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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100816/2024

Privatzimmmervermietung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100816/2024vom 14.01.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Attergau-Treuhand Spitzer Unternehmens- und Steuerberatung GmbH, Attergaustraße 8, 4880 St.Georgen/Attergau, über die Beschwerde vom 23. Juni 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2024 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 23.5.2024 wird ersatzlos aufgehoben. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 23.5.2024 für die Jahre 2014 bis 2020 werden wie folgt abgeändert: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2014 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 5.676,84 € 4.840,13 € 10.456,97 € | Einkommensteuer | 0,00 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2015 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 5.773,32 € 11.120,08 € 16.833,40 € | Einkommensteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 1.729,19 € - 0,19 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 1.729,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2016 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 5.842,56 € 12.929,20 € 18.711,76 € | Einkommensteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 1.599,12 € - 0,12 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 1.599,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2017 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 5.889,24 € 7.055,53 € 12.854,90 € | Einkommensteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 63,73 € 0,27 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 64,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2018 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 6.018,84 € 13.691,44 € 19.635,28 € | Einkommensteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 1.922,35 € - 0,35 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 1.922,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2019 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 6.175,32 € 20.157,71 € 26.258,03 € | Einkommensteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 4.240,31 € - 0,31 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 4.240,00 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2020 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuerndes Einkommen | 6.472,88 € 6.587,73 € 12.985,61 € | Einkommensteuer | 0,00 € | | | | | | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wurde im Zeitraum 18.4.2023 bis 15. Mai 2024 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2022 durchgeführt. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurden durch die Prüferin folgende Feststellungen getroffen (vgl. den Bericht gemäß § 150 BAO vom 24. Mai 2024): Tz. 1 nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Sachverhaltsdarstellung: Geprüft wurden ***1*** (***2***) und die Bf. (***BF1StNr1***). Herr und Frau ***3*** würden 4 Ferienappartments und ein Doppelzimmer in Ihrem Haus in ***4***, ***5*** vermieten. Beworben würden die Zimmer It. Internetrecherche auf der eigenen Homepage (***6***), auf ***7*** sowie auf ***8***. Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am ***9***2022 hätte die Bf. angegeben, dass sie und ihr Mann seit 40 Jahren gemeinsam eine Vermietung von Ferienwohnungen, früher Zimmervermietung betreiben. Es würden 4 Ferienwohnungen mit 3 Betten und ein Zimmer mit 2 Betten vermietet, dh. insgesamt 14 Betten. Preise würden sich nach Saison gestalten, vermietet werde an Urlauber und Arbeiter. Laut ihrer Aussage würde es keine zusätzlichen Dienstleistungen geben, dh. weder Verpflegung noch Extrakosten für Bettwäsche oder Reinigung. Dies wäre im Preis bereits inbegriffen. Die Mieteinnahmen würden von ihr ausschließlich bar kassiert. Rechnungen würden nur auf Verlangen des Gastes händisch erstellt, aber keine Kopie aufbewahrt werden. Jeder Gast werde bei dem Gemeindeamt mit dem Meldezettel angemeldet. Für diese Meldezettel hätte die Bf. Kopien aufbewahrt. Bei Prüfungsbeginn am 18.4.2023 in der Steuerberatungskanzlei ***10*** wäre eine Einkunftsermittlung vorgelegt worden, welche von einer Liebhabereibeurteilung ausgeht. Belege betreffend Ausgaben hätten nur teilweise vorgelegt werden können, der Großteil der Ausgaben würde auf Schätzungen basieren. Im Hinblick auf die Erlöse wären nur 2 Notizblätter vorgelegt worden, welche die Einnahmen pro Jahr darstellen würden. Die Einnahmen hätten nicht näher untermauert werden können, es würde sich hierbei lediglich um Erlöse/Jahr handeln. In welchem Zeitraum die Zimmer von wem gemietet wurden hätte nie belegt werden können. Am 24.4.2023 hätte die Betriebsbesichtigung im Haus der Familie ***3*** in ***11*** stattgefunden. Es wären die 4 Ferienwohnungen und das Doppelzimmer besichtigt worden. Das Erdgeschoss als auch die 2-3 Räume im 1. Obergeschoss würden privat verwendet werden. Das 2. OG würde komplett betrieblich genutzt werden. Da laut Homepage jede Ferienwohnung einen Namen hätte (***12***, ***13***, ***14***, ***15***), wäre im Rahmen der Besichtigung nachgefragt worden, welche Ferienwohnung welchen Namen trägt. Diese Frage wäre von der Bf. nicht beantwortet worden. Es hätte zu keiner Ferienwohnung der dazugehörige Name genannt werden können. Nach mehrmaligem Nachfragen seitens der BP betreffend Aufzeichnungen zur Zimmervermietung wäre von der Bf. erklärt worden, dass es diese nicht geben würde und sie sämtliche Daten bezüglich der Daten und Dauer der Vermietungen im Kopf hätte. Auch ein Kalender werde It. der Bf. nicht geführt. Die vom Steuerberater übermittelten Erlöse wären von ihr anhand der Meldezettel für die Tourismusabgabe erstellt worden. Trotz Einwand seitens der BP, dass dies äußerst unrealistisch sei, sämtliche Daten betreffend der Zimmervermietungen, welche auch oft mehrere Wochen im Voraus gebucht werden im Kopf zu haben und sich zu merken welches der Zimmer/Appartements von wie vielen Personen in welchem Zeitraum belegt ist, wäre strikt auf dieser Aussage beharrt und kein Kalender oder ähnliches vorgelegt worden. Auch die Auswertungen von der Plattform ***8*** wären abverlangt worden. Laut Aussage der Bf. am 24.4.2023 wären jedoch über ***8*** keine Einkünfte erzielt worden. Die Plattform würde lediglich der Werbung dienen. Nach Einwand der BP, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits über 60 Bewertungen auf dieser Plattform gegeben habe (teilweise auch mit Reaktionen auf die Bewertungen seitens der Vermieter), wäre dennoch auf der vorherigen Aussage bestanden worden. Ebenso wäre mitgeteilt worden, dass die Bf. sich im System von ***8*** nicht auskennen würde und sie daher auch keine Auswertungen vorlegen könne. Auf die Nachfrage, ob Rechnungen ausgestellt werden, wäre von der Bf. die Aussage gekommen, dass sie diese für die Gäste erstellen würde, aber für sich keine Kopie aufbewahren würde. Grundsätzlich würden jedoch keine Rechnungen ausgestellt werden und somit könnten auch keine vorgelegt werden. Aufgrund der widersprüchlichen Aussage der Pflichtigen betreffend der Plattform ***8*** wäre seitens der BP die internationale Amtshilfe in Anspruch genommen worden. Diese würde die Aussage der Bf. vollends widerlegen, da It. übermittelter Unterlagen der ***EU-MS*** Finanzbehörde über die Einnahmen der Bf. über die Plattform ***8*** während des Prüfungszeitraumes 2013 - 2022 Erlöse in Gesamthöhe von 140.700,60 € alleine durch die Vermietung der Zimmer über nur diese Plattform erwirtschaftet worden wären. Von den von ***8*** übermittelten Unterlagen wäre der Bruttotransaktionswert (bezahlter Preis inkl. aller kommissionierbaren und nicht kommissionierbaren extra Gebühren und Steuern) als Einnahmen herangezogen worden und gleichzeitig wären die verrechneten Kommissionen als Ausgaben in Abzug gebracht worden, siehe Beilage 1. Aus dem Vertrag mit ***8*** werde bestätigt, dass die Gäste in der Unterkunft nur bar bezahlen können, wie es auch in der Anzeige auf ***8*** dargestellt werde. Auch in Bewertungen würde erwähnt werden, dass Gäste teilweise von den Vermietern zum nächsten Bankomaten gefahren wurden um Geld abheben zu können. Am 20.2.2024 wären die Ergebnisse samt Einkünften der Zimmervermietung über ***8*** dem Steuerberater präsentiert worden. Bei den Erlösen It. Aufzeichnung der Bf. wären die höheren Erlöse herangezogen worden, da diese bei den beiden vorgelegten Blättern der Erlöse pro Jahr differiert hätten. Ebenso wären sämtliche Bankauszüge des im Vertrag mit ***8*** angegebenen Kontos angefordert worden. Der Privatanteil wäre insoweit verändert worden, als dass auch die Räumlichkeiten (51,57 m2) von Frau ***16*** (Großmutter) als Fläche des Privatanteils berücksichtigt worden wären. Am 23.04.2024 wäre der Akteneinsicht von Herrn und Frau ***3*** stattgegeben worden. Es wären sämtliche Unterlagen betreffend der internationalen Amtshilfe ausgehändigt worden. Ebenso ein Vorhalt mit letzter Frist zum 30.04.2024 betreffend Vorlage der Kontoauszüge. Die Unterschrift des Vorhalts wäre verweigert worden, der Vorhalt wäre jedoch in Kopie mitgegeben worden. Vom Steuerberater wären am 26.4.2024 sämtliche Kontoauszüge übermittelt worden. Aus den Kontoauszügen würde hervorgehen, dass im Jahr 2017 insgesamt 8.401 € an Einnahmen von diversen Firmen und Privatpersonen betreffend Nächtigungen am Konto der Bf. eingegangen wären. Diese Erlöse wären nicht mit jenen aus ***8*** gedeckt und würden somit ebenso hinzugerechnet werden. Im Rahmen der Besprechung vom 8.5.2024 wäre vom Steuerberater eine Einkünfteermittlung samt der Einkünfte aus ***8***, der Einkünfte It. Notizzetteln pro Jahr der Bf. und jener Einkünfte auf das Bankkonto im Jahr 2017 vorgelegt worden. Ebenso wären pro Jahr in der Berechnung einige geschätzte Ausgaben geltend gemacht worden, wie zB Bettwäsche, KM-Gelder, Instandhaltung und Instandsetzung einer Hackgutanlage, Wasseruntersuchung, Einlage Traktorstunden, Kranstunden und Wasser aus dem Hausbrunnen, sowie Bankspesen/Kontoführung. Belegt wären von sämtlichen angesetzten Ausgaben nur die Anschaffung einer Hackgutanlage als auch die Bankspesen/Kontoführung worden. Somit würde auch ein Großteil der nun noch nachgereichten Aufwendungen auf Schätzungen beruhen. Rechtliche Würdigung: Aufgrund der oben angeführten Sachverhaltsdarstellung und der folgenden Erläuterungen würden die Einkünfte aus der Zimmervermietung von der BP als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet werden. Es würden 4 Appartements und ein Doppelzimmer vermietet werden. Lt. bisheriger Darstellung auf ***8*** könnten insgesamt 14 Gäste beherbergt werden: FEWO ***12*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett (Schlafsofa) FEWO ***13*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett (lt. Foto Homepage) FEWO ***14*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett (lt. Foto Homepage) FEWO ***15*** mit 1 Doppelbett und 1 Einzelbett (Lt. Foto Homepage) Doppelzimmer (Komfortzimmer) mit 1 Doppelbett und 1 Schlafsofa das würde insgesamt eigentlich sogar 15 Betten heißen. Lt. Internetrecherche mit der Waybackmachine Stand vom 27.11.2021 würde bei 3 Ferienwohnungen eine Personenanzahl von 3 Personen und 1 Ferienwohnung mit 4 Personen angegeben werden. Ebenso das Doppelzimmer für 2-3 Personen laut Fotos mit einem Doppelbett und einem Einzelbett (Schlafsofa). Somit eine Gesamtzahl von 16 Betten. In der Anzeige auf ***7*** würden 4 Ferienwohnungen mit einer Personenanzahl von 2-5 angegeben werden. Dort würden sogar 2 vermietete Zimmer - ein Doppel- und ein Einzelzimmer - aufscheinen. Dass die Bettenanzahl über 10 beträgt, sollte somit klar widerlegt sein. Auf sämtlichen Plattformen würde man die Info erhalten, dass nur bar bezahlt werden kann. Aktuell würden auf der Homepage (lt. Waybackmachine bereits seit mindestens 15.08.2022) nur mehr die 4 Ferienappartements mit maximal 10 Betten beworben werden. Ein Doppelzimmer wäre dort nicht mehr zu finden. Während früher auf die gewerberechtliche Genehmigung abgestellt worden, wäre mittlerweile die gewerberechtliche Einstufung für die steuerliche nicht mehr relevant. Bei der Abgrenzung gewerbliche Vermietung zu Vermietung und Verpachtung wäre im Einzelfall zu beurteilen, ob die Tätigkeit vom Umfang über eine normale Verwaltungstätigkeit wie sie bei Vermögensverwaltung üblich ist, hinausgeht (vgl. VwGH Ra 2021/13/0127). Die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters würde insbesondere in der angebotenen Verpflegung der Gäste und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks und in der täglichen Wartung der Zimmer bestehen (VwGH 2008/15/0060). Gerade die Vermietung über eine Onlineplattform würde somit das Indiz für die gewerbliche Tätigkeit darstellen (Kohler/Wakounig/Berger/Aumayr/Reinold, Steuerleitfaden zur Vermietung, 10. Aufl., Kapitel 2.4.4) Eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, wäre nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordern würde, die ihr betrieblichen Charakter verleihen würde (EStR Rz 5435) Im Jahr 2019 (letztes Jahr vor Corona) wären über ***8*** insgesamt 85 Buchungen abgerechnet worden. Die Aufenthaltsdauern wären 1 Aufenthalt zu 12 Nächten, 1 Aufenthalt zu 10 Nächten, alle anderen zwischen 1 und 7 Nächten gewesen. Die Buchungen hätten 1-4, ein einziges Mal 5 Personen betroffen. Bei der Gemeinde wären in diesem Jahr (für Ortstaxe) 27 Buchungen angezeigt worden, dort wäre die längste Buchung über 7 Tage gewesen und es wären 1 - 3 Personen gemeldet worden. Gesamt wären sohin alleine nach den aufgezeichneten Buchungen über 100 Buchungen in diesem Jahr gewesen, keine davon hätte länger als 2 Wochen, und nur zwei länger als eine Woche gedauert. Eine Zusammenarbeit mit Onlineplattformen würde für sich schon zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. So müsse regelmäßig überprüft werden, ob (insbesondere kurzfristige) Buchungen über die Plattform erfolgt sind, belegte Zimmer müssten auf der Plattform gesperrt werden um Doppelbuchungen zu verhindern, weiters müsse die Abrechnung darauf Rücksicht nehmen ob die Buchung über die Plattform oder anderweitig (wie laut vorgelegten Bareinnahmen oder Bankeingängen) erfolgt wäre. Darüber hinaus hätte es bei der Pflichtigen die Möglichkeit der Verpflegung (Frühstück) sowie einen Frischbrotdienst gegeben. Auch aus diesem Grund wäre (bei mehr als 10 Betten) die Tätigkeit daher als solche zu beurteilen, deren Aufwand über die Verwaltungstätigkeit einer reinen Vermögensverwaltung hinausgehen würde. Dass es die Möglichkeit der Verpflegung geben würde, würde aus diversen Bewertungen hervorgehen. Ebenso wäre in einer Skizze über einen Grundriss des Gebäudes ein Frühstücksraum in der Größe von ca 14 m2 angegeben. In der Waybackmachine der Homepage ***6*** vom 9.4.2018 wäre der Preis des Doppelzimmers inkl. Frühstück angegeben worden. Ebenso würde die Info, dass Frühstück zugebucht werden könne, erscheinen und es auf Wunsch täglich gratis Frischbrotdienst geben würde. In der Waybackmachine mit Stand 7.8.2020 wäre auf der Homepage beim Doppelzimmer sogar ein Foto vom gedeckten Frühstückstisch zu sehen. Lt. Waybackmachine mit Stand vom 27.11.2021 würde dann kein Frühstück mehr erscheinen und auch die Info, dass Frühstück zugebucht werden könne und es auf Wunsch täglich gratis Frischbrotdienst geben würde wäre nicht mehr ersichtlich. Bei der Besprechung am 8.5.2024 wären vom Steuerberater Argumente vorgelegt worden, welche gegen einen Gewerbebetrieb sprechen würden, dort würde unter anderem erwähnt werden, dass keine tägliche Reinigung der Zimmer und auch kein Bettenmachen erledigt werde. Ebenso wäre der Müll lt. Herrn und Frau ***3*** selbst zu trennen und in der Garage zu entsorgen. Auch würde angegeben werden, dass keine Abgabe von Frühstück erfolgen würde. Diese "Argumente" würden Aussagen der Partei darstellen, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen wären. Da aber in mehreren Punkten (keine Abgabe von Frühstück, keine Umsätze über die Plattform ***8***, ausschließliche Erzielung von Bareinnahmen) die Angaben der Pflichtigen der Wirklichkeit widersprechen würden, wäre die Glaubwürdigkeit aller Aussagen in Zweifel zu ziehen. Aus der Zusammenschau der Sachverhaltselemente (kurzfristige Vermietungen, Nebenleistungen möglich, mehr als 10 Betten, Anbieten über Onlineplattform) würde sich eine über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit ergeben, so dass diese steuerrechtlich als gewerbliche Vermietung zu qualifizieren wäre. Die AfA des Gebäudes wäre dementsprechend mit 2,5 % angesetzt worden. (Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.5.2024) Den Argumenten des Steuerberaters betreffend der Zurechnung der Einkünfte zu 100% an die Bf. lt. Besprechung vom 8.5.2024 könne Folge geleistet werden. Die steuerlichen Auswirkungen wären der Beilage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.5.2024 zu entnehmen, wobei im Rahmen der Betriebsprüfung für die Gewinnermittlung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zugrunde gelegt wurde. Tz. 2 Zuschätzung Liegen formelle Mängel vor um die sachliche Richtigkeit von Büchern und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, wären die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Gem. § 184 (1) BAO wären die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Gem. § 184 (3) BAO wäre ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang werde auf die Feststellungen in Tz 1 verwiesen, aus denen hervorgehen würde, dass die Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt werden hätten können. Die Aufzeichnungen die vorgelegt werden hätten können (zB Erlöse nur pro Jahr, ohne nähere Aufstellung, Großteil der Ausgaben geschätzt), würden aber nicht den Anfordernissen und Formvorschriften entsprechen. Ziel der Schätzung wäre es, jenem Sachverhalt nahe zu kommen, der von den Abgabentatbeständen als rechtsbedeutsam festgelegt wird. Es solle dadurch ein Näherungsergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen wäre, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätte. Es wären daher, wie in § 184 BAO ausgeführt, alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Wahl der Schätzungsmethode würde der Abgabenbehörde grundsätzlich freistehen (vgl. VwGH 18.7.2001, 98/13/0061). Im gegenständlichen Prüfungsfall wäre die Schätzung mit Hilfe einer Zuschätzung auf die erklärten Erlöse durchgeführt worden. Die angewandte Methode würde zu den Elementen der Schätzung gehören, es könne angenommen werden, dass bei fehlenden Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung und dem Großteil der Aufwendungen, Nichterklärung sämtlicher Einkünfte durch ***8***, nicht erklärte Bankerlöse und Falschbehauptung betreffend der Ausgabe von Frühstück weitere Vorgänge nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden wären. Es würde im Wesen der Zuschätzung liegen, dass pauschal dem Umstand Rechnung getragen werde, dass nicht sämtliche Einnahmen erklärt worden wären. Die mit der Schätzung verbundenen Unsicherheiten hätte jeder Steuerpflichtige, der Anlass zur Schätzung gibt, auf sich zu nehmen. Die Höhe würde davon abhängen, in welchem Ausmaß sich die eben angeführten allgemeinen Annahmen in einem konkreten Fall aufdrängen würden. Gegenständlich würde sich der Sicherheitszuschlag an den am 18.4.2023 vorgelegten Erlösen orientieren da es sich dabei gerade um den Bereich handeln würde, bei dem die groben Mängel (fehlende Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung, Aufwendungen großteils durch Schätzungen und Falschbehauptung betreffend der Ausgabe von Frühstück) festgestellt hätten werden können. Aufgrund der Internetauftritte (eigene Homepage, ***7***) sowie der Erlöse am Bankkonto 2017 müsse davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich auch noch nicht erklärte Einkünfte in bar erzielt worden wären. Aufgrund der Nichtvorlage und des Nichtvorhandenseins der Grundaufzeichnungen könnten die tatsächlichen Zahlen jedoch nicht mehr erörtert werden. Die Höhe des Sicherheitszuschlags werde für die Wirtschaftsjahre 2013 - 2022 mit jeweils 50% der am 18.4.2023 erklärten Erlöse angesetzt und aufgerundet. Gem. § 115 (1) BAO würde für Abgabenbehörden eine amtswegige Ermittlungverpflichtung bestehen. Dieser wäre die Betriebsprüfung hinreichend nachgekommen, da intensiv an der Aufklärung der nichterklärten Erlöse gearbeitet worden wäre. Dem gegenüber würde die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gem. § 119 BAO stehen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hätte der Abgabepflichtige die dargelegten Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung würde in Betracht kommen, wenn dem Abgabepflichtigen ein Nachweis nicht zumutbar wäre und würde die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraussetzen. Nach § 167 (2) BAO hätte die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung würde die Betriebsprüfung aufgrund der sich aus den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindrucks zum Schluss kommen, dass die Anwendung des angeführten Sicherheitszuschlags aufgrund der nicht erklärten Erlöse der Plattform ***8*** und der zahlreichen weiteren Mängel (wie fehlende Grundaufzeichnungen, widersprüchliche Aussagen zu Frühstück, Bareinnahmen und Erlösen aus ***8*** etc. ) gerechtfertigt erscheinen würde. Die betragliche Höhe wäre der Beilage 1 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung am 15.5.2024 zu entnehmen. Tz. 3 Registrierkassenpflicht Es werde festgehalten, dass die seit 1.1.2016 geltende Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht nicht eingehalten worden wäre. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse würde bestehen, wenn die Jahresumsätze 15.000,- € und die Barumsätze 7.500,- überschreiten. Dies wäre durchgehend seit Bestehen der Registrierkassenpflicht im Jahr 2016 der Fall. Seit 1.1.2016 würde ebenso die Verpflichtung bestehen bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Am 23. Mai 2024 erließ das Finanzamt Österreich den Prüfungsfeststellungen folgende Einkommensteuerbescheide unter anderem für die Jahre 2013 bis 2022. Für die Jahre 2013 bis 2015 sowie 2020 hat es sich dabei um Erstbescheide gehandelt. Für die Jahre 2016 bis 2019 sind gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu folgenden Zeitpunkten Bescheide erlassen worden (antraglose Arbeitnehmerveranlagung): | Jahr | Datum Bescheid | 2016 | 11.6.2019 | 2017 | 14.5.2020 | 2018 | 4.10.2019 | 2019 | 10.8.2020 Hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2019 sind am 23.5.2024 auch Bescheide ergangen mit denen die Verfahren betreffend Einkommensteuer gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen wurden. In diesen Bescheiden wurde hinsichtlich der Gründe für die Wiederaufnahme auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 15.5.2024 verwiesen und finden sich im Betriebsprüfungsbericht zum Punkt Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO folgende Ausführungen: Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wären Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich gemacht hätten. Die Kenntnis der in den bezeichneten Feststellungen bzw. in der gesonderten Begründung angeführten Wiederaufnahmetatbestände (gem. § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO) hätte allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt. In der Folge wird betreffend die Einkommensteuern 2016 bis 2019 sowohl auf die Tz. 1 als auch die Tz. 2 des BP-Berichts verwiesen. Die Wiederaufnahme wäre unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung wäre dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen im Sinne des § 303 BAO wären ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH vom 23.4.1998, 05/15/0108 und die dort angeführte Judikatur, vom 19.11.1998, 96/15/0148 und vom 26.7.2000, 95/14/0094). Im Zuge der Betriebsprüfung wäre gemäß § 303 Abs. 1 BAO eine Wiederaufnahme der Einkommensteuer-Bescheide der Jahre 2016 - 2019 erfolgt, da der in Tz. 1 und 2 angeführte Sachverhalt aus der Abgabenerklärung und den Beilagen des Veranlagungsjahres nicht hervorgekommen wäre und es sich somit um neue Tatsachen für die Abgabenbehörde handeln würde. Im vorliegenden Fall wäre für die Ermessensübung entscheidend, dass anlässlich der Außenprüfung Feststellungen von erheblichem Ausmaß getroffen worden wären. Angesichts der gegebenen Unrichtigkeit der bestehenden Abgabenbescheide 2016 - 2019 wären berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen, die in der Lage wären diese Ermessensübung aufgrund von Billigkeitsüberlegungen zu beeinflussen, nur schwer denkbar. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Daher wäre bei der Vornahme der Wiederaufnahme dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, der auf die Herstellung der Rechtsrichtigkeit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerichtet ist, gegenüber dem Prinzip der Billigkeit, das insbesondere die Partei in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides stützen soll, der Vorrang einzuräumen. Am 23. Juni 2024 erhob die Bf. in zwei gesonderten via Finanzonline eingebrachten Anbringen Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2022 vom 23.5.2024 und zwar hat das eine Anbringen die Jahre 2013 bis 2020 und das andere die Jahre 2021 und 2022 betroffen. In den Beschwerden wurde die Qualifizierung der Einkünfte betreffend die vier Ferienwohnungen und das Doppelzimmer als solche aus Vermietung und Verpachtung anstatt Gewerbebetrieb beantragt und wurden die Beschwerden wie folgt begründet: Mit den angefochtenen Erstbescheiden wären auf Basis der stattgefundenen Betriebsprüfung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden. Wie die Bf. bereits im Prüfungsverfahren angekündigt hätte, könne die Bf. diese Zuordnung als gewerbliche Einkünfte nicht hinnehmen. Nicht die Besteuerungsgrundlagen würden hinsichtlich der Höhe angefochten werden, sondern nur die Einordnung in die Einkunftsart Gewerbe. Die Frage der Abgrenzung zwischen Vermietung und Verpachtung und Gewerbe wäre bereits ausführlich im Prüfungsverfahren erörtert worden und die Bf. hätte ihre Standpunkte eingebracht. Diese wären jedoch als unglaubwürdig eingestuft worden, wobei dies hauptsächlich wegen eines Widerspruchs bei Abgabe von Frühstück ja/nein so interpretiert worden wäre. Die Aussage der Bf. zur Abgabe von Frühstück hätte sich aber auf die jüngeren Jahre und nicht auf den vollen Zehnjahreszeitraum bezogen. In der Vergangenheit hätte es wohl das Angebot eines Frühstücks gegeben, welches aber nicht häufig angenommen worden wäre. Deswegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Bf. als Ganzes in Zweifel zu ziehen, würde die Bf. für überzogen halten. Wesentliche Kriterien wie das Nichtvorliegen einer täglichen Reinigung oder von Zusatzleistungen wären im Prüfungsverfahren nach Wissensstand der Bf. nie hinterfragt worden. Fest würde stehen, dass bei Ferienwohnungen in dieser Region ein tägliches Bettenmachen und Zimmeraufräumen unüblich wäre und auch von der Bf. nie durchgeführt worden wäre. Vielmehr wäre eine Endreinigung bei der Abreise erfolgt. Die Gäste wären bei der Ankunft instruiert worden, dass sie selbst dafür zu sorgen hätten, den anfallenden Müll in der Garage getrennt abzulegen. In den Wohnungen wäre der Kühlschrank im Rahmen der Kücheneinrichtung nur leer zur Verfügung gestellt worden. Es würde bei der Bf. weder eine Waschküche für die Gäste noch irgendeine touristische Infrastruktur (z. B. Spielplatz, Spielzimmer, Liegewiese, Wellnessbereich, Vermittlung von Ausflügen) geben. Es werde im Prüfungsbericht und in der Fachliteratur immer wieder auf die 10-Betten-Grenze abgestellt, weil eine darüberhinausgehende Bettenanzahl angeblich weit mehr Verwaltungsarbeit erfordern würde. Die Zusammenarbeit mit einer Buchungsplattform solle dies angeblich noch verstärken. Genau das Gegenteil wäre aber der Fall. Bevor es diese Plattformen gegeben hätte und das Internet noch nicht so verbreitet gewesen wäre, wäre die Bf. viel mehr als heute mit der Werbung und dem Schriftverkehr mit den potentiellen Gästen beschäftigt gewesen. Um überhaupt neue Gästeschichten zu erschließen, hätte die Bf. speziell in der ersten Jahreshälfte Inserate textieren und in diverse Verlage bzw. Zeitungen in verschiedenen Zielgebieten einschalten müssen. Wenn die Anfragen dann hereinkamen, wäre die Bf. ständig mit den Beantwortungen beschäftigt gewesen und hätte die Buchungen koordinieren müssen, um eine möglichst gute Auslastung zusammenzubringen. In den Sommermonaten Juli und August wäre das meist gut gelungen, in der übrigen Zeit wäre die Buchungslage bescheiden gewesen. Die Standardbelegung der Gästezimmer würde bei 1-2 Personen liegen. Wenn die Zusatzbetten benötigt worden wären, wären fast immer andere Betten leergestanden, sodass bis auf ganz wenige Ausnahmen eine gleichzeitige Vermietung von 10 Betten nicht vorgekommen wäre. Seit der Zusammenarbeit mit der Plattform ***8*** würde der Bf. viel Verwaltungsarbeit von der EDV abgenommen werden. Die Buchungszentrale würde automatisch wissen, welche Tage buchbar sind und würde die selbständige Buchung durch den Gast ermöglichen. Nur in Sonderfällen wäre eine Kontaktaufnahme erforderlich. Die Bf. könne am Bildschirm auf Knopfdruck feststellen, welche Tage und welche Wohnungen gebucht sind und könne sich die Bf. in Ruhe auf die Ankunft des Gastes vorbereiten. Wenn andere Gäste außerhalb der Plattform anfragen, könne die Bf. in wenigen Sekunden feststellen, ob diese Buchung möglich wäre. Wenn eine solche Direktbuchung zustande kommt und das Kontingent erschöpft ist, würde die Bf. den Zeitraum auf der Plattform sperren. Das wäre angesichts der wenigen Ferienwohnungen alles viel einfacher und übersichtlicher und würde einen minimalen Verwaltungsaufwand erfordern. Die Bf. würde sich die Inserate ersparen und hätte auf Grund des Bekanntheitsgrades von ***8*** auch außerhalb der Sommersaison eine relativ gute Belegung. Die Ankunftszeit wäre mit 16 Uhr bis 18:30 Uhr dem Gast vorgegeben und somit wäre der Gästeempfang ein minimaler Aufwand von wenigen Minuten. Die Abrechnung mit dem Gast würde wie früher bar vor dem Wegfahren erfolgen. Als einzigen Mehraufwand hätte die Bf. für die Überweisung der Provision zu sorgen. Dieser Umstand würde ihrer Ansicht nach vom Richtliniengeber viel zu wenig gewürdigt werden. Nur die Tatsache, dass die Zusammenarbeit mit solchen Plattformen zu einer besseren Auslastung führt, wäre für die Bf. kein Grund für die Umqualifizierung als Gewerbebetrieb. Auch wenn mehr Buchungen im Jahr anfallen, wäre der gesamte Aufwand inkl. Verwaltung weitaus geringer als in früheren Jahren mit weniger Buchungen. Die Bewirtschaftung des Hauses (Heizung, Infrastruktur) wäre sicher dadurch nicht aufwändiger geworden. Die Ausführungen in den Rz 5073 und 5435 der EStR würden in engem Konnex zueinander stehen. Im 2. Absatz der Rz. 5073 EStR wäre eindeutig festgelegt, dass "das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung ist." Bei der Bf. wären es immer nur 4 Ferienwohnungen und ein Doppelzimmer, gewesen was vom Umfang keine andere Wertung zulassen würde. Eine Abweichung vom Regelfall könne sich die Bf. in ihrem Fall nicht vorstellen, da die Bf. außer der gelegentlichen Abgabe von Frühstück keinerlei Zusatzleistungen angeboten hätte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.9.2024 wurden die Beschwerden betreffend die Jahre 2013 bis 2020 als unbegründet abgewiesen und diese Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde würde sich einzig gegen die Einstufung der Tätigkeit der Bf. als gewerbliche Tätigkeit richten. Im Zuge der Außenprüfung wären historische Abfragen der Internetseite des Betriebes der Bf. (***6***) erhoben worden. Aus diesen Abfragen wäre ersichtlich, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 4 Appartements (3 mal 3 Personen, 1 mal 4 Personen) und ein Komfortzimmer (2-3 Personen) angeboten worden wären. Die Ferienwohnungen wären voll möbliert und mit Küche, Fernseher (Kabel TV) und WLAN ausgestattet. Bettwäsche und eine Garnitur Hand- und Geschirrtücher wären zur Verfügung gestellt worden. Es wäre festgestellt worden, dass bei den Abfragen zu den Daten bis einschließlich 2020 (Stichtage: 9.4.2018, 7.8.2020) sich auf der Homepage der Bf. die Aussage befunden hätte, dass Frühstück im Gästehaus zugebucht werden könne. Ebenso wäre ein Gratis "Frischbrotdienst" angeboten worden. Weiters wäre beim "Komfortzimmer" der Preis inklusive Frühstück angegeben worden. Erst ab 2021 würden sich weder zubuchbare Frühstücksoption noch Preise inklusive Frühstück auf der Webseite der Bf. finden. Aus Bewertungen wäre ebenfalls ersichtlich, dass Frühstück serviert worden wäre. Beispielsweise hätten sich auf Google Bewertungen durch User ***19*** "...Frühstück war in Ordnung..." oder User ***20*** "...Frühstück wird extra gerechnet, kein problem, nur um den Preis kann man eigentlich schon ein super Frühstück verlangen…" gefunden. Auf der Seite ***7*** wäre der Betrieb der Bf. im Punkt Gastronomie mit "Frühstücksraum" vorhanden gekennzeichnet gewesen und unter Verpflegung die Möglichkeiten "ohne Verpflegung" und "Frühstück" angegeben worden. Selbst in der Beschwerdeschrift würde die Bf. nun einräumen, dass die Bf. Frühstück angeboten habe. Die bisherigen Aussagen im Verfahren hätten sich nicht auf den gesamten Zehnjahreszeitraum bezogen, sondern nur auf die letzten Jahre. Die Auswertung der Buchungen bei ***8*** sowie der gemeldeten Vermietungen bei der Gemeinde hätte ergeben, dass der überwiegende Anteil der Beherbergungen für kurze Zeiträume (weniger als 7 Tage) stattgefunden hätte. Im Jahr 2019 wären von 85 Buchungen über die Plattform nur zwei länger als eine Woche gewesen (einmal 10 Tage, einmal 12 Tage). Bei 10 dieser Buchungen hätte es sich um 4 Personen in einem Zimmer (Appartement) gehandelt, nur 2 Buchungen hätten 1 Person betroffen, der Rest der Buchungen würde sich auf 2-3 Personen pro Zimmer verteilen. Im selben Jahr hätte die Bf. zur Tourismusabgabe 24 Ankünfte gemeldet, die insgesamt 108 Nächtigungen gehabt hätten. Daraus würde sich eine durchschnittliche Verweildauer von etwas über 4 Tagen ergeben. Da die An- bzw. Abreisedaten nicht in Übereinstimmung mit denen der Plattform wären, wäre davon auszugehen, dass diese Gäste zusätzlich über andere Wege gebucht hätten. Es wären in diesem Jahr demnach über 100 Ankünfte, dementsprechend auch über 100 Abreisen, die abzuwickeln gewesen wären. Im Zeitraum 2013 - 2020 hätten, alleine gemäß der Auswertungen von ***8*** und der Anmeldungen zur Tourismusabgabe, durchschnittlich 352 Nächtigungen pro Jahr stattgefunden. Als Sachverhalt würde sich aus der Zusammenschau dieser Umstände ergeben: Die Bf. hätte bis einschließlich 2020 vier Appartements und ein Zimmer kurzzeitig vermietet. Dabei hätte sich die Bf. zumindest einer Buchungsplattform bedient. Bei den Appartements wäre für die Gäste ein Brötchenservice inkludiert gewesen, über Aufpreis Frühstück möglich. Bei dem Zimmer wäre Frühstück bereits im Preis inkludiert gewesen. Es wäre somit bei Vermietung von mehr als 10 Betten (zumindest 15 Betten, Beistellbetten zusätzlich möglich) Frühstück als Nebenleistung angeboten worden. Erst ab 2021 wäre kein Frühstück mehr angeboten worden. Gewerberechtlich könne schon das Anbieten einer Wohnung ohne Verpflegung unter Zurverfügungstellung von einem Satz Bettwäsche, WiFi, TV und Endreinigung als Gastgewerbe eingestuft werden, wenn diese über Internetplattformen angeboten wird (vgl. VwGH Ra 2018/04/0144). Steuerrechtlich würde der VwGH dagegen auf die Umstände der Nutzungsüberlassung abstellen. Eine gewerbliche Vermietung von Immobilien würde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem in den typischen Fällen gewerblicher Beherbergung von Fremden in Hotels und Fremdenpensionen erfolgen. Die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bestünde insbesondere in der angebotenen Verpflegung der Gäste und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks und in der täglichen Wartung der Zimmer. Wenn solche zusätzlichen Tätigkeiten allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen, würden auch sie keinen Gewerbebetrieb begründen. Umgekehrt würde aber eine Ferienwohnungsvermietung, bei der keinerlei Verpflegung der Gäste und keine tägliche Wartung der Zimmer stattfindet, erst dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine verhältnismäßig größere Zahl von Wohnungen eine Tätigkeit bedingt, die über jene Tätigkeit, wie sie mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumen üblicherweise verbunden ist, deutlich hinausgeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, 97/15/0027, vom 20. November 1989, 88/14/0230, vom 30. Mai 1989, 88/14/0117, vom 14. Jänner 1986, 85/14/0092). Nach dieser Judikatur würde die kurzfristige Abgabe von Ferienwohnungen auf eine gewerbliche Vermietung hindeuten. Eine kurzfristige Vermietung mehrerer eingerichteter Ferienwohnungen würde nämlich in aller Regel eine Verwaltungsarbeit erfordern, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich übersteigen würde. Der Vermieter müsse sich stets um neue Feriengäste umsehen und hat bei jedem Wechsel der Feriengäste darauf zu achten, dass sich die Wohnungen und ihre Einrichtung in einem weiterhin vermietbaren Zustand befinden, was neben der laufenden Kontrolle und Reinigungsarbeiten beim Mieterwechsel in erhöhtem Maße auch Nachschaffungen und Reparaturen bei der Wohnungseinrichtung bedingen würde (vgl. VwGH Ra 2021/13/0127). Die ständige Vermietung mehrerer Schlafstellen an eine Vielzahl von oft wechselnden Personen nach Art eines Beherbergungsbetriebes wäre als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (vgl. VwGH 82/13/0125). Die Frage der Einkunftsart wäre für jeden Besteuerungszeitraum selbstständig zu entscheiden (VwGH 2000/15/0024). Gewerbebetrieb würde dann vorliegen, wenn die Betätigung "über den Rahmen der Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) hinausgeht" (§ 31 BAO zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; siehe auch Stoll, BAO, 421); dies wäre dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (D/K/M/Z EstG21, § 23 Rz 103 mwN). Die Vermietung von Fremdenzimmern mit mehr als 10 Betten nach Art eines Beherbergungs- oder Pensionsbetriebes würde zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Ebenso würde die Vermietung von mehreren Appartements mit üblichen Nebenleistungen (Zimmerreinigung und Frühstück) zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen (vgl. Kohler/Wakounig/Berger, Steuerleitfaden zur Vermietung9 Kapitel A.2.2.I.). ... 3) Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem Fall ist wie im Fall 1 die gesamte Bettenanzahl zusammenzurechnen. Es liegen bei Überschreitung der Zehn-Betten- Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (EStR Rz 4193a zur RL vor 2021; Anmerkung: Die Passage "... 3) Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem Fall ist wie im Fall 1 die gesamte Bettenanzahl zusammenzurechnen. Es liegen bei Überschreitung der Zehn-Betten- Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor" ist eine wörtliche Wiedergabe aus der Randziffer 4193a der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Im Gegensatz zu der Ausführung in der Beschwerde zu den Jahren 2021-2022 hätte sich bezüglich der 10 Betten Grenze nichts geändert. Lediglich die Ausführungen zu "Urlaub am Bauernhof' wären auf Grund der Rechtsprechung eingearbeitet worden. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes würde ergeben, dass die Tätigkeit über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, da ein höherer Aufwand betrieben worden wäre. Dieser würde sich aus der Kombination der kurzfristigen Vermietung mit den angebotenen Leistungen ergeben. Bei über 100 Ankünfte und Abreisen pro Jahr würde sich ein erhöhter Aufwand alleine um die Endreinigung durchzuführen, Bettwäsche/Geschirrtücher auszuwechseln und die Ausstattung auf Beschädigung zu überprüfen und gegebenenfalls auszutauschen bzw. zu reparieren ergeben. Durch den Brötchenservice bzw. das angebotene Frühstück würde sich einerseits der direkte Aufwand der Bereitstellung ergeben, andererseits auch die Notwendigkeit, den Frühstücksraum anschließend zu reinigen. In Summe würde sich bei der bis 2020 vorliegenden Bettenzahl ein zu hoher Aufwand ergeben um noch Vermögensverwaltung darzustellen. Erst durch die Leistungskürzung 2021 (kein Brötchenservice/Frühstück) könne die Tätigkeit unter Vermögensverwaltung subsumiert werden. Bezüglich der Jahre 2021 und 2022 wurden am 25.9.2024 durch das Finanzamt Österreich der Beschwerde stattgebende Beschwerdevorentscheidungen erlassen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Die Bf. stellte am 23.10.2024 via Finanzonline betreffend die Beschwerde Einkommensteuer 2013 bis 2020 einen Vorlageantrag und begründete diesen Vorlageantrag wie folgt: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.9.2024 wäre die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2020 als unbegründet abgewiesen worden. Offensichtlich hätten die Argumente der Bf. gegen die Einstufung als Gewerbebetrieb das Finanzamt noch nicht überzeugt. Da das Fehlen einer täglichen Reinigung der Zimmer bzw. Ferienwohnungen im bisherigen Verfahren nie in Frage gestellt worden wäre und somit eines der beiden Hauptkriterien für die Gewerblichkeit nicht erfüllt wäre, würde sich alles um die Abgabe des Frühstückes drehen. Um den Sachverhalt richtig einordnen zu können, wäre nochmals die Zimmerstruktur der Bf. zu erwähnen. Die Bf. hätte seit vielen Jahren, jedenfalls aber im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 bis 2020, 4 Ferienwohnungen und 1 Doppelzimmer zur Vermietung an Feriengäste und Arbeiter angeboten. Diese Verteilung würde auch der Aktenlage des Finanzamtes entsprechen. Dass die Bf. das alleinige Doppelzimmer mit Frühstück anbieten habe müssen, hätte sich aus den Gästeerwartungen bzw. den ortsüblichen Zimmerangeboten der Mitbewerber ergeben. Dieses Zimmer wäre nicht als Ferienwohnung (Küche, Esstisch) eingerichtet. Wenn es von Feriengästen bewohnt worden wäre, hätte die Bf. regelmäßig das Frühstück verabreicht. Wenn es von Arbeitern bewohnt gewesen wäre, was sich in den letzten 10 Jahren immer mehr verstärkt hätte, dann hätten die Gäste regelmäßig kein Frühstück gewollt. Die Homepage der Bf. wäre lange nicht aktualisiert worden. Daher könne man aus dem abgerufenen Stand 2020 nicht darauf schließen, dass die Verabreichung eines Frühstücks bis dahin angeboten wurde. Damals und einige Jahre davor erfolgte der Großteil der Buchungen schon über ***8***. Darin wäre aber nie ein Frühstück angeboten worden. Nur wenn ein Interessent weitergesucht hätte, wäre er auf die Homepage der Bf. gekommen. Dort wären beide Bereiche beworben worden: die 4 Ferienwohnungen und das Doppelzimmer, wobei für Letzteres das Frühstück jedenfalls mit angeboten werden musste und durfte. Da bei den Wohnungen praktisch keine Nachfrage danach bestanden hätte, hätte die Bf. keinen akuten Änderungsbedarf für den Homepageinhalt gesehen. Im Vergleich zu den großzügigen Frühstücksbüffets in Hotels hätte die Bf. nicht mithalten können. Die Feriengäste der Bf. wären durchwegs immer sehr kostenbewusst gewesen und hätten auf den Preis geschaut. Ein Aufpreis für ein einfaches Frühstück wäre den meisten schon zuviel gewesen. Den allermeisten wäre es lieber gewesen, dass sie sich selbst mit den Lebensmitteln versorgt hätten und leger und ohne Kleidungszwang in der Wohnung gefrühstückt hätten anstatt gemeinsam mit anderen Gästen im Frühstücksraum. Die einzelnen Bewertungen auf der Homepage zum Thema Frühstück würden vermutlich von Gästen im Doppelzimmer stammen oder von den ganz wenigen Ausnahmen der Mieter in den Ferienwohnungen. Wie das Finanzamt aus den Ausgabenaufstellungen der Bf. entnehmen könne, hätte die Bf. in all den Jahren nie einen Wareneinsatz für Frühstück angesetzt. Diese Aspekte würden unterstreichen, dass die Bf. in den Ferienwohnungen von einer regelmäßigen Verabreichung von Speisen und Getränken sehr weit entfernt gewesen wäre. Nach der im Steuerrecht gültigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise würde nicht das Anbieten zählen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse mit der Annahme durch die Gäste. Fest würde stehen, dass die Bf. nur ganz vereinzelt Frühstücke an Ferienwohnungsgäste verabreicht hätte und somit keinesfalls eine regelmäßige Verpflegungsabgabe vorgelegen wäre. Daher könne man wohl von keiner über die bloße Nutzungsüberlassung deutlich hinausgehende Tätigkeit des Vermieters sprechen. Der vom Finanzamt erwähnte Brötchenservice wäre so abgelaufen, dass der Bäcker täglich um ca. 7:45 Uhr an einen zentralen Punkt im Dorf (nicht ins Haus!) gekommen wäre und seine Waren angeboten hätte. Die Bf. hätte die Gäste bei der Ankunft nur über die Möglichkeit des Einkaufens informiert. Sie hätten dann Gelegenheit gehabt, zum Bäckerstandplatz zu kommen und sich bei Bedarf mit Frühstücksbrot und Mehlspeisen einzudecken, was eher selten genutzt worden wäre. Die Bf. hätte weder bei der Auflieferung (Anmerkung: gemeint wohl: Auslieferung) noch bei der Bezahlung geholfen. Ein Brötchenservice in einem Appartementhotel würde sicher anders ablaufen. Die Bf. wolle damit betonen, dass hier von Seite der Bf. keine touristische Leistung und kein Mehraufwand entstanden wäre. Laut EStR Rz 5073 EStR, 2. Absatz wäre im Jahr 2016 das "kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste ... im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung" vorgelegen. Diese Aussage würde auch dem Inhalt des Abschnitt 81 Abs. 13 EStR 1984 und somit einer jahrzehntelangen Übung entsprechen. Nach Wissensstand der Bf. wäre diese Rechtsansicht bis einschließlich 2020 fortgeführt worden. Laut EStR 4193a Z. 2 (Stand 2016) wäre bei gleichzeitigem Vorhandensein von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen eine differenzierte Betrachtung erforderlich: "Die Zehn-Betten-Grenze bezieht sich nur auf die Überlassung von Fremdenzimmern (hier 1). Die Appartementvermietung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.". Genau dieser Fall würde bei der Bf. zutreffen. Die im bisherigen Schriftverkehr und in den Protokollen angeführten Zusatzbetten würden daher kein Kriterium für die Gewerblichkeit darstellen. Die vorangeführten Rechtsmeinungen würden sich auch mit der Rechtsprechung decken (VwGH vom 30.9.1999, ZI. 97/15/0027, vom 24.6.2009, ZI. 2008/15/0060, vom 14.1.1986, ZI. 85/14/0092).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100816/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100816.2024
Stammnummer
147272
Gültig
14.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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