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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100242/2022

Verdeckte Ausschüttung iZm auf dem Verrechnungskonto verbuchten „Entnahmen“

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100242/2022vom 02.04.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, die Richterin Dr. ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MGI-Ennstal Steuerberatung Liezen GmbH, Fronleichnamsweg 15 Tür II, 8940 Liezen, über die Beschwerde vom 21. Juli 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. Juni 2021 vertreten durch ***6*** betreffend Kapitalertragsteuer 01.2014-12.2014 und Kapitalertragsteuer 01.2015-12.2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***5*** zu Recht erkannt: I. 1. Kapitalertragsteuer 1-12/2014: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben: Die Kapitalertragsteuer für 1-12/2014 wird mit 36.685,97 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Kapitalertragsteuer 1-12/2015 Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Abgaben wie folgt festgesetzt: Die Kapitalertragsteuer für 1-12/2015 wird mit 193.123,32 € festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23.09.1977 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bis 1998 waren die Eltern und die beiden Söhne E. und Chr. der Familie L. Gesellschafter. Die GmbH bilanziert zum Regelbilanzstichtag 31.12. Im Anschluss daran waren die Beteiligungsverhältnisse wie Folgt gestaltet: 21.02.1998 - 05.11.2011: E.L. sen. 25%, E.L. jun. 26%, Chr.L. 49% 06.11.2011 - 09.10.2014: E.L. sen. 51%, Chr.L. 49% 10.10.2014 - 14.06.2015: E.L. jun. 51%, Chr.L. 49% Ab 15.06.2015: E.L. jun. 100% Die Geschäftsführung hatten folgende Personen inne: E.L. sen.: 1977-1998: gemeinsam mit seiner Gattin od. Prokuristen, 1998-13.10.2005: Einzelgeschäftsführung, 24.10.2011-15.11.2011, Einzelgeschäftsführung E.L. jun.: 11.10.2005-05.11.2011 und 27.10.2014- 04.05.2015: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen Chr.L.: 11.10.2005-05.11.2011: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen, 7.12.2011- 26.10.2014: Einzelgeschäftsführung des Chr.L. 27.10.2014- 15.06.2015: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen W.Z.: 04.05.2015 - 15.12.2019: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen M.P. 12.05.2015 bis lfd.: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen C.B. 16.12.2019 - lfd.: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen Nach dem Ausscheiden von Chr. L. als Gesellschafter (Geschäftsführer) am 15.6.2015 wird die Gesellschaft durch familien- und gesellschafterfremde Geschäftsführer vertreten. Im Unternehmen der GmbH fand eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt, die mit einem Abschlussbericht vom 31.08.2019 abgeschlossen wurde, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden. Im Zusammenhang mit dem für den Gesellschaftergeschäftsführer Chr.L. geführten Verrechnungskonto führte der Bericht vom 31.08.2019 im Anhang zu Tz. 5 (OZ. 10) Folgendes aus: "Herr Chr.L. war bis zum 15.06.2015 Gesellschafter (Anteil von 49%) und Geschäftsführer der L. GmbH. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass das Verrechnungskonto bis zum 31.12.2015 auf € 772.492,05 angewachsen war. 2015 - Verrechnungskonto "2004 Verr. Kto C. L.": Eröffnungsbestand zum 01.01.2015: € 604.785,87. Vorläufiger Saldo zum 31.12.2015: € 755.488,62. + Verzinsung in Höhe von 2,5% (31.12.2015): € 17.003,43 Vorläufiger Saldo inkl. Verzinsung zum 31.12.2015: € 772.492,05 Forderungsabschreibung (Kto. 7814) am 31.12.2015: - € 172.492,05. Endgültiger Saldo zum 31.12.2015: € 600.000,00 Neutralisierung der Forderungsabschreibung über die steuerliche Mehr/Weniger Rechnung in Form einer Hinzurechnung: + € 172.492,05 Auf die Nachfrage des Prüfers nach den Gründen für das Anwachsen der Forderungen, und für die Abschreibung der Forderungen sowie die ertragsteuerliche Neutralisierung über die steuerliche Mehr/Weniger Rechnung wurde von der steuerlichen Vertretung des Unternehmens, im Namen und im Auftrag des Unternehmens eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahme im Wortlaut: Die von Ihnen im @mail vom 2.4.2019 dargestellten Werte, Entwicklungen und vorgenommenen steuerneutralen Abschreibungen betreffend das Verrechnungskonto Chr.L. sind richtig - die Historie und danach gesetzte Schritte und Maßnahmen darf ich Ihnen namens und im Auftrag meiner Mandantin aufzählungsweise näher bringen: • nach Erkennen einer finanziell angespannten Situation wurde der Bruder von Chr.L., E.L., um Hilfe ersucht • E.L. übernahm die Anteile an der Bf. (GmbH) und leistete zur Rettung des Unternehmens und zum Erhalt der Arbeitsplätze einen Kapitalzuschuss in Höhe von EUR 500.000 • Chr.L. verblieb vorerst kurzfristig als Geschäftsführer im Unternehmen • eine genaue Überprüfung der finanziellen Lage des Unternehmens ergab, dass Chr.L. hohe Entnahmen getätigt hat • Chr.L. wurde unmittelbar nach dieser Erkenntnis als Geschäftsführer abberufen und es erfolgte eine Entlassung aus seinem Dienstverhältnis (die Bezug habenden Unterlagen haben wir Ihnen übergeben) • der Grund für diese hohen Entnahmen lag im Krankheitsbild der Spielsucht • durch das rasche Handeln des neuen Eigentümers konnte die finanzielle Krise des Unternehmens beseitigt werden • nachdem aus unternehmensrechtlichen Aspekten die Werthaltigkeit der Forderung des Unternehmens gegenüber seinem ehemaligen Geschäftsführer sehr zweifelhaft war, wurde in Jahresschritten steuerneutral eine Abschreibung vorgenommen, wobei die ursprüngliche Schuldhöhe obligatorisch erhalten bleibt - die Abwertung erfolgte deshalb in Jahresschritten, weil noch die Hoffnung bestand, dass Chr.L. durch eine neue Beschäftigung wieder zahlungsfähig werden könnte • die Phase des Arbeitslosengeldes und nachfolgendem Übergang auf Notstandshilfe (die Unterlagen liegen Ihnen vor) währte allerdings länger als befürchtet, wodurch unter Einhaltung unternehmensrechtlicher Vorschriften die Geschäftsführung die Forderung schlussendlich bis auf einen Restbetrag in Höhe von EUR 100.000 berichtigte - anzumerken ist jedenfalls, dass sämtliche Abschreibungen steuerlich nicht geltend gemacht wurden • nach rechtsfreundlicher Beratung wurde aufgrund der Kosten und der Aussichtslosigkeit der Einbringlichkeit vorerst von einer gerichtlichen Geltendmachung Abstand genommen, weil dies unweigerlich zu einem Privatkonkurs des Chr.L. geführt hätte und damit jegliche zukünftige Eintreibung vereitelt worden wäre • über den derzeit noch offen ausgewiesenen Restbetrag in Höhe von EUR 100.000 werden mitChr.L. Gespräche geführt um eine Sanierungsquote in Höhe von knapp 15% erreichen zu können. Aufgrund der oben genannten Entstehungsgründe und der gesetzten nachvollziehbaren Maßnahmen in Verbindung mit der Tatsache, dass ein persönlicher Bereicherungswille des ehemaligen Geschäftsführers nicht vorlag, sondern eine Krankheit (Spielsucht), gehen wir davon aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt. Beurteilung durch das Finanzamt: Die am Verrechnungskonto aufgelaufene Summe entstand, wie im Prüfungsverfahren zu Tage trat, aus der regelmäßigen Verwendung von Geldern der GmbH, welche hauptsächlich für die Finanzierung des privaten Glücksspiels von Herrn Chr.L. verwendet wurden. Die verwendeten Beträge wurden am Gesellschafter Verrechnungskonto verbucht. Nach Ansicht des Finanzamtes wären einem fremden Dritten, der nicht Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen wäre, derartige Summen nicht für private Zwecke zugeflossen. Im Besonderen nicht ohne entsprechende Sicherheiten bezüglich der Tilgung der offenen Forderungen. Der Argumentation, dass keine persönliche Bereicherungsabsicht durch Herrn Chr.L. vorlag, kann sich das Finanzamt nicht anschließen. Herr Chr.L. hat in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer die Gelder willentlich und wissentlich für die Finanzierung seiner privaten Ausgaben verwendet. Ohne seine Position als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte er die auf € 772.492,05 angewachsene Summe nicht erhalten! Wie sich nun im Zuge der Betriebsprüfung herausstellte, sind von der angewachsenen Summe voraussichtlich lediglich € 100.000 einbringlich. Diese Summe wird auch als aufrechte Forderung an Herrn Chr.L. geführt. Die restliche Summe in Höhe von € 672.492,05 kann laut dem jetzigen alleinigen Gesellschafter, Herrn E.L. (jun.) und auch nach Ansicht der steuerlichen Vertretung, nicht zurückgezahlt werden. Aus diesem Grunde erfolgten die Forderungsabschreibungen bis auf den voraussichtlich einbringlichen Betrag in Höhe von € 100.000. Durch die 2015 zu Tage getretene Tatsache, dass eine vollständige Rückzahlung nicht möglich ist, gelten ab 2015 die nicht einbringlichen Gelder in Höhe von € 672.492,05 als Herrn Chr.L. endgültig zugeflossen. Der Zufluss von Geldern, welche nicht zurückgezahlt werden, stellt eine Vorteilsgewährung an Herrn Chr.L. dar, und wird vom Finanzamt als verdeckte Ausschüttung gewertet. Die verdeckte Ausschüttung besteht nach Ansicht des Finanzamtes in Höhe des nicht rückzahlbaren Betrags von € 672.492,05. Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich eindeutig um eine verdeckte Ausschüttung. • Es besteht durch die ehemalige Gesellschafterstellung und Geschäftsführertätigkeit, sowie durch das verwandtschaftliche Naheverhältnis zum jetzigen 100% igen Gesellschafter Herrn E.L. (jun.), dem Bruder von Herrn Chr.L., ein persönliches Naheverhältnis zwischen Herrn Chr.L. und der Gesellschaft. • Die verwendeten Gelder sind eindeutig Herrn Chr.L. zugeflossen. • Die Entnahme und Verwendung der Gelder durch Herrn Chr.L. erfolgte willentlich und wissentlich. Herr L.C. war nach Ansicht des Finanzamtes voll geschäftsfähig, es liegen dem Finanzamt keine Unterlagen vor, welche eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit belegen. Die oben angeführten Tatsachen sind im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen, und waren dem Finanzamt zuvor nicht bekannt. Es erfolgt die Vorschreibung der Kapitalertragssteuer für die verdeckte Ausschüttung. Die Vorschreibung erfolgt an die GmbH. Der jetzige alleinige Gesellschafter, Herr E.L., und sein steuerlicher Vertreter, Herr Mag. F.K. halten die Einwände laut der oben angeführten Stellungnahme nach wie vor aufrecht, und kündigen gegen die Feststellung der verdeckten Ausschüttung eine Beschwerde an. Aufstellung der Berechnung: Der Herrn Chr.L. zugeflossene Betrag entspricht dem Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer, es ergeben sich somit folgende Beträge: [Grafik]   [Grafik]   " Daraufhin wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 09.10.2019 eine Haftung der Kapitalertragsteuer für 12/2015 in der vorhin erwähnten Höhe geltend gemacht und auf den Außenprüfungsbericht verwiesen. Mit Beschwerdeschreiben vom 09.10.2019 (OZ. 3) erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) durch ihren steuerlichen Vertreter gegen den Haftungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin den Inhalt der E-Mail vom 23.05.2019 und brachte zusätzlich vor, die belangte Behörde habe der Empfehlung und dem Ansuchen der Beschwerdeführerin, eine persönliche Befragung des ehemaligen Geschäftsführers vorzunehmen, nicht Folge geleistet und habe daher den wahren Sachverhalt (Vorliegen einer Spielsucht und dadurch keine willentliche Bereicherungsabsicht) nicht ermitteln können. Aufgrund der geschilderten Tatsachen liege keine verdeckte Ausschüttung vor. Mit E-Mail vom 14.04.2020 (OZ. 24) hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sieben Fragen vor, die die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit E-Mail vom 25.06.2020 (OZ. 25) wie folgt beantwortete: "1. Gibt es schriftliche Vereinbarungen betreffend Darlehensmodalitäten und Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des o.a. Verrechnungskontos? Bitte um Vorlage. Anzumerken ist, dass sich das Darlehenskonto Chr.L. erst in den Jahren ab 1.1.2013 bis Mitte 2015 (Zeitpunkt der Entlassung des damaligen Geschäftsführers) relevant erhöht hat - die Salden (liegen der Betriebsprüfung vor) zum jeweils 31.12. am Verrechnungskonto betrugen in TEUR: 2011 ->78; 2012 ->83; 2013 ->291; 2014 ->591; 2015 ->600; Hinsichtlich der Darlehensforderung wurde gleich nach dem relevanten Ansteigen des Saldos im Jahr 2013 eine Vereinbarung über einen KK-Rahmen mit einer fremdüblichen Verzinsung abgeschlossen, welche wir beischließen - die Verzinsungen des Darlehens der weiteren Perioden wurden entsprechend vorgenommen und die Basisvereinbarung beibehalten. 2. Im Rahmen der Bilanzierungen wurde sicher auch die Frage nach der Bedienbarkeit des Verrechnungskontos gestellt - um Vorlage geeignete Nachweise wird ersucht. Zu dieser Frage dürfen wir Ihnen die Stellungnahme vom damaligen Geschäftsführer und Darlehensnehmer Chr.L. mitteilen: ,Geplant war, das Verrechnungskonto aus den zukünftigen Gewinnen (Ausschüttungen) zu bedienen. - Jedoch war die Spielsucht Vater des Gedankens, und es kam, u.a. aufgrund der Entlassung, nicht dazu.' 3. Wie wurde die Bonität des Schuldners zum Zeitpunkt der Mittelhingabe ermittelt, um dem jährliche Anwachsen des Verrechnungskontos seitens der Mitgesellschafter wiederholt zuzustimmen. Bitte sämtliche Unterlagen der Ermittlungen vorlegen. In Anlehnung an die Gesellschafterstruktur und die Funktionen der Familienmitglieder ist davon auszugehen, dass das Anwachsen der ,Schulden' den Beteiligten bekannt war! Zu dieser Frage dürfen wir Ihnen die Stellungnahme vom damaligen Geschäftsführer und Darlehensnehmer Chr.L. mitteilen: ,Die Bonität war durch den Mitbesitz am Unternehmen (49% der Gesellschaftsanteile) des Schuldners (Chr.L.) gegeben. Hier wurden in erster Linie die Realwerte der Liegenschaften und des Fuhrparks herangezogen. Die Bedienbarkeit wurde auch bei den jährlichen Prognosen von Herrn Chr.L. während der Bilanzbesprechungen, sicherlich durch die Spielsucht positiver gestaltet als real, propagiert.' 4. Aus welchen genauen Gründen erfolgte die Abwertung der Forderung (erst) ab dem Jahr 2015. Welcher neuer Kenntnisstand wurde jährlich erlangt? Wie begründen Sie die Höhe der jeweiligen Abschreibung - was hat sich jeweils geändert? Der Schuldner (Chr.L.) schied aus dem Unternehmen als geschäftsführender Gesellschafter aus, und die Sachlage wurde neu bewertet, da sich nicht nur die Geschäftsführung, sondern sich auch die Anteile an der Gesellschaft personell verändert haben. Herr Chr.L. wurde jährlich zu seinen Vermögensverhältnissen befragt, und seine Arbeitslosigkeit bis Oktober 2017 von ihm bestätigt; weiters wurden Unterlagen der Fremdfinanzierung der Wohnung (50% Anteil von Herrn Chr.L.) in G. vorgelegt, sowie durch regelmäßige Besuche von Herrn E.L. jun. die Mittellosigkeit kontrolliert und bestätigt. Die Höhe der jeweiligen Abschreibungen richtete sich nach den jährlich gewonnenen Erkenntnissen, und einer realistischen Einschätzung der Einbringbarkeit des Rückstandes. 5. Die zur WB notwendigen Informationen über die Bonität des Schuldners und damit zusammenhängend die Einbringlichkeit der Verbindlichkeit wurden wann, wo und durch wen eingeholt? Bitte um Vorlage sämtlicher Unterlagen. Warum erfolgte keine Bewertung der Beteiligung von Chr.L. an der gegenständlichen GmbH und warum wurde die Wohnung in G. nicht belastet sowie ab 2018 die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt? Der Wert der Gesellschaftsanteile von Herrn Chr.L. bestimmte sich aus der jährlichen Bilanz, sowie der Bewertung der Realwerte der Liegenschaften; hier wurden Vergleichszahlen von Verkäufen der benachbarten Grundstücke und Liegenschaften herangezogen. Die Wohnung konnte nicht belastet werden, da die Wohnung fremdfinanziert ist und sich die finanzierende Bank die Sicherheit des aushaftenden Betrags grundbücherlich gesichert hat. Weiters ist Herr Chr.L. nur zu 50% Besitzer der Wohnung. Die monatlichen Bezüge ab 10/2017 dienten den Betriebskosten, der Bedienbarkeit des Wohnungskredits und somit lediglich zu einem geringen Teil dem Unterhalt der Familie. Eine Tilgung des Altdarlehens war der Familie des Chr.L. daher nicht möglich - eine gerichtliche Geltendmachung hätte in einem Privatkonkurs gemündet. 6. Warum wurden die Wertberichtigungen der Forderungen gegenüber Hrn. Chr.L. steuerrechtlich wieder außerbilanziell zugerechnet? Sie behandeln damit die Aufwendungen so, als ob diese einen bestimmten Bezug zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen, aber nicht notwendigerweise zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage führen, sondern etwa auch unter ein Abzugsverbot gem. § 20 EStG 1988 fallen können. Um eine exakte Erläuterung und steuerrechtliche Begründung der Hinzurechnung wird ersucht! Nachdem die Darlehensvergabe durch den damaligen Geschäftsführer an sich selbst (It. Mitteilungen und Informationen des damaligen Geschäftsführers) aus der Spielsucht resultierend für das Unternehmen keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens darstellte, hat sich die neue Geschäftsführung erstmals im Rahmen der Bilanzierung 2015 (erster Stichtag nach der Entlassung des damaligen Geschäftsführers) aus kaufmännischer Vorsicht und zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen dazu entschlossen, die offene Darlehensforderung entsprechend den jährlich gewonnenen Erkenntnissen über die Werthaltigkeit (siehe auch Pkt. 4.) im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss einer Wertberichtigung zuzuführen jedoch steuerlich außerbilanziell zuzurechnen. 7. Wurde der offene Betrag iHv. € 100.000 zwischenzeitig bezahlt? In welcher Höhe? Gibt es einen Vergleich? - Bitte um Vorlage sämtlicher Unterlagen. Lt. den uns vorliegenden mündlichen Informationen bestehen Gespräche zwischen dem Unternehmen und Chr.L., wonach ein Darlehensbetrag in Höhe von TEUR 100 in Form eines Abstattungskredites finanziert werden soll - dies entspräche einer anteiligen Quotenzahlung in Höhe von ca. 15%." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 (OZ. 12) änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2015 ab, indem sie den Haftungsbetrag der Beschwerdeführerin auf 57.497,35 € (Bemessungsgrundlage: 224.162,02 €) herabsetzte. Die Bescheidbegründung lautet: "… Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die am Verrechnungskonto aufgelaufene Summe aus der regelmäßigen Verwendung von Geldern der GmbH entstand, welche hauptsächlich für die Finanzierung des privaten Glücksspiels von Herrn Chr.L. verwendet wurden. Die verwendeten Beträge wurden am Gesellschafter Verrechnungskonto verbucht. Nach Ansicht des Finanzamtes wären einem fremdem Dritten, der nicht Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen wäre, derartige Summen nicht ohne entsprechende Sicherheiten bezüglich der Tilgung der offenen Forderungen zugeflossen. Der Argumentation, dass keine persönliche Bereicherungsabsicht durch Herrn Chr.L. vorlag, konnte sich das Finanzamt nicht anschließen. Herr Chr.L. hat in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer die Gelder willentlich und wissentlich für die Finanzierung seiner privaten Ausgaben entnommen. Ohne seine Position als Gesellschafter und Geschäftsführer hätte er die auf € 772.492,05 angewachsene Summe nicht erhalten! Wie sich im Zuge der Betriebsprüfung herausstellte, sind von der angewachsenen Summe voraussichtlich lediglich € 100.000 einbringlich. Die restliche Summe in Höhe von € 672.492,05 kann laut dem jetzigen alleinigen Gesellschafter, Herrn E.L. jun., und auch nach Ansicht der steuerlichen Vertretung nicht zurückgezahlt werden. Durch die 2015 zu Tage getretene Tatsache, dass eine vollständige Rückzahlung nicht möglich ist, gelten ab 2015 die nicht einbringlichen Gelder in Höhe von € 672.492,05 als Herrn Chr.L. endgültig zugeflossen. Der Zufluss von Geldern, welche nicht zurückgezahlt werden, stellte eine Vorteilsgewährung an Herrn Chr.L. dar, und wird daher vom Finanzamt als verdeckte Ausschüttung gewertet. Als Begründung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung wird angeführt: • Es besteht durch die ehemalige Gesellschafterstellung und Geschäftsführertätigkeit, sowie durch das verwandtschaftliche Naheverhältnis zum jetzigen 100%igen Gesellschafter Herrn E.L. jun., dem Bruder von Herrn Chr.L., ein persönliches Naheverhältnis zwischen Herrn Chr.L. und der Gesellschaft. • Die verwendeten Gelder sind eindeutig Herrn Chr.L. zugeflossen. • Die Entnahme und Verwendung der Gelder durch Herrn Chr.L. erfolgte willentlich und wissentlich. Herr Chr.L. war nach Ansicht des Finanzamtes voll geschäftsfähig, es liegen dem Finanzamt keine Unterlagen vor, welche eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit belegen würden. (1) Zuwendung eines (geldwerten) Vermögensvorteils: … Umgelegt auf den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass lediglich für die Jahre 2012 und 2013 eine Vereinbarung, Geldforderungen bzw. Geldverbindlichkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern vorgelegt wurde. Für den Beschwerdezeitraum wurde weder eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt noch eine mündliche erwähnt bzw. ist eine solche auch nicht erkennbar. In der vorgelegten Vereinbarung wird unter dem Punkt ,Vereinbarte Zinsen' zwischen einem Zinssatz für besicherte Forderungen (1,5%) sowie einem Zinssatz für unbesicherte Forderungen (3%) differenziert. Für die Jahre 2012 und 2013 wurde durch die Beschwerdeführerin eine Verzinsung von 3% (unbesichert) gewählt. Dementsprechend wurde der Punkt ,Besicherungen' (Grundbuch, Bürgschaft, Wertpapiere...) nicht ausgefüllt. Der Punkt, ,Tilgungsmodalitäten' (Rate monatlich ab, vierteljährlich ab, fallweise, endfällig ...) wurde nicht verschriftlicht. Unterschrieben wurde diese Vereinbarung von Hrn. Chr.L. (sowohl) als Schuldner als auch als Gläubiger. Auch die steuerliche Vertretung bezeichnet diese Vorgangsweise in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2020 (Pkt. 6) als ,Darlehensvergabe' durch den damaligen Geschäftsführer an sich selbst, die keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens darstelle'. Die formale Komponente ist sohin als nicht als fremdüblich zu qualifizieren. … In der Stellungnahme von 25.6.2020 führt die steuerliche Vertretung an, dass die von Herrn Chr.L. erstellten Prognosen über die Bedienbarkeit der Forderung während der Bilanzbesprechungen sicherlich positiver gestaltet wurden, als real gegeben (Pkt. 3). Hr. Chr.L. wurde jährlich zu seinen Vermögensverhältnissen befragt, sowie durch regelmäßige Besuche seines Bruders, Hrn. E.L. jun., dessen Mittellosigkeit kontrolliert und bestätigt (Pkt. 4). Unterlagen, wann und wie diese Kontrollen stattgefunden haben sollen, insbesondere welche konkreten Informationen oder Tatsachen ermittelt wurden, dass es zur Feststellung der Mittellosigkeit gekommen sein soll, wurden nicht vorgelegt. Es steht damit zweifelsfrei fest, dass der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter E.L. jun. keine umgehenden und rechtzeitigen Maßnahmen, um die Einbringlichkeit der Forderung sicherzustellen, gesetzt hat. Damit ist ein (konkludenter) Forderungsverzicht und somit eine vA gegeben (VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066). (2) Eigentums- oder Nahebeziehung des Vorteilsempfängers zur Körperschaft (z.B. VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096): ... Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Verpflichtung. Zum Zeitpunkt der Entnahmen war Hr. Chr.L. Anteilsinhaber und Geschäftsführer. Sind Leistung und Gegenleistung inkongruent und beruht dies auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist zu diesem Zeitpunkt auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine vA anzunehmen, auch wenn der Vorteil dem Gesellschafter erst zu einem Zeitpunkt zufließt, zu dem er nicht mehr Gesellschafter ist. Der Forderungsverzicht durch die Gesellschaft erfolgte in weiterer Folge zu einem Zeitpunkt, ab dem sein Bruder E.L. jun. 100% der Gesellschaftsanteile übernommen hat. (3) Objektives Tatbild, d.h. Bereicherung des Empfängers zulasten der Körperschaft (z.B. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149): … Die Vorteilsgewährung als solche - die Bereicherung - wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der persönliche Bereicherungswille des ehemaligen Geschäftsführers wird durch das behauptete Vorhandensein einer möglichen Krankheit (Spielsucht) verneint, was jedoch dem subjektiven Tatbild zuzuordnen ist. (4) subjektives Tatbild, dh auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung (z.B. VwGH 31.3.2004, 99/13/0260, 2004/13/0095; 19.4.2007, 2005/15/0020, 0021): ... Von der Beschwerdeführerin wird der persönliche Bereicherungswille insofern verneint, als dass der Vorteilsempfänger zum Zeitpunkt der Entnahmen spielsüchtig gewesen sei. Damit will sie möglicherweise auf die § 865 Abs. 1 ABGB (Geschäftsfähigkeit) sowie § 242 ABGB (Handlungsfähigkeit) Bezug nehmen. Ein deliktisches Verhalten wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht eingewandt - im Zuge der Außenprüfung auch nicht festgestellt. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass auch aus der Diagnose von Spielsucht alleine nicht auch zwangsläufig eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit folgt (OGH 13.6.2019, 4 Ob 28/19z). Gutachterliche bzw. ärztliche Unterlage, die die Spielsucht und eine Einschränkung der Willensfreiheit durch pathologische Spielsucht belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Beweislast trifft immer jene Person, die sich auf die Spielsucht (fehlende Geschäftsfähigkeit) beruft (OGH 13.6.2019, 4 Ob 28/19z). Inwiefern daher die persönliche Befragung des ehemaligen Geschäftsführers - der Intention der Beschwerdeführerin folgend - ,Patient' - zu einem anderen Sachverhalt, laut Beschwerdeführerin zum ,wahren' Sachverhalt, führen könnte, ist hier nicht zu erkennen. Über Jahre rückwirkende Gutachten, Diagnosen und Abgrenzungen in Hinblick darauf zu erstellen, dass Geschäftsunfähigkeit nur bei völliger Aufhebung der Freiheit der Willensentschließung in Ansehung des konkreten Geschäfts, nicht aber bei einer nur teilweisen Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensentschließung gegeben sei, ist nicht Aufgabe der Behörde. Auf eine Beweisaufnahme in Form einer zusätzlichen Befragung von Herrn Chr.L. kann daher gem. § 183 BAO insofern verzichtet werden, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Selbst wenn man der Intention der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer psychischen Erkrankung folgen würde, die eine erhebliche Abschwächung der geistigen Fähigkeiten und die normale Freiheit der Willensbildung aufhebt - damit zusammenhängend eine entsprechende Abnahme der Wahrnehmungsfähigkeit zu unterstellen ist, erkennt die Beschwerdeführerin scheinbar nicht, dass durch ihr Ansuchen der Behörde eine Vorgangsweise abverlangt wird, die möglicherweise den Vorschriften der Bundesabgabenordnung entgegensteht (z.B. § 170 Abs. 1 BAO). ... Auswirkungen bei der Körperschaft ... Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die ursprüngliche Schuldhöhe obligatorisch erhalten bleibt, das erfolgte Ausbuchen einer Forderung für sich allein im betreffenden Jahre nicht schon zu einer in diesem Jahr zu erfassenden Gewinnausschüttung führe, ist ihr entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall für die Ausbuchung der Forderung keine betriebliche Veranlassung gegeben ist, sondern von einem gesellschaftsrechtlich begründeten - dokumentiert durch die Hinzurechnung in der Mehr-Weniger-Rechnung (UFS 21.9.2011, RV/3017-W/09). ... Betreffend durchgeführter Abschreibungen wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, welcher konkrete neue Kenntnisstand jährlich erlangt wurde, was sich jeweils geändert hat bzw. wie sich die Höhe der jährlichen Abschreibung begründet. In der Beantwortung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Höhe der jeweiligen Abschreibungen sich nach den jährlich gewonnenen Erkenntnissen und einer realistischen Einschätzung der Einbringbarkeit des Rückstandes richte. Welche neuen Erkenntnisse wie und wann gewonnen wurden und wie, auf welchen Annahmen beruhend die realistische Einschätzung hergeleitet wurde, konnte aus der Stellungnahme vom 25.6.2020 nicht entnommen werden. Eine entsprechende Würdigung und Berücksichtigung hat daher in den Folgejahren 2016 und 2017 zu erfolgen. Für das Jahr 2015 ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für die verdeckte Ausschüttung: 2015: 172.492,05 Die Kapitalertragsteuer - getragen von der Beschwerdeführerin - errechnet sich für das Jahr 2015: 57.497,35 ... Im Jahr 2015 führt daher die durchgeführte Abschreibung zu einem entsprechenden Zufluss der vA bei Hrn Chr.L. 2015: 229.989,40" Mit Schreiben vom 01.09.2020 (OZ. 13) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht am 18.09.2020 vor. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 09.04.2021, RV/2100924/2020 (OZ. 14) wurde der Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 12/2015 aufgehoben. In seiner Begründung führte es u.a. Folgendes aus: " ... Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 12/2015 (Haftungszeitraum) herangezogen, womit strittig ist, ob eine Vorteilsgewährung der Beschwerdeführerin mit Zuwendungsabsicht an Chr.L. durch Forderungsverzicht in diesem Zeitraum (und nicht in den Jahren 2013 und 2014, in denen die Forderung von rund 83.000 € auf über 600.000 € angewachsen ist) erfolgt ist. Damit gehen auch jene im abgabenbehördlichen Verfahren der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und die Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, die nicht auf das Vorliegen einer Vorteilsgewährung mit Zuwendungsabsicht im bescheidmäßig festgelegten Zeitraum (sondern auf die Zeiträume der Geldmittelüberlassung) abzielen, ins Leere, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt. Davon ausgehend ist für den Beschwerdefall nur entscheidend, ob die Beschwerdeführerin im Haftungszeitraum (in den der Bilanzstichtag des Jahres 2015 fällt) auf die Forderung teilweise mit Zuwendungsabsicht verzichtet hat (und dies mit Abschreibung zum Ausdruck gebracht hat) oder nicht (und andere Gründe für die Abschreibung maßgeblich waren). Die Tatsache der Uneinbringlichkeit bewirkt - entgegen der Ausführung im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Seite 3 erster Absatz) - für sich keine Vorteilsgewährung mit Zuwendungsabsicht. … Die belangte Behörde begründet ihre (zwar zugunsten der Beschwerdeführerin abändernde, aber nicht stattgebende) Beschwerdevorentscheidung - soweit hier von Relevanz - nur damit, dass Unterlagen dazu nicht vorgelegt worden seien, "wann und wie diese Kontrollen stattgefunden haben sollen, insbesondere welche konkreten Informationen oder Tatsachen ermittelt wurden, dass es zur Feststellung der Mittellosigkeit gekommen sein soll" (siehe Seite 7). Zu den Abschreibungen führe die Beschwerdeführerin aus, dass die Höhe der jeweiligen Abschreibungen sich nach den jährlich gewonnenen Erkenntnissen und einer realistischen Einschätzung der Einbringbarkeit des Rückstandes richte. Welche neuen Erkenntnisse "wie und wann" gewonnen worden seien und wie, auf welchen Annahmen beruhend die realistische Einschätzung hergeleitet worden sei, habe der Stellungnahme vom 25.06.2020 nicht entnommen werden können (siehe Seite 10). Das Bundesfinanzgericht beurteilt das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Uneinbringlichkeit der Forderung bei Chr.L. als nachvollziehbar und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend. Wann und wo genau die "Kontrollen" stattgefunden haben, ist dabei von geringer Bedeutung. Als "konkrete Informationen oder Tatsachen zur Mittellosigkeit des Chr.L." hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sein Einkommen weitgehend zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses und des sonstigen engeren Lebensunterhaltes verwendet wird und zu erkennen gegeben, dass Chr.L. jenseits des Hälfteanteiles an einer mit Schulden belasteten Wohnung über kein Vermögen verfügt. Das von der Beschwerdeführerin gemachte Beweisanbot der Einvernahme des Chr.L. hat die belangte Behörde nicht angenommen (siehe das Vorbringen im Beschwerdeschreiben vom 09.10.2019), sodass sie nicht berechtigt ist, eine mangelhafte Nachweisführung einzuwenden. Unbesehen dessen hat die belangte Behörde keinen Umstand aufgezeigt, der auf einen Forderungsverzicht der Beschwerdeführerin schließen ließe, wohingegen die Beschwerdeführerin die Uneinbringlichkeit der Forderung (die sie nach ihrem Vorbringen zur Abschreibung veranlasst hat) glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Ob es vor dem hier verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum 12/2015 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteiles des Chr.L. zu einer verdeckten Ausschütttung gekommen ist, hatte das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. …" Mit Niederschrift vom 28.12.2020 (OZ. 9) wurde Chr.L. als ehemaliger Gesellschaftergeschäftsführer vom Finanzamt einvernommen: "Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Bf. GmbH und in weiterer Folge auch im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, dass Sie spielsüchtig sind bzw. waren. Wann haben Sie mit dem Glücksspiel begonnen? Welche Art von Glücksspiel haben Sie wo betrieben (Automaten, Online, etc.)? Das Glücksspiel begann klein mit Lotto etc. 2012 spielte ich erste größere Beträge (1.000 € - 3.000 €). Kontinuierliche Steigerung bis Juni 2015. Mein Bruder trat an mich heran, wo das fehlende Geld sei. Mein Bruder zog die Reissleine, zum Schutz des Unternehmens. Fristlose Entlassung. Anfangs kleinere Summen von ca. 500 € - 1.000 €. Später bis 5.000 € pro Wette und höhere Quoten gespielt. Es war wie ein Zwang, dass verspielte Geld zurück zu gewinnen. Teilweise auch Automaten (Graz Admiral). Hauptsächlich Sportwetten. Ich kannte mich in G. gut aus und spielte viel in G. sowie Online. Gespielt wurde: Sportwetten, Lotto Wann haben Sie begonnen Geld aus der GmbH zu entnehmen um Ihr Glücksspiel zu finanzieren? In erster Linie wurde das eigene Geld verwendet, alles was das Konto hergab, viel Barvermögen war aber nicht vorhanden. Als dieses Geld weg war, wurde das Geld von dem Unternehmen "geliehen". Beginn der Entnahmen aus der GmbH 2012. Wie wollten Sie das Geld zurückzahlen? Ich bezog mich auf meine Fähigkeiten als Geschäftsmann und war stets der Meinung, dass "geliehene" Geld zurückzahlen zu können. Ich behielt die Entnahme vorerst, aus Scham, für mich, ich wollte später, wenn das Geld zurückgewonnen war, alles erklären und zurückzahlen. Ich war davon überzeugt, dass ich die Firma erfolgreich weiterführen kann und mit den Gewinnen des Unternehmens die Schulden begleichen kann. Beschreiben Sie Ihre finanzielle Situation in den folgenden Jahren. Welche Vermögenswerte befanden sich in Ihrem Eigentum (Liegenschaften, Bankguthaben, Wertpapiere, etc.)? Welche laufenden Einnahmen haben Sie erzielt? 2012 49% am Unternehmen, Geschäftsführerbezug, Dienstwohnung Pyhrn, Anlegerwohnung in G. (Kauf am 27.08.2012). 2013 49% am Unternehmen, Geschäftsführerbezug, Dienstwohnung Pyhrn, Anlegerwohnung in G. 2014 49% am Unternehmen, Geschäftsführerbezug, Dienstwohnung Pyhrn, Anlegerwohnung in Graz. 2015 In den ersten Monaten normaler Geschäftsführerbezug, danach kein laufendes Einkommen, nur Arbeitslosengeld. Ich wollte trotz der Umstände, immer noch die Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH begleichen, aber durch die Entlassung wurde mir bewusst, dass dies unmöglich wird. Dienstwohnung Pyhrn war noch vorhanden (wurde aber nur gelegentlich genutzt), später Umzug nach G. 2016 Ausstattung der Wohnung in Graz mit dem Arbeitslosengeld, Gattin erhielt im Dezember 2016 die Zusage für einen Job ab Jänner 2017. 2017 Ab Oktober 2017 fixes Einkommen + Dienstwagen, in der Zwischenzeit wurde manchmal Schmuck oder ähnliches veräußert (ca. 1.000 €). Im August 2012 haben Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin eine Eigentumswohnung in G., H.-Gasse 8b, erworben. Wie wurde dieser Kauf finanziert? Wie wurden die Rückzahlungen mit der Bank fixiert? Ist es nach Ausscheiden aus der GmbH zu neuerlichen Gesprächen mit der Bank gekommen (z.B. Prolongation)? Fremdfinanziert über Raiffeisenbank, nach fristloser Kündigung ging der Weg zur Bank, um die Raten und die Laufzeit zu ändern. Raten wurden auch ausgesetzt (3-4 Monate). Ratenminderung auf 1.000 €. Wohnungskauf war zu 100% fremdfinanziert (280.000 €). Rate war gedacht auf 172 Raten (ca. 15 Jahre). Wie hoch sind die monatlichen Rückzahlungen? In welcher Höhe haftete der Kredit jeweils zum Jahresende 2012, 2013, 2014 und 2015 aus? Siehe vorgelegte Unterlagen. Grundsätzlich war geplant 2.000 €/Monat. Nun wurden 1.000 €/Monat vereinbart. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 25.6.2020 wurde nach dem Anstieg des Verrechnungskontos im Jahr 2013 eine Vereinbarung über den Kontokorrentrahmen und einer fremdüblichen Verzinsung getroffen. Die vorgelegte Vereinbarung ist nicht datiert, enthält keine Ausführungen zur geplanten Rückzahlung und auch keinen Kontokorrentrahmen. Allerdings wird auf eine bisherige mündliche Vereinbarung verwiesen. Wann wurde die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen? Genau weiß ich es nicht mehr. Ich vermute vor 6 - 7 Jahren, sprich 2013 - 2014. Welche Rückzahlungsmodalitäten wurden vereinbart? Wurden keine vereinbart. Ich ging immer davon aus, die Gelder aus meinen Geschäftstätigkeiten zurückzahlen zu können. Wie hoch war der Kontokorrentrahmen? Keine Vereinbarung. Geld wurde genommen, solange es verfügbar war. Gab es weitere mündliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Darlehen? Es gab keine weiteren mündlichen Vereinbarungen. Bis Juni 2015 waren Sie Geschäftsführer der GmbH. In der Vorhaltsbeantwortung vom 25.6.2020 wurde darauf verwiesen, dass Ihre Beteiligung jährlich bewertet wurde. Die Bewertung sei anhand der Realwerte der Liegenschaften und des Fuhrparks der GmbH erfolgt. Bei den Liegenschaften seien Vergleichswerte von benachbarten Grundstücken herangezogen. Gibt es zu diesen Bewertungen noch Unterlagen? Wurde die Beteiligung jeweils mit einem konkreten Wert bewertet? Ich bewertete dies immer nur für mich in Gedanken (rentiert es sich noch?). Konkrete Bewertungen gab es nicht. Offiziell gibt es keine Unterlagen zu Bewertungen. Ich stellte nur in Gedanken Überschlagsrechnungen an. Rückblickend gestehe ich, dass manche Werte zu hoch bewertet wurden, aber damals schien es mir korrekt. Aus den Bilanzen 2013 und 2014 ist ersichtlich, dass die GmbH thesaurierte Gewinne iHv ca. € 540.000,- (2013) bzw. ca. € 250.000,- (2014) angesammelt hatte. Gab es zur damaligen Zeit Überlegungen einen Ausschüttungsbeschluss zu fassen? Damals hatte ich die Spielsucht nicht öffentlich gemacht, da mein Bruder und mein Vater nichts davon erfahren sollten. Es gab daher keine Pläne einen Ausschüttungsbeschluss zu fassen oder dies im Unternehmen anzusprechen. ln der Vorhaltsbeantwortung vom 25.6.2020 wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Bonität durch den Mitbesitz am Unternehmen (49% Gesellschaftsanteile) des Schuldners gegeben war. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die Wohnung in G. quasi vollständig belastet wäre und damit aus Sicht der GmbH keine Sicherheit bieten konnte. Der Gesellschaftsanteil war somit Ihr einzig nennenswertes und verwertbares Vermögen. Warum haben Sie im Juni 2015 diesen (Ihren werthaltigen) Anteil (49%) an der GmbH "unentgeltlich" an Ihren Bruder E.L. abgetreten? Ich machte mir Sorgen um das Unternehmen. Ich hatte die Befürchtung, dass mein Bruder aussteigt und das Unternehmen nicht weiterführt. Ich wollte, dass das Unternehmen weitergeführt wird, daher schenkte ich meinem Bruder die 49% Gesellschaftsanteile. Um das Unternehmen zu retten. Gab es neben dem Abtretungsvertrag noch weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Bruder? Nein, nichts. Mir ging es nur um die Weiterführung des Unternehmens. Der Gesellschafterzuschuss meines Bruder iHv. 500.000 € wurde nicht thematisiert. Gab es auch Verhandlungen über einen Verkauf der Anteile mit Ihrem Bruder oder mit anderen Interessenten? Nein, gab es nicht. Ich hätte nie was verkauft, da es ein Familienunternehmen ist und dies auch so bleiben soll. Wurde im Rahmen der Abtretung auch die offene Verbindlichkeit gegenüber der GmbH thematisiert? Nein wurde nicht thematisiert. Haben Sie seit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahr 2015 Rückzahlungen geleistet? Nein, keine Mittel vorhanden. War bis dato kein Thema. Seit Oktober 2017 sind Sie wieder nichtselbständig tätig (E.I.). Ihre Gattin Fr. L.Ch. arbeitet beim A. Wie hoch ist Ihr geschätztes Familieneinkommen? Warum war es Ihnen nicht möglich, die Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH zumindest in Raten ab 2018 beginnend zu begleichen? 2018 und 2019 jährlich ca. 40.000 € netto + Dienstwagen, derzeit jährlich ca. 50.000 € netto + Dienstwagen. Wichtig ist mir vor allem, die Raten für die Wohnung in Graz zu begleichen, da diese für meine Familie essenziell ist. Diese wurden seit 2017 nie mehr ausgesetzt oder ähnliches. Bis zur Betriebsprüfung (erg. hatte ich) keine Gedanken, die Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH zu begleichen. Durch die Eröffnung des Verfahrens von der Finanzverwaltung und der inzwischen verbesserten finanziellen Situation besteht die Bereitschaft einer Abschlagszahlung. Wie und wann (jährlich) wurde Ihre Zahlungsfähigkeit seitens der GmbH (E.L. ist kein GF mehr) überprüft? Ich war als Geschäftsführer der GmbH gegenüber den Schuldnern sehr genau. Die eigene Verbindlichkeit wurde von mir auf die lange Bank geschoben, weil ich davon überzeugt war, dies zurück zu zahlen. Eine Überprüfung der eigenen Bonität wurde nicht vorgenommen. Gibt es inzwischen einen außergerichtlichen Vergleich mit der Gesellschaft? Wird über eine Quote von € 100.000 oder eine Quote des gesamten Forderungsbetrages iHv ca. € 772.000 verhandelt? Kommuniziert wird über den Steuerberater. Zurzeit ist eine Quote von 100.000 € im Gespräch. Ich denke über eine Rate von 5.000 €/Jahr nach. Es gibt aber noch keine fixe Vereinbarung. Die 5.000 €/Jahr sind schaffbar, neben dem Wohnungskredit." In einer weiteren Niederschrift vom 22.02.2021 (OZ. 29) wurde der Alleingesellschafter der GmbH Herr E. L. jun. im Beisein der steuerlichen Vertretung einvernommen. "Mit Abtretungsvertrag vom 10.10.2014 wurden Sie Gesellschafter der GmbH (51%). Gleichzeitig wurden sie zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und haben die Gesellschaft gemeinsam mit Ihrem Bruder Chr.L. vertreten. Laut der ha. Informationen waren Sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Wieso sind Sie trotzdem bei der GmbH sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer eingestiegen? Grundsätzlich habe ich mich von Österreich "verabschiedet". Mein Vater wollte, dass mein Bruder das Unternehmen zur Gänze erhält. 2011 schenkte ich meine Anteile meinem Vater. 2014 kontaktierte mich mein Vater, dass die Geschäfte nicht gut laufen und er würde mir 51% der Anteile schenken wollen. Gleichzeitig stieg ich auch kurzfristig als Geschäftsführer ein, es gab keine andere Option, da mein Vater das alles schnell erledigt haben wollte. Zusammenfassend auf Wunsch meines Vaters, da es ein Familienunternehmen ist. Kurz nach dem Einstieg 2014 bei der Bf. Transport GmbH haben Sie einen Gesellschafterzuschuss i.H.v. € 500.000 geleistet. Erläutern Sie den Grund für einen Zuschuss in dieser Höhe. Um die finanzielle Situation der Firma zu stärken. Es war keine Bedingung meines Vaters, es wurde von mir aus gehandelt. Mit meinem Bruder habe ich das nicht abgesprochen. Wurde dieser Gesellschafterzuschuss durch die Generalversammlung beschlossen? Nein, es wurde rein von mir beschlossen. Warum erfolgte ein Gesellschafterzuschuss nur von Ihrer Seite und nicht von allen Gesellschaftern? Zu dem Zeitpunkt war es kein Thema, dass mein Bruder auch Gelder zuschießt. Waren die finanziellen Schwierigkeiten von Hr. Chr.L. schon zu diesem Zeitpunkt bekannt? Für mich ist erst bei der Diskussion über die Rückzahlungen der Darlehen bzw. des Verrechnungskontos bekannt geworden, dass mein Bruder finanzielle Schwierigkeiten hat. Erst bei Bilanzabschluss 2014. Warum wurden Ihrerseits nicht mehr Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht, Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen etc.) eingefordert? Nein, da ich bereits 51% der Anteile hielt. Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der GmbH und in weiterer Folge auch im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, dass Herr Chr.L. spielsüchtig sei. Wann haben Sie von der möglichen Spielsucht Ihres Bruders erstmals erfahren? Erstmals erfahren habe ich davon nach seiner Entlassung, da ich ihn zur Rede stellte. 2013 wusste ich nicht, wofür diese Kredite bzw. Entnahmen verwendet worden sind. Mein Bruder wurde entlassen, weil der Verdacht da war, dass er Entnahmen ohne mein Wissen tätigte. Daraufhin leitete ich die fristlose Entlassung ein. Gerüchte über eine Spielsucht gab es bereits vorher. Wann ist Ihnen aufgefallen, dass Ihr Bruder hohe Entnahmen aus der GmbH getätigt hat? Wurde das Verrechnungskonto, also die hohe Forderung der GmbH gegenüber Hr. Chr.L. im Zuge der Bilanzbesprechungen thematisiert? Aufgefallen ist es mir nach der Schenkung und im Zuge der Bilanzbesprechungen. Mit Oktober 2014 wurden Sie als zusätzlicher Geschäftsführer und Hr. W.Z. als Prokurist bestellt. Die Geschäftsführung wurde auf "gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen" geändert". Warum wurden, trotz angesprochener Spielsucht, sämtliche Befugnisse von Hrn. Chr.L. nicht mit sofortiger Wirkung eingeschränkt bzw. aufgehoben? Hr. Z. war damals der operative Leiter und eine Vertrauensperson meinerseits, daher wurde er zum Prokuristen ernannt. Die Bestellung des Prokuristen war auch eine Art Absicherung, da ich ja im Ausland lebe und wenig Kontrolle vor Ort hatte. Ergänzung Mag. F.K.: Hr. Z. konnte die Spielsucht nicht erkennen, da er für das operative zuständig war und nicht für das finanzielle. Dieses war ja Herrn Chr.L. unterlegen. Herr Z. hatte keinen Einblick in die Kontobuchungen. Herr Z. konnte das Verrechnungskonto nicht sehen. Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Bilanzerstellung 2014 gesetzt um zu überprüfen, ob die Forderung der GmbH an Ihren Bruder noch werthaltig ist? Mein Bruder wurde dazu befragt. Wurden Maßnahmen gesetzt (Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Androhung einer Klage, etc.) um die Forderung einbringlich zu machen? Wenn ja, wann? Nachweise? Wenn nein, warum nicht? Selbstverständlich wurden Überlegungen gemacht. Mein Bruder sagte mir, dass er mittellos ist und unter extremer Spielsucht leidet. Maßnahmen gegen meinen Bruder wurden nicht gesetzt. Ich glaube ihm, dass er mittellos ist. Während der Jahre fragte ich jedoch ständig telefonisch an, wie seine Situation sei. Mein Bruder hat mir die Bestätigungen für das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gezeigt. Warum wurde Ihr Bruder als Geschäftsführer im Juni 2015 fristlos entlassen? Hauptgrund waren die Entnahmen aus der GmbH ohne mein Wissen. Ohne Zustimmung der Gesellschafter. Warum haben Sie Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer im Mai 2015 bereits wieder beendet? Weil es keinen Sinn machte, weil ich mich im Ausland befand und andere Unternehmen führe. Ich habe daher meine Geschäftsführung eingestellt. Meine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit hat keinen zeitlichen Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung meines Bruders. Im Juni 2015 hat Ihnen Ihr Bruder seinen 49%-Gesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen, damit wurden Sie zum Alleingesellschafter. Warum kam es zu dieser Abtretung? Mein Bruder hat sie mir angeboten. Ich sollte seine Anteile übernehmen. Er wollte sie mir schenken. Einen sonstigen Hintergrund gab es nicht. Gab es neben dem Abtretungsvertrag noch weitere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit Ihrem Bruder? Nein. Wurde im Rahmen der Abtretung auch die offene Verbindlichkeit gegenüber der GmbH thematisiert? Zu diesem Zeitpunkt nicht. Danach versuchte ich jedoch, die Gelder einzutreiben. Dies gelang auf Grund der Vermögenslosigkeit meines Bruders nicht. Zu dem Versuch, das Geld einzutreiben, gibt es keine Unterlagen. Das waren Gespräche zwischen ihm und mir. Er hätte sonst den Privatkonkurs anmelden müssen. Wenn es sich nicht um meinen Bruder gehandelt hätte, hätte ich versucht eine Quote zu verhandeln, wenn die ganze Forderung nicht realistisch wäre. Mein Verhalten war absolut fremdüblich. Waren Sie nicht verwundert, dass Ihnen Ihr Bruder trotz seiner finanziellen Probleme den Anteil an der Gesellschaft "schenkt"? Es war der Wunsch meines Bruders und dem bin ich nachgekommen. Ich hatte auch wenig Zeit für dieses Unternehmen. Ich habe die damalige Schenkung meines Vaters und meines Bruders einfach akzeptiert. Spätestens nach der "unentgeltlichen" Übertragung der Beteiligung war es aus Sicht der Gesellschaft äußerst unwahrscheinlich, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit noch begleichen wird können. Welche Maßnahmen wurden in weiterer Folge gesetzt um die Einbringlichkeit der Forderung zu sichern bzw. voranzutreiben? Das war mir bei der Übertragung nicht bewusst. Es gab zu diesem Zeitpunkt keine Bewertung, auch nicht bei der Schenkung der Anteile meines Vaters. In der Bilanz 2015 wurde die Forderung der GmbH gegenüber Chr.L. um € 172.492,05 abgewertet. Aus welchen Überlegungen erfolgte die Abwertung und warum genau in dieser Höhe? Mit der Abtretung des Anteils und der Entlassung war Hr. Chr.L. "quasi" vermögenslos - warum erfolgte dennoch lediglich eine Wertberichtigung iHv. 172.492,05 und nicht der gesamte Forderungsbetrag?

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100242/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100242.2022
Stammnummer
147582
Gültig
02.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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