Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0137-Z2L/02
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages nach Einbringung des Rechtsbehelfs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0137-Z2L/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Aussetzung der Vollziehung ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde. Ein vor Einbringung des Rechtsbehelfs gestellter Aussetzungsantrag ist aber dann nicht als verfrüht zurückzuweisen, wenn vor der Entscheidung über den Aussetzungsantrag bereits ein Rechtsbehelf eingebracht worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des B.S., in W., vertreten durch Mag.
Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, vom
15. Jänner 1998 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 11. Dezember 1997, Zl. 100/32843/96, betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben und die angefochtene Berufungsvorentscheidung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 20. November 1995,
Zl. 100/RM-II/FS-290/101184/60/95, wurde der Antrag des B.S. (in weiterer Folge
als Beschwerdeführer, Bf., bezeichnet) vom 13. Oktober 1995 auf Aussetzung
der Vollziehung des Bescheides vom 14. September 1995, Zl.
100ZS-II/FS-290/101184/17/95-AI, betreffend Vorschreibung von Eingangsabgaben
gem. § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 iHv. ATS 675.732,00, als
unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die Einhebung einer Abgabe nur aussetzbar sei, wenn
gegen die Abgabenvorschreibung eine Berufung eingebracht worden ist. Da die
Abgabenvorschreibung zum Zeitpunkt des Antrages nicht bekämpft worden ist,
sei auch keine Aussetzung zulässig.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 28. Dezember 1995.
Der Bf. brachte vor, dass er mittlerweile gegen die Abgabenvorschreibung
Berufung eingebracht habe; der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen
werden dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 1997, GZ.
100/32843/96, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 1998 hat der Bf. einen
Vorlageantrag gestellt.
Gegen Berufungsvorentscheidungen ist als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) Beschwerden an den
Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig (§ 85c Abs. 1
und § 120 1h ZollR-DG).
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einbringung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt
werden.
Die Verordnungsbestimmung des Art. 244 ZK ist
unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter
bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der
Zollbehörden ausgesetzt werden.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das
im § 1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses
Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in
Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK) auch bei der
Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den
betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach § 26 UStG gelten, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die
Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Die nationalen Bestimmungen über die
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK
nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine
solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 27. September 1999,
Zl. 98/17/0227).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann
besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG
nichtausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1
ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO.
Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für
diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der
Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
7. August 2003, Zl. 2000/16/0573).
Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des
Art. 244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung
eines Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der
Vollziehung ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und
nur solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.
Im konkreten Fall wurde der Antrag auf Aussetzung mit
Schriftsatz vom 13. Oktober 1995, eingelangt beim Hauptzollamt Wien am 18.
Oktober 1995, gestellt. Mit Schriftsatz vom 3. November 1995, eingelangt beim
Hauptzollamt Wien am 6. November 1995, hat der Bf. gegen den
Eingangsabgabenbescheid Berufung eingebracht. Der Bescheid über die
Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgte am 20. November 1995, also
zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine Berufung anhängig war.
Laut Stoll, BAO-Kommentar, 2271, sind früher
eingebrachte Anträge, insoweit kein Zurückweisungsgrund vorliegt,
abzuweisen. Ihre sachliche Berechtigung stellt sich aber spätestens nach
Ablauf der Frist zur Einbringung eines Rechtsbehelfs (sofern bis zum Ende der
Berufungsfrist ein Berufungsantrag gestellt wird) heraus, so dass ein Zuwarten
bis zum Einlangen der Berufung und der sodann vorzunehmenden Sacherledigung des
Aussetzungsantrages (jedoch mit Hemmungswirkung ab Einbringung des Antrages)
zulässig ist.
Auch Ellinger, ÖStZ 1988, 167, vertritt die Ansicht,
dass Aussetzungsanträge grundsätzlich frühestens gleichzeitig mit
der maßgeblichen Berufung eingebracht werden können; ein früher
gestellter Antrag ist, wenn nicht bis zu seiner Erledigung die Berufung
eingebracht wurde, als unbegründet abzuweisen.
Damit war die Entscheidung des Hauptzollamtes Wien, den
Antrag als unbegründet (da verfrüht) abzuweisen, sachlich nicht
berechtigt. Im Zeitpunkt der Zurückweisung des Aussetzungsantrages lag
bereits die Berufung gegen den Eingangsabgabenbescheid vor, so dass das Zollamt
eine Sachentscheidung hätte treffen müssen. Dies umso mehr als der Bf.
im Aussetzungsantrag die Einbringung der Berufung angekündigt und um
Einräumung einer Frist für die Ausführung der
(Berufungs-)Gründe ersucht hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0137-Z2L/02
- Stammnummer
- 14713
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF