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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103408/2018

Schätzung und Vorsteuerabzugsversagung wegen fehlender Leistungszuordnung zu Subunternehmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103408/2018vom 05.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tatsächliche KFZ-Kosten 9170 28.234,82 Werbe-/Repräsaufwendungen 9200 3.657,16 BW abgegangener Anlagen 9210 6.300,00 Zinsen u. ähnl. Aufwendunge n 9220 80,30 Grundfreibetrag 9221 3.900,00 Eigene Pflichtversicherungs 9225 4.697,58 übrige Aufw./Betriebsausg. 9230 30.524,00 Bezahlte Umsatzsteuer 9233 56.150,71 [Gewinn (Einkünfte) laut Erklärung 39.717,59] [Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BP 142.577,24] Für das Jahr 2016 erfolgte keine Einkommensteuererklärung durch den Bf. Für das Jahr 2017 erklärte der Bf. Folgendes: Erlöse ohne § 109a 9040 417.609,00 übrige Erträge/Einnahmen 9090 2.224,65 (Fremd)Personal, -Leist. 9110 36.152,00 Personalaufwand 9120 103.161,44 AfA Anlagevermögen 9130 34.104,65 Instand-/Erhaltung 9150 6.795,00 Reise- und Fahrtspesen 9160 149,59 Tatsächliche KFZ-Kosten 9170 48.960,05 Miet-/Pachtaufw., Leasing 9180 25.824,41 Werbe-/Repräsaufwendungen 9200 8.170,17 Zinsen u. ähnl. Aufwendunge n 9220 6.917,48 Grundfreibetrag 9221 3.900,00 Eigene Pflichtversicherungs 9225 28.203,35 übrige Aufw./Betriebsausg. 9230 12.004,20 [Gewinn (Einkünfte) laut Erklärung bzw. Veranlagung 105.491,31] Im Fremdpersonal- bzw. Fremdleistungsaufwand des Bf. finden sich im beschwerdegegenständlichen Jahr 2015 Rechnungen von Subunternehmern, denen keine Leistungen der jeweils in den Rechnungen angeführten Leistenden zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer machte neben dem Aufwand auch die ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geltend. Es handelt sich um folgende Rechnungen: 2015 *** A GmbH**: | Re-Nummer | Re-Datum | Ausgewiesene VSt in € | Nettobetrag in € | 024/2015 | 29.01.2015 | 4.162,40 | 20.812,00 | 0105/2015 bzw. 091[*]/2015 | 27.02.2015 | 3.732,40 | 18.662,00 ***B GmbH***: | Re-Nummer | Re-Datum | Ausgewiesene VSt in € | Nettobetrag in € | 2015-326 | 31.03.2015 | 2.083,20 | 10.416,00 | 2015-327 | 31.03.2015 | 1.995,00 | 9.975,00 | 2015-443 | 30.04.2015 | 3.834,60 | 19.173,00 | 2015-592 | 29.05.2015 | 3.998,40 | 19.992,00 ***C GmbH***: | Re-Nummer | Re-Datum | Ausgewiesene VSt in € | Nettobetrag in € | 1063/15 | 30.06.2015 | 3.818,00 | 19.090,00 | 10104/15 | 31.07.2015 | 4.497,80 | 22.489,00 | 1128/15 | 31.08.2015 | 4.282,80 | 21.414,00 | 1166/15 | 30.09.2015 | 4.166,70 | 20.833,50 | 1173/15 | 30.10.2015 | 3.999,00 | 19.995,00 ***D-GmbH***: | Re-Nummer | Re-Datum | Ausgewiesene VSt in € | Nettobetrag in € | 018-2015/11 | 30.11.2015 | 2.134,28 | 10.671,40 Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2016 machte der Bf. den Vorsteuerabzug aus folgenden Rechnungen geltend, denen keine Leistungen der jeweils in den Rechnungen angeführten Leistenden zugrunde lagen. 2016: ***D-GmbH***: | Re-Nummer | Re-Datum | Ausgewiesene VSt in € | Nettobetrag in € | 046-2015/12 | 08.01.2016 | 2.600,28 | 13.001,40 | 015-2016/01 | 29.01.2016 | 2.576,98 | 12.884,90 | 036-2016/02 | 29.02.2016 | 2.674,84 | 13.374,20 | 071-2016/03 | 31.03.2016 | 2.670,18 | 13.350,90 | 109-2016/04 | 29.04.2016 | 2.898,52 | 14.492,60 | 0139-2016/05 | 30.05.2016 | 2.581,50 | 12.907,50 | 0177-2016/06 | 30.06.2016 | 2.590,67 | 12.953,33 | 0194-2016/07 | 29.07.2016 | 2.837,94 | 14.189,70 | 0232-2016/08 | 31.08.2016 | 1.840,70 | 9.203,50 | 0268-2016/09 | 30.09.2016 | 3.359,86 | 16.799,30 | 0292-2016/10 | 31.10.2016 | 3.005,70 | 15.028,50 ***E- GmbH***: | Re-Nummer | Re-Datum | Ausgewiesene VSt in € | Nettobetrag in € | 2016-12-010 | 12.12.2016 | 3.042,00 | 15.210,00 Die Leistungen, die den oben angeführten Rechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 zugrunde lag, wurden erbracht. Wer die Leistungen erbracht hat, kann nicht festgestellt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen sind die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle nicht ersichtlich. Unterlagen über die tatsächlichen Auftragsvergaben oder sonstige aufschlussreiche Dokumentationen über die Leistungserbringung wurden trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. Zu keiner der in diesen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Leistungen gibt es konkrete Anhaltspunkte oder Unterlagen, anhand derer die tatsächliche Erbringung der verrechneten Arbeiten durch das Subunternehmen nachvollzogen werden könnte. Da die Leistungen tatsächlich erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass die Aufträge mittels Schwarzarbeitern des Bf. durchgeführt wurden. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde (bzw. beim Bundesfinanzgericht) offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Bundesfinanzgericht) im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO7 § 167 Rz 8, mwN). Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Verwaltungsakten, insbesondere auf den Arbeitsbogen und den Schlussbericht der beim Bf. durchgeführten Außenprüfung sowie auf die Erhebungen des Bundesfinanzgerichts. Die Feststellung, dass Leistungen erbracht wurden, ergibt sich aus den Ausführungen der Außenprüfung und den Ausführungen des Bf. Dies ist daher zwischen den Parteien unstrittig. Dass die Leistungen nicht von den in den Rechnungen als Leistungserbringer angeführten Subunternehmern erbracht wurden, ergibt sich aus den folgenden Umständen und Erhebungen: Allgemeines: Am 10. Oktober 2016 ersuchte das Finanzamt den Bf. betreffend die Steuererklärungen 2015, den Fremdleistungsaufwand mittels Belegen nachzuweisen (Vorhalt 1, Sonstiges 9). Am 14. November 2016 wurden die unten wiedergegebenen Rechnungen und ein Kassa-Eingang übermittelt (Vorhaltsbeantwortung 1, Sonstiges 10). Am 8. März 2017 ersuchte die Prüferin um Folgendes (Arbeitsbogen: E-Mail an B.): "Folgende Unterlagen werden noch benötigt zur Einsicht: • Stundenaufzeichnungen der eigenen Mitarbeiter • Fahrtenbücher zur den einzelnen KFZ Weiters wird zu den Fremdleistungsfirmen: • ***E-GmbH*** Personal GmbH • ***Firma X*** • ***D-GmbH*** • ***C GmbH*** • *** A GmbH** • ***B GmbH*** die komplette Auftragskorrespondenz (Vertrag, Auftragsschreiben, Leistungs- bzw. Stundenaufzeichnungen) benötigt." Im gesamten Verfahren wurden vom Bf. keine Unterlagen über die tatsächlichen Auftragsvergaben oder sonstige aufschlussreiche Dokumentationen über die Leistungserbringung vorgelegt. Zu keiner der in diesen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Leistungen gibt es konkrete Anhaltspunkte oder Unterlagen, anhand derer die tatsächliche Erbringung der verrechneten Arbeiten durch das Subunternehmen nachvollzogen werden könnte. Konkret zu den einzelnen Subunternehmern: *** A GmbH** - Rechnungen/Fremdleister - Leistungszeitraum (in der Folge: LZR): Jänner und Februar 2015 Die in die Buchhaltung des Bf. aufgenommenen Rechnungen: 1. Rechnung Nr.: 024/2015: Rechnung Nr.: 024/2015 * Wien, 29.01.2015 Rechnung Nr. 024/2015 Für folgende in Ihrem Auftrag ausgeführten Leistungen erlaube ich mir zu berechnen: Leistungszeitraum: Jänner 2015 BVH: Wien und WU Betreff: Transport Pos. Bezeichnung Menge EP Betrag 01 Regiearbeiten 968 Std. 21,50 € 20.812,00 € Summe netto 20.812,00 € 20% Mwst 4.162.40 € Gesamtbetrag Brutto 24.974,40 € Zahlungsziel: Sofort nach rechnungserhalt Handelsgericht Wien *** A GmbH** Bankverbindung: … Firmenbuchnummer ***FNX*** ***Str X*** IBAN: … UID-Nummer: ***ATUX*** Tel. … BIC: … * vgl. unten die in die Buchhaltung der Firma H. aufgenommene ***A-GmbH*** - Rechnung mit derselben Rechnungsnummer 2. Rechnung Nr.: 0105/2015: Rechnung Nr.: 091[*]/2015 Wien, 27.02.2015 Rechnung Nr. 0105 [*]/2015 Für folgende in Ihrem Auftrag ausgeführten Leistungen erlaube ich mir zu berechnen: Leistungszeitraum: Februar2015 BVH: Wien und WU Betreff: Transport Pos. Bezeichnung Menge EP Betrag 01 Regiearbeiten 868 Std. 21,50 € 18.662,00 € Summe netto 18.662,00 € 20%Mwst 3.732.40 € Gesamtbetrag Brutto 22.394.40 € Zahlungsziel: Sofort nach rechnungserhalt Handelsgericht Wien *** A GmbH** Bankverbindung: … Firmenbuchnummer ***FNX*** ***Str X*** IBAN: … UID-Nummer: ***ATUX*** Tel. … BIC: … * Anmerkung: differierende Rechnungsnummern Am 8. Oktober 2014 wurde ***GFY***, slowakischer Staatsangehöriger, als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der ***A-GmbH*** ins Firmenbuch eingetragen (und vertrat die GmbH seit diesem Tag selbständig). Als Wohnanschrift des eingetragenen Alleingesellschafters und -geschäftsführers wurde im Firmenbuch eine slowakische Anschrift eingetragen, welche im März 2015 - von Amts wegen eingeschritten - gelöscht wurde. Am 20. November 2014 - somit rund sechs Wochen nach Eintragung ins Firmenbuch und rund 6 Wochen vor dem Leistungszeitraum Jänner 2015 - meldete ***GFY*** erstmalig einen inländischen Wohnsitz, einen Hauptwohnsitz, an einer Anschrift in ***xxxx Stadt*** an, den er bis zum 23. Juli 2015 beibehielt. Mit Beschluss des Gerichtes vom 12. Jänner 2015 erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die ***A-GmbH*** hatte im Beschwerdezeitraum kein Kfz angemeldet (Finanzanwendungen Kfz). Mit Beschluss des Gerichtes vom tt. Mai 2015 wurde der Konkurs eröffnet. Bei der am 5. März 2015 von der Finanzpolizei durchgeführten Erhebung ergab sich: Am Firmensitz befinden sich keinerlei Indizien dafür, dass die Firma ihren Geschäften nachgeht. Das Büro ist leer und auch die beiden letzten Mieten sind unbezahlt. Am 18. März 2015 teilte ***GFY*** dem Finanzamt mit (Schreiben der ***A-GmbH***, unterfertigt von ***GFY***, Geschäftsführer): "Im Jahr 2015 liegen noch keine Ausgangsrechnungen der ***A-GmbH*** vor, weil das Unternehmen am neuen Standort in Wien erst entsprechende Aufträge bekommen muss." Die ***A-GmbH*** hatte im Jahr 2015 (lediglich) einen Dienstnehmer, eine Arbeiterin, vom 13. März 2015 bis 10. April 2015 bei der Sozialversicherung gemeldet (im Vorjahr [2014] und zwar bis September - somit vor Übernahme der ***A-GmbH*** durch ***GFY*** - hatte die *** A GmbH** eine Reihe von Dienstnehmern gemeldet) (Sozialversicherungsdatenauskunft). Die Prüferin, die die I. GmbH prüfte, übermittelte der Prüferin der ***A-GmbH*** in der Buchhaltung der I. GmbH befundene Rechnungen als Kontrollmaterial und hielt fest: "Gibt es einen Verdacht bei dieser Firma? Grund für diese Frage: Die Firma, bei welcher ich die Rechnungen gefunden habe, hat überwiegend Rechnungen in der Buchhaltung von Betrugsfirmen." In die Buchhaltung der Firma H. wurden u.a. folgende zwei ***A-GmbH*** - Rechnungen aufgenommen: 1. Wien am, 09.02.2015 Rechnung Nr: 017/2015 BVH: …strasse … Einh. € Summe Sanierputz Fenster zudecken Kantschutz ableisten Fensterbrett Tür inkl. Material 600m² € 22 13.200,00 Pauschal preis € 13.200,00 Mwst 20% € 2.640,00 Summegesamt € 15.840,00 2. Wien am, 09.03.2015 Schlussrechnung Nr: 024/2015 BVH: …strasse … Einh. € Summe Kaltzement Putz … inkl. Material 227m² € 14 3.178,00 … Die ***A-GmbH***-Rechnung mit der Nr. 7/2015 an K.R. weist Folgendes aus: Rechnung Nr.: 7/2015 Wien, 25.02.2015 Rechnung Nr. 7/2015 Für folgende in Ihrem Auftrag ausgeführten Leistungen erlaube ich mir zu berechnen: Leistungszeitraum: Abrechnung Dezember, Jänner und Februar BVH: (Ort) Montageleistungen Pos. Bezeichnung Menge EP Betrag Für die ausgeführten Montagearbeiten Stelle ich Ihnen folgende Leistungen in Rechnung: 01 Montagearbeiten und Materialkosten 1,00 24.630,00 € 24.630,00 € 02 Regiearbeiten 150 std 35,00 € 5.250,00 € … Die beschwerdegegenständlichen Rechnungen vom 29. Jänner bzw. 27. Februar 2015 weisen die Rechnungsnummern 024/2015 bzw. 105/2015 ["Rechnung Nr.: 091/2015], während die Rechnung an K.R. vom 25. Februar 2015 die Nr. 7/2015 ausweist. Sowohl die Rechnungen an die Firma H. als auch jene an K.R. beinhalten Bauleistungen, keine Transportleistungen. Die gravierende Feststellung, dass "weder Verträge, Auftragsschreiben, sonstige Vereinbarungen noch Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, die die Leistungen erbracht haben sollen, vorgewiesen werden (konnten)", ist unbestritten. Diese lässt, in Zusammenschau mit - dem Erhebungsergebnis vom 5. März 2015 - die Erhebung ist somit nur Tage nach dem Leistungszeitraum der 2. Rechnung erfolgt, - der Mitteilung des ***GFY*** vom 18. März 2015 und - dem Ergebnis der Sozialversicherungsdatenauskunft unter Bedachtnahme auf die weiteren o.a. Ungereimtheiten keinen Zweifel daran, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Rechnungen handelt, denen keine Leistungen der *** A GmbH** zugrunde lagen. ***B GmbH***- Rechnungen/Fremdleister - LZR März - Mai 2015 Die in die Buchhaltung des Bf. aufgenommenen Rechnungen: 1. Rechnung Nr.: 2015-326: (Namen und Anschriften) Datum: 31.03.2015 BVH: Wien und Wien Umgebung LZR: März 2015 RECHNUNG NR. 2015-326 Pos Bezeichnung Menge EH Einzelpreis € Gesamtpreis € 01 Regiearbeiten Transporte 496,00 Std 21,00 10.416,00 Nettosumme 10.416,00 20% MwSt. 2.083,20 Gesamtsumme 12.499,20 Sitz und Handelsgericht in Wien-Firmenbuch Nr. ***FNX*** ERSTE BANK. IBAN: …, BIC: … DVR: …. UID Nr.: ***ATUX***. DGNR … Kassa- Eingang: … Gesamt EUR 12.499,20 von (Bf.) für Rechnung Nr. 2015 / 326 Ort / Datum Firmenstempel ***B GmbH*** Wien 31.03.2015 Unterschrift * * Die Unterschrift auf dem Kassa-Eingang weist keine Ähnlichkeit mit der Unterschrift laut der Musterzeichnungserklärung des ***GFZ*** vom 15.01.2015 auf. 2. Rechnung Nr.: 2015-327: (Namen und Anschriften) Datum: 31.03.2015 BVH: Wien und Wien Umgebung LZR: März 2015 RECHNUNG NR. 2015-327 Pos Bezeichnung Menge EH Einzelpreis € Gesamtpreis € 01 Regiearbeiten Transporte 475,00 Std 21,00 9.975,00 Nettosumme 9.975,00 20% MwSt. 1.995,00 Gesamtsumme 11.970,00 Sitz … 3. Rechnung Nr.: 2015-443: (Namen und Anschriften) Datum: 30.04.2015 BVH: Wien und Wien Umgebung LZR: April 2015 RECHNUNG NR. 2015-443 Pos Bezeichnung Menge EH Einzelpreis € Gesamtpreis € 01 Regiearbeiten Transporte 913,00 Std 21,00 19.173,00 Nettosumme 19.173,00 20% MwSt. 3.834,60 Gesamtsumme 23.007,60 Sitz … 4. Rechnung Nr.: 2015-592: (Namen und Anschriften) Datum: 29.05.2015 BVH: Wien und Wien Umgebung LZR: Mai 2015 RECHNUNG NR. 2015-592 Pos Bezeichnung Menge EH Einzelpreis € Gesamtpreis € 01 Regiearbeiten Transporte 952,00 Std 21,00 19.992,00 Nettosumme 19.992,00 20% MwSt. 3.998,40 Gesamtsumme 23.990,40 Sitz … Am 15. Jänner 2015 wurde ***GFZ*** als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der ***B GmbH*** ins Firmenbuch eingetragen (vertrat die GmbH seit diesem Tag selbständig). Als Wohnanschrift des eingetragenen Alleingesellschafters und -geschäftsführers wurde im Firmenbuch dieselbe Anschrift wie die Geschäftsanschrift der GmbH eingetragen. Am 7. Oktober 2014, somit etwas mehr als drei Monate vor der Übernahme der GmbH, meldete ***GFZ***, ein bulgarischer Staatsangehöriger, erstmalig einen inländischen Wohnsitz, einen Hauptwohnsitz, an einer Adresse in ***xxxx Stadt*** an. Dieser blieb bis zum 20. Jänner 2015 aufrecht. Anschließend wurde am 29. Jänner 2015 ein Wohnsitz an der Geschäftsanschrift der GmbH gemeldet, der bis zum 19. Jänner 2016 aufrecht blieb. Im Leistungszeitraum hatte die Firma ***B GmbH*** ausschließlich einen Angestellten, welcher der gewerberechtliche Geschäftsführer war (unstrittige Feststellung im Bericht {gestützt auf die Dienstnehmerauskunft im Arbeitsbogen}). Die ***B GmbH*** verfügte über die Gewerbeberechtigung Stukkateure und Trockenausbauer und vom 03. Juli 2015 (somit nach dem Ende der in Rede stehenden Leistungszeiträume) bis zur Entziehung am 22. Oktober 2015 über die Gewerbeberechtigung Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (Arbeitsbogen GISA). Die ***B GmbH*** hatte im Beschwerdezeitraum ein (1) antriebsloses Fahrzeug (Anhänger) angemeldet (Finanzanwendungen Kfz). Im August 2015 teilte der USO- Prüfer bei der ***B GmbH*** mit: "Es ist leider nicht gelungen, mit Hrn. ***GFZ*** Kontakt aufzunehmen. Es wurde auch ein Brief (Rsb - Vorladung, Kontaktaufnahme, USO Prüfungsauftrag) an die aufrechte Adresse der ***B GmbH*** gesandt, dieser kam als nicht behoben zurück. Die USO Prüfung wurde abgeschlossen; die auf den vorliegenden Rechnungen betreffend Getränke- und Lebensmittellieferungen ausgewiesene Umsatzsteuer (i.H. von € 14.225) wurden kraft Rechnungslegung festgesetzt. Weitere Maßnahmen des BV Teams erscheinen nicht zweckmäßig." Am 18. Jänner 2018 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit. Die ***B GmbH*** - Rechnungen an die R. GmbH wurden erstellt wie folgt: ***B*** Handy: 0… Ges.m.b.H. (Tel.): 8… (Anschrift) Fax: 8… Datum: 29.04.2015 RECHNUNG NR. 215 - 0315-04 Pos. Bezeichnung Menge EH Einzelpreis € Gesamtpreis € 1. B… Döner 3,00 1475 kg 4.425,00 2. … Döner 3,20 1150 kg 3,680,00 3. … Döner Drehspieß 3,20 425 kg 1.402,50 Netto 9.507,50€ 20% MwSt. 1.901,50€ Gesamt Summe 11.409,00€ Das Umsatzsteuer- Journal der ***B GmbH*** weist betreffend den Zeitraum Februar bis April 2015 aus: Umsätze aus Bauleistungen Datum Empfänger 11.02.15 R. Montage OG 18.02.15 R. Montage OG 25.02.15 R. Montage OG 19.03.15 A. Trockenbau 27.04.15 R. Montage OG Kurztext Jän.15 Feb.15 Mär.15 Apr.15 Art UVA UVA UVA UVA Status gebucht gebucht gebucht gebucht steuerbarer Umsatz 27.500,00 3.003,00 7.715,90 Umsätze (Bauleistungen) 27.500,00 3.003,00 7.715,90 Steuerschuld (Bauleistungen) 3.400,00 1.700,00 230,00 Vorsteuern (ohne EUSt) 222,72 246,61 158,39 Vorsteuer (Bauleistungen) 3.400,00 1.700,00 230,00 Die oben angeführte gravierende Feststellung lässt in Verbindung mit der Zusammenschau - der Eintragung als Alleingesellschafter kurz nach der erstmaligen Anmeldung eines inländischen Wohnsitzes (vgl. die gleichen Umstände iZm den anderen GmbHs), - dem Nichtverfügen der GmbH über Dienstnehmer, - dem Nichtverfügen über Kfz, - der Nichterfassung der in Rede stehenden Leistungen im Umsatzsteuer-Journal der ***B GmbH*** und - der weiteren bei der USO- Prüfung hervorgekommenen Umstände keinen Zweifel daran, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Rechnungen handelt, denen keine Leistungen der ***B GmbH*** zugrunde lagen und die eine Fortsetzung der Verhältnisse iZm der ***A-GmbH*** darstellen. ***C GmbH***- Rechnungen/Fremdleister - LZR: Juni - Oktober 2015 Die in die Buchhaltung des Bf. aufgenommenen Rechnungen: 1. Rechnung Nr.: 1063/15: (Namen und Anschriften) Wien und WU LZR: Juni/ 2015 Rechnung Nr.: 1063/15 Wien, 30.06.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Regiearbeiten 830 Std. 23,00 € 19.090,00 € Summe netto: 19.090,00 € 20%Mwst: 3.818,00 € Summe brutto: 22.908,00 € ***C GmbH***, A-***Adr. C-GmbH***, mail: ***C-GmbH***@gmx. … FirmenbuchNr. ***FNX***,UID Nr.:***ATUX*** Bankverbindung: BANK AUSTRIA, IBAN: ***ATX***, BIC: ***BK...*** 2. Rechnung Nr.: 10104/15: (Namen und Anschriften) Wien und WU LZR: Juli/ 2015 Rechnung Nr.: 10104/15 * Wien, 31.07.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Regiearbeiten 1.046 Std. 23,50 € 22.489,00 € ** Summe netto: 22.489,00 € 20%Mwst: 4.497,80 € Summe brutto: 26.986,80 € * Rechnungsnummerierung laut vorangehender und nachfolgender Rechnung: je 4-stellig ** rechnerisch richtig: 24.581 € [gerechnet wurde: 1.046 x 21,50 = 22.489] 3. Rechnung Nr.: 1128/15: (Namen und Anschriften) Wien und WU LZR: August/ 2015 Rechnung Nr.: 1128/15 Wien, 31.08.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Regiearbeiten 996,00 Std. 21,50 € 21.414,00 € Summe netto: 21.414,00 € 20%Mwst: 4.282,80 € Summe brutto: 25.696,80 € 4. Rechnung Nr.: 1166/15: (Namen und Anschriften) Wien und WU LZR: September/ 2015 Rechnung Nr.: 1166/15 Wien, 30.09.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Regiearbeiten 969,00 Std. 21,50 € 20.833,50 € Summe netto: 20.833,50 € 20%Mwst: 4.166,70 € Summe brutto: 25.000,20 € 5. Rechnung Nr.: 1173/15: (Namen und Anschriften) Wien und WU LZR: Oktober/ 2015 Rechnung Nr.: 1173/15 Wien, 30.10.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Regiearbeiten 930,00 Std. 21,50 € 19.995,00 € Summe netto: 19.995,00 € 20%Mwst: 3.999,00 € Summe brutto: 23.994,00 € Am 29. Jänner 2015 bot die C. Management GmbH einem Übernehmer den Abschluss eines Abtretungsvertrages zum Abtretungspreis von € 1.500 an (Anbot, eingelangt beim Gericht am 29. Jänner 2015). Am 17. Februar 2015 erklärte ***XX***, slowakischer Staatsangehöriger, welcher der slowakischen Sprache, nicht aber im erforderlichen Ausmaß der deutschen Sprache kundig ist, dessen Unterschrift von Albanern erschlichen wurde (vgl. unten), das Anbot der C. Management GmbH vollinhaltlich anzunehmen. Er wurde als Alleingesellschafter und -geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen. Am selben Tag (17. Februar 2015) erfolgte die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 und 2 (Firmennamenänderung auf ***C GmbH***, Änderung der Geschäftsanschrift). Der Geschäftszweig blieb unverändert: Projektentwicklung im Bereich der thermischen Nachverstromung. Am 18. März 2015 gab die steuerliche Vertretung der ***C-GmbH*** dem Finanzamt bekannt (Arbeitsbogen ***C-GmbH*** Erhebungsbericht): "Das Büro am ***X Platz***, welches bisher als Domiziladresse diente (bei Firma ***X***) wird gegen ein größeres Büro nunmehr gewechselt. Ein Besuch des Erhebungsdienstes ist deshalb nur bei uns sinnvoll. Wir bitten um dringende Auflage der Steuernummer." Am 23. März 2015 schrieb die steuerliche Vertretung der ***C-GmbH*** dem Finanzamt (Arbeitsbogen ***C-GmbH*** Erhebungsbericht): "Die ***C GmbH*** braucht dringend eine Steuernummer und eine UID-Nummer, weil sie sonst keine Aufträge bekommt und keine Rechnungen für erbrachte Leistungen legen kann. Die Adresse wird für 2 Monate am ***Adr. C-GmbH*** bleiben. Erst wenn entsprechende Zahlungseingänge vorliegen, wird das Unternehmen eine andere Geschäftsadresse suchen. Zuständig ist deshalb das Finanzamt Wien ... . Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr Herbert F… . Seine Sozialversicherungsnummer lautet: … . Wir ersuchen Sie höflichst darum, eine Steuernummer und eine UID-Nummer zu vergeben." Am 25. März 2015 wurde dem Bundeskriminalamt im Zuge einer Arbeitsbesprechung mit der slowakischen Zielfahndung folgender Sachverhalt mitgeteilt (Arbeitsbogen, Erhebungsbericht): "An der slowakischen Wohnadresse in … des arbeitslosen ***XX*** sind vor einigen Wochen Albaner aufgetreten, die von ihm eine Unterschrift erschlichen. Näheres kann nachgereicht werden. Nun hat er von Handelsgericht Wien einen Beschluss erhalten, wonach er offensichtlich als Geschäftsführer bei der Firma ***C GmbH***, ***Adr. C-GmbH***, eingesetzt wurde. Weiters hat der Genannte ein Schreiben der Bausparkasse erhalten. Es besteht der Verdacht, dass der Genannte im Vorfeld zu einem schweren Betrug benutzt wird." Ab 21. April 2015 (bis Ende Februar 2016) vertrat ein weiterer Geschäftsführer, ***GFM***, die GmbH selbständig, der bisherige Geschäftsführer (***XX***) wurde nicht abberufen; ***XX*** blieb Alleingesellschafter. Am 17. Februar 2016 erklärte ***GFM***, als Geschäftsführer der ***C-GmbH*** mit Wirkung zum 1. März 2016 zurückzutreten (Erklärung Rücktritt als Geschäftsführer). Die ***C-GmbH*** hatte in den in Rede stehenden Leistungszeiträumen (Juni bis Oktober 2015) Arbeiter wie folgt bei der Sozialversicherung angemeldet (Arbeitsbogen ***C-GmbH*** Arbeitskräfteüberlassung): Juni: 0 Juli: W. M. ab 08.07., R. A. ab 14.07., D. V. ab 22.07., E. P. ab 27.07., E. P. ab 27.07., M. B. ab 30.07. August: R. A. ab 14.07., D. V. ab 22.07., M. B. ab 30.07., M. P. ab 03. bis 21., G. V. ab 20.08., N. S. ab 26.08., P. P. ab 03.08. bis 21.08., A. D. ab 25.08. September: R. A. ab 14.07., M. B. ab 30.07., N. S. ab 26.08., D. G. ab 28.09., D. A. ab 28.09., A. D. bis 03.09., D. V. ab 22.07., G. V. ab 20.08. Die ***C-GmbH*** hatte im Beschwerdezeitraum kein Kfz angemeldet (Finanzanwendungen Kfz). Am tt. Juli 2016 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, und in der Folge kam es zur Löschung der Firma. Die ***C-GmbH***- Rechnung an die F. KG wurde wie folgt erstellt: (Namen und Anschriften) BVH: 2…, …strasse .. LZR: März 2015 Rechnung Nr.: 1026/15 Wien, 13.03.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Fensterbänke montieren … 34,00 Stk. 162,00 5.508,00 … Summe netto: 5.508,00 € 20%Mwst: 1.101,60 € Summe brutto: 6.609,60 € ***C GmbH***, A-***Adr. C-GmbH***, mail: ***C-GmbH***@gmx. … FirmenbuchNr. ***FNX***, UID: ***ATUY*** Bankverbindung: ERSTE - BANK, BIz.: …, IBAN: ***AT...***, BIC: ***G1...*** Die ***C-GmbH***- Rechnungen an Dr. E. wurden wie folgt erstellt: (Namen und Anschriften) BVH: 1… LZR: Juli - August 2016 Rechnung Nr.: 1154/15 Wien, 23.09.2015 Pos. Leistung Anzahl EH Preis Summe 1. Verlegung einer Trockensteigleitung … 1,00 PA …… € ….… € Summe netto: 19.995,00 € 20%Mwst: 3.999,00 € Summe brutto: 23.994,00 € Die ***C-GmbH*** führte (laut dem Bericht über das Ergebnis der Prüfung: Umsatzsteuer A) diverse Dienstleistungen u.a. Transportfahrten durch (Abrechnung nach Stück). Die in die Buchhaltung des Bf. aufgenommenen ***C-GmbH***- Rechnungen weichen mehrfach von ***C-GmbH***- Rechnungen an andere Rechnungsempfänger ab: - Die Rechnungen enthalten nicht die richtige UID- Nummer: statt ***ATUY*** ***ATUZ***. - Die Rechnung Nr. 10103/15 (betreffend Juli 2015) weist einen anderen Rechnungsnummernkreis als die übrigen ***C-GmbH***-Rechnungen auf. - Es wurde kein Leerzeichen zwischen dem Beistrich " , " am Ende der Firmenbuchnummer und dem nachfolgenden "U" der UID-Nummer eingefügt (***FNX***,UID Nr.:ATU statt ***FNX***, UID: ATU). - Es wurde kein Leerzeichen zwischen ATU und der ATU- Nummer (ATU6… statt ATU 6…) und kein Leerzeichen zwischen dem Doppelpunkt nach der UID Nr. und ATU (UID Nr.:***ATUX*** - statt UID Nr.: ***ATUX***) eingefügt. Die gravierende Feststellung, dass weder Verträge, Auftragsschreiben, sonstige Vereinbarungen noch Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, die die Leistungen erbracht haben sollen, vorgewiesen werden konnten, ist unbestritten. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Umstände (insbesondere die unrichtige Angabe der UID-Nummer auf den Rechnungen) besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Rechnungen handelt, denen keine Leistungen der ***C-GmbH*** zugrunde lagen. Damit liegt eine Fortsetzung der Verhältnisse vor, wie sie bereits im Zusammenhang mit den vorangegangenen Rechnungen festgestellt wurden. ***D-GmbH***- Rechnungen/Fremdleister - LZR: Nov. 2015 - Okt. 2016 Die in die Buchhaltung des Bf. aufgenommene Rechnung für das Jahr 2015: 1. Rechnung Nr.: 018-2015/11: (Namen und Anschriften) DATUM: 30.11.2015 RECHNUNG NR. 018-2015/11 Bauvorhaben Wien u. WU Leistungszeitraum Nov. 15 POS BESCHREIBUNG MENGE EH SATZ BETRAG 1. Div. Kleintransporte 458,00 Std. € 23,30 € 10.671,40 NETTO € 10.671,40 20 % MwSt € 2.134,28 BRUTTO € 12.805,68 Zahlungskonditionen: 14 Tage …Bank … Am 4. Juli 2015 wurde ***GFMR***, serbischer Staatsangehöriger, als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der ***KK*** ins Firmenbuch eingetragen. Er vertrat die GmbH seit diesem Tag (bis 25. September 2015; vgl. unten) selbständig. Am 19. August 2013 wurde erstmalig ein inländischer Wohnsitz, ein Hauptwohnsitz, angemeldet. Dieser blieb bis 19. November 2015 aufrecht. Der anschließend angemeldete Wohnsitz blieb bis 16. Dezember 2015 aufrecht. Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO. Ab 25. September 2015 (bis 15. November 2016) vertrat ***GFX*** die GmbH selbständig, der bisherige Geschäftsführer (***GFMR***) wurde abberufen; ***GFMR*** blieb Alleingesellschafter. Am selben Tag erfolgte eine Firmennamenänderung von ***KK*** auf ***D-GmbH***. Auf Grund des am 17. September 2015 bei Gericht eingelangten Änderungsantrages erfolgte am 25. September 2015 die Änderung des Geschäftszweiges von Handel und Reinigung von Gebäuden und Innen-Trockenausbau von Gebäuden auf Projektmanagement, Baumeistergewerbe und Personalbereitstellung. Die ***D-GmbH*** hatte im Beschwerdezeitraum kein Kfz angemeldet (Finanzanwendungen Kfz). Am tt Juni 2017 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet und in der Folge kam es zur Löschung der Firma. Die Prüferin der Außenprüfung bei der ***D-GmbH*** traf folgende Feststellungen: "Tz. 1 Fremdleistungen Sachverhalt: Im Prüfungszeitraum wurden laut vorhandener Eingangsrechnungen Leistungen der SC P… in Anspruch genommen. Aus den Ausgangs- sowie Eingangsrechnungen geht hervor, dass diese rumänische Firma stets als Subunternehmer für die ***D-GmbH*** tätig war. Von der SC P… wurde fast immer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, welche von der ***D-GmbH*** als Vorsteuer geltend gemacht wurde. … Auf den Eingangsrechnungen der rumänischen Firma befindet sich weder ein Hinweis auf eine Betriebsstätte im Inland, welche an der Leistungserbringung möglicherweise beteiligt hätte sein können noch ist die SC P… mit einer österreichischen UID-Nr. aufgetreten. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei dem die Fremdleistungen erbringenden Unternehmen um ein Unternehmen handelt, welches im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Gegenteiliges wurde zwar von der steuerlichen Vertretung behauptet, aber in keinster Weise nachgewiesen, es wurde weder eine österreichische Adresse noch eine österreichische UID-Nr. bekanntgegeben. … Weiters wird erwähnt, dass der Großteil der von der rumänischen Firma in Rechnung gestellten Leistungen nicht beglichen wurde." Die gravierende Feststellung, dass weder Verträge, Auftragsschreiben, sonstige Vereinbarungen noch Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, die die Leistungen erbracht haben sollen, vorgewiesen werden konnten, ist unbestritten. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Umstände besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Rechnungen handelt, denen keine Leistungen der ***D-GmbH*** zugrunde lagen. Für die zwölf beschwerdegegenständlichen Rechnungen der ***D-GmbH*** und der ***E- GmbH*** betreffend das Jahr 2016 wird kein gesonderter Auszug erstellt. Aufgrund der obigen Ausführungen und Erhebungen zur ***D-GmbH*** sowie der unten angeführten Ausführungen und Erhebungen zur ***E- GmbH*** ergibt sich in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO eindeutig, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Rechnungen handelt, denen keine Leistungen der beiden rechnungsausstellenden Firmen zugrunde lagen. ***E- GmbH***: BP- Arbeitsbogen Fremdleister: "UID Begrenzung 29.12.2016 bis 21.02.2017 Rg-Nr Datum Brutto Netto Ust Abfrage UID 2016-12-010 12.12.2016 18.252,00 15.210,00 3.042,00 14.12.2016 gültig Firmenadresse laut Rechnung 1010 Wien ***XYZ*** 10/2/5 Firmenadresse laut Firmenbuch 1190 Wien Heiligenstädter Lände 29/2.OG kein angemeldetes Personal im Leistungszeitraum Verrechnete Leistung 585 Std. (entspricht bei 40 Stunden pro Woche, 4,33 Wochen pro Monat einem Personalbedarf von 3,38 Personen)" Abschlussbericht LPD (Arbeitsbogen der USt- Sonderprüfung der ***E-GmbH***): Erhebungen "***X*** am ***XYZ***": "Bei Ermittlungen am 20.12.2016 Vorort wurde bei der Befragung des leitenden Angestellten … festgestellt, dass die Anmietung des Büros der ***E- GmbH*** online erfolgte und bislang keine persönlichen Kontakte mit Firmenvertreter stattfanden, weshalb davon auszugehen ist, dass trotz Vertragsabschlusses über die Anmietung per 20.09.2016 und Mietbeginn ab 01.10.2016 das Büro noch immer nicht bezogen ist. Beim angemieteten Objekt handelt es sich um ein Gemeinschaftsbüro mit einem Schreibtisch für welches monatlich € 319,- an Mietkosten anfallen." Die gravierende Feststellung, dass weder Verträge, Auftragsscheiben, sonstige Vereinbarungen noch Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, die die Leistungen erbracht haben sollen, vorgewiesen wurden, ist unbestritten. Unter Bedachtnahme auf - die Feststellung, dass die Identität des Geschäftsführers (der ***E-GmbH***) gefälscht war, worauf die steuerliche Vertretung ihre Vollmacht zurücklegte und am 21.03.2017 ein neuer Begrenzungsbescheid erging (Beschwerdevorlage) und - die "***X***"- Erhebungen sowie - die Verhältnisse iZm den vorangegangenen Rechnungen besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Rechnungen um Rechnungen handelt, denen keine Leistungen der ***E- GmbH*** zugrunde lagen. Sind aber die von den angeführten Subunternehmern in Rechnung gestellten Transportleistungen nicht von diesen erbracht worden und wurden die Leistungen gegenüber den Auftraggebern des Bf. dennoch bewirkt, so kann das Gericht in freier Beweiswürdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Leistungen von nicht gemeldeten Arbeitnehmern des Bf. erbracht worden sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Verfahren vor dem Finanzamt das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht jederzeit die Möglichkeit offenstand, sich zu dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu äußern. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Finanzamt habe geheime Beweismittel verwendet, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht uneingeschränkt die Gelegenheit zur Akteneinsicht geboten wurde. Es wäre ihm somit jederzeit möglich gewesen, Einsicht in sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen zu nehmen und sich dazu zu äußern. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. a. Einkommensteuer 2015: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung. Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmer, der sich zur Durchführung eines ihm erteilten Auftrags eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können. Bei gänzlichen Fehlen derartiger Unterlagen ist die Schlussfolgerung zulässig, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsanspruch nicht stattgefunden hat. Zahlungen an Subunternehmer in nicht unbeachtlicher Höhe, die - ohne Vorhandensein von ordentlichen Aufzeichnungen, Unterlagen oder Dokumentationen zu Leistungen - lediglich auf Grund von Rechnungen erfolgen, sind im Wirtschaftsleben als ungewöhnlich zu bezeichnen und unglaubwürdig (vgl. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247). Gemäß § 131 BAO sind die Aufzeichnungen und Nachweise so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich feststellen ließe, von wem die beschwerdegegenständlichen Leistungen erbracht worden sind. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es war im beschwerdegegenständlichen Fall nicht möglich festzustellen, von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Bei den in Rechnung gestellten Transportleistungen war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Leistungen von nicht gemeldeten Arbeitnehmern des Bf. erbracht worden sind. Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 184 BAO bestimmt: "Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; d.h. jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH 25.06.1998, 97/15/0218; 22.06.1983, 83/13/0051). Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Dementsprechend ist zu beurteilen, in welcher Höhe anstelle der in den vom Bf. vorgelegten Rechnungen aufscheinenden und von ihm geltend gemachten Beträge Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 11.10.2023 (BFG vom 11.10.2023, RV/7101942/2023): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren. Im Erkenntnis vom 31.08.2017 (BFG vom 31.08.2017, RV/7102963/2013), erwog das Bundesfinanzgericht: In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, den Einnahmenverkürzungen oder den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 18.02.1999, 96/15/0050; 25.10.2006, 2004/15/0065). Der Vergleich der erklärten Betriebsausgaben für das Jahr 2015 mit jenen für das Jahr 2017 zeigt, dass der Bf. auf Grund der im Jahr 2015 vorgenommenen Geltendmachung der Betriebsausgabenposition (Fremd)Personal, -Leist. 9110 220.305,50 € auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben von erheblichem Ausmaß verzichtete - oder, zutreffender gesagt (im Hinblick auf die Betragshöhe), verzichten musste. Hiermit steht der vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage angeführte Umstand: "Da nur Rechnungen für Arbeitsstunden aber nicht für Fahrzeugmieten vorhanden waren, ist von der Nutzung von (in der Buchhaltung nicht erfassten) Eigenfahrzeugen des Bf. auszugehen." im Einklang. Zwecks Berücksichtigung dieser tatsächlich angefallenen nicht erklärten Betriebsausgaben kommen zwei Schätzungsmethoden in Betracht: 1. Festgestellt wurde, dass Leistungen erbracht wurden, aber eben nicht von den rechnungsausstellenden Subunternehmern, sondern von "Schwarzpersonal". Das Finanzamt hat daher im Schätzungswege - entsprechend den Erfahrungen des Wirtschaftslebens - 50 % der in den beschwerdegegenständlichen Rechnungen geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in Höhe von € 106.759,75 anerkannt. Dies erscheint grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar, da erfahrungsgemäß (aufgrund der Auszahlung lediglich des Nettolohnes ohne Lohnnebenkosten) nur ein Teil der in den Rechnungen an die Subunternehmer ausgewiesenen Beträge tatsächlich zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird (vgl dazu zB VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006). Da jedoch kein Kfz-Aufwand geltend gemacht wurde (s. oben), ist dieser Betrag um fiktive Aufwendungen dafür zu erhöhen. Im Jahr 2017 wurde beim Bf. bei Erlösen iHv € 417.609,00 ein Kfz Aufwand von € 48.960,05 berücksichtigt. Das sind (11,72 % dh) rund 12 % der Erlöse. Überträgt man dieses Verhältnis auf das Jahr 2015, bei Erlösen iHv € 365.083,00 errechnen sich für das Jahr 2015 Betriebsausgaben für Kfz iHv € 43.809,96. Berechnung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erklärung 35.817,59 € Gewinnerhöhung (€ 106.759,75 - € 43.809,96) 62.949,79 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb 98.767,38 € 2. Wurden im Jahr 2017 mit Erlösen iHv € 417.609,00 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 105.491,31 erzielt und legt man dieses Verhältnis - 25% - auf die Erlöse des Jahres 2015 um, errechnen sich für das Jahr 2015 Einkünfte iHv (€ 365.083,00 x 25% =) € 91.270,75. Der ermittelte Durchschnittswert dieser beiden Schätzungsmethoden zur Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beträgt (€ 98.767,38 + € 91.270,75 = € 190.038,13 : 2 =) € 95.019,07. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden somit auf € 95.019,07 geschätzt. Zur Höhe der Schätzung ist schlussendlich auszuführen, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl. bspw. VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; 19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0111; 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. b. Umsatzsteuer 2015 und 2016: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Bf. hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unbestritten Leistungen erbracht, die entsprechend abgerechnet und honoriert wurden. Er ist somit unternehmerisch tätig geworden und daher als Unternehmer anzusehen. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (§ 14 Abs. 14 UStG 1994). Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; 01.06.2006, 2002/15/0174; Ruppe/Achatz, UStG6 (2024) § 11 Rz 59). Art. 168 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG sieht unionsrechtlich die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges vor. Demnach muss derjenige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, (1) Steuerpflichtiger sein, (2) die Leistungen müssen auf der Vorstufe von einem Steuerpflichtigen erbracht werden und (3) die Leistungen müssen auf der nachfolgenden Umsatzstufe für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine formkonforme Rechnung lediglich ein formelles Erfordernis für den Vorsteuerabzug (vgl. zB. EuGH 15.9.2016, Rs C-518/14, Senatex). Die Angabe des Leistungserbringers ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine formelle Voraussetzung (vgl. EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet SL, Rn 27). Hingegen ist die Steuerpflichtigeneigenschaft des Leistungserbringers eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs (vgl. hierzu Art. 168 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG sowie EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet SL, Rn 27). Verstöße gegen Formalvorschriften führen, sofern die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges vorliegen, grundsätzlich nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges. Anders verhält es sich ua dann, wenn ein Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. zB EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet SL, Rn 36 und VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, Rn 31 mit Verweis auf EuGH 4.6.2020, Rs C-430/19, SC C.F, Rn 43). Dies ist hier der Fall: Durch die Angabe der oben genannten Subunternehmen in den Rechnungen, durch die - wie festgestellt - die Leistungen nicht erfolgt sind, ist es nicht möglich, die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu prüfen: Wenn in der Rechnung über die Dienstleistung, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, nicht angegeben wird, wer in Wahrheit der Leistungserbringer ist, wird folglich die Feststellung der Steuerpflichtigeneigenschaft des Leistungserbringers verhindert (vgl. EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet SL, Rn 37). Auch aus dem Beschluss des VwGH 27.9.2023, Ra 2020/13/0083, ergibt sich, dass eine in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, wenn derjenige, der in der Rechnung als Lieferant aufscheint, die in Rechnung gestellte Lieferung tatsächlich nicht erbracht hat. Wie dargestellt, kann ausgeschlossen werden, dass die in den beschwerdegegenständlichen Eingangsrechnungen der oben genannten Subunternehmer angeführten Leistungen tatsächlich durch diese vorgenommen wurden. Wurden aber die in den Rechnungen aufgelisteten Leistungen nicht von den in den Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden Firmen erbracht, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls sowie von auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob die Leistungen tatsächlich von den in den beschwerdegegenständlichen Rechnungen angeführten Leistenden erbracht wurden) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2015 Wien, am 5. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103408/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103408.2018
Stammnummer
148595
Gültig
05.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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