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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100574/2024

Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100574/2024vom 04.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adresse***, über die Beschwerde vom 13. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2023 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit € 3.859,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 01.11.2020 seine Abgabenerklärung für das Veranlagungsjahr 2019 ein. Am 06.07.2021 wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2020 begonnen. Als Ergebnis dieser Außenprüfung wurde dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.10.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf dieser Niederschrift und brachte am 14.09.2022 diesbezüglich einen Schriftsatz ein. Mit Niederschrift vom 01.02.2023 wurde die Außenprüfung am 17.02.2023 beendet. Auf der Basis des Ergebnisses der Außenprüfung wurde durch das Finanzamt der hier angefochtene Erstbescheid vom 14.03.2023 erlassen. Gegen diesen Bescheid wurden mit Eingabe vom 13.04.2023 Beschwerde erhoben. Bereits in der Beschwerde vom 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 hat das Finanzamt den Erstbescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Am 14.08.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde wurde am 18.09.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.12.2024 fand in Anwesenheit der beiden Parteien ein Erörterungstermin statt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht aufgetragen, betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 sämtliche Belege hinsichtlich der streitverfangenen Aufwendungen dem Gericht vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführer - in Erwiderung eines von Ihm verfassten E-Mails an das Bundesfinanzgericht - aufgefordert sämtliche Eingaben und Anträge schriftlich persönlich, per Post oder per Fax im Bundesfinanzgericht einzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Verfahrensförderungspflicht nach § 270 Abs 2 BAO, neuerlich aufgefordert sämtliche streitverfangenen Belege betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 für Aufwendungen dem Bundesfinanzgericht in Kopie bis zum 31.01.2025 schriftlich vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, dass damit nämlich nach Ablauf dieser Frist auf von der Partei vorgebrachte neue Tatsachen, Beweismittel und Anträge nicht (mehr) Bedacht zu nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Belegvorlage nicht nachgekommen. Mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" an. Mit Eingabe vom 18.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 19.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Ausführungen, Erklärungen und Anträgen ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" an. Mit Schreiben vom 19.02.2025 brachte das Finanzamt in Erfüllung des gerichtlichen Auftrages die im Finanzamtsakt noch befindlichen Belege betreffend die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ein. Mit Schreiben vom 24.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 27.02.2025) brachte der Beschwerdeführer weitere Anträge und Darstellungen ein. Mit Eingabe vom 06.03.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 11.03.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein und wiederholte darin ua die von ihm gestellten Anträge. Mit Schreiben vom 07.03.2025 replizierte das Finanzamt auf die ihm vom Bundesfinanzgericht übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers und schloss diesem Schreiben eine Excel-Tabelle als Beilage an. Mit Schreiben vom 27.03.2025 brachte das Finanzamt eine ergänzende Stellungnahme ein und legte diesem Schreiben als Beilage das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 zur Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung bei. Mit Schreiben vom 03.04.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 04.04.2025) brachte der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme ein, in der er sein bisheriges Vorbringen ergänzte. Mit Schreiben vom 09.04.2025 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme des Finanzamtes. Die jeweiligen Schreiben der Verfahrensparteien wurden der anderen Partei in Kopie zeitnah zur Kenntnisnahme durch das Bundesfinanzgericht übermittelt. Die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache hat in Abwesenheit des unentschuldigten Beschwerdeführers am 11.04.2025 stattgefunden. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung wurde den Parteien in Kopie mit Schreiben vom 14.04.2025 übermittelt. Am 14.04.2025 (Datum des Poststempels) wurde ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 17.04.2025 als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.04.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme samt Anträgen ein. Mit Schreiben vom 05.05.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit Protokollrügen hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2025 ein. In diesem Schreiben äußerte der Beschwerdeführer auch Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben dazu aus: "[…] Dies führt den Bf zur Schlussfolgerung, dass der Vorsitzende des Gerichts ***Ri*** seiner Objektivitätspflicht nicht nachgekommen ist und wird dieser durch den Bf für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit abgelehnt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Beschwerdejahr 2019 als Arzt tätig und sowohl selbständig als auch nicht selbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2019 aus seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt in der Höhe von € 5.052,20, Einnahmen von der Justizbetreuungsagentur in der Höhe von € 31.845,00 und Einnahmen vom Roten Kreuz in der Höhe von € 627,60. Neben seinen selbständigen Einkünften bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2019 noch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheeres als Notarzt. Außerdem bezog der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr noch Einkünfte aus seiner bis Dezember 2018 bestehenden nichtselbständigen Tätigkeit als Arzt im Krankenhaus ***Ort 1***. Laut Auskunft des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung handle es sich dabei um den ausbezahlten Urlaub aus seiner Tätigkeit für das Krankenhaus ***Ort 1***. In ***Ort 1*** unterhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr an der Adresse ***Bf-Adresse*** eine Dienstwohnung und machte für diese Wohnung Kosten der doppelten Haushaltsführung und für die Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in ***Ort 2*** Kosten der Familienheimfahrten geltend. Die Wohnung in ***Ort 1*** wurde im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer um € 85.000,- erworben. In ***Ort 2*** unterhielt der Beschwerdeführer eine weitere Wohnung an der Adresse ***Ort 2***, wobei die ***Ort 2*** Wohnung der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist. Die Gattin des Beschwerdeführers wohnt lt ZMR-Auszug dauernd in ***Ort 2*** am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer kommt in der Regel an den freien Wochenenden bzw an den freien Tagen nach ***Ort 2***. Die Gattin des Beschwerdeführers ist als Dolmetscherin in ***Ort 2*** tätig. Im Zuge der Außenprüfung wurde die vom Beschwerdeführer geführte Buchhaltung überprüft. Dabei konnte bei Durchsicht der Bankkontoauszüge festgestellt werden, dass Einnahmen aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2017 bis 2019 nicht Eingang in die Buchhaltung des Beschwerdeführers gefunden haben und bisher nicht versteuert wurden. Für das Beschwerdejahr 2019 wurden seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.01.2025 (im Bundesfinanzgericht eingelangt am 05.02.2025) die folgenden Werbungskosten außer Streit gestellt: Familienheimfahrten (KZ 300) mit € 3.672,00, Personenversicherungen (KZ 455) mit € 480,00, Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) mit € 7.418,35 und Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200) mit € 19,99. Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist strittig: Arbeitsmittel (KZ 719): Der Beschwerdeführer beantragte unter dieser Kennzahl einen Betrag in Höhe von € 1.739,12. In der Beschwerde wurde dieser Betrag auf € 1.681,16 eingeschränkt. Das Finanzamt veranlagte auf Basis der Feststellungen in der Außenprüfung insgesamt einen Betrag in Höhe von € 1.996,20 (inklusive der Internetkosten für die ***Ort 1*** Dienstwohnung in Höhe von € 518,60). Das Finanzamt berechnete die Kosten für Arbeitsmittel wie folgt: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Ausrüstung med. | € 180,50 | lt Buchhaltung | Ausrüstung mil. | € 367,60 | abzüglich Beleg-Nr 282 und 20% PA aus Beleg-Nr 580 | Kontokosten Bank Austria | € 0,00 | Wurde vom Beschwerdeführer so in der Beschwerde anerkannt | ***Ort 1*** Büroartikel | € 50,46 | lt Buchhaltung | ***Ort 1*** Einrichtung | € 251,99 | lt Buchhaltung | ***Ort 1*** Hardware | € 465,80 | abzüglich 20% PA bei Beleg-Nr 401, 218 und 230 | ***Ort 1*** Software | € 161,30 | lt Buchhaltung | Internet Dienstwohnung ***Ort 1*** | € 518,60 | abzüglich 20% PA | Gesamt | € 1.996,25 | Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Beschwerde aus: "KZ 719: Die Nichtanerkennung der Gebühren für die Bank Austria, i.H.v. EUR 57,96 ist richtig, wobei dem Beschwerdeführer hierbei ein Versehen unterlaufen ist. Nach Neukalkulation wird daher ein Betrag von EUR 1.681,16 geltend gemacht. Für Internetkosten für die Dienstwohnung wird ein Betrag von EUR 28,49 (5% von EUR 569,76) heranzuziehen, wobei dieser Betrag vom Beschwerdeführer richtigerweise unter der KZ 9230 geltend gemacht wurde und wird. Der Rucksack Tatonka, im Anschaffungswert von EUR 125,55, ist nicht `ein Rucksack´, sondern ein Sanitätsrucksack. Das Österreichische Bundesheer, hat so einen Rucksack nicht in der Ausrüstung. Für die entsprechenden militärische Auslandsaufenthalte benötigte und benötigt der Beschwerdeführer diesen Sanitätsrucksack. Garmin Karten: Es handelt sich hierbei um USA Karten. Der Beschwerdeführer begibt sich in die USA ausschließlich für Kurse oder Kongresse und macht dort keinen Urlaub. Durch den Kauf dieser Karten ergibt sich insgesamt eine Ersparnis, da die Karten üblicherweise bis zu 10 Jahre gut nützbar sind. Bei einen Kursaufenthalt von 5 Tagen und einer Miete von ca. EUR 25,00 pro Tag für ein Navigationsgerät, hat der Beschwerdeführer 9-mal diese Karten hereingespielt. Grafikkartenerweiterung im Betrag von EUR 43,83. Diese Anschaffung war notwendig da ohne eine solche Hardware nicht 3 Monitore für den Arbeits-PC benützt werden können. Iris Maus im Betrag von EUR 68,99. Die `ScanMaus´ wird vom Beschwerdeführer aufgrund der mobilen Scanfunktion unterwegs genutzt. Eine private Nutzung macht keinen Sinn. Freisprecheinrichtung tragbar, nicht fix eingebaut, im Betrag von EUR 177,07. Dabei handelt es sich um eine Freisprecheinrichtungen die aufgrund ihrer besseren Funktionalität, insbesondere der Möglichkeit mehrere Telefone zu bedienen, angeschafft wurde." Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt: "KZ 719: Die da monierten Internetkosten beziehen sich auf die anteilmäßige Verrechnung der Kosten für den Arbeitsbereich am Hauptwohnsitz und betragen wie in der Beschwerde vom 13.04.2023 5% des bezahlten Betrags. Natürlich wird diese Summe unter KZ 9230 abzusetzen sein. Zum Rucksack ist grundsätzlich die Argumentation aus der Beschwerde vom 13.04.2023 heranzuziehen. Zusätzlich kann nur mehr hinzugefügt werden, dass die Argumentation des FA ***Ort 2*** erschreckend ist und von völliger Lebensferne zeugt. Einen Sanitätsrucksack oder Medic Rucksack gibt es beim ÖBH nicht und jene Notarztrucksäcke, die es gibt, sind weder in der Ausführung noch in der Anzahl genügend. Somit haben zwei Rucksäcke spezielle Funktionen, einen für die eigene Ausrüstung (wird ausgegeben) und einen für die Funktion (wird aufgrund geringer Zahl nicht immer ausgegeben oder ist für die anstehende Tätigkeit nicht nutzbar). Daher erwuchs die Notwendigkeit eines Kaufes. Der BP ***NN*** als ehemaliger Angestellter des ÖBH hätte dies wissen müssen, zog es aber vor, anders zu entscheiden. Zu den Garmin Karten USA - der Beschwerdeführer war noch nie auf Urlaub in den USA. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in den USA waren stets beruflich bedingt. Grafikkartenerweiterung, Scan Maus und Freisprecheinrichtung sind ausführlich in der Beschwerde vom 13.04.2023 argumentiert worden." Mit Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt: "KZ 719: Geltend gemachter Betrag: 1681,16€ Kontokosten für das Bankaustria Konto (= Kontokorrent) wurden fälschlich geltend gemacht und wird natürlich das Aberkennen anerkannt. Internetkosten im Anteil von 5% von 569,70€ = 28,49€ für die Internetverbindung am Arbeitsplatz am Hauptwohnsitz werden unter KZ 9230 geltend gemacht. Die Internetkosten für den DH werden wie gehabt unter KZ 723 verbucht und nicht wie der BP dies geändert hat. Wie schon in den Jahren davor möge dies unter Punkt `Grundsätzliches´ abgehandelt werden. Geltend gemachte Teilbeträge: BankAustria Kontogebühren: 0€ unstrittig Ausrüstung Med: 180,5€ unstrittig Büro_Wien-Büroartikel: 50,46€ unstrittig Büro_Wien-Einrichtung: 251,99€ unstrittig Wien_Wien-Software: 161,3€ unstrittig Internet ***Bf-Adresse*** ad KZ 723 iHv. 648,3€ - Privatanteil strittig Ausrüstung Mil: 513,1€; strittige Belege: 282, 580 Büro_Wien-Hardware: 523,7€; strittige Belege: 218, 230, 401 Die entsprechende Erklärung ist in der Beschwerde zum Einkommensteuerbescheid 2019 zu finden Belege in Anlage 14 - KZ 719 2019" Festzustellen war, dass die Beilage "Anlage 14 - KZ 719 2019" vom Beschwerdeführer nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Hinsichtlich des Rucksackes war festzustellen, dass jeder Soldat und damit auch jeder vertragsbedienstete Notarzt beim Österreichischen Bundesheer von seinem Dienstgeber die entsprechende und für den jeweiligen Einsatz notwendige Ausrüstung erhält. Weiters war festzustellen, dass das Österreichische Bundesheer, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, sehr wohl über eigene Rucksäcke und Taschen für Sanitäter und Ärzte verfügt und diese auch ausgibt. Strittig sind bei den Arbeitsmitteln die Belege mit den Beleg-Nr 282 (Tatonka Rucksack), 580 (Garmin Karten - Privatanteil von 20%), 218 (Freisprechanlage - Privatanteil von 20%), 230 (Iris Scan Mouse - Privatanteil von 20%) und 401 (Grafikkartenerweiterung - Privatanteil von 20%). Die Internetkosten für die ***Ort 2*** Wohnung wurden vom Finanzamt in Höhe von € 56,98 unter der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) berücksichtigt. Fachliteratur (KZ 720): Der Beschwerdeführer hat unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen erklärt. Das Finanzamt veranlagte auf Basis der Feststellungen in der Außenprüfung unter dieser Kennzahl einen Betrag von € 232,72. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag aus, dass er die Kosten der Fachliteratur unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) geltend gemacht habe, weil diese Aufwendungen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betreffen. Das Finanzamt hat unter dieser Kennzahl die folgenden Belege bzw Bücher als Fachliteratur berücksichtigt: Beleg-Nr 129 als Amazon Fachbuch mit € 25,60; Beleg-Nr 15 als Amazon Fachbuch mit € 47,58 und Beleg-Nr 224 als "JSOM 2019" mit € 159,54. Reisekosten (KZ 721): Hinsichtlich der Reisekosten hat der Beschwerdeführer € 849,22 beantragt. Das Finanzamt anerkannte auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung € 785,62. Die Kürzung resultiert aus der Nichtanerkennung von Nächtigungskosten im Zuge einer Weihnachtsfeier. Vom Beschwerdeführer werden in der Beschwerde weiterhin die Kosten der Unterkunft nach der Weihnachtsfeier in Höhe von € 63,60 begehrt. Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722): Hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt, dass offenbar ein Betrag in Höhe von € 638,62 nicht berücksichtigt worden sei. In seinen weiteren Eingaben ist der Beschwerdeführer nicht weiter auf diese Kennzahl eingegangen. Doppelte Haushaltsführung (KZ 723): Der Beschwerdeführer beantragte € 14.680,44 an Kosten für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. An Kosten der doppelten Haushaltsführung hat das Finanzamt die folgenden Aufwendungen berücksichtigt: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Betriebskosten | € 2.888,55 | lt Buchhaltung | Einrichtung | € 424,62 | ohne Beleg-Nr 75 (DVD Player) iHv € 84,97 | Haushaltsversicherung | € 130,06 | lt Buchhaltung | Heizung | € 763,06 | lt Buchhaltung | GIS | € 473,96 | lt Buchhaltung | Strom | € 359,51 | lt Buchhaltung | Kontoführungsgebühren | € 67,68 | lt Buchhaltung | Zinsen | € 832,28 | lt Buchhaltung | AfA Gebäude | € 933,56 | lt Buchhaltung | AfA Einrichtung | € 303,14 | vom Bf nicht beantragt | Gesamt | € 7.176,42 | Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Beschwerde bzw seinem Vorlageantrag zusätzlich die folgenden vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen: | Internet | € 648,30 | bereits unter KZ 719 (Arbeitsmittel) nach Abzug von 20% PA berücksichtigt | DVD-Player | € 84,97 | Beleg-Nr 75 | AfA Renovierungskosten | € 583,67 | lt Beschwerde Insgesamt begehrt der Beschwerdeführer somit unter dieser Kennzahl einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.493,36 an Werbungskosten. Sonstige Werbungskosten (KZ 724): Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten war festzustellen, dass das Finanzamt die folgenden Aufwendungen berücksichtigt hat: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Haftpflichtversicherung | € 1.405,08 | lt Buchhaltung | Strafrecht | € 953,89 | lt Buchhaltung | Mobilfunk | € 572,72 | nach Abzug 20% PA | E-Mail | € 47,90 | nach Abzug 20% PA | Gesamt | € 2.979,59 | Strittig ist bei der gegenständlichen Kennzahl der bei den Kosten für die Mobiltelefonie und den Kosten des E-Mail-Accounts ausgeschiedene Privatanteil von 20%. Der Beschwerdeführer begehrt in der Beschwerde bei beiden Positionen keinen Privatanteil auszuscheiden. Hinsichtlich des E-Mail-Accounts führt der Beschwerdeführer aus, dass dieser ausschließlich beruflich genützt würde. Hinsichtlich der Mobiltelefonie führt der Beschwerdeführer aus, dass er bereits einen Privatanteil von 10% ausgeschieden habe. Hinsichtlich der Mobiltelefonie seien dementsprechend 90% vom € 715,90 anzusetzen. Krankheitskosten (KZ 730): Hinsichtlich der Krankheitskosten war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung € 193,67 beantragt hat. Das Finanzamt veranlagte an Krankheitskosten im Erstbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung den vom Beschwerdeführer erklärten Betrag. Die Berücksichtigung der Krankheitskosten wirkte sich steuerlich nicht aus, da die Krankheitskosten den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht überstiegen. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist strittig: (Fremd)Personal, -Leistungen (KZ 9110): In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 3.630,- berücksichtigt wurde. AfA Anlagevermögen (KZ 9130): In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 386,43 berücksichtigt wurde. In der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt dazu aus, dass in der Einkommensteuererklärung 2019 unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen geltend gemacht wurden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worum es sich bei dem Betrag in Höhe von € 386,43 handle. Mit Schreiben vom 30.01.2025 führte der Beschwerdeführer dazu aus wie folgt: "KZ 9130: Der gesamte Betrag von 386,43€ ist in den Unterlagen der BP nicht zu finden. Es gibt dazu keine Aufzeichnungen ob anerkannt oder nicht. Dieser Betrag besteht aus: Büro ***Ort 2***- Büroartikel: 38,64€; Belege: 545, 594 Büro ***Ort 2*** - Hardware: 113,46€; Belege: 416, 438, 444, 486 Büro ***Ort 2*** - Einrichtung: 234,33€; 528, 622, 629 Belege siehe Anlage 19 - KZ 9130 2019" Hinsichtlich dieser Kennzahl war dementsprechend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Abgabenerklärung 2019 keine Aufwendungen geltend gemacht hat. Allerdings legte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 30.01.2025 offen um welche Aufwendungen bzw welche Belege es sich bei den in der Beschwerde monierten € 386,43 handelt. Es war diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl Aufwendungen für Büroartikel, Hardware und Einrichtung, die im Rahmen des Arbeitszimmers in ***Ort 2*** angefallen sind, beantragt. Mit Eingabe vom 09.04.2025 hat das Finanzamt diesbezüglich ausgeführt wie folgt: "[…] Zu der KZ 9130 im Jahr 2019: In der KZ 9130 Afa Anlagevermögen können von Einnahmen-Ausgaben-Rechner Abschreibungen auf das Anlagevermögen (§§ 7, 8) einschließlich vorzeitiger und beschleunigter Abschreibungen sowie sofort abgesetzte geringwertige Anlagegüter (§ 13) eingetragen werden. Der Bf. machte in der Einkommensteuererklärung 2019 in der KZ 9130 keine Kosten geltend. Von den in dem Schreiben vom 25.01.2025 [Anmerkung BFG: gemeint ist das Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Postaufgabestempel vom 30.01.2025] aufgelisteten Belegen sind die Belege 438, 444, 528 und 629 dem Finanzamt bekannt und sind im Akt enthalten. Diese Belege wurden im Einkommensteuerbescheid 2019 laut Buchhaltung des Bf. berücksichtigt. […]" Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160): In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 1.793,40 berücksichtigt wurde. Werbe-/ Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200): Hinsichtlich der Werbe- und Repräsentationsaufwendungen beantragte der Beschwerdeführer einen Betrag von € 77,20. Das Finanzamt kürzte diesen Betrag im Erstbescheid auf € 19,99. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich dieser Kennzahl weder in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in seinen ergänzenden Vorbringen diesbezüglich keine Einwendungen vor. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220): In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 94,91 berücksichtigt wurde. Im Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er die Gebühren für die Diner Card in Höhe von € 140,- erstmalig geltend gemacht habe. Eigene Pflichtversicherung (KZ 9225): In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 1.260,67 berücksichtigt wurde. Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230): Durch den Beschwerdeführer wurden unter dieser Position ursprünglich € 1.364,05 beantragt. Das Finanzamt anerkannte davon auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung € 928,45. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "KZ 9230: Ursprünglich wurden EUR 1.364,05 angesetzt, durch Berechnung der BP ergab sich ein Betrag von EUR 928,00. Nach einer Neuberechnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich ein Betrag von EUR 1.428,40 welcher nunmehr geltend gemacht wird. Es wird die Afa i.H.v. in der Höhe von EUR 110,45 beeinsprucht. Die Höhe der anteilmäßigen Berechnungen für das Arbeitszimmer in ***Ort 2***, wobei hierfür 5% ausreichend sind; belaufen sich sohin auf: EUR 28,48 für Internet, EUR 48,00 für Strom, EUR 293,94 für Betriebskosten. Die Zeitschriftenabonnements `Messer Magazin´ und `Survival´ mögen auch andere private Personen interessieren, im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um notwendige Informationen für Ausrüstung und Zusatzausbildung. Der Kläger ist seit Jahren in der Erprobung, Ankauf und Ausbildung von medizinischen Gerätschaften und Ausrüstung sowohl beim Österreichischen Bundesheer wie auch als Notarzt tätig. Der Beschwerdeführer würde die Zeitschriften privat nicht kaufen, wenn er diese nicht beruflich brauchen würde." Dieses Vorbringen ergänzte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag wie folgt: "[…] Auch in ***Ort 2*** wird beruflich geschrieben, gelesen und gelernt. Daher können die geltend gemachten Beträge nur als abzugsfähig betrachtet werden. Zu den zwei Abo's - Survival und Messer Magazin - muss nochmals klar Stellung genommen werden. Zwischen den Jahren 2010 und 2022 war der Beschwerdeführer als Milizsoldat mit der sanitätsdienstlichen Ausbildung, mit Ausrüstungsankauf, Projekten und Einsätzen des ÖBH beschäftigt. Beide Zeitschriften wurden entweder für Ankauf, Projekte oder aber für die Ausbildung genützt. Daher ausnahmslos beruflich genützt. Seit 2023 beschäftigt sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit diesen Themen, daher wurden auch die Abos gekündigt. Es gibt auch medizinische Zeitschriften, die auch vom allgemeinen Interesse sind. Sind diese für Mediziner deswegen nicht abzugsfähig?" Mit Eingabe vom 30.01.2025 führte der Beschwerdeführer ergänzend zu dieser Kennzahl aus: "KZ 9230: Der Beleg 227 für die Zeitschrift Tweed ist klar ein Fehler und wird anerkannt. Jedenfalls für den Arbeitsplatz am Hauptwohnsitz werden für Internet Verbindung, Strom, Betriebskosten nur 5% Anteil geltend gemacht. Die Beträge selbst sind unstrittig. Büro ***Ort 2***- Internet: 28,48€ Büro ***Ort 2*** - Strom: 48€ Büro ***Ort 2***-293,94€ Die Belege für die Fachliteratur sind unter Anlage 22 - KZ 9230 2019 zu finden." Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" ergibt sich, dass das Finanzamt die unter dieser Kennzahl abzugsfähigen Betriebsausgaben mit € 882,35 errechnete. In der Eingabe vom 07.03.2025 führte das Finanzamt aus, dass die Betriebsausgaben unter der Kennzahl 9230 auf insgesamt € 882,30 zu korrigieren seien. Hinsichtlich des Arbeitszimmers des Beschwerdeführers am Familienwohnsitz in ***Ort 2*** war festzustellen, dass dieses Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Spenden (KZ 9244): Hinsichtlich der Spenden wurde unter dieser Kennzahl vom Beschwerdeführer € 741,97 beantragt und seitens des Finanzamtes € 100,- anerkannt. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus: "KZ 9244: Angesetzt waren EUR 741,97, anerkannt durch die BP wurden EUR 100,00. Es wird weiterhin ein Betrag von EUR 741,97 geltend gemacht, zumal offensichtlich ist, dass es sich hierbei nicht um ein Geschenk an Freunde oder Bekannte handelt oder um ein andere Form an privater Zuwendung. Die Unterscheidung zwischen, `guten´ Zweck, daher Spende an einen Verein oder Person die in einer staatlichen Liste geführt wird und `weniger guten´ Zweck, daher wenn im Ausland oder nicht in der staatlichen Liste geführt, verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Eine Spende ist, so lange sie nicht an einen verbotenen Verein geht, eine Spende für den guten Zweck und daher absetzbar. Es kann nicht Aufgabe des Spenders sein mehr als den Beweis der erfolgten Spende zu erbringen." Das Finanzamt führte dazu in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung aus: "Die unter der KZ 9244 beantragten Kosten für Spenden an mildtätige Organisationen wurden teilweise von der BP nicht berücksichtigt, da sie an Privatpersonen und an Organisationen gespendet wurden, welche nicht unter der Voraussetzung einer Spendenbegünstigung liegen. Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine Einrichtung geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst definiert ist oder zum Zeitpunkt der Spende in der nach § 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988 vorgesehenen Liste der begünstigten Spendenempfänger angeführt ist. Ist die Einrichtung weder ausdrücklich im Gesetz genannt, noch in der Liste für die angeführten Einrichtungen enthalten, sind Spenden nicht abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Spenden, welche nicht bei Einrichtungen, welche in der beim Finanzamt Österreich geführten Liste der begünstigten Einrichtungen getätigt wurden oder im Gesetz selbst definiert sind. Daher sind diese steuerlich nicht absetzbar." Im Schreiben vom 30.01.2025 verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Beilage "Anlage 23 - KZ 9244 2019", die vom Beschwerdeführer allerdings dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Wohnung in ***Ort 1*** gekauft und renoviert hat, gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Erörterungstermin am 05.12.2024. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitsmittel (KZ 719): Dass der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl € 1.681,16 begehrte, erschließt sich aus der Beschwerde. Die vom Finanzamt unter dieser Kennzahl anerkannten Aufwendungen erschließen sich insbesondere aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Zu den Internetkosten für die ***Ort 1*** Dienstwohnung ist auszuführen, dass das Finanzamt von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 648,30 einen Privatanteil von 20% abgezogen hat. Das Finanzamt anerkannte somit Internetkosten in Höhe von € 518,60. Der Beschwerdeführer führte dazu in seinem Schreiben vom 30.01.2025 aus: "Internet ***Bf-Adresse*** ad KZ 723 iHv. 648,3€ - Privatanteil strittig". Dementsprechend sind diese Kosten unstrittigerweise der ***Ort 1*** Dienstwohnung zuzurechnen. Aus der Beleg-Nr 282 erschließt sich, dass der Rechnungsinhalt ein Rucksack mit der Bezeichnung "TT Missions Pack MKII" in schwarz war. Weiters ist aus dieser Rechnung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht der Rechnungsadressat war. Die Rechnung enthält keinen Hinweis, der auf den Beschwerdeführer verweist. Eine Internetrecherche brachte weiters hervor, dass es sich bei dem gekauften Rucksack um einen gewöhnlichen Rucksack handelt, eine besondere Eignung oder Ausführung als Sanitätsrucksack, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist weder aus der Rechnung noch anhand der Internetrecherche zu erschließen. Der Umstand, dass das Österreichische Bundesheer über eigene Rucksäcke und Taschen für Sanitäter und Ärzte verfügt und diese auch abgestimmt auf Einsatzort und -ziel ausgibt, ist dem Richter aus eigener Anschauung aus seiner langjährigen Milizverpflichtung bekannt. Aus der Beleg-Nr 580 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer mehrere Garmin Karten um € 100,18 erworben hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer die folgenden Karten erworben: "Navigator Alps + DACH" (mitgelieferte Karten für Schweiz, Österreich, Deutschland, Lichtenstein, Frankreich - Osten, Italien - Norden) "Navigator Middle East + Northern Africa" "Navigator West Africa" "Navigator Europe" "Navigator Canada" Dieser Beleg wurde seitens des Beschwerdeführers der militärischen Ausrüstung zugewiesen (vgl Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2025 zu KZ 719 im Jahr 2019). Dass es sich bei diesen Karten ausschließlich um Kartenmaterial für die USA handeln würde, wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ausgeführt hat, ist aus diesem Beleg nicht zu entnehmen. Hinsichtlich dieser Karten ist festzustellen, dass weder ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Notarzt für das Österreichische Bundesheer, noch insgesamt ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt besteht. Aus Beleg-Nr 218 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer eine am Ohr zu tragende Freisprechanlage für ein Handy um € 177,07 gekauft hat. Aus Beleg-Nr 230 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer eine "IRIS Scan Mouse" um € 68,99 gekauft hat. Aus Beleg-Nr 401 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer eine Grafikkartenerweiterung um € 43,83 gekauft hat. Diese Anschaffung war notwendig, um 3 Monitore nebeneinander benutzen zu können (vgl Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde). Hinsichtlich der drei vom Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2017 angeschafften Monitore wurde mit gesondertem Erkenntnis für das Jahr 2017 bereits ausgesprochen, dass die Anschaffung nur eines Monitors betrieblich durch die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst war. Fachliteratur (KZ 720): Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 129 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer das Buch "Der Expeditions-Guide: Individualreisen planen und durchführen" um € 25,60 erworben hat. Lt dem Klappentext zu diesem Buch ist dieser Expeditionsguide das kompakte Nachschlagewerk für die Vorbereitung und Durchführung von Individualreisen und Expeditionen. Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 15 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer das Buch "Die H.I.T.-Bibel: 500 hochintensive Übungen für Ihr Power-Workout" um € 20,56 erworben hat. Das Finanzamt hat in der Veranlagung zusätzlich zu diesem Buch auch zwei Wasserflaschen ("Salomon weiche Wasserflasche") um einen Gesamtpreis von € 27,02, die ebenfalls mit Beleg-Nr 15 erworben wurden, mitveranlagt. Der Gesamtrechnungsbetrag der Beleg-Nr 15 beläuft sich auf € 47,58. Der Beleg mit der Beleg-Nr 224 wurde vom Beschwerdeführer, trotz der mehrmaligen Aufforderung die streitverfangenen Belege und Nachweise vorzulegen, dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Dieser Beleg findet sich auch nicht in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom 19.02.2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegten (nicht vollständigen) Konvolut an Belegen. Reisekosten (KZ 721): Die im gegenständlichen Verfahren strittige Differenz (€ 63,60) zwischen dem vom Finanzamt anerkannten Betrag in Höhe von € 785,62 und dem vom Beschwerdeführer begehrten Betrag in Höhe von € 849,22 resultiert aus den Nächtigungskosten des Beschwerdeführers anlässlich einer Weihnachtsfeier. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Schreiben vom 30.01.2025 diesbezüglich auf Beleg-Nr 601. Es war jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder den Beleg mit der Beleg-Nr 601 noch die Beilage "Anlage 15 - KZ 721 2019" (vgl Schreiben vom 30.01.2025 betreffend 2018 zu KZ 721) dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. In dem (nicht vollständigen) Belegkonvolut, welches das Finanzamt mit Eingabe vom 19.02.2025 dem Bundesfinanzgericht übermittelt hat, findet sich jedoch ein Beleg mit der Beleg-Nr 609. Aus diesem Beleg sind die Nächtigungskosten des Beschwerdeführers vom 13.12.2019 auf den 14.12.2019 um € 63,60 ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Belege oder Nachweise hinsichtlich des Grundes der Übernachtung vom 13. auf dem 14. Dezember 2019 vorgelegt. Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass an Aus- und Fortbildungskosten die vom Beschwerdeführer beantragten € 638,62 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Doppelte Haushaltsführung (KZ 723): Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30.01.2025 betreffend die Kosten der doppelten Haushaltsführung begehrt er unter dieser Position insgesamt einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.493,36. Dieser Betrag setzt sich aus dem bereits vom Finanzamt anerkannten Betrag in Höhe von € 7.176,42 zuzüglich der Gesamtkosten für das Internet in Höhe von € 648,30; AfA-Renovierungskosten in Höhe von € 583,67 und den Kosten für den DVD-Player in Höhe von € 84,97 (Beleg-Nr 75) zusammen. Hinsichtlich der Internetkosten war festzustellen, dass diese Kosten bereits unter der Position Arbeitsmittel (KZ 719) nach Abzug eines Privatanteiles von 20% berücksichtigt wurden. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu dieser Kennzahl verwiesen. Hinsichtlich des Beleges mit der Beleg-Nr 75 war festzustellen, dass daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen DVD-Player um € 84,97 erworben hat. Hinsichtlich der Renovierungskosten war festzustellen, dass der Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht, die Renovierungskosten aus dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen hat. Ergänzend war dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) die "Anlage 3K" als Beilage mitübermittelte. In dieser Beilage ist auf Seite 1 ein Summenbericht 2013 abgedruckt, aus dem sich Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 erschließen lassen. Diese Renovierungskosten betreffen zum einen das Jahr 2013 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben das Jahr 2012. Zum anderen sind die Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2023 in Höhe von € 583,67 abgesetzten Beträgen in Einklang zu bringen. Sonstige Werbungskosten (KZ 724): Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" erschließt, dass die Aufwendungen für den E-Mail-Account aus den Belegen mit den Beleg-Nr 253 und 564 hervorgehen sollen. Es war jedoch festzustellen, dass diese Belege dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurden. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Nachweise erbracht, dass der E-Mail-Account oder das Mobiltelefon in einem geringeren Ausmaß als in dem vom Finanzamt festgesetzten Privatanteil von 20% privat genutzt wurde. Krankheitskosten (KZ 730): Aus dem Erstbescheid vom 14.03.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 erschließt sich, dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer als Krankheitskosten erklärten Betrag in Höhe von € 193,67 veranlagt hat, welcher jedoch den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht überstieg. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Hinsichtlich der Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 letzte Seite zu verweisen. In dieser Eingabe gliedert der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2020 exakt auf. Aus dieser Aufstellung und der Aufstellung "Kennzahlen BP final" des Finanzamtes erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 aus seiner Tätigkeit als selbständiger Arzt insgesamt Einnahmen in Höhe von € 37.524,80 erzielt hat. (Fremd)Personal, -Leistungen (KZ 9110): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass in der Veranlagung unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 3.630,- berücksichtigt wurde. AfA Anlagevermögen (KZ 9130): Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Schreiben angeführten Beilage "Anlage 19 - KZ 9130 2019" war festzustellen, dass diese dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt wurde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 30.01.2025 zum Beschwerdejahr 2019 betreffend die KZ 9130 angeführten Belege war festzustellen, dass die Belege mit den Beleg-Nr 545, 594, 416, 486 und 622 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2025 angeführten Belege, welche dem Bundesfinanzgericht vorliegen (Beleg-Nr 438, 444, 528 und 629) war festzustellen, dass diese Aufwendungen dem Arbeitszimmer am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in ***Ort 2*** zuzuordnen sind. Dies erschließt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30.01.2025 zu KZ 9130 betreffend das Beschwerdejahr. Hinsichtlich der Beleg-Nr 438 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rechnung eine externe Monitor Grafikkarte um € 42,80 erworben hat. Mit dieser Rechnung hat der Beschwerdeführer eine externe Monitor Grafikkarte erworben, welche ident mit der externen Grafikkarte aus Beleg-Nr 401 (geltend gemacht unter der KZ 719 - Arbeitsmittel) erscheint. Hinsichtlich der Beleg-Nr 444 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rechnung ein WiFi/WLAN Modem mit USB-Anschluss um € 46,78 erworben hat. Hinsichtlich der Beleg-Nr 528 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rechnung einen Wespenschaum zur Wespenbekämpfung um € 14,99 und eine Allzweckkiste um € 15,16 (Gesamtkaufpreis € 30,15) bei einem Baumarkt erworben hat. Hinsichtlich der Beleg-Nr 629 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rechnung bei einem Baumarkt diverse Artikel um einen Gesamtpreis von € 172,05 erworben hat. Auf dieser Rechnung scheinen folgende Artikel auf: Farbe Polarweiß, OBI TauroFlap, OBI Eurobox Tauro, OBI Kickdeckel, Flachkreppset 3tlg., Deckel für Euronorm, Abfallsäcke, Walze grau, Spanngurtset, Ringschrauben und Alu-Rundrohr. Diese Aufwendungen wurden vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2025 dem Arbeitszimmer in ***Ort 2*** zugewiesen. Für das Bundesfinanzgericht ist mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen, dass diese Aufwendungen mit dem Arbeitszimmer des Beschwerdeführers in ***Ort 2*** in Verbindung stehen. Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass in der Veranlagung unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 1.793,00 berücksichtigt wurde. Werbe-/ Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200): Da der Beschwerdeführer diesbezüglich gegen die Kürzung durch das Finanzamt auf einen Betrag von € 19,99 keinerlei Einwendungen erhoben hat, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Kürzung einverstanden war. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass in der Veranlagung unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 94,91 berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der erstmalig mit Schreiben vom 30.01.2025 geltend gemachten Kosten für die Diners Card in Höhe von € 140,- war festzustellen, dass der Beschwerdeführer dafür keine Belege vorgelegt hat. Eigene Pflichtversicherung (KZ 9225): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass in der Veranlagung unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 1.260,67 berücksichtigt wurde. Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230): Auf der Basis der Aufstellung "Kennzahlen BP final" war festzustellen, dass das Finanzamt die folgenden Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt hat: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | A-Trust | € 14,40 | laut Buchhaltung | Mitgliedsbeitrag | € 80,00 | laut Buchhaltung | Fachliteratur | € 140,26 | Abzüglich die unter KZ 720 anerkannte Fachliteratur und abzüglich der Beleg-Nr 77, 87, 132, 202, 227, 279 | Internet Arbeitszimmer ***Ort 2*** | € 56,98 | zu 10% anerkannt | Strom Arbeitszimmer ***Ort 2*** | € 96,06 | zu 10% anerkannt | Postgebühren | € 9,80 | laut Buchhaltung | Steuerberatung | € 108,00 | laut Buchhaltung | Ärztekammer Burgenland | € 266,40 | laut Buchhaltung | AfA Einrichtung | € 110,45 | bisher vom Bf nicht beantragt | Gesamt | € 882,35 | Von der Außenprüfung wurden die folgenden Positionen ausgeschieden: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | MM Katalog | € 35,00 | Beleg-Nr 77 | Fkodi Programmierung | € 25,60 | Beleg-Nr 87 | Fachliteratur Wieland | € 40,50 | Beleg-Nr 132 | Fachliteratur Wieland | € 27,00 | Beleg-Nr 202 | Fachliteratur Wieland | € 57,80 | Beleg-Nr 227 | Amazon Fachliteratur | € 20,50 | Beleg-Nr 279 | Gesamt | € 206,40 | Aus der Beleg-Nr 77 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Tactical Gear" gekauft hat. Die Zeitschrift "Tactical Gear" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "TACTICAL gear ist das einzige Magazin für taktische Ausrüstung - für Produkte, die für Militär und Polizei entwickelt und produziert werden: robuste Einsatzwerkzeuge, funktionale Kleidung, strapazierfähige Taschen und Rucksäcke, taktische Uhren und starke Lampen. Kurz: Persönliche Ausrüstung, die auch im zivilen Einsatz jeder Aufgabe gewachsen ist. Unsere Leser sind Militärangehörige und Polizeibeamte, aber vor allem auch `normale´ Menschen, die sich mit besonders hochwertigen und robusten Produkten ausstatten wollen, die sie im Alltag und bei Outdoor-Einsätzen nutzen. Denn was im extremen Einsatz bei Spezialkräften funktioniert, das kann auch im zivilen Bereich überzeugen. TACTICAL gear testet Ausrüstung auf Herz und Nieren, berichtet über Hintergründe und interessante Menschen, bietet wertvolle Kaufberatung und Entscheidungshilfe - von A wie Armbanduhr bis Z wie Zelt." Aus der Beleg-Nr 87 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Smart-TV mit Kodi: Die verständliche Anleitung für den XBCM-Nachfolger. Das Media-Center für Ihr Smart Home!" erworben hat. Aus der Beleg-Nr 132 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Messer Magazin" gekauft hat. Die Zeitschrift "Messer Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "Messer Magazin ist die einzige regelmäßige Publikation im deutschsprachigen Teil Europas, die sich ausschließlich mit dem Thema Messer beschäftigt. Messer Magazin erfasst das gesamte Spektrum des Themas Messer: Vom Jagdmesser über das handgemachte Sammlermesser bis zum Küchenmesser. Alle wichtigen Themenbereiche wie Historie und Technik des Messers werden gewürdigt." Aus der Beleg-Nr 202 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Survival Magazin" gekauft hat. Die Zeitschrift "Survival Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "Survival, Bushcraft, Outdoor, Abenteuer - das sind die Themen, mit denen sich das Survival Magazin beschäftigt. Das Überleben in der Natur, ausgerüstet nur mit dem Nötigsten, ist eine Herausforderung, der sich immer mehr Menschen stellen - freiwillig. Als Kontrastprogramm zum Alltag fliehen sie für begrenzte Zeit aus der Zivilisation, um Grenzerfahrungen zu machen, sich selbst und seine eigenen Limits kennenzulernen, die Natur ungefiltert zu erleben und eine neue Freiheit zu finden. Das Survival Magazin transportiert die Faszination dieser Erlebnisse und liefert dazu das nötige Know-how - mit Workshop-Beiträgen und praktischen Anleitungen, mit Produkttests und Hintergrundinformationen. Interessante Survival-Profis sind ebenso ein fester Bestandteil des Magazins wie spannende Abenteuer. Der Begriff Survival steht auch für die Vorbereitung auf Notfälle, von denen man nie weiß, ob und wann sie eintreten. Das Survival Magazin gibt den Lesern wertvolle Tipps zur Vorbereitung auf alle Fälle - egal ob im Alltag, auf Reisen oder zu Hause in den eigenen vier Wänden." Aus der Beleg-Nr 227 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Tweed - Alles für den modernen Mann" gekauft hat. Die Zeitschrift "Tweed" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "Tweed ist ein Magazin für Herren mit Stil und Klasse. Es bietet seinen Lesern eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern zu verschiedenen Themen rund um das Thema Mode und Stil für Männer. Die Artikel umfassen alles von Tipps zu aktuellen Trends und Must-Have-Kleidungsstücken bis hin zu Hinweisen zu passenden Accessoires und Schuhen. Tweed verfolgt das Ziel, Männern zu helfen, ihren individuellen Stil zu finden und zu verfeinern, und ihnen dabei zu helfen, sich in jeder Situation stilsicher und selbstbewusst zu präsentieren. Das Magazin richtet sich an modebewusste Männer, die Wert auf Qualität und Eleganz legen und sich für den aktuellen Stand der Mode interessieren. Tweed bietet auch Interviews mit Stilikonen und Modeexperten, um seinen Lesern noch mehr Inspiration und Insider-Tipps zu liefern." Hinsichtlich der Zeitschrift "Tweed" ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2025 erklärt hat, dass diese Zeitschrift nur irrtümlich als Betriebsausgabe beantragt worden sei. Aus der Beleg-Nr 279 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Buch "Die ultimative Synology NAS Bibel" erworben hat. Der Klappentext dieses Buches lautet wie folgt: "Mit diesem umfassenden Praxisbuch zu NAS-Systemen der bekannten Firma Synology bekommen Sie nicht nur einen tiefen Einblick in das komplette Thema der Network-Attached-Storage-Geräte, sondern einen Ratgeber mit vielen Tipps, Tricks und praktischen Hinweisen. Sie erfahren alles von der Kaufberatung über die Installation bis zur Nutzung als Musikarchiv, Fotospeicher, automatische Backups, Office-Server, Einrichtung eines eigenen Mailservers oder den Zugriff von unterwegs. Keine Frage bleibt unbeantwortet!" Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30.01.2025 erwähnte Beilage "Anlage 22 - KZ 9230 2019" wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100574/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100574.2024
Stammnummer
148275
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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