Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3152-W/02
Erbschaftssteuer-Endbesteuerung bei Anteilsrechte aus ausländischen Kapitalanlagefonds
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3152-W/02vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die dem Endbesteuerungsgesetz entsprechende Fassung des § 97 Abs. 1 EStG idF 12/1993 iV mit § 93 Abs. 3 EStG idF BGBl. Nr. 400/1988 stellt die im Inland bezogenen Kapitalerträge aus vergleichbaren Anteilrechten vergleichbarer ausländischer Kapitalanlagefonds den Kapitalerträgen entsprechender Anteilscheine inländischer Kapitalanlagefonds gleich, sodass jedenfalls solche, im Inland bezogenen Kapitalerträge, unter den im § 93 Abs. 3 Z 4 EStG idF BGBl. Nr. 400/1988 normierten Voraussetzungen, der Steuerabgeltung im Sinne des § 97 EStG idF 12/1993 unterliegen (siehe dazu VfGH vom 7.3.2002, G 278/01).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. November
2001, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben
Begründung
In der Verlassenschaftssache (Substitutionsabhandlung) nach
der am 26. Jänner 1997 verstorbenen J. wurde nach dem Tod des am
6. Juli 1999 nachverstorbenen Vorerben O. mit Einantwortungsurkunde vom 10. Juli
2001 der Berufungswerberin (Bw.) der Substitutionsnachlass nach unbedingter
Erbserklärung zu einem Viertel eingeantwortet. Der Nachlass des
Vorerben war der Bw. bereits mit Einantwortungsurkunde vom 25. Oktober 1999 zur
Hälfte eingeantwortet worden.
Ausgehend von den eidesstättigen
Vermögensbekennntnissen setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. mit
Erbschaftssteuerbescheid vom 15. November 2001 Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II) in Höhe von S 22.505,40 und
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von S 1.318,40 fest.
Für die auf einem Wertpapierdepot einer
inländischen Bank gelegenen Internationalen Rentenfonds K-Anteile im Wert
von S 1,688.197,13 aus dem Substitutionsnachlass wurde eine Befreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht zuerkannt.
Dazu führte das Finanzamt in der ergänzenden
Bescheidbegründung vom 22. Jänner 2002 aus, es handle sich dabei um
ausländische Fondsanteile. Erträge aus ausländischen
Fondsanteilen seien generell von der Endbesteuerung ausgenommen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
erklärte die Bw. im Wesentlichen, die Internationalen Rentenfonds
K-Anteile, WPKN 847519, seien Wertpapiere der DIT Deutscher-Investment-Trust mit
dem Sitz in Frankfurt am Main. Der Vorerbe habe diese Wertpapiere im
Frühjahr 1998 auf ein Depot der Raiffeisenbank Illmitz transferiert und im
November eines jeden Jahres habe die Bank von den Wertpapiererträgnissen
KESt abgezogen und abgeführt.
Es seien auch Anteilsscheine solcher ausländischer
Kapitalanlagefonds, die inländischen Investmentfonds nach dem
Investmentfondgesetz vergleichbar sind, erbschaftssteuerfrei, sofern sich die
kuponauszahlende Stelle im Inland befinde. Die gegenständlichen
ausländischen Rentenfondsanteile gewährten laut Mitteilung der
Homepage der Fondsgesellschaft (www.dit.de) ein Miteigentumsrecht am
Fondvermögen.
Entsprechend dem Verkaufsprospekt einschließlich
Vertragsbedingungen Juni 2004 (von der Homepage der DEUTSCHEN INVESTMENT-TRUST
Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH herunterzuladen unter
http://www.dit.de/data/pdf/legal_docs/DE0008475195_VPED_062004.pdf) wurde der
INTERNATIONALE RENTENFONDS >>K<< am 16. Mai 1986 aufgelegt. Laut
diesem Verkaufsprospekt handle es sich um verbriefte Miteigentumsanteile mit
Rückgaberecht und jährlichen Ausschüttungen.
Da die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. h ErbStG
mit dem Tod des Vorerben am 6. Juli 1999 entstand, ist entsprechend
dem § 34 Abs. 1 Z 4 ErbStG auf den gegenständlichen Fall § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 106/1999 anzuwenden.
Diese lautet wie
folgt: "Erwerbe von Todes wegen von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988,
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen; dies gilt
für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden."
Bei der Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988 idF
BGBl. Nr. 12/1993, handelt es sich um eine "statische" Verweisung.
§ 97 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster bis dritter
Satz des EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. 12/1993, lauten:
"§ 97. (1) Die
Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z
3 sowie Abs. 3, die
1. der
Kapitalertragsteuer unterliegen
und
2. zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen (§ 27) gehören, gilt als durch den
Steuerabzug abgegolten.
(2) Die
Einkommensteuer für im Inland bezogene Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, die
1.
nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen
und
2. zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen gehören, gilt durch einen der kuponauszahlenden
Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als
abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu der kuponauszahlenden Stelle
unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine
Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 3."
§ 97 Abs. 1 EStG idF 12/1993 verweist auf den gesamten
Absatz 3 des § 93 EStG.
Erst mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818/1993 kam es
im § 97 Abs. 1 EStG zu einer Einschränkung des Verweises auf die
Ziffern 1 bis 4 des § 93 Abs. 1 EStG unter gleichzeitiger Herausnahme der
ausländischen Investmentfonds aus der Ziffer 4 mit Neuregelung in der
Ziffer 5, wobei der Satzteil "Z 1 bis 4" im ersten Satz des § 97 Abs1 EStG,
idF BGBl. Nr. 818/1993, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.
März 2002, G 278/01 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Die dem Endbesteuerungsgesetz entsprechende Fassung des
§ 97 Abs. 1 EStG idF 12/1993 iV mit § 93 Abs. 3 EStG idF BGBl. Nr.
400/1988 stellt im Inland bezogene Kapitalerträge aus vergleichbaren
Anteilsrechten vergleichbarer ausländischer Kapitalanlagefonds den
Kapitalerträgen entsprechender Anteilscheine inländischer
Kapitalanlagefonds gleich, sodass jedenfalls solche, im Inland bezogenen
Kapitalerträge, unter den im § 93 Abs. 3 Z 4 EStG idF BGBl. Nr.
400/1988 normierten Voraussetzungen, der Steuerabgeltung im Sinne des
§ 97 EStG idF 12/1993 unterliegen.
Da das Finanzamt auf Grund der Annahme, Erwerbe von Todes
wegen von Anteilsscheinen an ausländischen Kapitalanlagefonds könnten
nicht unter die Endbesteuerung fallen, es unterlassen hat, Ermittlungen
durchzuführen um festzustellen, ob eine Vergleichbarkeit gegeben ist und
wenn ja, in welchem Umfang die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG zu
gewähren ist, war der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz, aufzuheben. Auf Grund
des bisher vorliegenden Sachverhaltes ist von einer weitgehenden Befreiung des
im angefochtenen Bescheid als steuerpflichtig angesehenen Erwerbes auszugehen,
und es ist weder zweckmäßig noch billig, eine allfällige
detaillierte Abgrenzung von befreiten und nicht befreiten Vermögenswerten
im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren durchzuführen.
Bei dieser Abgrenzung wird auch zu berücksichtigen
sein, dass es sich bei den Bestimmungen § 97 Abs. 1 erster Satz sowie
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG idF BGBl. 12/1993 und des
bezughabenden § 93 EStG idF 400/1988 um Bestimmungen handelt, welche im
Erbschaftssteuerverfahren nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu
beurteilen sind, und somit auch im Sinne des Urteils des EuGH vom 15. Juli 2004,
C-315/02 (Rs Lenz) anzuwenden sind.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3152-W/02
- Stammnummer
- 14782
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF