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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100315/2024

Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100315/2024vom 04.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Sichtschutzfolien dienen dazu fremden Personen einen freien Blick auf den Bildschirm eines elektronischen Gerätes zu verwehren. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren jedoch nicht darlegen, inwieweit er im Rahmen seiner nichtselbständigen oder auch seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt seinen Bildschirm vor unbefugten Blicken schützen müsse. Die Veranlassung zum Kauf dieser Sichtschutzfolien ist im privaten Bereich begründet. Bei der Beleg-Nr 275 handelt es sich um die Rechnung über den Kauf von einem "GateKeeper 2.0 Wireless Bluetooth PC Lock" in schwarz. Der Gesamtbetrag dieses Beleges beläuft sich auf € 60,00. Von diesem Betrag hat das Finanzamt einen Privatanteil in Höhe von 20% ausgeschieden. Hinsichtlich des Beleges mit der Beleg-Nr 465 war festzustellen, dass sich dieser Beleg nicht im Akt befindet. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesfinanzgericht mehrfach aufgefordert, die streitverfangenen Belege vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Laut der Aufstellung "Kennzahlen BP final" soll es sich bei diesem Beleg um den Nachweis des Kaufes eines E-Book-Readers mit einem Gesamtkaufpreis von € 138,00 handeln. Bei der Beleg-Nr 112 handelt es sich um die Rechnung über den Kauf von einer Software ("Sandboxie - Home Use Lifetime License"). Dabei handelt es sich um ein Computerprogramm, welches es ermöglicht, Programme isoliert vom Betriebssystem auszuführen. Der Gesamtbetrag dieses Beleges beläuft sich auf € 79,21. Von diesem Betrag hat das Finanzamt einen Privatanteil in Höhe von 20% ausgeschieden. Hinsichtlich der Beleg-Nr 267 war festzustellen, dass dieser Beleg dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde. Bei diesem Beleg soll es sich laut Aufstellung "Kennzahlen BP final" um eine Software "Ashampoo" mit einem Gesamtpreis von € 29,90 handeln. Das Finanzamt hat diesen Aufwand unter Abzug eines Privatanteiles von 20 % (€ 5,98) anerkannt. Krankheitskosten (KZ 730): Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2023 erschließt sich, dass das Finanzamt irrtümlich den doppelten Betrag veranlagt hat, welcher jedoch den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht überstieg. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Hinsichtlich der Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 letzte Seite zu verweisen. In dieser Eingabe gliedert der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2020 exakt auf. Aus dieser Aufstellung erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt bei der Justiz Einnahmen in Höhe von € 34.705,00, vom Einnahmen vom Roten Kreuz in Höhe von € 2.535,20 und zusätzliche Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 1*** in der Höhe von € 7.603,42 erzielt hat. Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160): Der vom Beschwerdeführer ursprünglich erklärte Betrag erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung 2018. Das Finanzamt veranlagte den erklärten Betrag in Höhe von € 3.517,08. Der vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag erstmalig erhobene Einwand, dass dabei die Kilometergelder für Fahrten zu Kursen, in die Justizanstalt und zum Österreichischen Bundesheer unberücksichtigt geblieben seien, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer erbrachte weder den Nachweis der betrieblichen Fahrten mittels eines Fahrtenbuches, noch konnte der Beschwerdeführer diese Fahrten mittels anderer Belege oder Nachweise glaubhaft machen. Im Schreiben vom 30.01.2025 verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Beilage "Anlage 10 - KZ 9160 - KZ 724 2018", die er jedoch nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer legte lediglich mit Schreiben vom 30.01.2025 die Beilage "Anlage 2K b" vor. Diese Beilage ist die Kopie eines Taschenkalenders mit handschriftlichen Anmerkungen und Einträgen für das Jahr 2018. Die einzelnen Eintragungen im Taschenkalender enthalten keine Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Fahrten, Ausgangsort und Zielort, Fahrtstrecke und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrten. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen, und konnte feststellen, dass unter der KZ 9220 ein Betrag in Höhe von € 91,60 in der Veranlagung berücksichtigt und somit im Einkommensteuerbescheid 2018 veranlagt wurde. Eigene Pflichtversicherungsbeiträge (KZ 9225): Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen, und konnte feststellen, dass unter der KZ 9225 ein Betrag in Höhe von € 3.191,24 in der Veranlagung berücksichtigt und somit im Einkommensteuerbescheid 2018 veranlagt wurde. Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230): Die vom Beschwerdeführer beantragten Betriebsausgaben unter der KZ 9230 erschließen sich aus der Einkommensteuererklärung 2018. Die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung anerkannten Betriebsausgaben erschließen sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 40 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Magazinteile für Patronen mit dem Kaliber 5,56mm und Taschen (Bauchtasche etc) um € 83,52 gekauft hat. Eine militärische Nutzung dieser Artikel konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, zumal zivil beschaffte Ausrüstungsgegenstände einer speziellen Trageerlaubnis des Einheitskommandanten bedürfen. Eine derartige spezielle Trageerlaubnis wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen. Die notwendigen Ausrüstungsgegenstände erhält der Soldat des Österreichischen Bundesheeres auf Grund seiner Funktion und seines Einsatzzieles. Die Beschaffung von militärischer Ausrüstung ist damit nicht notwendig für den Dienst und liegt in der privaten Vorliebe des Beschwerdeführers begründet. Mit Schreiben vom 30.01.2025 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Belege mit den Beleg-Nr 351, 353, 355, 373 und 539 mit einem Gesamtbetrag von € 3.650,71 der Einrichtung (Büroausstattung) des Arbeitszimmers in der ***Ort 2*** zuzurechnen sind. Weiters hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 30.01.2025 ausgeführt, dass die vom Finanzamt bereits anerkannten Kosten in Höhe von € 178,92 für Hardware ebenfalls das Arbeitszimmer in der ***Ort 2*** betreffen. Hinsichtlich der Kosten für die Hardware handelt es sich um eine Rechnung vom Media Markt (Beleg-Nr 351). Die Kosten betreffend Internet, Strom und Betriebskosten in Höhe von 5% der Gesamtkosten betreffen ebenfalls das Arbeitszimmer in der ***Ort 2***. Aus der Rechnung mit der Beleg-Nr 353 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer ein "ErgoDesk Falt System Decke 3er" mit Deckenplatten, Säulen, Sicherungsdeckel, Traversen, Geräte-Tableaus etc erworben hat. Er hat dafür einen Gesamtbetrag in Höhe von € 1.104,46 überwiesen. Die Lieferanschrift dieser Rechnung weist die Adresse des Büros des Dolmetschers ***NN*** in ***Ort 2*** auf. Als Rechnungsempfänger ist der Beschwerdeführer angeführt. Hinsichtlich der Beleg-Nr 351 handelt es sich um eine Media Markt Rechnung. Diese Rechnung weist die folgenden Kaufgegenstände aus: Gelsenstecker Wireless MP3/IPOD Lautsprecher (2 fach) Ladegerät Maus schnurlos USB Kabel 1,5m Audiokabel Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 355 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Buchstützen um € 52,68 erworben hat. Beleg-Nr 373 wurde dem Bundesfinanzgericht, trotzmehrmaliger Aufforderung an den Beschwerdeführer sämtliche streitverfangenen Belege vorzulegen, nicht vorgelegt. Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 539 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein "Gaming Mauspad" um € 22,18 erworben hat. Spenden (KZ 9244): Dass die Spende in Höhe von € 100,- tatsächlich unter der KZ 9244 berücksichtigt wurde, erschließt sich aus den finanzinternen Datenbanken, in die das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat. Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung allgemein: Hinsichtlich der mit den Schreiben vom 30.01.2025 und vom 18.02.2025 vom Beschwerdeführer vorgelegten Anlagen war festzustellen, dass, soweit über diese Anlagen nicht gesondert in diesem Erkenntnis abgesprochen wurde und soweit sich diese Anlagen auf das Beschwerdejahr 2018 beziehen, es sich dabei um Computerausdrucke aus excel-Listen, Buchhaltungsprogrammen etc bzw um handschriftliche Aufzeichnungen handelt, welchen ohne weitere Belege oder Nachweise keine Beweiskraft zuerkannt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit oder als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arbeit abzugsfähig sind. Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten; Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig; Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen; Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. § 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Grundsätzlich sind Aufwendungen und Ausgaben jener Einkunftstätigkeit zuzuordnen, durch die sie konkret veranlasst werden (siehe VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128; VwGH, 27.03.2008, 2004/13/0141). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert. Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090; VwGH 30.09.1987,86/13/0080). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (siehe VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 08.10.1985, 83/14/0237). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Familienheimfahrten (KZ 300) Zu den Kosten der Familienheimfahrten (KZ 300) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst diese Kosten mit einem Betrag von € 3.276,00 berechnet und im gesamten Beschwerdeverfahren keine Belege oder Nachweise erbracht hat, dass diese Kosten über dem bereits in der Beschwerdevorentscheidung anerkannten Betrag liegen. An Kosten für Familienheimfahrten können somit nur € 3.276,00 steuerlich berücksichtigt werden. Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717): Zu den unter der Kennzahl 717 (Gewerkschaftsbeiträge) geltend gemachten Aufwendungen ist auszuführen: § 16 Abs 1 Z 3 lit a und b EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) lautet auszugsweise: "[…] Werbungskosten sind auch: […] 3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden." Die Karriereplattformen "experteer.at" und "LinkedIn" stellen keine Berufsverbände oder Interessensvertretungen dar. Da die beiden Karriereplattformen keine gesetzlichen Interessensvertretungen oder Berufsverbände und Interessensvertretungen sind, können diese Kosten nicht steuerlich abgesetzt werden. Unter der KZ 717 sind dementsprechend nur die zwischen den Parteien unstrittigen Gewerkschaftsbeiträge des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.158,28 anzuerkennen. Arbeitsmittel (KZ 719): Die Kosten für das Internet in der Wohnung in ***Ort 1*** stellen keine Kosten der doppelten Haushaltsführung dar. Hinsichtlich des angenommenen Privatanteiles von 20% ist anzumerken, dass eine private Nutzung des Internetanschlusses nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Nachweise hinsichtlich einer geringeren Privatnutzung oder einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Internetanschlusses erbracht. Anzumerken bleibt, dass die Zuordnung zur Kennzahl 723 (doppelte Haushaltsführung) oder zur Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) für die Steuerlast keine Auswirkung entfaltet, weil beide Kennzahlen als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte abgezogen werden. Eine Verschiebung zwischen diesen beiden Kennzahlen stellt daher keine Beschwer des Beschwerdeführers dar. Unter der Position Arbeitsmittel (KZ 719) sind dementsprechend richtigerweise € 223,60 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Fachliteratur (KZ 720): Fachliteratur begründet Betriebsausgaben, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre besteht (vgl VwGH 25.04.2013, 2010/15/0019; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009; VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit sind, führen zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187; 16.10.2002, 98/13/0206). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren jedoch nicht gelungen diese Berufsbezogenheit der einzelnen im Sachverhalt und der Beweiswürdigung dargestellten Zeitschriften und Bücher darzulegen. Der Kauf der Zeitschriften "Tactical Gear" (Beleg-Nr 69), "Messer Magazin" (Beleg-Nr 108) und "Survival Magazin" (Beleg-Nr 284) stellen beim Beschwerdeführer weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben dar. Die vom Beschwerdeführer behauptete Spende des Buches "ATP-P Handbook" (lt Außenprüfung und Beschwerdeführer "Trauma Book SOMA" Beleg-Nr 229) an "seine Einheit" (gemeint wohl beim Österreichischen Bundesheer) rechtfertigt nicht, dass die Kosten für dieses Buch doppelt steuerlich berücksichtigt werden. Die Kosten für das zweite Exemplar können daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Die Aufwendungen für das Buch "Die umltimative Fritz!Box Bibel" (Beleg-Nr 240) stellt entsprechend den Feststellungen in der Beweiswürdigung weder Werbungskosten, noch Betriebsausgaben dar. Die Aufwendungen für den "Messerkatalog" wurden im Verfahren weder belegmäßig nachgewiesen, noch kann eine berufliche oder betriebliche Veranlassung durch die Tätigkeit des Beschwerdeführer als Arzt erkannt werden. Die Aufwendungen für den "Messerkatalog" stellen damit weder Werbungskosten, noch Betriebsausgaben dar. Zu den Büchern "The parachute ward: A Canadian surgeon´s wartime adventures in Yugoslavia" (Beleg-Nr 510), "Guerilla Surgeon" (Beleg-Nr 511), "Black Scalpel" (Beleg-Nr 512) und "Alte medizinische Geräte" (Beleg-Nr 515) war festzustellen, dass diese Bücher von allgemeinem Interesse sind und kein Zusammenhang mit der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt besteht. Die Aufwendungen für diese Bücher stellen somit weder Werbungskosten, noch Betriebsausgaben dar. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Vorlageantrag € 765,37 an Fachliteratur steuerlich zu berücksichtigen. Insgesamt können abzüglich der steuerlich nicht anzuerkennenden Literatur mit einem Gesamtbetrag von € 296,69 somit € 468,68 als Aufwendungen für Fachliteratur berücksichtigt werden. Reisekosten (KZ 721): Zu den Reisekosten ist auszuführen, dass gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten sind. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach § 26 Z 4 EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Hinsichtlich der Reisekosten (KZ 721) konnte festgestellt werden, dass das Finanzamt unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hotelrechnung in Höhe von € 294,60 insgesamt € 721,90 berücksichtigt hat. Dieser Betrag wurde auf Basis der Buchhaltung des Beschwerdeführers ermittelt und wird vom Bundesfinanzgericht der Höhe und dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. Zusätzlich sind jedoch noch die Taggelder für die nachgewiesenen Fortbildungsveranstaltungen außerhalb Wiens zu berücksichtigen gewesen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer außerhalb von ***Ort 1*** an 9 Tagen an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, weshalb unter der Position der Reisekosten noch Taggelder in Höhe von € 237,60 (€ 26,40 pro Tag) zu berücksichtigen waren. Die Reisekosten (KZ 721) betragen daher insgesamt € 959,50. Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722): § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) lautet: "[…] Werbungskosten sind auch: […] 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen." Das Finanzamt hat auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung die Kosten der Aus- und Fortbildung in Höhe von € 493,61 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer machte in seinem Vorlageantrag diesbezüglich lediglich weitere Taggelder für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen geltend. Da die Taggelder für die nachweislich besuchten Fortbildungsveranstaltungen bereits unter der Position der Reisekosten (KZ 721) Berücksichtigung gefunden haben und der Beschwerdeführer keine weiteren Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht oder nachgewiesen hat, waren die Kosten der Aus- und Fortbildung unter der Kennzahl 722 mit € 493,61 zu berücksichtigen. Doppelte Haushaltsführung (KZ 723): Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl VwGH 03.03.1992, 88/14/0081; 23.05.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten. Die Kosten für das angeschaffte Werkzeug stellen keine unvermeidbaren Mehraufwendungen dar, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort (***Ort 1***) wohnen muss. Die Kosten für das Werkzeug wurden dementsprechend vom Finanzamt zu Recht aus den Kosten der doppelten Haushaltsführung ausgeschieden. Mangels schlüssiger Nachweise konnten die Renovierungskosten in Höhe von € 583,67 nicht im Beschwerdejahr anerkannt werden. Die Internetkosten stellen, wie bereits ausgeführt keine Kosten der doppelten Haushaltsführung dar, sondern wurden unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 20% als Arbeitsmittel unter der KZ 719 berücksichtigt. Betragsmäßig war hinsichtlich der Kosten für das Internet von € 279,50 laut Buchhaltung auszugehen. Höhere Kosten wurden vom Beschwerdeführer nicht belegmäßig nachgewiesen. Insgesamt waren daher als Kosten der doppelten Haushaltsführung (KZ 723) € 8.524,06 anzuerkennen. Sonstigen Werbungskosten (KZ 724): Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten (KZ 724) war festzustellen, dass von den strittigen Belegen die Beleg-Nr 356 (Sichtschutzfolien) mit einem Gesamtbetrag von € 77,46; die Beleg-Nr 364 (Blickschutzfolien) mit einem Gesamtbetrag von € 36,98; die Beleg-Nr 465 (E-Book-Reader) mit einem Gesamtbetrag von € 138,00 und die Beleg-Nr 267 (Software Ashampoo) mit einem Gesamtbetrag von € 29,90 zur Gänze nicht anzuerkennen waren. Die Beleg-Nr 465 (E-Book-Reader) und 267 (Software Ashampoo) wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Eine Überprüfung ob diese Aufwendungen tatsächlich vom Beschwerdeführer getragen wurden und ob diese beruflich bzw betrieblich veranlasst waren, war damit nicht möglich. Hinsichtlich der Beleg-Nr Beleg-Nr 356 (Sichtschutzfolien) und Nr 364 (Blickschutzfolien) konnte der Beschwerdeführer im Verfahren eine berufliche oder betriebliche Veranlassung nicht nachweisen. Hinsichtlich der Beleg-Nr 275 (GateKeeper 2.0 Wireless Bluetooth PC Lock), 112 (Sandboxie - Home Use Lifetime License) ist ein Privatanteil von 20% auszuscheiden, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die damit geschützten bzw ausgestatteten Geräte nie ausschließlich beruflich genutzt werden, sondern auch für private Zwecke in einem untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Nachweise hinsichtlich einer geringeren Privatnutzung oder einer ausschließlich beruflichen Nutzung erbracht. Ein Ansatz eines Privatanteiles von 20% erscheint damit als sachgerecht. Hinsichtlich der Kosten für den E-Mail-Account und die Mobiltelefonie ist ein Privatanteil von 20% auszuscheiden, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein E-Mail-Zugang und ein Mobiltelefon nie ausschließlich beruflich genutzt werden, sondern auch für private Zwecke in einem untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Nachweise hinsichtlich einer geringeren Privatnutzung oder einer ausschließlich beruflichen Nutzung erbracht. Ein Ansatz eines Privatanteiles von 20% erscheint damit als sachgerecht. Insgesamt konnten als sonstige Werbungskosten (KZ 724) die folgenden Beträge und Aufwendungen anerkannt werden: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Büroartikel | € 419,28 | abzüglich Beleg-Nr 356 und 364 | Einrichtung | € 206,17 | unstrittig | E-Mail-Account | € 47,90 | abzüglich 20% Privatanteil | Hardware | € 1.213,64 | abzüglich 20% Privatanteil Beleg-Nr 275 (GateKeeper) und Beleg-Nr 465 (E-Book-Reader) zur Gänze | Software | € 377,29 | abzüglich 20% Privatanteil Beleg-Nr 112 (Sandboxie) und Beleg-Nr 267 (Ashampoo) zur Gänze | Mobiltelefonie | € 737,74 | abzüglich 20% Privatanteil | Strafrecht Arzt | € 925,88 | unstrittig | Gesamt | € 3.927,90 | Krankheitskosten (KZ 730): Hinsichtlich der Krankheitskosten (KZ 730) war festzustellen, dass richtigerweise ein Betrag in Höhe von € 530,15 zu berücksichtigen war. Dieser Betrag überstieg jedoch nicht den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 in Höhe von € 8.913,98. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit werden wie folgt festgesetzt: | Einnahmen Justizanstalt ***Ort 1*** | € 34.705,00 | Sonderklassegebühren KH ***Ort 1*** | € 7.603,42 | Einnahmen Rotes Kreuz | € 2.535,20 | Gesamt | € 44.843,62 Im Einzelnen werden die folgenden Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen berücksichtigt: Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160): Hinsichtlich der Fahrtkosten ist allgemein auszuführen, dass Fahrtkosten Aufwendungen bzw Ausgaben anlässlich betrieblich/beruflich veranlasster Fahrten sind. Bei Nichtselbständigen sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Daher sind die Fahrtkosten dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie in erster Linie mit einem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (VwGH 14.06.1989, 88/13/0156; VwGH 30.10.2001, 97/14/0140). Der Nachweis der Fahrtkosten bzw der beruflich gefahrenen Kilometer hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Ein Fahrtenbuch hat die beruflichen und privat gefahrenen Kilometer zu enthalten (vgl dazu zB VwGH 28.02.1964, 2176/63). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer enthalten, soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl dazu VwGH 23.05.1990, 86/13/0181; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001). Der in der Beilage "Anlage 2K b" vorgelegte Taschenkalender ist nicht geeignet ein Fahrtenbuch zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erbrachte keine Nachweise hinsichtlich seiner betrieblich gefahrenen Fahrten, weshalb unter dieser Position lediglich die bereits vom Finanzamt anerkannten Reise- und Fahrtspesen in Höhe von € 3.517,08 Berücksichtigung finden konnten. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220): Der vom Beschwerdeführer begehrte Betrag in Höhe von € 91,60 hat bereits in der Veranlagung des Finanzamtes Berücksichtigung gefunden und wird auch in diesem Erkenntnis in dieser Höhe berücksichtigt. Grundfreibetrag (KZ 9221): § 10 EStG 1988 lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) auszugsweise wie folgt: "(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: 1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen - Veräußerungsgewinne (§ 24), - Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird. 2. Der Gewinnfreibetrag beträgt: - Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%, - für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7%, - für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5%, insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr. 3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag). 4. […]" Der Grundfreibetrag (KZ 9221) wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, jedoch vom Finanzamt auf Basis der Ergebnisse der Außenprüfung amtswegig ermittelt. Der Grundfreibetrag errechnet sich von den Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit abzüglich der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz von 13%. Im gegenständlichen Fall beträgt der Grundfreibetrag somit € 3.900,-. Der Grundfreibetrag wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt. Eigene Pflichtversicherungsbeiträge (KZ 9225): Der vom Beschwerdeführer begehrte Betrag in Höhe von € 3.191,24 hat bereits in der Veranlagung des Finanzamtes Berücksichtigung gefunden und wird auch in diesem Erkenntnis in dieser Höhe berücksichtigt. Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230): Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht in dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 2***, sondern wird die Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers ausgeübt. Es waren daher die Kosten die mit dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 2*** in Zusammenhang stehen nicht anzuerkennen. Dies betrifft die Kosten der Büroeinrichtung für das Arbeitszimmer in der in der ***Ort 2*** (Beleg-Nr 351, 353, 355, 373 und 539), die Kosten der Hardware (Beleg-Nr 351), sowie die anteiligen Kosten für das Internet, Strom und Betriebskosten. Hinsichtlich der Kosten für die militärische Ausrüstung (Beleg-Nr 40) wurde bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, dass diese Kosten nicht abzugsfähig sind. Insgesamt waren dementsprechend die folgenden Aufwendungen als Betriebsausgaben unter der Kennzahl 9230 anzuerkennen: | Bezeichnung | Betrag | Ausrüstung militärisch | € 72,15 | A-Trust | € 41,40 | Mitgliedsbeitrag | € 80,00 | Verlängerung | € 59,00 | Steuerberater | € 108,00 | Haftpflicht Arzt | € 1.440 | Ärztekammer Burgenland | € 45,90 | Gesamt | € 1.846,45 Spenden (KZ 9244): Der vom Beschwerdeführer begehrte Betrag in Höhe von € 100,00 hat bereits in der Veranlagung des Finanzamtes Berücksichtigung gefunden und wird auch in diesem Erkenntnis in dieser Höhe berücksichtigt. Zusammenfassung: Zusammengefasst werden die folgenden Kennzahlen mit den folgenden Beträgen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2018 berücksichtigt: | Kennzahl | Betrag | Anmerkung | nichtselbständige Einkünfte: | KZ 300 Familienheimfahrten | € 3.276,00 | WK | KZ 455 Personenversicherungen | € 480,00 | SA, unstrittig | KZ 717 Gewerkschaftsbeiträge | € 1.158,28 | WK | KZ 719 Arbeitsmittel | € 223,60 | WK | KZ 720 Fachliteratur | € 468,68 | WK | KZ 721 Reisekosten | € 959,50 | WK | KZ 722 Aus- und Fortbildung | € 493,61 | WK | KZ 723 doppelte Haushaltsführung | € 8.524,06 | WK | KZ 724 sonstige Werbungskosten | € 3.927,90 | WK | KZ 730 Krankheitskosten | € 530,15 | agB, unstrittig | selbständige Einkünfte: | KZ 9040 Erlöse ohne § 109a | € 44.843,62 | | KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen | € 3.517,08 | | KZ 9220 Zinsen und ähnliche Aufwendungen | € 91,60 | | KZ 9221 Grundfreibetrag | € 3.900,00 | | KZ 9225 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge | € 3.191,24 | | KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben | € 1.846,45 | | KZ 9244 Spenden | € 100,00 | Anmerkung: WK sind Werbungskosten, SA sind Sonderausgaben und agB sind außergewöhnliche Belastungen Hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.04.2025 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers und hinsichtlich der mit 05.05.2025 eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers war festzustellen, dass diese Eingaben nach Durchführung und Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden. Gemäß § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Nach § 277 Abs 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, sofern sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Für Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge beim Bundesfinanzgericht nach dem 31.08.2022 hat der Gesetzgeber nun die zeitliche Begrenzung der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten und gemäß § 277 Abs 4 BAO geschlossenen mündlichen Verhandlung bis zu deren Schließung (vgl § 270 Abs 1 BAO) normiert. Dementsprechend war durch das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge nicht mehr Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 zum Ausdruck gebrachten Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter ist auszuführen: Aus der Diktion, dass der Beschwerdeführer den Richter "für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit ablehnt", ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO handelt, sondern um eine postulierte Feststellung des Beschwerdeführers. Da nur Anbringen im Sinne des § 85 BAO einer Entscheidung zugänglich sind, war über diese reine Meinungsäußerung im gegenständlichen Fall nicht (mit gesondertem Beschluss) abzusprechen. Lediglich ergänzend wird zur Befangenheit selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach hat jeder Vorwurf der Befangenheit auch konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Organs in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Organ seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei, könnten seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN). Der zuständige Richter führt diesbezüglich aus, dass Befangenheitsgründe nach § 76 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine sonstigen wichtigen Gründe im Sinne des § 76 Abs 1 lit c BAO vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des zuständigen Richters in Zweifel zu ziehen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keine, wie vom VwGH verlangt, konkreten Umstände aufgezeigt (vgl nochmals VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN), sondern lediglich in der Bundesabgabenordnung geregelte Grundprinzipien - Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Abgabenbehörde (daher keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Abgabenbehörde), Bezeichnung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als "Androhung" - gerügt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlichen Rechtsfragen, ob die einzelnen Aufwendungen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bzw Betriebsausgaben darstellen, konnten auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Im Übrigen war die Lösung der gegenständlichen Beschwerde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor. Graz, am 4. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100315/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100315.2024
Stammnummer
148273
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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