Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100732/2024
COVID19-Verlängerungssemester auch bei Studienbeginn im WS 2020/2021 aufgrund vorliegender Einschränkungen im Studienbetrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100732/2024vom 12.05.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein COVID19-Verlängerungssemester nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 steht aufgrund allgemein vorgelegener, COVID19-bedingter Studienerschwernisse auch für im Wintersemester 2020/2021 betriebene Studien zu, ohne dass im Einzelnen die Dauer der Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss. Eine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 ist dem Normtext nicht zu entnehmen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Antrages vom 16.05.2023, eingebracht am 22.05.2023, auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2023 vom 18.10.2023 für das Kind ***Tochter*** (***SVNr_Kind***) zu ***Ordnungsbegriff***, ***SVNr_Bf***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") bezog für ihre Tochter ***Tochter*** (***SVNr_Kind***), geboren im Mai 1999, bis inklusive Mai 2023 Familienbeihilfe. ***Tochter*** absolviert seit dem Wintersemester 2020/2021 das Studium der Koreanologie (als Hauptstudium) und zusätzlich seit dem Wintersemester 2021/2022 das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (als Nebenstudium). Im Wintersemester 2020 erreichte sie 30 ECTS, im Sommersemester 2021 20 ECTS und im Wintersemester 2021 41 ECTS (davon 33 ECTS im Studium Koreanologie + 8 ECTS im Studium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft).
2. Nach einem Anspruchsüberprüfungsverfahren wurde die Auszahlung von Familienbeihilfe nach dem Mai 2023 eingestellt (letzter Anspruchsmonat laut Mitteilung vom 11.05.2023.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.05.2023 via FinanzOnline eine COVID-Sonderfamilienbeihilfe gem. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 für ihr Kind ***Tochter***, geboren im Mai 1999, ***SVNr_Kind***. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Ehepartner ***Ehepartner*** eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 abgegeben habe.
Mit am 22.05.2023 in Papierform eingebrachter Eingabe (Formular Beih100) vom 16.05.2023 beantragte die Bf. abermals die besagte COVID19-Sonder-Familienbeihilfe ab Mai 2023. Mit einem dieser Eingabe beigefügten Schreiben brachte die Bf. unter Anfügung einer anonymisierten Kopie des Erkenntnisses des BFG vom 30.05.2022, RV/6100200/2022, vor:
"Ich beantrage die Covid 19 Sonderfamilienbeihilfe It. § 2 Abs. 9 FLAG, da meine Tochter an der Universität Wien im Oktober 2020 ihr Studium begonnen hat.
Die Corona-Pandemie setzte sich auch in den Monaten September 2020 bis Februar 2021 mit stark gestiegenen Infektionszahlen durch und es führte zu weiteren Lockdowns. Es wurde an der UNI Wien, Studienzweig Koreanologie, ausschließlich im Distance Learning unterrichtet. Weder Vorlesungen, Übungen noch Prüfungen wurden vor Ort abgehalten. Das Studium meiner Tochter wurde durch Covid-19 stark beeinträchtigt.
Ich berufe mich dabei auf einen Entscheid des Bundesfinanzgerichts v. 30.5.2022, GZ RV/6100200/2022, wo eine Covid-19 Sonderfamilienbeihilfe trotz Studienbeginn Oktober 2022 gewährt wurde. Den Entscheid des Gerichts lege ich bei."
Diese beiden am 22.05.2023 eingebrachten und sich ergänzenden Eingaben wurden unstrittig zusammengefasst als ein Antrag gewertet.
4. Mit Vorhalt vom 24.08.2023 wurde die Bf. aufgefordert, einen Nachweis bzw. Bestätigung der Universität zu erbringen, dass im Wintersemester 2020/2021 für die Tochter eine Studienbehinderung vorlag.
5. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 02.10.2023 brachte die Bf. unter Berufung auf BFG 30.05.2022, RV/6100200/2022, vor:
"Die herausfordernde Situation des Distance Learning. Verbunden mit technischen Schwierigkeiten wie schlechte Qualität der Videovorlesungen (Sprachstudium 1. Semester) stellte für meine Tochter eine erhebliche Belastung dar. Die Umstellung auf dieses neue Lehrformat und die damit verbundenen Anpassungsschwierigkeiten beeinflussten ihren Studienalltag erheblich. Es kam zu keinerlei persönlichen Kontakten zu Dozenten, was die sozialen und akademischen Aspekte des Studiums stark beeinflusste.
Laut Bescheid ist kein besonderer Nachweis für eine Beeinträchtigung erforderlich.
Daher beantrage ich eine Sonderfamilienbeihilfe wie sie im Gerichtsbeschluss gewährt wurde, da für meine Tochter dieselben Voraussetzungen zutreffen.
Ich lege nochmals die relevanten Bereiche des Gerichtsbescheides bei"
6. Mit Bescheid vom 18.10.2023 wurde der Antrag vom 16.05.2023, eingebracht am 22.05.2023, abgewiesen für den Zeitraum ab Mai 2023 und dies wie folgt begründet:
"Für einen Monat steht Familienbeihilfe nur einmal zu (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Familienbeihilfe für den Monat Mai 2023 wurde bereits gewährt und kann daher nicht noch einmal gewährt werden.
Da ***Tochter*** im Mai 2023 das 24.Lebensjahr vollendet hat und im Sommersemester 2020 nicht studiert hat, war der Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen. Weiters wurde Ihrerseits kein Nachweis einer Studienbehinderung im Wintersemester 2020/2021 vorgelegt, weshalb es ebenso zu keiner Gewährung der Familienbeihilfe kommen kann."
(Anmerkung: Fettdruck-Hervorhebung durch das Gericht)
7. Dagegen erhob die Bf. fristgerecht via FinanzOnline am 23.10.2023 Bescheidbeschwerde und brachte dazu vor:
"Aus folgenden Gründen beantrage ich eine Bescheidsänderung. Ich bezog bis Mai 2023 Familienbeihilfe für meine Tochter ***Tochter***. Seit Oktober 2020 absolviert sie das Bachelorstudium Koreanologie an der Universität Wien. Auf Grund der Covid- 19-Pandemie herrschte zu diesem Zeitpunkt Lockdown und Distance-Learning an der UNI Wien. In einen Vergleichsfall urteilte das Bundesfinanzgericht im Mai 2022 (GZRV/6100200/2022) zu Gunsten des Beschwerdeführers und gewährte die Covid-19-Sonderfamilienbeihilfe für 1 Semester auf Grund der Covid-19-Pandemie. In diesem Fall wurde auch erst im Wintersemester 2020 mit dem Studium begonnen, genau wie bei meiner Tochter ***Tochter***. In der Begründung heißt es, aufgrund der Lockdowns und der Umstellung auf distance learning ist im Wintersemester 2020/21 von Beeinträchtigungen durch die Covid-19- Pandemie auszugehen. Die Anspruchsdauer verlängert sich daher gemäß §2 Abs 9 lit b FLAG 1967 für die volljährige Tochter über die Altersgrenze hinaus um ein Semester. Eswurde zusätzlich vom Gericht entschieden, dass KEIN BESONDERER NACHWEIS FÜR EINE BEEINTRÄCHTIGUNG des Studiums erforderlich ist, da eine allgemeine Beeinträchtigung durch die Covid-19-Pandemie vorliegt. Von der Universität Wien habe ich auch bis jetzt keine schriftliche Bestätigung über eine Studienbeeinträchtigung erhalten. Gerichtsentscheid und Studienbelege liegen dem Finanzamt vor. Ich bitte um positive Erledigung"
8. Die belangte Behörde forderte die Bf. mit Auskunftsersuchen vom 24.10.2023 dazu auf, Nachweise vorzulegen, aus denen die Beeinträchtigung der Tochter im Studium durch die COVID-19-Krise hervorgeht. Weiters wurde um Klarstellung ersucht, welches der beiden Studien ab Oktober 2022 als Hauptstudium betrieben wurde.
9. Mit am 22.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangter Vorhaltsbeantwortung legte die Bf. eine Bestätigung der Universität Wien für das Finanzamt sowie mehrere E-Mails bezüglich der Covid-19-bedingten Einschränkungen im Studium der Tochter sowie einen Absonderungsbescheid wegen einer COVID-19-Infektion und dazugehörigen E-Mail-Verkehr vor. Die Tochter der Bf. habe keinen Studienwechsel vorgenommen und Koreanologie sei weiterhin das Hauptstudium.
Die Bestätigung der Universität Wien vom 15.11.2023, ausgestellt vom Sekretariat der Philologisch-Kulturwissenschatlichen Fakultät, hatte folgenden Wortlaut:
"Bestätigung für das zuständige Wohnsitzfinanzamt für Frau ***Tochter*** (***Matrikelnummer***):
Hiermit wird bestätigt, dass aufgrund der COVID-19 Pandemie und der damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben (wie z.B. Lockdowns) der Lehrbetrieb an der Universität Wien im Wintersemester 2020/21 sowie im Sommersemester 2021 online bzw. teils hybrid stattfand.
Die Universität Wien ist keine Fernuniversität, aktuell findet der Lehrbetrieb vorwiegend vor Ort statt."
Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr geht zusammengefasst hervor, wann und wie im Wintersemester 2020/2021 von Beginn an und auch noch im Sommersemester 2021 auf Online-Lehre und Online-Prüfungen und gegebenenfalls auf diverse Hybrid-Formate des Lehrbetriebes umgestellt wurde. Lernräume und Lesesäle in den Bibliotheken waren demnach oftmals nicht zugänglich. Diverse COVID-Tests waren zudem jeweils für Präsenztermine, so sie überhaupt möglich waren, kurzfristig zu organisieren und vorzulegen. Aus einem E-Mail-Verkehr vom 13.05.2022 geht hervor, dass die Tochter der Bf. einen Präsenz-Prüfungstermin aufgrund einer sie selbst betreffenden COVID-Infektion nicht wahrnehmen konnte und daher verschieben musste. Dazu korrespondierend geht aus dem vorgelegten Absonderungsbescheid eine Verfügung der Absonderung von 13.05.2022 bis zum Ablauf des 21.05.2022 hervor.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2024, zugestellt am 10.01.2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Gemäß "2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in Berufsausbildung stehen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Im Sommersemester 2020 wird von einer allgemeinen Beeinträchtigung durch die Covid-19-Krise ausgegangen. Für den Ausbildungsbeginn ab Wintersemester 2020/21 gilt jedoch nicht die Vermutung, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Das Gegenteil ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen.
Ihre Tochter ***Tochter*** hat mit dem Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium Koreanologie aufgenommen, wobei sich die vorgesehene Studiendauer inklusive Toleranzsemester bis September 2024 erstreckt. Im Sommersemester 2020 stand sie nicht in Berufsausbildung. Das 24. Lebensjahr hat ***Tochter*** mit Mai 2023 vollendet. Familienbeihilfe wurde bereits bis Mai 2023 ausbezahlt.
Aus Ihren vorgelegten Unterlagen geht keine konkrete Beeinträchtigung im Studium durch die Covid-19-Krise hervor bzw. lag keine Studienbehinderung von mindestens drei Monaten im WS 2020/21 bzw. im SS 2021 vor. Auch der Studienerfolgsnachweis lässt keine Beeinträchtigung erkennen. Im WS 2020/21 legte Ihre Tochter Prüfungen über 30 ECTS ab und im SS 2021 erreichte sie 20 ECTS. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches um ein Semester über die Altersgrenze von 24 Jahren steht daher nicht zu. Die Beschwerde war abzuweisen."
11. Im fristgerecht am 12.01.2024 eingebrachten Vorlageantrag vom selben Tag brachte die Bf. Folgendes vor:
"Ich bitte um Vorlage der Beschwerdevorentscheidung betreffend meiner Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 18.10.2023 an das Bundesfinanzgericht.
Ich beantrage die Covid-19 Sonderfamilienbeihilfe für meine Tochter ***Tochter*** für das Wintersemester 2020/21. Denn auch im Herbst 2020 und im Frühjahr 2021 waren die selben Einschränkungen auf Grund der Covid-19-Pandemie gegeben, als im Sommersemester 2020.
Dies wurde auch vom Bundesfinanzgericht in einem Entscheid vom 30.05.2022 (GZ. RV/6100200/2022) so begründet.
Meine Tochter hatte erhebliche Einschränkungen durch Lockdown, Distance Learning und eine Covid-19 Infektion in ihrem Studium.
Laut oben genanntem Entscheid bedarf es auch keines besonderen Nachweises für eine Studienbeeinträchtigung, da die Einschränkungen durch Covid-19 auf Grund gesetzlicher Vorgaben in allen Bereichen wirksam waren.
Alle Unterlagen und der Gerichtsentscheid liegen der Finanzbehörde vor."
12. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 30.10.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab folgende Stellungnahme ab:
"Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise.
Im Sommersemester 2020 wird von einer allgemeinen Beeinträchtigung durch die Covid-19- Krise ausgegangen.
Für den Ausbildungsbeginn ab Wintersemester 2020/21 gilt jedoch nicht die Vermutung, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Das Gegenteil ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen.
In den Materialien zum 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, (126 BlgNR 27. GP, 2-3) heißt es:
"Mit diesem Gesetzentwurf sollen - durch die COVID-19-Krise verursachte - Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der - für den Familienbeihilfenbezug - maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann.
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik).
Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 9, 6 Abs. 7 und 55 Abs. 44 FLAG 1967):
Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Nachteile bei der Gewährung kompensiert werden sollen, wenn eine Berufsausbildung beeinträchtigt und die Berufsausbildung nicht innerhalb der maßgeblichen Berufsausbildungsdauer absolviert werden kann.
Das ist hier aber nicht der Fall. Die vorgelegten Unterlagen der Bf. legen nur dar, dass die Lehrveranstaltungen nicht mehr in Präsenz sondern Online oder in einer hybriden Form abgehalten wurden. Eine Online Veranstaltung kann jedoch nicht per se als Nachteil gesehen werden.
Der Studienbetrieb wird zufolge des Gesetzgebers zwar im Regelfall beeinträchtigt. Hier handelt es sich aber um keinen Regelfall, da ausnahmsweise eine Beeinträchtigung nicht erkennbar ist. Ein Vollzeitstudium entspricht in einem akademischen Jahr 60 ECTS, das entspricht pro Semester 30 ECTS. ***Tochter*** hat 30 ECTS im ersten Semester erreicht.
Somit liegt im Wintersemester 2020 keine erkennbare Beeinträchtigung vor. Außerdem kann - aufgrund der erreichten ECTS - die Berufsausbildung innerhalb der maßgeblichen Berufsausbildungsdauer absolviert werden.
Im Anbetracht der Tatsache, dass ***Tochter*** auch im Sommersemester 2021 20 ECTS und im darauffolgenden Semester insgesamt 41 ECTS erreichte, kann auch hier keine COVID Beeinträchtigung erkannt werden.
Auch laut BFG - Erkenntnis vom 13.06.2024, RV/7101772/2024 liegt generell kein Anspruch auf Familienbeihilfe vor, wenn keine tatsächliche nachweisliche COVID-Beeinträchtigung beim Studieren vorlag.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Dazu legte die belangte Behörde folgende Dokumente vor:
Vorhalt vom 24.08.2023
Vorhaltsbeantwortung vom 02.10.2023
Vorhalt vom 24.10.2023
Vorhaltsbeantwortung vom 22.11.2023
Studiendaten vom 29.08.2024
13. Mit Telefonat vom 02.05.2025 wurde der belangten Behörde seitens des erkennenden Richters die bislang zur verfahrensgegenständlichen Rechtfrage ergangene Judikatur des BFG überblicksweise vorgehalten und angefragt, ob sich der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde seit der Vorlage der Beschwerde verändert hat und ob noch ein ergänzendes Vorbringen erstattet werde. Dies wurde jeweils verneint. Auf die Abweisung des Anspruchs für den Monat Mai 2023 angesprochen, wurde (wie bereits im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung) ausgeführt, dass eine zweimalige Auszahlung der bereits für diesen Monat zu Recht ausbezahlten Familienbeihilfe nicht zustehe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog für ihre Tochter ***Tochter*** (***SVNr_Kind***), geboren im Mai 1999, zunächst bis inklusive Mai 2023 Familienbeihilfe, da ***Tochter*** seit dem Wintersemester 2020/2021 an der Universität Wien erfolgreich das Studium der Koreanologie als Hauptstudium betrieb, welches über eine vorgesehene Studiendauer von 6 Semestern verfügt.
Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war der Studienbetrieb an den österreichischen Universitäten auch nach dem Sommersemester 2020 beeinträchtigt. Von diesen Beeinträchtigungen waren auch Studenten betroffen, die erst im Wintersemester 2020/2021 ein Studium begonnen haben. Im Wintersemester 2020/2021 lagen wie im Sommersemester 2020 in ganz Österreich COVID-bedingte, erhebliche Studienbehinderungen vor (mehrere Lockdowns, Umstellung auf Distance Learning und digitale Prüfungen etc.), welche auch die Tochter der Bf. im Wintersemester 2020/2021 unmittelbar und erheblich betrafen.
Im Wintersemester 2020/2021 erreichte die genannte Tochter der Bf. trotz auch sie konkret betreffenden, erheblicher Einschränkungen (Studium, welches vor allem das Erlernen einer Fremdsprache samt Kultur enthält) 30 ECTS, im Sommersemester 2021 20 ECTS und im Wintersemester 2021/2022 41 ECTS (davon 33 ECTS im Hauptstudium Koreanologie sowie 8 ECTS im Nebenstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) und im Sommersemester 2022 17 ECTS im Hauptstudium Koreanologie. In den darauffolgenden Studienjahren 2022/2023 und 2023/2024 erreichte die Tochter der Bf. jeweils die Mindestanforderung von 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden pro Studienjahr im Hauptstudium. Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuerkennung einer Familienbeihilfen-Bezugsverlängerung nach § 2 Abs. 9 lit. c FLAG 1967 ab Mai 2023 für diese Tochter. Die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde mit Ablauf des Mai 2023 eingestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Strittig war, wie aus dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht hervorgeht, ob die Tochter der Bf. COVID-Pandemie-bedingten Einschränkungen im Betrieb ihres Bachelorstudiums der Koreanologie an der Universität Wien ausgesetzt war.
Dass der universitäre Betrieb auch nach dem September 2020 (d.h. nach Ende des Sommersemesters 2020) noch durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt war, ergibt sich für den erkennenden Richter vor allem aus den nachstehenden Gründen:
Erstens, aufgrund der Gesamtsituation des Pandemiegeschehens im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des universitären Betriebes ab November 2020 bis insbesondere Februar 2021 und dann erneut im November/Dezember 2021:
"Lockdown light" vom 03.11.2020 bis 16.11.2020 (Schließung von Universtäten und Verhängung von Ausgangsbeschränkungen)
"Harter Lockdown" vom 17.11.2020 bis 06.12.2020
Rückkehr zum "Lockdown light" vom 07.12.2020 bis 25.12.2020
"Harter Lockdown" vom 26.12.2020 bis 07.02.2021
"Harter Lockdown" vom 22.11.2021 mit ersten bundesweit nicht einheitlichen Öffnungsschritten am 12.12.2021
Die Daten zur obigen Aufzählung sind dem Corona-Blog der Universität Wien - "Chronologie der Corona-Krise" (https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/themenuebersicht/; Abruf am 12.05.2025) entnommen.
Zweitens, aufgrund des "Berichtes des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Distance Learning an österreichischen Universitäten und Hochschulen im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21" -
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/420 (Abruf am 12.05.2025). In diesem Bericht wird ab Seite 66ff. auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Sowohl auf Seiten der Studierenden, als auch der Lehrenden, ergab sich ein hoher privater (und finanzieller) Einsatz, um die technischen Voraussetzungen der Studien- und Prüfungsbedingungen zu erfüllen. Gleichwohl ging die Umstellung auf Distance Learning sowohl bei den Lehrenden, als auch bei den Studierenden (Workload pro ECTS-Punkt), mit einem sehr hohen zeitlichen Aufwand einher.
(….)
Lehrende waren vor allem in den frühen Phasen der Pandemie mit fehlender technischer Infrastruktur zur Durchführung hochqualitativer Lehre im Homeoffice konfrontiert. Dies ging, was den adäquaten Einsatz von Hard- als auch Software betraf mit einem erhöhten Schulungsbedarf einher. Herausfordernd war hier die Heterogenität der jeweils eingesetzten Geräte und Produkte, was eine generische Anleitung zur Problemlösung erschwerte. Auch hier zeigen die Beiträge jedoch, dass sich die Lage in den späteren Phasen des Betrachtungszeitraums aufgrund von steigender Erfahrung und verbesserter Ausstattung entspannte.
Studierende waren mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert wie Lehrende. Auch hier zeigten sich vor allem zu Beginn der Pandemie technische Herausforderungen. Die Notwendigkeit der Steigerung des verfügbaren Datenvolumens der (oft mobilen) Internetanbindung schien zumindest für Teile der Studierenden mit erhöhten Kosten einhergegangen zu sein. Spezifisch für diese Gruppe waren auch Herausforderungen bei der Durchführung von Prüfungen, die an manchen Hochschulen mit bestimmten Hardware-Anforderungen (etwa zwei Kameras, Drucker, Scanner) verbunden waren, die nicht bei allen Studierenden vorhanden bzw. einfach beschaffbar waren.
(…)
Prüfungen im Distanzmodus bzw. ihre notwendige Umstellung stellten organisatorisch, technisch und rechtlich eine große Herausforderung für österreichische Hochschulen dar. Hier geeignete Lösungen zu finden, ist eine wesentliche Aufgabe für die Zukunft, da derzeit noch kein ausgeprägter Diskurs zum Thema der Distanzprüfungen stattfand. Weiterhin stellen aber insbesondere digitale Massenprüfungen und die damit verbundene digitale Prüfungsaufsicht große Herausforderungen dar und bedeuten vor allem zusätzlichen Stress für Studierende.
(…)
Die Anforderungen an die Technik und Ausstattung der Studierenden beim Distance Learning ist teils sehr hoch, entsprechende Strukturen (Finanzierung, Service) fehlen häufig.
(…)
Die Pandemie brachte sehr viele Unsicherheiten mit sich, die insbesondere die Studierenden betrafen. Vor allem die Frage, wann der normale Präsenzbetrieb an Hochschulen wiederaufgenommen werden kann, konnte von keiner Seite abschließend beantwortet werden. Die zusätzliche Belastung durch Distance Learning hat die Studierenden im Lehrbetrieb vor besonderen Herausforderungen gestellt. Dadurch zeigte sich sowohl die Wichtigkeit von psychologischen Beratungsangeboten an Hochschulen, als auch des kontinuierlichen Austauschs mit Lehrenden, aber auch den Studienkolleg/inn/en.
Die Studierenden sind durch die COVID-bedingte Umstellung auf Distance Learning mehrfach belastet: Es haben sich die örtlichen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie die technischen Voraussetzungen verändert (z.B. Anforderungen an Technik, Internetanschluss, oder dass Einkommen ist nicht mehr gesichert)."
Drittens war der Studienbetrieb auch im Fall der Beschwerdeführerin konkret beeinträchtigt und das auch schon vor dem November 2020: Dies ergibt sich bereits aus dem von der Bf. vorgelegten E-Mailverkehr zwischen der Universität und der Tochter der Beschwerdeführerin. Aus diesem Schriftverkehr gehen verschiedentliche, teils auch sehr kurzfristig vorzunehmende organisatorische, laufende Änderungen hervor, die einen effizienten und strukturierten Studienfortschritt im bis dahin gekannten Umfang erheblich erschwerten und insbesondere zu zeitlichen Verzögerungen führten, ebenso wie diverse Corona-Erkrankungen der jeweils Beteiligten.
Grundsätzlich ist angesichts der Faktenlage rund um die COVID-Pandemie und die vielfach bekannten, damals verordneten und auch faktischen Einschränkungen nicht einzusehen, warum - wie die belangte Behörde argumentiert - ausschließlich einschränkende Umstände des Sommersemesters 2020 als den Studienfortschritt (im Vergleich zur Zeit vor dieser Pandemie) beeinträchtigend anzusehen wären und nicht auch jene des darauffolgenden Wintersemesters 2020/2021, in welchem die Bf. ihr Studium begann und in welchem mehrere Lockdowns stattfanden und Präsenzlehre sowie gemeinsames Lernen etc. kaum möglich und/oder zulässig waren (vgl. dazu auch BFG 03.01.2024, RV/5100398/2023).
Das Curriculum des beschwerdegegenständlichen Bachelorstudiums Koreanologie in der hier einschlägigen Version 2011 mit Stand Juli 2020 besagt in § 1 Abs. 2 unter anderem:
"Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Koreanologie an der Universität Wien
a. verfügen über grundlegende aktive und passive Fertigkeiten in der koreanischen Sprache, die zur Meisterung von Alltagskommunikation, zur fachlichen Diskussion und zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit koreanischen Quellen befähigen.
(…)"
Gerade bei einem Studium wie im konkreten Fall (Koreanologie), das als wichtigsten Punkt (im Curriculum stets als erster von mehreren Punkten angeführt) den Erwerb einer neuen Sprache umfasst, kann davon ausgegangen werden, dass Präsenz und Sprechen sowie die konkrete Aussprache wichtige Elemente darstellen und damit überwiegende oder gar ausschließliche Fernlehre und die diversen Einschränkungen ein solches Studium fraglos und auch unabhängig von der betroffenen Person erschweren.
Wenn die belangte Behörde nun argumentiert, dass angesichts von 30 erzielten ECTS im Wintersemester 2020/2021 keine Studienhindernisse vorgelegen haben (können), übersieht bzw. ignoriert diese Sichtweise die oben angeführten Schwierigkeiten. Vor allem darf Fleiß und schneller Studienfortschritt im konkreten Fall nicht implizit mit einer solchen Argumentation im Ergebnis bestraft und benachteiligt werden im Vergleich zu vielen, die es bei vergleichbaren Schwierigkeiten aus verständlichen Gründen nicht schafften, Studienfortschritte im vergleichbarer Geschwindigkeit wie in Zeiten ohne dem Vorliegen dieser COVID-Einschränkungen zu erzielen. Zudem ist nicht auszuschließen, sondern vielmehr sogar überwiegend wahrscheinlich, dass die Tochter der Bf. ohne diese COVID-Einschränkungen einen noch schnelleren Studienfortschritt hätte erzielen können, welcher den gegenständlichen Rechtsstreit um dieses COVID-Semester aufgrund eines im Ergebnis möglichen früheren Studienabschlusses ohnehin obsolet gemacht hätte. Zweitstudien wie das im konkreten Fall erst später und zwar mit dem Wintersemester 2022/2023 begonnene Bachelorstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft vermögen an diesen Zusammenhängen im Übrigen nichts zu verändern und können der Tochter der Bf. gerade in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(…)
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (…) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (…) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,"
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:
"Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a. für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b. für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c. für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d. für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist."
Gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 traten §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/202 mit 01.03.2020 in Kraft.
§ 10 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 50/2015 lautet auszugsweise:
"§ 10.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) (…)
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal."
§ 13 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:
"Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen."
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 58/2021 lautet:
"Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird."
3.2. Zeitraum Mai 2023
Gemäß § 10 Abs. 1 wird die Familienbeihilfe (abgesehen von den Fällen des § 10a) nur auf Antrag gewährt. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 ein Bescheid zu erlassen. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 10 FLAG Rz 3 und 5 mit Verweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 29.01.2015, 2012/15/0030; auch BFG 13.5.2016, RV/7101741/2015; 01.03.2016, RV/7100093/2016).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006) ist im Fall, dass auf Grund eines seinerzeitigen Antrags weiterhin Anspruch auf FB besteht, ohne dass es zwischendurch zu einem Erlöschen dieses Anspruchs kam, ein neuerlicher Antrag (infolge Einstellung der Auszahlung der FB) nicht als neuer Antrag im Sinne von § 10 Abs. 1 (mit der dort geregelten Befristung), sondern als Urgenz der Fortzahlung auf Grund des seinerzeitigen Antrags zu sehen. Das Finanzamt hat in diesem Fall entweder mit der Wiederaufnahme der Auszahlung (§ 11) vorzugehen oder gemäß § 13 mit Bescheid auszusprechen, dass - und warum - ein Anspruch auf FB nicht weiter besteht (Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 10 FLAG Rz 6).
Da im gesamten Verfahren der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund des im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfolgreichen Studienfortschrittes mit Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen bis inklusive des Monates des Erreichens der Altersgrenze von 24 Jahren und somit bis Mai 2023 bestand und die Familienbeihilfe bereits laut der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung offenbar für diesen Zeitraum ohnehin ausbezahlt und in keiner Weise von der belangten Behörde angezweifelt wurde (siehe auch die entsprechende Formulierung im Vorlagebericht betreffend Mai 2023), ist davon auszugehen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung (auch) betreffend das Monat Mai 2023 insoweit irrtümlich erfolgte, da in Anbetracht der Bescheidbegründungen tatsächlich eine Abweisung ab dem Monat Juni 2023 beabsichtigt war. Warum dies bislang - auch im Wege der Beschwerdevorentscheidung - nicht korrigiert wurde, ist nur dadurch zu erklären, dass die belangte Behörde aufgrund der bereits erfolgten Auszahlung für diesen Monat keine im Ergebnis doppelte Auszahlung veranlassen wollte.
Auf diesen Umstand wurde die belangte Behörde im Telefonat vom 02.05.2023 kurz angesprochen, worauf die oben getroffene Annahme bestätigt wurde.
Da allerdings in diesem Beschwerdeverfahren erstmals bescheidmäßig über den Anspruch für den Mai 2023 abgesprochen wurde und dies abweisend, war seitens des Bundesfinanzgerichts trotz bereits erfolgter Auszahlung und unstrittigem Bestehen des Anspruches für dieses Monat angesichts des Spruches des angefochtenen Bescheides und der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (und zur Hintanhaltung einer sonst möglichen Rückforderung) klarzustellen, dass der Anspruch jedenfalls besteht und daher eine Aufhebung dieses Bescheides (auch) betreffend den Monat Mai 2023 vorzunehmen. Dass in diesem Zusammenhang in der Folge eine im Ergebnis doppelte Auszahlung für den Mai 2023 natürlich zu unterbleiben hat, versteht sich von selbst.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Stattgabe für Zeiträume ab inklusive Juni 2023 aufgrund der Gewährung des COVID-Verlängerungssemesters bis zum Ende des dadurch bis inklusive Februar 2024 verlängerten Anspruches)
Die Tochter der Bf., geboren im Mai 1999, hat das Bachelorstudium der Koreanologie mit Oktober 2020 unstrittig bereits vor Erreichung der Altersgrenze von 24 Jahren (Mai 2023) im Sinne des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 begonnen.
Strittig war, ob im Einzelnen konkrete Studienbehinderungen betreffend die Gewährung des COVID-Verlängerungssemesters nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nachzuweisen sind und ob solche überhaupt vorliegen, wenn - wie im konkreten Fall - die Tochter der Bf. im Wintersemester 2020/2021 eine Studienleistung von 30 ECTS erbracht hat.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126; Abruf am 12.05.2025) heißt es zu § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war.
Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Ausgehend von den obigen Ausführungen kann somit festgehalten werden:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Absolvierung eines Studiums durch die COVID-19-Krise im Regelfall beeinträchtigt wird.
Die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd FLAG 1967 anzusehen, das die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, verlängern kann, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung steht für den erkennenden Richter fest, dass (zumindest jedenfalls auch) im Wintersemester 2020/2021 der Betrieb an den Universitäten durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt war.
Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/16/0054 mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt. Wie sich aus den Ausführungen im parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A 27. GP, 4 f) ergibt, wurde § 2 Abs. 9 lit. b FLAG als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 allein auf allgemeine Studien-Erschwernisse durch die COVID19-Pandemie ab ("unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise", "infolge der COVID-19-Krise"). Diese betraf alle Studenten in den COVID-Zeiträumen, wenngleich auch abhängig vom individuellen Studium in unterschiedlichem Ausmaß. Es kann nicht geleugnet werden, dass es auch im konkreten Fall solche Erschwernisse gab (siehe Beweiswürdigung). Bei einem Sprachstudium wie gegenständlich ist auch die für vielfältige Interaktion notwendige, aber nun großteils lange fehlende Präsenz jedenfalls eine Erschwernis im Sinne einer Studienbehinderung, diverse Lockdowns kamen noch hinzu.
Gemäß dem expliziten Wortlaut des Gesetzes verlängert sich - unter anderem - die Anspruchsdauer des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll. In sachlicher Hinsicht ist den Materialien lediglich zu entnehmen, dass die COVID-19-Krise die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. den Abschluss verzögert.
Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass nur für das Sommersemester 2020 keine Nachweispflichten betreffend eine durch COVID bedingte Erschwernis bestehen (und für das darauffolgende Wintersemester 2020/2021 hingegen schon), so entbehrt diese Rechtsansicht einer gesetzlichen Grundlage: In § 2 Abs. 9 FLAG 1967 wird an keiner Stelle auf dieses Sommersemester 2020 oder auf ein anderes konkretes Semester abgestellt. Der Gesetzgeber ist somit offenkundig davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung im Regelfall vorliegt, ein besonderer Nachweis wird auch diesbezüglich nicht verlangt. Es ist der Beschwerdeführerin daher dahingehend zuzustimmen, dass sich dem Gesetz keine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 entnehmen lässt.
Es darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass in § 15 FLAG 1967, welcher im sachlichen Zusammenhang mit § 2 Abs. 9 FLAG 1967 aufgrund der COVID-Pandemie eingeführt wurde, bereits ausdrücklich von durchgehenden Nachweispflichten für Zeitraum des SS 2020 und gleichermaßen auch des WS 2020/2021 ("im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021") pandemiebedingt aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen abgesehen wurde. In den Materialien zu § 15 Abs. 1 FLAG (Initiativantrag 1343/A, 27. GP: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/1343; Abruf am 12.05.2025) wurde festgehalten:
"Auf Grund der COVID-19-Krise war es im ersten Halbjahr 2020 - unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie - erforderlich, Familienbeihilfenansprüche bis September 2020 weiter zu befristen, da die Anspruchsüberprüfungen nicht im üblichen Ausmaß und auch nicht nach den normalen Verfahrensabläufen erfolgen konnten.
Im Hinblick auf die damaligen Einschränkungen auf verschiedensten Ebenen war es in der Regel nämlich nicht möglich, entsprechende Nachweise für das Vorliegen eines Familienbeihilfenanspruches zu erbringen. Als Alternative wäre es in vielen Fällen erforderlich gewesen, die Familienbeihilfe einzustellen.
Das war aber im Hinblick auf die durch die Pandemie bekannten widrigen Lebensumstände für die Familien unzumutbar. Denn abgesehen von den erheblichen finanziellen Beeinträchtigungen wären auch sozialversicherungsrechtliche Problemstellungen bei der Krankenversicherung verursacht worden. Infolge der weiter anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen - weiter vorliegenden - administrativen Schwierigkeiten wurden die in Rede stehenden Befristungen nochmals bis März 2021 verlängert.
Im Hinblick auf die beschriebene Vorgehensweise der Weitergewährung der Familienbeihilfe kann es zu Fallkonstellationen kommen, in denen ein Anspruch auf die Familienbeihilfe zwischenzeitig weggefallen ist. Wenngleich das FLAG 1967 eine Meldeverpflichtung vorsieht, kann es im Hinblick auf die - teilweise komplexeren - Anspruchsvoraussetzungen vorkommen, dass dieser Meldeverpflichtung mangels entsprechender Rechtskenntnisse nicht nachgekommen wurde. Eine allfällige Rückforderung würde - gerade in diesen herausfordernden Zeiten der anhaltenden Pandemie - eine besondere Härte darstellen.
Daher sieht der Gesetzentwurf eine Sanierung der angesprochenen Fallkonstellationen vor. Dies soll dadurch bewirkt werden, als das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in zumindest einem Monat in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021 einen fiktiven Anspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021 auslöst. Das bedeutet beispielsweise auch, dass bei einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im September 2020 - weil beispielsweise das Ende der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer erreicht wurde - der Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021 fiktiv verlängert wird.
(…)
Die Anwendung der beschriebenen Fiktion des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung der Familienbeihilfe ist jedenfalls mit März 2021 begrenzt."
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100732/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100732.2024
- Stammnummer
- 147975
- Gültig
- 12.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF