Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2409-W/02
Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2409-W/02vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ist gemäß Art V Z 2 des Bundesgesetzes BGBl 1993/12 bzw. Art VIII Z 2 AbgÄG 1994 auf Erwerbe von Todes wegen nur nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.
Ist der Tod des Erblassers bereits im Jahre 1992 erfolgt, kann daher die Steuerbefreiung nach dem Endbesteuerungsgesetz noch nicht zum Tragen kommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Juni
2001, St.Nr.XY betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der am 14. August 1992 verstorbene Erblasser H.P. setzte
mit Testament vom 5. Oktober 1965 seine Ehefrau G.P. zur Universalerbin seines
gesamten Nachlassvermögens ein. Gleichzeitig beschränkte er seinen
Sohn, den Berufungswerber (Bw.), auf den Pflichtteil.
Laut Pflichtteilsübereinkommen vom 7. April 1993 wurde
die Höhe des Pflichtteils einvernehmlich mit S 350.000,00 festgesetzt.
Gemäß Punkt II. des Übereinkommens
erklärte sich der Bw. sohin hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche
vollens befriedigt und erklärte, diesbezüglich keinerlei weitere
Ansprüche an die Verlassenschaft und/oder die Erbin oder deren
Rechtsnachfolger zu stellen.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 setzte daher das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von S 320.000,00 dem Bw. gegenüber Erbschaftsteuer in
Höhe von S 9.600,00 fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt
der Bw. vor, dass ihm der Pflichtteil am 6. April 1993 in Form eines Sparbuches
übergeben worden sei. Da ab 1. Jänner 1994 sämtliche
Sparbücher der Kapitalertragsteuer unterliegen, womit sämtliche
Abgaben im Zusammenhang mit Schenkungen unter Lebenden und im Erbanfall getilgt
seien, beantragte er entsprechend dieser geänderten Rechtslage der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG entsteht die
Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches
im Zeitpunkt der Geltendmachung (vgl. die Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1986, B 239/85 und des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1985, Zl. 83/16/0178). Damit wird der
Pflichtteilsanspruch steuerlich beachtet, sobald der Pflichtteileberechtigte
seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, erkennbar macht.
Im Berufungsfall wurde mit Pflichtteilsübereinkommen
vom 7. April 1993 festgelegt, dass der Bw. zur gänzlichen und
endgültigen Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche aus der
Verlassenschaft nach dem am 14. 08. 1992 verstorbenen H.P. von der berufenen
Alleinerbin, Frau G.P., den einvernehmlich festgesetzten Betrag von S 350.000,00
erhält.
Durch das Endbesteuerungsgesetz BGBl 1993/12 wurde in
§ 15 Abs. 1 ErbStG eine Z 17 angefügt, nach der Erwerbe
von Todes wegen von
Kapitalvermögen steuerfrei bleiben, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung "gemäß
§ 97 Abs. 1
erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
12/1993" unterliegen.
§ 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG ist gemäß Art V Z 2 des Bundesgesetzes BGBl 1993/12 bzw.
Art VIII Z 2 AbgÄG 1994 auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.
Der Erblasser ist
jedoch bereits am 14. August 1992 verstorben und der Pflichtteilsanspruch mit
dem o.a. Pflichtteilsübereinkommen vom 7. April 1993 geltend gemacht
worden.
Die
Steuerbefreiung nach dem Endbesteuerungsgesetz kann somit im Berufungsfall noch
nicht zum Tragen kommen.
Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2409-W/02
- Stammnummer
- 14848
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF