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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100315/2024

Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100315/2024vom 04.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adresse 1*** über die Beschwerde vom 09. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Dezember 2019 betreffend Einkommensteuer 2018 ergangen zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit € 9.427,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 13.06.2019 seine Abgabenerklärung in elektronischer Form für das Veranlagungsjahr 2018 ein. Am 17.12.2019 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 auf Basis dieser Abgabenerklärung, wobei das Finanzamt einzelne beantragte Positionen der Abgabenerklärung abänderte. Diesem Bescheid wurde eine gesonderte Begründung vom 16.12.2019 (abgefertigt am 19.12.2019) angeschlossen. Am 09.01.2020 (datiert mit 10.01.2020) erhob der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 Beschwerde. Am 06.07.2021 wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2020 begonnen, welche am 17.02.2023 abgeschlossen wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2023 wurde unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 17.12.2019 (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) abgeändert. Am 13.04.2023 brachte der Beschwerdeführer betreffend den Einkommensteuerbescheid 2018 einen Vorlageantrag ein. Im Vorlageantrag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Die Beschwerde wurde am 29.05.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.12.2024 fand in Anwesenheit der beiden Parteien ein Erörterungstermin statt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht aufgetragen, betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 sämtliche Belege hinsichtlich der streitverfangenen Aufwendungen dem Gericht vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführer - in Erwiderung eines von Ihm verfassten E-Mails an das Bundesfinanzgericht - aufgefordert sämtliche Eingaben und Anträge schriftlich persönlich, per Post oder per Fax im Bundesfinanzgericht einzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Verfahrensförderungspflicht nach § 270 Abs 2 BAO, neuerlich aufgefordert sämtliche streitverfangenen Belege für Aufwendungen betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 dem Bundesfinanzgericht in Kopie bis zum 31.01.2025 schriftlich vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, dass damit nämlich nach Ablauf dieser Frist auf von der Partei vorgebrachte neue Tatsachen, Beweismittel und Anträge nicht (mehr) Bedacht zu nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Belegvorlage nicht nachgekommen. Mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" an. Mit Eingabe vom 18.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 19.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Ausführungen, Erklärungen und Anträgen ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" an. Mit Schreiben vom 19.02.2025 brachte das Finanzamt in Erfüllung des gerichtlichen Auftrages die im Finanzamtsakt noch befindlichen Belege betreffend die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ein. Mit Schreiben vom 24.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 27.02.2025) brachte der Beschwerdeführer weitere Anträge und Darstellungen ein. Mit Eingabe vom 06.03.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 11.03.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein und wiederholte darin ua die von ihm gestellten Anträge. Mit Schreiben vom 07.03.2025 replizierte das Finanzamt auf die ihm vom Bundesfinanzgericht übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers und schloss diesem Schreiben eine Excel-Tabelle als Beilage an. Mit Schreiben vom 27.03.2025 brachte das Finanzamt eine ergänzende Stellungnahme ein und legte diesem Schreiben als Beilage das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 zur Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung bei. Mit Schreiben vom 03.04.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 04.04.2025) brachte der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme ein, in der er sein bisheriges Vorbringen ergänzte. Mit Schreiben vom 09.04.2025 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme des Finanzamtes. Die jeweiligen Schreiben der Verfahrensparteien wurden der anderen Partei in Kopie zeitnah zur Kenntnisnahme durch das Bundesfinanzgericht übermittelt. Die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache hat in Abwesenheit des unentschuldigten Beschwerdeführers am 11.04.2025 stattgefunden. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung wurde den Parteien in Kopie mit Schreiben vom 14.04.2025 übermittelt. Am 14.04.2025 (Datum des Poststempels) wurde ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 17.04.2025 als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.04.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme samt Anträgen ein. Mit Schreiben vom 05.05.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit Protokollrügen hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2025 ein. In diesem Schreiben äußerte der Beschwerdeführer auch Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben dazu aus: "[…] Dies führt den Bf zur Schlussfolgerung, dass der Vorsitzende des Gerichts ***Ri*** seiner Objektivitätspflicht nicht nachgekommen ist und wird dieser durch den Bf für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit abgelehnt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war im Beschwerdejahr 2018 als Arzt tätig und sowohl selbständig als auch nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2018 aus seiner selbständigen Tätigkeit die folgenden Einnahmen: | Sonderklassegebühren KH ***Ort 1*** | € 7.603,42 | Einnahmen Rotes Kreuz | € 2.535,20 | Einnahmen Justizanstalt | € 34.705,00 | Gesamt | € 44.843,62 Im Beschwerdejahr 2018 bezog der Beschwerdeführer neben seinen selbständigen Einkünften noch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Arzt im Krankenhaus ***Ort 1*** und in seiner Funktion als Milizsoldat (Milizoffizier) bezog er Bezüge vom österreichischen Bundesheer. In ***Ort 1*** unterhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr an der Adresse ***Bf-Adresse 1*** eine Dienstwohnung und machte für diese Wohnung Kosten der doppelten Haushaltsführung und für die Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in ***Ort 2*** Kosten der Familienheimfahrten geltend. Die Wohnung in ***Ort 1*** wurde im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer um € 85.000,- erworben. In ***Ort 2*** unterhielt der Beschwerdeführer eine weitere Wohnung an der Adresse ***Bf-Adresse 2***, wobei die ***Ort 2*** Wohnung der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist. Die Gattin des Beschwerdeführers wohnt lt ZMR-Auszug dauernd in ***Ort 2*** am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer kommt in der Regel an den freien Wochenenden bzw an den freien Tagen nach ***Ort 2***. Die Gattin des Beschwerdeführers ist als Dolmetscherin in ***Ort 2*** tätig. Im Zuge der Außenprüfung wurde die vom Beschwerdeführer geführte Buchhaltung überprüft. Dabei konnte bei Durchsicht der Bankkontoauszüge festgestellt werden, dass Einnahmen aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2017 bis 2019 nicht Eingang in die Buchhaltung des Beschwerdeführers gefunden haben und bisher nicht versteuert wurden. Für das Beschwerdejahr 2018 wurde festgestellt, dass zwei Honorarnote an das Rote Kreuz in der Höhe von € 1.932,80 und € 602,40 nicht erfasst wurden. Für das Beschwerdejahr 2018 wurden seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde vom 13.04.2023 und dem Schreiben vom 30.01.2025 (im Bundesfinanzgericht eingelangt am 05.02.2025) die folgenden Sonderausgaben bzw außergewöhnlichen Belastungen außer Streit gestellt: Personenversicherungen (KZ 455) in der Höhe von € 480,- und Krankheitskosten (KZ 730) in der Höhe von € 530,15. Dem Schreiben vom 30.01.2025 waren die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" angeschlossen. Die "Anlage 1K" beinhaltet den E-Mail-Schriftverkehr betreffend die Eröffnung und Schließung einer Wahlarztpraxis, sowie eine Kopie eines handschriftlich geführten Taschenkalenders betreffend den Monat April, wobei eine Jahreszahl nicht ersichtlich ist. Die "Anlage 2K a" beinhaltet die Kopie eines handschriftlich geführten Taschenkalenders aus dem Jahr 2017. Die "Anlage 2K b" beinhaltet die Kopie eines handschriftlich geführten Taschenkalenders aus dem Jahr 2018. Die "Anlage 3K" beinhaltet die Computerausdrucke über einen "Summenbericht 2013" und "SmartZoom-Berichte" aus dem Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013. Die "Anlage 4K-2017" beinhaltet Computerausdrucke über einen "Summenbericht 2017" und "SmartZoom-Berichte" aus dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017, sowie Ausdrucke aus einer Excel-Tabelle und den Beleg mit der Beleg-Nr 89 vom 21.03.2017. Die "Anlage 5K-2018" beinhaltet Ausdrucke aus Excel-Tabellen betreffend das Jahr 2018. Die "Anlage 6K-2019" beinhaltet Honorarnoten an den Beschwerdeführer und Überweisungsbestätigungen betreffend das Jahr 2019. Die "Anlage 7K-2020" beinhaltet Ausdrucke aus einer Excel-Tabelle, einen Ausdruck eines Buchungsberichtes betreffend das Jahr 2020, Teilnahmebestätigungen an Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2020 sowie eine Einzahlungsbestätigung betreffend das Jahr 2020. Die "Anlage 8K-Emails Jv." Beinhaltet E-Mail-Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit dem Finanzamt aus den Jahren 2014 und 2015. Die "Anlage 9K" beinhaltet die Ausdrucke von Summenberichten betreffend die Jahre 2017 bis 2020. Dem Schreiben vom 18.02.2025 waren die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" angeschlossen. Die "Anlage 01" beinhaltet die Ausdrucke eines Summenberichtes 2017 und "SmartZoom-Berichte" aus dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017, Nachweise eines Darlehens aus dem Jahr 2017 und 2020, handschriftliche Aufzeichnungen über Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2018 und die bereits mit "Anlage 7K-2020" vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2020. Die "Anlage 02" beinhaltet SVA Kontoauszug und Jahresvorschau betreffend die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2018 bis 2020. Die "Anlage 3" beinhaltet eine Einzahlungsbestätigung (Auftragsbestätigung) an das Finanzamt aus dem Jahr 2024. Die "Anlage 4" beinhaltet den Beleg mit der Beleg-Nr 536 Rechnung Steinadler vom 30.09.2023. Die "Anlage 5" eine Einzahlungsbestätigung (Auftragsbestätigung) an das Finanzamt aus dem Jahr 2023. Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist strittig: Familienheimfahrten (KZ 300): Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung an Kosten für Familienheimfahrten € 3.030,30. Dieser Betrag wurde im Zuge der Außenprüfung auf Basis der eigesehenen Unterlagen zu Gunsten des Beschwerdeführers auf € 3.276,- erhöht. Im Vorlageantrag begehrte der Beschwerdeführer ohne ergänzende Belege vorzulegen das höchste Pendlerpauschale in der Höhe von € 3.672,- als Kosten der Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Das Finanzamt führte in einem ergänzenden Schriftsatz vom 07.03.2025 dazu Folgendes aus: "Die anhand von Kalenderaufzeichnungen erstellten Fahrtaufzeichnungen, die zwar nicht die Erfordernisse eines Fahrtenbuches erfüllen und deshalb nicht als solches anzuerkennen sind, können aber bei der annäherungsweisen Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Wenn sich daher daraus ergibt, dass der Bf. weniger Familienheimfahrten durchgeführt hat als der gesetzlich höchstens zulässige Betrag, kann nicht dieser berücksichtigt werden. Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Bf. ursprünglich 3.030,30 Euro in der KZ 300 Familienheimfahrten beantragte und ihm 3.276,00 Euro gewährt wurden." Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717): Unter dieser Kennzahl machte der Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag von € 1.376,91 geltend. Das Finanzamt anerkannte unter dieser Kennzahl einen Betrag in Höhe von € 1.158,28 und führte dazu in der Bescheidbegründung vom 16.12.2019 aus, dass nur die freiwilligen Beiträge in Höhe von € 1.158,28 anzuerkennen seien. Die geltend gemachten Kosten für die "experteer.at Premuim Mitgliedschaft" in Höhe von € 118,80 und die "LinkedIn Premium Mitgliedschaftsverlängerung" in Höhe von € 99,83 seien nicht anzuerkennen, da diese im Sinne des § 16 EStG keine freiwilligen Mitgliedschaften bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen darstellen würden, sondern es sich dabei um allgemeine "Karriereplattformen" handeln würde. Arbeitsmittel (KZ 719): Der Beschwerdeführer beantragte unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen. Die Außenprüfung hat die unter der Kennzahl 723 (Doppelte Haushaltsführung) geltend gemachten Internetkosten unter Abzug eines Privatanteiles von 20% unter dieser Kennzahl veranlagt. Insgesamt wurde ein Betrag in der Höhe von € 223,60 als Aufwendungen für das Internet unter dieser Kennzahl berücksichtigt. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus wie folgt: "Seitens der BP wurde ein Betrag von EUR 223,60 als Internetkosten 80% angenommen. Die KZ-Änderung als auch die Höhe sind unrichtig. Internetkosten werden unter KZ 723 verbucht. Unter KZ 719 werden keine Kosten geltend gemacht." Fachliteratur (KZ 720): In seiner Einkommensteuererklärung machte der Beschwerdeführer € 863,17 an Fachliteratur geltend. Die Außenprüfung konnte nach Durchsicht der Buchhaltung lediglich einen Gesamtbetrag von € 765,37 mit Belegen nachweisen. Der Beschwerdeführer grenzte sein diesbezügliches Begehren im Vorlageantrag vom 13.04.2023 betraglich auf € 765,37 ein. Das Finanzamt anerkannte auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung die folgenden Belege bzw Aufwendungen nicht als steuerlich absetzbare Fachliteratur: | Bezeichnung | Belegnummer | Betrag | Tactical Gear 2018 | Beleg-Nr 69 | € 35,00 | Messer Magazin 2018 | Beleg-Nr 108 | € 40,50 | Trauma Book SOMA | Beleg-Nr 229 | € 40,82 | Fritz Box Bibel | Beleg-Nr 240 | € 20,50 | Survival Abo | Beleg-Nr 284 | € 27,00 | Messerkatalog | Beleg-Nr 475 | € 16,95 | The parachute ward | Beleg-Nr 510 | € 12,25 | Guerilla Surgeon | Beleg-Nr 511 | 20,42 | Black Scalpel | Beleg-Nr 512 | € 67,77 | Alte medizinische Instrumente | Beleg-Nr 515 | € 15,48 | Gesamt | | € 296,69 Insgesamt hat das Finanzamt € 296,69 an Fachliteratur nicht anerkannt und unter dieser Kennzahl einen Betrag von € 468,68 anerkannt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von € 137,52 veranlagt. Mit Eingabe vom 07.03.2025 führte das Finanzamt aus, dass unter der Kennzahl 720 richtigerweise € 468,68 zu veranlagen seien. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer dazu ua Folgendes aus: "Die Zeitschriftenabonnements `Messer Magazin´ und `Survival´ mögen auch andere private Personen interessieren, im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um notwendige Informationen für Ausrüstung und Zusatzausbildung. Der Kläger ist seit Jahren in der Erprobung, Ankauf und Ausbildung von medizinischen Gerätschaften und Ausrüstung sowohl beim Österreichischen Bundesheer wie auch als Notarzt tätig. Zum Trauma Book SOMA ist auszuführen, dass das zweite Exemplar vom Beschwerdeführer seiner Einheit gespendet um daraus und damit ausgebildet werden zu können. So wird sichergestellt, dass alle die gleiche Information haben. Es wird Fachliteratur in Höhe von EUR 765,37 geltend gemacht." Mit Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fachliteratur sein Vorbringen wie folgt: "Wesentlich erscheint die Intransparenz des von den BP eingetragenen Betrages - 627,85 oder 468,68€. (Seite 7 und 10 BP_Final) Es werden bei KZ 720 - Fachliteratur Kosten iHv 749,89€ geltend gemacht. Strittige Belege: 108, 229, 284, 475. Der Beleg 510, Buch "The parachute ward" ist deswegen strittig, weil er angeblich im Jahr 2017 anerkannt wurde. Dies ist aber durch die BP_final nicht zu belegen. Siehe Anlage 05 - KZ 720 2018 - Fachliteratur" Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinem Schreiben die Beilage "Anlage 05 - KZ 720 2018 - Fachliteratur" nicht seinem Schreiben vom 30.01.2025 angeschlossen hat. Reisekosten (KZ 721) Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung ursprünglich Reisekosten in Höhe von € 3.336,40. Das Finanzamt veranlagte im Erstbescheid unter dieser Kennzahl € 406,21 da die restlichen Kosten nicht belegmäßig nachgewiesen worden seien. In der Beschwerdevorentscheidung wurde dieser Betrag auf Basis der Feststellungen in der Außenprüfung auf € 721,90 zu Gunsten des Beschwerdeführers erhöht. Im Vorlageantrag vom 13.04.2023 führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus: "Die ursprünglich angegebenen Reisekosten mit EUR 3.336,40 waren wie sich später herausgestellt hat unrichtig, da der Beschwerdeführer hierbei irrtümlich auch die gefahrenen Km für die Heimfahrten berechnet hatte. Diese Angelegenheit war schon im Sommer 2019 erledigt. Scheinbar jedoch nicht für die BP. Die Zuordnung ist daher nicht nachvollziehbar. Gemäß der Buchhaltung des Beschwerdeführers ergeben sich eine Mautgebühr i.H.v. EUR 11,50 und Hotelkosten i.H. von EUR 294,60. Nach Abzug der irrtümlich beantragten Mautgebühr verbleiben EUR 294,60 die zu berücksichtigen sind." Mit Schreiben vom 30.01.2025 brachte der Beschwerdeführer dazu ergänzend vor: "Unter dieser KZ werden nur die Hotelkosten für ein Seminar geltend gemacht. Siehe Anlage 06 - KZ 721 2018 - Reisekosten" Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinem Schreiben die Beilage "Anlage 06 - KZ 721 2018 - Reisekosten" nicht seinem Schreiben vom 30.01.2025 angeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdejahr an den folgenden Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen: vom 23. bis 25.03.2018 - Jahrestagung der österreichischen Gesellschaft für Wehrpharmazie in Mittersill (Seminarzentrum Felbertal) am 30.06.2018 - Herzanesthesie Österreich an der Medizinischen Universität in ***Ort 1*** vom 11. bis 13.10.2018 - 20. Kärntner Symposium über Notfälle im Kindes- und Jugendalter in St. Veit an der Glan am 09.11.2018 - Terror and Desaster Surgical Care im Kardinal Schwarzenberg Klinikum in Schwarzach vom 29. bis 30.11.2018 - Mechanische Kreislaufunterstützung in Gumpoldskirchen Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 somit an 10 Tagen an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, wovon eine Veranstaltung an einem Tag in ***Ort 1*** an seinem Tätigkeitsort stattgefunden hat. Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722): Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Beschwerdejahr die Berücksichtigung von € 738,62. Das Finanzamt veranlagte letztlich in der Beschwerdevorentscheidung auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung einen Betrag in der Höhe von € 493,61. Dazu führte das Finanzamt im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15.03.2023 aus, dass die beantragten Kosten nicht mit den übermittelten Buchhaltungsunterlagen übereinstimmen würden. Deswegen seien die berücksichtigten Kosten in Höhe von € 493,61 geschätzt worden. Im Vorlageantrag vom 13.04.2023 führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus: "Verbucht wurden EUR 738,62, anerkannt wurden EUR 493,61. Die EUR 245,01 waren die verrechneten Tagessätze (12 Tage ä EUR 20,40). Richtigerweise ist jedoch ein Tagessatz von EUR 26,40 heranzuziehen. Daher werde insgesamt EUR 810,41 geltend gemacht." Doppelte Haushaltsführung (KZ 723): Unter der Kennzahl 723 machte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 insgesamt € 19.320,68 geltend. Von diesen Kosten wurden letztlich durch das Finanzamt auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung € 8.524,06 anerkannt. Das Finanzamt anerkannte in der Beschwerdevorentscheidung die folgenden Aufwendungen: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkungen | Betriebskosten | € 2.603,18 | lt Buchhaltung | Einrichtung | € 1.931,70 | Differenz zu Buchhaltung € -2.728,21 | Haushaltsversicherung | € 132,70 | lt Buchhaltung | Heizung | € 882,64 | lt Buchhaltung | Reparaturen | € 196,00 | Differenz zu Buchhaltung € -684,48 | GIS | € 473,96 | lt Buchhaltung | Strom | € 345,70 | lt Buchhaltung | AfA | € 933,56 | lt Buchhaltung | Zinsen | € 957,39 | lt Buchhaltung | Kontoführung | € 67,24 | lt Buchhaltung | Gesamt | € 8.524,06 | Die vom Beschwerdeführer begehrten Aufwendungen für das Internet wurden unter Abzug eines Privatanteiles von 20% unter der KZ 719 (Arbeitsmittel) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führte dazu in seinem Vorlageantrag aus wie folgt: "KZ 723: Ursprünglich abgesetzt wurden EUR 12.216,26, anerkannt wurden EUR 8.524,06. Richtigerweise ist jedoch ein Betrag von EUR 10.194,90 heranzuziehen. die nicht Anerkennung des gekauften Werkzeugs i.H.v. EUR 684,48 ist unrichtig. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Arbeiten rund um die Wohnung selbst durchführt - wie dies auch der Kauf der Materialien zum Bau eines Kleiderschrankes beweisen (Afa Bildung durch BP). Für diese Arbeiten benötigt man naturgemäß Werkzeug. Deswegen gibt es auch keine Handwerker Rechnungen in der Buchhaltung. Weiters wurden die Afa Renovierungskosten i.H.v. EUR 583,67 nicht berücksichtigt. Die weiteren Aufwendungen i.H.v. EUR 402,69 sind durch die Buchhaltung des Beschwerdeführers beweisbar." Im Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten der doppelten Haushaltsführung sein Vorbringen noch dahingehend, dass die Internetkosten mit € 279,50 nicht korrekt wiedergegeben, sondern, dass sich diese auf € 402,69 belaufen würden. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Beilage "Anlage 08 - KZ 723 2018 - DH", welche er jedoch seinem Schreiben nicht angeschlossen hat. Zu den Renovierungskosten führte der Beschwerdeführer in der Erörterung am 05.12.2024 (betreffend das Beschwerdejahr 2017) aus, dass er im Jahr 2012 in ***Ort 1*** eine Wohnung gekauft habe. Diese Wohnung sei im Jahr 2012 renoviert worden. Die Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 würden der jährlichen Abschreibung für diese Renovierung entsprechen. Diese Kosten seien in den Jahren 2014 bis 2023 abgeschrieben worden. Der zuständige Richter hat im Erörterungstermin dem Beschwerdeführer aufgetragen die Rechnungen betreffend die Renovierung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da der Vertreter des Finanzamtes im Erörterungstermin erklärte, dass diese Rechnungen nicht im Akt des Finanzamtes vorhanden seien. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen für die Renovierung der Wohnung im Jahr 2012 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Sonstige Werbungskosten (KZ 724): Der Beschwerdeführer hat unter dieser Position in seiner Einkommensteuererklärung € 4.362,28 beantragt. Auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung wurden letztlich von Finanzamt € 3.966,32 steuerlich anerkannt. Insgesamt wurden vom Finanzamt die folgenden Beträge und Positionen anerkannt: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Büroartikel | € 433,77 | | Einrichtung | € 206,17 | unstrittig | E-Mail-Account | € 47,90 | 20% Privatanteil von € 59,88 | Hardware | € 1.213,64 | | Software | € 401,21 | | Mobiltelefonie | € 737,74 | 20% Privatanteil von € 922,18 | Strafrecht Arzt | € 925,88 | unstrittig | Gesamt | € 3.966,32 | Vom Finanzamt wurden die folgenden Positionen nicht anerkannt: | Bezeichnung | Beleg-Nr | Artikelbezeichnung | Privatanteil | nicht anerkannter Betrag | Büroartikel | 364 | Schutzfolie | 100% | € 22,49 | | 356 | Schutzfolie | 100% | € 77,46 | Hardware | 275 | Gatekeeper | 20% | € 12,00 | | 465 | E-Book-Reader | 100% | € 138,00 | Software | 112 | Software Sandboxy | 20% | € 15,84 | | 267 | Software Ashampoo | 20% | € 5,98 | Mobiltelefonie | | | 20% | € 184,44 | E-Mail Account | | | 20% | € 11,98 | Gesamt | | | | € 468,19 Insgesamt stellte das Finanzamt im Zuge der Außenprüfung auf Basis der Buchhaltung des Beschwerdeführers unter den sonstigen Werbungskosten einen Betrag von € 4.434,50 fest, von dem jedoch insgesamt € 468,19 nicht anerkannt wurden. Das Finanzamt veranlagte als sonstige Werbungskosten einen Betrag in Höhe von € 3.966,32. Krankheitskosten (KZ 730): Hinsichtlich der Krankheitskosten war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung € 530,15 beantragt hat. Das Finanzamt veranlagte an Krankheitskosten im Erstbescheid den vom Beschwerdeführer erklärten Betrag, um dann in der Beschwerdevorentscheidung die Krankheitskosten mit dem doppelten Betrag (€ 1.060,30) zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des doppelten Betrages an Krankheitskosten wirkte sich steuerlich nicht aus, da die Krankheitskosten den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht überstiegen. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist strittig: Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160): Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 an Reise- und Fahrtspesen insgesamt € 3.517,08. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt in der Veranlagung in dieser Höhe berücksichtigt. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes aus: "KZ 9160: Hierbei wurde von den BP nicht berücksichtigt, dass EUR 4.186,30 an Kilometergeld für An- und Abfahrten zu Kursen bzw. in die Justizanstalt und zum Österreichischen Bundesheer angefallen sind Daher wird weiterhin ein Betrag i.H.v. EUR 4.186,30 geltend gemacht." Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220): Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung unter dieser Position einen Betrag in Höhe von € 91,60. Dieser Betrag wurde in dieser Höhe vom Finanzamt anerkannt und so veranlagt. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Betrag nicht beachtet worden sei. Eigene Pflichtversicherungsbeiträge (KZ 9225): Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung unter dieser Position einen Betrag in Höhe von € 3.191,24. Dieser Betrag wurde in dieser Höhe vom Finanzamt anerkannt und so veranlagt. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Sozialversicherungsbeiträge nicht beachtet worden seien. Das Finanzamt erklärte in seiner Eingabe vom 27.03.2025, dass diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2018 berücksichtigt worden seien. Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230): Vom Beschwerdeführer wurden unter dieser Kennzahl insgesamt € 3.182,24 erklärt. Das Finanzamt veranlagte auf Basis des Ergebnisses der Außenprüfung € 2.201,38. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seinem Vorlageantrag vor wie folgt: "KZ 9230: Geltend gemacht wurden EUR 3.182,24, anerkannt EUR 2.201,38. Bei erneuter Berechnung werden EUR 3.650,71 geltend gemacht. Es wurde eine Afa gegründet welche nicht erklärbar ist. Es wurde durch die BP aus einem falschen Betrag eine Afa gebildet. Der richtige Betrag wäre EUR 1.104,46 (ReNr 353). Weiters handelt es sich hierbei um mehrere Lichtleisten und die dazugehörigen Beleuchtungskörper welche zusammen bestellt und versendet wurden um Portokosten zu sparen. Daher ist eine Afa nicht zulässig. Der Absetzbetrag mit EUR 1.188,52 wird weiterhin beantragt. Die Internetverbindung in der Wohnung ***Ort 2*** wurde mit 10% angesetzt. Dies ist nicht notwendig, 5% sind ausreichend um die Cloudfunktion und etwaige berufliche Internetnotwendigkeiten abzudecken. Daher wird eine Reduktion auf EUR 10,48 vorzunehmen sein. Was genau beim Beleg 351 nicht anerkannt wurde ist nicht nachvollziehbar und wird dieser daher weiterhin geltend gemacht. die militärische Ausrüstung i.H.v. EUR 83,52 wurde vom Beschwerdeführer für im Inland und Ausland notwendige Ausrüstungsgegenstände, welche vom Österreichischen Bundesheer aufgrund der bekannten Einsparungsmaßnahmen nicht zur Verfügung gestellt werden, angeschafft. Da der Beschwerdeführer für dieses Einkommen Steuern entrichtet muss ein Absetzen dieses Betrages anerkannt werden. In der Berechnung fehlen weiters: Betriebskosten Wohnung ***Ort 2***, anteilsmäßig (5%), daher EUR 276,67, Stromkosten anteilsmäßig (5%), EUR 42,20 und Postgebühren EUR 23,95." Mit Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt: "KZ 9230 Geltend gemachte Beträge gesamt 3650,71€ Ausrüstung-militärisch: 155,67€; strittige Belege: 40 Postgebühren: 23,95€ KZ geändert, Rückführung beantragt Büro ***Ort 2*** Einrichtung: 3650,71€; strittige Belege: 351, 353, 355, 373, 539 Bei Beleg 353 woraus eine Afa gegründet wurde, handelt es sich tatsächlich um ein "Monitoraufhängesystem". Teile wurden in der "Dienstwohnung" genützt und Teile am "sekundären Arbeitsplatz" am Hautwohnsitz. Da eine Betragsaufteilung zu mühselig war, wurde der Betrag zur Gänze unter einer KZ und Bezeichnung geltend gemacht. Dies wurde den BP aber mitgeteilt. Interessant im Zusammenhang ist, dass keinem Mitarbeiter des FA ***Ort 2*** aufgefallen ist, dass es sich nicht um Lichtleisten handelt. Der Verdacht, dass die Beschwerdebeantwortung grundsätzlich alle Begehren des Bf negativ bescheiden sollte, ohne sich überhaupt mit dem Thema zu befassen, drängt sich auf. Büro ***Ort 2*** Internetverbindung - Betrag unstrittig (209,42€) Anteil von 5% ausreichend iHv. 10,48€ Büro ***Ort 2*** Strom: Betrag 844,32€ unstrittig - Anteil 5% strittig iHv. 42,2€ Büro ***Ort 2*** Betriebskosten: Betrag 5533,56€ unstrittig - Anteil 5% strittig iHv. 276,67€ Büro ***Ort 2*** Hardware: 178,92€ nicht strittig Dolmetscher bestehend aus: Verlängerung, MB und A-Trust iHv. 180,4€ unstrittig Steuerberatung iHv. 108€ unstrittig Versicherung Haftpflicht Arzt iHv. 1440€ unstrittig ÄK Burgenland iHv. 45,9€ unstrittig Siehe Anlage 12- KZ 9230 2018" Festgestellt wird, dass die Beilage "Anlage 12- KZ 9230 2018" vom Beschwerdeführer nicht dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurde. Das Finanzamt hat den unter der KZ 9230 anerkannten Betrag wie folgt errechnet: | Bezeichnung | anerkannter Betrag | Anmerkungen | Ausrüstung militärisch | € 72,15 | € 83,52 von Beleg-Nr 40 nicht anerkannt | ***Ort 2*** Einrichtung | € 158,73 | AfA aus Beleg-Nr 353 (EDS-Einrichtung) | ***Ort 2*** Hardware | € 178,92 | wie beantragt | ***Ort 2*** Internet | € 17,29 | 10% anerkannt | A-Trust | € 41,40 | wie beantragt | Mitgliedsbeitrag | € 80,00 | wie beantragt | Verlängerung | € 59,00 | wie beantragt | Steuerberater | € 108,00 | wie beantragt | Haftpflicht Arzt | € 1.440 | wie beantragt | Ärztekammer Burgenland | € 45,90 | wie beantragt | Gesamt | € 2.201,38 | Bei der militärischen Ausrüstung wurde der Beleg mit der Nr 40 mit einem Gesamtbetrag von € 83,52 nicht anerkannt. Hinsichtlich des Arbeitszimmers des Beschwerdeführers am Familienwohnsitz in ***Ort 2*** war festzustellen, dass dieses Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Spenden (KZ 9244): Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Spende in der Höhe von € 100,- vom Finanzamt nicht anerkannt worden sei. Diese Spende wurde jedoch antragsgemäß in der Veranlagung berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Wohnung in ***Ort 1*** gekauft und renoviert hat, gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Erörterungstermin am 05.12.2024. Familienheimfahrten (KZ 300): Das der Beschwerdeführer ursprünglich einen Betrag von € 3.030,30 beantragt hat, erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung. Hinsichtlich der Familienheimfahrten war festzustellen, dass das Finanzamt auf Basis der bei der Außenprüfung eingesehenen Unterlagen die Kosten der Familienheimfahrten zu Gunsten des Beschwerdeführers höher als beantragt mit € 3.276,- berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer beantragte in der Vorlage eine Berücksichtigung der Familienheimfahrten mit dem Betrag der dem höchsten Pendlerpauschale entspricht, ohne weitere Unterlagen oder Nachweise, aus welchen sich die höheren Kosten erschließen ließen, vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Schriftsatz vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) die Beilage "Anlage 2K b" vor. Diese Beilage ist die Kopie eines Taschenkalenders, aus welchem nicht ersichtlich ist an welchen Tagen er von ***Ort 1*** nach ***Ort 2*** zu seinem Familienwohnsitz oder retour gefahren ist. Aus dieser Beilage können keine höheren Kosten der Familienheimfahrten, als sie bereits von der Außenprüfung veranschlagt wurden, abgeleitet werden. Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus der ebenfalls mit dem Schreiben vom 30.01.2025 vorgelegten Beilage "Anlage 5K-2018" ersehen lässt, dass der Beschwerdeführer seine Kosten der Familienheimfahrten selbst mit € 3.276,- berechnet hat. Auf der letzten Seite (Seite 4) dieser Beilage findet sich eine Tabelle, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Familienheimfahrten von 7.800 KM ausgeht, welchen er das amtliche Kilometergeld von € 0,42 zu Grunde legt und so einen Gesamtbetrag von € 3.276,- errechnet. Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717): Der vom Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl beantragte Betrag in Höhe von € 1.376,91 erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2018. Der Beschwerdeführer hat unter dieser Kennzahl auch die Mitgliedschaftsbeiträge bei den Karriereplattformen "experteer.at" und "LinkedIn" geltend gemacht hat. Die Belege betreffend die Mitgliedschaften bei "experteer.at" (Beleg-Nr 39) und "LinkedIn" (Beleg-Nr 577) finden sich in der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom 28.07.2019 (Seite 6 und 8). Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei "experteer.at" findet sich unter den vom Finanzamt mit Eingabe vom 19.02.2025 vorgelegten Belegen der entsprechende Beleg mit der Beleg-Nr 39, aus dem für die Mitgliedschaft bei "experteer.at" im Beschwerdejahr ein Gesamtpreis von € 118,80 ersichtlich ist. Aus dem Beleg hinsichtlich der Mitgliedschaft bei "LinkedIn" (Beleg-Nr 577) erschließt sich der Gesamtpreis von € 99,83 für die Mitgliedschaft im Zeitraum 01.12.2018 bis 01.12.2019. "experteer.at" ist ein Online-Karriere- und Recruiting-Marktplatz. Ein Blick auf die Homepage dieser Plattform zeigt, dass sich diese Plattform mit der Jobsuche beschäftigt. "LinkedIn" ist ein soziales Netzwerk zur Pflege bestehender Geschäftskontakte und zum Knüpfen von neuen geschäftlichen Verbindungen. Arbeitsmittel (KZ 719): Dass der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen geltend gemacht hat, erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018. Dass die Außenprüfung die Kosten für das Internet aus den Kosten der doppelten Haushaltsführung (KZ 723) herausgerechnet hat und unter den Aufwendungen für Arbeitsmittel unter Abzug eines Privatanteiles von 20% berücksichtigt hat, erschließt sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" und aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. Fachliteratur (KZ 720): Die von der Betriebsprüfung nicht als Fachliteratur anerkannten Belege erschließen sich aus dem Dokument "Kennzahlen BP final". Diese nicht als Fachliteratur anerkannten Belege sind im festgestellten Sachverhalt aufgelistet. Im Einzelnen ist zu den jeweiligen durch die Außenprüfung nicht anerkannten Belegen Folgendes auszuführen: Beleg-Nr 69 ist eine Rechnung für ein Abonnement der Zeitschrift "Tactical Gear". Die Zeitschrift "Tactical Gear" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "TACTICAL gear ist das einzige Magazin für taktische Ausrüstung - für Produkte, die für Militär und Polizei entwickelt und produziert werden: robuste Einsatzwerkzeuge, funktionale Kleidung, strapazierfähige Taschen und Rucksäcke, taktische Uhren und starke Lampen. Kurz: Persönliche Ausrüstung, die auch im zivilen Einsatz jeder Aufgabe gewachsen ist. Unsere Leser sind Militärangehörige und Polizeibeamte, aber vor allem auch `normale´ Menschen, die sich mit besonders hochwertigen und robusten Produkten ausstatten wollen, die sie im Alltag und bei Outdoor-Einsätzen nutzen. Denn was im extremen Einsatz bei Spezialkräften funktioniert, das kann auch im zivilen Bereich überzeugen. TACTICAL gear testet Ausrüstung auf Herz und Nieren, berichtet über Hintergründe und interessante Menschen, bietet wertvolle Kaufberatung und Entscheidungshilfe - von A wie Armbanduhr bis Z wie Zelt." Es ist festzustellen, dass eine berufliche Veranlassung für den Kauf dieser Zeitschrift nicht ersichtlich ist. Zum einen wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, dass er seit Jahren in der Erprobung, Ankauf und Ausbildung von medizinischen Gerätschaften und Ausrüstung sowohl beim Österreichischen Bundesheer als auch als Notarzt tätig sei, jedoch wurde dafür kein Nachweis erbracht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass militärische Neu- bzw Nachbeschaffungen für das Österreichische Bundesheer über eine eigene Abteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung abgewickelt werden und der Beschwerdeführer lediglich als Milizsoldat (Milizoffizier) im Beschwerdejahr für das Österreichische Bundesheer tätig war. Der inhaltliche Schwerpunkt der Zeitschrift steht auch in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines (Not-)Arztes. Beleg-Nr 108 ist eine Rechnung für ein Abonnement der Zeitschrift "Messer Magazin". Die Zeitschrift "Messer Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "Messer Magazin ist die einzige regelmäßige Publikation im deutschsprachigen Teil Europas, die sich ausschließlich mit dem Thema Messer beschäftigt. Messer Magazin erfasst das gesamte Spektrum des Themas Messer: Vom Jagdmesser über das handgemachte Sammlermesser bis zum Küchenmesser. Alle wichtigen Themenbereiche wie Historie und Technik des Messers werden gewürdigt." Der Inhalt dieser Zeitschrift steht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in keinem Zusammenhang. Der Beleg mit der Beleg-Nr 229 ist eine Rechnung über zwei Exemplare des "ATP-P Handbook". Dieses von der Außenprüfung und vom Beschwerdeführer "Trauma Book SOMA" genannte Buch wurde doppelt angeschafft und von der Außenprüfung einmal als Fachliteratur steuerlich berücksichtigt. Der Kaufpreis für ein Exemplar betrug 47,00 Dollar, wobei der Beleg kein Datum trägt. Für ein Exemplar dieses Buches wurden vom Finanzamt umgerechnet € 40,82 angenommen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Umrechnung von Dollar in Euro im Jahr 2018. Für das Gericht ist glaubwürdig, dass der betreffende Beleg dem Veranlagungsjahr 2018 zuzurechnen ist. Der Beleg mit der Beleg-Nr 240 ist eine Rechnung über den Kauf des Buches "Die umltimative Fritz!Box Bibel". Dieses Buch bietet lt Internetrecherche Informationen "vom ersten Einrichten bis zur Systemwartung, Tipps und Tricks zu Ihrer FRITZ!Box". Dieses Buch ist dem privaten Interessensbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen, ist von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit und es besteht kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt. Der Beleg mit der Beleg-Nr 284 ist eine Rechnung für ein Abonnement der Zeitschrift "Survival Magazin". Die Zeitschrift "Survival Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "Survival, Bushcraft, Outdoor, Abenteuer - das sind die Themen, mit denen sich das Survival Magazin beschäftigt. Das Überleben in der Natur, ausgerüstet nur mit dem Nötigsten, ist eine Herausforderung, der sich immer mehr Menschen stellen - freiwillig. Als Kontrastprogramm zum Alltag fliehen sie für begrenzte Zeit aus der Zivilisation, um Grenzerfahrungen zu machen, sich selbst und seine eigenen Limits kennenzulernen, die Natur ungefiltert zu erleben und eine neue Freiheit zu finden. Das Survival Magazin transportiert die Faszination dieser Erlebnisse und liefert dazu das nötige Know-how - mit Workshop-Beiträgen und praktischen Anleitungen, mit Produkttests und Hintergrundinformationen. Interessante Survival-Profis sind ebenso ein fester Bestandteil des Magazins wie spannende Abenteuer. Der Begriff Survival steht auch für die Vorbereitung auf Notfälle, von denen man nie weiß, ob und wann sie eintreten. Das Survival Magazin gibt den Lesern wertvolle Tipps zur Vorbereitung auf alle Fälle - egal ob im Alltag, auf Reisen oder zu Hause in den eigenen vier Wänden." Der Inhalt dieser Zeitschrift steht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in keinem Zusammenhang. Hinsichtlich des Beleges mit der Beleg-Nr 475 "Messerkatalog" ist festzustellen, dass sich dieser Beleg nicht im Akt befindet. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals vom Bundesfinanzgericht aufgefordert die strittigen Belege in Kopie vorzulegen, kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach. Dieser Beleg findet sich auch nicht in dem (unvollständigen) Belegkonvolut, welches das Finanzamt mit seiner Eingabe vom 19.02.2025 vorgelegt hat. Weiters war festzustellen, dass auch die Bezeichnung "Messerkatalog" keinen Hinweis auf eine berufliche oder betriebliche Veranlassung durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt erkennen lässt. Die Belege mit den Beleg-Nr 510, 511 und 512 wurden ebenfalls nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Hinsichtlich dieser Belege findet sich jedoch ein Hinweis in der Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 28.07.2019 auf Seite 26. Zu Beleg-Nr 510 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Buch "The parachute ward: A Canadian surgeon´s wartime adventures in Yugoslavia" erworben hat. Zu Beleg-Nr 511 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Buch "Guerilla Surgeon" erworben hat. Zu Beleg-Nr 512 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Buch "Black Scalpel" erworben hat. Zu diesen drei Büchern (Beleg-Nr 510, 511 und 512) ist festzustellen, dass sie lt Internetrecherchen die Erlebnisse von Ärzten im Kriegseinsätzen schildern. Der Inhalt dieser Bücher ist von allgemeinem Interesse, bzw für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt. Der Beleg mit der Beleg-Nr 515 ist eine Rechnung über den Kauf des Buches "Alte medizinische Geräte". Bereits der Titel dieses Buches zeigt auf, dass der Inhalt von allgemeinem Interesse bzw für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Reisekosten (KZ 721) Die Veranlagung der Reisekosten in Höhe von € 721,90 erfolgte laut der glaubhaften Darstellung des Finanzamtes auf Basis der in der Außenprüfung geprüften Buchhaltung des Beschwerdeführers inklusive der vom Beschwerdeführer mit Vorhaltsbeantwortung vom 28.07.2019 (BFG-Akt OZ 14, Seite 32 und 33) vorgelegten Hotelrechnung in Höhe von € 294,60. Der Beschwerdeführer hat mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.02.2021 (Seite 5 bis 10) Teilnahmebestätigungen an insgesamt fünf Fortbildungsveranstaltungen vorgelegt. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer auf diese Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen an insgesamt 10 Tagen nachweisen, wobei eine Veranstaltung an einem Tag am Arbeitsort des Beschwerdeführers in ***Ort 1*** stattgefunden hat. Weitere Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen lassen sich auf Grund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Belege nicht erschließen. Das Finanzamt hat in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 dazu vorgebracht, dass Taggelder für Fortbildungsveranstaltungen, die aus der Buchhaltung des Beschwerdeführers hervorgegangen sind berücksichtigt worden seien. Ob konkret für die Veranstaltungen, die sich aus den vorgelegten Belegen erschließen, Taggelder berücksichtigt worden seien, könne laut Finanzamt nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722): Die Kosten der Aus- und Fortbildung wurden vom Finanzamt im Zuge der Außenprüfung geschätzt. Das Finanzamt veranlagte diesbezügliche Kosten in Höhe von € 493,61. Die Höhe der veranlagten Aus- und Fortbildungskosten erschließt sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag betreffend die Taggelder betreffend die besuchten Fortbildungsveranstaltungen ist darauf hinzuweisen, dass Taggelder für diese Fortbildungsveranstaltungen, soweit eine Teilnahme nachgewiesen wurde und für diese Dienstreisen Taggelder zustehen, als Reisekosten unter Kennzahl 721 Berücksichtigung gefunden haben. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 13.04.2023 die bereits im festgestellten Sachverhalt zitiert wurden, erschließt sich, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits als Kosten der Aus- und Fortbildung in Höhe von € 493,61 lediglich die Berücksichtigung von Taggeldern geltend gemacht hat. Doppelte Haushaltsführung (KZ 723): Die ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung erschließen sich aus der Einkommensteuererklärung 2018. Im Vorlageantrag schränkte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Begehren auf € 10.194,90 ein. Dieser Betrag errechnet sich aus dem vom Finanzamt anerkannten Betrag in Höhe von € 8.524,06 zuzüglich € 684,48 für das gekaufte Werkzeug, € 583,67 für die AfA Renovierungskosten und € 402,69 für das Internet. Unter dieser Kennzahl waren dementsprechend die drei Positionen für das gekaufte Werkzeug, die AfA für die Renovierungskosten und die Kosten des Internetanschlusses strittig. Die Kosten für das gekaufte Werkzeug erschließen sich aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 68. Aus diesem Beleg geht hervor, dass der Beschwerdeführer diverses Werkzeug (Bolzenschneider, Werkzeugkiste, Vorschlaghammer, Kabelpress- und Abisolierzange, PVC Rohrschneider, Handsäge, Gewindereparaturset etc.) um € 684,48 erworben hat. Hinsichtlich der begehrten AfA für die Renovierungskosten in Höhe von € 583,67 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht, die Renovierungskosten aus dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen hat. Es konnte daher die Abschreibung der Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 im Beschwerdejahr nicht überprüft und anerkannt werden. Ergänzend ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) die "Anlage 3K" als Beilage mitübermittelte. In dieser Beilage ist auf Seite 1 ein Summenbericht 2013 abgedruckt, aus dem sich Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 erschließen lassen. Diese Renovierungskosten betreffen zum einen das Jahr 2013 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben das Jahr 2012. Zum anderen sind die Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2023 in Höhe von € 583,67 abgesetzten Beträgen in Einklang zu bringen. Mangels schlüssiger Nachweise können diese Renovierungskosten nicht im Beschwerdejahr anerkannt werden. Hinsichtlich der Internetkosten wurden vom Finanzamt € 223,60 unter der Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) veranlagt. Dieser Betrag errechnet sich aus den Internetkosten laut Buchhaltung in Höhe von € 279,50 abzüglich 20% Privatanteil. Höhere Internetkosten wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Sonstige Werbungskosten (KZ 724): Der Betrag, den der Beschwerdeführer als sonstige Werbungskosten ursprünglich erklärt hat, erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung 2018. Die einzelnen Positionen und die vom Finanzamt festgesetzten Privatanteile erschließen sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Mit Schreiben vom 30.01.2025 brachte der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zu KZ 724 vor, dass hinsichtlich Bürobedarf die Beleg-Nr 356 und 364, hinsichtlich Büro Hardware die Beleg-Nr 275 und 465 und hinsichtlich der Büro Software die Beleg-Nr 112 und 267 strittig sind. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf die Beilage "Anlage 09 - KZ 724 2018" die jedoch nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer kaufte mit Beleg-Nr 356 Sichtschutzfolien (Blickschutzfilter) für ein Lenovo ThinkPad (Notebook), One Touch Pop 3 (Handy), Microsoft Surface Pro 2 (Tablet) und eine Panzerglasfolie für Suunto Traverse Alpha (Outdoor-Uhr). Der Gesamtbetrag des Beleges beläuft sich auf € 77,46. Hinsichtlich der Beleg-Nr 364 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer Blickschutzfolien für ein OnePlus 3 (Handy) und für ein Microsoft Surface Pro 2 (Tablet) gekauft hat. Der Gesamtbetrag dieses Beleges beläuft sich auf € 36,98. Das Finanzamt hat unter der Position Büroartikel diese beiden Belege teilweise nicht anerkannt. Die Aufwendungen aus Beleg-Nr 356 wurden zur Gänze nicht anerkannt. Die Aufwendungen aus Beleg-Nr 364 wurden nur hinsichtlich des Tablets nicht anerkannt, wobei das Finanzamt nur den Nettobetrag in Höhe von € 22,49 ausgeschieden hat (vgl Auflistung "Kennzahlen BP final").

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100315/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100315.2024
Stammnummer
148273
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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