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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100732/2024

COVID19-Verlängerungssemester auch bei Studienbeginn im WS 2020/2021 aufgrund vorliegender Einschränkungen im Studienbetrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100732/2024vom 12.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Daraus geht hervor, dass neben entbehrlicher Bürokratie ebenfalls vermieden werden sollte, nicht erbringbare Leistungsnachweise abzufordern sowie temporäre Einstellungen und Rückforderungen hervorzurufen und damit in der Folge auch von der Familienbeihilfe abhängige, andere Leistungsansprüche ohne sachlicher Rechtfertigung zu gefährden. Es reichte in diesen Fällen aus, "im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben.", damit "die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung" finden konnten. Somit ist auch auf diese Weise klargestellt, dass es auch aus Sicht des Gesetzgebers entsprechende COVID-bedingte Einschränkungen gleichermaßen im Sommersemester 2020, als auch im Wintersemester 2020 gab. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 9 FLAG 1967 ausdrücklich nicht auf eine konkrete Dauer oder einen bestimmten Umfang dieser - zweifellos vorliegenden - Studienbehinderungen ab. Daher ist, solange grundsätzlich COVID-bedingte, erhebliche Einschränkungen vorlagen, insbesondere auch für Studienanfänger, die im Wintersemester 2020/2021 ihr Studium begonnen haben, kein solcher Nachweis im Einzelfall erforderlich und daher auch nicht zu erbringen (vgl. dazu auch BFG 30.05.2022, RV/6100200/2022; 19.10.2023, RV/3100315/2023; 03.01.2024, RV/5100398/2023; 16.01.2024, RV/5100721/2023; 21.03.2024, RV/5100572/2023; 22.07.2024, RV/1100245/2023 und 23.09.2024, RV/7100793/2024). Im Ergebnis steht der Beschwerdeführerin aufgrund der Erfüllung der (wenigen) Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 die Verlängerung des bis inklusive Mai 2023 gewährten Familienbeihilfenanspruches um ein Semester zu (allerdings nicht um ein Studienjahr, vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Das Sommersemester 2023 war das 6. und letzte Semester der vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern des von der Tochter der Bf. betriebenen Bachelorstudiums (vgl. § 2 des oben erwähnten Curriculums). Unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 (das nachfolgende Wintersemester 2023/2024) und aufgrund der im Zuge der Gewährung des zusätzlichen Semesters nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zulässigen Überschreitung der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 besteht im Ergebnis auch für das Wintersemester 2023/2024 ("weiteres Semester") ein Familienbeihilfenanspruch der Bf., somit bis inklusive Februar 2024. Da die Familienbeihilfe mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid nicht - wie berechtigterweise ab Mai 2023 beantragt - gewährt wurde, hat sich der Bescheid zur Gänze als rechtswidrig erwiesen. Die grundsätzlich dem Bundesfinanzgericht eingeräumte Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") des § 279 BAO ist stets durch die Sache begrenzt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat (Ritz, BAO6 § 279 Rz 10). Im Familienbeihilfe-Verfahren besteht diese Änderungsbefugnis allerdings nur im Rahmen der durch den Anfechtungszeitraum begrenzten Sache (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 FLAG Rz 225) und somit im konkreten Fall lediglich im Rahmen des beantragten, aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht gewährten COVID-Verlängerungssemesters bzw. COVID-Verlängerungsjahres nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 sowie aufgrund des zugrundeliegenden Antrags und der entsprechenden Abweisung auch für den Mai 2023. Im Familienbeihilfe-Verfahren ist, wenn einer Beschwerde gegen Abweisungs- und Rückforderungsbescheide zu entsprechen, also "stattzugeben" ist, der jeweilige Bescheid aufzuheben (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 FLAG Rz 224), zumal eine Stattgabe im Familienbeihilfeverfahren im Ergebnis grundsätzlich durch Auszahlung erfolgt, welche dem BFG nicht möglich ist, sondern der belangten Behörde obliegt. Der angefochtene Bescheid war daher vom Bundesfinanzgericht wegen der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Rechtswidrigkeit aufzuheben, weshalb der am 22.05.2023 eingebrachte Antrag der Bf. wiederum unerledigt ist und die belangte Behörde neuerlich über die Zuerkennung der Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches für den Zeitraum gem. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 zu entscheiden haben wird. Dies hat unter Berücksichtigung der tragenden Gründe der mit diesem Erkenntnis erfolgten Bescheidaufhebung zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ro 2024/16/0007, hingewiesen, wonach der Verlängerungszeitraum bei Bachelorstudien (und Diplomstudien) ein Semester (und nicht ein [Ausbildungs-]Jahr) beträgt. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge eine entsprechende Auszahlung zu veranlassen haben (soweit diese - siehe Mai 2023 - nicht bereits erfolgt ist) und für den Zeitraum ab Mai 2023 eine entsprechende "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" auszustellen haben. 3.4. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulassung) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob konkrete COVID-bedingte Studienhindernisse oder solche Erschwernisse betreffend das Wintersemester 2020/2021 (und allfällig auch für nachfolgende Zeiträume, die von der Pandemie für Studierende erheblich nachteilig geprägt waren), die zu Studienverzögerungen führ(t)en, zur Erlangung der Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nachzuweisen sind oder nicht, wurde bislang vom Bundesfinanzgericht in mehreren einschlägigen Entscheidungen nicht einheitlich beantwortet. Entsprechend der Bejahung einer derartigen Nachweispflicht wurde in BFG 19.01.2024, RV/4100107/2023 und 13.06.2024, RV/710772/2024 entschieden, dagegen (u.a.) in BFG 30.05.2022, RV/6100200/2022; 19.10.2023, RV/3100315/2023; 03.01.2024, RV/5100398/2023; 21.03.2024, RV/5100572/2023; 22.07.2024, RV/1100245/2023 und 23.09.2024, RV/7100793/2024. Diese Häufung der Fälle und die nicht einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts impliziert höchstgerichtlichen Klärungsbedarf und kann auch angesichts des teils unklar formulierten Gesetzestextes, der (im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 58/2021) keine zeitliche Abgrenzung zum Ende von berücksichtigungswürdigen Studienbehinderungen aufgrund der COVID-Pandemie enthält, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen. Vor allem liegt zu dieser Rechtsfrage - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb auch keine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nach § 271 BAO angezeigt war. Die ordentliche Revision war daher insoweit zuzulassen. Linz, am 12. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100732/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100732.2024
Stammnummer
147975
Gültig
12.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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