Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0022-W/05
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0022-W/05vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge des LP
vom 13. Dezember 2004, vom 29. November 2004 und vom
26. November 2004 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg betreffend die gegen die die
Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer für die Jahre
1996, 1994 und 1993 abweisenden Bescheide erhobenen Berufungen vom
11. Juni 2004, 28. Mai 2004 und vom 26. Mai 2004
entschieden:
Die
Devolutionsanträge werden zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Begründung
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG,
BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen
von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem
unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf
"Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO,
Kommentar, 3013, VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996,
92/13/0301).
Darüber hinaus wird bemerkt, dass die Berufungen vom
Finanzamt bereits vorgelegt und unter der Zahl RV/0930-W/04 protokolliert
wurden.
Wien,
16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0022-W/05
- Stammnummer
- 14715
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF