Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100816/2024
Privatzimmmervermietung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100816/2024vom 14.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie die Bf. bereits in ihrer Beschwerde verdeutlicht hätte, würde die Zusammenarbeit mit einer Buchungsplattform kein Argument für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes darstellen. Sie würde nicht ein Mehr an Verwaltungsarbeit bringen, sondern würde vielmehr einige Vorarbeiten bei der Gästewerbung und Buchungsverwaltung ersparen. Die Bf. hätte jetzt weit weniger Arbeitsaufwand als früher ohne Plattform. Wenn die aktuelle Rechtsprechung zu einer anderen Meinung gekommen wäre, so möge das vielleicht im Anlassfall gestimmt haben, aber eine allgemeingültige Aussage könne man damit nicht verbinden. Wenn viele Eigenbuchungen und solche über die Plattform koordiniert werden müssten, könne die Meinung des Gerichts vielleicht zutreffen. Im konkreten Fall der Bf. würde es nur ganz wenig Eigenbuchungen geben, welche sich spielend in die Buchungen auf der Plattform integrieren lassen würden.
Einen Mehraufwand beim Empfang der Gäste und bei der Abreise mit Endabrechnung könne die Bf. nicht erkennen. Es würde diesbezüglich für die Bf. keinen arbeitsmäßigen Unterschied machen, auf welche Weise die Gäste gebucht haben.
Die Erleichterungen bei der steuerlichen Einstufung als Vermietung und Verpachtung bzw. Gewerbe bei sehr kleinen Einheiten wie bei der Bf. wären nicht umsonst geschaffen worden, sondern sollten eine leichtere Verwaltungsübung sowohl für den Steuerzahler als auch für die Finanzbehörden bewirken. Diese gute Absicht sollte aber nicht durch eine allzu kleinliche Auslegung der Kriterien unmöglich gemacht werden. Die Bf. würde daher nochmals die Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2020 dergestalt beantragen, dass die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung eingestuft werden.
In Schreiben vom 10.11.2024 und 12.11.2024 brachte die Bf. zusammengefasst vor, dass laut Schreiben (E-Mail) der Bezirkshauptmannschaft ***21*** eine Privatzimmervermietung vorliegen würde weswegen keine Gewerbeberechtigung notwendig wäre. Auch wurde auf eine bis 2022 geltende gewerberechtliche Sonderregelung für ***22*** verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 27.11.2024 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde der Bf. vom 23.6.2024 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und brachte in der Stellungnahme zur Beschwerde folgendes vor:
Auf die umfangreiche Begründung in der Prüfungsfeststellung sowie der BVE sei verwiesen.
Nach Ansicht der belangten Behörde würde sich durch die Ausführungen im Vorlageantrag nichts an der Einschätzung der Tätigkeit ändern. Wenn die Bf. argumentiert, sie habe in all den Jahren keinen Wareneinsatz für Frühstück angesetzt, so wäre daraus nichts gewonnen. Erstens würde die Bf. selbst zugestehen, dass sie das Doppelzimmer regelmäßig mit Frühstück ("wegen der Gästeerwartungen") angeboten habe. Dass sie keinen Wareneinsatz angesetzt hat wäre demnach jedenfalls falsch. Zweitens wären von der Bf. Einnahmen-/Ausgabenrechnungen nur dergestalt vorgelegt worden, dass sich wegen der viel zu gering angesetzten Einnahmen insgesamt ein Verlust ergeben hätte, und daher argumentiert worden wäre, dass es sich um eine Liebhabereitätigkeit handeln würde (siehe die Mail vom 28.3.2023 samt Beilage). Erst als die Ermittlungsergebnisse der Buchungsplattform von der belangten Behörde vorgehalten worden wären, wäre zugestanden worden, dass die Einnahmen weit höher gewesen wären. Die vorgelegte Einnahmen-/Ausgabenrechnung wäre demnach jedenfalls grob falsch, aus der Nichtberücksichtigung von Wareneinsatz (und auch Einnahmen durch zugebuchtes Frühstück) könne daher keineswegs geschlossen werden, dass kein Frühstück verabreicht worden wäre.
Der Verweis der Bf. auf EStR Rz 4193a Z 2 würde nicht nur deshalb ins Leere gehen, weil das Bundesfinanzgericht nicht an die Rechtsansicht des BMF gebunden wäre, sondern darüber hinaus vor allem auch deshalb, weil in casu Z 3 und nicht Z 2 anzuwenden wäre, demnach gemäß der Ansicht des BMF die Bettenanzahl zusammenzuzählen wäre und wegen des Überschreitens der 10-Betten-Grenze Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden.
Der von der Bf. am 11.11.2024 bzw. 12.11.2024 nachgereichte Mailverkehr vermöge an der steuerrechtlichen Einstufung nichts zu ändern. Zunächst werde, wie schon in der BVE dargelegt worden wäre, die steuerrechtliche Beurteilung und die gewerberechtliche Beurteilung bei Privatzimmervermietung unterschiedlich getroffen. Darüber hinaus würde die Tatsache, dass für eine Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, auch gewerberechtlich nicht automatisch dazu führen, dass diese keine Ausübung eines Gewerbes darstellt (vgl. VwGH Ra 2018/04/0144 zur Vermietung einer einzigen Ferienwohnung).
Sollte das erkennende Gericht zu einer Beurteilung als Vermietung und Verpachtung kommen, so sei darauf hingewiesen, dass diesfalls der Gewinnfreibetrag (2014: € 383,36; 2015:
€ 1.199,75; 2016: € 1.434,94; 2017: € 671,36; 2018: € 1.534,03; 2019: € 2.374,64; 2020:
€ 610,54) nicht anzusetzen wäre und demnach die Einkünfte in den jeweiligen Jahren um diese Beträge zu erhöhen wären. Weiters wäre die AfA gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 mit 1,5% (€ 2.836,80) an Stelle der bisher angewendeten 2,5% (€ 4.728,-) zu berechnen, wodurch in jedem Jahr die Einkünfte um weitere € 1.891,20 zu erhöhen wären.
Der Abgabenanspruch der Einkommensteuer 2013 wäre gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 entstanden. Gemäß § 209 Abs. 3 wäre das Recht einen Feststellungsbescheid zu erlassen mit 10 Jahren, ab Entstehen des Abgabenanspruches, begrenzt. Die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 wäre am 23.05.2024 erfolgt, somit außerhalb dieser Frist. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung wäre von Amts wegen zu beachten. Ein dennoch erlassener Bescheid wäre rechtswidrig aber nicht unwirksam (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3. Aufl § 207 Rz 5f).
Die belangte Behörde würde daher die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 beantragen.
Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2020.
Nach der erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelte die Bf. ein Schreiben vom 10.12.2024 an das Bundesfinanzgericht, dass sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Seite ihrer Vermietung mit den Ausführungen der Bf. in den Schreiben vom 10.11.2024 und 12.11.2024 an das Finanzamt Österreich deckt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sie bereits zwei Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 hätte, wo sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe. Bei diesen Bescheiden handelt es sich um die Beschwerdevorentscheidungen vom 25.9.2024 für diese Jahre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat für die Jahre 2013 bis 2022 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und hat sie demnach für diese Jahre auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Bf. hielt es zumindest ernstlich für möglich, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem zuständigen Finanzamt in Einkommensteuererklärungen zu erklären sind und hat sich damit abgefunden, das heißt es für naheliegend angesehen, dass durch die Nichtabgabe entsprechender Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2022 eine Verkürzung der Einkommensteuer für diese Jahre eintritt. Erst aufgrund von Anzeigen im Jahr 2022 hat das Finanzamt Österreich erfahren, dass die Bf. einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern erzielt.
Die Bf. besitzt zusammen mit ihrem Gatten seit 19***18*** ein Gebäude an der Anschrift ***4*** in ***17*** ***13*** (jeweils Hälfteeigentum; EZ ***24*** KG ***25***), wobei dieses unentgeltlich erworben wurde. Teile dieses Gebäudes hat die Bf. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für kurze Zeiträume (durchschnittlicher Nächtigungszeitraum zwischen einer und sieben Nächten) an diverse Personen (auch) in den Jahren 2013 bis 2020 vermietet und zwar handelt es sich im folgende Räumlichkeiten dieses Gebäudes:
Vier Ferienwohnungen und ein Doppelzimmer
Die Bettenanzahl hat insgesamt zwischen 14 und 16 Betten betragen, wobei auf der Homepage der Bf. (***6***) im Doppelzimmer zwar die Schlafcouch für zwei Personen angeführt ist, aber in der Regel aufgrund der Breite dieser Couch nur eine Person nächtigen kann, sodass tatsächlich nur 15 Betten zur Verfügung gestanden sind. In den überwiegenden Fällen nächtigten in den Ferienwohnungen bzw. im Doppelzimmer nicht mehr als zwei Personen.
Die 15 Betten haben sich wie folgt verteilt:
Ferienwohnung ***12*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett (Schlafsofa)
Ferienwohnung ***13*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett
Ferienwohnung ***14*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett
Ferienwohnung ***15*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett
Doppelzimmer (Komfortzimmer) mit 1 Doppelbett und 1 Schlafsofa
Die Bf. hat diese Nächtigungsmöglichkeiten sowohl auf ihrer Homepage (***6***), als auch auf ***7*** sowie auf ***8*** beworben. Auf der Plattform ***8*** wurden seit Juli 2014 insgesamt 14 Betten für eine Nächtigung angeboten und zwar jeweils 3 pro Ferienwohnung und 2 für das Doppelzimmer.
Im Jahr 2019 wurden über ***8*** insgesamt 85 Buchungen abgerechnet. Insgesamt hat es in diesem Jahr über 100 Mietvorgänge gegeben.
Lediglich für das Komfortzimmer war entweder bis 2018 oder 2019 ein Frühstück im Preis inbegriffen. Dieses angebotene Frühstück wurde von den Gästen aber nicht immer in Anspruch genommen und zwar haben nur Feriengäste ein Frühstück konsumiert, die das Doppelzimmer gemietet hatten, nicht aber Arbeiter, die das Doppelzimmer gemietet haben.
Die Gäste in den Ferienwohnungen haben sich in der Regel selbst verpflegt und zwar einschließlich des Frühstücks.
Die Ferienwohnungen waren voll möbliert, mit Küche, Fernseher (Kabel TV) und WLAN ausgestattet. Bettwäsche und eine Garnitur Hand- und Geschirrtücher sind durch die Bf. zur Verfügung gestellt worden.
Es erfolgte durch die Bf. keine tägliche Reinigung der gemieteten Zimmer und auch nicht des Doppelzimmers bzw. der Ferienwohnung insgesamt und auch die Betten mussten von den Mietern selbst gemacht werden. Die Mieter hatte ferner den angefallenen Müll selbst zu trennen und in der Garage zu entsorgen. In den Ferienwohnungen wurden von der Bf. weder Getränke noch Speisen in den darin befindlichen Kühlschrank gegeben, dh. der Kühlschrank war zu Mietbeginn leer und musste von den Mietern selbst für Verpflegung gesorgt werden. Den Mietern stand auch keine Waschküche zur Verfügung. Auch hat die Bf. keine Liegewiese, einen Spielplatz bzw. Möglichkeiten zur Ausübung von Sportaktivitäten oder einen Wellnessbereich wie zB eine Sauna angeboten bzw. waren solche Einrichtungen nicht vorhanden. Die Bf. hat auch keinen "Frischbrotdienst" angeboten, sondern lediglich die Mieter der Ferienwohnungen bzw. auch des Doppelzimmers darauf hingewiesen, dass der örtliche Bäcker um circa 7:45 Uhr täglich zu einem bestimmten Platz in ***11*** kommt und dort seine Waren zum Kauf anbietet. Die Bf. hat den Bäcker dabei weder bei der Auslieferung noch bei Bezahlung unterstützt, dh. sie war in den Verkauf durch den Bäcker an einem Standplatz in ***11*** nicht involviert.
Die vermieteten Ferienwohnungen bzw. das vermietete Doppelzimmer umfassen insgesamt eine Fläche von 189,12 m2 des Gebäudes ***4*** und entspricht dies 50,83% der Gesamtgröße des Gebäudes. Die fiktiven Anschaffungskosten des 1984 erworbenen Gebäudes betragen € 1.000 pro m2.
Die Bf. legte im Zuge der ab 18.4.2023 durchgeführten Betriebsprüfung hinsichtlich der in den Jahren 2013 bis 2022 erzielten Einnahmen lediglich die laut Bf. erzielten Mieterlöse je Jahr ohne jegliche Aufgliederung vor. Grundaufzeichnungen betreffend die von der Bf. 2013 bis 2022 erzielten Mieteinnahmen - wie zB Kalendereinträge betreffend die erfolgten Buchungen der Ferienwohnungen bzw. des Doppelzimmers, Korrespondenz mit den Mietern, Name und Anschrift der Mieter, Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise - wurden von der Bf. der Prüferin nicht vorgelegt.
Auch Nachweise betreffend die Aufwendungen, die aufgrund der Vermietung der Ferienwohnungen bzw. des Doppelzimmers angefallen sind, wurden von der Bf. für einzelne Jahre überhaupt nicht (2013 bis 2016) bzw. für die Jahre 2017 bis 2022 nur unvollständig vorgelegt, sodass ein Großteil der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnung und des Doppelzimmers im Schätzungsweg zu ermitteln ist.
Bis auf Einzelfälle wurden die Mieten von der Bf. in bar kassiert und wurden auch ab der 1.1.2016 bestehenden Registrierkassenpflicht diese Barumsätze nicht mittels einer Registrierkasse im Sinn des § 131b BAO erfasst. Auch der Belegerteilungspflicht gemäß § 132a BAO ist die Bf. in den meisten Fällen der Vermietung nicht nachgekommen.
Aufgrund eines von der Prüferin gestellten Rechtshilfeersuchens an die ***EU-MS*** Finanzverwaltung basierend auf der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 hat sich ergeben, dass die Bf. aus der Vermietung der vier Ferienwohnungen und des Doppelzimmers in den Jahren 2014 bis 2022 folgende Einnahmen erzielt hat, die von der Bf. im Rahmen der Prüfung nicht offengelegt, sondern vielmehr in Abrede gestellt wurden:
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Jahr
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Einnahmen über ***8***
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2014
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€ 2.213,50
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2015
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€ 15.254,50
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2016
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€ 15.842,60
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2017
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€ 7.717,00
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2018
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€ 16.082,00
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2019
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€ 28.497,00
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2020
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€ 12.406,00
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2021
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€ 13.615,00
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2022
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€ 29.073,00
Folgende in bar eingenommenen Mieteinnahmen hat die Bf. im Betriebsprüfungsverfahren offengelegt, die sie neben den Einnahmen, die sie über ***8*** erzielt hat, vereinnahmt hat:
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Jahr
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durch die Bf. offengelegte Bareinnahmen
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2013
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€ 4.530,00
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2014
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€ 7.110,00
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2015
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€ 3.031,00
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2016
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€ 4.285,00
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2017
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€ 3.505,00
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2018
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€ 4.812,00
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2019
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€ 2.500,00
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2020
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€ 2.710,00
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2021
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€ 5.310,00
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2022
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€ 7.440,00
Daneben hat die Bf. im Jahr 2017 auf ihr Bankkonto überwiesene Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung bzw. des Doppelzimmers in Höhe von € 8.401,00 erzielt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die mit Vorlagebericht vom 27.11.2024 durch das Finanzamt Österreich vorgelegten Unterlagen und werden im Einzelnen zu nachstehenden Feststellungen folgende Ausführungen gemacht:
Dass die Bf. für die Jahre 2013 bis 2022 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben und demnach für diese Jahre auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hat, ergibt sich aus einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage der Datenbank der Finanzverwaltung und wird auch von der Bf. gar nicht behauptet.
Dass die Bf. zusammen mit ihrem Gatten seit 1984 ein Gebäude an der Anschrift ***4*** in ***17*** ***13*** (jeweils Hälfteeigentum; EZ ***24*** KG ***25***) besitzt, wobei dieses unentgeltlich erworben wurde, ergibt sich aus dem Grundbuch (vgl. auch Beilage 51 des Vorlageberichts vom 27.11.2024 die mit "AB_***3***" bezeichnet ist und zwar das Tabellenblatt "Grundstücke").
Dass die Bf. Teile des Gebäudes ***4*** im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für kurze Zeiträume (durchschnittlicher Nächtigungszeitraum zwischen einer und sieben Nächten) an diverse Personen (auch) in den Jahren 2013 bis 2022 vermietet hat, ergibt sich den Unterlagen der Buchungsplattform ***8*** sowie den von der Gemeinde ***26*** übermittelten Unterlagen zur Tourismusabgabe (Beilagen 29 und 30 des Vorlageberichts vom 27.11.2024).
Die Anzahl der von der Bf. vermieteten Ferienwohnungen sowie des Doppelzimmers sowie die festgestellte Bettenanzahl ergeben sich aus den Angaben auf der Homepage der Bf. (***6***; vgl. Beilagen 67 bis 70 des Vorlageberichts vom 27.11.2024), den Ergebnissen der Nachschau durch die Finanzpolizei am 14.7.2022 sowie auch der Besichtigung durch die Prüferin im Zuge der Betriebsprüfung am 24.4.2023.
Dass in den überwiegenden Fällen in den Ferienwohnungen bzw. im Doppelzimmer nicht mehr als zwei Personen genächtigt haben, ergibt sich aus einer Auswertung der Buchungen mit einer gemieteten Ferienwohnung bzw. das Doppelzimmer über ***8***:
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Jahr
|
Anzahl Buchungsvorgänge mit einer gemieteten Ferienwohnung bzw. des Doppelzimmers
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in %
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2014
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21
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100%
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davon 18 mit zwei Gästen
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85,7%
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2015
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117
|
100%
| |
davon 19 ein Gast
|
| |
davon 62 zwei Gäste
|
| |
Summe: 91
|
77,78%
|
2016
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122
|
100%
| |
davon 18 ein Gast
|
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davon 61 zwei Gäste
|
| |
Summe: 79
|
64,75%
|
2017
|
78
|
100%
| |
davon 56 zwei Gäste
|
71,79%
|
2018
|
99
|
100%
|
2018
|
davon drei ein Gast
|
| |
davon 63 zwei Gäste
|
| |
Summe: 66
|
66,67%%
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2019
|
84
|
100%
| |
davon zwei ein Gast
|
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davon 48 zwei Gäste
|
| |
Summe: 50
|
59,52%%
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2020
|
28
|
100%
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davon 24 mit zwei Gästen
|
85,71%
Das lediglich für das Komfortzimmer und zwar entweder bis 2018 oder 2019 ein Frühstück im Preis inbegriffen war ergibt sich aus den Angaben auf der Homepage der Bf. und gibt es diesbezüglich auch keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse. Dass dieses für Gäste des Doppelzimmers angebotene Frühstück von den Gästen aber nicht immer in Anspruch genommen wurde und nur Feriengäste ein Frühstück konsumiert haben, die das Doppelzimmer gemietet hatten, nicht aber Arbeiter, die das Doppelzimmer gemietet haben, gründet sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag und entspricht es der Erfahrung, dass Arbeiter aufgrund des in der Regel frühen Beginnes ihres Arbeitstages das Frühstück entweder unterwegs oder erst in der ersten Pause am Arbeitsplatz einnehmen.
Der Umstand, dass für das Komfortzimmer entweder bis 2018 oder 2019 ein Frühstück im Preis und daher nicht mehr 2020 ergibt sich daraus, dass das Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, dass die Homepage der Bf. lange nicht aktualisiert wurde, durchaus der Lebenserfahrung entspricht, weil in Regel am Beginn des Internetauftritts die größte Aktivität entfaltet wird und Aktualisierungen bei kleineren Unternehmungen bzw. kleineren Vermietungen in sehr großen zeitlichen Abständen erfolgen. Auch unterscheidet sich der Internetauftritt des Jahres 2018 weder inhaltlich von jenem aus 2020 noch wurden neue Fotos der zu vermietenden Räumlichkeiten eingestellt.
Die Feststellung, dass sich Gäste in den Ferienwohnungen in der Regel selbst verpflegt - und zwar einschließlich des Frühstücks - haben, gründet sich zum einen auf die Ausstattung der Ferienwohnungen, die allesamt mit einer Wohnküche samt Kühlschrank ausgestattet sind (vgl. die Beilagen 67 bis 70 des Vorlageberichts sowie auf eines der Fotos, das von der Finanzpolizei bei der Nachschau am 14.7.2022 aufgenommen wurde). Auch aus den der Betriebsprüfung vorgelegten Umsatzlisten des Kontos der Bf. bei der ***Bank A*** Nr. ***23*** für die Jahre 2014 bis 2020 ergeben sich keine größeren bzw. kontinuierlichen Lebensmitteleinkäufe für eine größere Anzahl von Frühstücken. Ferner spricht die geringe Größe des für die Einnahme von Frühstücken vorgesehenen Raumes (13,4 m2) dagegen, dass regelmäßig Frühstücke an Gäste der Ferienwohnungen ausgegeben wurde. Aufgrund der relativ geringen Preise für eine Nächtigung für zwei Personen in einer der Ferienwohnungen (zB € 39,00 in der Vor- und Nachsaison bzw. € 47,00 in der Hauptsaison für die Ferienwohnungen ***13*** und ***14*** im Jahr 2018) ist davon auszugehen, dass die Ferienwohnungen von kostenbewussten Gästen in Anspruch genommen wurden, die nicht bereit waren einen Aufpreis für ein Frühstück zu bezahlen. Auch war die Bf. offenbar gar nicht vorbereitet, dass Gäste der Ferienwohnungen überhaupt ein Frühstück - gegen Aufpreis - in Anspruch nehmen könnten, wie die nachstehend wiedergegebene abgegebene Bewertung eines Mieters zeigt:
[...]
Wenn nämlich ein Unterkunftgeber damit rechnet, dass ein gegen Aufpreis angebotenes Frühstück auch in Anspruch genommen wird, würde dieser entsprechend vorsorgen, damit frisches Brot und Gebäck den Mietern der Ferienwohnung zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich, dass in der Regel von den Mietern der Ferienwohnung kein Frühstück gegen Aufpreis nachgefragt wurde und die Bf. daher in der Regel auch ein solches den Mietern der Ferienwohnung auch nicht angeboten hat. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Bf. auf der Online-Plattform ***8*** gar kein Frühstück gegen Aufpreis angeboten hat.
Die Feststellungen, dass die Bf. keinen "Frischbrotdienst" angeboten hat, sondern lediglich die Mieter der Ferienwohnungen bzw. auch des Doppelzimmers darauf hingewiesen hat, dass der örtliche Bäcker um circa 7:45 Uhr täglich zu einem bestimmten Platz in ***11*** kommt und dort seine Waren zum Kauf anbietet, gründet sich zum einen darauf, dass bei einem von der Bf. selbst organisierten Brötchenservice vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Brötchen liefernden Unternehmen und der Bf. vorliegen müssten und wurde das Vorliegen einer solchen Vereinbarung durch das Finanzamt nicht festgestellt noch liegen irgendwelche diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse vor zumal es in einem solchen Fall eine Umsatzbeteiligung der Bf. geben müsste. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Anpreisungen von Leistungen im Internet eher übertrieben formuliert werden und eine Darstellung im Internet, dass frisches Brot und Gebäck an einem bestimmten Standpunkt in ***11*** zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Bäcker erworben werden können, nicht unbedingt eine Positivwerbung für das Angebot der Bf. darstellen würde.
Folgende Feststellungen, nämlich
dass durch die Bf. keine tägliche Reinigung der gemieteten Zimmer erfolgte und auch die Betten von den Mietern selbst gemacht werden mussten
dass die Mieter den angefallenen Müll selbst trennen und in der Garage entsorgen mussten
dass in den Ferienwohnungen von der Bf. weder Getränke noch Speisen in den darin befindlichen Kühlschrank gegeben wurden, dh. der Kühlschrank zu Mietbeginn leer war und dass von den Mietern selbst für Verpflegung gesorgt werden musste
dass den Mietern auch keine Waschküche zur Verfügung gestanden ist
dass die Bf. keine Liegewiese, einen Spielplatz bzw. Möglichkeiten zur Ausübung von Sportaktivitäten oder einen Wellnessbereich wie zB eine Sauna angeboten hat bzw. solche Einrichtungen nicht vorhanden waren
gründen sich darauf, dass weder bei der Nachschau durch die Finanzpolizei am 14.7.2022 noch bei der Besichtigung durch die Prüferin am 24.4.2023 diesbezügliche Wahrnehmungen gemacht wurden und sich auch aus dem Internetaufritt (Homepage ***6***) irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben dass zB eine tägliche Reinigung der Zimmer bzw. der Ferienwohnungen insgesamt erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen vom Nebenleistungen durch die Bf. im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnungen bzw. des Doppelzimmers die belangte Behörde gemäß
§ 115 BAO den Nachweis zu erbringen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
3.1.1.: Zur Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013:
Der Abgabenanspruch der Einkommensteuer 2013 ist gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 entstanden. Gemäß § 209 Abs. 3 ist das Recht einen Feststellungsbescheid zu erlassen mit 10 Jahren, ab Entstehen des Abgabenanspruches, begrenzt (absolute Verjährung). Die absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar (vgl. Ritz/Koran, BAO7, Tz 36 zu § 209 mwN). Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten und steht der Berücksichtigung der Verjährung der Einkommensteuer 2013 nicht entgegen, dass weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Verjährung betreffend den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2013 releviert wurde (vgl. zB VwGH 19.12.2006, 2004/15/0163). Die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 ist nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, das ist der 31.12.2023, erst am 23.05.2024 erfolgt und war daher wegen eingetretener Verjährung nicht (mehr) zulässig. Daher ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 23.5.2024 wegen Verjährung ersatzlos aufzuheben.
3.1.2.: Zur Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2020:
Einleitend ist festzuhalten, dass soweit sich die Parteien des Beschwerdeverfahrens auf Aussagen in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 beziehen, auf die ständigen Rechtsprechung des VwGH zu verweisen ist, dass Erlässe des BMF keine für die Gerichte verbindliche Rechtsquelle darstellen (vgl. zB VwGH 28.6.2022, Ro 2022/13/0002; VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0100; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134) und wird daher in der Folge auf die Aussagen in den von den Parteien angeführten Randziffern der EStR 2000 nicht eingegangen.
Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn es sich um Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, handelt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988):
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
Ob im beschwerdegegenständlichen Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich die Tätigkeit der Bf. auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.
Diesbezüglich ist einleitend zu den Ausführungen der Bf. in den Schreiben vom 10.11.2024 und 12.11.2024 an das Finanzamt Österreich bzw. im Schreiben vom 10.12.2024 an das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass sich der Begriff des Gewerbebetriebes im Sinn des § 23 EStG 1988 nicht mit dem Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 GewO 1994 deckt (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0109; VwGH 11.7.2012, 2009/08/0121; VwGH 5.4.1989, 88/13/0064; Jakom/Peyerl, EStG 2024, Rz 7 zu § 23; Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, Tz 9 zu § 23 mwN). Es ist daher für die Beurteilung, ob die Bf. aus der in Rede stehende Vermietung der Bf. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 erzielt, von keiner rechtlichen Relevanz, ob die in Rede stehende Vermietung der Bf. einer Gewerbeberechtigung bedarf oder nicht.
Die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein machen die Betätigung nicht zu einer gewerblichen, es sei denn, die laufende Verwaltungsarbeit hätte ein solches Ausmaß, dass sie nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint. Insgesamt müssen zur bloßen Vermietung besondere, damit nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird. Eine solche weitere Tätigkeit wird vor allem in den typischen Fällen "gewerblicher" Beherbergung von Gästen in Hotels und Fremdenpensionen erbracht. Diese weitere Tätigkeit besteht insbesondere in der (angebotenen) Verpflegung der Gäste (sei es auch nur in der Form eines Frühstücks) und in der täglichen Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen). Wenn solche Tätigkeiten, wie die tägliche Verabreichung eines Frühstücks und die tägliche Wartung der Zimmer allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur im bescheidenen Ausmaß anfallen, so begründen auch sie keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb (vgl. zB VwGH 14.1.1986, 85/14/0092; VwGH 20.11.1989, 88/14/0230; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0024).
Es ist dabei nicht die Nebenleistung zur einzelnen Vermietung für die Zuordnung Vermietung bzw. Gewerbebetrieb entscheidend, sondern der Gesamtumfang der Nebenleistungen für die gesamte Tätigkeit (VwGH 5.10.1994, 94/15/0059). Daher führt das Anbieten von Frühstück für die Mieter des Doppelzimmers, wobei dies auch von Mietern des Doppelzimmers nur dann in Anspruch genommen wurde, wenn es sich nicht um Arbeiter gehandelt hat, nicht dazu, dass insgesamt von einer gewerblichen Vermietung auszugehen ist, weil die Mieter der Ferienwohnungen sich in der Regel selbst verpflegt haben und daher der Aufwand der Bf. für das Frühstück bezogenen auf die Gesamtheit der vermieteten Einheiten nur in sehr bescheidenen Ausmaß angefallen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bf. keine tägliche Wartung der Ferienwohnungen und des Doppelzimmers vorgenommen bzw. veranlasst hat.
Soweit die belangte Behörde ein Merkmal der Gewerblichkeit in der Vermietung über eine Onlineplattform erblickt, kann diese Ansicht vom Bundesfinanzgericht aufgrund der in sich schlüssigen Ausführungen der Bf. in der Beschwerde, wonach durch die Buchung der Mieter über die Plattform ***8*** Verwaltungsarbeit gegenüber früher weggefallen ist, nicht geteilt werden, weil das Anbieten der Ferienwohnungen und des Doppelzimmers über eine solche Plattform aufgrund der von ***8*** verwendeten Software zu einer schnelleren und einfacheren Abwicklung führt als wenn schriftliche - insbes. per E-Mail - und telefonische Buchungsanfragen erst aufeinander abgestimmt werden müssen, da die Plattform ***8*** einen umfassenden Überblick über die Buchungsanfragen bietet und daher per Knopfdruck (Mausclick) die Verfügbarkeit der Ferienwohnungen bzw. der Doppelzimmers für die Zeiträume für die die Buchung durch die Bf. bestätigt wird, gesperrt werden kann, sodass Doppelbuchen ausgeschlossen sind. Auch ist die belangte Behörde den diesbezüglichen Ausführungen der Bf. in der Beschwerde in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2024 sachverhaltsmäßig nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich auf ein Erkenntnis des VwGH (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144) verwiesen. Dieses Erkenntnis ist aber für die ertragsteuerliche Abgrenzung einer gewerblichen Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG 1988 nicht einschlägig, weil es zur Frage des Vorliegens einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinne des
§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ergangen ist und auch die belangte Behörde zu Recht davon ausgeht, das die gewerberechtliche Einstufung für die steuerliche nicht relevant ist (vgl. Seite 4 des Betriebsprüfungsberichts vom 24.5.2024: "Während früher auf die gewerberechtliche Genehmigung abgestellt wurde, ist mittlerweile die gewerberechtliche Einstufung für die steuerliche nicht mehr relevant"). Das Anbieten von Ferienwohnungen bzw. Zimmern über eine Online-Plattform könnte nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts nur dann für die Gewerblichkeit sprechen, wenn dies über mehrere solcher Plattformen erfolgt, weil dann die Buchungen über die verschiedenen Plattformen händisch abgeglichen werden müssen. Im gegenständlichen Fall hat die Bf. aber nur eine Online-Plattform - eben ***8*** - ab 2014 verwendet. Soweit in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass nach der Judikatur des VwGH die kurzfristige Abgabe von Ferienwohnungen auf eine gewerbliche Vermietung hindeuten würde, ist festzuhalten, dass der VwGH diese Ansicht nur für den Fall vertritt, dass eine größere Anzahl von eingerichteten Ferienwohnungen vermietet wird (vgl. zB VwGH 20.11.1989, 88/14/0230; VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127). Bei vier Ferienwohnungen und einem Doppelzimmer liegt aber eine größere Anzahl iS dieser Judikatur nicht vor.
Daher kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Bf. mit der Vermietung der vier Ferienwohnungen und des Doppelzimmers auch in den Jahren 2014 bis 2020 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 erzielt hat.
Die (relative) Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 1. Satz BAO für die Einkommensteuer grundsätzlich fünf Jahre ab Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und wird dann, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden, um ein Jahr verlängert (§ 209 Abs. 1 1. Satz BAO). Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 2. Satz BAO). Soweit eine Abgabe hinterzogen wird, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs. 2 2. Satz BAO).
Betreffend die Jahre 2017 bis 2020 ist jedenfalls schon gemäß § 207 Abs. 1 1. Satz keine Verjährung eingetreten, wobei für 2017 der Erstbescheid am 14.5.2020 bzw. für 2018 der Erstbescheid am 4.10.2019 ergangen ist und durch die in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführte Außenprüfung entsprechende Verlängerungshandlungen gesetzt wurden.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 ist hingegen zu prüfen, ob von der verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bf. (auch) in den Jahren 2014 bis 2016 - neben ihren Pensioneinkünften aus nichtselbständiger Arbeit - weiters auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezog, welche sie für die Jahre 2014 bis 2016 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat. Die Bf. als Abgabepflichtige war gemäß § 41f EStG 1988 zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, in dem die jährlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben gewesen waren, zumal diese den jährlichen Betrag von 730,00 € (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) jeweils überstiegen haben. In Folge der nicht eingereichten Einkommensteuererklärungen, in denen die von der Bf. erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären gewesen sind, ist die Bf. ihrer gesetzlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen
Nach unstrittiger Aktenlage erlangte die Abgabenbehörde erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen für 2014 bis 2016 (jeweils 30.6. des Folgejahres bei Einreichung über Finanzonline; § 134 Abs. 1 2. Satz BAO; sonst: 30. April des Folgejahres) Kenntnis von den Einkünften aus Vermietung und somit von der Entstehung der (konkreten) Abgabenansprüche dem Grunde nach und konnte die Bf. damit die durch die unstrittig nicht erfolgte Einreichung entsprechender Einkommensteuererklärungen eine strafbare Abgabenverkürzung bewirken. Die Bf. war vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zwar hinsichtlich ihrer lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bereits steuerlich erfasst; allerdings hat die Abgabenbehörde - das zuständige Team der betrieblichen Veranlagung - erst 2022 aufgrund von Anzeigen (siehe die Beilagen 1 und 2 des Vorlageberichts des Finanzamtes vom 27.11.2024), somit nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen für die Einkommensteuer 2014 bis 2016, von der Vermietung der vier Ferienwohnungen und des Doppelzimmers erfahren. Die (objektive) Abgabenhinterziehung ist somit vollendet, hat doch die Abgabenbehörde in Unkenntnis von der Entstehung der konkreten Abgabenansprüche die Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 nicht bis zum jeweiligen 30. April bzw. 30. Juni des jeweiligen Folgejahres in gesetzlicher Höhe festsetzen können. Die Bf. hat die diesbezüglichen Einkünfte nicht offengelegt, weshalb für 2014 bis 2016 keine Einkommensteuer vorgeschrieben wurde.
Zur subjektiven Tatseite ist hierauf zu verweisen, dass die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz erfordert, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach festgehalten, dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der Steuerpflicht hinsichtlich inländischer Einkünfte auch einem steuerrechtlichen Laien bewusst sein muss bzw. kann dieses Wissen bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person jedenfalls vorausgesetzt werden (ua. VwGH 25.3.1999, 97/15/0056; VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150).
Im Beschwerdefall kann für die Bf. nichts anderes gelten und wird dies in der Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt. Wer als Vermieter mehrerer Ferienwohnungen bzw. eines Doppelzimmers tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten.
Im Hinblick auf die seit mindestens 2008 (vgl. die Angaben der Bf. im Rahmen der Nachschau durch die Finanzpolizei am 14.7.2022 "seit ca. 15 Jahren") bis dato bestehende Vermietungstätigkeit (im Umfang von mehreren Ferienwohnungen und eines Doppelzimmers), auf die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen bzw. auf die jährlich erzielten (Miet)Einnahmenüberschüsse über die Betriebskosten und sonstigen Ausgaben ist auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung auszugehen und ist auch hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre 2014 bis 2016 keine Verjährung eingetreten.
Hinsichtlich der Höhe der von der Bf. erzielten Einkünfte ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall sowohl die Einnahmen als auch die Werbungskosten zum Teil gemäß
§ 184 BAO zu schätzen waren.
§ 184 BAO bestimmt folgendes:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. zB Ritz/Koran, BAO7, Tz 12 zu § 184 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des VwGH).
Im gegenständlichen Fall wurden im Rahmen der Betriebsprüfung von der Bf. nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Grundlagen für die Ermittlung der Einnahmen und Werbungskosten aus der in Rede stehenden Vermietung sind, wobei für die Jahre 2014 bis 2016 sogar gar keine Aufzeichnungen über die angefallenen Werbungskosten vorgelegt wurden. Jedenfalls wurden keine Rechnungen über die erfolgten Vermietungen oder sonstige Aufzeichnungen über die Zimmervermietungen für den gesamten Zeitraum 2014 bis 2020 vorgelegt.
Besonders schwer wiegt, dass trotz fast ausschließlich erfolgter Barzahlung der von der Bf. vereinnahmten Mieten keinerlei Belege - insbesondere Rechnungen - vorgelegt wurden und auch ab 2016 diese Barumsätze nicht mittels Registrierkasse erfasst wurden und in der Regel auch keine Belege über die erhaltenen Barzahlungen an die Mieter ausgestellt wurden.
Es war daher eine Einnahmenzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 50% der von Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung bekanntgegebenen Bareinnahmen vorzunehmen. Ziel der Schätzung ist es nämlich, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen zu richten (vgl. zB VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Angesichts der unterlassenen Offenlegung von über Buchungen über die Plattform ***8*** bezogenen Einnahmen von € 140.700,60 in den Jahren 2014 bis 2022 sowie fehlenden Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung und dem Großteil der Aufwendungen ist davon auszugehen, dass weitere Einnahmen nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden sind. Es liegt im Wesen der Zuschätzung, dass pauschal dem Umstand Rechnung getragen werde, dass nicht sämtliche Einnahmen erklärt worden sind. Die mit der Schätzung verbundenen Unsicherheiten hat jeder Steuerpflichtige, der Anlass zur Schätzung gibt, auf sich zu nehmen (vgl. zB VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).
Gegenständlich orientiert sich der Sicherheitszuschlag - in Übereinstimmung mit der von der Betriebsprüfung durchgeführten Schätzung - an den am 18.4.2023 durch die Bf. vorgelegten Erlösen, da es sich dabei gerade um den Bereich handeln würde, bei dem die groben Mängel (fehlende Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung, Aufwendungen großteils durch Schätzungen) festgestellt hätten werden können. Aufgrund der Internetauftritte (eigene Homepage, ***7***) sowie der Erlöse am Bankkonto 2017 muss davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich auch noch nicht erklärte Einkünfte in bar erzielt worden sind.
Hinsichtlich der Höhe der von der Bf. erzielten Einnahmen aus der Vermietung sowie der angefallenen Werbungskosten schließt sich das Bundesfinanzgericht bis auf die nachstehend wiedergegebenen Änderungen an die durch die Betriebsprüfung vorgenommene Ermittlung (Beilage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Mai 2024) an. Der Umstand, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nunmehr Einnahmen gemäß § 15 EStG 1988 statt Betriebseinnahmen gemäß § 4 EStG 1988 und Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 statt Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzusetzen sind, führt grundsätzlich zu keiner Änderung, weil die von der Betriebsprüfung erfolgte Gewinnermittlung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 gewesen ist für die das Zufluss-/Abflussprinzip gleichermaßen gilt wie im außerbetrieblichen Bereich. Überdies wurde in der Beschwerde ausdrücklich angeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht der Höhe nach angefochten werden.
Der Höhe nach sind aufgrund des Umstandes, dass von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen ist, folgende Änderungen der Höhe nach gegenüber den angefochtenen Bescheiden vorzunehmen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 beträgt die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage.
Daher vermindert sich die Absetzung für Abnutzung für die für die Vermietung verwendeten Gebäudeteile auf € 2.836,80.
Außerdem steht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kein Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 zu.
Daher ergibt sich folgende Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Einkünften aus Gewerbetrieb laut angefochtenen Bescheiden:
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Jahr
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AfA-Reduzierung
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Wegfall Gewinnfreibetrag
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Summe Erhöhung
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2014
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€ 1.891,20
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€ 383,36
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€ 2.274,56
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2015
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€ 1.891,20
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€ 1.199,75
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€ 3.090,95
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2016
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€ 1.891,20
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€ 1.434,94
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€ 3.326,14
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2017
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€ 1.891,20
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€ 671,36
|
€ 2.562,56
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2018
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€ 1.891,20
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€ 1.534,03
|
€ 3.425,23
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2019
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€ 1.891,20
|
€ 2.374,65
|
€ 4.265,85
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2020
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€ 1.891,20
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€ 610,54
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€ 2.501,74
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Jahr
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut angefochtenen Bescheiden
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Bundesfinanzgericht
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2014
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€ 2.565,57
|
€ 4.840,13
(2.565,67 + 2.274,56)
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2015
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€ 8.029,13
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€ 11.120,08
(8.029,13 + 3.090,95)
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2016
|
€ 9.603,06
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€ 12.929,20
(9.603,06 + 3.326,14)
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2017
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€ 4.492,97
|
€ 7.055,53
(4.492,97 + 2.562,56)
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2018
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€ 10.266,21
|
€ 13.691,44
(10.266,21 + 3.425,23)
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2019
|
€ 15.891,86
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€ 20.157,71
(15.891,86 + 4.265,85)
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2020
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€ 4.085,99
|
€ 6.587,73
(4.085,99 +2.501,74)
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der Frage, ob die Privatzimmervermietung die Grenzen der Vermögensverwaltung verlässt, hatte im Beschwerdefall im Rahmen der Beweiswürdigung bezogen auf das konkret vorliegende Geschehen und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Bei dieser Beurteilung orientiert sich das vorliegende Erkenntnis an der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es lag sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 14. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100816/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100816.2024
- Stammnummer
- 147272
- Gültig
- 14.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF