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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100242/2022

Verdeckte Ausschüttung iZm auf dem Verrechnungskonto verbuchten „Entnahmen“

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100242/2022vom 02.04.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das weiß ich nicht mehr. Es gab eine Bilanzbesprechung. Die Steuerberatung M. sagte, man muss die finanzielle Situation des Unternehmens darstellen. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht genau geklärt, wieviel einbringlich ist und wieviel nicht. Mein Bruder war bereits mittellos, er bezog nur Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Warum erfolgte die Berichtigung um nur knapp € 200.000, obwohl ihr Bruder bereits mittellos war? Ich wollte auch nicht aufgeben und versuchte weiterhin, die Forderung einzubringen. Ich wollte das nicht zur Gänze ausbuchen. Wie der Betrag genau ermittelt wurde, weiß ich nicht mehr. Es war bilanztechnisch notwendig und Gespräche darüber mit meinem Bruder gab es nicht. Ergänzung Mag. K. (StB): Die Wertberichtigung wurde nicht steuerlich angesetzt, um das Unternehmen vor eventuellen finanzstrafrechtlichen Problemen zu schützen. Wie wurden in den Folgejahren die jeweiligen Wertberichtungen ermittelt - welche genauen Gründe können Sie für die geänderten Verhältnisse angeben, die zu den jeweiligen Abschreibungen der Höhe nach geführt haben? 2016 und 2017 wurden weitere Berichtigungen getätigt. 2016 war mein Bruder arbeitslos (Notstandshilfe), darum haben wir weiterhin abgewertet. Die genaue Höhe weiß ich nicht mehr. Es wurde über eine Quote gesprochen, mit Hilfe des Steuerberaters. Wir unterhielten uns öfters, jedoch wurde nie etwas schriftlich festgehalten. Mein Bruder wurde über die Forderungsabschreibung nicht informiert. Gibt es inzwischen einen außergerichtlichen Vergleich zwischen der Gesellschaft und Herrn Chr.L.? Aktuell steht in der Buchhaltung eine offene Forderung von € 100.000,00 gegenüber meinem Bruder. Wir haben das besprochen, dass er das bezahlt. Schriftlich gibt es keine Vereinbarung. Die Laufzeit bzw. die Ratenhöhe wurde noch nicht festgelegt. Für mich ist das akzeptabel. Jetzt steht mein Bruder finanziell noch immer schlecht da. Er hat jedoch wieder einen neuen Job in G. Daher gehen wir davon aus, dass die Quote auch einbringlich ist. Sobald er Geld zu Verfügung hat, muss er der GmbH die € 100.000 zahlen. Ergänzung M.J. (FAÖ): Wissen Sie wie hoch die Einkünfte Ihres Bruders jetzt sind? Wenn ich ihm glauben kann, arbeitet er jetzt in einer Spedition. Er verdient laut seinen Angaben ca. 2.000 € - 2.500 €. Ist es in Zukunft absehbar, dass ihr Bruder wieder ins Unternehmen einsteigt? Aus meiner Sicht nicht." Mit Schreiben vom 10.11.2020 (OZ. 27) wurde die Bf. aufgefordert, ihre Beschwerde vom 18.09.2020 in folgenden Punkten zu ergänzen: "Um Vorlage folgender Unterlagen wird ersucht: - Vertrag über die Abtretung der Gesellschaftsanteile (26%) von E.L. jun. an E.L. sen. aus dem Jahr 2011. - Vertrag über die Abtretung der Gesellschaftsanteile (51%) von E.L. sen. an E.L. jun. aus dem Jahr 2014. - Geschäftsführervertrag mit Herrn E.L. jun. - Allfälliger Gesellschafterbeschluss zum Gesellschafterzuschuss iHv € 500.000 von E.L. jun. im Jahr 2014 - In der Vorhaltsbeantwortung vom 25.6.2020 wurde darauf verwiesen, dass der Wert der Beteiligung von Chr.L. (49%) jährlich bewertet wurde. Die Bewertung sei anhand der Realwerte der Liegenschaften und des Fuhrparks der GmbH erfolgt. Bei den Liegenschaften seien Vergleichswerte von benachbarten Grundstücken herangezogen. Um Vorlage aller Unterlagen iZm der Bewertung (gesammelte Vergleichswerte, Unternehmensbewertungen, etc.) wird ersucht. Wurde die Beteiligung jeweils mit einem konkreten Wert bewertet? Wenn ja, sind alle für die Bewertung verwendeten Unterlagen und Daten vorzulegen. - In der Vorhaltsbeantwortung vom 25.6.2020 wird ebenfalls ausgeführt, dass iZm der ab 2015 erfolgten Forderungswertberichtigung eine jährliche Bewertung der Vermögenslage von Hrn. Chr.L. stattgefunden hätte. Um Vorlage sämtlicher dazu gesammelter Unterlagen (Schriftverkehr, Vermögensverzeichnisse, etc.) für die Jahre 2015 - 2017 wird ersucht. - Wurden jemals konkrete Einbringungsmaßnahmen gesetzt (Mahnungen, Klagsandrohungen, etc.)? Wenn ja, wird um Vorlage der entsprechenden Schreiben/Schriftsätze ersucht." Per E-Mail vom 11.02.2021 (OZ. 28) überreichte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung folgende Vorhaltsbeantwortung: " … namens und im Auftrag unserer Mandantin dürfen wir Ihnen in Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung (siehe bitte beigeschlossen), wunschgemäß nunmehr vor einer eventuellen persönlichen Befragung von E.L. jun., beigeschlossene Unterlagen übermitteln und in der Reihenfolge Ihrer angeführten Punkte wie folgt mitteilen: • Notariatsakt 24.10.2011 über die schenkungsweise Abtretung der Geschäftsanteile (26%) liegt bei • Notariatsakt 10.10.2014 über die schenkungsweise Abtretung der Geschäftsanteile (51%) liegt bei • ein schriftlich gefasster Geschäftsführervertrag liegt uns nicht vor • ein schriftlich gefasster Gesellschafterbeschluss über den Gesellschafterzuschuss in Höhe von TEUR 500 aus dem Jahr 2014 liegt uns nicht vor • die alljährliche Bewertung der Realwerte der Liegenschaften und des Fuhrparks des Unternehmens wurde seitens der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführung intern vorgenommen - Berechnungsgrundlagen hierzu liegen uns nicht vor • It. unserem Wissen wurde die Vermögenslage des Chr.L. nach seiner Entlassung periodisch unternehmensseitig hinterfragt • It. unserem Wissen wurden aufgrund der Vermögenslosigkeit und um unnötige zusätzliche Kosten zu vermeiden, keine Klagsandrohungen vorgenommen - dem abgabenbehördlichen Prüfungsorgan wurden zur Bestätigung der Vermögenslosigkeit des Chr.L. die mangelnden Einkommensverhältnisse durch Übermittlung einer Dokumentation der Arbeitslosenunterstützungszahlungen nachgewiesen …" Mit weiterem Vorhalt vom 15.04.2021 (OZ. 30) - nach Ergehen des aufhebenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts RV/2100924/2020 vom 09.04.2021 - wurde die Bf. um Ergänzung und Nachweis der Zuwendungen an den Gesellschafter Chr.L. ersucht. Wörtlich wurde dabei Folgendes ausgeführt: " … Im Erkenntnis BFG RV/2100924/2020 vom 9.4.2021 wurde die Frage des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung mit 12/2015 verneint. Wie bereits angekündigt, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht gegebener Bonität des Chr.L. jede weitere, am Verrechnungskonto erfasste Zuwendung an Hrn. Chr.L. eine verdeckte Ausschüttung gem. § 8 Abs. 2 KStG darstellt. Die Schätzung der Bonität jeweils zum 31.12. ermittelt sich folgend: [Grafik]   [Grafik]   Außer seiner Stammeinlage hat Hr. Chr.L. 2012ff kein weiteres Vermögen oder pfändbare Einkünfte besessen. Setzt man das anteilige Eigenkapital des Chr.L. im Verhältnis zur Forderung der Gesellschaft gegen ihn, ergibt sich folgendes Bild: [Grafik]   Gem. Rz 146 KFS/BW 1 ist bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen jedenfalls ein angemessener Unternehmerlohn anzusetzen (bisher nicht berücksichtigt für E.L. - 2014). Folglich ist die Bonität des Hrn. Chr.L. schon im Laufe des Jahres 2014 nicht mehr gegeben. Sie werden daher aufgefordert 1) das "Verrechnungskonto Kto. 2004 - Chr.L. " für das Jahr 2014, aus dem die Einzelbuchungen ersichtlich sind, vorzulegen 2) die Bonität des Chr.L. mittels Gutachten (KFS/BW 1) nachzuweisen. …" In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 05.05.2021 (OZ. 31) führte die steuerliche Vertretung namens der Bf. Folgendes aus: " … Zu 1) - Vorlage des Verrechnungskontos Chr.L. für das Jahr 2014 - für diesen Zeitraum liegt uns kein gültiger Prüfungsauftrag vor - wir dürfen aber gerne darauf hinweisen, dass im Rahmen der abgeschlossenen Betriebsprüfung sämtliche Unterlagen (u.a. auch diesen Zeitraum betreffend) bereits übergeben wurden. Zu 2) - Ermittlung der Bonität des Chr.L. - diesbezüglich dürfen wir mitteilen, dass uns eine Berechnung nicht möglich ist, weil wir nicht über die notwendigen persönlichen Unterlagen von Chr.L. und nicht der steuerliche Vertreter von C. L. sind. …" Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 07.06.2021 (OZ. 32) wurde die Bf. um Nachweis der am Verrechnungskonto des Gesellschafters Chr.L. erfassten Geschäftsfälle/Buchungen für das Jahr 2014 ersucht. Wörtlich wie hierzu Folgendes ausgeführt: "… Entgegen Ihren Ausführungen unter "Zu 1)" in der Beantwortung (5. Mai 2021) des Auskunftsersuchens vom 15.4.2021 wurden die ersuchten Unterlagen betreffend das Verrechnungskonto des Chr.L. für das Jahr 2014 im Zug der durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2015ff nicht vorgelegt. Auch kann ihren Ausführungen bezüglich eines "fehlenden Prüfungsauftrages für diesen Zeitraum" im Rahmen eines Auskunftsersuchens nicht gefolgt werden. Sie werden daher abermals ersucht, das Verrechnungskonto 2014 betreffend Hrn. Chr.L. innerhalb oben angeführter Frist derart zu übermitteln, dass sämtliche Einzelbuchungen ersichtlich sind. Gleichzeitig werden Sie darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage eine Schätzung der Entwicklung "Anstieg Verrechnungskonto im Verhältnis zur Bonität" wie folgend dargestellt durchgeführt wird: Entwicklung Verrechnungskonto Chr.L. 2014: AB 2014: 291.010,22 EB 2014: 604.785,87 Steigerung 2014: 313.775,65, monatliche Steigerung geschätzt: 26.148 Wie im Schreiben vom 15.4.2021 ausführlich dargestellt, ist mit Ende 2014 eine mangelnde Bonität bei Hrn. Chr.L. iHv. € 114.429 gegeben. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der geschätzten Steigerung des Verrechnungskontos für jede weitere Entnahme mit August 2014 eine verdeckte Ausschüttung gem. § 8 KStG." Mit E-Mail vom 21.6.2021 (Vorhaltsbeantwortung) führte die steuerliche Vertretung namens der Bf. Folgendes aus: " … namens und im Auftrag unserer Mandantin L. GmbH übermitteln wir Ihnen in Beantwortung Ihres Ersuchens um Auskunft vom 7.6.2021 im Sinne des § 143 BAO beigeschlossenes Verrechnungskonto des Jahres 2014 zur vertraulichen Verwendung. Zur Anmerkung im Ergänzungsersuchen, dass die Abgabenverwaltung mit Ende 2014 eine mangelnde Bonität des Chr.L. zu erkennen glaubt, können wir nicht Stellung beziehen, weil eine derartige Beurteilung die damaligen Vermögensverhältnisse des Chr.L. berücksichtigen müsste, über dessen Inhalt uns keine detaillierten Informationen vorliegen. …" Eine Abschrift des Verrechnungskontos 2014 aus der Finanzbuchhaltung wurde angeschlossen. Das Verrechnungskonto hat folgendes Aussehen: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   In den nunmehr angefochtenen Haftungsbescheiden für die Zeiträume 1-12/2014 und 1-12/2015 wurde die Bf. für Kapitalertragsteuerbeträge in Höhe von 188.913,90 € und 60.700,20 € als Haftungspflichtige in Anspruch genommen. In seiner Begründung führt das Finanzamt Folgendes aus: "Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Herr Chr.L. hatte im Zeitraum 1 - 12/2014 die Funktionen eines Gesellschafters (49%) und Geschäftsführers bei der L. GmbH inne. In diesem Zeitraum hat sich das Verrechnungskonto 2004 Chr.L." folgend entwickelt: [Grafik] [Grafik]   Entnimmt ein GmbH-Gesellschafter Geld oder Wirtschaftsgüter aus der Gesellschaft, ist dies dem Grunde nach aus gesellschaftsrechtlicher Sicht als rückzahlungspflichtiger Vorgang zu werten. Erfolgt die Entnahme über das Verrechnungskonto des Gesellschafters, liegt eine Darlehensaufnahme vor, für die jene Maßstäbe anzulegen sind, die bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Ob Geldentnahmen, die über ein Gesellschafter-Verrechnungskonto getätigt werden, als Darlehen oder als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind, hängt letztlich davon ab, ob im Vermögen der Gesellschaft an die Stelle des überlassenen Betrages eine durchsetzbare, also werthaltige Forderung gegenüber dem Gesellschafter tritt (vgl. VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059; 21.10.2015; 2011/13/0096). Das Fehlen von Sicherheiten könne zwar auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen und die Verbuchung von Forderungen als korrekturbedürftig zu erachten, weil verdeckte Ausschüttungen in der Form von Vermögensverschiebungen zugunsten des Gesellschafters vorliegen. Dazu bedürfe es aber einer Auseinandersetzung mit der behaupteten Bonität des Gesellschafters (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003; VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177). Im Rahmen des durchgeführten Ergänzungs- bzw. Vorhalteverfahrens wurde die Frage betreffend die Prüfung der Bonität des Hrn. Chr.L. der L. GmbH vorgehalten. Gleichzeitig wurde eine, durch die Verwaltung ermittelte Schätzung der Bonität übermittelt. Durch die steuerliche Vertretung der L. GmbH wurde lediglich festgestellt, dass eine Berechnung nicht möglich sei, weil keine persönlichen Unterlagen des Chr.L. verfügbar seien und Hr. Chr.L. auch nicht durch die Steuerberatungskanzlei der L. GmbH steuerlich vertreten würde. Dem ist zu entgegnen, dass die L. GmbH schon im Jahr 2014 verpflichtet gewesen wäre - zum Zeitpunkt der "Darlehenshingabe" - Sicherheiten und Bonität des Chr.L. zu prüfen. Zur Ermittlung der Bonität seitens der Verwaltung hat sich die L. GmbH nicht geäußert. Da Hr. Chr.L. außer seiner Stammeinlage im Jahr 2014 kein weiteres Vermögen oder pfändbare Einkünfte besessen hat, lässt sich die Bonität folgend ermitteln: Setzt man das anteilige Eigenkapital des Chr.L. im Verhältnis zur Forderung der Gesellschaft gegen ihn, ergibt sich folgendes Bild: [Grafik]   Verfügt der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität und werden der Gesellschaft auch keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt, sodass es absehbar ist, dass der kreditierte Betrag (samt Zinsen) bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer nicht beglichen werden kann, ist von einer von vornherein uneinbringlichen Forderung und damit vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung iHd zugewendeten Betrages auszugehen (vgl. VwGH 17.12.2014, 2011/13/0115; VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177). Vergleicht man die Entwicklung des Verrechnungskontos des Chr.L. mit dessen ermittelter Bonität, liegt in der Hingabe der € 560.000 im Jahr 2014 eine nicht fremdübliche Mittelüberlassung vor. Einer "fremden dritten Person" würden bei mangelnder Bonität keine Mittel überlassen werden. Ob damit der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung verwirklicht wurde hängt nun davon ab, ob sich aus den Umständen des Falles eine Vorteilsgewährungsabsicht der Gesellschaft bzw. der für sie im maßgeblichen Zeitpunkt handelnden, zur Vertretung berufenen Personen ableiten lässt (subjektives Element). Ist dies der Fall und wurden dennoch keine rechtzeitigen Maßnahmen zur Rückführung der kreditierten Beträge ergriffen, ist hierin eine verdeckte Ausschüttung iHd zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beträge zu erblicken. Da Herr Chr.L. bis zur Anteilsabtretung 2015 selbst auch als Geschäftsführer in der L. GmbH fungierte, ist sein Verhalten der Gesellschaft zuzurechnen (vgl. 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0059). Die als verdeckte Ausschüttung zu qualifizierenden Beträge im Jahr 2014 ermitteln sich daher: [Grafik]   Die von der L. GmbH getragene Kapitalertragsteuer beträgt: € 188.913,90 Die als verdeckte Ausschüttung zu qualifizierenden Beträge im Jahr 2015 ermitteln sich daher: [Grafik]   Die von der L. GmbH getragene Kapitalertragsteuer beträgt: € 60.700,20 Die Geltendmachung der Haftung ist eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Sie erfolgt im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n). Der Ermessensausübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor." In ihrer Beschwerde vom 21. Juli 2021 (OZ. 3) wandte sich die Bf. gegen die oa. Haftungsbescheide, die vom Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ausging und beantragte diese ersatzlos aufzuheben und führte u.a. aus: " … Die Finanzverwaltung behauptet in den Begründungen der beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheide zu Unrecht, es liege eine verdeckte Ausschüttung an Chr. L. vor und führt als Begründung an, dass der Gesellschafter in den Jahren 2014 und 2015 über keine ausreichende Bonität verfügte, wiewohl sich die Finanzverwaltung mit der Bonität des Gesellschafters teilweise nicht und teilweise unzureichend auseinandergesetzt hat. Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung (VwGH 8.10.2020, Ra 2019/13/0075) bedarf es einer Prüfung, worin der dem Gesellschafter zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war. Die Darlehensbeträge wurden unzweifelhaft zeitnah als durchsetzbare und werthaltige Forderung in den Büchern der Gesellschaft verbucht. Auch ist es nach ständiger VwGH-Rechtsprechung unzulässig, aus dem eventuellen Fehlen von zusätzlichen Sicherheiten für sich allein den Schluss zu ziehen, dass die verbuchten Forderungen gegen den Gesellschafter ohne Wert seien. Das Fehlen von zusätzlichen Sicherheiten kann zwar die Annahme rechtfertigen, dass eine Rückzahlung der Forderung wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war; dies allerdings nur bei einer unzureichenden Bonität des Gesellschafters. Für eine solche Feststellung hätte es aber einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters bedurft, die amtswegig unterblieben ist. Bei der Beurteilung der Bonität eines Gesellschafters ist nämlich immer vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners erst in einem späteren Zeitpunkt, kann dies für sich allein nicht zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Maßgeblich ist u.a., ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die kontokorrentmäßige Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht. Solange dies der Fall ist, führt auch der spätere Wegfall des Rückzahlungswillens des Gesellschafters oder die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage - für sich genommen, d.h. ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht der Gesellschaft auf die Durchsetzung der Forderung - nicht zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung (siehe auch VwGH vom 24.9.2008, 2008/15/0110 und VwGH vom 4.3.2009, 2004/15/0135, 0136). Die Finanzverwaltung hat in der Begründung ausgeführt, dass im Rahmen des durchgeführten Ergänzungs- bzw. Vorhalteverfahrens die Prüfung der Bonität des Chr. L. vorgehalten wurde und die steuerliche Vertretung der Gesellschaft "lediglich" festgestellt hat, dass eine Berechnung nicht möglich sei, weil keine persönlichen Unterlagen Chr. L. vorliegen und Chr.L. auch persönlich nicht durch die Steuerberatungskanzlei vertreten wird. Diesem "lediglich" der Finanzverwaltung muss ergänzend hinzugefügt werden, dass die steuerliche Vertretung der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst weder über die persönlichen Unterlagen des Chr.L. noch über die Berechtigung eine Berechnung der persönlichen Bonität des Chr.L. vorzunehmen, verfügten. Die Finanzverwaltung hat entsprechend vorliegender Informationen keine weiteren Sachverhaltsermittlungen zur Beurteilung der Bonität des Chr.L. vorgenommen. Den Ausführungen der Finanzverwaltung, die Gesellschaft hätte die Bonität des Chr.L. in den Zeitpunkten der Darlehenshingaben überprüfen müssen, wurde entsprochen, weil die Gesellschaftsanteile des Chr.L. an der Gesellschaft zu den Zeitpunkten der Darlehenshingaben 49% betrugen und die Darlehensbeträge in Relation zum anteiligen Unternehmenswert werthaltige Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter darstellten. Eine darüber hinaus gehende Prüfung erübrigte sich. Die Finanzverwaltung führt in weiterer Folge aus, dass der Wert der Gesellschaft (49% des Chr.L.) lediglich im anteiligen buchmäßigen Eigenkapital des Unternehmens zu sehen wäre und verkennt dabei die Tatsache, dass Unternehmen nicht statisch auf Basis des letzten ausgewiesenen Eigenkapitals bewertet werden, sondern Methoden der Unternehmensbewertung ein Ertragswertverfahren vorsehen (siehe Fachgutachten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer KFS/BW1), welches seitens der Finanzverwaltung nicht zur Anwendung gelangte und daher das Bewertungsverfahren der Finanzverwaltung als unzulässig anzusehen ist. Die Anwendung eines tauglichen Ertragswertverfahrens, das die zukünftige Entwicklung des Unternehmens antizipiert, hätte zu einem weitaus höheren Unternehmenswert geführt, zumal das Unternehmen auch in den Folgejahren sehr positive Ergebnisse erwirtschaftet hat. Die auf Basis des unzulässigen Bewertungsverfahrens seitens der Finanzverwaltung in weiterer Folge gemachten Ausführungen hinsichtlich Unterdeckung der im Vergleich zum anteiligen buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft gehen damit als Begründung ins Leere. Selbst im Falle einer positiven Würdigung des unzulässigen Bewertungsverfahrens ist nicht nachvollziehbar und unverständlich, warum die Finanzverwaltung zum Stichtag 31.12.2014 eine Unterdeckung der Verrechnungsforderung gegenüber Chr. L. im anteiligen buchmäßigen Eigenkapital in Höhe von EUR 114.428,92 selbst berechnet, aber als verdeckte Gewinnausschüttung für das Jahr 2014 EUR 566.741,70 in Ansatz bringt. Aus unserer Sicht wäre eine verdeckte Ausschüttung (trotz Verbuchung des Rückforderungsanspruchs) wohl nur dann gegeben, wenn im Vermögen der GmbH keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge tritt. Im Hinblick auf die tatsächliche Aufnahme der Forderung in das Rechenwerk der GmbH wäre dies nur dann der Fall, wenn der empfangende Gesellschafter im Zeitpunkt des Geldflusses über keine hinreichende Bonität verfügt - diese hinreichende Bonität lag für den Gesellschafter Chr.L. unzweifelhaft im Wert seines Unternehmensanteiles. Aufgrund der oben geschilderten Tatsachen liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vor und wir ersuchen um positive Erledigung der Beschwerden. Wir stellen den Antrag, die berufungsgegenständlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben. …" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2022 (OZ. 4) wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In ihrer rechtlichen Würdigung führt sie Folgendes aus: " … Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (vgl. VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059). Besonderer Bedeutung kommen dabei der Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge als auch der Bonität des Gesellschafters zu (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 6.7.2011, 2008/13/0005). Um daher zu einer bilanzierungsfähigen, werthaltigen "durchsetzbaren Verbindlichkeit des Gesellschafters" zu gelangen, obliegt es naturgemäß schon in einem ersten Schritt der Gesellschaft selbst die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht und insbesondere die Bonität des Gesellschafters (Darlehensempfängers) zu prüfen - spätestens bei Erreichen eines negativen Kapitalstandes. Es erfordert auch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei stetigem Anwachsen der Forderungen gegenüber einem Gesellschafter die Fähigkeit einer Begleichung zu überprüfen, wobei der Sorgfaltsmaßstab mit der Höhe der offenen Forderungen steigt. Insofern gehen sämtliche Feststellungen des Bf. betreffend Möglichkeiten einer fremdüblichen Bonitätsprüfung beim Gesellschafter wie etwa nicht vorhandene persönliche Unterlagen des Chr.L., keine steuerliche Vertretung, keine Berechtigung für eine Berechnung der Bonität des Chr. L. ins Leere. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass sich die Finanzverwaltung laut Ausführungen der Bf. nicht mit der Bonität des Chr.L. befasst hat. Im Zuge der Einvernahme vom 28.12.2020, 10:00 Uhr, durchgeführt in der Dienststelle L., wurde Chr.L. u.a. auch über seine finanzielle Situation und Vermögenswerte ab dem Jahr 2012 ausführlich befragt. Der Niederschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass Hr. Chr.L. neben dem Anteil an der Gesellschaft keine, die Bonität kräftigenden Vermögenswerte besessen hat. Die, in der Beschwerde getroffene Feststellung "Die Darlehensbeträge wurden unzweifelhaft zeitnah als durchsetzbare und werthaltige Forderung in den Büchern der Gesellschaft verbucht.", wurde lediglich durch einen nicht nachgewiesenen, rein behaupteten Unternehmenswert unterstrichen. Ein tauglicher Nachweis mittels eines entsprechenden Gutachtens - wie vom Bf. angeführt z.B. Ertragswertverfahren - wurde trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt von der Bf. selbst nicht erbracht. Eine reine Behauptung ist jedoch noch weniger in der Lage, ein taugliches Mittel für eine Anteilsbewertung abzugeben. Schon im Zuge der Einvernahme des zu diesem Zeitpunkt verantwortlichen Gesellschaftergeschäftsführers Chr.L. wurden diesem folgende Fragen gestellt: "Ihre Beteiligung wurde jährlich bewertet. Die Bewertung sei anhand der Realwerte der Liegenschaften und des Fuhrparks der GmbH erfolgt. Bei den Liegenschaften seien Vergleichswerte von benachbarten Grundstücken herangezogen worden. Gibt es zu diesen Bewertungen noch Unterlagen? Wurde die Beteiligung jeweils mit einem konkreten Wert bewertet?" Hr. Chr.L. gab niederschriftlich bekannt: "Ich bewertete dies immer nur für mich im Gedanken - rentiert es sich noch? Konkrete Bewertungen gab es nicht. Offiziell gibt es keine Unterlagen zu Bewertungen. Ich stellte nur im Gedanken Überschlagsrechnungen an. Rückblickend gestehe ich, dass manche Werte zu hoch bewertet wurden, aber damals schien es mir korrekt." Der Aussage, dass bei einer Unternehmensbewertung unter Anwendung eines Ertragswertverfahrens und bei Berücksichtigung der positiven Ergebnisse in den Folgejahren ein weitaus höherer Unternehmenswert ermittelt worden wäre als jener im Verfahren, ist nicht zu folgen. … Wie sich den Bilanzen entnehmen lässt, fielen in den Jahren 2013-2015 bei sinkenden Umsätzen stark steigende Verluste an. 2016 stieg der Umsatz sprunghaft an, um dann weiter zu steigen. Die Kostenstruktur verlief uneinheitlich. Ab 2016 erzielte das Unternehmen Jahresüberschüsse, die in weiterer Folge aber wieder fallen. Woraus sich diese Trendwende ab 2016 ergab, ist nicht ersichtlich. Eine Erkennbarkeit zum 31.12.2014 lässt sich daher nicht feststellen - eine Berücksichtigung der Ist-Zahlen ist nicht zulässig. Die Wertermittlung unter Berücksichtigung des durch den Bf. geforderten Ertragswertverfahrens ergibt: Ertragsschätzung Der Zukunftserfolg ergibt sich bei dieser Schätzung aus dem durchschnittlichen Jahresüberschuss der Jahre 2011 bis 2014. [Grafik]   Diskontierungszins … [Grafik] Zukunftserfolgswert Aus dem geschätzten finanziellen Überschuss und dem Diskontierungszins ergibt sich folgender Zukunftserfolgswert: [Grafik] Liquidationswert: … Vereinfachend kann, sofern keine Hinweise auf stille Reserven oder Lasten vorliegen, der Buchwert des Eigenkapitals als Liquidationswert angenommen werden (vgl. z.B. AFRAC 24 (2018) Rz. 14). Der Buchwert des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2014: 1.000.728,47 Euro. Unternehmens- und Anteilswert Da der Liquidationswert zum 31.12.2014 den Zukunftserfolgswert übersteigt, und keine Fortführungsverpflichtung besteht, stellt dieser den Mindestwert dar. Der Anteilswert des Chr.L. ergibt sich durch Multiplikation des Unternehmenswert mit dem Beteiligungsausmaß. [Grafik]   Damit wurde schon im Rahmen der Bescheiderlassung den durch den Bf. als Mangel dargestellten Punkten, wie Bewertung des Unternehmens und amtswegige Bonitätsprüfung, entsprochen. Der Bf. seinerseits bleibt iZm. einer Bewertung bei der allgemeinen, nicht näher erläuterten Formulierung "Unternehmenswert". Der Bf. zweifelt in eventu bei mangelnder Bonität die Höhe der verdeckten Ausschüttung für das Jahr 2014 an. Eine verdeckte Ausschüttung könnten seiner Meinung nach nur Vorteile darstellen, die ab Überschreiten der Bonität des Vorteilsempfängers diesem weiterhin zugeflossen wären. … Mit der Entnahme iHv € 560.000 am 15.12.2014 wird die Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers überstiegen. Ein sorgfältiger Geschäftsführer hätte eine Entnahme, die die Bonität des Schuldners übersteigt nicht mehr zugelassen. Insbesondere, da es keinerlei Sicherheiten für die aushaftende Darlehensforderung gab. Es erscheint daher stimmig, dass die Entnahme, mit der die Bonität überschritten wird, bereits zur Gänze als verdeckte Ausschüttung gewertet wird. Nach Überschreitung der Bonität führen alle weiteren Entnahmen in den Jahren 2014 + 2015 jedenfalls zu verdeckten Ausschüttungen. Festzuhalten ist überdies, dass im gegenständlichen Fall seit 2015 noch keine Rückzahlungen des Chr.L. erfolgten. In der Einvernahme vom 28.12.2020 wurde dies auch mit den Worten: "Nein, keine Mittel vorhanden. War bis dato kein Thema" festgehalten. Zweifelt man, wie der Bf. ausführt, den Zeitpunkt 2014 der absehbaren Uneinbringlichkeit an, kommt es aber konsequenterweise nur zu einer zeitlichen Verschiebung einer verdeckten Ausschüttung in das Jahr 2015. Die Bf. führt selbst aus "... diese hinreichende Bonität lag für den Gesellschafter Chr.L. unzweifelhaft im Wert seines Unternehmensanteiles." Die Bf. selbst knüpft die Bonität und auch eine durchsetzbare Forderung im Vermögen der GmbH an den Wert des Unternehmensanteiles (S 4, letzter Absatz der Beschwerde). Die mit Abtretungsvertrag vom 12.6.2015 (erg.: durchgeführte) unentgeltliche Übertragung des Unternehmensanteiles von Chr.L. an den Mehrheitsgesellschafter - seinen Bruder E.L. - führt daher dazu, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine durchsetzbare Forderung im Vermögen der GmbH wegen absehbarer Uneinbringlichkeit besteht. Ob damit der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung verwirklicht wurde, hängt nun davon ab, ob sich aus den Umständen des Falles eine Vorteilsgewährungsabsicht der Gesellschaft bzw. der für sie im maßgeblichen Zeitpunkt handelnden, zur Vertretung berufenen Personen ableiten lässt (subjektives Element). Ist dies der Fall, wussten die Geschäftsführer also von der bevorstehenden Anteilsschenkung und wurden dennoch keine rechtzeitigen Maßnahmen zur Rückführung der kreditierten Beträge ergriffen, ist hierin eine verdeckte Ausschüttung i.H.d. zu diesem Zeitpunkt aushaftenden und nicht bereits als laufende verdeckte Ausschüttungen beurteilten Beträge zu erblicken. … Für einen konkludenten Forderungsverzicht spricht zudem die Tatsache, dass Herr Chr.L. die von ihm gehaltenen, mit rd. 490 TEUR bewerteten Anteile an der GmbH unentgeltlich an seinem Bruder übertragen hat. Ebenso die Beteiligungsverhältnisse als solches, wenn bis zum 12.6.2015 Herr E.L. zu 51% bzw. Herr Chr.L. zu 49% an der Gesellschaft beteiligt waren, danach Herr E.L. zu 100% (zu verdeckten Ausschüttungen iZm von beherrschenden Gesellschaftern vorgenommenen bzw. gebilligten Handlungen (vgl. Kirchmayr in: Achatz/Kirchmayr, KStG § 8, Tz 320). Schließlich indiziert der Umstand, dass die in den Unternehmensbilanzen der Folgejahre erfolgten Wertberichtigungen im Wege der MWR dem steuerlichen Ergebnis wieder hinzugerechnet wurden, dass offenbar auch seitens der steuerlichen Vertretung ab dem Zeitpunkt der Anteilsabtretung in der Forderung ein steuerlich zu bilanzierendes Wirtschaftsgut nicht mehr erblickt wurde. Mit der unentgeltlichen Übertragung des Unternehmensanteiles haben beide Gesellschafter wissentlich einen Nachteil für die Gesellschaft in Kauf genommen. …" Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 (OZ. 6) beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Senat. Weitere Ausführungen wurden nicht erstattet. Mit Vorlagebericht vom 8. April 2022 (OZ. 35) wurde die Beschwerde unter ausführlicher Sachverhaltsschilderung (Akteninhalt) von der belangten Behörde vorgelegt: Unter anderem führt dieser Folgendes aus: " … Im Rahmen der Übernahme der Beteiligung hat Herr E.L. einen Gesellschafterzuschuss iHv € 500.000 geleistet. … Der Stand des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers Chr.L. hat sich folgendermaßen entwickelt: [Grafik]   Das Verrechnungskonto wurde 2012 und 2013 mit 3% verzinst. Die Verzinsung wurde schriftlich zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH vereinbart (siehe undatierte Vereinbarung "Geldforderungen bzw. Geldverbindlichkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern"). Für 2014 und 2015 gibt es keine schriftliche Vereinbarung zum Verrechnungskonto, für diese Jahre wurde jeweils eine Verzinsung von 2,5% vorgenommen. Im Jahr 2014 ist der Stand des Verrechnungskontos kurzfristig auf € 31.010,22 gesunken (durch Umbuchung von einem Bankkonto der Gesellschaft), bevor zu einem späteren Zeitpunkt eine Entnahme von € 560.000 erfolgte. Im Jahr 2015 ist das Verrechnungskonto bis 02.06.2015 laufend durch die Entnahme kleinerer Geldbeträge angestiegen. Mit Übergabevertrag vom 12.06.2015 hat Chr.L. seinen Anteil an der GmbH unentgeltlich an seinen Bruder E.L. übertragen. Mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 12.06.2015 hat der nunmehr alleinige Gesellschafter E.L. seinen Bruder Chr.L. als Geschäftsführer abberufen und Herrn M.P. als neuen Geschäftsführer bestellt. Chr.L. hatte Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer iHv rd. € 28.500 (2013), € 31.900 (2014) und € 19.240 (2015) erzielt. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am 12.06.2015 hat er Arbeitslosengeld und in weiterer Folge Notstandshilfe bezogen. Seit Oktober 2017 steht er wieder in einem Arbeitsverhältnis. Abgesehen von der Beteiligung an der GmbH hatte Herr Chr.L. in den Jahren 2013, 2014 und 2015 kein nennenswertes Vermögen. Im August 2012 hat er gemeinsam mit seiner Gattin eine Wohnung in G. erworben, der Wohnungskauf wurde zu 100% fremdfinanziert und konnte die Wohnung daher auch keine Sicherheit für die Forderung der GmbH darstellen. (siehe niederschriftliche Befragung Chr.L. vom 28.12.2020). Bis dato wurden seitens der Gesellschaft weder Maßnahmen zur Einbringung der aushaftenden Forderung gegenüber ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer gesetzt, noch wären Rückzahlungsabsichten seitens des Schuldners erkennbar. Vielmehr erfolgten in den Gesellschaftsbilanzen der Jahre 2015 bis 2017 sukzessive Wertberichtigungen der Forderung (2015: 172.492,05 Euro; 2016: 300.000 Euro; 2017: 200.000 Euro) und stand diese zum Abschlussstichtag 2017 mit einem Restbetrag von 100.000 Euro zu Buche. Die Wertberichtigungen wurden insofern steuerneutral behandelt, als sie im Wege der Mehr-Weniger-Rechnung dem steuerlichen Ergebnis wieder hinzugerechnet wurden. Strittig ist, ob die Erhöhung des Verrechnungskontos von Herrn Chr.L. im Jahr 2014 bzw. 2015 (bis zu seinem Ausscheiden aus der GmbH) bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme zu einer verdeckten Ausschüttung geführt hat, da keine ausreichende Bonität für eine Rückzahlung gegeben war. Im Jahr 2015 ist darüber hinaus strittig, ob die unentgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils zu einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der Restforderung gegenüber Chr.L. führt. Von Seiten der Finanzverwaltung wird dies bejaht, da Chr.L. als Gesellschafter-Geschäftsführer sein verwertbares Vermögen verschenkt und damit die Begleichung seiner Verbindlichkeit gegenüber der GmbH bewusst unmöglich gemacht hat. … Stellungnahme: … Verfügt der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität und werden der Gesellschaft auch keine ausreichenden Sicherheiten bereitgestellt, sodass es absehbar ist, dass der kreditierte Betrag (samt Zinsen) bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer nicht beglichen werden kann, ist von einer von vornherein uneinbringlichen Forderung und damit vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung i.H.d. zugewendeten Betrages auszugehen (vgl. VwGH 17.12.2014, 2011/13/0115; VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177). Dabei ist bei der Beurteilung der Bonität auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen (VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066; VwGH 24.9.2008, 2008/15/0110). Zu berücksichtigen sind idZ u.a. das laufende und zukünftige Einkommen des Gesellschafters (exklusive Einkommensbestandteile, die dem Grunde und der Höhe nach äußerst ungewiss sind), die Stabilität seines Einkommens sowie allenfalls vorhandene Ersparnisse; ggf. ist auch der Wert der Anteile an der darlehensgewährenden Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0007). Aus seiner Geschäftsführertätigkeit hat Herr Chr.L. 2014 Gesamteinnahmen (inkl. Sachbezüge) von rd. € 48.000 erzielt, die monatlichen Einnahmen haben daher € 4.000 (brutto) betragen. An Sozialversicherungsbeiträgen sind 2014 rd. € 8.600 an Einkommensteuervorauszahlungen rd. € 6.500 sowie an bezahlten Sonderausgaben rd € 1.800 angefallen. Außerdem betrug die monatliche Rate für das Darlehen iZm dem Wohnungskauf in G. € 2.000. Laut den vorliegenden Kontoauszügen erfolgte die Begleichung der monatlichen Rate im Jahr 2014 zur Gänze durch Herrn Chr.L., erst 2015 wurde die Ratenzahlung auf ihn und seine Gattin C.L. aufgeteilt. Bedenkt man zusätzlich seine Vorliebe für Sportwetten, so kann ausgeschlossen werden, dass eine Begleichung der Verbindlichkeit gegenüber der GmbH aus seinen laufenden Bezügen im Jahr 2014 denkbar gewesen wäre. Festgehalten wird, dass Herr Chr.L. Vater eines damals 8-jährigen Sohnes (Geburtsjahr 2005) ist. Seine Gattin war 2014 bei der Beschwerdeführerin angestellt und hatte einen Jahreslohnzettel mit einem Bruttobezug von rd. € 31.500 (rd. € 23.000 netto). Nachdem die Beschwerdeführerin 2013 und 2014 unternehmensrechtliche Verluste iHv rd. € 126.000 und rd. € 295.000 erzielt hat, konnte sich die Bonität auch nicht aus erwartbaren zukünftigen Gewinnausschüttungen ergeben. Zukünftige Einkommensbestandteile sind bei der Bonitätsprüfung nicht zu berücksichtigen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach äußerst ungewiss sind. Eine ausreichende Bonität zum Zeitpunkt der Entnahme im Jahr 2014 hätte sich daher nur aus dem vorhandenen verwertbaren Vermögen ergeben können. Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hatte Herr Chr.L., abgesehen von seiner Beteiligung im Jahr 2014, kein verwertbares Vermögen. Aus der Bewertung des GmbH-Anteils durch die Finanzverwaltung ergibt sich, dass bereits bei der Entnahme im Dezember 2014 iHv € 560.000 keine ausreichende Bonität vorhanden war. Zwischen untereinander fremden Geschäftspartnern wäre ein Darlehen in dieser Höhe mangels ausreichender Bonität und ohne jegliche Sicherheiten nicht gewährt worden, weshalb nach der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur bereits zum Zeitpunkt der Entnahme eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. … Eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der darlehensgewährenden Gesellschaft kann daher auch darin gelegen sein, dass sie im Falle einer späteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Anteilsinhabers auf entsprechende, ihr zu Gebote stehende Kündigungs- bzw. Eintreibungsmaßnahmen verzichtet. Eine wirtschaftliche Verschlechterung der vorgenannten Art ist im gegenständlichen Fall im bzw. ab dem Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Herrn Chr.L. an seinen Bruder insofern eingetreten, als Herr Chr.L. weder über weitere Vermögenswerte noch über ein zur Bedienung der Verbindlichkeit entsprechendes, gesichertes Einkommen verfügt hat. … Conclusio: Nach der Unternehmensbewertung der Finanzverwaltung hat 2014 keine ausreichende Bonität bei Herrn Chr.L. mehr bestanden, weshalb bereits die Entnahme mit der die Bonität überschritten wird, zu einer verdeckten Ausschüttung führt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich eine Belastung am Verrechnungskonto iHv € 560.000 im Dezember 2014. Mit dieser Entnahme wurde die Bonität jedenfalls überschritten, weshalb die gesamte Entnahme zu einer verdeckten Ausschüttung führte. Weitere Unterlagen aus 2014 wurden nicht vorgelegt. Nachdem die Bonität bereits 2014 nicht mehr gegeben war, führte jede weitere Entnahme bis zum Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Entnahme zu einer verdeckten Ausschüttung. Mit der unentgeltlichen Übertragung des Anteils an seinen Bruder im Juni 2015 hat der nunmehr 100%-Gesellschafter E.L. zugelassen, dass der Darlehensnehmer sein einzig verwertbares Vermögen verschenkt und damit bewusst in Kauf genommen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin uneinbringlich wurde. Ein fremdüblich agierender Gesellschafter hätte darauf bestanden, dass der Anteil veräußert wird und mit dem Veräußerungserlös die Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin beglichen wird. Die Restforderung am Verrechnungskonto stellt daher im Juni 2015 eine verdeckte Ausschüttung dar. Selbst wenn daher die Bonität im Jahr 2014 noch ausreichend gegeben gewesen wäre, würde sich dadurch nur die verdeckte Ausschüttung im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung der Anteile im Jahr 2015 erhöhen. …" In der mündlichen Verhandlung führte der steuerliche Vertreter zu seiner Beschwerde ergänzend aus, im Zuge der Enthebung/Entlassung des Gesellschaftergeschäftsführers sei es zur Übertragung der Anteile gekommen und der Bruder habe vorher einen Gesellschafterzuschuss von 500.000 € geleistet. Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf die Ausführungen von Zorn RdW 2019/155, dass auch die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte des Verrechnungskontos zu bewerten wären. Er erblickt in der schlechten Bonität eine Anteilswertminderung, die zu berücksichtigen wäre. Der steuerliche Vertreter führt aus seiner Sicht aus, dass für die Bf. die Gefahr einer Überbesteuerung der getätigten "Geldentnahmen" bestünde. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, dass bei übergreifender Betrachtung beider Kalenderjahre das Argument der belangten Behörde möglicherweise von nicht so ausschlaggebender Bedeutung wäre und sich der zitierte Autor bei seinen Ausführungen eher undeutlich und bedeckt gehalten hätte. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Verrechnungskonto 2014: Zur besseren Übersicht wird die Vorgangsweise des Finanzamtes zum Verrechnungskonto nochmals dargestellt: [Grafik]   Die Bewertung der Bonität des Gesellschafters wird mit dem Buchwert des Unternehmensanteils geschätzt: [Grafik]   Daher errechnet sich eine Unterdeckung durch höhere "Entnahmen" wie folgt: [Grafik]   Das durch den Ansatz von verdeckten Ausschüttungen (Unterdeckung, PKW-Kosten und Verzinsungen) berichtigte Verrechnungskonto errechnet sich wie folgt: [Grafik]   Die Einzahlung vom 30.10.2014 in Höhe von 260.000 € auf das Verrechnungskonto wurde vom Bundesfinanzgericht entsprechend der Darstellung des angefochtenen Bescheides übernommen. Unklar und nicht eindeutig bleibt die Behauptung der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 8.4.2022: "Im Jahr 2014 ist der Stand des Verrechnungskontos kurzfristig auf € 31.010,22 gesunken (durch Umbuchung von einem Bankkonto der Gesellschaft), bevor zu einem späteren Zeitpunkt eine Entnahme von € 560.000 erfolgte." Mit diesem Hinweis negiert sie hier die Tatsache, dass das Verrechnungskonto an diesem Tag bis auf 31.010,22 € ausgeglichen wurde, zumal sie es selbst in ihrer eigenen Berechnung als unstrittig annimmt. Daher ist erst bei den nachfolgenden Auszahlungen das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen gesondert zu prüfen. Abgesehen davon sind die dargestellten Stände des Verrechnungskontos vor dem 1.1.2014 ohnehin nicht mehr relevant, da sie nicht die Streitjahre betreffen. Ebenso können keine Feststellungen allfälliger rechtsverjährter verdeckter Ausschüttungen im gegenständlichen Verfahren getroffen werden. Entsprechend der von der belangten Behörde erstellten Unternehmensbewertung kommt diese zum Schluss, dass für die Bonität des Gesellschafters dessen (unbelastetes) Vermögen im Wesentlichen aus dem 49% Anteil an der Bf. (GmbH) besteht und vom anteiligen Buchkapital auszugehen sei, da der vom Finanzamt errechnete Ertragswert des Gesellschaftsanteils darunterliegt. Da in dieser Hinsicht die belangte Behörde ohnehin von dem für die Bf. höheren Unternehmenswert ausgegangen ist, d.h. eine bessere Bonität des Chr.L. angenommen hat, erübrigen sich weitere Feststellungen zum Ertragswert, da dieser auch in Form anteiliger Berücksichtigung zu einem Wert führen könnte, der unter dem Buchwert läge. Für das Jahr 2014 beträgt das anteilige Buchkapital 490.356,95 €, dem der Verrechnungssaldo (beinhaltend: Auszahlung, PKW-Aufwendungen und Zinsen) gegenüber zu stellen ist. Aus der rechnerischen Unterdeckung mit entsprechenden Aktiven im Vermögen des Gesellschafters sind die entsprechenden "Überentnahmen" als verdeckte Ausschüttungen zu werten. Wie letztendlich die belangte Behörde den von ihr selbst berechneten Anteilswert des Gesellschafters anteiligen Unternehmenswert bei der Berechnung der festgestellten Ausschüttung berücksichtigt hat, kann rechnerisch weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerdevorentscheidung entnommen werden, womit die von der Bf. aufgezeigte Unschlüssigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. Die Betrachtung des Finanzamts dürfte weniger in einer versuchten Bonitätsbetrachtung des vorhandenen Vermögenswertes des 49%-GmbH-Anteils als vielmehr in der Beurteilung tatsächlich entnommener Geldbeträge und Sachzuwendungen liegen, was im Ergebnis bei periodenübergreifender Betrachtung verständlich erscheint. Aus der Berichtigung des Verrechnungskontos durch stattgefundene aus verdeckte Ausschüttungen zu wertende Zahlungen waren die Zinsen entsprechend neu zu berechnen. [Grafik]   Was die Frage der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Chr.L. anlangt, wird auf die vom Finanzamt dargestellten Ausführungen der (früheren) Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020 verwiesen. Eine derart beeinträchtigte Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden, zumal der Geschäftsführer bis zu seiner Entlassung nach der Anteilsabtretung an seinen Bruder die übrigen Geschäfte der Bf. geführt hatte, wenn gleich davon auszugehen ist, dass er die Darlehensgeschäfte zwischen der Bf. nicht mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (VwGH 3.3.2022, Ra 2020/15/0031) wahrnahm und sich übermäßig Darlehen zu Lasten der Bf. selbst einräumte. 1.2. Verrechnungskonto 2015: Zu besseren Übersicht wird die Vorgangsweise des Finanzamtes zum Verrechnungskontos nochmals dargestellt: [Grafik]   Die oa. Bar- und Sachentnahmen des Gesellschafters sind an und für als unstrittig anzusehen und ergeben sich aus obiger Darstellung. Im bisherigen Verwaltungsverfahren ist die Tatsache der unentgeltlichen Veräußerung des Gesellschaftsanteils an den Bruder des Gesellschafters ausgeklammert geblieben. Erst im Vorlagebericht weist die belangte Behörde darauf hin, dass mit der unentgeltlichen Übergabe des Anteils ein wesentlicher Vermögensbestandteil verschenkt worden sei. In Wahrheit haben sich die Gesellschafter durch die schenkungsweise Übertragung des Anteils eines Vermögenswertes zu Lasten der Bf. begeben. Somit war der Bf. eine Verwertung des GmbH-Anteils zur Abdeckung ihrer Forderungen (Aktives Verrechnungskonto) im Einverständnis der Gesellschafter und der handelnden Organe der GmbH nicht mehr möglich. Unter Annahme eines für die GmbH handelnden fremden Gläubigers hätte dieser bei der Einräumung der hier gegenständlichen Darlehensbeträge von weit über 500.000 € die Gesellschaftsanteile zu Pfande genommen und einer schenkungsweisen Abtretung ohne vorherige Berichtigung ihrer Forderungen keine Zustimmung erteilt. Unter Annahme einer hypothetischen Veräußerung zum dargestellten Unternehmenswert, wäre der Kaufpreis vom Anteilskäufer aufzubringen gewesen und hätte wesentliche Teile der dem Gesellschafter darlehensweise überlassenen Geldbeträge getilgt. Durch diese Vorgangsweise hat die Bf. auf Grund der schlechten Bonität des Gesellschafters billigend einen endgültigen Vermögensverlust in Kauf genommen. In steuerlicher Hinsicht wird dieser nicht betriebliche Vermögensverlust durch Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen ausgeglichen. Anlässlich der Veräußerung des Anteils am 12.6.2015 war der Anteilswert wie folgt zu ermitteln: [Grafik]   Ausgehend von Jahresabschluss per 31.12.2015 wird angenommen, dass der abtretende Gesellschafter nur mit dem halben Jahresverlust teilnahm. Im Ergebnis wird der Beteiligungswert 2014 um den Halbjahresverlust gemindert. Das durch den Ansatz von verdeckten Ausschüttungen (Unterdeckung, PKW-Kosten und Verzinsungen) berichtigte Verrechnungskonto 2015 errechnet sich wie folgt: [Grafik]   Die entgangenen Zinsen 2015 wurden wie folgt berechnet: [Grafik]   Zusammenfassend werden die verdeckten Ausschüttungen wie folgt ermittelt: [Grafik]   Verprobung nach den gewährten Vorteilen: [Grafik]   *) Erläuterung: [Grafik]   Abgabenberechnung: [Grafik]   2. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den von Finanzamt am Verrechnungskonto dargestellten Buchungen, die von der Bf. in objektiver Hinsicht nicht weiter bestritten wurden. Ebenso ist die schenkungsweise Übertragung des GmbH-Anteils unbestritten.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100242/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100242.2022
Stammnummer
147582
Gültig
02.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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