Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103408/2018
Schätzung und Vorsteuerabzugsversagung wegen fehlender Leistungszuordnung zu Subunternehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103408/2018vom 05.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat 1092-1, besetzt mit dem Senatsvorsitzenden Dr. Siegfried Fenz, der beisitzenden Richterin Mag. Julia Schlegl sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Claudia Strohmaier und dem fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter, in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** zuletzt vertreten durch Djuric & Oberger Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, Hietzinger Kai 67 Tür 4. Stock, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 30. Mai 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 30. März 2017 betreffend Einkommensteuer 2015, Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2016 Steuernummer ***BF StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec zu Recht erkannt:
I. a. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2015 sind dem Ende der Entscheidungsgründe betreffend die Einkommensteuer, Seite 40, sowie dem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
b. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Beim Beschwerdeführer (Bf.) wurde eine Außenprüfung umfassend das Jahr 2015 samt einer Nachschau betreffend die Monate ab Jänner 2016 durchgeführt.
Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung traf die Prüferin folgende (beschwerdegegenständliche) Feststellungen:
"Tz. 1 Ausgangssituation
Auf Grund einer Kontrollmitteilung und einer bereits durchgeführten Betriebsprüfung wurde der Akt neuerlich zur Überprüfung der Fremdleistungen zur Betriebsprüfung zugeteilt.
Tz. 2 vorangegangene Betriebsprüfung
Bereits in der vorangegangenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass sich in der Buchhaltung Rechnungen von Fremdleistungsfirmen befinden, die als Schein- und Deckungsrechnungen zu werten waren.
Tz. 3 Fremdleistungen
In der Buchhaltung finden sich Rechnungen von Firmen die bereits, seitens des zuständigen Finanzamtes, als Scheinfirma eingestuft wurden.
Es wurde zwar vor Bezahlung der Rechnungen eine Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer auf der Internetseite der europäischen Kommission durchgeführt. Jedoch konnten weder Verträge, Auftragsschreiben, sonstige Vereinbarungen noch Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, die die Leistungen erbracht haben sollen, vorgewiesen werden.
Es konnten auch keine Fahrtenbücher und Stundenaufzeichnungen der eigenen Arbeiter vorgewiesen werden um einen weiteren Personalbedarf zu rechtfertigen.
Daher kann der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. Bezüglich dem Betriebsaufwand kann der gesamte Fremdleistungsaufwand nicht anerkannt werden, jedoch gemäß der Verwaltungspraxis wird davon ausgegangen, dass zumindest ein Teil der Leistung von sogenanntem "Schwarzpersonal" erbracht wurde daher werden 50 % der Fremdleistungen als fiktiver Lohnaufwand anerkannt und 50 % der Fremdleistungen gekürzt.
Die Vorsteuerkürzung erfolgt auch im Nachschauzeitraum.
*** A GmbH**:
Bezüglich der Fremdleistungsfirma *** A GmbH** wird auf die Ausführungen der vorangegangenen Betriebsprüfung verwiesen. Die entsprechende Vorsteuer wurde bereits im Nachschauzeitraum der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht anerkannt jedoch wurde diese in der Jahreserklärung nicht korrigiert, daher erfolgt eine neuerliche Korrektur seitens des Finanzamtes.
***B GmbH***:
Mit 15.01.2015 erfolgte ein Gesellschafter/Geschäftsführer-Wechsel, seither bestand keine Möglichkeit mehr Kontakt zum Gesellschafter/Geschäftsführer aufnehmen zu können.
Im verrechneten Leistungszeitraum hatte die Firma ***B GmbH*** ausschließlichen einen Angestellten, welcher der gewerberechtliche Geschäftsführer war.
Mit 22.10.2015 wurde der Firma ***B GmbH*** von Amtswegen, die Gewerbeberechtigung entzogen. Seit dem Gesellschafter/Geschäftsführer Wechsel wurden an das Finanzamt keine Abgaben mehr gemeldet bzw. bezahlt.
***C GmbH***:
Bereits im März 2015 wurde seitens der Finanzpolizei und der Polizei festgestellt, dass es keine Möglichkeit gibt Kontakt mit dem Unternehmen noch mit den zur Vertretung nach Außen berufenen Personen aufzunehmen. Daher wurde bereits mit 31.03.2015 die Umsatzsteueridentifikationsnummer begrenzt. Zu keiner Zeit des Bestehens der Firma bestand eine Gewerbeberechtigung, noch gab es zum verrechneten Leistungszeitraum angemeldetes Personal.
***D-GmbH***:
Im Zeitraum 17.09.2015 bis 11.11.2016, der Wirkungszeitraum des Geschäftsführers ***GFX*** wurde die Firma ***D-GmbH*** zur tatsächlichen Leistungserbringung als auch als Rechnungsschreibe für Schein- und Deckungsrechnungen verwendet. In dieser Zeit wurden an das Finanzamt keine Abgaben gemeldet bzw. bezahlt.
***E- GmbH***:
Die Firma wurde mit der gefälschten Identität des aktuellen Geschäftsführers übernommen. Die Adresse auf der Rechnung stimmt nicht mit der Adresse im Firmenbuch überein und zum Zeitpunkt der Leistungserbringung hatte die Firma keinen einzigen Arbeiter bzw. Angestellten zur Sozialversicherung angemeldet.
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Umsatzsteuer
[060] Vorsteuern (ohne EUSt)
Zeitraum 2015 /Euro
Vor Bp 19.565,89 [Anm.: Zahllast vor Bp]
Tz. 3 Fremdleistungen 42.703,90
Nach Bp. 62.269,79 [Anm.: Zahllast nach Bp]
Einkommensteuer
[330] Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zeitraum 2015
Vor Bp 35.817,49
Tz. 3 Fremdleistungen 106.759,75
Nach Bp. 142.577,24"
Die steuerliche Vertretung des Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
"Namens und Auftrags unseres oa Mandanten legen wir gegen den Bescheid vom 30.03.2017 mit dem die Umsatzsteuer für das Jahr 2015, gegen den Bescheid vom 30.03.2017 mit dem die Einkommensteuer 2015 sowie gegen den Bescheid vom 30.03.2017 mit dem die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 festgesetzt wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Die Begründung samt Unterlagen wird per Post nachgereicht."
Die Beschwerde wurde in der Folge begründet:
"Laut dem Steuerakt vom Beschwerdeführer, Herrn ***Bf***, wurde eine Außenprüfung gem. § 147 BAO für das Jahr 2015 mit dem Gegenstand Umsatzsteuer 2015 und Einkommensteuer 2015 durchgeführt. Die erwähnte Außenprüfung wurde laut den Unterlagen aus dem Steuerakt mit dem Bilanzbuchhalter Herrn ***XY***, den man im Prüfungsakt mehrmals fälschlicherweise steuerlichen Vertreter nannte, als geschäftsmäßigem Vertreter im Sinne vom § 84 BAO, durchgeführt. Herr ***XY*** unterfertigte am 08.03.2017 alleine ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Namen den Prüfungsauftrag, führte die Prüfung als vermeintlicher steuerlicher Vertreter ohne seiner Anwesenheit durch und nahm laut der Niederschrift vom 29.03.2017 wieder alleine als steuerlicher Vertreter ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Schlussbesprechung teil (Siehe Beilagen 01-05). Es war aktenkundig und dem Finanzamt offengelegt (siehe Beilage 06, die Vollmacht befindet sich im Steuerakt des Beschwerdeführers), dass Herr ***XY*** ein Bilanzbuchhalter ist und gem. § 84 BAO iVm § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG beim Finanzamt nicht vertretungsbefugt ist (mit Ausnahme in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen) und als Vertreter amtswegig abzulehnen gewesen wäre.
Die Befugnis der geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörde des Bundes gem. § 84 BAO richtet sich nach Berufsrecht! Diese Befugnis ist folgenden Berufsgruppen vorbehalten:
Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten, Notaren. Anderen Berufsgruppen wie zB. Bilanzbuchhalter (mit Ausnahme in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen), Automechaniker, Mauer, Bäcker etc. ist die geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörde gem. § 80 BAO untersagt, weil diese Berufsgruppen über keine Ausbildung und Fachwissen im Steuer- und Verfahrensrecht verfügen, um die Rechte und rechtlichen Interesse der Parteien durchzusetzen und geltend zu machen. Die Außenprüfung gem. § 147 BAO für das Jahr 2015 mit dem Gegenstand Umsatzsteuer 2015 und Einkommensteuer 2015 wurde ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers mit einem aktenkundig nicht vertretungsbefugten geschäftsmäßigen Vertreter durchgeführt, was der Abgabenbehörde bereits vor dem Beginn der Außenprüfung bekannt war (Vollmacht von Herrn ***XY*** war beim Akteneinsicht im Steuerakt des Beschwerdeführers, siehe Beilage).
Die Schlussbesprechung wurde genauso mit einem nicht vertretungsbefugtem geschäftsmäßigen Vertreter abgehalten.
Mit solcher Vorgansweise wurde das Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO, einer der fundamentalen Grundsätze des Rechtsstaates, verletzt und zur Gänze dem Abgabenpflichtigem verwehrt. In dieser Weise wurde dann die Prüfung fortgesetzt und eine Reihe von Formvorschriften und Rechten (Parteiengehör, verbotener Einsatz der Geheimbeweise, nicht zulässige Verschiebung der Beweislast ...) auf gröbste Art und Weise verletzt und die Feststellungen wurden willkürlich ohne Ermittlung der relevanten Sachverhalte und deren Würdigung getroffen.
TZ 3 Fremdleistungen: Im TZ 3
Die ***Firma*** ***Bf*** erbringt Transportleistungen. Aufgrund hoher Auftragsstände konnten die Aufträge nicht zur Gänze mit eigenem Personal durchgeführt werden. Es wurden daher Aufträge an Subunternehmen vergeben. Die Rechnungen dieser Subunternehmen wurden als "Fremdleistungen" aufwandswirksam verbucht und steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht. In den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer geltend gemacht.
Im Zuge der Außenprüfung, über deren Ergebnisse seitens der belangten Behörde gem. § 150 BAO der Bericht vom 29.03.2017 erstattet wurde, wurden die oben angeführten Fremdleistungen nicht (bzw. nicht in vollem Ausmaß) als Betriebsausgaben anerkannt und der Abzug der Vorsteuer wurde ebenso verwehrt.
Dies wurde wie folgt begründet:
"Bei den gegenständlichen Rechnungen handle es sich um Rechnungen von Firmen, … [vgl. oben] aus genannten Gründen die Vorsteuer aberkannt wird und der Aufwand nur im Ausmaß von 50% anerkannt wird unter der Annahme des fiktiven Lohnaufwandes durch Schwarzarbeit."
Beim Einwand seitens der Abgabenbehörde, dass die aberkannten Rechnungen von Scheinfirmen stammen, die den zuständigen Finanzämtern bekannt sind, handelt es sich um verbotenen Einsatz "geheimer" Beweise! Im Rahmen der Akteneinsicht am 04.05.2017 wurde kein einziger Beweis vorgelegt, der darauf hindeuten würde, dass es sich bei den im Bericht genannten Firmen um sogenannte Scheinfirmen handelt. Es ist nicht zulässig, einen Bescheid auf ein der Partei nicht zugängliches Beweismaterial zu stützen (VwGH 6.5.1980, 1217/79; 14.2.1991,90/16/0210; 29.9.1993, 89/13/0159). Der Entscheidung darf nur zugrunde gelegt werden, was dem Betroffenen zugänglich gemacht worden ist, bzw. werden darf (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg 6979/F). Dieser Grundsatz duldet keine Ausnahme (so explizit VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252). Das Verbot "geheimer" Beweismittel gilt auch dann, wenn das Material der Partei aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 48a BAO) weder bekannt noch zugänglich ist (vgl VwGH Beschluss 19.8.1997, 97/16/0304).
Der Vorwurf, dass die Überprüfung der UID Nummer über der Seite der Europäische Union überprüft wurde und, dass die Nebenaufzeichnungen und Stundenaufzeichnungen nicht geführt wurden kann im Zusammenhang der Aberkennung des Vorsteuerabzuges und der Betriebsausgaben nicht nachvollzogen werden. Dem Steuerkat ist zu entnehmen, dass die UID Nummer im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und Bezahlung der Rechnungen ausnahmslos gültig waren und dass es seitens der Behörde keine Feststellung bezüglich der formellen und materiellen Rechnungsmängel im Sinne von § 11 UStG gibt. Daher ist Vorsteuer zur Gänze anzuerkennen. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass nirgends im Prüfungsbericht erwähnt wurde, dass die überprüften UID-Nummer im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und Bezahlung gültig waren und die Erfordernisse des § 11 UStG bei allen Rechnungen erfüllt sind, was wiederum für Verletzung des Parteiengehörs (§115 Abs 2 BAO) und eine einseitige (willkürlichen) Prüfungsweise seitens der Abgabenbehörde spricht.
Der Beschwerdeführer wurde durch diese Vorgehensweise absichtlich im schlechten Licht dargestellt und für ihn positiv wirkenden Tatsachen absichtlich außer Acht gelassen.
Der Feststellung der Behörde, dass der Abgabenpflichtige wegen nicht Vorlage von Fahrtenbücher und Stundenaufzeichnungen den Personalbedarf nicht rechtfertigen konnte ist dagegen zu halten, dass es sich bei dieser Feststellung um nicht zulässige Verschiebung der Beweislast handelt. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet der Abgabebehörde zu beweisen, dass er zusätzliches Personal benötigt, oder durch irgendwelche Kalkulationen seinen Bedarf ***A-GmbH*** zu belegen. Es ist seiner kaufmännischen Entscheidung überlassen, wieviel Personal er benötigt und wann dieses eingesetzt wird. Das kann nicht durch die Abgabenbehörde bestimmt werden. Die objektive Beweislast ist Ausfluss der Grundregel des Beweises. Sie liegt für die steuerbegründenden- und erhöhenden Tatsachen beim Finanz- / Zollamt (VwGH 4.9.1986, 86/16/0114, VwSlg 6143/F). Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0051). Die der Betriebsprüfung auferlegte Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit darf durch eine Umkehr der Beweislast nicht aufgehoben werden (VwGH 22.1.1988,86/17/0117). Zumal es nicht angeht, aus dem "bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils" zu schließen (VwGH 20.9.1995, 93/13/0006).
Es ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Beweismittel, die Abgabenbehörde den Abzug der Vorsteuer verwehrt hat und aufgrund welcher Beweismittel der Aufwand um 50% gekürzt wurde. Unter Berufung auf Verwaltungspraxis, ohne Ermittlungen und Beweise (willkürlich) wird 50% des Aufwandes gekürzt und 50% unter dem Titel "Schwarzpersonal" anerkannt. Diese Feststellung zeigt am besten, dass es durch die gesamte Prüfung, wie ein Faden durchzogen ständig zu folgenden Beweisfehlern gekommen ist:
* zunächst um eine völlig unzulässige Verschiebung (Umkehr) der Beweislast hin zum Beschwerdeführer.
* sodann um Behauptungs- und Beweislücken auf Seiten der Abgabenbehörde
* weiters um Ermittlungsdefizite in Bezug auf die Leistungen des Fremdleisters
An dieser Stelle sei es vermerkt, dass dem Steuerakt nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer je Schwarzpersonal beschäftigt hat und es ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde auf einen Schätzwert von 50% gekommen ist. Die Schätzung wurde weder begründet noch erläutert. Schätzungsergebnisse unterliegen - nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a bzw. des § 280 Abs 1 lit e BAO - der Pflicht zur Begründung.
Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl zB VwGH 25.3.2004, 2001/16/0040; 28.2.2012, 2009/15/0181, ebenso EStR2000 Rz 1108). Die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist ebenso zu begründen.
Im vorliegenden Fall wurden die Umstände für die Schätzung des tatsächlichen "Fremdleistungsaufwands" mit 50% der ursprünglich verbuchten Kosten in keiner Weise begründet und ausgeführt.
Berufung auf Verwaltungspraxis, ohne es näher zu erläutern deutet wiederum auf willkürliches Handeln seitens der Behörde.
In so einer unschlüssigen, nicht nachvollziehbaren, auf bloßen Indizien ohne Ermittlungsmaßnahmen getroffenen Schlussfolgerungen geht es weiter in den Kommentaren zu den einzelnen Fremdleistern. Bei den Ausführungen zu den einzelnen Fremdleistern handelt es sich um bloßes Abschreiben von Kontrollmaterial der Abgabenbehörde ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen und ohne daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Form konkreter und nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen.
Bei der *** A GmbH** hat sich die Abgabenbehörde nicht einmal die Mühe gemacht, dass Kontrollmaterial abzuschreiben. Es wurde lediglich auf die Prüfung aus der Vorperiode verwiesen: Wir haben uns die Mühe gemacht und die Feststellungen im Rahmen der Akteneinsicht der Betriebsprüfung vom 03.10.2016 geprüft. Die Begründung für Nichtanerkennung der Vorsteuer und Kürzung der Betriebsausgaben wird mit der Tatsache begründet, dass im Rahmen des Konkursverfahren die Mitarbeiter der Firma *** A GmbH** rückwirkend mit Oktober 2014 abgemeldet wurden. Daraus schloss die Abgabenbehörde, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen ab Oktober 2014 um Schein- oder Deckungsrechnungen handelt!
Als erstes handelt es sich um beim Einwand seitens der Abgabenbehörde um verbotenen Einsatz "geheimer" Beweise! Im Rahmen der Akteneinsicht am 04.05.2017 bzw. späterer Übermittlung des gesamten Steueraktes wurde kein einziger Beweis vorgelegt, der darauf hindeuten würde, dass es sich bei der im Bericht genannter Firma um eine sogenannte Scheinfirma handelt. Es ist nicht zulässig, einen Bescheid auf ein der Partei nicht zugängliches Beweismaterial zu stützen (VwGH 6.5.1980, 1217/79; 14.2,1991, 90/16/0210; 29.9,1993, 89/13/0159). Der Entscheidung darf nur zugrunde gelegt werden, was dem Betroffenen zugänglich gemacht worden ist, bzw. werden darf (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg 6979/F). Dieser Grundsatz duldet keine Ausnahme (so explizit VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252). Das Verbot "geheimer" Beweismittel gilt auch dann, wenn das Material der Partei aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 48a BAO) weder bekannt noch zugänglich ist (vgl VwGH Beschluss 19.8.1997, 97/16/0304). Also vorgelegtes Argument war/ist unserer Kontrolle nicht zugänglich und dadurch nicht verwertbar.
Zweitens: Die im Prüfungsbericht gemachte Feststellung, dass man ohne angemeldetes Personal nicht in der Lage war die behaupteten Leistungen durchzuführen, ist eine völlig nichtssagende Feststellung. Selbst wenn es so wäre, ist damit für die Sichtweise der Abgabenbehörde noch gar nichts bewiesen! Die Gesellschaft konnte die Leistungen ebenso gut auch
✓ mit angemietetem Personal (Leiharbeitern),
✓ illegal beschäftigen Personen (Schwarzarbeitern),
✓ beauftragten Subfirmen
durchgeführt haben. Die Abgabenbehörde hat im Rahmen der Betriebsprüfung 2013-2014 den Sachverhalt nicht gründlich erhoben.
Die Feststellung rechtfertigt auf keinen Fall die Verwehrung des Vorsteuerabzuges, bzw. Kürzung des Betriebsaufwandes um 50%.
***B GmbH***:
Als erstes handelt es sich beim Einwand seitens der Abgabenbehörde um verbotenen Einsatz "geheimer" Beweise! … [wie oben] und dadurch nicht verwertbar.
Zweitens: Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0051). Die Tatsache, dass die Abgabenbehörde mit dem Geschäftsführer den Kontakt nicht aufgenommen hat, zeigt auf, dass der Sachverhalt nicht gründlich genug erhoben wurde.
Die daraus entstehende Behauptungs- und Beweislücke geht voll zu Lasten des Fiskus (nicht zulässige Verschiebung der Beweislast).
Drittens: Die im Prüfungsbericht gemachte Feststellung, dass man nur mit angemeldeten gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht in der Lage war die behaupteten Leistungen durchzuführen, ist eine völlig nichtssagende Feststellung… [wie oben] … den Sachverhalt nicht gründlich erhoben.
Viertens: Der Entzug der Gewerbeberechtigung und fehlende Meldungen und Zahlungen der Abgaben beim Finanzamt sind sogenannte geheime Beweise. Diese wurden im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt und konnten seitens des Beschwerdeführers nicht kontrolliert und überprüft werden. Es ist nicht zulässig, einen Bescheid auf ein der Partei nicht zugängliches Beweismaterial zu stützen … [wie oben] und dadurch nicht verwertbar.
Weiteres ist festzuhalten, dass die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer des "Vormannes" ohne Bedeutung für das Recht auf Vorsteuerabzug des Beschwerdeführers ist (EUGH 22.10.2015, C-277/I4, PPUH Stehcemp, Urteil Optigen u.a, C-354/03, C355/03 und
C-484/03).
Die Feststellungen rechtfertigen auf keinen Fall die Verwehrung des Vorsteuerabzuges, bzw. Kürzung des Betriebsaufwandes um 50%.
***C GmbH***
Als erstes handelt es sich beim Einwand seitens der Abgabenbehörde um verbotenen Einsatz "geheimer" Beweise! … [wie oben] den Sachverhalt nicht gründlich erhoben.
***D-GmbH***
Als erstes handelt es sich beim Einwand seitens der Abgabenbehörde um verbotenen Einsatz "geheimer" Beweise! … [wie oben] Zumal es nicht angeht, aus dem "bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteils" zu schließen (VwGH 20.9.1995, 93/13/0006).
Drittens: Beim Einwand, dass im Zeitraum von 17.09.2015 bis 11.11.2016 keine Abgaben gemeldet und bezahlt sind handelt es sich wieder um verbotenen Einsatz der geheimen Beweise. Im Rahmen der Akteneinsicht … [wie oben].
Weiteres ist festzuhalten, dass die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer des "Vormannes" … [wie oben] und C-484/03).
Die Feststellungen rechtfertigen auf keinen Fall die Verwehrung des Vorsteuerabzuges, bzw. Kürzung des Betriebsaufwandes um 50%.
***E-GmbH***
1. Es handelt sich beim Einwand seitens der Abgabenbehörde um verbotenen Einsatz "geheimer" Beweise! Im Rahmen der Akteneinsicht … [wie oben].
2. Falls die Firma tatsächlich wie behauptet unter falscher Identität des Geschäftsführers übernommen wurde, kann unserem Mandanten kein Vorwurf wegen fahrlässigem Verhalten gemacht werden. Unser Mandant hat weder die Kenntnisse noch die Möglichkeiten die Echtheit der Identität bzw. der Ausweise der handelnden Personen festzustellen. Das ist die Aufgabe des, bei der Übertragung der Anteile beauftragten Notars und des zuständigen Handelsgerichtes.
3. Der Grund, wieso die Rechnungsadresse von der Adresse beim Firmenbuchgericht abweicht muss im Rahmen der Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes hinterfragt und ermittelt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechnungsadresse richtig ist und seitens der Geschäftsführung der ***E-GmbH*** verabsäumt wurde den Antrag auf die Änderung der Adresse beim zuständigen Gericht einzureichen, bzw. dass dieser vom Gericht nicht erledigt wurde. Solche Ermittlungen seitens Finanzamtes waren aus dem Steuerakt bei der Akteneinsicht nicht ersichtlich und somit nicht gründlich genug erhoben.
4. Weiteres ist festzuhalten, dass die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer des "Vormannes" … [wie oben] und C-484/03).
Die Feststellungen rechtfertigen auf keinen Fall die Verwehrung des Vorsteuerabzuges, bzw. Kürzung des Betriebsaufwandes um 50%.
Antrag
Die gesamte Aussenprüfung, aus der die bekämpften Bescheide resultieren, wurde inklusive der Schlussbesprechung mit einer berufsrechtlich aktenkundig nicht vertretungsbefugten Person durchgeführt und die Niederschrift von dieser Person auch unterfertigt. Gem. § 84 BAO wäre diese Person amtswegig als Vertreter abzulehnen gewesen.
Die im TZ3 getroffenen Feststellungen wurden wie erläutert willkürlich ohne Beweise getroffen und mangelhaft begründet. Die Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde sind nicht schlüssig und lassen sich mit dem uns offengelegten Akt nicht begründen. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheiden damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es wurde eine Reihe an formellen und materiellen Fehler wie in unserer Stellungnahme detailliert dargestellt gemacht. Die steuerlichen Feststellungen wurden nicht unter Wahrung des Parteiengehörs gemacht, es wurden verbotene Geheimmittel bei den Begründungen der Feststellungen verwendet, die uns bei der Einsichtnahme im Steuerakt nicht offengelegt wurden. Bei fast ausschließlich jeder Feststellung ist zur unzulässigen Verschiebung der Beweislast gekommen.
Wir beantragen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.03.2017, Umsatzsteuerbescheid
2015 ebenso vom 30.03.2017 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2016 ebenso vom 30.03.2017 die aufgrund des Prüfungsberichtes vom 29.03.2017 aufzuheben und das Jahr 2015 und 2016 erklärungsgemäß entsprechend den elektronisch eingereichten Erklärungen zu veranlagen.
Lediglich ist die Vorsteuer im Jahr 2016 It TZ 4 um EUR 410,56 zu kürzen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
"Sachverhalt
Im Betrieb des Beschwerdeführers (Bf.) (***Bf***) fand im Jahr 2017 eine Außenprüfung zum Jahr 2015 und eine Nachschau über den Zeitraum 1-12/2016 statt.
Seitens des Bf. wurde Herr ***XY*** als Kontaktperson tätig, der sich gegenüber der Prüferin als steuerlicher Vertreter bezeichnete. Da dieselbe Person den Bf. bereits im Jahr 2016 im Rahmen einer Außenprüfung zum Zeitraum 2013-2014 vertrat, und die von der Prüferin angeforderten Unterlagen des Bf. vorlegte, gab es für diese auch keinen Grund an seiner Vertretungsbefugnis zu zweifeln.
Erst im Rahmen der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es sich bei Herrn ***XY*** lediglich um den Bilanzbuchhalter handle und dieser somit keine Vertretungsbefugnis habe. Da Herr ***XY*** den Bf. bereits bei der Außenprüfung zu den Jahren 2013-2014 vertrat, welche ebenfalls zu einer (unbekämpften) Bescheidänderung führte, Herr ***XY*** explizit angab, mit dem Bf. in Verbindung zu stehen und in dessen Auftrag tätig zu werden und es außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass jemand unentgeltlich steuerliche Vertretungsarbeiten übernimmt wurde davon ausgegangen, dass Herr ***XY*** mit Zustimmung des Bf. agierte. Die Prüferin verlangte als weiteren Nachweis von Herrn ***XY*** dessen E-Mail-Korrespondenz mit dem Bf. ab, welche dieser jedoch nicht beibrachte.
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei mehreren Fremdleistern des Bf. um bereits amtsbekannte Scheinfirmen handelte.
*** A GmbH**
Dieses Unternehmen wurde im Juli 2013 gegründet und ging im Mai 2015 in Konkurs. Laut Prüfbericht zur Umsatzsteuersonderprüfung der ***A-GmbH*** für 2/2014-6/2015 vom 11.09.2015 erfolgte nach mehreren Gesellschafter-Geschäftsführerwechseln der letzte Wechsel mit Oktober 2014, bis zum September 2014 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und bezahlt sowie Lohnabgaben entrichtet. Der letzte Gesellschafter-Geschäftsführer ***GFY*** war erstmalig mit November 2014 bis Juli 2015 aufrecht in Österreich gemeldet und konnte vom Masseverwalter nicht kontaktiert werden, letzterer konnte auch keine Buchhaltungsunterlagen ausfindig machen.
Da ab Oktober 2014 weder Voranmeldungen eingereicht/bezahlt oder Lohnabgaben gemeldet wurden, erfolgten durch den Masseverwalter rückwirkende Abmeldungen aller Arbeitnehmer ab Oktober 2014. Da von diesem Zeitpunkt bis zum Konkurs keine Umsätze erklärt wurden und das Unternehmen voraussichtlich auch über keine Arbeitskräfte verfügte, wurden die ab Oktober 2014 ausgestellten Rechnungen als Schein- bzw. Deckungsrechnungen beurteilt, denen keine Leistung zugrunde liegt.
Laut Akt wurden von der *** A GmbH** zwei Rechnungen gestellt, die 024/215 vom 29.01.2015 und 0105/2015 vom 27.02.2015. Abgesehen davon, dass somit keine fortlaufenden Rechnungsnummern vorhanden sind, enthält der o.g. Prüfbericht zur ***A-GmbH*** auf Seite 2 der Beilage 2 eine Auflistung der gestellten Rechnungen und als letztes wurde die Rechnung 024/2015 vom 09.03.2015 an eine Kommanditgesellschaft ausgestellt.
***B GmbH***
Im Jahr 2015 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung zu 01/2015 - 05/2015 vom Finanzamt 12/13/14 durchgeführt. Laut den uns vorliegenden Unterlagen wurden am 29.04.2015 von der GmbH 4 Rechnungen zu Getränke- bzw. Speiseverkäufen von netto mehr als € 70.000,-- ausgestellt, sonstige Umsätze fanden sich weder in den Unterlagen, noch wurden sie erklärt. Zudem war in diesem Zeitraum lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer zu Sozialversicherung angemeldet, während das Unternehmen für die Erbringung der verrechneten Regiestunden mindestens 6 Mitarbeiter benötigt hätte.
***C GmbH***
Auch hier handelte es sich um eine Scheinfirma, die für Zwecke des Steuerbetrugs errichtet und betrieben wurde, das Finanzamt erhielt am 26.03.2015 einen Amtsvermerk vom Bundeskriminalamt (Erhebungsbericht ***C-GmbH*** Teil 2 vom 25.05.2015) mit dem es darüber verständigt wurde, dass laut slowakischer Zielfahndung an der Wohnadresse des arbeitslosen ***XX*** einige Wochen davor Albaner von diesem eine Unterschrift erschlichen hatten. Er habe einige Zeit später zu seiner Überraschung einen Beschluss des Handelsgerichts Wien erhalten, demzufolge er als Geschäftsführer der Firma ***C GmbH***, ***Adr. C-GmbH*** eingesetzt wurde.
In Folge dessen wurde die UID-Nummer der ***C-GmbH*** bereits am 31.03.2015 begrenzt.
Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass die verrechneten Leistungen nicht von dem nominellen Vertragspartner erbracht wurden.
***D-GmbH***
Die ***D-GmbH*** war seit Übernahme der Geschäftsführung durch ***GFX*** als Personalüberlasser tätig und der Umsatz explodierte, obwohl kein den fakturierten Umsätzen entsprechendes Personal vorhanden war. Das Unternehmen führte auch Umsatzsteuern nicht ab, sondern versuchte diese durch Vorsteuern aus dubiosen Rechnungen für Arbeitskräfteüberlassungen einer rumänischen Firma auszugleichen.
Letztere hatte in Österreich niemals eine UID, ihre rumänische UID wurde per 24.03.2016 begrenzt und es wurden von ihr weder Zusammenfassende Meldungen abgegeben, noch Entsendemeldungen für Arbeitnehmer abgegeben. Mit dem gemeldeten Eigenpersonal der ***D-GmbH*** konnte der gemeldete Umsatz keinesfalls erzielt worden sein, die ***D-GmbH*** wurde seitens des zuständigen Finanzamtes als Rechnungsvehikel erkannt und meldete am tt.06.2017 Konkurs an.
***E- GmbH***
Die UID-Nummer der ***E-GmbH*** wurde erstmals durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 29.12.2016 mittels Bescheid begrenzt, da seit der Eintragung im Firmenbuch am 18.10.2013 weder im Inland steuerbare Leistungen noch innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe erklärt wurden und keinerlei Zusammenfassende Meldungen eingegangen waren. Auf Intervention der steuerlichen Vertretung der ***E-GmbH*** wurde die Begrenzung der UID-Nummer am 21.02.2017 wieder aufgehoben. Auch bei dieser Firma wurde in Folge jedoch entdeckt, dass die Identität des Geschäftsführers gefälscht war, worauf die steuerliche Vertretung ihre Vollmacht zurücklegte und am 21.03.2017 ein neuer Begrenzungsbescheid erging.
In Folge wurde die Vorsteuer aus den Rechnungen der Fremdleister vollständig nicht anerkannt und im Rahmen des Einkommensteuerbescheids die Betriebsausgaben mit 50% geschätzt.
Rechtliche Beurteilung
Dass Herr ***XY*** in abgaberechtlichen Angelegenheiten nicht als Vertreter hätte tätig werden dürfen, hat keinen Einfluss auf das laufende Verfahren. Er wurde eindeutig mit Wissen und Willen des Bf. tätig, wenn er den Bf. noch immer vertreten würde, wäre er nach Bekanntwerden seines Qualifikationsmangels bescheidmäßig als Vertreter abzulehnen, seine bisher erfolgten Vertretungshandlungen bleiben jedoch jedenfalls gültig.
Die Behauptung, dass mit Herrn ***XY*** als Vertreter das Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO nicht gewahrt worden wäre, ist für das Verfahren irrelevant, da sich der Bf. - welcher in der Zwischenzeit eine Steuerberatungsgesellschaft mit seiner Vertretung beauftragt hat - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne jegliches Neuerungsverbot zu den Feststellungen äußern und auf diese Weise sein Parteiengehör wahren konnte.
Die Vorsteuern und Betriebsausgaben aus den Rechnungen wurden nicht anerkannt, da die Geschäftspartner als Scheinfirmen unmöglich die behaupteten Leistungen erbracht haben können. Von einem Unternehmer wird die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes gefordert. Der Bf. hat, obwohl es sich bei Personalgestellung die Identität seiner Geschäftspartner nicht überprüft. Hätte er dies getan, wäre die Scheinfirmeneigenschaft der ***C GmbH*** und der ***E- GmbH*** bereits aus diesen Gründen offensichtlich gewesen.
Die Behauptung des Bf., dass er nicht gewusst habe/nicht wissen konnte, dass seine Geschäftspartner Scheinfirmen waren, erscheint dem Finanzamt in freier Beweiswürdigung aufgrund der Lebenserfahrung als unglaubwürdig. Der Bf. legte keine Grundaufzeichnungen zu den Fremdfahrern vor, obwohl diese für eine ordentliche Abrechnung und Kontrolle der an ihn erbrachten Leistungen erforderlich waren. Da nur Rechnungen für Arbeitsstunden aber nicht für Fahrzeugmieten vorhanden waren, ist von der Nutzung von (in der Buchhaltung nicht erfassten) Eigenfahrzeugen des Bf. auszugehen, womit die Identität und die Fahrtzeiten der Fremdfahrer schon wegen dem Risiko eines eventuellen Schadensfalls festgehalten werden mussten. Auch aufgrund der großen Zahl an beauftragten Scheinfirmen sowie deren Auftragsvolumen kann nicht von einer Unkenntnis des Bf. ausgegangen werden.
Dem Argument einer "Verschiebung der Beweislast" in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Der Bf. hat die in allen vorgelegten Rechnungen grob mangelhaften Leistungsbeschreibungen (regelmäßig "Regiearbeiten" bei Rechnungen über mehrere Tausend Euro) akzeptiert. Unzureichende Leistungsbeschreibungen können zwar mit Zusatzdokumenten etc. ergänzt werden, solche gibt es aber nicht und auch Grundaufzeichnungen zur Identität der bereitgestellten Arbeiter, den von diesen geleisteten Arbeitsstunden sowie den gefahrenen Strecken existieren nicht. Nur bei der ***B*** Bauges.m.b.H wurde eine Stundenabrechnung vorgelegt, bei der aber die Identität der Arbeiter weggelassen wurde, obwohl das Abrechnungsformular eine eigene Spalte für diesen Zweck aufwies. Aufgrund dessen war es nicht möglich, die dem Bf. konkret verrechneten Leistungen nachzuvollziehen.
Liest man die Beschwerde scheint seitens des Bf. fälschlich davon ausgegangen zu werden, dass mit diesen Aufzeichnungen ein mangelnder Personalmehrbedarf nachgewiesen werden soll. Dem ist nicht so, vielmehr sind sie erforderlich um die Buchhaltung auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Derartige Aufzeichnungen müssen angefertigt worden sein, da der Bf. andernfalls seine Fremdleistungen nicht überprüfen hätte können.
Der Bf. ist als Unternehmer dazu verpflichtet eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen, seine Grundaufzeichnungen aufzubewahren und bei einer Betriebsprüfung offen zu legen. Bei solchen Grundaufzeichnungen handelt es sich unter anderem um die bereits im Prüfbericht genannten Verträge, Auftragsschreiben, sonstigen Vereinbarungen, Stundenaufzeichnungen der Arbeiter der Fremdleister und außerdem die Fahrtenbücher und Stundenaufzeichnungen der eigenen Arbeiter.
Sind die Grundaufzeichnungen - wie im gegenständlichen Fall - nicht vorhanden oder lückenhaft, müssen die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 3 BAO zwingend geschätzt werden. Aufgrund der erfolgten Zahlungseingänge war davon auszugehen, dass der Bf. die in seinen Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Es konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten für Fremdleistungen tatsächlich in der in den Rechnungen angeführten Höhe angefallen sind.
Es liegt am Abgabepflichtigen, sachlich begründete Argumente gegen die Schätzungsmethode oder einzelne Elemente der Schätzung vorzubringen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015). Die mit 50% der gewerblichen Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben (vgl. oben Bericht: 50 % der Fremdleistungen) erscheinen im Lichte der oben dargestellten Umstände auch der Höhe nach ausreichend berücksichtigt und mangels jeglichen substanziellen Vorbringens des Bf gegen die Schätzungshöhe jedenfalls gerechtfertigt."
Der Vorlageantrag wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens eingebracht.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und folgenden Anträgen:
"Sachverhalt:
Im Betrieb des Beschwerdeführers (Bf.) (***Bf***) fand im Jahr 2017 eine Außenprüfung zum Jahr 2015 und eine Nachschau über den Zeitraum 1-12/2016 statt. Seitens des Bf. wurde Herr ***XY*** als Kontaktperson tätig, der sich gegenüber der Prüferin als steuerlicher Vertreter bezeichnete. Da dieselbe Person den Bf. bereits im Jahr 2016 im Rahmen einer Außenprüfung zum Zeitraum 2013-2014 vertrat, und die von der Prüferin angeforderten Unterlagen des Bf. vorlegte, gab es für diese auch keinen Grund an seiner Vertretungsbefugnis zu zweifeln.
Erst im Rahmen der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es sich bei Herrn ***XY*** lediglich um den Bilanzbuchhalter handle und dieser somit keine Vertretungsbefugnis habe. Da Herr ***XY*** den Bf. bereits bei der Außenprüfung zu den Jahren 2013-2014 vertrat, welche ebenfalls zu einer (unbekämpften) Bescheidänderung führte, Herr ***XY*** explizit angab, mit dem Bf. in Verbindung zu stehen und in dessen Auftrag tätig zu werden und es außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass jemand unentgeltlich steuerliche Vertretungsarbeiten übernimmt wurde davon ausgegangen, dass Herr ***XY*** mit Zustimmung des Bf. agierte.
Die Prüferin verlangte als weiteren Nachweis von Herrn ***XY*** dessen E-Mail-Korrespondenz mit dem Bf. ab, welche dieser jedoch nicht beibrachte.
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei mehreren Fremdleistern des Bf. um bereits amtsbekannte Scheinfirmen handelte.
*** A GmbH**
Dieses Unternehmen wurde im Juli 2013 gegründet und ging im Mai 2015 in Konkurs. Laut Prüfbericht zur Umsatzsteuersonderprüfung der ***A-GmbH*** für 2/2014-6/2015 vom 11.09.2015 erfolgte nach mehreren Gesellschafter-Geschäftsführerwechseln der letzte Wechsel mit Oktober 2014, bis zum September 2014 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und bezahlt sowie Lohnabgaben entrichtet. Der letzte Gesellschafter Geschäftsführer ***GFY*** war erstmalig mit November 2014 bis Juli 2015 aufrecht in Österreich gemeldet und konnte vom Masseverwalter nicht kontaktiert werden, letzterer konnte auch keine Buchhaltungsunterlagen ausfindig machen.
Da ab Oktober 2014 weder Voranmeldungen eingereicht/bezahlt oder Lohnabgaben gemeldet wurden, erfolgten durch den Masseverwalter rückwirkende Abmeldungen aller Arbeitnehmer ab Oktober 2014. Da von diesem Zeitpunkt bis zum Konkurs keine Umsätze erklärt wurden und das Unternehmen voraussichtlich auch über keine Arbeitskräfte verfügte, wurden die ab Oktober 2014 ausgestellten Rechnungen als Schein- bzw. Deckungsrechnungen beurteilt, denen keine Leistung zugrunde liegt.
Laut Akt wurden von der *** A GmbH** zwei Rechnungen gestellt, die 024/215 vom 29.01.2015 und 0105/2015 vom 27.02.2015. Abgesehen davon, dass somit keine fortlaufenden Rechnungsnummern vorhanden sind, enthält der o.g. Prüfbericht zur ***A-GmbH*** auf Seite 2 der Beilage 2 eine Auflistung der gestellten Rechnungen und als letztes wurde die Rechnung 024/2015 vom 09.03.2015 an eine Kommanditgesellschaft ausgestellt.
***B GmbH***
Im Jahr 2015 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung zu 01/2015 - 05/2015 vom Finanzamt 12/13/14 durchgeführt. Laut den uns vorliegenden Unterlagen wurden am 29.04.2015 von der GmbH 4 Rechnungen zu Getränke- bzw. Speiseverkäufen von netto mehr als € 70.000,-- ausgestellt, sonstige Umsätze fanden sich weder in den Unterlagen, noch wurden sie erklärt. Zudem war in diesem Zeitraum lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer zu Sozialversicherung angemeldet, während das Unternehmen für die Erbringung der verrechneten Regiestunden mindestens 6 Mitarbeiter benötigt hätte.
***C GmbH***
Auch hier handelte es sich um eine Scheinfirma, die für Zwecke des Steuerbetrugs errichtet und betrieben wurde, das Finanzamt erhielt am 26.03.2015 einen Amtsvermerk vom Bundeskriminalamt (Erhebungsbericht ***C-GmbH*** Teil 2 vom 25.05.2015) mit dem es darüber verständigt wurde, dass laut slowakischer Zielfahndung an der Wohnadresse des arbeitslosen ***XX*** einige Wochen davor Albaner von diesem eine Unterschrift erschlichen hätten. Er habe einige Zeit später zu seiner Überraschung einen Beschluss des Handelsgerichts Wien erhalten, demzufolge er als Geschäftsführer der Firma ***C GmbH***, ***Adr. C-GmbH*** eingesetzt wurde.
In Folge dessen wurde die UID-Nummer der ***C-GmbH*** bereits am 31.03.2015 begrenzt. Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass die verrechneten Leistungen nicht von dem nominellen Vertragspartner erbracht wurden.
***D-GmbH***
Die ***D-GmbH*** war seit Übernahme der Geschäftsführung durch ***GFX*** als Personalüberlasser tätig und der Umsatz explodierte, obwohl kein den fakturierten Umsätzen entsprechendes Personal vorhanden war. Das Unternehmen führte auch Umsatzsteuern nicht ab, sondern versuchte diese durch Vorsteuern aus dubiosen Rechnungen für Arbeitskräfteüberlassungen einer rumänischen Firma auszugleichen. Letztere hatte in Österreich niemals eine UID, ihre rumänische UID wurde per 24.03.2016 begrenzt und es wurden von ihr weder Zusammenfassende Meldungen abgegeben, noch Entsendemeldungen für Arbeitnehmer abgegeben. Mit dem gemeldeten Eigenpersonal der ***D-GmbH*** konnte der gemeldete Umsatz keinesfalls erzielt worden sein, die ***D-GmbH*** wurde seitens des zuständigen Finanzamtes als Rechnungsvehikel erkannt und meldete am tt.06.2017 Konkurs an.
***E- GmbH***
Die UID-Nummer der ***E-GmbH*** wurde erstmals durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 29.12.2016 mittels Bescheid begrenzt, da seit der Eintragung im Firmenbuch am 18.10.2013 weder im Inland steuerbare Leistungen noch innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe erklärt wurden und keinerlei Zusammenfassende Meldungen eingegangen waren. Auf Intervention der steuerlichen Vertretung der ***E-GmbH*** wurde die Begrenzung der UID-Nummer am 21.02.2017 wieder aufgehoben. Auch bei dieser Firma wurde in Folge jedoch entdeckt, dass die Identität des Geschäftsführers gefälscht war, worauf die steuerliche Vertretung ihre Vollmacht zurück legte und am 21.03.2017 ein neuer Begrenzungsbescheid erging.
In Folge wurde die Vorsteuer aus den Rechnungen der Fremdleister vollständig nicht anerkannt und im Rahmen des Einkommensteuerbescheids die Betriebsausgaben mit 50% geschätzt.
Die bekämpften Steuerbescheide ergingen am 30.03.2018 und nach einem Fristverlängerungsantrag am 28.04.2017 brachte der Steuerpflichtige am 30.05.2017 fristgerecht eine Beschwerde ein. Diese wurde mit BVE vom 18.06.2018 abgewiesen, am 20.07.2018 ging ebenfalls fristgerecht der Vorlageantrag ein.
Beweismittel:
siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Dass Herr ***XY*** in abgaberechtlichen Angelegenheiten nicht als Vertreter hätte tätig werden dürfen, hat keinen Einfluss auf das laufende Verfahren. Er wurde eindeutig mit Wissen und Willen des Bf. tätig, wenn er den Bf. noch immer vertreten würde, wäre er nach Bekanntwerden seines Qualifikationsmangels bescheidmäßig als Vertreter abzulehnen, seine bisher erfolgten Vertretungshandlungen bleiben jedoch jedenfalls gültig.
Die Behauptung, dass mit Herrn ***XY*** als Vertreter das Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO nicht gewahrt worden wäre, ist für das Verfahren irrelevant, da sich der Bf. - welcher in der Zwischenzeit eine Steuerberatungsgesellschaft mit seiner Vertretung beauftragt hat - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne jegliches Neuerungsverbot zu den Feststellungen äußern und auf diese Weise sein Parteiengehör wahren konnte.
Die Vorsteuern und Betriebsausgaben aus den Rechnungen wurden nicht anerkannt, da die Geschäftspartner als Scheinfirmen unmöglich die behaupteten Leistungen erbracht haben können. Von einem Unternehmer wird die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes gefordert. Der Bf. hat, obwohl es sich bei Personalgestellung die Identität seiner Geschäftspartner nicht überprüft. Hätte er dies getan, wäre die Scheinfirmeneigenschaft der ***C GmbH*** und der ***E- GmbH*** bereits aus diesen Gründen offensichtlich gewesen.
Die Behauptung der Bf., dass er nicht gewusst habe/nicht wissen konnte, dass seine Geschäftspartner Scheinfirmen waren, erscheint dem Finanzamt in freier Beweiswürdigung aufgrund der Lebenserfahrung als unglaubwürdig. Der Bf. legte keine Grundaufzeichnungen zu den Fremdfahrern vor, obwohl diese für eine ordentliche Abrechnung und Kontrolle der an ihn erbrachten Leistungen erforderlich waren. Da nur Rechnungen für Arbeitsstunden aber nicht für Fahrzeugmieten vorhanden waren, ist von der Nutzung von (in der Buchhaltung nicht erfassten) Eigenfahrzeugen des Bf. auszugehen, womit die Identität und die Fahrtzeiten der Fremdfahrer schon wegen dem Risiko eines eventuellen Schadensfalls festgehalten werden mussten. Auch aufgrund der großen Zahl an beauftragten Scheinfirmen sowie deren Auftragsvolumen kann nicht von einer Unkenntnis des Bf. ausgegangen werden.
Dem Argument einer "Verschiebung der Beweislast" in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Der Bf. hat die in allen vorgelegten Rechnungen grob mangelhaften Leistungsbeschreibungen (regelmäßig "Regiearbeiten" bei Rechnungen über mehrere Tausend Euro) akzeptiert. Unzureichende Leistungsbeschreibungen können zwar mit Zusatzdokumenten etc. ergänzt werden, solche gibt es aber nicht und auch Grundaufzeichnungen zur Identität der bereitgestellten Arbeiter, den von diesen geleisteten Arbeitsstunden sowie den gefahrenen Strecken existieren nicht. Nur bei der ***B GmbH*** wurde eine Stundenabrechnung vorgelegt, bei der aber die Identität der Arbeiter weggelassen wurde, obwohl das Abrechnungsformular eine eigene Spalte für diesen Zweck aufwies. Aufgrund dessen war es nicht möglich, die dem Bf. konkret verrechneten Leistungen nachzuvollziehen.
Liest man die Beschwerde scheint seitens des Bf. fälschlich davon ausgegangen zu werden, dass mit diesen Aufzeichnungen ein mangelnder Personalmehrbedarf nachgewiesen werden soll. Dem ist nicht so, vielmehr sind sie erforderlich um die Buchhaltung auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Derartige Aufzeichnungen müssen angefertigt worden sein, da der Bf. andernfalls seine Fremdleistungen nicht überprüfen hätte können.
Der Bf. ist als Unternehmer dazu verpflichtet eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen, seine Grundaufzeichnungen aufzubewahren und bei einer Betriebsprüfung offen zu legen. Bei solchen Grundaufzeichnungen handelt es sich unter anderem um die bereits im Prüfbericht genannten Verträge, Auftragsschreiben, sonstigen Vereinbarungen, Stundenaufzeichnungen der Arbeiter der Fremdleister und außerdem die Fahrtenbücher und Stundenaufzeichnungen der eigenen Arbeiter.
Sind die Grundaufzeichnungen - wie im gegenständlichen Fall - nicht vorhanden oder lückenhaft, müssen die Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 Abs. 3 BAO zwingend geschätzt werden. Aufgrund der erfolgten Zahlungseingänge war davon auszugehen, dass der Bf. die in seinen Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Es konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten für Fremdleistungen tatsächlich in der in den Rechnungen angeführten Höhe angefallen sind.
Es liegt am Abgabepflichtigen, sachlich begründete Argumente gegen die Schätzungsmethode oder einzelne Elemente der Schätzung vorzubringen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015). Die mit 50% der gewerblichen Einnahmen geschätzten Betriebsausgaben erscheinen im Lichte der oben dargestellten Umstände auch der Höhe nach ausreichend berücksichtigt und mangels jeglichen substanziellen Vorbringens des x gegen die Schätzungshöhe jedenfalls gerechtfertigt."
Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde versucht, mit dem Bf. Kontakt aufzunehmen. Dieser wird jedoch nicht mehr von der steuerlichen Vertretung, die die Beschwerde eingebracht hat, vertreten. Zudem hat er im Inland keinen Wohnsitz mehr gemeldet und dem Bundesfinanzgericht weder eine Änderung der Zustelladresse noch einen neuen Vertreter bekannt gegeben. Daher ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt erfolgt. Die durch den Bf. beantragte mündliche Senatsverhandlung wurde am 4. Juni 2025 durchgeführt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. führte (Kühl-)Transporte und Dialysetransporte in Wien und Wien-Umgebung durch (Aktenvermerk des Erhebungsdienstes vom 1. Juni 2015, Rechnungsangaben: BVH: Wien und Wien Umgebung).
Betreffend das Jahr 2014 hatte der Bf. Folgendes erklärt:
Text KZ Betrag / €
Erträge/Betriebseinnahmen 9040 300.351,00
Übrige Erträge/Betriebseinnahmen 9090 9,83
vereinnahmte USt für Lieferungen und sonstige Leistungen 9093 60.070,20
Summe der Erträge/Betriebseinnahmen 360.431,03
Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe 9100 14,72
Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen 9110 203.836,66
Personalaufwand ("eigenes Personal" 9120 41.363,11
Abschreibungen a. d. Anlagevermögen (z.B. AfA, geringw. WG) 9130 7.307,25
Reise- u. Fahrtsp. inkl. Km.geld u. Diäten (ohne tats. Kfz-Kosten) 9160 98, 64
Tatsächliche Kfz-Kosten (ohne AfA, Leasing und Kilometergeld) 9170 13.690,57
Werbe- u. Repräs.aufw., nicht i. d. Kennzahlen 9243 bis 9246 zu
erfassenden Spenden, Trinkgelder 9200 1.436,33
Zinsen und ähnliche Aufwendungen 9220 95,73
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beitr. zu Versorgungs- u.
Unterstützungseinrichtungen u. Beitr. zur Selbst.vorsorge 9225 1.890,36
Übrige und/oder pauschale Aufwendungen 9230 18.033,72
bezahlte USt 9233 43.731,81
Summe der Aufwendungen/ Betriebsausgaben 331.498,90
Gewinn 28.932,13
Grundfreibetrag 9221 3.761,18
steuerlicher Gewinn 25.170,95
[Einkünfte aus Gewerbebetrieb VOR BP: 25.170,95
Einkünfte aus Gewerbebetrieb NACH BP 127.068,95]
Für das beschwerdegegenständliche Jahr 2015 erklärte der Bf. Folgendes:
Erlöse ohne § 109a 9040 365.083,00
Erlöse Anlagevermögen 9060 13.500,00
übrige Erträge/Einnahmen 9090 23,29
Vereinnahmte Umsatzsteuer 9093 75.716,60
(Fremd)Personal, -Leist. 9110 220.305,50
Personalaufwand 9120 54.745,97
AfA Anlagevermögen 9130 9.838,27
Reise- und Fahrtspesen 9160 71,09
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 168 Abs. 1 Buchstabe a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103408/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103408.2018
- Stammnummer
- 148595
- Gültig
- 05.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF