Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0289-W/04
In Frankreich ansäßige Kapitalgesellschaft, Verwertung österreichischer Betriebsstättenverluste
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-W/04vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuer & Service SteuerberatungsGmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in Frankreich ansässige
Kapitalgesellschaft, deren Betriebsgegenstand das Versicherungsgeschäft ist
und betreibt eine Zweigniederlassung in Österreich.
Mit Körperschaftsteuererklärung für
beschränkt Steuerpflichtige für das Jahr 2001 wurden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 469.096,00 erklärt und ein
Verlustabzug in Höhe von € 351.822,00 geltend gemacht. Dazu wurde
angemerkt, dass es sich um Verlustvorträge aus Vorjahren handle, deren
Verwertung in Frankreich bei der Hauptniederlassung nicht möglich gewesen
sei.
Mit Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001
vom 5. Februar 2003 versagte das Finanzamt der Bw. den Verlustabzug und forderte
sie mit Verweis auf § 102 EStG 1988 gleichzeitig auf, Nachweise für
die Nichtverwertung der gegenständlichen österreichischen
Betriebsstättenverluste binnen vier Wochen zu erbringen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 6. März 2003
brachte die Bw. folgendes vor:
Das in Österreich erzielte negative Ergebnis sei im
handelsrechtlichen Abschluss der Bw. zwar enthalten, dies jedoch nur im
handelsrechtlichen Sinne. Von der Zentrale in Paris sei mitgeteilt worden, dass
für die Steuer jede Betriebsstätte im jeweiligen Land ihr gesondertes
Ergebnis erkläre. Es werde die Anerkennung des Verlustabzuges in Höhe
von € 351.822,00 beantragt, da es nicht möglich gewesen sei, die
Verluste der Betriebsstätten der einzelnen Länder in Frankreich zu
verwenden, wie von der Bw. der steuerlichen Vertretung versichert worden sei.
Dazu vorgelegte Beweise seien die Handelsbilanzabschlüsse 2001 und 2000,
die Gewinn und Verlustrechnungen 2001 und 2000 der Konzernmutter in Frankreich
und die in Frankreich eingereichten Steuererklärungen 2001 und 2000. Aus
den in Frankreich eingereichten Steuererklärungen sei in Verbindung mit den
Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen der französischen
Betriebsstätte zu ersehen, dass in Frankreich nur die Ergebnisse der
französischen Betriebsstätte angesetzt worden seien.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 17. April 2003 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet:
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei der
Verlustabzug bei Unternehmen mit Ausländereigenschaft in Österreich
nur subsidiär gegenüber dem Ansässigkeitsstaat zulässig,
unabhängig davon, ob der Ansässigkeitsstaat eine Verlustverrechnung
gewähre oder nicht.
Österreichische Betriebsstättenverluste seien
daher vorrangig mit Gewinnen im Ausland zu verrechnen. Dies gelte sowohl
für das Jahr des Entstehens des Verlustes als auch für die Folgejahre.
Nur insoweit der Verlust bisher (das wäre vom Verlustentstehungsjahr bis zu
jenem Jahr, welches im Zeitpunkt der Veranlagung bereits abgelaufen sei) nicht
im Ausland verrechenbar gewesen sei bzw. sei, könne ein Verlustvortrag als
Verlustabzug in Österreich berücksichtigt werden. Ein Ausgleich des
österreichischen Betriebsstättenverlustes mit ausländischen
Einkünften sei nicht nur im Jahr des Entstehens des Verlustes vorrangig
vorzunehmen, sondern auch ein entsprechender Verlustvortrag sei vorrangig mit
ausländischen Einkünften auszugleichen (vgl. auch Doralt, Tz. 26 zu
§ 102, EStR 2000, Rz 8059). Die Bw. sei mit Bescheid vom 5. Februar 2003
eingeladen worden, den Nachweis zu erbringen, dass die Verluste der
inländischen Betriebsstätte der Bw. die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte in den Verlustentstehungsjahren oder
in den folgenden Jahren überstiegen hätten (§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG
1988) und somit nicht verwertbar gewesen seien. Die in der Berufung behauptete
Nichtverwertung des österreichischen Betriebsstättenverlustes in
Frankreich sei unglaubwürdig und unbewiesen. Unglaubwürdig, da mit
Frankreich die so genannte Anrechnungsmethode vereinbart sei und daher der
österreichische Betriebsstättenverlust in Frankreich gar nicht
auszuscheiden gewesen sei. Unbewiesen, da die Voraussetzungen des § 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie der Umstand, dass eine Verwertung der
österreichischen Betriebsstättenverluste in den
Verlustentstehungsjahren oder in den Folgejahren in Frankreich gar nicht
möglich gewesen wäre, nicht nachgewiesen worden sei (vgl. Rz. 324
KStRL).
Auf die Besonderheit des Art. 23 Abs. 1 lit. b DBA
Österreich-Frankreich werde ergänzend hingewiesen. Auch nach dieser
DBA-Bestimmung seien die österreichischen Betriebsstättenverluste
ohnehin bei der Veranlagung in Frankreich zu berücksichtigen. Aus den
obigen Ausführungen ergebe sich, dass die österreichischen
Betriebsstättenverluste bereits jeweils im Jahr des Entstehens mit dem
französischen Ergebnis verrechenbar bzw. verwertbar gewesen seien. Eine
(nochmalige) Verwertung der Verluste in Österreich (im Wege eines
Verlustabzuges) sei daher nicht zulässig. Ein gegenteiliger Nachweis,
nämlich dass trotz Anrechnungsmethode und Spezialbestimmung des Art. 23
Abs. 1 lit. b DBA Österreich-Frankreich eine Verlustverwertung in
Frankreich nicht möglich gewesen wäre, sei seitens der
Berufungswerberin nicht erbracht worden, weshalb die beantragte
Berücksichtigung eines Verlustabzuges auch im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens nicht in Betracht gekommen sei. Es werde darauf
hingewiesen, dass zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung die in Österreich
entrichtete Körperschaftsteuer ohnehin auf die französische Steuer
anrechenbar sei (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA
Österreich-Frankreich).
Mit Anbringen vom 5. Dezember 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und ersuchte, eventuell erforderliche ergänzende Nachweise
nachreichen zu dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 beschränkt
steuerpflichtig.
Als Körperschaften gelten gemäß lit. a
dieser Bestimmung Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person
vergleichbar sind.
Demnach kommt der Bw., welche in Frankreich ansässig
ist und in Österreich eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte)
führt, der Status einer beschränkt Steuerpflichtigen zu.
In § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ist normiert, dass sich
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
die Steuerpflicht nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des
Einkommensteuergesetzes 1988 erstreckt. Wie die Einkünfte zu ermitteln
sind, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Von den
Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 KStG 1988
Sonderausgaben abzuziehen. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist
anzuwenden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist der
Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung
des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.
In § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, ist
betreffend die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger angeordnet, dass
Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sie sich auf das Inland beziehen und
dass der Verlustabzug nur für Verluste zusteht, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
Der Verlustabzug beschränkt Steuerpflichtiger wird
somit zweifach eingeschränkt. Der Verlust muss der inländischen
Betriebsstätte zuordenbar sein. Der Verlust muss die nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte übersteigen.
Der Inlandsverlust ist somit vorrangig mit Gewinnen des Stammhauses im Ausland
auszugleichen. Ein Ausgleich mit ausländischen Einkünften ist nicht
nur bei Entstehung eines Verlustes vorrangig vorzunehmen, es ist außerdem
auch ein vorhandener Verlustvortrag vorrangig mit ausländischen
Einkünften auszugleichen (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
Auflage, § 102, Tz 26, WUV-Universitätsverlag, Wien, 1999 mit Verweis
auf Quantschnigg/Schuch, § 102 Tz 13.3).
Die Rechtfertigung für diesen vorrangigen
Verlustausgleich mit Einkünften des ausländischen Stammhauses wird
darin gesehen, dass die Verlustverwertung als Maßnahme der
Einkommensermittlung vorrangig jenem Staat überlassen bleiben soll, der das
Gesamteinkommen besteuert (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 62).
Darüber hinaus soll die Gefahr einer doppelten
Verlustverwertung vermieden werden (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 63).
Die Bestimmung wurde durch den VfGH aufgrund der
Rückwirkung für das Jahr 1989 als gleichheitswidrig aufgehoben (VfGH
16.6.1995, G 191, 192/94), wobei die Gleichheitswidrigkeit nur in Bezug auf die
Rückwirkung auf das Jahr 1989 gesehen wurde.
Darüber hinausgehenden gleichheitswidrigen Bedenken
ist der VfGH nicht gefolgt.
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die Bestimmung (ohne
Rückwirkung) wieder eingeführt.
Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass die Regelung nicht
gegen den Gleichheitssatz verstößt (VwGH 26.1.1999,
98/14/0059).
Die Anwendung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 bezweckt,
dass Österreich bei Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine
Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem Wohnsitzstaat
zulässt.
Es hat dies zwei Gründe: Einerseits soll hierdurch auf
einfache Art einer Verlustdoppelverwertung vorgebeugt werden, die eintreten
könnte, wenn der ausländische Staat im Verlustentstehungsjahr den
Ausgleich mit den Verlusten in der österreichischen Betriebsstätte
zulässt und Österreich im Folgejahr, in dem wieder Gewinne in der
Betriebsstätte anfallen, dasselbe tut (ohne dass der ausländische
Staat in diesem Folgejahr eine Nachversteuerung hinsichtlich des im Vorjahr
berücksichtigten Österreich-Verlustes vornimmt).
Andererseits verliert nach österreichischer Rechtslage
der Verlust die Zugehörigkeit zur betrieblichen Einkunftsquelle; der
Verlust ist sowohl im Verlustentstehungsjahr wie auch in den Folgejahren jeweils
mit dem Gesamteinkommen (also einschließlich der nichtbetrieblichen
Einkünfte) zu verrechnen.
Dies aber kann nur jener Staat tun, der in der Lage ist,
das Gesamteinkommen steuerlich zu erfassen, sonach nicht der
Betriebsstättenstaat, sondern der Ansässigkeitsstaat.
Ob der Ansässigkeitsstaat des beschränkt
Steuerpflichtigen seine ihn primär treffende Aufgabe der
Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist nach
§ 102 EStG 1988 für die Verlustabzugsfähigkeit der in
inländischen Betriebsstätten angefallenen Verluste unerheblich;
entscheidend ist einzig und allein, ob der beschränkt Steuerpflichtige
über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die
österreichischen Verluste Deckung finden (Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 281,282, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Nach Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen darf "die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als
die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben"
(Betriebsstättendiskriminierungsverbot).
In dem im gegenständlichen Fall anwendbaren Abkommen
vom 26. März 1993, BGBl.Nr. 613/1994, zwischen der Republik Österreich
und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in der anzuwenden Fassung (DBA Frankreich), wurde in Art. 24
Abs. 2 (Gleichbehandlung) ein dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen
nachgebildetes Betriebsstättendiskriminierungsverbot vereinbart.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA Frankreich darf die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
in dem anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein
als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Personen Steuerfreibeträge-, vergünstigungen und -
ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er den seinen ansässigen Personen
gewährt.
Das in Art. 24 Abs. 2 DBA Frankreich vereinbarte, dem Art.
24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer
Betriebsstättendiskriminierung, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im
Gleichklang mit den sich aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden
Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, zwingt dazu, die inländischen
Betriebsstätten französischer Unternehmer nicht schlechter zu
behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen.
Daraus folgt, dass dann, wenn kein Risiko einer
Verlustdoppelverwertung besteht, die inländische Betriebsstätte unter
den gleichen Bedingungen wie ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen
das Recht des Verlustvortrages in Anspruch nehmen kann.
Das Verbot der Betriebsstättendiskriminierung findet
auch bei der Einschränkung des Verlustabzuges nach § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 Beachtung und kann - abhängig vom Einzelfall
- zu dessen Derogation führen (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 287, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Bei der Umsetzung des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ist darauf Bedacht zu nehmen, ob
das im konkreten Fall anzuwendende DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode vorsieht.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Frankreich dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne
des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA Frankreich werden, wenn
ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt,
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte
die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig
unabhängig gewesen wäre.
In Art. 23 DBA Frankreich ist zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung für Frankreich die Anrechnungsmethode und für
Österreich die Befreiungsmethode vereinbart.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a) DBA Frankreich
vermeidet die Französische Republik die Doppelbesteuerung wie
folgt:
Aus Österreich stammende Einkünfte, die nach
diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden dürfen, werden für
die Berechnung der französischen Steuer berücksichtigt, wenn ihr
Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig ist und wenn sie nicht nach
französischem Recht von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem
Fall ist die österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht
abzugsfähig, sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, dass sie auf die
französische Steuer angerechnet wird.
In Art. 23 Abs. 1 lit. b) ii) DBA Frankreich ist normiert
dass das Abkommen Frankreich nicht hindert, Verluste von in Österreich
ansässigen Tochtergesellschaften oder von in Österreich gelegenen
Betriebsstätten bei der Ermittlung der Gewinne von in Frankreich
ansässigen Personen abzuziehen und Gewinne dieser Tochtergesellschaften
oder dieser Betriebsstätten in Höhe solcher Verluste den Gewinnen
zuzurechnen.
Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass sich Frankreich
im Abkommen ausdrücklich das Recht vorbehält, österreichische
Betriebsstättenverluste französischer Unternehmen oder Verluste
österreichischer Tochtergesellschaften in Frankreich gewinnmindernd zu
berücksichtigen bzw. künftige Gewinne dieser Art in den Folgejahren
nachzuversteuern (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.), Internationales
Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/2 DBA, F 69,
Fußnote 3), Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien,
1976, Stand Juni 2003).
Aus diesem im Abkommen vereinbarten Vorbehalt kann jedoch
keinesfalls geschlossen werden, dass dieser tatsächlich umgesetzt wurde und
es eine entsprechende innerstaatliche Rechtsnorm betreffend
Kapitalgesellschaften in Frankreich gibt.
Grundsätzlich hat es sich der jeweilige
Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmers in jenen Abkommen,
in denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode angewendet
wird, vorbehalten, die in der österreichischen Betriebsstätte
erzielten (positiven und negativen) Einkünfte steuerlich zu
berücksichtigen. Es kann daher bei vereinbarter Anrechnungsmethode davon
ausgegangen werden, dass die in den österreichischen Betriebsstätten
entstandenen Verluste vom Ansässigkeitsstaat berücksichtigt werden.
Ein Verlustvortrag auf der Grundlage des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes kann somit in Österreich nur
in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine
Doppelverwertung im Ausland stattfindet (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 288, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Diese Aussagen der Lehre stellen auf den Regelfall ab.
Deshalb können sie nicht in schematisierender Weise auf jeden konkreten
Sachverhalt angewendet werden.
Vielmehr wird es für die Beurteilung konkreter
Fälle stets unumgänglich sein, zu erforschen, welche innerstaatlichen
Rechtsnormen der betreffende Abkommensstaat (Ansässigkeitsstaat)
tatsächlich geschaffen hat.
Nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen
innerstaatlichen Recht der Französischen Republik wird bei der Besteuerung
von Kapitalgesellschaften das Territorialitätsprinzip angewendet. Daher
bleiben auch bei ausreichend hohem Einkommen einer französischen
Kapitalgesellschaft Gewinne und Verluste ausländischer Betriebsstätten
bei der Besteuerung in Frankreich unberücksichtigt.
Dieser Umstand gewährleistet, dass keine
schädliche Verlustdoppelverwertung zu erwarten ist (siehe auch
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, EAS.2345 vom 2.9.2003).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass die in den
Vorjahren erwirtschafteten österreichischen Betriebsstättenverluste im
Rahmen der Besteuerung in Frankreich unberücksichtigt geblieben sind, was
auch aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Demnach ist die
Beibringung weiterer Unterlagen zum Nachweis des Nichtvorliegens einer
Verlustdoppelverwertung entbehrlich.
Gemäß der dargestellten Rechtslage ist die von
der Bw. begehrte Verrechnung des berufungsgegenständlichen
österreichischen Betriebsstättenverlustes in Österreich im Jahr
2001 zu gewähren.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 27 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
in Frankreich ansäßige Kapitalgesellschaftösterreichische BetriebsstättenverlusteVerlustverwertungAnrechnungsmethodeBetriebsstättendiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-W/04
- Stammnummer
- 14727
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF