Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102685/2022
Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102685/2022vom 07.03.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.
Die Bestimmung des Art. 54 des liechtensteinischen SteG betreffend den Eigenkapital-Zinsabzug normiert fiktive Betriebsausgaben. Es handelt sich dabei um eine Steuerermäßigung iSd Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988. Das Vorliegen einer Steuerermäßigung iSd Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 führt zur vollen Nichtabzugsfähigkeit der betroffenen Zinszahlungen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch StB über die Beschwerde vom 5. Juli 2022 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 13. April 2022 betreffend Feststellungstellungsbescheid Gruppenträger für die Jahre von 2014 bis 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabeordnung (BAO) Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.
Das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 im Jahr 2014 beträgt 5.925.110,12 Euro.
Das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 im Jahr 2015 beträgt 829.059,58 Euro.
Das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 im Jahr 2016 beträgt 21.660.575,07 Euro.
Das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 im Jahr 2017 beträgt -2.261.567,02 Euro.
Die übrigen Spruchbestandteile (anrechenbare bzw. einbehaltene Steuern) der angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge abgekürzt Bf bzw Bf1) war ab der Veranlagung des Jahres 2014 Gruppenträgerin einer steuerlichen Unternehmensgruppe iSd Bestimmung des § 9 KStG 1988 mit den beiden inländischen Gruppenmitgliedern GM_1 und GM_2.
Im Zuge einer abgabenbehördichen Prüfung betreffend den Zeitraum von 2014 bis 2017 wurde laut Tz 1 - Nichtabzug von Zinsaufwendungen der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. April 2022 die nachstehende, streitgegenständliche steuerliche Feststellung getroffen.
"Das geprüfte Unternehmen hat im Prüfungszeitraum 2014 - 2017 einen steuerwirksamen Zinsaufwand iHv insgesamt € 9.072.553,61 geltend gemacht. Dieser Aufwand resultiert aus einem Darlehen, das im Jahr 2007 aufgenommen wurde.
Mit 31.12.2006 hat die ausl._T1 auf den niederländischen Antillen eine Beteiligungsaufwertung an der ausl._T2 von € 63.890.000,- auf € 260.000.000,- beschlossen. Im selben Jahr wurde vom Management eine Dividendenausschüttung und eine Kapitalrückzahlung im Jahr 2007 vereinbart.
Um diese Ausschüttung und Rückzahlung bedienen zu können, hat die ausl._T1 am 18.6.2007 einen Kredit bei der M-Gesellschaft in Liechtenstein in Höhe von € 260.000.000,- aufgenommen. € 220.000.000,- davon mit 5% verzinslich und die restlichen € 40.000.000,- unverzinslich. Dieser Zinssatz wurde mit einem Supplemental Agreement vom 15.12.2009 wirksam mit 1.1.2010 auf 2% reduziert. Dieses Supplemental Agreement wurde bereits von der ausl._T1 in Luxemburg als Rechtsnachfolgerin der ausl._T1 durchgeführt.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 14.4.2014 wird die ausl._T1 zur Gänze mit der ***Bf1*** verschmolzen. Ebenfalls am 14.4.2014 wird die ausl._T2 als Ganzes mit der ***Bf1*** verschmolzen. Somit geht auch die Darlehensforderung der M-Gesellschaft auf die ***Bf1*** über.
Mit der Veranlagung 2014 wird der Zinsaufwand erstmals von der ***Bf1*** geltend gemacht. Die Entwicklung im Prüfungszeitraum 2014 - 2017 stellt sich wie folgt dar:
Verbindlichkeit Zinsaufwand Körperschaftsteuer
2014 150.000.000,00 3.456.438,36 864.109,59
2015 111.620.000,00 2.794.706,85 698.676,71
2016 101.620.000,00 1.320.880,94 330.220,24
2017 81.620.000,00 1.500.527,46 375.131,87
9.072.553,61 2.268.138,40
Eine Überprüfung der steuerlichen Ergebnisse der M-Gesellschaft für die Jahre 2014 - 2017 hat ergeben, dass die effektive Steuerbelastung in Liechtenstein in allen Jahren unter 10% liegt. Die niedrige Steuerbelastung ist auf eine Besonderheit des liechtensteinischen Steuergesetzes zurückzuführen. Nach Art. 54 SteG können fiktive Eigenkapitalzinsen in Höhe von 4% des "modifizierten Eigenkapitals" als steuerminderndes Ergebnis angesetzt werden.
Tatsächliche Steuerbelastung der M-Gesellschaft in den Jahren 2014 - 2017:
2014 2015 2016 2017
Erg. vor EK-Zinsabzug 12.665.258,00 2.938.813,00 7.668.390,00 5.757.051,00
modifiziertes Eigenkap. 327.591.743,00 238.965.259,00 237.274.208,00 227.487.412,00
davon 4% 13.103.669,72 9.558.610,36 9.490.968,32 9.099.496,48
EK-Zinsen beansprucht 12.665.258,00 2.938.813,00 7.668.390,00 5.757.051,00
Erg. nach EK-Zinsabzug 0,00 0,00 0,00 0,00
tatsächl. Steuerbelastung 998,00 1.104,00 1.119,00 1.538,00
§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 versagt die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren, wenn diese an unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaften geleistet werden und bei der Empfängerkörperschaft keiner angemessenen Besteuerung unterliegen. Dieses Abzugsverbot wurde mit dem AbgÄG 2014 eingeführt und betrifft sämtliche Zinszahlungen und Lizenzgebühren die ab dem 1.3.2014 geleistet werden.
Eine "nicht angemessene" Besteuerung kann sich aufgrund folgender Fälle ergeben:
Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft
aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
einem Steuersatz von weniger als 10% oder
aufgrund einer (auch) dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder
aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10% wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.
Da die Zinszahlungen des geprüften Unternehmens bei der Empfängerkörperschaft in Liechtenstein einer effektiven Besteuerung von unter 10% unterliegen (durch die fiktive Eigenkapitalverzinsung wird das steuerliche Ergebnis auf 0 gesenkt), sind die entsprechenden Aufwendungen nach Ansicht der Außenprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 3. TS KStG 1988 nicht abzugsfähig.
Auf die Einwände der steuerlichen Vertretung (übersendet am 25.01.2022) wird wie folgt Stellung genommen:
Jahr 2014
§ 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988 wurde durch das 1. AbgÄG 2014 eingeführt und trat mit 1.3.2014 in Kraft. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind Zinsen und Lizenzgebühren bei der zahlenden Gesellschaft dann nicht abzugsfähig, wenn diese "aufgrund einer dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% (unterliegen)".
Da die Gewinne der M-Gesellschaft im Jahr 2014 nur aufgrund der fiktiven Eigenkapitalverzinsung einer effektiven Besteuerung von weniger als 10% unterliegen, sei das Abzugsverbot im vorliegenden Fall im Jahr 2014 nicht anwendbar. Das Gesetz fordere durch den Wortlaut "dafür vorgesehene Steuerermäßigung" einen direkten Zusammenhang zwischen der Steuerentlastung und den Zinsen. Beim fiktiven Eigenkapital-Zinsabzug handle es sich allerdings um keine speziell für Zinsen vorgesehene Steuerermäßigung.
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem 2. AbgÄG 2014 (Inkrafttreten 30.12.2014) der Wortlaut der Bestimmung geändert wurde. Demnach sind Zinsen und Lizenzgebühren dann nicht abzugsfähig, wenn diese beim Empfänger "aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% (unterliegen)". Das Abzugsverbot betraf auch schon nach der Bestimmung des 1. AbgÄG 2014 Zinsen und Lizenzgebühren, die beim Empfänger einer Effektivbesteuerung von weniger als 10% unterlagen, unabhängig davon, ob die Steuerermäßigung ausschließlich auf diese Einkünfte gilt oder das gesamte Einkommen des Empfängers betrifft. Dies ergibt sich nach Ansicht der Außenprüfung im Rahmen der Interpretation auch aus der Zielsetzung der Änderungen des 1. AbgÄG 2014, Steuervorteile im Konzern und Gewinnverlagerungen einzudämmen. Gesetzeszweck ist es, konzerninterne Gewinnverlagerungen mittels Zinsen- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime zu verhindern. Es sollen durch den 3. TS auch idF 1. AbgÄG 2014 jene Fälle erfasst werden, in denen die tatsächliche Steuerbelastung, die auf den Zinsen und Lizenzgebühren lastet, aufgrund von Sonderregimen in der ausländischen Steuerordnung weniger als 10% beträgt. Die Einfügung des Wortes "auch" in § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988 hat lediglich klarstellenden Charakter.
Jahr 2015
Der Ap wurde vonseiten der steuerlichen Vertretung die Literaturstelle Lachmayer in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), § 12 Abs. 1 Z 10, Rn 122/40, entgegengehalten. Die fiktive Eigenkapitalverzinsung gelte demnach dann nicht als schädlich, wenn sie hinsichtlich des Zinssatzes und der Bemessungsgrundlage angemessen sei, also insbesondere dazu dient, um die Benachteiligung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital auszugleichen. Die angeführte Literaturstelle ist allerdings nicht so zu verstehen, dass eine fiktive Eigenkapitalverzinsung generell unschädlich ist. Vielmehr kommt es auf die Ausgestaltung der Eigenkapital-Verzinsung und der Eigenkapital-Ausstattung (Überproportional hohe Eigenkapitalausstattung und damit fremdunübliche Eigenkapitalverzinsung) beim Empfänger an. Es ist außerdem dazu auszuführen, dass es sich hierbei um eine Meinung der Literatur handelt. Es wird aber von derselben Autorin zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls vertreten, dass fiktive Betriebsausgaben (fiktiver Eigenkapital-Zinsabzug) immer eine schädliche Steuerermäßigung darstellen. Es sprechen zahlreiche weitere Meinungen der Literatur für die Ansicht, dass der fiktive Eigenkapitalabzug generell als schädlich anzusehen ist. Jedenfalls unschädlich sind demnach nur solche Steuerermäßigungen, die sich ausschließlich auf andere Einkünfte als Zinsen und Lizenzgebühren beziehen.
Es wird stets eine Einzelfallbetrachtung anzustellen sein, bei der es auf die Proportionalität des Eigenkapitals ankommt. Ein überproportionales Eigenkapital und damit eine fremdunübliche Eigenkapitalverzinsung führt zur Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988.
Jahre 2016 und 2017
Zu der Argumentation, dass die fiktive Eigenkapitalverzinsung keine schädliche Steuerermäßigung im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3 TS KStG 1988 sei, siehe oben.
Von der steuerlichen Vertretung des geprüften Unternehmens wurde der Feststellung der Ap entgegengehalten, dass das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988 nur aliquot auf jene Zeiträume anzuwenden sei, die beim Empfänger tatsächlich von einer schädlichen Steuerbegünstigung profitieren. Demnach sei der liechtensteinische Eigenkapital-Zinsabzug in einen fremdüblichen und einen nicht-fremdüblichen Teil zu spalten und dieses Verhältnis sei auf die aus Österreich empfangenen Zinsen umzulegen.
Abgesehen davon, dass nach Ansicht der Ap der fiktive Eigenkapital-Zinsabzug eine schädliche Steuerermäßigung iSd § 12 KStG darstellt 1988, spricht der Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988 gegen eine Aufteilung der Zinsen anhand einer fremdüblichen/nicht fremdüblichen Eigenkapitalverzinsung. Unterliegen Zinsen beim Empfänger einer effektiven Besteuerung von unter 10% sind diese vom Abzugsverbot des §12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988, nach Ansicht der Ap, zur Gänze betroffen. Für eine Aliquotierung fehlt die gesetzliche Grundlage ("insoweit"). Der Gesetzgeber hat keine Gesetzeslücke geschaffen, die der Interpretation bedarf.
Unionsrecht
Weiter wurde der Feststellung der Ap die Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 entgegengehalten. Der EuGH hat in seinem Urteil zur Rs Lexel festgestellt, dass das schwedische Abzugsverbot für Zinsen auf Konzerndarlehen gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Das schwedische Abzugsverbot sei ähnlich dem Österreichischen konzipiert und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH daher nach Ansicht der steuerlichen Vertretung des geprüften Unternehmens analog auf § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 anwendbar, auch wenn die empfangende Körperschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat. Der Anwendungsbereich der österreichischen Norm sei in unionsrechtskonformer Auslegung auf missbräuchliche und nicht fremdübliche Transaktionen einzuschränken.
Die in Frage stehende Regelung ist gleichermaßen auf innerstaatliche und zwischenstaatliche Sachverhalte anzuwenden. Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches (und auch der Entwicklungen im Rahmen von BEPS und den Empfehlungen der EU) steht die Regelung nach Ansicht der Ap im Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen. Ein eindeutiges, gegenteiliges höchstgerichtliches Urteil liegt bis dato nicht vor.
Nach den obigen Ausführungen sind die in Frage stehenden Zinszahlungen der geprüften Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988 nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen und werden durch die AP hinzugerechnet."
Das zuständige Finanzamt folgte der Ansicht der Außenprüfung und setzte in den wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger der Jahre von 2014 bis 2016 bzw im Erstbescheid Feststellungbescheid Gruppenträger 2017, alle vom 13. April 2022, das Einkommen der Bf als Gruppenträgerin neu bzw abweichend von den eingereichten Steuererklärungen wie folgt fest:
2014: 9.455.695,52 Euro
2015: 3.548.147,44 Euro
2016: 23.787.974,96 Euro
2017: -280.232,91 Euro
Im Ergebnis wurden in den Feststellungsbescheiden Gruppenträger der Jahre von 2014 bis 2017 die folgenden Beträge wegen der Nichtanerkennung des geltend gemachten Zinsaufwandes den Einkünften aus Gewerbetrieb bzw dem Einkommen der beschwerdeführenden Partei hinzugerechnet.
2014: 3.456.438,36 Euro
2015: 2.794.706,85 Euro
2016: 1.320.880,94 Euro
2017: 1.500.527,46 Euro
Summe: 9.072.553,61 Euro
Mit den unstrittigen und nicht verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Berichtigungen gemäß § 293b BAO vom 16. Mai 2022 wurden die Einkünfte aus Gewerbetrieb bzw das Einkommen des Gruppenträgers im Verfahrenszeitraum wie folgt abgeändert.
2014: 9.381.548,48 Euro
2015: 3.623.766,43 Euro
2016: 23.882.104,93 Euro
2017: -362.865,57 Euro
Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 erhob die Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger der Jahre von 2014 bis 2017 vom 13. April 2022 und beantragte gemäß §§ 262 Abs. 2 lit. a iVm 264 Bundesabgabenordnung (BAO) das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung sowie die Direktvorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
In inhaltlicher Hinsicht beantragte die Bf in der Beschwerde die Aufhebung und Abänderung der Feststellungbescheide Gruppenträger der Jahre von 2014 bis 2017 wegen der gebotenen unionrechtskonformen Einschränkung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 sowie die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw des Einkommens des Gruppenträgers in nachstehender Höhe.
2014: 5.925.110,12 Euro
2015: 829.059,58 Euro
2016: 21.660.575,07 Euro
2017: -2.261.567,02 Euro
Für den Fall, dass die geltend gemachte unionsrechtskonforme Einschränkung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht anzuwenden ist, beantragte die Bf nach einer rein innerstaatlichen Beurteilung die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbetrieb bzw des Einkommens des Gruppenträgers für den Streitzeitraum wie folgt.
2014: 5.925.110,12 Euro
2015: 829.059,58 Euro
2016: 22.507.339,85 Euro
2017: -1.863.393,13Euro
Zur Begründung hielt die Bf zusammengefasst und stark gekürzt fest:
"Unionsrechtliche Beurteilung
§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 stellt in seiner derzeitigen Fassung eine nicht rechtfertigbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (Jerabek/Neubauer, SWI 2021, 144; Jerabek/Neubauer, SWI 2014, 369; Zöchling/Plott, RdW 2014, 220; zur Kapitalverkehrsfreiheit Wimpissinger, SWI 2014, 225 f.; Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG² (2016), § 12 Abs.1 Rz 215; Bieber/Lehner, in Bergmann/Bieber, KStG-Update, § 12 Rz. 230).
§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 muss daher in unionsrechtlich konformer Weise in seinem Anwendungsbereich auf missbräuchliche Strukturen eingeschränkt werden ("reading down approach"; in diesem Sinne Zorn, Ausländische Portfoliodividenden und § 10 KStG, RdW 2009, 171 f; BFG 31.3.2022, RV/7104573/2020, 17). Andernfalls würde Österreich selbst bei offensichtlich nicht missbräuchlichen Strukturen den allein aus niedrigeren Steuerbelastungen in anderen Mitgliedstaaten resultierenden Vorteil durch das Abzugsverbot im Inland abziehen, was einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt.
Die zwischen der M-Gesellschaft und der ***Bf1*** bestehende Darlehensvereinbarung ist weder als Missbrauch iSd § 22 BAO zu qualifizieren (da offensichtlich keine künstliche Struktur geschaffen wurde mit der Zielsetzung österreichische Steuern zu umgehen), noch ist die darin vereinbarte Verzinsung als fremdunüblich zu qualifizieren.
Aus unserer Sicht verstößt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 im vorliegenden Fall gegen die Niederlassungsfreiheit, sodass die an die M-Gesellschaft gezahlten Zinsaufwendungen auf Ebene der ***Bf1*** daher in den Jahren 2014 bis 2017 keinem Abzugsverbot unterliegen.
Innerstaatliche Beurteilung
§ 12 Abs. 1 Z 10 lit. c TS 3 KStG 1988 (idF 1. AbgÄG 2014) sah die Versagung eines Zinsabzugs vor, soweit die Zinsen aus einem Konzerndarlehen in dem Empfängerstaat aufgrund einer dafür vorgesehenen Steuerermäßigung niedrigbesteuert wird. Der Wortlaut impliziert einen notwendigen direkten Zusammenhang zwischen der Steuerermäßigung und der Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen. Da das Steuerregime des fiktiven Eigenkapitalzinsabzuges unabhängig von den Zinserträgen des Konzerndarlehens bei der empfangenden Gesellschaft gewährt wird, greift das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 nicht und der Zinsaufwand ist zur Gänze in Österreich abzugsfähig.
Durch die Änderung des Wortlautes im § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c TS 3 KStG 1988 (Zusatz von "auch" durch das 2. AbgÄG 2014) wird der zuvor notwendige direkte Zusammenhang zwischen der Steuerermäßigung und der Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen aufgehoben. Aus diesem Grund ist der fiktive Eigenkapitalzinsabzug ab 2015 grundsätzlich als eine schädliche Steuerermäßigung zu sehen, jedoch nur insoweit als der fiktive Zinsabzug nicht an die tatsächliche Eigenkapitalstruktur anknüpft, d.h. nur insoweit die fiktive Eigenkapitalverzinsung als nicht fremdüblich anzusehen ist. Die Versagung der Abzugsfähigkeit darf weiters nur insoweit eingeschränkt werden, als die Zinsen im Empfängerstaat auch tatsächlich von der Niedrigbesteuerung aufgrund eines besonderen Steuerregimes (schädliche Steuerbegünstigung) profitieren. Im Falle einer Verlustsituation kann von einer vollen Abzugsfähigkeit der Zinsen ausgegangen werden.
Aufgrund dieser Beurteilung ist - selbst im Falle der Einstufung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 als unionsrechtskonform - gemäß innerstaatlicher Beurteilung in 2014 und 2015 eine volle und in 2016 und 2017 eine teilweise Abzugsfähigkeit der Zinsen gegeben."
Das zuständige Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 7. September 2022 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor und beantragte die vollinhaltliche Abweisung des Rechtsmittels. In ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht verwies die Behörde erneut auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. TS KStG 1988 und der daraus resultierenden Nichtabzugsfähigkeit der Zinszahlungen als Betriebsausgaben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Notariatsakt vom 2. Dezember 2013 errichtet und am 28. Dezember 2013 im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN mit dem Firmenwortlaut ***Bf1*** eingetragen. Unternehmensgegenstand der Bf ist insbesondere die Ausübung von Holding-Funktionen.
Die Gesellschaft ist seit der Veranlagung des Jahres 2014 Gruppenträgerin einer steuerlichen Unternehmensgruppe mit den beiden inländischen Gruppenmitgliedern GM_1 und GM_2.
100%-iger Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die M-Gesellschaft, eine ertragsteuerlich intransparente Familienstiftung mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein. Die beiden Gesellschaften sind für steuerliche Zwecke als verbundene Unternehmen einzustufen.
Die Bf hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 2014 bis 2017 einen steuerwirksamen Zinsaufwand iHv insgesamt 9.072.553,61 Euro geltend gemacht. Dem geltend gemachten Betriebsausgabenabzug liegt der nachstehende Sachverhalt zugrunde.
Mit Darlehensvertrag ("loan agreement") vom 18. Juni 2007 gewährte die M-Gesellschaft, Fürstentum Liechtenstein, der ausl._T1 mit Sitz in Curaçao, Niederländische Antillen, einen Kredit iHv 260 Mio. Euro zum Zweck der Finanzierung einer Dividendenausschüttung sowie einer Kapitalrückzahlung im Jahr 2007. Die ausl._T1, Niederländische Antillen, später ausl._T1, Luxemburg, war zum Zeitpunkt der Darlehnsgewährung eine Tochtergesellschaft der liechtensteinischen M-Gesellschaft.
Laut Darlehensvertrag wurde die Gesamtsumme von 260 Mio. Euro auf einen unverzinslichen Anteil iHv 40 Mio. Euro und einen verzinslichen Anteil mit 5% p.a. iHv 220 Mio. Euro aufgeteilt. Dieser Zinssatz wurde mit der ergänzenden Vereinbarung ("supplemental agreement") vom 15. Dezember 2009 zwischen der ausl._T1 und der M-Gesellschaft ab 1. Jänner 2010 auf 2% p.a. reduziert.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 14. April 2014 wurde die nunmehr luxemburgische ausl._T1 im Wege einer Importverschmelzung auf die beschwerdeführende Gesellschaft übertragen. Damit ging auch die verbleibende offene Verbindlichkeit gegenüber der M-Gesellschaft auf die Bf über bzw wurde von dieser übernommen.
Die M-Gesellschaft unterliegt in Liechtenstein mit ihren Einkünften einer ordentlichen Besteuerung in Höhe von 12,5% (inkl. der Zinserträge). Aufgrund der Bestimmung des Art. 54 des Liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG) können steuerlich aber fiktive Aufwendungen in Höhe von 4% des sogenannten modifizierten Eigenkapitals als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Eigenkapital-Zinsabzug bzw fiktive Eigenkapital-Verzinsung). Die fiktiven Eigenkapital-Zinsen reduzierten das steuerliche Ergebnis der M-Gesellschaft in den beschwerdegegenständlichen Jahren von 2014 bis 2017 auf Null Euro, da durch die fiktive Eigenkapital-Verzinsung kein steuerlicher Verlust generiert werden konnte.
Der gesamte Zinsaufwand aus dem Darlehen betrug im Zeitraum von 2014 bis 2017 10.371.376,42 Euro. Die Differenz zum steuerlich geltend gemachten Zinsaufwand iHv insgesamt 9.072.553,61 Euro resultierte aus den Mehr-Weniger-Rechnungen der Jahre 2016 und 2017. In diesen Veranlagungsjahren wurden von der Bf gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsansicht, wonach in diesem Zeitraum (nur) von einer teilweisen Abzugsfähigkeit der Zinsen auszugehen sei, in den jeweiligen Steuererklärungen ein Betrag von 900.648,92 Euro (2016) bzw 398.173,89 Euro (2017) hinzugerechnet.
Die effektive Steuerbelastung der M-Gesellschaft in Liechtenstein lag in allen betroffenen Jahren aufgrund der erwähnten Steuerermäßigung unter 10%. Tatsächlich entrichtet wurde nur die liechtensteinische Mindeststeuer in folgender Höhe:
2014: 998,00 Euro
2015: 1.104,00 Euro
2016: 1.119,00 Euro
2017: 1.538,00 Euro
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und gründet sich auf den Außenprüfungsbericht, das diesbezüglich übereinstimmende Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie die Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Arbeitsbogen bzw das Firmenbuch.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 idF Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
10. Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:
a) Die Zinsen oder Lizenzgebühren werden an eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder an eine vergleichbare ausländische Körperschaft geleistet.
b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.
c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft
- aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
einem Steuersatz von weniger als 10% oder
aufgrund einer dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10%.
Ist die empfangende Körperschaft nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.
Das Abzugsverbot ist für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen anzuwenden, die ab dem 1. März 2014 anfallen. Betroffen sind auch Zinsen und Lizenzzahlungen, die aufgrund eines bereits vor diesem Zeitpunkt vereinbarten Vertragsverhältnisses geleistet werden.
Durch das 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, wurde die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 wie folgt abgeändert:
10. Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:
a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.
c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft
- aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
einem Steuersatz von weniger als 10% oder
aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder
aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.
Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.
Die mit dem 2. AbgÄG 2014 vorgenommenen Änderungen sind am 30. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 61 des liechtensteinischen Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) beträgt die Ertragssteuer in Liechtenstein 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrags.
Art. 62 SteG legt für juristische Personen eine jährliche Mindestertragsteuer iHv 1.800 Schweizer Franken fest.
Die ertragsteuerliche Belastung wird in Liechtenstein durch den Eigenkapitalzinsabzug gemäß Art. 54 SteG reduziert. Die Bestimmung des Art. 54 Abs. 1 SteG lautet wie folgt:
"Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch die angemessene Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital-Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann kein laufender Verlust entstehen oder sich erhöhen."
Die Berechnung des modifizierten Eigenkapitals ist in Art. 54 Abs. 2 bis 6 SteG geregelt. Ausgangsbasis ist dabei das einbezahlte Grund-, Stamm- oder Anteilskapital und die eigenes Vermögen darstellenden Reserven. Davon sind abzuziehen
a) eigene Anteile,
b) Beteiligungen an juristischen Personen,
c) nicht betriebsnotwendiges Vermögen,
d) 6 % aller Vermögenswerte unter Ausschluss der Vermögenswerte gemäß lit. a bis c.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug der Eigenkapitalzinsabzug, der dem Sollertrag gemäß Art. 5 SteG entspricht und der jährlich im liechtensteinischen Finanzgesetz geregelt wird, durchgehend 4%.
Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet:
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) lautet:
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 wurde ua ein neues Abzugsverbot für bestimmte Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern einführt.
Laut den Materialien zum AbgÄG 2014 (ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 13) sollte die neue Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 "Steuervorteile im Konzern eindämmen, die sich gezielt durch die Ausnutzung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Aufwendungen und damit korrespondierenden Einnahmen ergeben. Sie ist somit gleichermaßen auf innerstaatliche wie auf zwischenstaatliche Sachverhalte ausgerichtet und zielt - im Lichte aktueller internationaler Entwicklungen (BEPS Aktionsplan der OECD, Empfehlungen der Code of Conduct-Gruppe der EU) - auch auf die Vermeidung konzerninterner Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime ab. Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches steht die Regelung im Einklang mit zwischenstaatlichen (Art. 24 der Doppelbesteuerungsabkommen, dem OECD-MA folgend) und unionsrechtlichen Regelungen (Unionsfreiheiten, Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG); zu letzterer EuGH vom 21.7.2011, Rs Scheuten Solar Technology GmbH, Rs C-397/09)."
Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde der Gesetzestext um das Wort "auch" ergänzt ("aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung") und das Abzugsverbot um einen neuen Tatbestand erweitert. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 360 BlgNR 25. GP 14) sollte damit "klargestellt werden, dass auch Steuerermäßigungen, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen oder Lizenzgebühren beziehen, in den Anwendungsbereich des Abzugsverbots fallen können".
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Zinsen, die iZm der Verbindlichkeit der Bf gegenüber der M-Gesellschaft angefallen sind, in den Jahren von 2014 bis 2017 steuerlich abzugsfähig sind oder ob und allenfalls inwieweit das Abzugsverbot iSd der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 zur Anwendung kommt. Ebenfalls strittig ist die Unionrechtskonformität dieser Bestimmung.
I. Innerstaatliche Beurteilung
Die beschwerdeführende Partei vertrat dazu - wie oben bereits ausgeführt - die Rechtsansicht, dass im Veranlagungsjahr 2014 das Abzugsverbot jedenfalls nicht greife, da der Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 idF 1. AbgÄG 2014 einen direkten Zusammenhang zwischen der Steuerermäßigung und der Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen impliziere.
Für die Folgejahre 2015 bis 2017 sei hingegen davon auszugehen, dass durch den geänderten Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 idF 2. AbgÄG 2014 - mit der Ergänzung um das Wort "auch" - der fiktive Eigenkapitalzinsabzug grundsätzlich als eine schädliche Steuerermäßigung anzusehen sei. Die fiktive Eigenkapitalverzinsung könne aber dann nicht als eine schädliche Steuerermäßigung iSd Bestimmung angesehen werden, wenn sie hinsichtlich des Zinssatzes und der Bemessungsgrundlage angemessen ist, also insbesondere dazu dient, um die Benachteiligung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital auszugleichen.
Zur Begründung verwies die Bf auf den fehlenden erforderlichen Zusammenhang ("mit einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung") zwischen den Zinserträgen aus der Darlehensforderung und den fiktiven Aufwendungen für die Eigenkapitalverzinsung sowie Aussagen in der Literatur (Lachmayer in Lachmayer/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer27, § 12 Abs. 1, Rz 122/40) bzw eine im Rahmen einer (nicht veröffentlichten) Einzelanfrage geäußerten Rechtsansicht des BMF, wonach eine fiktive Eigenkapitalverzinsung dann nicht dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 unterliegt, wenn der fiktive Zinsabzug an die tatsächliche Eigenkapitalstruktur anknüpft.
Die Außenprüfung vertrat diesbezüglich die - oben ebenfalls bereits angeführte - Rechtsansicht, dass die Zinszahlungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 bereits nach der Bestimmung des 1. AbgÄG 2014 dem Abzugsverbot unterlagen. Dies ergebe sich im Rahmen der Interpretation auch aus der Zielsetzung der Änderungen des 1. AbgÄG 2014, Steuervorteile im Konzern und Gewinnverlagerungen einzudämmen. Gesetzeszweck sei es gewesen, konzerninterne Gewinnverlagerungen mittels Zinsen- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime zu verhindern. Es sollten durch den 3. Teilstrich auch idF des 1. AbgÄG 2014 jene Fälle erfasst werden, in denen die tatsächliche Steuerbelastung, die auf den Zinsen und Lizenzgebühren lastet, aufgrund von Sonderregimen in der ausländischen Steuerordnung weniger als 10% beträgt. Die Einfügung des Wortes "auch" im Rahmen des 2. AbgÄG 2014 habe diesbezüglich lediglich klarstellenden Charakter.
Zur Aufteilung der Zinszahlungen in einen fremdüblichen bzw fremdunüblichen Anteil in den Jahren ab 2015 hielt die Außenprüfung zusammengefasst fest, dass dies dem Gesetzeswortlaut widerspreche. Sofern Zinsen beim Empfänger einer effektiven Besteuerung von unter 10% unterliegen, seien sie vom Abzugsverbot betroffen. Für eine Aliquotierung fehle die gesetzliche Grundlage.
Im gegenständlichen Fall besteht in Liechtenstein die Möglichkeit eines fiktiven Eigenkapitalzinsabzuges. Dabei handelt es sich um den Ansatz einer fiktiven Verzinsung auf das Eigenkapital, die vom steuerbaren Gewinn als Freibetrag in Abzug gebracht werden kann. Mit der Berücksichtigung dieser fiktiven Betriebsausgaben kommt es im Ergebnis zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung von der einheitlichen liechtensteinischen Ertragsteuer ("flat tax") iHv 12,5%.
Diese Regelung erfüllt bei der M-Gesellschaft den Tatbestand einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% aufgrund einer Steuerermäßigung (3. Teilstrich). Die Steuerermäßigung nach dem liechtensteinischen Steuerrecht steht dabei in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den (dortigen) Zinseinnahmen.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich idF AbgÄG 2014 ("aufgrund einer dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10%") ist nach Ansicht des Richters entsprechend dem Wortlaut unzweifelhaft so zu verstehen, dass es sich dabei um eine speziell für Zinsen oder Lizenzgebühren vorgesehene Steuerermäßigung handeln muss. Mangels Vorliegens eines speziellen Steuerregimes für Zinsen oder Lizenzgebühren in Liechtenstein war das Abzugsverbot iSd 3. Teilstrichs der damaligen Bestimmung daher nicht anwendbar und die Zinsaufwendungen im Jahr 2014 zur Gänze abzugsfähig.
Den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde ist zu entgegnen, dass es der Änderung des Gesetzestextes mit dem 2. AbgÄG 2014 um das Wort "auch" nicht bedurft hätte, wenn sämtliche Steuerermäßigungen, die im allgemeinen Steuerrecht verankert sind, wie im konkreten Fall die fiktive Eigenkapitalverzinsung, bereits vorher mitumfasst gewesen wären.
Für die Veranlagungsjahre ab 2015 wurde mit der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 idF 2. AbgÄG durch die Einfügung des Wortes "auch" klargestellt, dass damit nicht nur jene Fälle gemeint sind, in denen ausschließlich für Zinsen bzw Lizenzgebühren spezifische Steuerermäßigungen vorgesehen sind, sondern auch jene Fälle, in denen auch für Zinsen und Lizenzgebühren Steuerermäßigungen bestehen.
Zur Frage, ob es sich bei der Bestimmung des Art. 54 SteG (Eigenkapital-Zinsabzug in Liechtenstein) um eine schädliche Steuerermäßigung handelt, war mangels einer gesetzlicher Definition auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, wonach auch fiktive Betriebsausgaben als Steuerermäßigung anzusehen sind (ErläutRV BlgNR 25. GP 13).
Die fiktive Betriebsausgabe in Liechtenstein basierend auf dem Eigenkapital der M-Gesellschaft iSe Verzinsung des Eigenkapitals stellt somit "auch" eine Steuerermäßigung bezüglich Zinsen oder Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 dar.
Im Ergebnis reduzierte sich die tatsächliche Steuerbelastung in Liechtenstein in allen verfahrensgegenständlichen Jahren durch die fiktive Eigenkapitalverzinsung auf die Mindeststeuer. Bei einem nominellen Steuersatz in Liechtenstein von 12,5% betrug der effektive Steuersatz für die Zinserträge aus dem Darlehen weit unter 1%. Eine Verlustsituation lag bei der empfangenden liechtensteinischen M-Gesellschaft in keinem der betroffenen Jahre vor.
Die Bf brachte betreffend die Jahre von 2015 bis 2017 vor, dass die fiktive Eigenkapitalverzinsung nach Aussagen im Schrifttum bzw laut der Beantwortung einer Einzelanfrage durch das BMF nicht als eine schädliche Steuerermäßigung anzusehen ist, sofern sie hinsichtlich des Zinssatzes und der Bemessungsgrundlage angemessen, dh fremdüblich ist, bzw der fiktive Zinsabzug an die tatsächliche Eigenkapitalstruktur anknüpft. Das BMF hatte in der schriftlichen Anfragebeantwortung vom 4. Juli 2015 ausgeführt, dass "eine Regelung über einen fiktiven Eigenkapitalabzug der empfangenden Körperschaft - wie sie etwa im Rahmen einer "notional interest deduction" nach belgischem Steuerrecht derzeit vorgesehen ist - keine Steuermäßigung iSd § 12 Abs. 1 Z 10 TS 3 KStG darstellt, sofern dieser fiktive Zinsabzug an die tatsächlich Eigenkapitalstruktur anknüpft und - im Hinblick auf die Höhe des fiktiven Refinanzierungszinssatzes - lediglich zu einer Gleichstellung von Eigen- und Fremdfinanzierung führt. Eine schädliche Steuerermäßigung iSd Bestimmung würde nach Ansicht des BMF hingegen dann vorliegen, wenn im Unterschied dazu entweder
ein nicht der tatsächlichen Kapitalstruktur entsprechender fiktiver Abzug von Refinanzierungszinsen erfolgen würde (vgl KStR 2013 Rz 1266bj) oder
ein - im Vergleich zu fremdüblichen Finanzierungszinssätzen - unangemessen hoher fiktiver Refinanzierungszinssatz zur Anwendung käme."
Diese Rechtsansicht, wonach eine Eigenkapitalverzinsung nicht als Steuerermäßigung gilt, wenn sie hinsichtlich des Zinssatzes und der Bemessungsgrundlage angemessen ist, wurde ursprünglich auch in der Literatur vertreten (Lachmayer in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Die Körperschaftsteuer, 27. Lfg, § 12 Abs. 1 Z 10 KStG, Rz 122/40). In einer späteren Auflage vertrat dieselbe Autorin hingegen die Ansicht, dass fiktive Betriebsausgaben, zB eine Eigenkapitalverzinsung, immer eine schädliche Steuerermäßigung darstellen (Lachmayer in Lachmayer/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer, 31. Lfg, § 12 Abs. 1 KStG, Rz 210).
Die Bf macht im iSd angeführten Rechtsansicht geltend, dass die liechtensteinische Eigenkapitalverzinsung in einem fremdüblichen Ausmaß - laut Vorbringen iHv 2,5% im Jahr 2015 bzw 2% in den Jahren 2016 und 2017 - einen normalen Aufwand und keine schädliche Steuerermäßigung darstellt. Dementsprechend dürfe die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nur insoweit versagt werden, als beim ausländischen Empfänger Erträge aus Zinszahlungen tatsächlich von einer schädlichen Steuerbegünstigung (im konkreten Fall die Differenz zum Maximalbetrag der fiktiven Eigenkapitalzinsen iHv 4%) profitieren.
Dazu stellte die Bf eine Verhältnisrechnung (ausländisches steuerliches Ergebnis inklusive der Zinserträge aus Österreich vor und nach der Berücksichtigung fremdüblicher Eigenkapitalzinsen iHv 2,5% bzw 2%) an und beantragte die Abzugsfähigkeit der Zinsen im Ausmaß der unschädlichen Steuerbegünstigung.
Im Ergebnis seien im Jahr 2015 die gesamten Zinsaufwendungen iHv 2.794.706,85 Euro (der fiktive Eigenkapitalzinsabzug lag unter dem als fremdüblich anzusehenden Eigenkapitalzinsabzug iHv 2,5%), als abzugsfähig anzuerkennen. In den Jahren 2016 und 2017 sei ein Anteil von 61,9% (1.374.765,08 Euro) bzw 79% (1.500.527,46 Euro) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Zu den Berechnungen der Bf ist festzuhalten, dass die Höhe des angenommenen fiktiven Refinanzierungszinssatzes fremdüblich erscheint. Der Bf ist auch zuzustimmen, dass sich bei der Berücksichtigung nur fremdüblicher Eigenkapitalzinsen in den Jahren 2016 und 2017 ein positives steuerliches Ergebnis in Liechtenstein ergeben hätte. Ebenso wurde die Aufteilung der Zinsaufwendungen in einen abzugsfähigen Anteil (keine bzw unschädliche Steuerbegünstigung) und einen nicht abzugsfähigen Anteil (schädliche Steuerbegünstigung) nachvollziehbar und rechnerisch richtig durchgeführt.
Da eine gesetzliche Definition einer schädlichen Steuerermäßigung fehlt, sind entsprechend der Intention des Gesetzgebers darunter insbesondere teilweise sachliche Steuerbefreiungen oder fiktive Betriebsausgaben zu verstehen.
Nach Ansicht des Richters liegt daher eine schädliche Steuerermäßigung auch in den Fällen vor, dass fiktive Betriebsausgaben vom gesamten Einkommen oder fiktive Zinsen vom Eigenkapital im Ausland gewährt werden, wie bspw in Belgien und eben Liechtenstein.
Dazu ist weiters festzuhalten, dass dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 entsprechend von einer vollen Nichtabzugsfähigkeit der Zinszahlungen auszugehen ist. Die gesetzliche Bestimmung sieht kein partielles Abzugsverbot iSe Berücksichtigung einer fremdüblichen Komponente der Eigenkapitalverzinsung von Fremdüblichkeitskriterien oder die Berücksichtigung der Eigenkapitalstruktur der empfangenden ausländischen Körperschaft vor.
Hinsichtlich der angeführten Literaturmeinung hat bereits die Außenprüfung zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl von der Autorin selbst (Lachmayer in Lachmayer, Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer31, § 12 Abs. 1, Rz 210) als auch vom überwiegenden Schrifttum die Ansicht vertreten wird, dass fiktive Betriebsausgaben eine Steuerermäßigung darstellen.
Zur Einzelauskunft des BMF wird auf die Rechtsmeinung des BMF laut KStR 2013 Rz 1266bi und 1266bj verwiesen, wonach insbesondere fiktive Betriebsausgaben bzw fiktive Zinsen vom Eigenkapital als Steuerermäßigungen gelten.
Im gegenständlichen Fall hat sich für die Zinsenempfängerin M-Gesellschaft die steuerliche Bemessungsgrundlage in Liechtenstein durch den Abzug der fiktiven Eigenkapitalzinsen in allen Jahren auf Null Euro vermindert. Nach Ansicht des Richters stellen die fiktiven Zinsaufwendungen eine schädliche Steuerermäßigung im Empfängerstaat vor.
Unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Mindestertragsteuer für juristische Personen, die im Verfahrenszeitraum jedenfalls zu entrichten war, unterlagen die Zinsen bei der empfangenden Körperschaft tatsächlich gar keiner Besteuerung. Eine Berechnung der effektiven Steuerbelastung konnte für die verfahrensgegenständlichen Jahre daher unterbleiben.
Die Zinsen waren daher nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 idF 2. AbgÄG bei der Bf nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und außerbilanzmäßig hinzuzurechnen. Dieses Abzugsverbot war auf die Aufwendungen für Zinsen, die ab dem 30. Dezember 2014, dh für die Veranlagungsjahre ab 2015 anzuwenden.
Der Vollständigkeit halber war schließlich darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Abzugsverbotes im konkreten Fall wegen der Tatsache, dass die Zinsen im Empfängerstaat Liechtenstein zur Gänze von der Steuer befreit waren, zu keiner wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führte.
Aus innerstaatlicher Sicht war der Beschwerde daher betreffend das Jahr 2014 stattzugeben. Hinsichtlich der Jahre von 2015 bis 2017 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Unionsrechtliche Beurteilung
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Erläuternden Bemerkungen zum 1. AbgÄG 2014 (ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 13) davon ausgehen, dass "die Regelung Steuervorteile im Konzern eindämmen soll, die sich gezielt durch die Ausnutzung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Aufwendungen und damit korrespondierenden Einnahmen ergeben. Sie ist somit gleichermaßen auf innerstaatliche wie auf zwischenstaatliche Sachverhalte ausgerichtet und zielt - im Lichte aktueller internationaler Entwicklungen (BEPS Aktionsplan der OECD, Empfehlungen der Code of Conduct-Gruppe der EU) - auch auf die Vermeidung konzerninterner Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime ab. Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches steht die Regelung im Einklang mit zwischenstaatlichen (Art. 24 der Doppelbesteuerungsabkommen, dem OECD-MA folgend) und unionsrechtlichen Regelungen (Unionsfreiheiten, Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG); zu letzterer EuGH vom 21.7.2011, Rs Scheuten Solar Technology GmbH, Rs C-397/09)."
Unbestritten ist, dass durch das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 inländische und grenzüberschreitende Sachverhalte in einer formalen Betrachtungsweise gleichbehandelt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen sind aber idR Zahlungen ins Ausland davon betroffen.
Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen nur dann dem Abzugsverbot, wenn der Empfänger der Zahlungen nicht oder nur niedrig besteuert ist. Im Gesetz werden dafür vier Tatbestände normiert.
Nach § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 1. Teilstrich KStG 1988 liegt eine das Abzugsverbot auslösende Nichtbesteuerung vor, wenn die Zinsen bei der empfangenden Körperschaft aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung unterliegen.
Eine persönliche Befreiung der empfangenden Körperschaft liegt dann vor, wenn diese als Person gänzlich keiner Besteuerung unterliegt. Eine persönliche Befreiung kann sich bei inländischen Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 etwa aus § 5 KStG 1988 oder aus sondergesetzlichen Vorschriften außerhalb des KStG 1988 ergeben. Bei ausländischen Körperschaften kann sich eine Befreiung von der Steuerpflicht zB aufgrund vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften oder verwaltungsrechtlicher Akte ergeben.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 2. Teilstrich KStG 1988 liegt eine das Abzugsverbot der Zinsen oder Lizenzgebühren auslösende Niedrigbesteuerung dann vor, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft einem Steuersatz von weniger als 10% unterliegen. Für die Anwendung des 2. Teilstriches ist der Nominalsteuersatz maßgebend, dem die empfangende Körperschaft mit den Einkünften aus den aus österreichischen Quellen stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegt. Der auf andere Einkünfte entfallende nominelle Steuersatz ist daher nicht von Bedeutung.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 liegt eine das Abzugsverbot der Zinsen oder Lizenzgebühren auslösende Niedrigbesteuerung dann vor, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% unterliegen; somit fallen auch Steuerermäßigungen in den Anwendungsbereich des Abzugsverbotes, die sich nicht ausschließlich auf Zinsen und Lizenzgebühren, sondern auch auf andere Einkünfte beziehen. Der dritte Teilstrich erfasst - unabhängig vom nominellen Steuersatz - jene Fälle, in denen bei der empfangenden Körperschaft besondere Steuerermäßigungen zur Anwendung gelangen, aufgrund derer der effektive Steuersatz für die Zins- oder Lizenzeinkünfte weniger als 10% beträgt. Als Steuerermäßigungen iSd Bestimmung gelten insbesondere teilweise Steuerbefreiungen oder fiktive Betriebsausgaben (zB ein pauschaler Abzug von fiktiven Refinanzierungskosten oder eine fiktive "interest/patent income deduction").
Keine Steuermäßigung iSd Bestimmung liegt vor, wenn die empfangende Körperschaft etwa eigene Verluste, Verlustvor- oder -rückträge oder aufgrund eines Gruppenbesteuerungsregimes Verluste anderer Körperschaften mit den Zins- oder Lizenzeinkünften verrechnen kann, sofern diese Verluste oder Verlustvorträge nicht auf eine Steuerermäßigung iSd Bestimmung zurückzuführen sind.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c vierter Teilstrich KStG 1988 kommt das Abzugsverbot auch dann zur Anwendung, wenn zwar keine Nicht- oder Niedrigbesteuerung im Sinne von § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c erster bis dritter Teilstrich KStG 1988 vorliegt, die Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte aber aufgrund einer Steuerrückerstattung unter 10% sinkt.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 49 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102685/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102685.2022
- Stammnummer
- 147299
- Gültig
- 07.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF