieser Stelle wird angemerkt, dass *Exfreundin-Sohn* bei *Arbeitgeberin-Zeugin* angestellt ist und der steuerliche Vertreter von *Sohn* *Sohn-Steuerberater1* deren oberstes Leitungsorgan ist und die Zeugin somit auch in einem gewissen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem steht.
Vor diesem Hintergrund erachtet der erkennende Senat es als erwiesen, dass die nur mit (von *Sohn* oder *Exfreundin-Sohn* geschriebenen) Eigenbelegen auf dem Kapitalkonto von *Vater* verbuchten Privatentnahmen in Wahrheit alle von *Sohn* getätigt und vor *Vater* verheimlicht wurden. Nichts anderes gilt ferner für die nicht eindeutig zuordenbaren Überweisungen in Höhe von insgesamt 7.100,00 € (Zeilen 44, 183 und 189), da die nach Ansicht des Gerichtes erwiesene Tatsache, dass *Sohn* unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen getätigt hat, es als am wahrscheinlichsten erscheinen lässt, dass auch diese von *Sohn* getätigt wurden.
Völlig unglaubwürdig ist nach Ansicht des erkennenden Senats ferner das Vorbringen von *Sohn*, wonach er *Vater* dessen Anteil der strittigen Kassa- und Kontenbestände bzw. des Sparbuches nach Auflösung der GesbR übergeben habe, dafür aber keinerlei Nachweise habe. Das Gericht hält es nämlich für lebensfremd, dass *Sohn* seinem Vater nach dem Zivilprozess - dessen Gegenstand unter anderem ebendiese Geldmittel waren - ohne entsprechende Dokumentation irgendetwas übergeben würde, obwohl er aufgrund des Vergleichs dazu gar nicht verpflichtet wäre. Daher folgt das Gericht auch in diesem Punkt dem Vorbringen von *Vater*, wonach *Sohn* diese Geldmittel nie an diesen übergeben habe, weil das Gericht dies für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil.
3.3.4. Rechtliche Beurteilung der Privatentnahmen / Auswirkungen
Da festgestellt wurde, dass im Zusammenhang mit den strittigen Privatentnahmen Beträge im Gesamtausmaß von 220.118,42 € zwar auf dem Kapitalkonto von *Vater* verbucht wurden, aber tatsächlich *Sohn* zugeflossen sind, sind die Kapitalkonten entsprechend zu korrigieren. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der Spalte "*Vater*" in Punkt 3.3.1. abzüglich der nachweislich tatsächlich *Vater* bzw. der *V & S Handels KEG* zugeflossenen Beträge (Gewinnausschüttung in Höhe von 10.700 € und 50 % der Überweisung an die *V & S Handels KEG*). Gegenüber der Kapitalkontenentwicklung der belangten Behörde ergeben sich in diesem Punkt daher folgende Änderungen:
| |
*Vater*
|
*Sohn*
|
gesamt
|
strittige Entnahmen lt. Finanzamt
|
232.318,42
|
81.508,43
|
313.826,85
|
strittige Entnahmen lt. Gericht
|
12.200,00
|
301.626,85
|
313.826,85
|
Änderung Privatentnahmen
|
-220.118,42
|
+220.118,42
|
---
3.4. Sammelpositionen (Feststellungen der Betriebsprüfung 2005-2011)
3.4.1. Vorbringen der belangten Behörde zu den Sammelpositionen
Nach Angabe der belangten Behörde (in der Excel-Tabelle "ZS_Vorprüfung_BP_2014") setzen sich die strittigen Sammelpositionen aus folgenden - nach Ansicht der Behörde privat veranlassten - Ausgaben zusammen, wobei hier nur die Positionen einzeln wiedergegeben werden, die auch von zumindest einem der ehemaligen Gesellschafter bestritten wurden:
a) Zeile 58: "Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude" (2005)
|
Nr.
|
Beschreibung
|
*Vater*
|
*Sohn*
|
---
|
unstrittige Beträge
|
---
|
45.933,69
|
A1
|
*Lieferant1* 29.12.2004
|
---
|
710,00
|
A2
|
*Lieferant1* 22.1.2005
|
---
|
710,00
|
A3
|
*Lieferant9* Heizöl *Ort-HandelsKEG* 4.3.2005
|
---
|
419,24
|
A4
|
Zentralheizung *Ort-HandelsKEG* 28.2.2005
|
---
|
118,79
|
A5
|
*Lieferant2* 7.6.2005, *ReNr1*
|
---
|
2.650,00
|
A6
|
*Lieferant3* 16.6.2005 Teil *Straße-Sohn-privat*
|
---
|
4.854,00
|
A7
|
*Lieferant2* 7.6.2005, *ReNr2*
|
---
|
4.974,00
|
A8
|
*Lieferant2* 7.6.2005, *ReNr2*
|
---
|
4.974,00
|
A9
|
*Lieferant4* 18.07.2005
|
---
|
1.248,00
| |
Summe
|
---
|
66.591,72
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 67.000,00 € gerundet und in Zeile 58 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 100 % *Sohn* zugerechnet.
b) Zeile 59: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2005)
|
Nr.
|
Beschreibung
|
*Vater*
|
*Sohn*
|
---
|
unstrittige Beträge
|
---
|
11.044,73
|
B1
|
*Lieferant9* Heizöl *Sohn* 30.11.2005
|
---
|
1.936,63
|
B2
|
Zeitungsannonce *Ort-HandelsKEG* 10.1.2005
|
---
|
118,28
|
B3
|
*Lieferant5* *Ort-HandelsKEG* 24.3.2005
|
---
|
304,00
|
B4
|
Zeitungsannonce *Ort-HandelsKEG* 28.2.2005
|
---
|
21,40
| |
Summe
|
---
|
13.425,04
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 13.400,00 € gerundet und in Zeile 59 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.
c) Zeile 103: "Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude" (2006)
|
Nr.
|
Beschreibung
|
*Vater*
|
*Sohn*
|
---
|
unstrittige Beträge
|
4.036,00
|
27.865,35
|
C1
|
*Lieferant2* *Sohn*
|
---
|
720,00
|
C2
|
*Lieferant6* 11.10.2006
|
---
|
1.977,00
|
C3
|
*Lieferant7*, Eingangsrechnung fehlt
|
---
|
1.346,00
|
C4
|
*Lieferant8* 30.10.2006
|
---
|
1.111,00
| |
Summe
|
4.036,00
|
33.019,35
Die belangte Behörde hat diese Beträge auf insgesamt 37.000,00 € gerundet und in Zeile 103 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung 4.036,00 € *Vater* und den Rest des gerundeten Betrages, sohin 32.964,00 € *Sohn* zugerechnet.
d) Zeile 104: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2006)
|
Nr.
|
Beschreibung
|
*Vater*
|
*Sohn*
|
---
|
unstrittige Beträge
|
---
|
3.691,23
|
D1
|
*Lieferant9* Heizöl 13.1.2006
|
---
|
2.844,00
|
D2
|
*Lieferant9* Heizöl 23.1.2006
|
---
|
1.936,00
|
D3
|
*Lieferant9* Heizöl 3.3.2006
|
---
|
1.421,84
|
D4
|
Zentralheizung *Ort-HandelsKEG* 3.12.2005
|
---
|
214,00
|
D5
|
*Lieferant10* 18.8.2006
|
---
|
410,00
| |
Summe
|
---
|
10.517,07
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 10.500,00 € gerundet und in Zeile 104 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung - entsprechend einem im Rahmen des Erörterungstermins vom Berichterstatter vorgebrachten Einigungsvorschlag - zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet.
e) Zeile 166: "Entnahmen BP Tz. 3 Kürzung Gebäude" (2007)
|
Nr.
|
Beschreibung
|
*Vater*
|
*Sohn*
|
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|
unstrittige Beträge
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E1
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"Fehlbuchung Bank"
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3.000,00
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E2
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*Lieferant11* 23.2.2007
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14.400,00
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E3
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*Lieferant1* 1.4.2007
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473,00
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E4
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*Lieferant1* 21.5.2007
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3.233,00
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E5
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*Lieferant12* 6.9.2007
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6.066,00
| |
Summe
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27.162,00
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 27.000,00 € gerundet und in Zeile 166 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 100 % *Sohn* zugerechnet.
f) Zeile 167: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2007)
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Nr.
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Beschreibung
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*Vater*
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*Sohn*
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unstrittige Beträge
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6.617,91
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F1
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*Lieferant9* Heizöl 19.12.2006
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2.114,08
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F2
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*Lieferant9* Heizöl 20.3.2007
|
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980,77
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F3
|
*Lieferant9* Heizöl 18.7.2007
|
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1.376,68
|
F4
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*Lieferant15* Heizungsservice 2.11.2007
|
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366,24
|
F5
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*Lieferant9* Heizöl (= Zeile 142)
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1.617,98
| |
Summe
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13.073,66
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 13.100,00 € gerundet und davon 1.600,00 € abgezogen (gerundeter Betrag von Rechnung Nr. F5), weil diese Rechnung bereits gesondert in Zeile 142 der Kapitalkontenentwicklung angeführt war. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 11.500,00 € hat die belangte Behörde in Zeile 167 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 80 % *Sohn* und zu 20 % *Vater* zugerechnet (Einigungsvorschlag).
g) Zeile 168: "Entnahmen BP Tz. 4 Privatrechnungen" (2007)
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Nr.
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Beschreibung
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*Vater*
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*Sohn*
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unstrittige Beträge
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2.728,00
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G1
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Grundentschädigung 29.8.2007
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4.500,00
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G2
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Grundentschädigung 29.8.2007
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|
4.500,00
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G3
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Beweissicherung Architekt *Lieferant13* 31.8.2007
|
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|
1.300,00
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G4
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*Lieferant4* 8.10.2007
|
---
|
1.638,00
|
G5
|
*Lieferant14* 8.10.2007
|
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|
14.613,00
|
G6
|
*Lieferant16* 25.11.2007
|
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|
5.000,00
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G7
|
*Lieferant17* 19.11.2007
|
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4.566,00
| |
Summe
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38.845,00
Die belangte Behörde hat diesen Betrag auf 39.000,00 € gerundet und in Zeile 168 ihrer Fassung der Kapitalkontenentwicklung zu 100 % *Sohn* zugerechnet.
h) Zeile 249: "Entnahmen BP Tz. 9 Kürzung sonstiger Aufwand" (2008)
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Nr.
|
Beschreibung
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*Vater*
|
*Sohn*
|
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|
unstrittige Beträge
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---
|
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|
H1
|
"*Lieferant19*"
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|
246,70
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H2
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Kirchensteuer 7.2.2008
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|
109,25
|
H3
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Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100673/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100673.2020
- Stammnummer
- 148598
- Gültig
- 11.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF