Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100575/2024
Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100575/2024vom 04.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adresse***, über die Beschwerde vom 13. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2023 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit € -1.536,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 28.06.2021 seine Abgabenerklärung für das Veranlagungsjahr 2020 ein. Am 06.07.2021 wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2020 begonnen. Als Ergebnis dieser Außenprüfung wurde dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.10.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf dieser Niederschrift und brachte am 14.09.2022 diesbezüglich einen Schriftsatz ein. Mit Niederschrift vom 01.02.2023 wurde die Außenprüfung am 17.02.2023 beendet. Auf der Basis des Ergebnisses der Außenprüfung wurde durch das Finanzamt der hier angefochtene Erstbescheid vom 14.03.2023 erlassen. Gegen diesen Bescheid wurden mit Eingabe vom 13.04.2023 Beschwerde erhoben. Bereits in der Beschwerde vom 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 hat das Finanzamt den Erstbescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Am 14.08.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerde wurde am 18.09.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 05.12.2024 fand in Anwesenheit der beiden Parteien ein Erörterungstermin statt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht aufgetragen, betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 sämtliche Belege hinsichtlich der streitverfangenen Aufwendungen dem Gericht vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführer - in Erwiderung eines von Ihm verfassten E-Mails an das Bundesfinanzgericht - aufgefordert sämtliche Eingaben und Anträge schriftlich persönlich, per Post oder per Fax im Bundesfinanzgericht einzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Verfahrensförderungspflicht nach § 270 Abs 2 BAO, neuerlich aufgefordert sämtliche streitverfangenen Belege für Aufwendungen betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 dem Bundesfinanzgericht in Kopie bis zum 31.01.2025 schriftlich vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, dass damit nämlich nach Ablauf dieser Frist auf von der Partei vorgebrachte neue Tatsachen, Beweismittel und Anträge nicht (mehr) Bedacht zu nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Belegvorlage nicht nachgekommen.
Mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" an.
Mit Eingabe vom 18.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 19.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Ausführungen, Erklärungen und Anträgen ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" an.
Mit Schreiben vom 19.02.2025 brachte das Finanzamt in Erfüllung des gerichtlichen Auftrages die im Finanzamtsakt noch befindlichen Belege betreffend die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ein.
Mit Schreiben vom 24.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 27.02.2025) brachte der Beschwerdeführer weitere Anträge und Darstellungen ein.
Mit Eingabe vom 06.03.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 11.03.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein und wiederholte darin ua die von ihm gestellten Anträge.
Mit Schreiben vom 07.03.2025 replizierte das Finanzamt auf die ihm vom Bundesfinanzgericht übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers und schloss diesem Schreiben eine excel-Tabelle als Beilage an.
Mit Schreiben vom 27.03.2025 brachte das Finanzamt eine ergänzende Stellungnahme ein und legte diesem Schreiben als Beilage das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 zur Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung bei.
Mit Schreiben vom 03.04.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 04.04.2025) brachte der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme ein, in der er sein bisheriges Vorbringen ergänzte.
Mit Schreiben vom 09.04.2025 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme des Finanzamtes.
Die jeweiligen Schreiben der Verfahrensparteien wurden der anderen Partei in Kopie zeitnah zur Kenntnisnahme durch das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache hat in Abwesenheit des unentschuldigten Beschwerdeführers am 11.04.2025 stattgefunden. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung wurde den Parteien in Kopie mit Schreiben vom 14.04.2025 übermittelt.
Am 14.04.2025 (Datum des Poststempels) wurde ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 17.04.2025 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.04.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme samt Anträgen ein.
Mit Schreiben vom 05.05.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit Protokollrügen hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2025 ein. In diesem Schreiben äußerte der Beschwerdeführer auch Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben dazu aus:
"[…]
Dies führt den Bf zur Schlussfolgerung, dass der Vorsitzende des Gerichts ***Ri*** seiner Objektivitätspflicht nicht nachgekommen ist und wird dieser durch den Bf für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit abgelehnt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdejahr 2020 als Arzt tätig und sowohl selbständig als auch nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt bei der Justiz Einnahmen in Höhe von € 26.175,30 und Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.348,37. Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus der selbständigen Arbeit im Beschwerdejahr auf € 27.523,67. Das Finanzamt legte seiner Einkommensteuerberechnung in der Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14.09.2022 dargelegten Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu Grunde. Neben seinen selbständigen Einkünften bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2020 noch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheeres als Notarzt und in seiner Funktion als Milizsoldat bezog er zusätzlich im Dezember 2020 Bezüge vom österreichischen Bundesheer. Der Beschwerdeführer war laut Lohnzettel bis 30.11.2020 Vertragsbediensteter beim Österreichischen Bundesheer.
In ***Ort 1*** unterhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr an der Adresse ***Bf-Adresse*** eine Dienstwohnung und machte für diese Wohnung Kosten der doppelten Haushaltsführung und für die Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in ***Ort 2*** Kosten der Familienheimfahrten geltend. Die Wohnung in ***Ort 1*** wurde im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer um € 85.000,- erworben. In ***Ort 2*** unterhielt der Beschwerdeführer eine weitere Wohnung an der Adresse ***Ort 2***, wobei die ***Ort 2*** Wohnung der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist. Die Gattin des Beschwerdeführers wohnt lt ZMR-Auszug dauernd in ***Ort 2*** am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer kommt in der Regel an den freien Wochenenden bzw an den freien Tagen nach ***Ort 2***. Die Gattin des Beschwerdeführers ist als Dolmetscherin in ***Ort 2*** tätig.
Im Zuge der Außenprüfung wurde die vom Beschwerdeführer geführte Buchhaltung überprüft. Dabei konnte bei Durchsicht der Bankkontoauszüge festgestellt werden, dass Einnahmen aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2017 bis 2019 nicht Eingang in die Buchhaltung des Beschwerdeführers gefunden haben und bisher nicht versteuert wurden.
Für das Beschwerdejahr 2020 wurden seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde bzw mit Schreiben vom 30.01.2025 (im Bundesfinanzgericht eingelangt am 05.02.2025) die folgenden Werbungskosten außer Streit gestellt: Familienheimfahrten (KZ 300) in Höhe von € 3.672,00 und Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) in Höhe von € 1.664,91.
Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist strittig:
Personenversicherungen (KZ 455):
Hinsichtlich der Personenversicherungen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Aufwendungen für den Monat April nicht geltend gemacht worden seien und der Gesamtbetrag € 480,- betrage. In der Beschwerdevorentscheidung wurde unter dieser Kennzahl ein Gesamtbetrag in Höhe von € 480,- berücksichtigt.
Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717):
Hinsichtlich der Gewerkschaftsbeiträge war festzustellen, dass im Lohnzettel, den das Österreichische Bundesheer (DGB Bundesministerium für Landesverteidigung Direktion 4) für den Beschwerdeführer ausgestellt hat, als einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 3b EStG 1988 insgesamt € 9.009,28 erfasst sind.
Arbeitsmittel (KZ 719):
Der Beschwerdeführer beantragte unter dieser Kennzahl einen Betrag in Höhe von € 2.108,33. Das Finanzamt veranlagte auf Basis der Feststellungen in der Außenprüfung insgesamt einen Betrag in Höhe von € 1.556,17.
Das Finanzamt berechnete die Kosten für Arbeitsmittel wie folgt:
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Bezeichnung
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Betrag
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Anmerkung
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Ausrüstung med.
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€ 14,83
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abzüglich Beleg-Nr 343 und 344
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Ausrüstung mil.
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€ 357,98
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abzüglich Beleg-Nr 288 und 310
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***Ort 1*** Büroartikel
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€ 579,58
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abzüglich Beleg-Nr 457, 459, 463, 464 und 465
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***Ort 1*** Hardware
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€ 443,29
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abzüglich 20% PA bei Smartphone (Beleg-Nr 334)
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***Ort 1*** Software
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€ 160,49
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abzüglich 20% PA bei Beleg-Nr 99 und 489
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Internet Dienstwohnung ***Ort 1***
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€ 519,15
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abzüglich 20% PA
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Gesamt
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€1.556,17
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Betrag ohne Internet ***Ort 1***
Anzumerken ist, dass der Gesamtbetrag inklusive den Kosten für das Internet ***Ort 1*** auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung € 2.075,32 betragen würde.
Das Finanzamt anerkannte die folgenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten:
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Bezeichnung
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Beleg-Nr
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Betrag
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Anmerkung
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Bekleidung Arzt
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343
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€ 92,39
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ausgeschieden bei Ausrüstung med.
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Bekleidung Arzt
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344
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€ 22,87
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ausgeschieden bei Ausrüstung med.
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Thermacell Weiss
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288
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€ 35,90
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ausgeschieden bei Ausrüstung mil.
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Foretrex Uhr
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310
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€ 250,00
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ausgeschieden bei Ausrüstung mil.
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Kugelschreiber
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457
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€ 10,24
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unter KZ 9230 berücksichtigt
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Kugelschreiber
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459
|
€ 6,86
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unter KZ 9230 berücksichtigt
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Kugelschreiber
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463
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€5,51
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unter KZ 9230 berücksichtigt
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Kugelschreiber
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464
|
€ 6,86
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unter KZ 9230 berücksichtigt
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Kugelschreiber
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465
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€ 7,03
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unter KZ 9230 berücksichtigt
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OnePlus Nord
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334
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€ 103,32
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20% PA, ausgeschieden bei ***Ort 1*** Hardware
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Ashampoo Zib Pro 3
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99
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€ 5,20
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20% PA, ausgeschieden bei ***Ort 1*** Software
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Audials One 2021
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489
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€ 5,98
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20% PA, ausgeschieden bei ***Ort 1*** Software
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus:
"KZ 719: EUR 2.108,33 wurden beantragt, vom BP lediglich EUR 1.556,16 anerkannt. Rechtsrichtig hätte jedoch die Summe i.H.v. EUR 2.108,33 berücksichtigt werden müssen.
Es wird sowohl die Änderung der KZ als auch die Verminderung des Betrages beeinsprucht und gesamt unter KZ 723 beantragt. Die Internetkosten sind ausschließlich unter KZ 723 zu berücksichtigen und ist die Änderung der KZ absolut unzulässig.
Es handelt sich hierbei um farbige T-Shirts mit diversen lustigen Sprüchen bezüglich Anästhesie oder Medizin. Diese werden vom Beschwerdeführer ausschließlich bei der medizinischen Aufklärung von Kindern getragen. Es entspannt die Situation und ist dies daher bei der Arbeit behilflich. Ein privates Tragen - auch wenn theoretisch möglich - ist völlig ausgeschlossen. Würde man der Argumentation des Finanzamtes folgen müsste auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kleidung als Einkommen berechnet werden, da diese Kleidung theoretisch auch privat nutzbar ist und damit ein Zuverdienst wäre. Es ist daher eine Prüfung der Üblichkeit anzustellen. So wie es unüblich ist, dass Spitalskleidung privat getragen wird, ist es unüblich diese bunten T-Shirts mit lustigen Sprüchen anderswo als in der Arbeit zu tragen. Im Übrigen befinden sich diese T-Shirts seit Jahren durchgehend im Krankenhaus Spind und werden nur zum Waschen mit nach Hause genommen.
Bei der militärischen Ausrüstung (Belege 288 und 310) handelt es sich um einen Gelsenstecker welches nachweislich militärisch genützt wird. Beim Beleg 310 handelt es sich um ein GPS-Gerät welches am Unterarm getragen wird. Dieses wird auch nur ausschließlich militärisch genützt und benötigt.
Die völlig willkürliche Veränderung der KZ für die Belege 457, 459, 463, 464, und 465 ist nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel. Die Belege werden weiterhin unter der KZ 719 geltend gemacht.
Die Belege 99 und 489 sind für Anschaffungen von Software die der Beschwerdeführer ausschließlich beruflich benötigt, die private Nutzung kommt nicht in Betracht.
Der Ankauf eines zweiten Smartphones war aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers notwendig. Dieses Smartphone wird nur beruflich genützt und da der Beschwerdeführer über ein zweites privat genutztes Smartphone verfügt."
Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt:
"KZ 719:
Die angeführten Internetkosten sind als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu sehen. Diese sind im Jahr 2024 und waren im Jahr 2020 unvermeidbare Haushaltskosten für eine normale Unterkunft. Sind daher unter KZ 723 zu 100 % abzusetzen.
Zu den als militärische Ausrüstung geltend gemachten Beträgen ist nurmehr zu sagen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Mitglied einer militärischen Spezialeinheit und in unterschiedlichen Einsätzen in Afrika war.
Der Gelsenstecker war definitiv notwendig.
Zum GPS-Gerät gilt die exakt gleiche Argumentation, davon abgesehen, dass für den zivilen Gebrauch die dafür notwendige Pulsuhr besessen wird und dem BP gezeigt wurde.
Bzgl. dem Smartphone ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer auch ein dienstlich ausgegebenes Smartphone besitzt. Mit Ausnahme des Abteilungsleiters und eines Oberarztes hat sonst niemand die private Telefonnummer. Die oa haben aus dienstlicher Notwendigkeit die private Telefonnummer.
Damit will der Beschwerdeführer sagen, dass die Nummer des besagten Smartphones ausnahmslos an Patienten ausgegeben wurde. Somit sind die Kosten für dieses Gerät zu 100 % abzusetzen."
Mit Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich wie folgt:
"Aus der KZ 719 wurden einige Beträge anerkannt andere anerkannt aber einer anderen KZ zugeordnet.
Um Beträge vergleichen zu können, wird die Rückführung beantragt.
Es handelt sich um Folgende Beläge: 457, 459, 463, 464, 465.
Die Thematik "Internet" wurde hinlänglich besprochen.
Gesamtbetrag geltend gemacht: 2108,33€.
KZ 719 besteht aus folgenden Unterpunkten:
Ausrüstung medizinisch: 130,09€; strittige Belege: 343, 344
Ausrüstung militärisch: 643,88€; strittige Belege: 288, 310
Büro-***Ort 1***-Büroartikel: 616,08€; bestehend aus: 15, 16, 59, 159, 390, 451, 457, 459, 463, 464, 465; Belege 457, 459, 463, 464, 465 wurden willkürlich einer anderen KZ zugewiesen.
Büro-***Ort 1***-Hardware: 546,61€; strittige Belege: 334
Büro-***Ort 1***-Software: 171,67€; strittige Belege: 99, 489
Belege unter Anlage 24 - KZ 719 2020"
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Beilage "Anlage 24 - KZ 719 2020" war festzustellen, dass diese Beilage nicht dem Bundesfinanzgericht mitübermittelt wurde. Weiters war festzustellen, dass nicht alle vom Beschwerdeführer angeführten Belege dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.
Fachliteratur (KZ 720):
Hinsichtlich der Fachliteratur hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 384,92 geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte in der Veranlagung auf Basis der Feststellungen der Außenprüfung einen Betrag von € 339,39. Anzumerken ist, dass die Aufstellung "Kennzahlen BP final" einen Betrag von € 430,45 als anerkannte Aufwendungen unter der KZ 720 aufweist. Laut Aufstellung "Kennzahlen BP final" wurde ein Buch mit dem Titel "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" (Beleg-Nr 267) ausgeschieden.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde dazu aus:
"KZ 720: Beantragt wurden EUR 384,92, anerkannt EUR 430,35, dies, weil die BP völlig willkürlich und unnotwendig entschieden haben welche Fachliteratur beim selbständigen Einkommen und welche beim unselbständigen Einkommen geltend zu machen ist. Die Zuordnung wurde jedoch vom Beschwerdeführer aus fachlichen Überlegungen getroffen und ist diese daher richtig. Die willkürliche KZ-Änderung als auch die nicht Anerkennung eines Belegs wird bekämpft.
Der Beleg 267 gilt dem Buch mit dem Titel - `Kriegs Kultur´ welches den `Mindset´ für gewalttätige Auseinandersetzungen erklärt. Dieses wird vom Beschwerdeführer für die Ausbildung von Kollegen verwendet - dies speziell in einer Zeit wo die Gewalt gegenüber Ärzten massiv zunimmt. Es wird daher weiterhin die Summe i.H.v. EUR 384,92 geltend gemacht."
Strittig ist unter dieser Kennzahl das Buch, dass mit Beleg-Nr 267 um € 35,88 angeschafft wurde. Bei der Berechnung des Werbungskostenbetrages durch das Finanzamt liegt offensichtlich ein Rechenfehler vor, denn die Differenz zwischen dem ursprünglich beantragten Betrag von € 384,92 und € 35,88 ist € 349,04.
In dem vom Finanzamt im Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Betrag von € 339,39 sind auch die Aufwendungen aus den Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256, die vom Beschwerdeführer unter der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) beantragt wurden, enthalten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Kennzahl 9230 in diesem Erkenntnis wird verwiesen.
Reisekosten (KZ 721):
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 168,00 berücksichtigt worden sei.
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722):
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 1.559,00 berücksichtigt worden sei.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Als Kosten der doppelten Haushaltsführung hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 10.206,51 geltend gemacht. Das Finanzamt veranlagte auf Basis des Ergebnisses der Außenprüfung einen Betrag in Höhe von € 10.110,85.
Konkret hat das Finanzamt die folgenden Aufwendungen anerkannt:
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Bezeichnung
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Betrag
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Anmerkung
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Betriebskosten
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€ 2.652,00
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laut Buchhaltung
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Einrichtung
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€ 581,43
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abzüglich Beleg-Nr 416
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Haushaltsversicherung
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€ 131,51
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laut Buchhaltung
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Heizung
|
€ 731,58
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laut Buchhaltung
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Reparaturen
|
€ 4.230,46
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laut Buchhaltung
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GIS
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€ 236,98
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laut Buchhaltung
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Strom
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€ 310,20
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laut Buchhaltung
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AfA Gebäude
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€ 933,56
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laut Buchhaltung
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AfA Einrichtung
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€ 303,14
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vom Bf nicht beantragt
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Gesamt
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€ 10.110,86
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Die Kosten für das Internet wurden bereits unter der KZ 719 (Arbeitsmittel) berücksichtigt. Von der Außenprüfung wurde der Beleg-Nr 416 mit einem Betrag von € 100,- ausgeschieden, weil dieser Beleg nicht in der Buchhaltung vorhanden war. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erklärt, dass diese Minderung anerkannt würde.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus:
"KZ 723: Beantragt wurden EUR 10.206,51, anerkannt EUR 10.110,85. Bei Neuberechnung ergeben sich 12.306,91 und wird dieser Betrag nunmehr geltend gemacht.
Wie in den Jahren davor wurde die Internet Verbindung einer anderen KZ zugeordnet und die Summe vermindert. Dies wird insgesamt beeinsprucht.
Weiterhin wurde die Afa Renovierung i.H.v. EUR 583,67 und die Afa Kleiderkasten i.H.v. EUR 303,14 nicht berücksichtigt. Festzuhalten ist dass die Afa Kleiderkasten von den BP selbst berechnet und nunmehr offenbar vergessen wurde, wobei sich auch hierin die mangelhafte Arbeitsweise der BP zum Nachteil des Beschwerdeführers zeigt.
Die Minderung der beantragten Summe für Einrichtung um EUR 100,00 wird anerkannt."
Es war festzustellen, dass in den Kosten der doppelten Haushaltsführung keine Kreditzinsen und Kreditspesen (Kontoführung etc) berücksichtigt wurden. Auf diesen Umstand wurde vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag auch hingewiesen. Im Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt:
"KZ 723:
Die notwendige Information ist der Beschwerde vom 13.04.2023 zu entnehmen.
Die Beträge sind:
Betriebskosten: 2652€
Heizung: 731,58€
Strom: 310,2€
Versicherung: 131, 25€
Internet: 648,94€
Reparaturen: 4230,46€
GIS: 236,98€
Einrichtung: 581,43€
Afa Kleiderkasten: 303,14€
Kreditkonto-Zinsen: 592,88€
Kreditkonto-Gebühren: 67,68€
Afa-Grund: 933,56€
Afa Renovierung: 583,67€
Gesamt: 12003,77€"
Mit Eingabe vom 27.03.2025 brachte das Finanzamt dazu vor, dass die Kosten für das Kreditkonto und die Zinsen wie im Jahr 2017 vom Finanzamt anerkannt werden würden.
Zu den Renovierungskosten führte der Beschwerdeführer in der Erörterung am 05.12.2024 aus, dass er im Jahr 2012 in ***Ort 1*** eine Wohnung gekauft habe. Diese Wohnung sei im Jahr 2012 renoviert worden. Die Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 würden der jährlichen Abschreibung für diese Renovierung entsprechen. Diese Kosten seien in den Jahren 2014 bis 2023 abgeschrieben worden. Der zuständige Richter hat im Erörterungstermin dem Beschwerdeführer aufgetragen die Rechnungen betreffend die Renovierung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da der Vertreter des Finanzamtes im Erörterungstermin erklärte, dass diese Rechnungen nicht im Akt des Finanzamtes vorhanden seien.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen für die Renovierung der Wohnung im Jahr 2012 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten hat der Beschwerdeführer ursprünglich € 1.657,69 beantragt. Das Finanzamt anerkannte insgesamt € 1.420,42, wobei sich diese Verringerung dadurch erklärt, dass das Finanzamt bei den Kosten für den E-Mail-Account und bei den Mobiltelefonkosten einen Privatanteil von 20% ausgeschieden hat.
Krankheitskosten (KZ 730):
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 864,65 berücksichtigt worden sei.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist strittig:
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es unklar sei, ob unter dieser Kennzahl der Betrag in Höhe von € 143,66 berücksichtigt worden sei.
Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160):
Der Beschwerdeführer beantragte unter dieser Position Aufwendungen in Höhe von € 1.822,00. Das Finanzamt anerkannte lediglich € 1.281,00 und begründete dies damit, dass es keinen Beleg für die Belgienreise gebe.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus:
"KZ 9160: Beantragt wurden EUR 1.822,00 anerkannt EUR 1.281,00. Begründet wurde dies von den BP mit dem Fehlen eines Beleges. Die entsprechende Rechnung wurde jedoch den BP vorgelegt und wird daher der Betrag weiterhin in voller Höhe geltend gemacht."
Ergänzend brachte Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30.01.2025 dazu Folgendes vor:
"KZ 9160:
Bestehend aus Kilometergeld: 1281€ unstrittig
Transport iHv. 541€
Belege: 46, 259, 556
Da meine Ehefrau den Flug bezahlt hat, habe ich den Betrag überwiesen. Rechnung und Überweisung wurden offengelegt. Daher kann keine Rede von "Kein Beleg für Belgien Ticket" sein. Dass kein Mensch das Ticket in die Buchhaltung als Beweis hinterlegt ist naheliegend.
Siehe Anlage 29 -KZ 9160 2020"
Es wird dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die von ihm angeführten Belege (Beleg-Nr 46, 259 und 556), noch die Beilage "Anlage 29 -KZ 9160 2020" dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Die Belege finden sich auch nicht in dem vom Finanzamt am 19.02.2025 vorgelegten Belege-Konvolut.
Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200):
Hinsichtlich dieser Position machte der Beschwerdeführer insgesamt € 1.523,29 geltend. Das Finanzamt anerkannte unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus:
"KZ 9200: Beantragt wurden EUR 1.523,29, wobei keine Absetzbeträge anerkannt wurden. Dies wird teilweise beeinsprucht, da die Nichtanerkennung der Geschäftsessen außer Streit gestellt wurde.
Wie in den Jahren davor wurden Spenden i.H.v. EUR 1.368,54 angegeben. Allein die Aussage, dass eine Zuordnung nicht ersichtlich ist, ist unwahr. Weiterhin wurden offensichtlich einige KZ auf KZ 9230 verändert. Es wäre bestenfalls eine Änderung auf KZ 9245 nachvollziehbar. Gegenständlich sind folgende 8 Belege:
Beleg 33 - Obdachlosenhilfe Dresden mit dem DEU Registrierungscode VR 9728
Beleg 98 - Spende an eine Grazerin
Beleg 211 - zu finden als GoFundMe Spende in der Diners Abrechnung 18.05.2020
Beleg 479 - PayPal Zahlung an die Armenischen Verwundeten zur Zeit des Armenien/Aserbaidschan Krieges
Beleg 516 - Spende Rote Nasen - Banküberweisung - in der BH
Beleg 517 - Rettungshundebrigade - Banküberweisung - in der BH
Beleg 518 - Kinderhospiz - Banküberweisung - in der BH
Beleg 563 - Spende an eine Familie für Behandlungskosten - in der BH
ES ist daher nicht nachvollziehbar warum eine Zuordnung nicht ersichtlich gewesen sei und wird weiterhin ein Absetzbetrag i.H.v. EUR 1368,54 geltend gemacht."
Mit Schreiben vom 30.01.2025 verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Beilage "Anlage 30 KZ 9200 2020".
Festzustellen war, dass von den vom Beschwerdeführer angeführten Belegen die folgenden Belege in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom19.02.2025 vorgelegten Belege-Konvolut aufzufinden waren: Beleg-Nr 33, 98, 479, 518 und 563
Die restlichen Belege und die Beilage "Anlage 30 KZ 9200 2020" wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220):
Hinsichtlich dieser Kennzahl hat der Beschwerdeführer insgesamt € 221,40 geltend gemacht. Das Finanzamt anerkannte davon einen Betrag in Höhe von € 81,40. Nach den Ausführungen des Finanzamtes sollen die Kosten für die Diners Club Kreditkarte in Höhe von € 140,00 bei den Arbeitsmitteln unter KZ 719 berücksichtigt worden sein, da diese Kreditkarte für die nichtselbständigen Einkünfte verwendet wurde. Entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30.01.2025 seien unter dieser Kennzahl die Kosten für das betriebliche Konto in Höhe von € 81,40 und die Gebühren für die Kreditkarte Diners Club in Höhe von € 140,00 geltend gemacht worden.
Strittig sind unter dieser Kennzahl nur noch die Kosten für die Kreditkarte in Höhe von € 140,00 und die Zuordnung dieser Kosten zu den selbständigen oder den nicht selbständigen Einkünften.
Eigene Pflichtversicherungen (KZ 9225):
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Betrag von € 935,76 für SVA-Beiträge nicht berücksichtigt worden sei.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 4.061,14 beantragt. Das Finanzamt hat auf Basis der Ergebnisse der Außenprüfung die folgenden Aufwendungen anerkannt:
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Bezeichnung
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Betrag
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Anmerkung
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Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband
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€ 94,40
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laut Buchhaltung
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Strom Arbeitszimmer ***Ort 2***
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€ 51,06
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laut Buchhaltung
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Wertkarte Yess
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€ 20,00
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laut Buchhaltung
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Postgebühren
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€ 2,75
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abzüglich Beleg-Nr 95
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Spenden
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€ 350,00
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Steuerberatungskosten
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€ 108,00
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laut Buchhaltung
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EU-Reiseversicherung
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€ 260,00
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laut Buchhaltung
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Haftpflichtversicherung Arzt
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€ 1.440,00
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laut Buchhaltung
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Strafrecht Arzt
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€ 971,97
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laut Buchhaltung
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Fachliteratur
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€ 12,00
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Internet Arbeitszimmer ***Ort 2***
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€ 63,24
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Kugelschreiber
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€ 36,50
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Verschiebung aus KZ 719
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GWG
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€ 143,66
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laut Buchhaltung
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AfA Einrichtung (Arbeitszimmer ***Ort 2***)
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€ 110,45
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Gesamt
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€ 3.664,03
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In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
"KZ 9230: Beantragt wurden ursprünglich EUR 4.333,33, durch das Verändern der KZ ist die anerkannte Summe nicht mit der Beantragten vergleichbar. Wie in den Jahren davor wurde die Afa von EUR 110,45 abgeschrieben. Daher wird dieser Zustand wiederum insgesamt beeinsprucht. Nach Neuberechnung durch den Beschwerdeführer werden nurmehr EUR 3.608,80 als Absetzbetrag geltend gemacht.
Für Internet ***Ort 2*** ein Betrag von EUR 31,62 (5% von EUR 316,21)
Für Betriebskosten ***Ort 2***, ein Betrag von EUR 272,19 (5%)
Die Veränderung des geltend gemachten Betrages für Fachliteratur in Höhe und KZ wird beeinsprucht und die vorangegangene Summe von EUR 256,21 geltend gemacht.
Postgebühren i.H.v EUR 103,75. Hierbei wurden EUR 100,00 für Versandkosten in DEU bezahlt. Diese werden nur beruflich genützt, da es sonst keine Veranlassung gibt. Beweis ist auch die Tatsache, dass der Betrag noch nicht aufgebraucht wurde, obzwar der Beschwerdeführer aufgrund Zeitmangels praktisch nur im Internet bestellt."
In seinem Schreiben vom 30.01.2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch wie folgt:
"KZ 9230:
Gesamtbetrag: 3551,4€ da der Betrag von 57,8€ für die Zeitschrift Tweed fälschlich geltend gemacht wurde.
KZ 9230 bestehend aus:
Dolmetscherverband: 94,40€ unstrittig
Steuerberatung: 108€ unstrittig
Vers. Haftpflicht Arzt: 1440€ unstrittig aber KZ geändert.
Vers. Strafrecht Arzt: 971,97€ unstrittig aber KZ geändert.
EU-Reiseversicherung: 260€ unstrittig
Wertkarte Yess: 20€ unstrittig
Die anteilsmäßige Berechnung der Funktionsbeträge für den Arbeitsbereich am Hauptwohnsitz ist fraglich und offensichtlich aleatorisch.
Strom - 5% von 1021, 27€ sind 51,06€ dieser Prozentsatz wurde anerkannt und ist unstrittig.
Betriebskosten - 5% von 5443,8€ sind 272,19€ gesamter Betrag strittig.
Internet - 5% von 632,42€ sind 31,62€, hierbei wurde seitens der BP ein Anteil von 10% iHv. 63,24€ anerkannt.
Somit 3 unterschiedliche Bewertungen für faktisch dieselbe Sache.
Die Kugelschreiber im Wert von 36,5€ welche von KZ 719 auf KZ 9230 verschoben wurden sind aus Sicht des BF nicht erklärlich. Die Belege sind bei KZ 719 zu finden.
In der KZ 9230 wurde noch die Fachliteratur selbständig geltend gemacht.
Gesamtbetrag Fachliteratur: 256,21€.
Belege: 75, 172, 243, 244, 245, 256, 303, 340
Postgebühren - Belege: 95 und 458.
Siehe Anlage 32 -KZ 9230 2020"
Festzustellen war, dass von den vom Beschwerdeführer angeführten Belegen die folgenden Belege in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom 19.02.2025 vorgelegten Belege-Konvolut aufzufinden waren: Beleg-Nr 75, 172, 243, 244, 245, 256 und 303
Die Belege mit der Beleg-Nr 340, 95 und 458, sowie die Beilage "Anlage 32 -KZ 9230 2020" wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Nach den Ausführungen der Außenprüfung in der Aufstellung "Kennzahlen BP final" wurden die folgenden Belege mit der Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 aus der Kennzahl 9230 ausgeschieden und unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vertreterin des Finanzamtes dazu ausgeführt, dass die Aufwendungen betreffend die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 unter der KZ 720 (Fachliteratur) Berücksichtigung gefunden hätten.
Festzustellen war, dass das im Wohnungsverband am Hauptwohnsitz in ***Ort 2*** liegende Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Wohnung in ***Ort 1*** gekauft und renoviert hat, gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Erörterungstermin am 05.12.2024.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Personenversicherungen (KZ 455):
Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass unter der KZ 455 im hier angefochtenen Erstbescheid € 440,- und in der Beschwerdevorentscheidung insgesamt € 480,- berücksichtigt wurden.
Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717):
Vom Beschwerdeführer wurden in der Beschwerde die Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 1.664,91 außer Streit gestellt. Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass im Lohnzettel, den das Österreichische Bundesheer (DGB Bundesministerium für Landesverteidigung Direktion 4) für den Beschwerdeführer ausgestellt hat, als einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs 1 Z 3b EStG 1988 insgesamt € 9.009,28 erfasst sind. Dieser Betrag wurde vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine über den bereits erfassten Betrag von € 9.009,28 hinausgehenden freiwilligen Beiträge nachgewiesen.
Arbeitsmittel (KZ 719):
Hinsichtlich der vom Finanzamt unter dieser Kennzahl veranlagten Aufwendungen war zu den einzelnen zur Gänze ausgeschiedenen Belegen Folgendes festzustellen:
Aus Beleg-Nr 343 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer T-Shirts mit den Aufdrucken "I´m An Anesthesiologist I May Look Calm", "Vintage Anesthesiologists Knows More", "I Am A Good Anesthesiologist" und "Anesthesiologist Like Regular Doctor" gekauft hat. Aus der Beleg-Nr 344 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein T-Shirt mit dem Aufdruck "DoctorCorn" gekauft hat.
Zum einen ist die Begründung, dass diese T-Shirts "ausschließlich bei der medizinischen Aufklärung von Kindern getragen" getragen würden, nicht damit in Einklang zu bringen, dass diese Aufschriften für Kinder wohl nur sehr schwer verständlich sind.
Zum anderen war für das Gericht nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die T-Shirts im Beschwerdejahr als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit erklärt hat, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr nichtselbständig nur als Vertragsbediensteter beim Österreichischen Bundesheer als Notarzt tätig war.
Aus dem Beleg-Nr 288 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr einen Gelsenstecker (Thermacell weiss) angeschafft hat. Aus dem Beleg-Nr 310 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein GPS-Navigationsgerät (Foretrex 601) erworben hat. Dabei handelt es sich lt Garmin um ein "GPS-Navigationsgerät für das Handgelenk mit Smart Notifications". Dazu war ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Auslandseinsatz in Afrika zwar behauptet, jedoch dafür keinerlei Nachweise erbracht hat.
Bei den Belegen mit den Beleg-Nr 457, 463, 464 und 465 handelt es sich um Rechnungen über mehrere verschiedene Kugelschreiber und Kugelschreiberminen. Diese Aufwendungen wurden von der Außenprüfung zur Gänze der selbständigen Arbeit unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) zugeordnet. Mit dem Beleg mit der Beleg-Nr 459 erwarb der Beschwerdeführer einen Kugelschreiber mit innovativer Drucklufttechnik um € 6,86 und ein Diktiergerät um € 23,59. Von der Beleg-Nr 459 wurde vom Finanzamt nur der Kugelschreiber um € 6,86 der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) zugeordnet.
Aus dem Beleg-Nr 334 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Handy (OnePlus Nord SIM free) um € 508,99 erworben hat. Hinsichtlich dieses Handys wurde von der Außenprüfung ein Privatanteil von 20% ausgeschieden. Es war ergänzend festzustellen, dass das Finanzamt in der Spalte "***Ort 1*** Hardware" insgesamt von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 546,61 ausgegangen ist. Das Handy hat jedoch nur € 508,99 samt Versand gekostet. Laut Beschwerdeführer (vgl Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.01.2025) ist hier nur die Beleg-Nr 334 strittig.
Aus dem Beleg-Nr 99 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Software "Ashampoo ZIP Pro 3" um € 26,00 erworben hat. Dabei handelt es sich um eine Software zum Komprimieren und entpacken von Dateien. Hinsichtlich dieser Position wurde von der Außenprüfung ein Privatanteil von 20% ausgeschieden.
Aus dem Beleg-Nr 489 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Software "Audials One 2021" von Ashampoo um € 29,90 erworben hat. Laut Internetrecherche handelt es sich dabei um eine Software mit folgendem Einsatzgebiet:
"`Audials One´ ist die All-in-One-Software für Musik- und Video-Liebhaber. Mit ihr können Sie Streaming-Inhalte verlustfrei aufnehmen, verbessern und dauerhaft speichern - egal ob Musik, Videos, Radiosender oder Podcasts."
Es konnte festgestellt werden, dass die Software "Audials One 2021" eine Software für die Aufnahme und Speicherung von Musik und Filmen ist.
Hinsichtlich der Kosten für das Internet für die Wohnung in ***Ort 1*** war festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter der KZ 723 (doppelte Haushaltsführung) einen Betrag von € 648,94 geltend gemacht hat (vgl Ausführungen des Beschwerdeführers zur KZ 723 im Schreiben vom 30.01.2025). Das Finanzamt anerkannte diese Kosten unter Abzug von 20% Privatanteil mit einem Betrag von € 519,15.
Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015 unter der Position "Büro-***Ort 1***-Büroartikel" angeführten Beleg-Nr 16, 59, 159 und 390 wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt und können daher nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Die ebenfalls vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2015 unter der Position "Büro-***Ort 1***-Büroartikel" angeführten Beleg-Nr 15 und 451 finden sich in dem vom Finanzamt vorgelegten Belegkonvolut (vgl Schreiben Finanzamt vom 19.02.2025 samt den damit vorgelegten Belegen). Aus Beleg-Nr 15 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Taschenkalender um € 38,00 erworben hat. Aus Beleg-Nr 451 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Superkleber (HG Power Glue - Die Schweißnaht aus der Tasche) um € 16,56 erworben hat. Diese beiden Belege sind in dem vom Finanzamt erfassten Betrag betreffend Büroartikel berücksichtigt, da das Finanzamt laut Aufstellung "Kennzahlen BP final" nur die Beleg-Nr 457, 459, 463, 464 und 465 (Kugelschreiber) aus den Büroartikel ausgeschieden hat und an Büroartikel insgesamt einen Betrag von € 579,78 berücksichtigte.
Fachliteratur (KZ 720):
Aus dem Beleg-Nr 267 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Buch mit dem Titel "Kriegs-Kultur: Warum wir kämpfen: Die tiefen Wurzeln bewaffneter Konflikte" um € 35,88 erworben hat.
Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" und aus den Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 erschließt sich, dass die Aufwendungen für die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 unter dieser Kennzahl berücksichtigt wurden und in dem vom Finanzamt im Erstbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Gesamtbetrag von € 339,39 enthalten sind. Die Beleg-Nr 243, 244, 245 und 256 wurden vom Beschwerdeführer ursprünglich unter der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) beantragt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter der Kennzahl 9230 wird verwiesen.
Ergänzend ist in Bezug auf die bereits nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung eingebrachte Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 anzumerken, dass Beleg-Nr 192, 233, 257, 435, 449 und 511 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Diese Belege finden sich auch nicht in dem vom Finanzamt mit Eingabe vom 19.02.2025 übermittelten (nicht vollständigen) Beleg-Konvolut. Hinsichtlich der Beleg-Nr 266 und 472 ist aus diesen Belegen nicht zu erschließen um welche Fachliteratur es sich dabei handeln soll. Die Beleg-Nr 472 stellt lediglich einen Nachweis darüber dar, dass der Beschwerdeführer eine Eingangsabgabe und ein Zollstellungsentgelt entrichtet hat.
Reisekosten (KZ 721):
Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass Reisekosten in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 168,00 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.
Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722):
Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass Aus- und Fortbildungskosten in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 1.559,00 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Dieser Betrag wird auch in diesem Erkenntnis berücksichtigt.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Hinsichtlich der Internetkosten war festzustellen, dass diese Kosten bereits unter den Arbeitsmitteln (KZ 719) nach Abzug von 20% Privatanteil berücksichtigt wurden.
Hinsichtlich der Kreditkontokosten und Zinsen war festzustellen, dass diese Kosten unstrittigerweise mit der Anschaffung der Wiener Wohnung in Zusammenhang stehen. Diese Kosten wurden sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach vom Finanzamt anerkannt. Das Bundesfinanzgericht hegt der Höhe dieser Kosten gegenüber ebenfalls keine Zweifel, sodass festzustellen war, dass Kosten für das Kreditkonto in Höhe von € 67,68 und die Zinsen in Höhe von € 592,88 erwachsen sind.
Da durch den Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht, die Renovierungskosten aus dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen wurden, konnte die Abschreibung der Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 im Beschwerdejahr nicht überprüft und anerkannt werden. Ergänzend ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) die "Anlage 3K" als Beilage mitübermittelte. In dieser Beilage ist auf Seite 1 ein Summenbericht 2013 abgedruckt, aus dem sich Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 erschließen lassen. Diese Renovierungskosten betreffen zum einen das Jahr 2013 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben das Jahr 2012. Zum anderen sind die Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2023 in Höhe von € 583,67 abgesetzten Beträgen in Einklang zu bringen. Mangels schlüssiger Nachweise können diese Renovierungskosten nicht im Beschwerdejahr anerkannt werden.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Die Höhe des Privatanteiles bei den Kosten für den E-Mail-Account und bei den Mobiltelefonkosten erschließt sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Der Beschwerdeführer hat bei der Berechnung dieser Kosten bei der Mobiltelefonie einen Privatanteil von 10% und bei den Kosten des E-Mail-Accounts einen Privatanteil von 0% berücksichtigt.
Hinsichtlich der Berechnung erschließt sich aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" dass das Finanzamt nur die um 20% Privatanteil gekürzten Kosten der Mobiltelefonie anerkannt hat. Die Kosten des E-Mail-Accounts wurden zwar um 20% Privatanteil in der Berechnung gekürzt, jedoch nicht im Gesamtbetrag berücksichtigt.
Krankheitskosten (KZ 730):
Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass Krankheitskosten in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe von € 864,65 in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Allerdings hat dieser Betrag den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht überstiegen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Hinsichtlich der Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 letzte Seite zu verweisen. In dieser Eingabe gliedert der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2020 exakt auf. Aus dieser Aufstellung erschließt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt bei der Justiz Einnahmen in Höhe von € 26.175,30 und zusätzliche Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.348,37 erzielt hat.
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass unter der Kennzahl 9130 der vom Beschwerdeführer beantragte Betrag in Höhe von € 143,66 in der Veranlagung berücksichtigt wurde.
Reise- und Fahrtspesen (KZ 9160):
Hinsichtlich der Reisekosten für die Reise des Beschwerdeführers nach Belgien war festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Beweise für diese Reise dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass sich auch im Gerichtsakt keinerlei Beweise für diese Reise bzw die damit in Zusammenhang stehenden Kosten finden.
Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200):
Hinsichtlich der Aufwendungen unter dieser Position war festzustellen, dass dem Bundesfinanzgericht lediglich die folgenden Belege vorgelegt wurden: Beleg-Nr 33, 98, 479, 518 und 563
Aus Beleg-Nr 33 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende an die Obdachlosenhilfe in Dresden geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass die Obdachlosenhilfe Dresden nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.
Aus Beleg-Nr 98 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Zahlungsanweisung an eine Privatperson mit dem Zahlungsgrund "Bitte" im Beschwerdejahr getätigt hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Privatperson nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.
Aus Beleg-Nr 479 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende an eine Einrichtung mit dem Namen "Armenian Wounded Heros Fund" geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Einrichtung nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.
Aus Beleg-Nr 518 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende an die Einrichtung "Kinderhospiz Netz" in Höhe von € 100,00 geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Einrichtung als begünstigte Einrichtung seit 07.10.2010 aufscheint.
Aus Beleg-Nr 563 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Spende über "gofundme" an "Help My Wife with her Brain tumor" geleistet hat. Aus der Liste begünstigter Einrichtungen nach § 4a Abs 7 EStG 1988 ist zu ersehen, dass diese Einrichtung nicht als begünstigte Einrichtung aufscheint.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220):
Es konnte festgestellt werden, dass die Kosten für die Diners Club Kreditkarte belegmäßig nicht nachgewiesen wurde. Auch in dem vom Finanzamt in seiner Eingabe vom 19.02.2025 vorgelegten Belege-Konvolut war kein entsprechender Beleg zu finden.
Dass die Kosten für die Diners Club Kreditkarte unter der KZ 719 (Arbeitsmittel) bei den nicht selbständigen Einkünften erfasst worden wäre, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. In der Aufstellung des Finanzamtes "Kennzahlen BP final" ist eine derartige Berücksichtigung ebenfalls nicht ersichtlich.
Eigene Pflichtversicherungen (KZ 9225):
Das Bundesfinanzgericht hat in die finanzinternen Datenbanken Einsicht genommen und konnte feststellen, dass unter der Kennzahl 9225 die vom Beschwerdeführer beantragten SVA-Beiträge in Höhe von € 935,76 in der Veranlagung berücksichtigt wurden.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Hinsichtlich der Belege, auf die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30.01.2025 betreffend diese Kennzahl verwiesen hat (Beleg-Nr 75, 95, 172, 243, 244, 245, 256, 303, 340 und 458), ist Folgendes festzustellen:
Aus der Beleg-Nr 75 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Tactical Gear" gekauft hat. Die Zeitschrift "Tactical Gear" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:
"TACTICAL gear ist das einzige Magazin für taktische Ausrüstung - für Produkte, die für Militär und Polizei entwickelt und produziert werden: robuste Einsatzwerkzeuge, funktionale Kleidung, strapazierfähige Taschen und Rucksäcke, taktische Uhren und starke Lampen. Kurz: Persönliche Ausrüstung, die auch im zivilen Einsatz jeder Aufgabe gewachsen ist.
Unsere Leser sind Militärangehörige und Polizeibeamte, aber vor allem auch `normale´ Menschen, die sich mit besonders hochwertigen und robusten Produkten ausstatten wollen, die sie im Alltag und bei Outdoor-Einsätzen nutzen. Denn was im extremen Einsatz bei Spezialkräften funktioniert, das kann auch im zivilen Bereich überzeugen.
TACTICAL gear testet Ausrüstung auf Herz und Nieren, berichtet über Hintergründe und interessante Menschen, bietet wertvolle Kaufberatung und Entscheidungshilfe - von A wie Armbanduhr bis Z wie Zelt."
Aus der Beleg-Nr 172 war festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Jahresabo der Zeitschrift "Survival Magazin" gekauft hat. Die Zeitschrift "Survival Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100575/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100575.2024
- Stammnummer
- 148127
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF