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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0022-W/05

Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0022-W/05vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge des LP vom 13. Dezember 2004, vom 29. November 2004 und vom 26. November 2004 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg betreffend die gegen die die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1994 und 1993 abweisenden Bescheide erhobenen Berufungen vom 11. Juni 2004, 28. Mai 2004 und vom 26. Mai 2004 entschieden: Die Devolutionsanträge werden zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Begründung Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 3013, VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301). Darüber hinaus wird bemerkt, dass die Berufungen vom Finanzamt bereits vorgelegt und unter der Zahl RV/0930-W/04 protokolliert wurden. Wien, 16. März 2005  

Normen und Schlagworte

SäumnisVerletzung der EntscheidungspflichtBerufungDevolutionsantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0022-W/05
Stammnummer
14715
Gültig
16.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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