Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100186/2024
Umsatzsteuerliche Behandlung des Schürfens von Kryptowährungen (Mining) bei Beteiligung an verschiedenen Mining-Pools
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100186/2024vom 20.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2.1 Blocks & Transactions: Transaction data is permanently recorded in files called blocks. They can be thought of as the individual pages of a city recorder's recordbook (where changes to title to real estate are recorded) or a stock transaction ledger. Blocks are organized into a linear sequence over time ("Miner" or "Worker") also known as the block chain). New transactions are constantly being processed by Miners (into new blocks which are added to the end of the chain and can never be changed or removed once accepted by the network. Each block contains, among other things, a record of some or all recent transactions, and a reference to the block that came immediately before it. It also contains an answer to a difficult-to-solve mathematical puzzle - the answer to which is unique to each block. New blocks cannot be submitted to the network without the correct answer - the process of "mining" is essentially the process of competing to be the next to find the answer that "solves" the current block. The mathematical problem in each block is extremely difficult to solve, but once a valid solution is found, it is very easy for the rest of the network to confirm that the solution is correct. There are multiple valid solutions for any given block - only one of the solutions needs to be found for the block to be solved. Because there is a reward of brand new cryptocurrency units for solving each block, every block also contains a record of which address is entitled to receive the reward. Transactions are broadcast to the network by the sender, and all peers trying to solve blocks collect the transaction records and add them to the block they are working to solve. Miners get incentive to include transactions in their blocks because of attached transaction fees. The difficulty of the mathematical problem is automatically adjusted by the network, such that it targets a goal of solving an average of (X) blocks per time interval (details are specified in the respective consensus rules of a cryptocurrency). The network comes to a consensus and automatically increases (or decreases) the difficulty of generating blocks. Because each block contains a reference to the prior block, the collection of all blocks in existence can be said to form a chain. However, it's possible for the chain to have temporary splits - for example, if two Miners arrive at two different valid solutions for the same block at the same time, unbeknownst to one another. The peer-to-peer network is designed to resolve these splits within a short period of time, so that only one branch of the chain survives. The client accepts the "longest" chain of blocks as valid. The "length" of the entire block chain refers to the chain with the most combined difficulty, not the one with the most blocks. (Source: https://en.bitcoin.it/wiki/Block)
2.2 Uncles are orphaned blocks that contribute to the security of the main chain, but are not considered the canonical "truth" for that particular chain height. They only exist in Ethereum-based cryptocurrencies. For more information on Ethereums uncle mechanism please review the relevant section of the Ethereum wiki under https://github.com/ethereum/wiki/wiki/Design-Rationale - uncle-incentivization. (Source: http://ethereum.stackexchange.com/questions/34/what-is-an-uncle-ommer- block)
2.3 Block chain is a decentralized and continually updated list of transactions occurring across a certain peer-to-peer network. Blocks of transactions are validated and linked together by specific methods of cryptography. Manipulating individual transaction records is hardly possible in this context. A blockchain provides a wide range of functionality. Besides establishing cryptocurrency and payment infrastructures, it can be used, for instance, to digitally sign documents (proving identity) or create verifiable records of business processes.
2.4 Mining is the process of adding transaction records to a cryptocurrencies public ledger of past transactions. This ledger of past transactions is called the block chain (see above 2.3) as it is a chain of blocks. The block chain serves to confirm transactions to the rest of the network as having taken place. Cryptocurrency nodes use the block chain to distinguish legitimate transactions from attempts to re-spend coins that have already been spent elsewhere. Mining is intentionally designed to be resource-intensive and difficult so that the number of blocks found each day by Miners remains steady. Individual blocks must contain a proof of work to be considered valid. This proof of work is verified by other nodes each time they receive a block. Ethereum uses the "ethash" proof-of-work function while Zcash uses the "equihash" algorithm. The primary purpose of mining is to allow nodes to reach a secure, tamper-resistant consensus. Mining is also the mechanism used to introduce new units of cryptocurrency into the system: Miners are paid any transaction fees as well as a "subsidy" of newly created coins. These both serve the purpose of disseminating new coins in a decentralized manner as well as motivating people to provide security for the system. Mining is so called because it resembles the mining of other commodities: it requires exertion and it slowly makes new currency available at a rate that resembles the rate at which commodities like gold are mined from the ground. (Source: https://en.bitcoin.it/wiki/Mining) To ensure mining can be carried out reasonably, certain hardware demands are to be fulfilled; mining entails a high level of power consumption. The process of mining is conducted using specialized software available for different operating systems. Each cryptocurrency defines a unique mining reward scheme. For more information on the rewarding scheme employed by the Ethereum cryptocurrency please consult the Ethereum Yellow Paper under https.//github.com/ethereum/yellowpaper; for more information on the Zcash rewarding scheme please consult the Zcash protocol specifications under https://github.com/zcash/zips/blob/master/protocol/protocol.pdf.
2.5 Mining pools pursue the objective to solve blocks more quickly and split the rewards equally. Participants of a mining pool presenting a valid proof of work are awarded a "share". A share is a hash, smaller than a specified difficulty, but generally without value as only the hash smaller than the target value solving a block and determined by difficulty is of importance. Mining pools are available in a range of forms and arrangements as well as for different types of cryptocurrency. Depending on the mining pool, various payout schemes may be applied, whereby those of relevance will be outlined under § 4.
2.6 A Share is awarded by the mining pool to the clients who present a valid proof of work of the same type as the proof of work that is used for creating blocks, but of lesser difficulty, so that it requires less time on average to generate. (Source: https://en.bitcoin.it/wiki/Pooled mining)
2.7 Wallet is the term to describe the digital environment to access and spend cryptocurrency. In an untechnical thinking, the units are "stored" within. A secure private key with a corresponding public key is necessary to sign and verify transactions. Wallets are associated with a specific address ("Address") and exist in various forms, particularly desktop, mobile, web and hardware wallets.
2.8 Ethereum is an open-source project establishing a decentralized platform running applications exactly as programmed. Downtime, censorship, fraud and third party interference are not possible according to the developers. Using a customized blockchain able to move values, Ethereum has an enormously wide application area and provides numerous options for developers. The platform facilitates the realization of so called smart contracts, allowing, for example, the automatic negotiation or enforcement of contracts. Ether, as the actual cryptocurrency, is a necessary element for operating Ethereum (payment for requested operations). It is also traded on cryptocurrency exchanges. Ethereum Classic is a split from the existing cryptocurrency Ethereum and Ethereum Classic offer the same features. Both blockchains act individually.
2.9 Zcash ("ZEC") is a decentralized and open-source cryptocurrency with increased confidentiality. Despite payments are - as usual in connection with cryptocurrencies - published on a blockchain, the sender, recipient and amount of transactions are only visible to those people with the corresponding "view key" as these "shielded" transactions are specifically encrypted. In using advanced cryptographic technology, transactions can be verified without revealing additional information.
§ 3 Liability
3.1 Nothing in these GTO shall limit any liability for fraud or fraudulent misrepresentation as well as intentional or grossly negligent infliction of damage by the PO.
3.2 The PO is continually implementing security standards complying with the latest state-of-the-art technology. All operated servers located in the EU-28 and North America are distributed-denial-of-service (DDOS) protected to ensure an incessant availability of the pools and a payout process without unwanted interruptions. The pools are also designed to pay out rewards as soon as possible in order to keep the pool balance low.
3.3 Despite such protective mechanisms, the PO cannot fully guarantee that the Websites will never be subject to hacker attacks or similar problems. Therefore, the PO shall not be obliged to compensate any losses due to stolen pool balance or temporary unavailability of the pools. The PO explicitly reserves the right to shut down pools from time to time for maintenance reasons.
3.4 Furthermore, the PO shall not be liable for any damages of your hardware (computer and its components) or software (operating system, programs, stored data etc.) occurring while using the pools. The intensity of the mining tasks is highly demanding; hardware components may - exceptionally - be destroyed completely. As the hardware setup of each Worker is individually compiled, you must assess (and bear) the risk associated with such high electrical load by yourself.
3.5 Attacks on the system may also cause data loss. As far as sensitive data is collected (see § 5), the PO shall not be held responsible for any loss that cannot be reduced to security issues or other culpability by the PO.
3.6 Ethereum, Ethereum Classic and Zcash are highly experimental crypto software. Damages or loss of cryptocurrency units arising from software errors therefore remain possible. As the PO has no influence on the underlying software, he shall not in any case be exposed to claims relating to such errors.
§ 4 Terms of Payment
4.1 As mining is an intensive task for the hardware of your computer (CPU, GPU), the process can cause high costs for electricity. The PO shall not be responsible for any such costs. The pools are conducted at the sole discretion of the user in type, extent and frequency. All expenses arising are to be borne by the Worker.
4.2 Depending on the offer of each website, payout schemes may differ:
a) http://YY is a predictable Ethereum solo mining pool and implements a solo mining payout scheme. Each submitted share will increase the credits of the Miner who submitted the share by the fixed share difficulty of the pool. The Miner who accumulated the most credits will receive the reward of the next block that has been mined by the pool and his credits will be reset to his current credits minus the credits of the runner up Miner. "Uncles" are distributed randomly amongst all active miners on the pool. The credits of the Miner receiving the uncle reward will not be reset.
b) http://XX is an Ethereum mining pool using the traditional Pay-Per-Last-N-Shares ("PPLNS") payout scheme. This reward system is round based, whereby one round has an arbitrary number (N) of minutes. When a block has been found by the pool, the block reward is distributed according to the number and difficulty of the shares submitted during the last hour. Payout takes place immediately after the minimum payout amount of 1 "Ether" has been reached. However, the payout threshold is customizable (minimum 0,05 "Ether", maximum 10 "Ether"). The PO reserves the right to pay out unpaid balances for accounts that have not reached the payout threshold.
c) http://XXX is an Ethereum Classic mining pool using the traditional PPLNS payout scheme. The payout scheme is working exactly in the same way as explained under b) above. Payout takes place immediately after the customizable minimum payout amount has been reached. The PO reserves the right to pay out unpaid balances for accounts that have not reached the payout threshold.
d) http://ZF is a Zcash mining pool using the traditional PPLNS payout scheme. The payout scheme is working exactly in the same way as explained under b) above. Payout takes place immediately after the minimum payout amount of 0,01 ZEC has been reached. However, the payout threshold is customizable (minimum 0,001 ZEC, maximum 10 ZEC). The PO reserves the right to pay out unpaid balances for accounts that have not reached the payout threshold.
4.3 The pool fee to be collected by the PO amounts to a uniform 1% calculated from the total mining rewards as defined by the cryptocurrency consensus protocol.
4.4 Network transaction fees of the pool payout transactions are paid by the PO.
§ 5 Severability Clause
In the event that any provision or any part of any provision set forth in these GTO shall be void or unenforceable for any reason whatsoever, then such provision shall be stricken and of no force and effect. However, unless such stricken provision goes to the essence of the consideration negotiated by the contracting parties, the remaining provisions of these GTO shall continue in full force and effect, and to the extent required, shall be modified to preserve their validity.
§ 6 Further Terms
6.1 So called botnets are strictly prohibited from participating in the mining pools. The term refers to computers used for mining, although their actual owners are unaware of it. Your computer may fall victim to a botnet due to insufficient security measures. It is hence recommended to pay utmost attention to adequate protection. The PO generally reserves the right to exclude Workers from using the pool without prior notice.
6.2 The PO may change these GTO if necessary. Your continued use of the pool will signify your acceptance to any adjustment of these terms. The fact that the text respectively content has been changed will be visibly announced on the Websites. You should read these GTO again on a regular basis.
6.3 These GTO are exclusively governed by and construed in accordance with Austrian law.
6.4 Disputes shall be submitted exclusively to the competent courts of Austria, as far as a choice of law is permitted."
Ein Block Reward bezieht sich auf die Kryptowährung, die ein Miner als Belohnung erhält, wenn er einen neuen Block erfolgreich validiert (= an das Ende der bestehenden Blockchain anhängt). Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Block Subsidy und den Transaktionsgebühren. Die Block Subsidy besteht aus neu generierten Coins und stellt den größeren Teil der Belohnung dar. Der andere Teil besteht aus allen Gebühren, die von den Transaktionen gezahlt werden, die im Block enthalten sind.
Bei einem "Proof of Work (Mining)" ist zur Blockerstellung berechtigt, wer zuerst durch Ausprobieren eine Zufallszahl (sogenannte Nonce, "number that can only be used once") findet, aus der sich zusammen mit den für den Block ausgewählten Transaktionen und dem Hash-Wert des Vorgängerblocks ein Hash-Wert ergibt, der mit einer estimmten Anzahl von Nullen beginnt.
Hinsichtlich der von der C, Adr Ausland 1 (VV) betriebenen Mining-Pools wurden von der Bf "Terms & Conditions" vom März 2021 vorgelegt, welche wie folgt lauten:
"Terms & Conditions
This Agreement governs your use of VV.
1. By using any of the Pools or registering an account on the website, you agree to be bound by the terms and conditions below. If you do not agree with the terms and conditions in this Agreement you may not use the Pool.
2. The VV staff may modify this Agreement and any policies affecting the Site at any point of time. Such modification is effective immediately upon posting to the website and will be distribution via email, forum post and a link in chat. Your continued use of the Pool following any modification to this Agreement shall be deemed an acceptance of all modifications.
3. The Pool rewards miners according to a pplns System with 0.9% fee. The fee may change at any time, but notice will be given before doing so. Any fee change will be communicated through the pools news page.
4. The Pool is not an e-wallet or a bank for your coins. The Pool and it's operators are not responsible for any loss of coins which are stored on the Pool. It is your responsibility to configure your account so that the coins you mine are regularly transferred to your own secured offline wallet.
5. The uptime of the pool or website is not guaranteed, maintenance and downtime may be required at times. Users are responsible for configuring their miners so that they will automatically reconnect, switch to all the pools we offer or a backup pool in the case of downtime.
6. Botnets are not welcome. Accounts with a large amount of miners connecting from different IPs may be suspended without prior notice. If we are uncertian then an investigation will be opened and the user will be notified via their configured e-mail address. If we do not receive a response your account may be suspended.
7. Multiple accounts controlled by one person may be considered as a botnet and a investigation will be opened, see 6.
Server time: March 3, 2021, 20: 10:33 UTC"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der C, Adr Ausland 1, betreffend das Beschwerdejahr 2018 wurden nicht vorgelegt.
Der B GmbH ist die Bf namentlich nicht bekannt, da eine Zuordnung der Wallets auf bestimmte natürliche oder juristische Personen durch die B GmbH nicht vorgenommen wird.
Die B GmbH tritt als Service Provider auf und übernimmt die Koordinierung und Optimierung der Rechenleistung der Mitglieder im Pool. Die B GmbH bietet anderen Personen an, ihre Rechenleistung in einem der von ihr betriebenen Mining-Pools zu bündeln. Dafür betreibt die B GmbH eine Reihe von Servern, welche die Verteilung der Rechenaufgaben unter den Teilnehmern organisieren. Die Teilnehmer installieren auf der eingesetzten Hardware ein bestimmtes Programm ("Mining-Software"), welches von Dritten entwickelt wurde. Um an einem Mining-Pool teilzunehmen, muss die Mining-Software von den Teilnehmern (Pool-Minern) entsprechend konfiguriert werden. Durch die korrekte Konfiguration meldet sich die Mining-Software an einem der von der B GmbH betriebenen Server an.
Die von der B GmbH betriebenen Server haben die Aufgabe, die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Errechnung eines neuen Blocks unter allen Teilnehmern möglichst effizient zu verteilen. Die von der B GmbH betriebenen Server verteilen somit die Rechenleistung an die teilnehmenden Miner. Die B GmbH übernimmt die Organisation der Teilnehmer. Das eigentliche Mining findet bei den Teilnehmern des Mining-Pools statt.
Wird ein neuer Block errechnet, so pflegt die B GmbH diesen Block in die Blockchain ein (= Erbringung der Validierungsleistung) und erhält hierfür den Block Reward. Im nächsten Schritt verteilt die B GmbH 99 % des Block Rewards an alle Teilnehmer, die an der Lösung einer komplexen Rechenaufgabe mitgewirkt haben, im Verhältnis der von den einzelnen Teilnehmern dem Mining-Pool bereitgestellten Rechenleistung. Die B GmbH behält sich für die Organisation (Erbringung einer Servicedienstleistung) 1 % des Block Rewards ein. Je nach Art des Pools erfolgt entweder eine Zuteilung des gesamten Block Rewards an jenen Teilnehmer, der im Zeitpunkt des Reward-Events gerade die größte Rechenleistung eingebracht hatte oder der Betreiber verteilt 99 % des Block Rewards an alle Teilnehmer, und zwar im Verhältnis der von den einzelnen Teilnehmern dem Mining-Pool bereitgestellten Rechenleistung.
Zusammengefasst festgehalten organisiert und optimiert die B GmbH die Erbringung der Rechenleistung des jeweiligen Miners (auch die der Bf) durch ihre Mining-Pool-Software im Rahmen der von ihr erbrachten (Service)Dienstleistungen gegenüber den einzelnen Minern.
Die Bf tritt im Krypto-Netzwerk nicht selbständig in Erscheinung, weil die Pool-Mining Betreiber neu errechnete Blocks selbst in die Blockchain eintragen. Die Bf wird im Kryptonetzwerk nicht mit der Validierungsleistung für die Erstellung eines neuen Blocks in Verbindung gebracht.
Von der Bf wurden im Beschwerdezeitraum keine Leistungen (insbesondere Verkauf von Rechenleistungen) an die B GmbH bzw an die C, Adr Ausland 1, die G, Adr Ausland 2 und die ZZ, erbracht.
Die Bf hat keine Ausgangsrechnungen an die B GmbH gestellt.
Die Bf hat in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2018 keine Erlöse aus an die B GmbH erbrachten Leistungen erklärt.
Die Bf hat keine Ausgangsrechnungen an die C, Adr Ausland 1, die G, Adr Ausland 2, und die ZZ, gestellt.
Die Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, welche im Zusammenhang mit den nicht steuerbaren Mining-Umsätzen stehen, werden im Schätzungsweg mit 97 % der angefallenen Vorsteuerbeträge festgesetzt. Die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, welche im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen der Bf stehen, wird dementsprechend mit 3 % der angefallenen Vorsteuerbeträge festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Verwaltungsgericht darf in einem Verfahren gemäß § 167 Abs 2 BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn es davon überzeugt ist, dass die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht (vgl VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). "Beweisen" heißt, ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen. Eine bloße Vermutung reicht hiezu nicht aus (vgl VwGH 14.12.1989, 89/16/0177; 13.11.1986, 85/16/0109).
Hinsichtlich der Feststellungen zum von der Bf noch im Zuge einer von der belangten Behörde durchgeführten Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 07/2017 bis 06/2018 behaupteten Verkauf von Rechenleistung an die M GmbH ist auf die Rahmenvereinbarung vom 22.05.2017 und die von der belangten Behörde im Bericht über die Außenprüfung vom 11.12.2018 getätigten Feststellungen (Behandlung der Vereinbarung zwischen der M GmbH und der Bf als steuerfreie Finanzierungsdienstleistung (Kreditgewährung); Behandlung der Mining-Erlöse mangels identifizierbaren Leistungsempfängers als nicht steuerbar) zu verweisen, denen die Bf nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der technischen Begriffe "Block Reward" und "Proof of Work (Mining)" beruhen auf dem Schreiben des dBMF hinsichtlich der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte vom 6. März 2025, GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043) sowie Abfragen im Internet (https://www.btc-echo.de › ... › Basics).
Die Feststellungen hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (General Terms of Services) bzw GTO (General Terms of Operation) der B GmbH beruhen auf den von der Bf bzw der B GmbH übermittelten Geschäftsbedingungen. Dass die von der Bf mit der Beschwerde vorgelegten "Allgemeinen Auftragsbedingungen" ("General Terms of Operation") der B GmbH, Stand v1.4 - 12.5.2018, im Beschwerdejahr 2018 so gelautet haben bzw mit den GTO der B GmbH übereinstimmen und bis 2021 unverändert gültig waren, wurde von der B GmbH mit Email des steuerlichen Vertreters vom 28.04.2025 bestätigt, welcher die GTO v1.4 - 12.5.2018 angeschlossen waren.
Die Feststellungen hinsichtlich des Geschehensablaufes (Betrieb der Server durch die B GmbH, Verteilung der Rechenaufgaben unter den einzelnen Pool-Minern, Einpflegen eines errechneten Blockes in die Blockchain, Verteilung des Block Reward an die Pool Miner unter Einbehaltung einer 1 %igen Gebühr bzw Provision) bei den von der B GmbH betriebenen Mining-Pools beruhen auf den Ausführungen der Bf sowie der B GmbH in den Schreiben vom 18.11.2024 bzw 25.11.2024.
Die Feststellungen betreffend der von der B GmbH gegenüber den einzelnen Pool-Teilnehmern, ua auch der Bf, erbrachten (Service)Dienstleistungen beruhen vor allem auf den stichhaltigen Ausführungen der B GmbH in den Schreiben vom 18.11.2024 bzw 25.11.2024. Aus den Ausführungen der B GmbH in diesen Schreiben geht zudem eindeutig hervor, dass umgekehrt die B GmbH hinsichtlich der von ihr betriebenen Mining-Pools keine Rechenleistungen von der Bf angekauft hat. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass es nach den Angaben der B GmbH (siehe Schreiben vom 18.11.2024) sehr wohl auch Marktplätze gibt (zB NiceHash), wo ausschließlich Rechenleistung gehandelt wird bzw man dort vorhandene Rechenleistung zum Verkauf anbieten kann.
Dass die Bf die jeweils gültigen GTO (General Terms of Operation) der B GmbH akzeptieren musste, geht aus den vorgelegten GTO hervor. Aus diesem Akzeptieren bzw Unterwerfen unter die jeweils zur Anwendung kommenden GTO lässt sich aber nicht, wie von der Bf behauptet, ableiten, dass damit ein Leistungsaustausch von der Bf zur B GmbH stattgefunden hat, nämlich in der Form, dass die Bf Rechenleistung an die Bf verkauft hat und dafür in Form von Kryptowährungseinheiten belohnt wurde (siehe diesbezüglich die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.).
Nachdem seitens der Bf erst im Zuge einer von der neuen steuerlichen Vertretung der Bf eingebrachten Sachverhaltsdarstellung vom 23.12.2020 zu den Steuererklärungen 2018 erstmals die Ansicht vertreten wurde, dass seitens der Bf den sogenannten Mining-Pool-Betreibern entgeltlich (gegen Bezahlung von Kryptowährungen) Rechenleistung zur Verfügung gestellt worden sei, spricht auch dieser Umstand zusätzlich dafür, dass seitens der Bf keine Rechenleistungen an die B GmbH verkauft wurden, zumal dies von der Bf offensichtlich bis zur Erstellung der Steuererklärungen 2018 auch nicht angenommen wurde. Vielmehr wurde noch im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 07/2017 bis 06/2018 behauptet, dass ein Verkauf von Rechenleistung an die M GmbH stattgefunden habe (siehe oben).
Dass die Bf im Krypto-Netzwerk nicht selbständig in Erscheinung getreten ist bzw tritt und die Validierungsleistung vom Pool-Mining-Betreiber B GmbH erbracht wird, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien bzw den angeführten Schreiben der B GmbH.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Bf keine Rechenleistungen an die C, Adr Ausland 1, verkauft hat, ist festzuhalten, dass die von der Bf im Rahmen des Verfahrens vorgelegten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" aus dem März 2021 stammen, also nicht das Beschwerdejahr 2018 betreffen. Aber selbst wenn diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im Jahr 2018 gleich gelautet haben sollten, ist daraus in keinster Weise abzuleiten, dass die Bf Rechenleistung an die C, Adr Ausland 1, verkauft hätte (siehe diesbezüglich auch die obigen Ausführungen zu den GTO der B GmbH bzw die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.).
Betreffend die G, Adr Ausland 2 und die ZZ wurden seitens der Bf - trotz entsprechender Aufforderung unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten - weder Allgemeine Geschäftsbedingungen noch sonstige vertragliche Unterlagen vorgelegt, woraus geschlossen werden könnte, dass die Bf Rechenleistung an diese Pool-Mining-Betreiber verkauft hätte. Diesbezüglich wurde seitens der Bf lediglich vorgebracht, dass der Ablauf des Vertragsschlusses sowie die wesentlichen Vorgänge bei der Nutzung der Pool-Dienste über das Internet erfolgt seien und sich im Wesentlichen analog zu jenem mit dem Mining-Pool-Betreiber B GmbH gestaltet hätten. Unabhängig davon, dass mangels vorgelegter Unterlagen ein Nachweis dahingehend, ob ein Verkauf von Rechenleistung erfolgt sei, nicht erbracht wurde, kann aufgrund des Vorbringens der Bf auf die obigen Ausführungen zur B GmbH verwiesen werden.
Zusammenfassend lässt sich zu den maßgeblichen Feststellungen, dass die Bf keine Rechenleistungen an die genannten Mining-Pool-Betrieber B GmbH, C, G und ZZ verkauft hat, festhalten, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes die jeweiligen Pool-Mining-Betreiber die oben angeführten Service-Dienstleistungen gegen Einbehaltung einer "fee" an die Bf erbracht haben und, dass sich die Bf diesbezüglich den "Allgemeinen Auftragsbedingungen" der jeweiligen Mining-Pool-Betreiber unterwerfen musste. Aus dieser Unterwerfung unter die "Allgemeinen Auftragsbedingungen" lässt sich aber nicht wie von der Bf behauptet ableiten, dass seitens der Bf Rechenleistungen an die Mining-Pool-Betreiber verkauft worden wären.
Dass die Bf keine Ausgangsrechnungen an die B GmbH bzw die C, Adr Ausland 1, die G, Adr Ausland 2, und die ZZ, gestellt hat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Bf.
Dass die Bf die Erlöse aus der Teilnahme an den Mining-Pools der B GmbH nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2018 erklärt hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen im Schreiben vom 06.03.2025.
Die Feststellung, dass 97 % der beantragten Vorsteuern mit den nicht steuerbaren Mining-Umsätzen in Zusammenhang stehen, beruht auf der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung, der die Bf nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Bf hat diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass die Berechnung der belangten Behörde zwar nicht völlig präzise erfolgt sei, aber der Anteil der nicht abzugsfähigen Vorsteuer für das Jahr 2018 auch nach einer dem Gesetz entsprechenden Berechnungsmethode bei etwa 97 % liegen würde. Da seitens der Bf somit hinsichtlich der Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuer keine Einwendungen erhoben werden, besteht kein Grund von der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge abzuweichen.
Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei einem Pool-Miner, der sich an mehreren Mining-Pools zur Schaffung von Kryptowährungs-Blocks beteiligt hat, ein Leistungsaustausch mit den Mining-Pool-Betreibern und damit verbunden das Recht auf den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer ua die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Veräußerer bzw Leistenden und dem Erwerber bzw Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Veräußerer oder Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den Gegenstand oder die Dienstleistung bildet, der oder die dem Erwerber oder Leistungsempfänger geliefert bzw erbracht wurde (vgl zB EuGH 19.12.2018, C-51/18, Kommission/Österreich, Rn 44).
Erforderlich für einen Leistungsaustausch ist, dass einem identifizierbaren Verbraucher eine Dienstleistung erbracht wird oder ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl EuGH 18.12.1997, C-384/95, Landboden-Agrardienste GmbH & Co KG, Rn 23; VwGH 27.2.2019, Ro 2018/15/0022, Rn 48; VwGH 21.9.2016, Ra 2015/13/0050, mwN; vgl auch VwGH 30.4.2015, 2012/15/0163).
Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH 10.4.2019, XI R 4/17, Rn 17 unter Verweis auf EuGH 21.3.2002, C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Rn 39). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor (vgl zB BFH 22.4.2015, XI R 10/14, Rn 20; BFH 10.4.2019, XI R 4/17, Rn 17; jeweils mwN). In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist, ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen, wobei dies eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage darstellt (vgl VwGH 25.1.2001, 95/15/0172).
Im gegenständlichen Fall wurden unter Punkt 1. die Sachverhaltsfeststellungen getroffen, dass im Beschwerdezeitraum einerseits die B GmbH im Rahmen der von ihr betriebenen Mining-Pools Dienstleistungen an die einzelnen Pool-Teilnehmer (Miner), ua auch die Bf, erbracht hat, und andererseits seitens der Bf keine Rechenleistung an die B GmbH verkauft wurde.
Zum Vorbringen der Bf, dass sie durch die Teilnahme an den Pools und die Nutzung der bereitgestellten Infrastruktur unter Einhaltung der Allgemeinen Betriebsbedingungen (GTO) eine Geschäftsbeziehung zur B GmbH unterhalten habe, die vertragliche Elemente enthalte, wie eben die Akzeptanz der GTO durch die faktische Teilnahme, ist auszuführen, dass auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und den einzelnen Pool-Teilnehmern, und damit auch der Bf bestanden hat, aber eben in der Hinsicht, dass die B GmbH wie oben angeführt Dienstleistungen an die Pool-Teilnehmer erbracht hat. Die B GmbH hat mit den von ihr erbrachten Leistungen als Betreiberin der Mining-Pools lediglich eine koordinierende Rolle übernommen.
Hätten die einzelnen Pool-Teilnehmer tatsächlich, wie von der Bf behauptet, Rechenleistung an die B GmbH verkauft, wofür sie als Gegenleistung je nach eingebrachter Rechenleistung in Form von Kryptowährungseinheiten (anteiliger Block Reward) entlohnt worden seien, so hätte in weiterer Folge die B GmbH die eigentliche Leistung, die sich aus den von den Pool-Teilnehmern erbrachten Vorleistungen (Erbringung der Rechenleistung an den Mining-Pool-Betreiber) und der von ihr erbrachten Validierungsleistung zusammensetzen würde, an das Kryptowährungsnetzwerk erbracht. Ein wirtschaftlich agierender Unternehmer wie die B GmbH würde in diesem Fall keinesfalls 99 % des Block Rewards an die einzelnen Pool-Teilnehmer verteilt und sich selbst mit gerade einmal 1 % des Block Rewards zufriedengegeben haben. Darüber hinaus hätte die B GmbH dann sicherlich auch darauf bestanden, dass die Bf entsprechende Rechnungen über die gelieferte Rechenleistung gelegt hätte, um einen Vorsteuerabzug lukrieren zu können. Wenn die Bf darauf verweist, dass die B GmbH nach außen hin erkennbar die Validierungsleistung an das Kryptowährungsnetzwerk erbracht hat, ist dem zu entgegnen, dass diese Validierungsleistung eben Teil der von der B GmbH an die einzelnen Pool-Teilnehmer (ua auch die Bf) erbrachten (Service)Dienstleistung ist, wofür sich die B GmbH die in den GTO geregelte Provision ("fee") in Höhe von 1 % des Block Rewards einbehalten hat.
Es ist daher festzuhalten, dass auch bei der Teilnahme an einem Mining-Pool, wie im gegenständlichen Fall der B GmbH, das eigentliche Mining von den einzelnen Pool-Teilnehmern ausgeführt wird, wobei die einzelnen Pool-Miner ihren Beitrag an der erforderlichen Rechenleistung anteilig leisten. Der Betreiber des Mining-Pools (ist jene Person, die eine Node mit Blockerstellungsfunktion betreibt) überprüft lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Transaktion und fügt sie dann mit einem neuen Block an die Blockchain an, wodurch die Transaktion wirksam wird (Validierungsleistung).
Ob die Teilnahme der einzelnen Miner am Mining-Pool nun rechtlich zur Bildung einer Mitunternehmerschaft (mit den einzelnen Pool-Teilnehmern als Gesellschaftern) auf Ebene des Mining-Pools führt, hängt von der konkreten vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab (vgl diesbezüglich etwa auch das Schreiben des dBMF hinsichtlich der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte vom 6. März 2025, GZ: IV C 1 - S 2256/00042/064/043).
Würde im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Beteiligung an den von der B GmbH betriebenen Mining-Pools von einer Mitunternehmerschaft bzw Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) auszugehen sein, wäre ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug hinsichtlich der an die Bf erbrachten Vorleistungen nicht möglich, da die von der Bf an die Mitunternehmerschaft erbrachten Leistungen einen Einlagetatbestand darstellen würden und somit kein Leistungsaustausch gegeben wäre.
§ 1175 Abs 1 ABGB definiert die GesbR als vertraglichen Zusammenschluss von zumindest zwei Personen, um "durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen", wobei der Gesellschaftsvertrag die übereinstimmenden Willenserklärungen aller Vertragspartner voraussetzt.
Die Gründung einer GesbR setzt einen ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag voraus. Die beteiligten Personen müssen die Absicht haben, einen solchen Vertrag zu schließen (RIS-Justiz RS0022210). Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrags kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Gesellschafter über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Das Interesse mehrerer Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs genügt nicht (vgl 10 Ob 53/18v = ecolex 2019/5).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes verfolgen die an den Mining-Pools der B GmbH beteiligten Miner (Pool-Teilnehmer) sicherlich einen gemeinsamen Zweck bzw gemeinsame Interessen, aber dies genügt nicht, um vom Vorliegen einer konkludent zustandegekommenen GesbR auszugehen. Im Übrigen wird das Bestehen einer GesbR auch von der Bf entschieden in Abrede gestellt.
Ist eine Mitunternehmerschaft nicht gegeben, erbringt der einzelne Pool-Teilnehmer eigenständig die Miningleistungen (Lösung der Rechenaufgaben) und ist die umsatzsteuerliche Beurteilung der von der Bf erbrachten Leistungen wie beim Solo Mining vorzunehmen, da entsprechend der getroffenen Feststellungen kein Verkauf von Rechenleistungen an die B GmbH als Mining-Pool-Betreiber vorliegt (siehe oben).
Ob beim Solo Mining Fall ein Leistungsaustausch vorliegt, wird an der Bestimmbarkeit des Leistungsempfängers zu messen sein. In der Rs Tolsma (EuGH 03.03.1994, C-16/93) wurden vom EuGH steuerbare Leistungen verneint, da kein bestimmter Leistungsempfänger und kein erwartbares Entgelt vorlag. Auch beim Schürfen von Kryptowährungen ist ein tatsächlicher und bestimmbarer Leistungsempfänger schon aufgrund der Grundkonzeption des Systems der Kryptowährungen nicht vorhanden. Da im Zeitpunkt der Leistung des Schürfens kein vom Leistenden unabhängiger bestimmbarer Empfänger definierbar ist, weil es im anonymen Transaktionssystem der Kryptowährungen nicht möglich ist, die tatsächlichen Entitäten einer Transaktion herauszufinden, mangelt es am Leistungselement des Empfängers. Das Schürfen von Kryptowährungen ist daher aufgrund eines nicht identifizierbaren Leistungsempfängers nicht steuerbar (vgl diesbezüglich etwa Pfeiffer, Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins, ÖStZ 2014/691 (435) mit Verweis auf Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger (Hrsg), Das große Umsatzsteuer-Handbuch I47 (2008) § 31 Rn 61 und 64).
Da das Schürfen von Kryptowährungseinheiten (Mining) aufgrund eines nicht identifizierbaren Leistungsempfängers nicht steuerbar ist, steht für die damit in Zusammenhang stehenden Vorleistungen der Bf im Hinblick auf die Teilnahme an den Mining-Pools der B GmbH ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Zu den von der C, Adr Ausland 1, G, Adr Ausland 2, sowie ZZ, betriebenen Mining-Pools, an denen sich die Bf im Beschwerdezeitraum auch beteiligt hatte, wurden unter Punkt 1. gleichlautend zur B GmbH die Feststellungen getroffen, dass von der Bf an diese Mining-Pool-Betreiber keine Rechenleistungen verkauft wurden. Es kann daher hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung auf die obigen Ausführungen betreffend der von der B GmbH betriebenen Mining-Pools verwiesen werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass seitens der Bf vorgebracht wurde, dass der Ablauf des Vertragsschlusses sowie die wesentlichen Vorgänge bei der Nutzung der Pool-Dienste über das Internet erfolgt seien und sich im Wesentlichen analog zu jenem mit dem Mining-Pool-Betreiber B GmbH gestaltet hätten. Ein Vorsteuerabzug steht für die in Zusammenhang stehenden Vorleistungen der Bf im Hinblick auf die Teilnahme an den Mining-Pools der angeführten Mining-Pool-Betreiber nicht zu.
Zu den von der steuerlichen Vertretung der Bf im Schreiben vom 06.03.2025 ins Treffen geführten Entscheidungen des EuGHs vom 09.02.2023, C-713/21, bzw vom 27.4.2024, C-677/21, Fluvius Antwerpen, ist festzuhalten, dass aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (kein Verkauf von Rechenleistungen an die Mining Pool Betreiber) eine Anwendbarkeit dieser Entscheidungen nicht in Betracht kommt, auch wenn nach dem EuGH das Bestehen eines Rechtsverhältnisses weit ausgelegt werden muss (siehe Rechtssache Fluvius Antwerpen).
Nach § 12 Abs 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen.
Der Abzug von Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen ist nicht zulässig, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen (nicht steuerbefreiten) Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (EuGH vom 12. Februar 2009, C-515/07, Vereniging Noordelijke Land-en Tuinbouw Organisatie (VNLTO)).
Bezieht demnach ein Abgabepflichtiger Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil dessen nichtunternehmerischen Zwecken dienen, steht ihm der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (vgl zB VwGH 27.7.2016, 2013/13/0083; 30.6.2015, 2011/15/0163; 24.6.2009, 2007/15/0192).
Ausgehend von der angeführten Judikatur wurde die Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge unter Punkt 1. mit 97 % der insgesamt beantragten Vorsteuerbeträge geschätzt.
Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 2018 ergeben sich in weiterer Folge ebenfalls keine Änderungen, da die belangte Behörde die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge als Aufwand berücksichtigt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Schürfens von Kryptowährungen (Mining) besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 20. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1175 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100186/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100186.2024
- Stammnummer
- 148206
- Gültig
- 20.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF