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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100575/2024

Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100575/2024vom 04.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Survival, Bushcraft, Outdoor, Abenteuer - das sind die Themen, mit denen sich das Survival Magazin beschäftigt. Das Überleben in der Natur, ausgerüstet nur mit dem Nötigsten, ist eine Herausforderung, der sich immer mehr Menschen stellen - freiwillig. Als Kontrastprogramm zum Alltag fliehen sie für begrenzte Zeit aus der Zivilisation, um Grenzerfahrungen zu machen, sich selbst und seine eigenen Limits kennenzulernen, die Natur ungefiltert zu erleben und eine neue Freiheit zu finden. Das Survival Magazin transportiert die Faszination dieser Erlebnisse und liefert dazu das nötige Know-how - mit Workshop-Beiträgen und praktischen Anleitungen, mit Produkttests und Hintergrundinformationen. Interessante Survival-Profis sind ebenso ein fester Bestandteil des Magazins wie spannende Abenteuer. Der Begriff Survival steht auch für die Vorbereitung auf Notfälle, von denen man nie weiß, ob und wann sie eintreten. Das Survival Magazin gibt den Lesern wertvolle Tipps zur Vorbereitung auf alle Fälle - egal ob im Alltag, auf Reisen oder zu Hause in den eigenen vier Wänden." Aus der Beleg-Nr 243 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry" um € 15,41 erworben hat. Aus der Beleg-Nr 244 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein "30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis" um € 24,97 erworben hat. Aus der Beleg-Nr 245 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür" um € 10,27 erworben hat. Aus der Beleg-Nr 256 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen" um € 30,76 erworben hat. Aus der Beleg-Nr 303 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Messer Magazin" gekauft hat. Die Zeitschrift "Messer Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt: "Messer Magazin ist die einzige regelmäßige Publikation im deutschsprachigen Teil Europas, die sich ausschließlich mit dem Thema Messer beschäftigt. Messer Magazin erfasst das gesamte Spektrum des Themas Messer: Vom Jagdmesser über das handgemachte Sammlermesser bis zum Küchenmesser. Alle wichtigen Themenbereiche wie Historie und Technik des Messers werden gewürdigt." Die weiteren vom Beschwerdeführer konkret angeführten Belege mit den Beleg-Nr 340, 95 und 458 konnten, mangels Vorlage an das Bundesfinanzgericht, nicht gewürdigt werden. Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" erschließt sich, dass die Aufwendungen betreffend die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 unter der KZ 720 (Fachliteratur) berücksichtigt wurden. Dies deckt sich auch mit den glaubwürdigen Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025. Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung allgemein: Hinsichtlich der mit den Schreiben vom 30.01.2025 und vom 18.02.2025 vom Beschwerdeführer vorgelegten Anlagen war festzustellen, dass, soweit über diese Anlagen nicht gesondert in diesem Erkenntnis abgesprochen wurde und soweit sich diese Anlagen auf das Beschwerdejahr 2020 beziehen, es sich dabei um Computerausdrucke aus excel-Listen, Buchhaltungsprogrammen etc bzw um handschriftliche Aufzeichnungen handelt, welchen ohne weitere Belege oder Nachweise keine Beweiskraft zuerkannt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit oder als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arbeit abzugsfähig sind. Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten; Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig; Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen; Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. § 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Grundsätzlich sind Aufwendungen und Ausgaben jener Einkunftstätigkeit zuzuordnen, durch die sie konkret veranlasst werden (siehe VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128; VwGH, 27.03.2008, 2004/13/0141). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert. Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090; VwGH 30.09.1987,86/13/0080). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (siehe VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 08.10.1985, 83/14/0237). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Personenversicherungen (KZ 455): Unter dieser Position sind insgesamt € 480,00 steuerlich zu berücksichtigen. Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717): Vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers (Österreichisches Bundesheer) wurden in dessen Lohnzettel € 9.009,28 bereits berücksichtigt. Höhere Beiträge wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Arbeitsmittel (KZ 719): Zu den Aufwendungen für Arbeitsmittel (KZ 719) ist auszuführen, dass hinsichtlich der Belege mit den Beleg-Nr 334 (Handy OnePlus) und 99 (Ashampoo ZIP Pro 3) ein Privatanteil von 20% sachgerecht und angemessen ist, da bei den einzelnen angeschafften Wirtschaftsgütern eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Nachweise erbracht, dass das Mobiltelefon bzw die Software "Ashampoo ZIP Pro 3" in einem Ausmaß von weniger 20% privat genutzt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 29.06.1995, 93/15/0104). Absetzbar ist daher auch die Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten, wenn eine Aufschrift und/oder die Art der Kleidung (zB Trachtenkleidung mit Hinweis auf einen Gruppennamen) nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen. Im Lichte der VwGH Rechtsprechung sind die Aufwendungen für die T-Shirts (Beleg-Nr 343 und 344) nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich des Gelsensteckers (Beleg-Nr 288) und dem GPS-Navigationsgerät (Beleg-Nr 310) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Auslandseinsatz nicht nachgewiesen hat. Weiters war festzustellen, dass selbst im Fall eines Auslandseinsatzes das Österreichische Bundesheer die notwendigen und den klimatischen Bedingungen entsprechenden Schutzmittel verteilt. Dem zuständigen Richter ist aus eigener Anschauung auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in seiner Milizfunktion bekannt, dass Soldaten auch im Inland mit Sonnenschutzcremen und Insektenschutzmitteln ausgestattet werden. Hinsichtlich des GPS-Navigationsgerätes konnte der Beschwerdeführer ebenfalls eine berufliche Veranlassung nicht nachweisen. Gerade GPS-Navigationsgeräte werden der allgemeinen Lebenserfahrung nach gerne auch für den privaten Freizeiteinsatz angeschafft. Diese Aufwendungen waren dementsprechend nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Kugelschreiber (Beleg-Nr 457, 459, 463, 464 und 465) ist festzustellen, dass diese Aufwendungen eindeutig der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind, zumal das Österreichische Bundesheer für seine Soldaten auch Schreibmaterial ausgibt. Diese Kosten waren daher unter der Position übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230) im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beleg-Nr 489 (Software Audials One 2021) war festzustellen, dass diese Software eine Software für die Aufnahme und Speicherung von Musik und Filmen ist. Eine berufliche oder betriebliche Veranlassung liegt hier nicht vor. Diese Aufwendungen waren zur Gänze nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen. Hinsichtlich der Internetkosten für die Dienstwohnung in ***Ort 1*** ist festzustellen, dass der Ansatz von 20% Privatnutzung den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch keine geringere private Nutzung nachgewiesen. Die Umschichtung von der Kennzahl 723 (doppelte Haushaltsführung) auf die KZ 719 (Arbeitsmittel) ist der Systematik der Steuererklärung geschuldet und bewirkt in der steuerlichen Belastung des Beschwerdeführers keinen Unterschied. Insgesamt können unter der KZ 719 an Arbeitsmitteln die folgenden Aufwendungen berücksichtigt werden: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Ausrüstung med. | € 14,83 | laut Außenprüfung | Ausrüstung mil. | € 357,90 | laut Außenprüfung | ***Ort 1*** Büroartikel | € 579,58 | laut Außenprüfung | ***Ort 1*** Hardware | € 444,81 | abzüglich 20% PA bei Smartphone (Beleg-Nr 334) | ***Ort 1*** Software | € 136,57 | abzügl Beleg-Nr 489 zur Gänze und 20% PA aus Beleg-Nr 99 | Internet Dienstwohnung ***Ort 1*** | € 519,15 | abzüglich 20% PA | Gesamt | € 2.052,84 | Fachliteratur (KZ 720): Fachliteratur begründet Betriebsausgaben, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre besteht (vgl VwGH 25.04.2013, 2010/15/0019; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009; VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit sind, führen zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187; 16.10.2002, 98/13/0206). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten (VwGH 27.05.1999, 97/15/0142) Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine (VwGH 27.05.1999, 97/15/0142) oder Krimis handelt (VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187 Buchhändlerin). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (VwGH 23.11.00, 95/15/0203). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Das Buch mit dem Titel "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" (Beleg-Nr 267) ist von allgemeinem Interesse und begründet keine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, die Berufsbezogenheit dieses Buches darzulegen. Von den ursprünglich beantragten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von € 384,92 sind die Kosten des Buches "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" in Höhe von € 35,88 abzuziehen. Die Beleg-Nr 243 ("Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry"), 244 ("30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis"), 245 ("Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür") und 256 ("Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen") wurden unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) berücksichtigt und waren aus der Kennzahl 720 wieder auszuscheiden, weil eine berufliche oder betriebliche Verbindung mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt nicht besteht. Hinsichtlich der Feststellungen zur Beweiswürdigung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) verwiesen. Aus den Beleg-Nr 266 und 472 sind keine Angaben zu entnehmen, die auf eine steuerlich zu berücksichtigende Fachliteratur verweisen. Die Berechnung der Aufwendungen für Fachliteratur (KZ 720) stellt sich daher wie folgt dar: | Bezeichnung | Betrag | beantragter Betrag | € 384,92 | abzüglich Beleg-Nr 267 | € - 35,88 | abzüglich Beleg-Nr 243 | € - 15,41 | abzüglich Beleg-Nr 244 | € - 24,97 | abzüglich Beleg-Nr 245 | € - 10,27 | abzüglich Beleg-Nr 256 | € - 30,76 | Gesamt | € 267,63 Reisekosten (KZ 721): Hinsichtlich der Reisekosten (KZ 721) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Betrag von € 168,00 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt. Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722): Hinsichtlich der Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Betrag von € 1.559,00 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt. Doppelte Haushaltsführung (KZ 723): Hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung konnten auf Basis der Beweiswürdigung die folgenden Aufwendungen berücksichtigt werden: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Betriebskosten | € 2.652,00 | laut Buchhaltung, unstrittig | Einrichtung | € 581,43 | abzüglich Beleg-Nr 416, unstrittig | Haushaltsversicherung | € 131,51 | laut Buchhaltung, unstrittig | Heizung | € 731,58 | laut Buchhaltung, unstrittig | Reparaturen | € 4.230,46 | laut Buchhaltung, unstrittig | GIS | € 236,98 | laut Buchhaltung, unstrittig | Strom | € 310,20 | laut Buchhaltung, unstrittig | AfA Gebäude | € 933,56 | laut Buchhaltung, unstrittig | AfA Einrichtung | € 303,14 | laut Berechnung Außenprüfung, unstrittig | Kreditkonto Zinsen | € 592,88 | laut Beschwerdeführer, unstrittig | Kreditkonto Gebühren | € 67,68 | laut Beschwerdeführer, unstrittig | Gesamt | € 10.771,42 | Sonstige Werbungskosten (KZ 724): Zu den Kosten der sonstigen Werbungskosten (KZ 724) ist auszuführen, dass ein Privatanteil von 20% sachgerecht und angemessen ist, da bei einem E-Mail-Account und der Mobiltelefonie eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Die Argumentation, dass der E-Mail-Account ausschließlich beruflich genutzt würde, erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht glaubwürdig, weil eine derartig strikte Trennung der beruflichen von der privaten Lebenssphäre den allgemeinen Lebenserfahrungen widerspricht. Auch der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten der Mobiltelefonie angesetzte Privatanteil von 10% erscheint im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung als zu gering. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen eine geringere private Nutzung als die angenommenen 20% nicht nachweisen. Insgesamt sind die folgenden Aufwendungen als sonstige Werbungskosten zu berücksichtigen: | Bezeichnung | Betrag lt BH | errechneter Betrag | Anmerkungen | E-Mail-Account | € 59,88 | € 47,90 | abzüglich 20% PA | Mobiltelefonie | € 1.775,53 | € 1.420,42 | abzüglich 20% PA | Gesamt | | € 1.468,33 | Krankheitskosten (KZ 730): Hinsichtlich der Krankheitskosten (KZ 730) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag von € 864,65 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt. Ergänzend ist anzuführen, dass der Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 (in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2019) € 8.491,35 beträgt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit wurden wie folgt festgestellt: | Bezeichnung | Betrag | Einnahmen Anstaltsarzt | € 26.175,30 | Sonderklassegebühren | € 1.348,37 | Gesamt | € 27.523,67 Im Einzelnen werden die folgenden Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen berücksichtigt: AfA Anlagevermögen (KZ 9130): Hinsichtlich der KZ 9130 (AfA Anlagevermögen) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag von € 143,66 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt. Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160): Da hinsichtlich der Reise des Beschwerdeführers nach Belgien keinerlei Belege oder Beweise erbracht wurden, waren die mit dieser Reise in Zusammenhang stehenden Kosten nicht anzuerkennen. Die unter der Kennzahl 9160 erfassten Betriebsausgaben belaufen sich auf € 1.281,00. Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200): Hinsichtlich der Spenden ist auszuführen: § 4a EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 62/2018) lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. […] (2) Begünstigte Zwecke sind: 1. […] 3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen: a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden. b) […] (5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind: 1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, 3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, 4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c - das Sammeln von Spenden ist sowie 5. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, deren abgabenrechtliche Begünstigung gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung gemäß § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren geht. […] (7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes: 1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 4 lit. d, Abs. 4a und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt ***Ort 1*** 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen. 2. […]" Für die Berücksichtigung einer Spende im betrieblichen Bereich ist es nach § 4a EStG 1988 ua notwendig, dass Spenden mit einem mildtätigen Zweck an begünstigte Einrichtungen geleistet werden. Gemäß § 4a Abs 7 Z 1 EStG 1988 sind diese Spenden an begünstigten Einrichtungen nur dann abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Österreich geführten Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Spende die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen. Da, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, aus den vorhandenen Belegen lediglich die Spende an das "Kinderhospiz Netz" in Höhe von € 100,00 an eine begünstigte Einrichtung, die im Zeitpunkt der Spende auf der Liste des Finanzamt Österreich iSd § 4a Abs 7 Z 1 EStG 1988 aufscheint, geleistet wurde, kann lediglich diese Spende als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung dieser Spende erfolgt unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben). Unter der Position Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200) können dementsprechend keine Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220): Hinsichtlich der unter der Kennzahl 9220 durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Diners Club Kreditkarte in Höhe von € 140,00 war festzustellen, dass diese Kosten durch den Beschwerdeführer im Verfahren, trotz mehrfacher Aufforderung sämtliche streitverfangenen Belege vorzulegen, nicht nachgewiesen wurden. Unter der Position Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220) waren dementsprechend nur die Kosten für das betriebliche Konto in Höhe von € 81,40 zu erfassen. Grundfreibetrag (KZ 9221): Nach § 10 Abs 1 EStG 1988 (in der Fassung BGBl I Nr 118/2015) kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag der Gewinn. Nach § 10 Abs 1 Z 2 EStG 1988 beträgt der Gewinnfreibetrag für die ersten € 175.000,- 13% der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 EStG 1988 steht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,- der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag). Der maximale Grundfreibetrag beträgt daher € 3.900,-. Im Beschwerdejahr errechnet sich der Grundfreibetrag mit 13% vom Gewinn und beträgt € 2.833,03. Eigene Pflichtversicherungen (KZ 9225): Hinsichtlich der KZ 9225 (Eigene Pflichtversicherung) konnte festgestellt werden, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag von € 935,76 bereits in der Veranlagung Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt. Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230): Unter Verweis auf die in der rechtlichen Würdigung bereits weiter oben dargestellten Anforderungen an Fachliteratur war festzustellen, dass die Zeitschriften "Tactical Gear" (Beleg-Nr 75), "Survival Magazin" (Beleg-Nr 172) und "Messer Magazin" (Beleg-Nr 303) Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind und dementsprechend nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG 1988 begründen. Hinsichtlich der Bücher "Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry" (Beleg-Nr 243), "Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür" (Beleg-Nr 245) und "Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen" (Beleg-Nr 256) war festzustellen, dass diese Bücher von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind und dementsprechend nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG 1988 begründen. Ergänzend war festzustellen, dass der Artikel "30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis" (Beleg-Nr 244) keinen Bezug zu der Arbeit des Beschwerdeführers als Arzt hat. Die Aufwendungen für die Zeitschriften und Bücher, sowie für das "Lockpicking Set" waren daher weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Beleg-Nr 243 ("Fachwissen Feuerwehr: Türöffnung - Forcible Entry"), 244 ("30-teiliges Lockpicking Set mit 3 transparenten Übungsschlössern und Dietrich-Set in Kreditkartengröße von LockCowboy samt Anleitung zum Schlossöffnen für Anfänger und Profis"), 245 ("Schlossöffnung - So öffnen Sie jede Tür") und 256 ("Geheimwissen Schlüsseldienst / Amazon Edition: Eine Anleitung zum Schlossöffnen") wurden vom Finanzamt unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) berücksichtigt und waren daher aus der Kennzahl 720 wieder auszuscheiden. Die Beleg-Nr 340, 95 und 458 wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt und konnten daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zu den Kosten des Arbeitszimmers am Familienwohnsitz in ***Ort 2*** ist Folgendes auszuführen: Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht in dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 2***, sondern wird die Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers ausgeübt. Die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung in ***Ort 2*** (Internet, Strom und AfA Einrichtung) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Spenden wurde bereits in den Ausführungen zur Kennzahl 9200 (Werbe- und Repräsentationsaufwendungen) ausgeführt, dass nur die Spende an das "Kinderhospiz Netz" in Höhe von € 100,00 an eine begünstigte Einrichtung geflossen ist und daher in dieser Höhe unter der Kennzahl 9230 Berücksichtigung findet. Insgesamt konnten die folgenden übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben unter der KZ 9230 anerkannt werden: | Bezeichnung | Betrag | Anmerkung | Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband | € 94,40 | laut Buchhaltung | Wertkarte Yess | € 20,00 | laut Buchhaltung | Postgebühren | € 2,75 | Beleg-Nr 95 nicht vorgelegt | Spenden | € 100,00 | lt Ausführungen zu KZ 9200 | Steuerberatungskosten | € 108,00 | laut Buchhaltung | EU-Reiseversicherung | € 260,00 | laut Buchhaltung | Haftpflichtversicherung Arzt | € 1.440,00 | laut Buchhaltung | Strafrecht Arzt | € 971,97 | laut Buchhaltung | Fachliteratur | € 12,00 | | Kugelschreiber | € 36,50 | Verschiebung aus KZ 719 | GWG | € 143,66 | laut Buchhaltung | Gesamt | € 3.189,28 | Zusammenfassung: Zusammengefasst werden die folgenden Kennzahlen mit den folgenden Beträgen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 berücksichtigt: | Kennzahl | Betrag | Anmerkung | nichtselbständige Einkünfte: | KZ 300 Familienheimfahrten | € 3.672,00 | WK, unstrittig | KZ 455 Personenversicherungen | € 480,00 | SA, unstrittig | KZ 717 Gewerkschaftsbeiträge | € 9.009,28 | WK, bereits vom AG erfasst | KZ 719 Arbeitsmittel | € 2.052,84 | WK | KZ 720 Fachliteratur | € 267,63 | WK | KZ 721 Reisekosten | € 168,00 | WK | KZ 722 Aus- und Fortbildung | € 1.559,00 | WK | KZ 723 doppelte Haushaltsführung | € 10.771,42 | WK | KZ 724 sonstige Werbungskosten | € 1.468,33 | WK | KZ 730 Krankheitskosten | € 864,65 | agB | selbständige Einkünfte: | KZ 9040 Erlöse ohne § 109a | € 27.523,67 | | KZ 9130 AfA Anlagevermögen | € 143,66 | | KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen | € 1.281,00 | | KZ 9200 Werbe-/ Repräsentationsaufwendungen | € 0,00 | | KZ 9220 Zinsen und ähnliche Aufwendungen | € 81,40 | | KZ 9221 Grundfreibetrag | € 2.833,03 | | KZ 9225 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge | € 935,76 | | KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben | € 3.189,28 | Anmerkung: WK sind Werbungskosten, SA sind Sonderausgaben und agB sind außergewöhnliche Belastungen Hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.04.2025 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers und hinsichtlich der mit 05.05.2025 eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers war festzustellen, dass diese Eingaben nach Durchführung und Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden. Gemäß § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Nach § 277 Abs 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, sofern sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Für Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge beim Bundesfinanzgericht nach dem 31.08.2022 hat der Gesetzgeber nun die zeitliche Begrenzung der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten und gemäß § 277 Abs 4 BAO geschlossenen mündlichen Verhandlung bis zu deren Schließung (vgl § 270 Abs 1 BAO) normiert. Dementsprechend war durch das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge nicht mehr Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 zum Ausdruck gebrachten Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter ist auszuführen: Aus der Diktion, dass der Beschwerdeführer den Richter "für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit ablehnt", ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO handelt, sondern um eine postulierte Feststellung des Beschwerdeführers. Da nur Anbringen im Sinne des § 85 BAO einer Entscheidung zugänglich sind, war über diese reine Meinungsäußerung im gegenständlichen Fall nicht (mit gesondertem Beschluss) abzusprechen. Lediglich ergänzend wird zur Befangenheit selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach hat jeder Vorwurf der Befangenheit auch konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Organs in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Organ seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei, könnten seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN). Der zuständige Richter führt diesbezüglich aus, dass Befangenheitsgründe nach § 76 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine sonstigen wichtigen Gründe im Sinne des § 76 Abs 1 lit c BAO vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des zuständigen Richters in Zweifel zu ziehen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keine, wie vom VwGH verlangt, konkreten Umstände aufgezeigt (vgl nochmals VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN), sondern lediglich in der Bundesabgabenordnung geregelte Grundprinzipien - Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Abgabenbehörde (daher keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Abgabenbehörde), Bezeichnung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als "Androhung" - gerügt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlichen Rechtsfragen, ob die einzelnen Aufwendungen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bzw Betriebsausgaben darstellen, konnten auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Im Übrigen war die Lösung der gegenständlichen Beschwerde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor. Graz, am 4. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100575/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100575.2024
Stammnummer
148127
Gültig
04.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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