Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1015
Österreicher als Geschäftsführer der slowakischen Tochtergesellschaft eines belgischen Konzerns
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/2-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Österreich
ansässiger Geschäftsführer als Dienstnehmer einer belgischen
Gesellschaft die Leitung einer slowakischen Konzerngesellschaft und hält er
sich jährlich länger als 183 Tage in der Slowakei auf, dann sind die
ihm hiefür zufließenden Bezüge sowohl nach dem DBA-CSSR als auch
nach dem DBA-Belgien in Österreich von der Besteuerung (unter
Progressionsvorbehalt) freizustellen.
Außerberufliche Aufenthalte am Familienwohnsitz in
Österreich beeinflussen diese Freistellungsverpflichtung solange nicht, als
der physische Aufenthalt in der Slowakei mehr als 183 im Kalenderjahr
beträgt. Es ist weiters unerheblich, ob die beruflichen Tätigkeiten
nur in der Slowakei oder möglicherweise auch in Belgien ausgeübt
werden; ohne Belang ist weiters, dass in der Slowakei lediglich jene Bezugsteile
einer Besteuerung unterzogen werden, die in der Slowakei zur Auszahlung
gelangen.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
183-Tage-FristDienstverhältnisSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungGeschäftsleitungGeschäftsführervergütungGeschäftsführerbezüge183-Tage-KlauselWohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14788
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF