Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100574/2024
Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100574/2024vom 04.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vom Finanzamt anerkannten Aufwendungen "Internet Arbeitszimmer ***Ort 2***", "Strom Arbeitszimmer ***Ort 2***" und AfA Einrichtung betreffen das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers an seinem Hauptwohnsitz in ***Ort 2***. Das erschließt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Weiters betreffen die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.01.2025 angeführten Aufwendungen für Betriebskosten in Höhe von € 293,94 (vgl Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2025 zu KZ 9230 im Jahr 2019) das Arbeitszimmer am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in ***Ort 2***.
Spenden (KZ 9244):
Festzustellen war, dass dem Bundesfinanzgericht keine Belege hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Spendenaufwendungen vorgelegt wurden. Auch die Beilage "Anlage 23 - KZ 9244 2019", auf welche der Beschwerdeführer im Schreiben vom 30.01.2025 verwies, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung allgemein:
Hinsichtlich der mit den Schreiben vom 30.01.2025 und vom 18.02.2025 vom Beschwerdeführer vorgelegten Anlagen war festzustellen, dass, soweit über diese Anlagen nicht gesondert in diesem Erkenntnis abgesprochen wurde und soweit sich diese Anlagen auf das Beschwerdejahr 2019 beziehen, es sich dabei um Computerausdrucke aus excel-Listen, Buchhaltungsprogrammen etc bzw um handschriftliche Aufzeichnungen handelt, welchen ohne weitere Belege oder Nachweise keine Beweiskraft zuerkannt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Spruchpunkt I. (Abänderung)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit oder als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arbeit abzugsfähig sind.
Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten; Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig; Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen; Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
§ 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Grundsätzlich sind Aufwendungen und Ausgaben jener Einkunftstätigkeit zuzuordnen, durch die sie konkret veranlasst werden (siehe VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128; VwGH, 27.03.2008, 2004/13/0141). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert. Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090; VwGH 30.09.1987,86/13/0080). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (siehe VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 08.10.1985, 83/14/0237).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Arbeitsmittel (KZ 719):
Zu den Kosten der Arbeitsmittel (KZ 719) ist auszuführen, dass hinsichtlich der Belege mit den Beleg-Nr 218 (Freisprechanlage) und 230 (Iris Scan Mouse) ein Ausscheiden eines Privatanteiles von 20% sachgerecht und angemessen ist, da bei den einzelnen angeschafften Wirtschaftsgütern eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und diese auch den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Der Beschwerdeführer hat eine höhere oder ausschließliche berufliche Nutzung dieser Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen. Das Ausmaß von 20% einer privaten Nutzung ist dem Anlassfall und den Umständen gemäß angemessen.
Hinsichtlich der Aufwendungen für den Rucksack war festzustellen, dass der gekaufte Rucksack kein spezieller Rucksack für Sanitäter oder Notärzte beim Österreichischen Bundesheer war. Der Beschwerdeführer erhielt bei seinem Dienstgeber seine militärische Ausrüstung, darunter auch einen Rucksack. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Rechnung für diesen Rucksack nicht an den Beschwerdeführer als Rechnungsadressaten ausgestellt war. Die Kosten des Rucksackes waren dementsprechend nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich der Internetkosten war festzustellen, dass der Betrag von € 518,60 (nach Abzug eines Privatanteiles von 20%) eindeutig der ***Ort 1*** Dienstwohnung zuzurechnen war. Da diese Wohnung mit den nichtselbständigen Einkünften des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht, waren diese Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass hinsichtlich der Internetkosten für die ***Ort 1*** Dienstwohnung eine Zuordnung zur Kennzahl 723 (doppelte Haushaltsführung) oder zur Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) für die Steuerlast keine Auswirkung entfaltet, weil beide Kennzahlen als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte abgezogen werden. Die Umschichtung von einer Kennzahl auf die andere stellt daher keine Beschwer des Beschwerdeführers dar.
Zu den Aufwendungen betreffend die Grafikkartenerweiterung (Beleg-Nr 401) ist festzustellen, dass diese Grafikkartenerweiterung nach den Aussagen des Beschwerdeführers für den Betrieb der drei Monitore notwendig war. Bereits mit Erkenntnis betreffend das Veranlagungsjahr 2017 wurden von den angeschafften drei Monitoren nur einer als betrieblich veranlasst anerkannt. Dementsprechend war auch diese Grafikkartenerweiterung als nicht beruflich oder betrieblich veranlasst anzusehen. Die Aufwendungen für die Grafikkartenerweiterung kann demensprechend nicht als Werbungskosten unter der Kennzahl 719 Berücksichtigung finden.
Hinsichtlich der Garmin-Karten (Beleg-Nr 580) wurde bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, dass hinsichtlich dieser Aufwendungen kein Zusammenhang mit der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt besteht.
Unter der Position Arbeitsmittel (KZ 719) können die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden:
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Bezeichnung
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Betrag
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Anmerkung
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Ausrüstung med.
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€ 180,50
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lt Buchhaltung, unstrittig
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Ausrüstung mil.
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€ 287,37
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abzüglich Beleg-Nr 282 (Rucksack) und Beleg-Nr 580 (Garmin-Karten)
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Kontokosten Bank Austria
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€ 0,00
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unstrittig
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***Ort 1*** Büroartikel
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€ 50,46
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lt Buchhaltung, unstrittig
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***Ort 1*** Einrichtung
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€ 251,99
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lt Buchhaltung, unstrittig
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***Ort 1*** Hardware
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€ 430,67
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abzüglich 20% PA bei Beleg-Nr 218 und 230; abzüglich Beleg-Nr 401
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***Ort 1*** Software
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€ 161,30
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lt Buchhaltung, unstrittig
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Internet Dienstwohnung ***Ort 1***
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€ 518,64
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abzüglich 20% PA
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Gesamt
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€ 1.880,93
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Fachliteratur (KZ 720):
Zur Fachliteratur ist Folgendes auszuführen:
Fachliteratur begründet Betriebsausgaben, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre besteht (vgl VwGH 25.04.2013, 2010/15/0019; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009; VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit sind, führen zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187; 16.10.2002, 98/13/0206). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl VwGH 30.01.2001, 96/14/0154).
Zu Beleg-Nr 129 (Der Expeditions-Guide: Individualreisen planen und durchführen) ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht gelungen einen Zusammenhang mit den nichtselbständigen oder den selbständigen Einkünften herzustellen.
Zu Beleg-Nr 15 (Die H.I.T. Bibel: 500 hochintensive Übungen für Ihr Power Workout") ist ebenfalls für das Bundesfinanzgericht kein beruflicher oder betrieblicher Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt erkennbar.
Die beiden Bücher sind Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind und können dementsprechend nicht als Fachliteratur berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für diese Bücher können weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anerkannt werden. Anzumerken ist, dass auch die Aufwendungen für die Wasserflaschen aus Beleg-Nr 15 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden können.
Da der Beleg mit der Beleg-Nr 224 nicht vorgelegt wurde und sich auch nicht im Akt befindet, war eine Prüfung dieser Aufwendungen nicht möglich. Diese Aufwendungen können daher weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Zusammengefasst können die sich aus den Belegen Nr 129, 15 und 224 ergebenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Unter dieser Kennzahl sind dementsprechend keine Aufwendungen anzuerkennen.
Reisekosten (KZ 721):
Zu den Reisekosten, welche der Beschwerdeführer unter der KZ 721 für die Unterkunftskosten in Höhe von € 63,60 in Zusammenhang mit einer nicht näher nachgewiesenen Weihnachtsfeier (Beleg-Nr 609) begehrt, ist Folgendes auszuführen:
Nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen und Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung sind unter "Repräsentationsaufwendungen" alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl VwGH 24.02.10, 2006/13/0119), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (sodass auch Fälle erfasst sind, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen; VwGH 17.04.13, 2009/13/0065). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden (VwGH 13.10.99, 94/13/0035). Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (vgl VwGH 30.04.03, 99/13/0208). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen beispielsweise Aufwendungen eines Primararztes für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals typischerweise zu den durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingten und damit nach § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähigen Aufwendungen (vgl VwGH 26.04.1994, 91/14/0036; VwGH 26.01.1981, 2157/79).
Im Lichte der VwGH-Rechtsprechung können die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Unterkunft bzw Nächtigung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Insgesamt können dementsprechend nur € 785,62 an Reisekosten als Werbungskosten anerkannt werden.
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722):
Zu den Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) ist auszuführen, dass diese Kosten in Höhe von € 638,62 bereits in der Veranlagung durch das Finanzamt berücksichtigt wurden und auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Hinsichtlich der Kosten der doppelten Haushaltsführung sind die folgenden Kosten strittig:
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Internet
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€ 648,30
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bereits unter KZ 719 (Arbeitsmittel) nach Abzug von 20% PA berücksichtigt
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DVD-Player
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€ 84,97
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Beleg-Nr 75
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AfA Renovierungskosten
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€ 583,67
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lt Beschwerde
Die Internetkosten wurden bereits unter der KZ 719 (Arbeitsmittel) nach Abzug eines Privatanteiles von 20% mit € 518,64 berücksichtigt.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl VwGH 03.03.1992, 88/14/0081; 23.05.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Unterkunft für sich alleine aufwenden muss (vgl VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148). Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gem § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Die Kosten für den DVD-Player können dementsprechend nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Renovierungskosten wurde in der Beweiswürdigung dargestellt, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht hat. Diese Kosten können dementsprechend ohne Nachweis nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Kreditkosten, die vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag angesprochen wurden, ist auszuführen, dass die Zinsen und die Kontoführungsgebühren bereits vom Finanzamt berücksichtigt wurden.
Insgesamt können daher an Aufwendungen betreffend die doppelte Haushaltsführung € 7.176,42 berücksichtigt werden.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Bei den sonstigen Werbungskosten war der von der Außenprüfung angesetzte Privatanteil von 20% bei den Kosten für den E-Mail-Account und den Kosten des Mobiltelefons strittig. Das Ausscheiden eines Privatanteiles von 20% ist in diesem Zusammenhang sachgerecht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein E-Mail-Zugang und ein Mobiltelefon nie ausschließlich beruflich genutzt wird, sondern auch für private Zwecke in einem zumindest untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Nachweise hinsichtlich einer geringeren Privatnutzung bzw einer ausschließlich beruflichen Nutzung erbracht. Es ist dementsprechend festzustellen, dass an sonstigen Werbungskosten € 2.979,59 steuerlich anzuerkennen sind.
Krankheitskosten (KZ 730):
Hinsichtlich der Krankheitskosten (KZ 730) war festzustellen, dass ein Betrag in Höhe von € 193,67 zu berücksichtigen war. Dieser Betrag überstieg jedoch nicht den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 in Höhe von € 3.629,51.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit werden wie folgt festgesetzt:
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Einnahmen Anstaltsarzt
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€ 5.052,20
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Einnahmen Justizbetreuungsagentur
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€ 31.845,00
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Einnahmen Rotes Kreuz
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€ 627,60
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Gesamt
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€ 37.524,80
Im Einzelnen werden die folgenden Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen berücksichtigt:
(Fremd)Personal, -Leistungen (KZ 9110):
Unter der Position (Fremd)Personal, -Leistungen (KZ 9110) wird ein Betrag in Höhe von € 3.630,00 berücksichtigt.
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
Hinsichtlich der unter der Position AfA Anlagevermögen (KZ 9130) vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 386,43 ist festzuhalten, dass (wie in der Beweiswürdigung dargestellt) nicht alle Belege dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Diese nicht vorgelegten Belege konnten keiner inhaltlichen Würdigung unterzogen werden und waren dementsprechend nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Hinsichtlich der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Belege (Beleg-Nr 438, 444, 528 und 629) war festzustellen, dass diese Aufwendungen das Arbeitszimmer am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in ***Ort 2*** betreffen. Die Aufwendungen, welche sich aus den Belegen mit den Beleg-Nr 528 und 629 erschließen (Baumarktmaterial und Wespenschaum) stehen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt. Weiters ist hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen, welche in Zusammenhang mit dem im Wohnungsverband des Beschwerdeführers an seinem Hauptwohnsitz in ***Ort 2*** liegenden Arbeitszimmer stehen, festzuhalten, dass die auf das Arbeitszimmer und dessen Einrichtung entfallenden Aufwendungen und Ausgaben nur dann abzugsfähig sind, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bildet.
Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht im Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 2***, sondern wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers erbracht. Dementsprechend konnten die vom Beschwerdeführer begehrten Aufwendungen nicht unter dieser Kennzahl berücksichtigt werden.
Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160)
Hinsichtlich der Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160) war festzustellen, dass in der Veranlagung der ursprünglich beantragte Betrag von € 1.793,00 bereits berücksichtigt wurde und auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt wird.
Werbe-/ Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200):
Hinsichtlich der Kürzung der Aufwendungen unter dieser Kennzahl wurden seitens des Beschwerdeführers keine Vorbringen oder Einwendungen erstattet. Der unter dieser Kennzahl zu berücksichtigenden Aufwand beträgt daher € 19,99.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220)
Hinsichtlich der Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220) war festzustellen, dass in der Veranlagung der ursprünglich beantragte Betrag von € 94,91 bereits berücksichtigt wurde und auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt wird. Die erstmalig mit Schreiben vom 30.01.2025 beantragten Kosten der Diners Card in Höhe von € 140,- wurden vom Beschwerdeführer nicht belegmäßig nachgewiesen. Unter der KZ 9220 konnten dementsprechend nur € 94,91 Berücksichtigung finden.
Grundfreibetrag (KZ 9221):
§ 10 EStG 1988 lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) auszugsweise wie folgt:
"(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
- Veräußerungsgewinne (§ 24),
- Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird.
2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
- Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%,
- für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7%,
- für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5%,
insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.
3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
4. […]"
Der Grundfreibetrag (KZ 9221) wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, jedoch vom Finanzamt auf Basis der Ergebnisse der Außenprüfung amtswegig ermittelt. Der Grundfreibetrag errechnet sich von den Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit abzüglich der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz von 13%. Im gegenständlichen Fall beträgt der Grundfreibetrag somit € 3.900,-. Der Grundfreibetrag wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt.
Eigene Pflichtversicherung (KZ 9225)
Hinsichtlich der Position eigene Pflichtversicherung (KZ 9225) war festzustellen, dass in der Veranlagung der ursprünglich beantragte Betrag in Höhe von € 1.260,67 bereits berücksichtigt wurde und auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt wird.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230)
Hinsichtlich der Fachliteratur wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. Die Zeitschriften "Tactical Gear", "Messer Magazin" "Survival Magazin" und "Tweed" sind Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind. Diese Aufwendungen begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG 1988. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen einen Zusammenhang mit der betrieblichen Betätigung als selbständiger Arzt nachzuweisen.
Die Bücher "Smart-TV mit Kodi: Die verständliche Anleitung für den XBCM-Nachfolger. Das Media-Center für Ihr Smart Home!" und "Die ultimative Synology NAS Bibel" sind ebenfalls Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind. Diese Bücher sind ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Zu den Kosten des Arbeitszimmers am Familienwohnsitz in ***Ort 2*** ist Folgendes auszuführen:
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht in dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 2***, sondern wird die Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers ausgeübt. Die Kosten für das Arbeitszimmer (Internet, Strom, AfA Einrichtung und Betriebskosten) konnten dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Insgesamt konnten die folgenden übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben unter der KZ 9230 anerkannt werden:
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Bezeichnung
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Betrag
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Anmerkung
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A-Trust
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€ 14,40
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laut Buchhaltung
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Mitgliedsbeitrag
|
€ 80,00
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laut Buchhaltung
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Fachliteratur
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€ 140,26
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laut Außenprüfung
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Postgebühren
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€ 9,80
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laut Buchhaltung
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Steuerberatung
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€ 108,00
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laut Buchhaltung
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Ärztekammer Burgenland
|
€ 266,40
|
laut Buchhaltung
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Gesamt
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€ 618,86
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Spenden (KZ 9244):
Hinsichtlich der Spenden (KZ 9244) ist auszuführen, dass dem Bundesfinanzgericht keine Belege vorliegen, aus welchen die streitgegenständlichen Spendenaufwendungen hervorgehen. Mangels eindeutiger Nachweise können unter dieser Kennzahl keine zusätzlichen Spenden steuerlich berücksichtigt werden.
Zusammenfassung:
Zusammengefasst werden die folgenden Kennzahlen mit den folgenden Beträgen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 berücksichtigt:
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Kennzahl
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Betrag
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Anmerkung
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nichtselbständige Einkünfte:
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KZ 300 Familienheimfahrten
|
€ 3.672,00
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WK, unstrittig
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KZ 455 Personenversicherungen
|
€ 480,00
|
SA, unstrittig
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KZ 717 Gewerkschaftsbeiträge
|
€ 7.418,35
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WK, unstrittig
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KZ 719 Arbeitsmittel
|
€ 1.880,93
|
WK
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KZ 720 Fachliteratur
|
€ 0,00
|
WK
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KZ 721 Reisekosten
|
€ 785,62
|
WK
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KZ 722 Aus- und Fortbildung
|
€ 638,62
|
WK, unstrittig
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KZ 723 doppelte Haushaltsführung
|
€ 7.176,42
|
WK
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KZ 724 sonstige Werbungskosten
|
€ 2.979,59
|
WK
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KZ 730 Krankheitskosten
|
€ 193,67
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agB, unstrittig
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selbständige Einkünfte:
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KZ 9040 Erlöse ohne § 109a
|
€ 37.524,80
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KZ 9110 (Fremd)Personal, -Leistungen
|
€ 3.630,00
|
unstrittig
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KZ 9130 AfA Anlagevermögen
|
0,00
|
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KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen
|
€ 1.793,00
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unstrittig
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KZ 9200 Werbe-/ Repräsentationsaufwendungen
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€ 19,99
|
unstrittig
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KZ 9220 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
|
€ 94,91
|
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KZ 9221 Grundfreibetrag
|
€ 3.900,00
|
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KZ 9225 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge
|
€ 1.260,67
|
unstrittig
|
KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben
|
€ 618,86
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KZ 9244 Spenden
|
€ 100,00
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Anmerkung: WK sind Werbungskosten, SA sind Sonderausgaben und agB sind außergewöhnliche Belastungen
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.04.2025 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers und hinsichtlich der mit 05.05.2025 eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers war festzustellen, dass diese Eingaben nach Durchführung und Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden. Gemäß § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Nach § 277 Abs 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, sofern sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Für Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge beim Bundesfinanzgericht nach dem 31.08.2022 hat der Gesetzgeber nun die zeitliche Begrenzung der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten und gemäß § 277 Abs 4 BAO geschlossenen mündlichen Verhandlung bis zu deren Schließung (vgl § 270 Abs 1 BAO) normiert. Dementsprechend war durch das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge nicht mehr Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 zum Ausdruck gebrachten Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter ist auszuführen:
Aus der Diktion, dass der Beschwerdeführer den Richter "für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit ablehnt", ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO handelt, sondern um eine postulierte Feststellung des Beschwerdeführers. Da nur Anbringen im Sinne des § 85 BAO einer Entscheidung zugänglich sind, war über diese reine Meinungsäußerung im gegenständlichen Fall nicht (mit gesondertem Beschluss) abzusprechen.
Lediglich ergänzend wird zur Befangenheit selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach hat jeder Vorwurf der Befangenheit auch konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Organs in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Organ seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei, könnten seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN).
Der zuständige Richter führt diesbezüglich aus, dass Befangenheitsgründe nach § 76 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine sonstigen wichtigen Gründe im Sinne des § 76 Abs 1 lit c BAO vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des zuständigen Richters in Zweifel zu ziehen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keine, wie vom VwGH verlangt, konkreten Umstände aufgezeigt (vgl nochmals VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN), sondern lediglich in der Bundesabgabenordnung geregelte Grundprinzipien - Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Abgabenbehörde (daher keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Abgabenbehörde), Bezeichnung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als "Androhung" - gerügt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Rechtsfragen, ob die einzelnen Aufwendungen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bzw Betriebsausgaben darstellen, konnten auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Im Übrigen war die Lösung der gegenständlichen Beschwerde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
Graz, am 4. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100574/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100574.2024
- Stammnummer
- 148275
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF