Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1615-L/02
Grunderwerbsteuer Verjährung Änderung der Festsetzungsverjährung bei Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1615-L/02vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.Q. , vormals C.I. , Adresse,
vertreten durch Mag. Dr. P.R., Wirtschaftstreuhänder, Adresse1, vom
5. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
30. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 8. Juni 2000 hat bei Herrn E.M. eine Erhebung des
Finanzamtes stattgefunden. Gegenstand der Erhebung war die Option betreffend die
Liegenschaft EZ XY KG P. (Reihenhausanlage Pi) mit der Firma C.I. Linz
(= nunmehr Firma E.Q. = Berufungswerberin). Dabei wurde von Herrn E.M. als
Abgabepflichtiger niederschriftlich angegeben, dass sein Vater, K.M., im Jahr
1988 mit der Firma C.I. eine Vereinbarung bezüglich des Verkaufes des
gegenständlichen Baugrundes abgeschlossen habe. Kurz darauf, am
22. April 1988, sei ein Teil dieser Liegenschaft von seinem Vater an ihn
bzw. an K.P., Dr. M.S. und A.M. zu gleichen Teilen geschenkt worden. Mit
dem Schenkungsvertrag seien auch die Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit
der Firma C.I. an die genannten Personen übertragen worden. Mit dem Verkauf
der einzelnen Baugrundstücke hätten sie nur insofern etwas zu tun
gehabt, indem sie zu gegebener Zeit die einzelnen Kaufverträge beim Notar
Dr. Sch. in St. Florian unterschreiben hätten müssen. Die spätere
Bebauung der Grundstücke sei nur von der Firma C.I. veranlasst
worden.
Die vor Notar Dr. Rudolf Sch. abgeschlossene Vereinbarung
vom 8./11. März 1988, geschlossen zwischen Herrn K.M. und der
Berufungswerberin lautet wie folgt: "1. Herr K.M. ist
grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft
Einlagezahl 31, Katastralgemeinde Pi , Gerichtsbezirk Linz, bestehend u. a.
aus dem zur Katastralgemeinde P. gehörigen Grundstück 1157
landwirtschaftlich genutzt im unverbürgten Ausmaß von
27.554 m². Auf einem Teil dieses Grundstückes sollen
Einfamilienhäuser (Reihenhäuser) errichtet werden und die einzelnen
noch zu vermessenden Bauparzellen an die einzelnen Käufer verkauft
werden. 2. Herr K.M. räumt hiermit der Firma C.I. das
nichtübertragbare Recht ein, den Verkauf der einzelnen Baugrundstücke
zu vermitteln und zwar bezüglich der in dem beiliegenden Plan gelb
angelegten Teilflächen von ca. 6.800 m² entlang der Grundgrenze
zum Grundstück 1262/1 und dem Zweg. 3. Die Frist zum Verkauf dieser
neu zu schaffenden Baugrundstücke wird vereinbart bis Ende Februar
1989. 4. Als Kaufpreis wird ein Betrag von 700,00 S pro m²
festgesetzt und zwar sowohl für den reinen Baugrund, als auch für den
für öffentliche Zwecke an die Stadt Linz zu übertragenden bzw.
abzutretenden Grund. Es ist daher nach Vorliegen der Detailvermessung
beim Verkauf der einzelnen Bauparzellen noch der anteilige, für
öffentliche Zwecke bestimmte Grund im Verhältnis zum jeweiligen
Ausmaß der einzelnen, prozentuell umzulegen, sodass für alle
Bauparzellen ein gleicher Preis zu zahlen ist. 5. (....). 6. Herr
K.M. verpflichtet sich daher, die neu zu schaffenden Bauparzellen an die bekannt
gegebenen Käufer zu verkaufen und zu diesem Zweck sämtliche
Verträge und erforderlichen Urkunden zu unterfertigen, wobei im Einzelnen
folgende Kaufbedingungen vereinbart worden sind: a) der Kaufpreis von
700,00 S pro m² zuzüglich anteiliger Grund für
öffentliche Zwecke ist bei Unterfertigung des Kaufvertrages zur Zahlung
fällig; b) die Kaufverträge sind in der Notariatskanzlei St.
Florian zu errichten; c) die Übertragung der verkauften
Grundstücke hat lastenfrei zu erfolgen; d) sämtliche Kosten und
Abgaben, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung der
Kaufverträge im Zusammenhang stehen, sind ebenso wie die anteiligen Kosten
der Vermessung ausschließlich von den jeweiligen Käufern zu
tragen;
7. Sämtliche Kosten und Abgaben, die mit der
Vorbereitung der Erstellung des Projektes, Planung und Einreichung bei der
Baubehörde sowie Werbung und Vermittlung des Verkaufes der einzelnen
Baugrundstücke im Zusammenhang stehen, werden ausschließlich von der
Firma C.I. getragen, sodass für den Verkäufer, Herrn K.M. , in diesem
Zusammenhang keine wie immer gearteten Kosten und Auslagen entstehen
können.
8. Herr K.M. verpflichtet sich jedoch, zur
behördlichen Durchsetzung dieses Projektes sämtliche erforderlichen
Anträge als Grundeigentümer zu unterfertigen und alle erforderlichen
Erklärungen zu diesem Zwecke abzugeben, jedoch sind alle damit verbundenen,
von der Behörde vorgeschriebenen Kosten und Auslagen umgehend von der Firma
C.I. zu ersetzen.
9. Die Firma C.I. beabsichtigt, neben der im beiliegenden
Plan gelb eingezeichneten Flächen für den ersten Abschnitt des
Reihenhausprojektes bei entsprechender Nachfrage noch anschließend zwei
weitere Reihenhaus-Anlagen zu errichten. Für den Fall, dass
innerhalb der vorgesehenen Frist bis Ende Februar 1989 alle Parzellen aus dem
ersten Abschnitt (gelb) verkauft werden, verlängert hiermit Herr K.M.
für die anschließenden Flächen (Abschnitt 2 und 3) diese
Vereinbarung bis längstens 30. September 1989.
10. Diese Vereinbarung wird seitens des Herrn K.M. auch
für dessen Erben - und Besitznachfolger im Eigentum des
Grundstückes 1157 LN der Katastralgemeinde Posch abgeschlossen. Falls
dieses Grundstück in der Zwischenzeit von Herrn K.M. an Kinder
übertragen werden sollte, sind sämtliche Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung an die Erwerber dieses Grundstückes zu
überbinden.
11. Der Abverkauf hat so zu erfolgen, dass zuerst im ersten
Abschnitt alle Grundstücke des Sektors "A" und anschließend im Sektor
"B" zu verkaufen sind, erst dann im zweiten Abschnitt, alle Grundstücke im
Sektor "A", dann im Sektor "B" und erst dann im dritten Abschnitt zuerst alle
Grundstücke im Sektor "A" und dann erst im Sektor "B"."
Im Zuge der Erhebungen wurde der Abgabenbehörde erster
Instanz neben der obenstehend dargestellten Vereinbarung auch der
Vermittlungsauftrag vom 2. Juni 1988, abgeschlossen zwischen Herrn
E.M. und der Firma C.I. , bekannt. Die Vereinbarung lautet wie
folgt:
"Vermittlungsauftrag gem. VO BGBl. 323/78
idgF Der Auftraggeber ist über das beschriebene Objekt
verfügungsberechtigt und erteilt den Auftrag zu dessen Vermittlung an einen
Käufer. (......) Nach Ablauf dieser Frist ist der
Auftraggeber nicht mehr an diesen Auftrag gebunden. Wenn durch die
Tätigkeit des Immobilientreuhänders ein Vertragsabschluss, auch mit
einem Eintrittsberechtigten, zu Stande kommt, ist die vereinbarte Provision
verdient und fällig. Ebenso gilt in den sonstigen Fällen des
§ 9 der VO über die Ausübungsregeln für
Immobilienmakler die gesetzlich zulässige Provision (siehe Beilage) als
vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Linz.
Objektart: unbebautes Grundstück Preis:
700,00 S pro m²
Grundstücksgröße:
27.554 m²
Grundstücks-Nr.: XXXX,EZ: YY;KG: P.
Objektanschrift: laut Mappenauszug +
Vermessungsplan Auftragsende: 30. September 1990
Bevollmächtigter Eigentümer: Name: E.M.
PLZ/Ort: MM;Straße: Bweg 26 Lasten: laut
Grundbuch Konditionen: Verkäufer zahlt keine Provision. Es handelt
sich um keinen Alleinvermittlungsauftrag. Dieser Vermittlungsauftrag ersetzt die
Vereinbarung mit Herrn K.M. , da durch die Schenkung Herr E.M. der
Eigentümer bzw. Bevollmächtigte ist. Es dürfen keine
behördliche Maßnahmen ohne Zustimmung des Grundeigentümers
erfolgen."
Aufgrund dieser Feststellungen wurde der Berufungswerberin
mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 die Grunderwerbsteuer in Höhe von
675.073,00 S vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt,
dass gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 auch
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf
Übereignung einem anderen rechtlich und wirtschaftlich ermöglichen ein
inländisches Grundstück zu verwerten, der Grunderwerbsteuer
unterliegen. Im vorliegenden Fall sei die Firma C.I. als Organisator des
Gesamtbauvorhabens als eine Person anzusehen, der gemäß
§ 1
Abs. 2 GrEStG 1987 wesentliche Befugnisse des Eigentümers
übertragen worden seien. Da gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG 1987 die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen sei,
ergäbe sich bei einem Quadratmeterpreis von 700,00 S für eine
Gesamtfläche des Grundstückes 1157 der Katastralgemeinde Posch im
Ausmaß von 27.554 m² eine Gesamtgegenleistung in Höhe von
19.287.800,00 S.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 das Rechtsmittel der
Berufung. In diesem Schriftsatz beantragte die Berufungswerberin die
Grunderwerbsteuer mit 0,00 S festzusetzen, da der Berufungswerberin zu
keinem Zeitpunkt wesentliche Befugnisse des Eigentümers gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 zugekommen wären. Dies deshalb, da es
sich bei der Vereinbarung vom 2. Juni 1988 um einen Vermittlungsauftrag
gemäß Maklerverordnung BGBl. Nr. 323/78 handle, der keinen
Alleinvermittlungsauftrag darstelle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2002
wies das zuständige Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte im Wesentlichen aus: Unter der Verschaffung der rechtlichen
oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht
(§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987) sei die Übertragung aller
oder einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse über
ein Grundstück an den Ermächtigten mit Ausnahme des Eigentumsrechtes
zu verstehen. Für die Steuerpflicht bedürfe es nicht aller
wesentlichen sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse, es genüge
vielmehr schon, dass der Dritte das eine oder andere wesentliche Recht des
Eigentümers an einem Grundstück besitze. Eines dieser wesentlichen
Rechte des Eigentümers sei jedenfalls die Entscheidung darüber, an wen
der Verkauf des Objektes erfolge (Erkenntnis des VwGH vom 19.2.1998,
Zl. 8/16/0035). Wie aus dem Vertragspunkt 6. der mit K.M. am
11. März 1988 abgeschlossen Vereinbarung ersichtlich sei, treffe die
Auswahl der Käufer einzig und allein die Firma C.I. . Weiters verpflichte
sich die Berufungswerberin, sämtliche Kosten und Abgaben, die mit der
Vorbereitung und Erstellung des Projektes, Planung und Einreichung bei der
Baubehörde sowie Werbung und Vermittlung des Verkaufes der einzelnen
Baugrundstücke in Zusammenhang stehen würden, zu tragen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 stellte die
Berufungswerberin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsvorlage vom 2. Mai 2002 legte das
zuständige Finanzamt die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2003 stellte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch den gesamten Berufungssenat, sowie einen Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung.
Diese Anträge wurden - ebenfalls seitens des
steuerlichen Vertreters - mit Schreiben vom 28. Februar 2005
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch das AbgÄG 2003 wurde
§ 208 Abs 2 BAO grundlegend
geändert.
§ 208 Abs 2 leg.cit. in der Fassung.
vor dem AbgÄG 2003 (BGBl. I 124/2003)
lautete: Wird ein der Erbschafts- und
Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht
ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs 3 GrEStG 1955, BGBl. Nr. 140 zu
erklärenden Umstände.
In der Fassung des AbgÄG 2003, BGBl. I 124/2003,
lautet
§ 208 Abs 2: Bei
der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen
oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung
frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb
oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
Für den vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass im
§ 208 Abs 2 BAO durch das AbgÄG 2003 die
Grunderwerbsteuer aus der Sonderregelung entfernt wurde. Nunmehr ist für
die Grunderwerbsteuer lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des
§ 208 Abs 1 BAO abzustellen. Somit beginnt die
Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres,
in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob die
Behörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat oder nicht. Da die
Neufassung des § 208 Abs 2 BAO keine ausdrückliche
In-Kraft-Tretens-Regelung beinhaltet, trat diese Bestimmung mit dem Tag der
Kundmachung des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am
20. Dezember 2003 in Kraft. Nach der Rechtsprechung (VwGH vom
22.9.1989, 87/17/0271) sind Verjährungsbestimmungen Normen des
Verfahrensrechtes. Treten Änderungen solcher Normen in Kraft, so ist die
Neufassung dieser Normen für Amtshandlungen ab ihrem In-Kraft-Treten
anzuwenden. Dies gilt sowohl für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte, als auch für offene Abgabeverfahren, wie z.B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz, Verjährung und Rechtsschutz, SWK
34/2003).
Im gegenständlichen Fall ist daher der Abgabenanspruch
am 11. März 1988 - Datum des Vertragsabschlusses zwischen
der Firma C.I. und Herrn K.M. - entstanden. Gemäß
§
207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf
Jahre. Entsprechend der Bestimmung des
§ 208 Abs1 lit a BAO begann im vorliegenden Fall
diese Fünfjahresfrist mit 31. Dezember 1988 zu laufen und endete
demgemäß mit 31. Dezember 1993. Da in diesem
Zeitraum seitens des Finanzamtes keine nach außen erkennbare Amtshandlung
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (sogenannte Unterbrechnungshandlung gemäß
§ 209 Abs 1 BAO) gesetzt wurde, hat auch keine
Unterbrechnung des Laufes des Verjährung stattgefunden.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt,
lagen die seitens des Finanzamtes in der gegenständlichen Berufungssache
gesetzten Erhebungshandlungen im Jahr 2000 bereits außerhalb der
Verjährungsfrist und waren damit im Hinblick auf eine
Verjährungsunterbrechung wirkungslos. Demzufolge ist der am
31. Oktober 2001 ergangene Grunderwerbsteuerbescheid rechtswidrig, da
er nach Eintritt der Verjährung erlassen wurde.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemöß zu entscheiden.
Linz, am 17.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1615-L/02
- Stammnummer
- 14778
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF