Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100083/2024
Rückvergütungen einer Tochtergesellschaft einer Genossenschaft an die Mitglieder der Genossenschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100083/2024vom 02.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, den Richter Mag. Patrick Brandstetter sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Nina Gökler MBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Lederer LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH&CoKG, Professor-Ferry-Porsche-Straße 28, 5700 Zell am See, über die Beschwerden vom 15. November 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 19. Oktober 2023 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2020 bis 2021 und für den Monat 06/2022 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der beschwerdeführenden Partei, einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, fand im Jahr 2023 eine Außenprüfung betreffend unter anderem Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2019 bis 2021 statt. Im Rahmen dieser Prüfung kam der Prüfer zusammengefasst unter anderem zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei als Tochtergesellschaft der ***Genossenschaft*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zentral für die Mitglieder dieser Genossenschaft einkaufe und hierdurch aufgrund der Größen- und Mengenvorteile Preisvorteile lukriere. Diese Preisvorteile würden in zwei Gruppen eingeteilt werden können.
Die erste Gruppe bestehe aus ausverhandelten Einkaufsrabatten, Boni und Skonti, die unterjährig zu 100 % unmittelbar an das jeweilige Genossenschaftsmitglied weitergegen worden seien.
Die zweite Gruppe umfasse einen sogenannten "Zentralrabatt". Hierbei handle es sich um einen von der beschwerdeführenden Partei lukrierten Rabatt, der nicht auf den Eingangsrechnungen der beschwerdeführenden Partei aufscheine und der erst nach Abzug von Kosten der beschwerdeführenden Partei sowie einer Gewinnreserve an die Mitglieder der Genossenschaft im Verhältnis zu deren Auftragsvolumen ausbezahlt werde.
Die Auszahlung dieses "Zentralrabatts" an die Mitglieder der Genossenschaft sei von der beschwerdeführenden Partei als Aufwand verbucht worden und habe die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen den Betrag an zu versteuernden Umsatz um den ausbezahlten "Zentralrabatt" gekürzt.
Diese Vorgehensweise betreffend den "Zentralrabatt" stelle nach Ansicht des Prüfers eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und könne sich die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Fall nicht auf Treu und Glauben berufen. Sowohl der verbuchte Aufwand als auch die vorgenommene Umsatzkürzung seien daher zu korrigieren.
Das Finanzamt für Großbetriebe folgte der Ansicht des Prüfers und erließ - teilweise nach Wiederaufnahmen des Verfahrens bzw. Aufhebungen gem. § 299 BAO (die beim Bundesfinanzgericht zu RV/6100200/2025 anhängig sind) - die beschwerdegegenständlichen Bescheide vom 19. Oktober 2023, in deren Begründung unter anderem auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung verwiesen wird.
Gegen diese Bescheide brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsätzen vom 13. November 2023 Beschwerden ein und führte darin zusammengefasst aus, dass die Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ebenjener die Auszahlung des "Zentralrabatts" mittels Weisung aufgetragen habe und widerlege dies den Umkehrschluss, dass es sich um eine verdeckte Ausschüttung handle, weil die Herbeiführung der Weiterreichung des Zentralrabattes auf dem Wege eines Beschlusses der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei. Durch diese Vorgangsweise sei der Geschäftsordnung des Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei insoweit Rechnung getragen, als der Vorstand nach dieser Geschäftsordnung verpflichtet sei, sofern die Tätigkeiten der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an eine Tochtergesellschaft ausgelagert werden würden, "den genossenschaftlichen Förderungsauftrag über die Tochtergesellschaft bestmöglich umzusetzen und die dafür notwendigen Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen". Folglich hätten die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei von Gesetzeswegen und aufgrund des Gesellschaftsvertrags der beschwerdeführenden Partei, der die Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks ihrer Gesellschafterin sowie nicht die überwiegende Erzielung von Erträgen der Einlage vorsehe, einen Rechtsanspruch auf größtmögliche Weiterleitung der "Zentralrabatte".
Darüber hinaus könne aus der Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei zwar die Möglichkeit einer alinearen Ausschüttung entnommen werden, dies bedeute aber nicht, dass eine Verpflichtung zur Vornahme einer ebensolchen bestehe.
Ferner sei der "Zentralrabatt" fremdüblich ausgestaltet und sei die Grundlage für die Rückvergütung dieses Rabatts nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in den Lieferverträgen zu finden. Die Weiterreichung dieses Rabatts sei zudem Grundlage dafür, dass die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei Einkäufe über die beschwerdeführende Partei tätigen würden. Auch daraus folge, dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gerechtfertigt sei.
Abschließend werde noch festgehalten, dass die nunmehr von Seiten des Finanzamtes monierte Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des "Zentralrabatts" Gegenstand von Außenprüfungen betreffend vorangegangene Jahre gewesen sei und sei die Rückvergütung des "Zentralrabatts" damals vom Finanzamt niemals aufgegriffen worden. Da der Sachverhalt, was die Rückvergütung des "Zentralrabatts" anbelangt, unverändert geblieben sei, hätte die beschwerdeführende Partei in Hinblick auf Treu und Glauben auf die Richtigkeit ihres Handelns vertrauen können.
Diese Beschwerden wies das Finanzamt für Großbetriebe mit Beschwerdevorentscheidungen vom 30. Jänner 2024 als unbegründet ab und wiederholte im Begründungsteil der Entscheidungen im Wesentlichen die Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidungen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsätzen vom 07. Februar 2024 unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens Vorlageanträge ein und begehrte eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den Senat.
Mit Eingaben vom 07. Jänner 2025 und 05. März 2025 ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Vorbringen dergestalt, als Unterlagen zu Außenprüfungen betreffend Vorjahre vorgelegt wurden, aus denen hervorgehe, dass die Weiterreichung des "Zentralrabatts" bereits Prüfungsgegenstand gewesen sei.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens durch das Bundesfinanzgericht legte die beschwerdeführende Partei Unterlagen hinsichtlich der Geschäftsabwicklung zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeber sowie fremden Dritten als Auftragnehmer vor.
Im Jahr 2025 legte das Finanzamt für Großbetriebe dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die ebenso aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide vom 19. Oktober 2023 über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 2019 sowie die Aufhebung der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 zur Entscheidung vor. Sie waren wie bereits oben ausgeführt unter der GZ. RV/6100200/2025 anhängig und werden getrennt erledigt.
Am 26. Juni 2025 fand die beantragte mündliche Senatsverhandlung statt. Zum Inhalt wird auf den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einzige Gesellschafterin in den Jahren 2019 bis 2021 die ***Genossenschaft*** war. Mitglieder dieser Genossenschaft sind grundsätzlich Bauunternehmen aus dem Bundesland ***AAA***, die überwiegend in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, allerdings hatte die Genossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 ebenso ein Mitglied aus ***EU_Ausland***.
Von ***Genossenschaft*** wurde der ihr nach § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetz zukommende Auftrag, die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder, auf die beschwerdeführende Partei ausgelagert und wurde in diesem Zusammenhang im Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Partei unter Punkt II. "Gegenstand des Unternehmens" das Folgende festgehalten:
"Festgestellt wird, dass gem. Punkt I, § 2 Z 2 der Satzung ***Genossenschaft*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Handelsrechts vorgesehen ist und daher die Bedingungen des § 5a Genossenschaftsgesetz erfüllt ist. Überdies wird festgestellt, dass die gegenständliche Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks ***Genossenschaft*** registrierter Genossenschaft mit beschränkter Haftung und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient, sodass auch die Bestimmung des § 1 2. Satz Genossenschaftsgesetz erfüllt ist."
Die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2019 bis 2021 umfasste die Bündelung von Aufträgen der Mitglieder ihrer Gesellschafterin, denen nach der Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Stellung als Genossenschaftsmitglied ein Recht auf Inanspruchnahme der Leistungen der beschwerdeführenden Partei zukommt, und dürfen ausschließlich Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei der beschwerdeführenden Partei Einkäufe tätigen. Mit dieser Bündelung der Einkaufsaufträge erfüllt die beschwerdeführende Partei den genossenschaftsrechtlichen Auftrag ihrer Gesellschafterin, der an die beschwerdeführende Partei ausgelagert wurde.
Die Bündelung der Einkaufsaufträge läuft so ab, dass die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei ebenjener mittels telefonischer Kontaktaufnahme oder mittels E-Mails Bestellungen über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Auftrag geben können. Ein eigener schriftlichen Vertrag wird im Rahmen dieser Bestellungen durch die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei der beschwerdeführenden Partei nicht abgeschlossen.
Nach Eingang eines solchen Auftrags beauftragt die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin unter Verwendung sogenannter "Bestellformulare" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fremde Dritte mit der Erbringung jener Leistung, die das Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei ihr bestellt hat. Diese "Bestellformulare" werden von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin, dem fremden Dritten als Auftragnehmer sowie dem jeweiligen Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet und beinhalten in Zusammenwirken mit den allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei sämtliche Rechte und Pflichten der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und der fremden Dritten als Auftragnehmer aus dem Geschäft.
Neben diesen Einzelaufträgen schließt die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin unter abermaliger Verwendung der sogenannten "Bestellformulare" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit fremden Dritten als Auftragnehmer sogenannte "Rahmenvereinbarungen" ab. Hierbei werden Preise für den Bezug von Waren oder Leistungen bereits für ein ganzes Jahr vereinbart und werden auch diese "Rahmenvereinbarungen" von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin, den fremden Dritten als Auftragnehmer sowie dem jeweiligen Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet.
Sowohl bei den Einzelaufträgen als auch bei den "Rahmenvereinbarungen" erfolgt die Warenlieferung bzw. die Erbringung der Dienstleistung durch den fremden Dritten entsprechend den allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei unmittelbar an das jeweilige Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei. Die Rechnungslegung erfolgt durch die fremden Dritten an die beschwerdeführende Partei, die die Lieferungen bzw. Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag gab. In weiterer Folge stellt die beschwerdeführende Partei Rechnungen gegenüber den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin in Bezug auf die bei ihr eingegangenen und durch sie erfüllten Aufträge aus.
Durch diese Bündelung von Aufträgen erzielt die beschwerdeführende Partei Preisvorteile am Markt, die in zwei Gruppen unterteilen werden können.
Bei der ersten Gruppe handelt es sich um ausverhandelte Einkaufsrabatte, Boni und Skonti, die der beschwerdeführenden Partei von den von ihr beauftragten fremden Dritten eingeräumt und von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Ausgangsrechnungen an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin sofort eins zu eins weitergegeben werden.
Die zweite Gruppe umfasst den sogenannten "Zentralrabatt". Bei diesem "Zentralrabatt" handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1 bis 4 % des Nettobetrags laut Eingangsrechnung, den die beschwerdeführende Partei entsprechend den von ihr als Auftraggeberin mit den von ihr beauftragen Lieferanten unter Verwendung des "Bestellformulars" abgeschlossenen Vereinbarungen zusätzlich zu den bereits ihr gegenüber gewährten Rabatten und Skonti in Abzug bringen darf. Dieser "Zentralrabatt" darf durch die fremden Dritten als Auftragnehmer der beschwerdeführenden Partei allerdings nicht auf den Rechnungen an die beschwerdeführende Partei ausgewiesen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Rabatten und Skonti wird dieser "Zentralrabatt" von der beschwerdeführenden Partei nicht sofort im Rahmen ihrer Ausgangsrechnungen an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin oder auch nachträglich eins zu eins weitergegeben, sondern dienen die von der beschwerdeführenden Partei aufgrund dieses "Zentralrabatts" erwirtschafteten Beträge in einem ersten Schritt zur Abdeckung sämtlicher Aufwendungen und des Gewinnes der beschwerdeführenden Partei.
In den Jahren 2019 bis 2021 fand jeweils im November eine gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei statt, an der auch die Geschäftsführung der beschwerdeführenden Partei sowie die ihrer Gesellschafterin teilnahmen. Im Rahmen dieser Sitzungen wurde unter anderem beschlossen, dass der den jeweiligen Jahresgewinn der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 200.000,00 übersteigende Betrag als Sonderbonus an die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei/ihrer Gesellschafterin in jenem Verhältnis vergütet wird, in dem die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an dem im jeweiligen Jahr insgesamt erwirtschafteten Betrag an "Zentralrabatt" durch ihre Aufträge an die beschwerdeführende Partei mitgewirkt haben.
Der Verbleib eines Betrags von EUR 200.000 in der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2019 bis 2021 geht auf eine Empfehlung durch die Wirtschaftsprüfung der beschwerdeführenden Partei zurück und soll damit die Eigenkapitalquote konstant gehalten werden. Der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sind allerdings an diese Empfehlung nicht gebunden und können der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei grundsätzlichen jeden beliebigen Betrag, der in der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll, beschließen. Hierdurch kommt dem Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei zusätzlich zu der Möglichkeit eine Auszahlung dieses Sonderbonuses aus dem "Zentralrabatt" bereits dem Grunde nach beschlussmäßig herbeizuführen unter anderem ein Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Höhe des auszuzahlenden Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" zu.
Neben diesen Beschluss über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" wird im Rahmen dieser Sitzungen ebenso das erarbeitete Budget für das Folgejahr sowie jene Beträge an Sonderboni aus dem "Zentralrabatt", die sich ab Erreichung bestimmter Umsatzgrenzen voraussichtlich ergeben werden, festgehalten.
Diese Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" werden den Mitliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer im jeweils darauffolgenden Jahr abgehaltenen Generalversammlung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei mit den nunmehr konkreten Auszahlungsbeträgen zur Kenntnis gebracht und sieht "§ 42 Gewinnverwendung, Verlustabdeckung" des Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unter Punkt 1 das Folgende vor.
"Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Generalversammlung auf Grundlage des vom Vorstand erstellten, detaillierten Gewinnverwendungsvorschlags.
Gewinnausschüttungen an Mitglieder können entweder nach Maßgabe der aus deren Umsätzen der letzten fünf Geschäftsjahre mit der Genossenschaft oder der Tochtergesellschaft von dieser erwirtschafteten Deckungsbeiträge (Zentralrabatt), oder nach Maßgabe des Verhältnisses der zum Ende des letzten Geschäftsjahrs bestehenden, voll eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder oder nach Maßgabe einer Kombination dieser beiden Varianten erfolgen. Die Gewinnausschüttungen sind den Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder so lange zuzuschreiben, bis der noch nicht voll eingezahlte oder durch allfällige Verluste verminderte Betrag der Geschäftsanteile erreicht ist. Übersteigende Beträge werden den Kontokorrentkonten der Mitglieder zugewiesen."
Diese Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" stellen die ausschließliche Grundlage für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei dar und existieren keine Verträge zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin über die Weitergabe dieses "Zentralrabatts" im Rahmen der Aufträge der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an die beschwerdeführende Partei.
Auf Grundlage dieser Beschlüsse versendete die beschwerdeführende Partei im Mai 2020 betreffend den Sonderbonus 2019 bzw. im Juni der Jahre 2021 und 2022 betreffend den Sonderbonus 2020 und 2021 Schreiben an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin über unter anderem die Höhe des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und sieht der Inhalt dieser Schreiben bzgl. des Sonderbonus wie folgt aus.
[...]
Im unmittelbaren Anschluss an diese Schreiben erfolgte sodann die Überweisung der in den Schreiben ausgewiesenen Beträge durch die beschwerdeführende Partei und handelte die beschwerdeführende Partei hierbei in dem Willen, den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren.
In den Jahren 2019 bis 2021 erhielten die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei auf diesem Wege die nachfolgenden Beträge an Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" ausbezahlt.
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2019
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2020
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2021
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Sonderbonus aus Zentralrabatt
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1.070.000,00
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720.000,00
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1.000.000,00
Die Auszahlung dieser Beträge auf Basis der entsprechenden Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2019 bis 2021 war möglich, da in der beschwerdeführenden Partei vom insgesamt erwirtschafteten Zentralrabatt des jeweiligen Jahres nach Abzug sämtlicher Kosten der beschwerdeführenden Partei und des vom Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei beschlossenen Betrags in Höhe von EUR 200.000 ein entsprechender Betrag verbliebt. Für den Fall, dass der insgesamt erwirtschaftete Zentralrabatt von der beschwerdeführenden Partei zur Gänze zur Abdeckung sämtlicher ihrer Kosten herangezogen werden würde, ist eine Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" nicht möglich und kommt es zu keiner solchen Auszahlung eines Sonderbonus, was in der Vergangenheit bereits vorgekommen ist.
Die in den Jahren 2019 bis 2021 ausbezahlten Sonderboni berücksichtigte die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Gewinnermittlung aufwandswirksam im jeweiligen Jahr der Beschlussfassung.
Im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 berücksichtigte die beschwerdeführende Partei den Sonderbonus 2019, der mit den Schreiben im Mai 2020 zur Auszahlung gelangte, dergestalt, als die beschwerdeführende Partei ihre erklärten Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen um ebendiesen Betrag an Sonderbonus verringerte.
Ebenso erfolgte in Bezug auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 eine Kürzung der Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe des Sonderbonus 2020, der mit Schreiben vom Juni 2021 zur Auszahlung gelangte, durch die beschwerdeführende Partei.
Hinsichtlich des Sonderbonus 2021 nahm die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2022 eine Kürzung der zu versteuernden Lieferungen und Leistungen vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtsform der beschwerdeführenden Partei sowie ihrer Gesellschafterin basieren auf den diesbezüglichen inhaltsgleichen Ausführungen der Verfahrensparteien in ihren Schriftsätzen, die in Einklang mit den Eintragungen im Firmenbuch unter FN ***FN-Nr*** stehen.
Die Feststellung betreffend die Mitglieder ***Genossenschaft*** haben ihre Grundlage in der vorgelegten Satzung der Genossenschaft, den vorgelegten Sitzungsprotokollen über die gemeinsame Sitzung des Aufsichtsrats und Vorstands der Genossenschaft vom 29. November 2019, vom 26. November 2020 und vom 25. November 2021 sowie den vorgelegten Berechnungen der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" für die Jahre 2019 bis 2021, denen die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei entnommen werden konnte.
Die Feststellung in Bezug auf die Auslagerung des genossenschaftsrechtlichen Auftrags der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an ebendiese wurde anhand des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei in ihren Schriftsätzen, die mit dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag betreffend die beschwerdeführende Partei übereinstimmen, sowie den diesbezüglichen, gleichlautenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 getroffen.
Der im Sachverhalt zitierte Auszug des "Punkt II. Gegenstand des Unternehmens" des Gesellschaftsvertrags der beschwerdeführenden Partei gründet sich unmittelbar auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei in Form von der ausschließlichen Abwicklung von Aufträgen, die die beschwerdeführende Partei von den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin erhält, sowie der Art und Weise der Abwicklung wurden anhand der gleichlautenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Parteien, der vorgelegten "Bestellformulare", der vorgelegten Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei, die unter " § 9 Rechter der Mitglieder Z 1" das Recht eines jeden Mitglieds auf Inanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft oder der Tochtergesellschaft vorsieht, der dem Internetauftritt der beschwerdeführenden Partei zu entnehmenden allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei, die explizit die beschwerdeführende Partei als Auftraggeberin sowie die fremden Dritten als Auftragnehmer nennen und die Leistungserbringung der fremden Dritten unmittelbar an das Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei vorsehen, sowie der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 getroffen. Insbesondere im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 führte die beschwerdeführende Partei glaubhaft sowie in Übereinstimmung mit den vorgelegten, von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin unterzeichneten "Bestellformularen" und den bisherigen Ausführungen der Verfahrensparteien aus, dass ausschließlich Mitglieder ihrer Gesellschafterin bei ihr einkaufen dürfen und wie die Abwicklung von Aufträgen der Mitglieder ihrer Gesellschafterin stattfindet.
Ebenso haben die Feststellungen hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei erzielten Vorteile am Markt in Form von Rabatten, Skonti, "Zentralrabatt" und dergleichen ihre Grundlage in den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien sowie den vorgelegten, von der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin unterzeichneten "Bestellformularen", denen die ausverhandelten Rabatte und Skonti sowie insbesondere die Vereinbarungen über das Recht der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin einen Betrag in Höhe von 1 bis 4 % des Rechnungsbetrags als "Zentralrabatt" ohne Anführung auf der Rechnung zusätzlich in Abzug zu bringen entnommen werden konnten.
Als Beispiele für eine solche "Zentralrabattsvereinbarung" sowie Abrechnung eines Zentralrabatts dienen ein Auszug aus dem vorgelegten Bestellformular zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ***GmbH2*** vom 14. März 2019 zu Bestellnummer 292481/11 sowie der diesbezüglichen Rechnung der ***GmbH2*** an die beschwerdeführende Partei, die mit Ausnahme der Höhe des jeweiligen Zentralrabatts, des Rechnungsbetrags sowie des Lieferanten inhaltsglich mit den übrigen vorgelegten "Bestellformularen" und Eingangsrechnungen sind.
[...]
Die Feststellung, dass der "Zentralrabatt" im Gegensatz zu den übrigen Rabatten und Skonti von der beschwerdeführenden Partei nicht sofort eins zu eins im Rahmen ihrer Rechnungen an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin an ebenjene weitergegeben werden, sondern die aus dem "Zentralrabatt" erwirtschafteten Beträge von der beschwerdeführenden Partei in einem ersten Schritt zur Abdeckung sämtlicher ihrer Aufwendungen verwendet werden, hat ihre Grundlage in den gleichlautenden Ausführungen der Verfahrensparteien in ihren Schriftsätzen.
Die Feststellungen hinsichtlich der in den Jahren 2019 bis 2021 stattgefundenen Sitzungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei sowie der dort getroffenen Beschlüsse betreffend den "Zentralrabatt" basieren auf den vorgelegten Sitzungsprotokollen vom 29. November 2019, vom 26. November 2020 und vom 25. November 2021. Diesen Sitzungsprotokollen kann zum einen der jeweilige Beschluss über die Auszahlung eines den jeweiligen Jahresgewinn der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 200.000 übersteigenden Betrags als Sonderbonus an die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei/ihrer Gesellschafterin in jenem Verhältnis, in dem die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an dem im jeweiligen Jahr insgesamt erwirtschafteten Betrag an "Zentralrabatt" durch ihre Aufträge an die beschwerdeführende Partei mitgewirkt haben, entnommen werden.
Zum anderen enthalten diese Protokolle Ausführungen über das für das Folgejahr erarbeitete Budget samt voraussichtlichen Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt".
Die Feststellung, dass der Verbleib eines Betrags in Höhe von EUR 200.000 in der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals auf eine Empfehlung durch die Wirtschaftsprüfung der beschwerdeführenden Partei zurückgeht, jedoch der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei an diese Empfehlung nicht gebunden sind und daher jeden beliebigen Betrag im Rahmen der Beschlussfassung über die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" in der beschwerdeführenden Partei belassen können, wodurch die Höhe des auszuzahlenden Sonderbonus beeinflusst wird, ergab sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025. So führte die beschwerdeführende Partei in dieser Verhandlung auf eine Frage der Vertretung des Finanzamtes für Großbetriebe glaubhaft aus, dass der Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich den Beschluss fassen könnten, dass anstelle eines Betrags in Höhe von EUR 200.000 ein Betrag in Höhe von beispielsweise EUR 400.000 in der beschwerdeführenden Partei zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll. In Anbetracht dieser Antwort ergibt sich auch, dass dem Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei unter anderem eine Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf die Höhe des auszuzahlenden Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" zukommt, denn errechnet sich der von der beschwerdeführenden Partei auszuzahlende Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" laut den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und den vorgelegten Protokollen über die Sitzungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei anhand des insgesamt erwirtschafteten "Zentralrabatts" nach Abzug sämtlicher Kosten der beschwerdeführenden Partei sowie nach Abzug jenes Betrags, der laut Beschluss des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei in ebenjener zur Stärkung des Eigenkapitals verbleiben soll.
Die Feststellung, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" samt den konkreten Auszahlungsbeträgen den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer im jeweiligen darauffolgenden Jahr stattgefundenen Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werden, wurde anhand der glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 getroffen.
Der Auszug betreffend "§ 42 Gewinnverwendung, Verlustabdeckung" der Satzung der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei wurde ebendieser Satzung, die dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, entnommen.
Die Feststellung, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" die ausschließliche Grundlage für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei darstellen und keine Verträge zwischen den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeber und der beschwerdeführenden Partei als Auftragnehmer bezüglich der Weitergabe des "Zentralrabatts" durch die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Einkäufe der Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei bei der beschwerdeführende Partei abgeschlossen wurden, basiert auf dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 mehrfach glaubhaft ausgeführt hat, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und Vorstands der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" sowie der genossenschaftsrechtliche Auftrag der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei über die Förderung der Geschäfte ihrer Mitglieder, den diese auf die beschwerdeführende Partei ausgelagert hat, die Grundlagen für die Auszahlung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei durch die beschwerdeführende Partei darstellen.
Darüber hinaus forderte das Bundesfinanzgericht die beschwerdeführende Partei mit Vorhalt vom 21. Oktober 2024 auf, für jedes streitgegenständliche Jahr beispielhaft drei Verträge zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die beschwerdeführende Partei nicht nach, sondern legte sie ausschließlich mittels "Bestellformulare" abgeschlossene Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer vor. Auch hieran ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei und die Mitglieder ihrer Gesellschafterin im Rahmen der Einkäufe bei der beschwerdeführenden Partei keine darüber hinausgehenden schriftlichen Verträge abgeschlossen haben, andernfalls dem Bundesfinanzgericht die mit Vorhalt vom 21. Oktober 2024 angeforderten beispielhaften Verträge vorgelegt worden wären.
Die Feststellung betreffend die in den Jahren 2020 bis 2022 an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ergangenen Schreiben bezüglich der Bonusabrechnung sowie der in diesem Zusammenhang angeführte Ausschnitt eines solchen Schreibens haben ihre Grundlage in den vorgelegten Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Mitglieder ihrer Gesellschafterin betreffend die Bonusabrechnung für die Jahre 2019 bis 2021. Der im Sachverhalt abgebildete Ausschnitt stammt aus dem Schreiben vom 21. Juni 2022 an die ***GmbH*** und ist anhand eines Vergleiches dieses Schreibens mit den übrigen vorgelegten Schreiben an weitere Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ersichtlich, dass mit Ausnahme des Adressaten des Schreibens sowie der betragsmäßigen Darstellung der Höhe des jeweiligen Bonus, der Aufbau und Inhalt der Schreiben ident sind.
Ebenso basiert die Tabelle hinsichtlich der in den Jahren 2019 bis 2021 insgesamt an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ausbezahlten Sonderboni auf den vorgelegten Schreiben an die Mitglieder sowie Berechnungen zum Sonderbonus, die allesamt den jeweils jährlich insgesamt ausbezahlten Betrag anführen.
Die Feststellung, dass in den Jahren 2019 bis 2021 eine Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" möglich war, da in der beschwerdeführenden Partei vom insgesamt erwirtschafteten Zentralrabatt des jeweiligen Jahres ein entsprechender Betrag nach Abzug sämtlicher Kosten der beschwerdeführenden Partei und des vom Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei beschlossenen Betrags in Höhe von EUR 200.000 verbliebt und es zu keiner Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" kommt, wenn der insgesamt erwirtschaftete Zentralrabatt von der beschwerdeführenden Partei zur Gänze zur Abdeckung sämtlicher ihrer Kosten herangezogen werden muss, und dieser Fall in der Vergangenheit bereits eingetreten ist, wurde anhand der Antwort der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2025 auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes für Großbetriebe, wonach im Fall eines Verlustes eine Auszahlung eines Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" nicht möglich sei und dies in der Vergangenheit bereits eingetreten sei, getroffen.
Die Feststellung in Bezug auf die Berücksichtigung der ausbezahlten Beträge an Sonderboni durch die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Gewinnermittlung sowie der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2020 und 2021 basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Oktober 2023.
Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Überweisung der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" in dem Willen gehandelt hat, den Mitgliedern der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei einen Vorteil zu gewähren, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen einer subjektiven auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhalts als verdeckte Ausschüttung ist, und kann das Vorliegen einer solchen Willensentscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung aus den Umständen erschließbar sein (VwGH vom 19.04.2018, Ra 2017/15/0039; 01.06.2017, Ra 2016/15/0059). Irrtümer über die ertragsteuerlichen Konsequenzen sind hierbei unbeachtlich (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2015/13/0049).
Dass die beschwerdeführende Partei die Überweisungen der Sonderboni aus dem "Zentralrabatt" auf Basis einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung vornahm, ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass es zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin, die die Sonderboni erhielten, keine fremdüblichen rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin gab, die die Grundlage für die Auszahlung dieser Sonderboni dargestellt hätten. Der beschwerdeführenden Partei bzw. die für sie handelnden Personen war es daher bewusst, dass durch die Überweisung der Sonderboni eine Vermögensminderung der beschwerdeführenden Partei zu Gunsten der Empfänger der Sonderboni eintrat, ohne dass die beschwerdeführende Partei hierdurch eine Gegenleistung bzw. einen Vorteil erlangte und gestand die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 selbst ein, dass der Verbleib eines Gewinns in Höhe von EUR 200.000 bei der beschwerdeführenden Partei angesichts eines Umsatzvolumens in Höhe von rund 150 Millionen jährlich als nicht fremdüblich angesehen werden kann.
Zudem führte die beschwerdeführende Partei in ihren Schriftsätzen sowie im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vom 26. Juni 2025 mehrfach aus, dass sie durch die Auszahlung des Sonderboni dem genossenschaftsrechtlichen Auftrag der Förderung der Umsätze und des Geschäfts der Mitglieder ihrer Gesellschafterin, der ihr von ihrer Gesellschafterin übertragen wurde, nachkomme. Auch anhand dieser Aussage geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin und damit einhergehend ihrer Gesellschafterin einen Vorteil zuwenden wollte.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Zentralrabatt fremdüblich ausgestaltet sei und daher mangels einer fremdunüblichen Gestaltung der Geschäfte keine verdeckte Ausschüttung vorliege, ist vorweg festzuhalten, dass die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraussetzt, dass die Vereinbarungen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und auch zwischen fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diesen Kriterien kommt Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu und sind diese Kriterien im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen (VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/13/0067).
Wenn nunmehr die beschwerdeführende Partei argumentiert, dass der Zentralrabatt fremdüblich ausgestaltet sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen auf die Vereinbarungen über den "Zentralrabatt" zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Auftragnehmern im Rahmen der mittels "Bestellformulare" abgeschlossenen Vereinbarungen keine Anwendung findet, da die Auftragnehmer der beschwerdeführenden Partei allesamt fremde Dritte waren und dementsprechend keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren Auftragnehmern oder vergleichbare Umständen, die eine Nahebeziehung zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren Auftragnehmern begründen würden, vorlagen.
Die Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin sind hingegen angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung auf die obig angeführten, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen betreffend die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen hin zu überprüfen. Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass die zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer im Rahmen der mittels "Bestellformulare" vereinbarten Zentralrabatte, die von der beschwerdeführenden Partei bei der Bezahlung des Rechnungsbetrags an ihre Lieferanten einbehalten und nicht unmittelbar an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeber weitergegeben werden, nie Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftragnehmerin und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin als Auftraggeber war. Insoweit man in diesem Zusammenhang die Mitunterzeichnung der zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer unter Verwendung sogenannter "Bestellformulare" geschlossenen Vereinbarungen über den Bezug von Waren oder Leistungen durch das jeweilige Mitglied der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei als etwaigen Abschluss einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem jeweiligen Mitglieder ihrer Gesellschafterin sehen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass in solch einem Fall diesen Vereinbarungen ein klarer und zweifelsfreier Inhalt in Bezug auf die Rechte und Pflichten der beschwerdeführenden Partei und dem Mitglied ihrer Gesellschafterin fehlt, da die Vereinbarungen in den "Bestellformularen" und den allgemeinen Einkaufsbedingungen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich die vertraglichen Beziehungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer zum Gegenstand haben. Vereinbarungen über eine allfällige Weitergabe des "Zentralrabatts" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei fehlen diesen "Bestellformularen" zur Gänze und können daher diese Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei als Auftraggeberin und ihren Lieferanten als Auftragnehmer nicht als der Angehörigenjudikatur entsprechende Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin über die Weitergabe des "Zentralrabatts" angesehen werden.
Ferner kann der "Zentralrabatt" als "Gewinnaufschlag" der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit angesehen werden und folgt diese Beurteilung insbesondere dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihren Beschwerde- und Vorlageantragschriftsätze, wonach mit dem erwirtschafteten Zentralrabatt zuerst sämtliche Kosten der beschwerdeführenden Partei abgedeckt werden, bevor es zu einer Rückvergütung des Zentralrabatts an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei kommt. Vor diesem Hintergrund zeigt sich sodann, dass allfällige Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Mitgliedern ihrer Gesellschafterin als Auftraggeber über die Rückerstattung des von der beschwerdeführenden Partei erwirtschafteten Zentralrabatts nach Abzug der Kosten der beschwerdeführenden Partei und eines Betrags in Höhe von EUR 200.000,00 zur Stärkung des Eigenkapitals, nicht als fremdüblich angesehen werden könnten, denn ein fremder Dritter würde im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit niemals einer Reduktion seiner Gewinnspanne in solch einem Ausmaß zustimmen, dass bei einem Umsatzvolumen von rund EUR 150 Mio. jährlich lediglich ein Gewinn in Höhe von EUR 200.000 verbleiben würde. Dies hat auch die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung am 26. Juni 2025 eingestanden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Laut § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des EStG 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des EStG 1988.
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Gem. § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ist eine Einkommensverwendung auch bei Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewehrt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, anzunehmen.
Nach § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 16 UStG 1994 lautet wie folgt:
"(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.
(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich das Folgende.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern
neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen
lediglich offene und verdeckte Ausschüttungen sowie
Kapital- bzw. Einlagenrückzahlungen gibt.
(Ehgartner/Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 3. Einkommensverwendung, Rz. 339)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der steuerliche Gewinn einer Körperschaft durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren (VwGH vom 19.04.2018, Ra 2017/15/0041).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkenn bar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was anhand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2019/13/0041; 07.12.2020, Ra 2020/15/0067). Eine verdeckte Ausschüttung muss nicht notwendigerweise an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen, sondern ist eine verdeckte Ausschüttung auch dann einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/15/0026).
Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind somit:
Zuwendung eines (geldwerten) Vorteils
Eigentums- oder Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft
Objektives Tatbild, dh. Bereicherung des Empfängers zulasten der Körperschaft
Subjektives Tatbild, dh. Auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung
(Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019), § 8, 4. Verdeckte Ausschüttungen, Rz. 723)
Sämtliche diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Auszahlung des Sonderbonus aus dem "Zentralrabatt" an die Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei stellt angesichts der Vermehrung des Vermögens der Zahlungsempfänger eine Zuwendung eines geldwerten Vorteils an ebendiese dar und stehen diese aufgrund deren Stellung als Mitglieder der Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei in einem Naheverhältnis zu ebenjener.
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 GenG, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100083/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100083.2024
- Stammnummer
- 148298
- Gültig
- 02.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF