Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0585-L/03
Werbungskosten einer Lehrerin für Musik und Tanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-L/03vom 10.02.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Instrumenteninformation bedeutet hier sowohl ein Kennen lernen und Umgehen mit den im Unterricht verwendeten elementaren Instrumenten als auch Information über Instrumente, deren Spielweise erst mit zunehmendem Alter erlernt werden kann. Sie soll dazu beitragen, dass Vorschulkinder zum Erlernen eines Instrumentes motiviert werden und den Zusammenklang mehrerer Instrumente, aber auch die spezifische Klangfarbe eines einzelnen Instrumentes bewusst erleben.
Die Instrumenteninformation ist eng verflochten mit dem Teilgebiet 'Elementares Instrumentalspiel' und 'Musikhören'. Zur Instrumenteninformation soll deshalb nicht nur Bild- und Tonmaterial verwendet werden, sondern nach dem Prinzip der originalen Begegnung das Instrument selbst.
Beim Herstellen selbstgefertigter Instrumente sollen die einfachen Grundphänomene der Klangerzeugung durch praktisches Tun zusätzlich einsichtig gemacht werden und so den emotionalen Bezug zur Musik vertiefen helfen.
Lernziele und Arbeitsinhalte
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1.
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Elementare Instrumente kennen lernen und ordnen
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Alle Arten von Instrumenten ansehen, probieren und beschreiben
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Instrumente ordnen nach Gruppen, dabei verschiedene Merkmale berücksichtigen, die Information geben über
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a)
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Spielweise und Art der Tonerzeugung (schlagen, schütteln, zupfen, blasen, streichen, reiben usw.)
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b)
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Material und Materialkombination (Metall, Holz, Fell, Pappe, Kunststoff, Glas, Leder usw.)
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c)
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Klangeigenschaften (hell, dunkel, schrill, weich, hart, sanft, scharf, kurz, lang usw.)
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2.
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Grundphänomene der Schallerzeugung bei traditionellen Instrumenten beobachten und Möglichkeiten der Klangveränderungen feststellen
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Verschiedene Instrumentengattungen kennen lernen und voneinander unterscheiden lernen
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Durch Hören und Sehen (im Original und über Medien wie Bilder, Dias, Film, Kassette, Schallplatte und Tonband) Instrumente kennen lernen und ihre Spielweise erfahren
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Klangmöglichkeiten und Klangwirkungen einzelner Instrumente, mehrerer gleicher (Familien) und mehrerer verschiedener Instrumente unterscheiden lernen
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3.
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Praktische Erfahrung beim Herstellen selbstgefertigter Instrumente und in der Anwendung 'körpereigener' Instrumente sammeln
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Aus verschiedenen Materialien mit Geräten und Hilfsmitteln Instrumente selbst herstellen
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Erfahrungen sammeln über Größe, Gewicht, Form, Materialkombination und Tonerzeugungsart
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Selbstgefertigte Instrumente in verschiedenen Lernbereichen einsetzen (dem kindlichen Verständnis entsprechend und zugunsten kreativer Prozesse)
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In praktischen Übungen sich über das 'Instrument' Stimme und über so genannte 'körpereigene Instrumente' informieren und deren wichtige Funktion erkennen."
Weiters wurde ein Lehrplan für das Fach Musikalisch-rhythmische Ausbildung eingereicht. Dieser lautet unter Anderem wie folgt:
"1.5. Zu den Arbeitsmitteln in der Schule
Zur Verfügung stehen sollten:
-technische Mittel wie Kassetten-Rekorder und CD-Player mit guter Aufnahme- und Wiedergabequalität;
- andere Materialien wie Bälle, Reifen, Stäbe, Seile, Tücher, Thera-Bänder, Gymnastikbänder, Luftballons, Gymnastikmatten, Schreib- und Malutensilien, ...
- Rhythmus und Klanginstrumente in ausreichender Zahl.
1.6. Zu den Arbeitsmitteln des Schülers
Der Schüler benötigt zweckmäßige Bewegungskleidung und Schuhmaterial (Sprungschuhe) mit Ledersohle. Eventuell Stepschuhe, Spitzenschuhe, etc..
1.7. Zur Lehrmethode
Verschiedene Methoden können zum Ziel führen. Die
Freiheit der Wahl seiner Methode
bietet dem Lehrer sämtliche Möglichkeiten, seine fachliche Kompetenz richtig einzusetzen, um auf die Zusammensetzung einzelner Gruppen und auf spezielle Situationen flexibel reagieren zu können.
3. Bildungs- und Lehraufgaben
3.1. Ziele
- Ziel ist, ein vielfältiges Angebot im Spannungsfeld von Musik und körperlicher Bewegung zu erschließen und den Zugang zur Tanzkunst zu öffnen. Dabei ist ein vielfältiges Repertoire an Bewegungsmustern und Tänzen zu erwerben.
- Wechselwirkungen zwischen Musik und Bewegung ergeben einen reichen Erlebnishintergrund.
- Die Ausbildung soll so gestaltet werden, dass dem Schüler das eigene kreative Potential erschlossen, die Bewegungslust gefördert, die Gefühlswelt des Schülers berücksichtigt wird und die Lernbereitschaft und Wahrnehmungsfähigkeit erhöht werden.
- Die Verknüpfung möglichst vieler körperlicher Funktionen für das Zustandekommen einer bestimmten Verhaltensweise (sensorische und motorische Aktivitäten) fördert die Intelligenzleistung und erzielt dadurch auch in anderen Lebensbereichen positive Auswirkungen.
- Erstrebenswerte Ziele im sozialen Bereich sind: Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikationsfähigkeit, Selbständigkeit, Anpassung, Einordnung, Toleranz, Rücksicht, Hilfsbereitschaft und Zuverlässigkeit.
3.2. Inhalte
- Haltungsschulung
- Bewegungsschulung (Koordinationsschulung, Gleichgewicht, Dehnungen, Bodentraining)
- Wechsel von Spannung, Entspannung und Ruhe
- Raumgefühl und Orientierungsschulung (vor, rück, seitwärts, hoch, tief, diagonal, neben, über, durch, ...)
- Musik komplex und analysierend wahrnehmen und in Bewegung umsetzen
- Zeitliche und dynamische Schulung (rhythmische Schulung)
- Erziehung des motorischen, akustischen und visuellen Gedächtnisses
- die Integration von intellektuellem Wissen
- Vermittlung von Sprachbegriffen in der Bewegungs- und Tanzerziehung (Beispiele: gemeinsam, einzeln, miteinander, gegeneinander, zusammen, auseinander, gleichzeitig, nacheinander, - rund, kurvig, gerade, winkelig, eckig, - Kreis, Bogen, Reihe, Gruppe, Paar, Kette, - laut, leise, schwer, leicht, betont, kräftig, - gehen, schreiten, schlendern, schlurfen, laufen, eilen, gleiten, schwanken, federn, hüpfen, drehen, springen, schwingen, tupfen, pressen, drücken, usw.)
- Vermittlung von französischen Fachausdrücken im klassischen Ballett.
- Vermittlung von englischen Fachausdrücken im Jazz- und im Step-Tanz
- Vermittlung von Tanzgeschichte (mit möglicher Einbindung überlieferter Choreographien)
- Erziehung zur Kreativität durch die Förderung zum schöpferischen Denken und Tun.
- Improvisationsübungen
- Atemtechnik und Stimme
- Erziehung zur Kritikfähigkeit und Stilempfinden nach möglichst objektiven Faktoren, wie z.B. Einfallsreichtum, Sicherheit in der Ausführung, Eingehen auf die Musik oder den Text, räumliche und zeitliche Präzision, Dynamik, Anpassung an den Partner oder die Gruppe
- Das spielerische Element sollte gerade im Unterricht mit jüngeren Schülern berücksichtigt werden."
Eine Auswahl der Tanzstile würde folgendermaßen lauten: Gymnastik, kreativer Kindertanz, klassisches Ballett, Spitzentraining, historische Tänze, Nationaltänze, Jazztanz, Steptanz, modern dance, Ausdruckstanz, zeitgenössischer Tanz, Tanztheater, Pantomime.
"3.4. Öffentliche Auftritte
Öffentliche Auftritte sind Bestandteil der Ausbildung.
Die öffentliche Präsentation von Bewegung und Tanz hat neben dem Eigenwert des Bewegungstrainings eine wichtige Aufgabe, denn sie motiviert zu intensiver Vorbereitung und bestmöglicher Ausarbeitung des Programms.
Die Auswahl der Darbietungen muss sich am Leistungsniveau des Schülers orientieren, so dass alle Schüler eingebunden werden können, und sollte zu einem durchdachten und sinnvollen Programm gestaltet werden.
Regelmäßige öffentliche Auftritte führen zu zunehmender Sicherheit, sollten aber aus dem geplanten Unterricht resultieren und nicht zum allein anzustrebenden Selbstzweck werden.
Gemeinsame Projekte mit Musikern, anderen Kunstformen oder Institutionen sind ein verbindendes Element in der ganzheitlichen künstlerischen Erziehung." Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 wurde neuerlich ein Ergänzungsvorhalt an die Bw. angefertigt. Darin wurde sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
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1.
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Das Vorhandensein einer privaten Videokamera sei mit Anschaffungsdatum nachzuweisen. Ansonsten gehe der Senat davon aus, dass 60 % Privatanteil auszuscheiden seien. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf vier Jahre im Sinne der Ausführungen im Ergänzungsvorhalt vom 28. April 2004 sei jedenfalls vorzunehmen, wobei auf das Jahr 1999 Halbjahres-AfA (angeschafft erst im November) und die für die Jahre 2000 und 2001 Ganzjahres-AfA anzusetzen sein würde. Ab dem Jahr 2002 entfalle die Abzugsfähigkeit gänzlich, da in der Schule selbst eine geeignete Videokamera vorhanden gewesen wäre.
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2.
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Die im Ergänzungsvorhalt vom 28. April 2004 angeführten Fragen bezüglich des PC seien nicht vollständig beantwortet worden. Dies würde nachzuholen sein. Da sich im Haushalt der Bw. kein zweiter PC befinde und ihr Haushalt aus zwei Personen bestehe, werde vom Senat ein Privatanteil von 80 % angenommen.
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3.
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Die Frage 5. des Ergänzungsvorhaltes vom 28. April 2004 sei nicht vollständig beantwortet worden. Dies würde nachzuholen sein.
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4.
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Die Fragen 6. und 7. des obigen Ergänzungsvorhaltes im Hinblick auf den Kontrabass und das Piano seien nicht vollständig beantwortet worden und würden folglich nachzuholen sein. Im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.5.1999, 97/15/0142, gehe der Senat davon aus, dass bei beiden Instrumenten ein Privatanteil von 50 % auszuscheiden sei und die Anschaffungskosten auf 20 Jahre zu verteilen seien.
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5.
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Im Hinblick auf die im Jahr 1998 angeschaffte Flöte seien ebenso die Fragen aus Punkt 6. des Ergänzungsvorhaltes vom 28. April 2004 zu beantworten. Auch hier gehe der Senat von 50 % Privatanteil und einer Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.
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6.
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Wo würden sich der Kontrabass, das Piano und die Flöte befinden?
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7.
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Im Hinblick auf die berufungsgegenständlichen CDs im Jahr 1998 würde die Bw. nochmals aufgefordert werden, die Frage 9 des obigen Ergänzungsvorhaltes zu beantworten und die berufliche Veranlassung darzulegen.
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8.
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Werde die Tätigkeit der Bw. als Fachgruppenleiterin gesondert entlohnt? Es sei diese Tätigkeit zu beschreiben. Inwieweit würde sie daraus zeitlich beansprucht werden?
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9.
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Im Hinblick auf die durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht anerkannte Literatur würde die Bw. aufgefordert werden, ihren Berufungsantrag zu konkretisieren. Bisher gehe nicht hervor, welche Teile berufungsgegenständlich seien.
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10.
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Sämtliche Literaturkosten seien belegmäßig nachzuweisen, mit Autor, Titel und Kurzbeschreibung sowie der Erläuterung der beruflichen Veranlassung zu versehen. Könne diese nicht nachgewiesen werden, würden auch die Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 wurde wie folgt geantwortet:
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1.
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Die Videokamera sei im November 1999 gekauft worden. Die Rechnung sei mitgeschickt worden. In der Landesmusikschule hätte es lange keine Digitalkamera gegeben, es würde für sie auch nicht möglich gewesen sein, abzuschätzen, wann eine angeschafft werden würde. Als Fachgruppenleiterin könne sie die Kamera der Schule sowieso nicht benützen. Die zweite Videokamera (privat) sei ein Erbstück ihrer verunglückten Eltern (sie seien im März 2000 verstorben).
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2.
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PC: Wie im letzten Schreiben bereits ausführlich beschrieben würde sie diesen PC beruflich brauchen. Ihr Ehemann brauche ihn nicht. Mit diesem PC würde sie den gesamten Schriftverkehr als Fachgruppenleiterin und die diversen Vorbereitungen für den Unterricht an der Landesmusikschule bestreiten (in der Landesmusikschule hätte sie keinen PC zur Verfügung). Ihr Arbeitgeber (Landesmusikschulwerk) würde von ihr erwarten, dass sie zu Hause auf ihrem Privat-PC ihre Arbeiten erledige. Dazu müsse sie sich diesen auch anschaffen. Wenn sie es genauer nehmen würde, müsse sie eigentlich ihr Arbeitszimmer als Büroraum abschreiben. Sie würde die Annahme von 80 % sehr befremdlich finden, da sie ohne diesen Computer (einschließlich Internet-Email-Adresse) ihre Arbeit als Fachgruppenleiterin nicht wahrnehmen könne. Die Argumente des Senates dazu würde sie gerne kennen lernen. Beiliegend: Information über das Landesmusikschulwerk und das Anforderungsprofil als Fachgruppenleiter.
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3.
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Ihre Vollbeschäftigung teile sich in zwei Hälften: Sie sei Lehrkraft für Musikalisch-rhythmische Ausbildung (= Tanz und Bewegung), Musikalische Früh- und Elementarerziehung an der Landesmusikschule und Fachgruppenleiterin für diese beiden Bereiche und Musizieren mit Behinderten im Landesmusikschulwerk. Zeitweise würden auch Supplierungen anfallen. Den Lehrplan zu beiden Fächern hätte sie bereits dem letzten Schreiben beigelegt. Darin seien die Erwartungen des Dienstgebers genau definiert. Heute würde das Anforderungsprofil für den Gruppenleiter beigelegt werden.
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4.
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Zu 4., 5. und 6.: Die Instrumente seien teilweise zu Hause (zum Üben und Vorbereiten), bei Bedarf in der Schule im Unterricht. In der Schule würden sie aus folgenden Gründen nicht bleiben: Auch andere Lehrkräfte würden in ihren Unterrichtsräumen unterrichten. Außerdem würden ihre Unterrichtsräume auch immer wieder von betriebsfremden Personen benützt werden. Für eine Flöte 20 Jahre Nutzungsdauer anzugeben, fände sie Realitätsfremd. Sie könne dem Senat nur raten, sich dazu in einer Musikalienhandlung zu informieren.
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5.
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Zu 7.: Heute beigelegt: Musiklisten und Programme der Musikstücke, die bei diversen Auftritten verwendet worden seien. Diese Musiken würden naturgemäß auch im Unterricht verwendet werden. Darüber hinaus jede Menge an anderen Musikstücken von diesen CDs. Bei genauem Durchlesen des Lehrplanes sei ersichtlich, dass zu verschiedenen Bewegungselementen und Tanzstilen auch verschiedene Musikrichtungen verwendet werden würden. Sie könne dem Senat gerne alle CD-Covers kopieren, sodass dieser alle Titel und Interpreten ablegen könne. Es würde aber auch eine Möglichkeit sein, sich den Unterricht einmal an Ort und Stelle anzusehen, um sich ein Bild zu machen von den Musik-CD-Bedürfnissen einer Lehrkraft in diesen Fächern.
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6.
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Zu 9.: Der Musikschullehrer sei nicht nur Musikwissen-Vermittler, sondern auch allgemein ein Pädagoge. Fortbildung finde nicht nur in Seminaren, Kursen, Workshops statt, sondern auch durch das Lesen von Büchern und Fachzeitschriften etc.. Neben spezifischer Fachliteratur seien es Werke zu pädagogischen, methodisch-didaktischen, psychologischen, entwicklungspsychologischen oder sozialen Themen. Auch hier könne der Senat in den bereits übermittelten Lehrplänen über die Erwartungen des Dienstgebers nachlesen. Kurzbeschreibungen zu jedem Buch könne man im Internet bei den jeweiligen Verlagen nachlesen.
Eingereicht wurden zwei Programme für Tanzveranstaltungen der Tanzklassen der Bw..
Des Weiteren wurden eingereicht sechs Auflistungen von Musikstücken, die für öffentliche Auftritte verwendet worden sind. Als einzige Übereinstimmung mit den strittigen CD-Einkäufen im Jahr 1998 scheinen darin 2 Musikstücke des Tonträgers "Cabaret Galactic" auf.
Weiters wurde eine Seite Internetausdruck über das Landesmusikschulwerk eingereicht.
Zusätzlich eine Zusammenfassung über die Arbeit der Fachgruppen im Landesmusikschulwerk, aus dieser geht unter Anderem Folgendes hervor:
"Struktur und Aufgabenbereich der Fachgruppenleiter im O.Ö. Landesmusikschulwerk (LMSW).
Die Errichtung des OÖ. Landesmusikschulwerkes - eine Einrichtung eines landesweiten Musikschulnetzes zur 'Nahversorgung' der Bevölkerung - innerhalb der Hoheitsverwaltung des Landes Oberösterreich war 1977 ein deutliches kulturpolitisches Signal. Laut O.Ö. Musikschulgesetz ist es Ziel des O.Ö. Landesmusikschulwerkes, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.
Da diese allgemeine Zielsetzung und als Beispiel nachfolgende Teilziele nur in schulübergreifender Sichtweise erreichbar sind, ist eine zentral gesteuerte fachliche Koordinations- bzw. Konzeptionsarbeit notwendig.
Wesentliche Teilziele der O.Ö. Landesmusikschulen:
den Menschen einen selbständigen Umgang mit Musik ermöglichen
Förderung des Musikinteresses und -verständnisses von frühester Jugend an
Pflege aller Musikgattungen, von der Volksmusik über klassische Musik bis hin zur zeitgenössischen Musik bzw. Jazz, Pop, Rock
Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren
Angebote des gemeinsamen Musizierens (Kammermusik, Orchester)
Begabtenfindung und -förderung
Vorbereitung auf ein Berufsstudium
Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen und anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen
Heranbilden zum kritischen und informierten Musikhörer
Bis zum Jahr 1995 nehmen fünf Musikschuldirektoren quasi 'nebenbei' die Aufgabe von Fachgruppenleitern wahr. Dies führte zu einem gesteigerten Verständnis dafür, dass die fachlichen Ansprüche an die LMS-Arbeit ortsunabhängig zu betrachten sind. Zudem wurde der wachsende Bedarf an Koordinationsarbeit und an fachlichen Kommunikationsforen sichtbar: Durch das rasche Wachstum des O,Ö. LMSW und die mit dem IGP-Studium veränderte Entwicklung im Qualitätsniveau der Lehrgangsausbildung wurde 1995 die Entscheidung für ein neues Fachgruppenleitersystem mit einer Einteilung in acht Fachgruppen getroffen.
Die Fachgruppenleiter des O.Ö. Landesmusikschulwerkes sind in folgenden Gesetzestexten verankert:"
"Auszug aus dem Statut des O.Ö. Landesmusikschulwerkes:
'Die Leiter der Fachgruppen haben in Unterstützung des Direktors bei der fachlichen Leitung des O.Ö. Landesmusikschulwerkes hinsichtlich ihrer Fachgruppe mitzuwirken. Wenn für eine Fachgruppe kein Leiter bestellt wird, sind die betreffenden Aufgaben vom Direktor des LMSW mit wahrzunehmen.'
Die Tätigkeit eines Fachgruppenleiters (FGL) übt nun also ein Musikschullehrer aus, welcher sich im Zuge eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens um die Stelle erfolgreich bewirbt."
"
Aufgabenbereiche
Ein Fachgruppenleiter ist ein Musikschullehrer mit einer verminderten Lehrverpflichtung, der dem Direktor des O.Ö. LMSW als fachlicher Berater direkt zugeteilt ist. In dieser Funktion ist er für die konzeptive und organisatorische Weiterentwicklung des jeweiligen Fachbereiches mitverantwortlich. Dabei wird dem FGL ein hohes Maß an Eigenverantwortung samt den dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zugestanden. Neben allgemein konzeptiven, kommunikativen und repräsentativen Aufgaben bearbeiten die FGL laufend unter anderem folgende Bereiche:
Fortbildung, z.B. Konzeption des Fachbereich-Angebotes, Evaluierung des Fortbildungserfolges in der Praxis, Literaturempfehlungen
fachlicher Dialog innerhalb der Fachgruppe, z.B. Organisation von Arbeitsgruppen, fachliche Informationsschriften
Einzelbetreuung, z.B. Beratung der Lehrkräfte, Coaching
Mitwirkung bei Prüfungen, z.B. Juror bei Übertrittsprüfungen bzw. Abschlussprüfungen
Mitwirkung bei der Personalauswahl, z.B. fachliche Eignungsprüfung, Personalobjektivierung
fachlicher Gutachter, z.B. Leistungsbeurteilung der Lehrer
Der Fachgruppenleiter kann Fachtagungen einberufen, den Unterricht bzw. Vorspielabende von Lehrkräften besuchen, nimmt an den Leitervollversammlungen teil und ist beratendes Mitglied im Musikschulbeirat der O.Ö. Landesregierung."
Mit Schreiben vom 29. September 2004 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt. Von einer solchen wurde jedoch Abstand genommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob nachstehend angeführte, von der Bw. als Werbungskosten im Hinblick auf ihre nichtselbständige Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen gemäß
§ 16 EStG 1988 Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei dieser Abgrenzung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkret tatsächliche Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (VwGH 28.2.1995, 91/14/0231 und 20.9.1995, 94/13/0253).
Musikinstrumente und mit deren Wartung zusammenhängende Kosten
Geltend gemacht als Werbungskosten wurden durch die Bw.:
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Jahr
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Aufwand
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Kosten
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1997
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Kontrabass
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18.000,00 S
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Altflöte
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2.499,00 S
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1998
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Flöte
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2.025,00 S
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Bespannung Kontrabass
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780,00 S
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2000
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Piano
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8.479,00 S
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Saiten
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83,70 S
An einer grundsätzlich beruflichen Veranlassung der obigen Kosten besteht nach Ansicht des Senates kein Zweifel. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142, ausgeführt hat, dient ein Instrument auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung. Es liegt daher nahe, einen Privatanteil aus den Kosten für diese private Nutzung auszuscheiden. Die Bw. unterrichtet keines der oben angeführten Instrumente als spezielles Fach - die Fertigkeiten auf den Instrumenten fließen lediglich in den Gegenstand "Musikalische Früh- und Elementarerziehung" ein. Trotz Aufforderung wurde durch die Bw. nicht bekannt gegeben, welches Stundenausmaß dieses Fach in den gegenständlichen Jahren eingenommen hat. Laut ihren eigenen Angaben befinden sich die Instrumente im privaten Haushalt. Die Anfragen des Senates bezüglich des Vorhandenseins von rein privaten Instrumenten wurden von der Bw. ebenfalls nicht beantwortet. Aus diesen Gründen wurde durch den Senat der Abzug eines Privatanteiles für sämtliche Instrumente in Höhe von 50% vorgeschlagen (wie auch im oben zitierten Erkenntnis des VwGH in Form einer Schätzung angenommen). Von der Bw. wurde lediglich entgegnet, dass ein Privatanteil von 10% hoch gegriffen sein würde - dies ist als reine Schutzbehauptung zu verstehen, da durch keinerlei Argumente hinterlegt. Aus den oben angeführten Gründen bleibt der Senat bei einem Abzug von 50% Privatanteil. Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Nach Abs. 2 leg cit ist die Hälfte des auf ein Jahr entfallenden Betrages anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr weniger als sechs Monate genutzt wird. Nach § 13 EStG 1988 können die Anschaffungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut 400 € nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Eine Aufteilung gemäß
§ 7 EStG 1988 ist folglich im Hinblick auf den Kontrabass und das Piano vorzunehmen. Der Senat hat der Bw. die Schätzung der Nutzungsdauer von 20 Jahren für beide Wirtschaftsgüter übermittelt - hierzu wurde von dieser keine Stellungnahme abgegeben.
Auch mit Verweis auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH wird daher von 20 Jahren Nutzungsdauer ausgegangen. Beide Instrumente wurden jeweils in der zweiten Jahreshälfte angeschafft - im ersten Jahr steht folglich nur eine HalbjahresAfA zu.
Es ergeben sich im Vergleich zu den jeweils geltend gemachten Kosten folgende Werte, die durch den Senat anerkannt werden:
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1997
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1998
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1999
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2000
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2001
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Kontrabass, 18.000,00 S
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225,00 S
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450,00 S
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450,00 S
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450,00 S
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450,00 S
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Altflöte, 2.499,00 S
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1.249,50 S
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Flöte, 2.025,00 S
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1.012,50 S
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Bespannung Kontrabass, 780,00 S
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390,00 S
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Portable Piano, 8.479,00 S
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105,99 S
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211,98 S
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Saiten, 83,70 S
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41,85 S
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Bekleidung und Schuhe im Jahr 2001
Berufungsgegenständlich sind folgende Ausgaben im Jahr 2001:
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Sprungschuhe, Trainingskleidung
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1.190,00 S
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Trainingsanzug
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2.800,00 S
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Tricot
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375,00 S
Im Hinblick auf das Tricot zu 375,00 S wurde trotz Aufforderung durch die Bw. keinerlei Beleg eingereicht, eine Anerkennung als Werbungskosten ist folglich nicht möglich.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt (siehe auch das Erkenntnis vom 23.4.2002, 98/14/0219) sind nur Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig. Darunter fällt solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Trainingsanzüge und Sportschuhe sind nach ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Kleidung zu unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Sie ist geeignet, auch für private Sportzwecke verwendet zu werden. Im gegenständlichen Fall können daher die Kosten für den Trainingsanzug und die Trainingskleidung nicht als Werbungskosten anerkannt werden. In Bezug auf die Sprungschuhe sieht der Senat einen besonderen Verwendungszweck - den Tanzunterricht in der Schule - als gegeben an. Sprungschuhe stellen eine derart spezielle Art von Schuhwerk dar, dass eine private Nutzung fast ausgeschlossen erscheint.
Von den obigen Kosten werden daher 190,00 S für Sprungschuhe als Werbungskosten anerkannt und sind somit abzugsfähig.
CDs im Jahr 1998
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geltend gemacht
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Abzug durch Amtspartei
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Lehrer CD und Lehrmittel
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1334,53 S
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-533,63 S
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CD für Tanzunterricht
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1.594,00 S
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-638,00 S
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Kindermusical
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304,00 S
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-122,00 S
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CD für Tanzunterricht
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717,00 S
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-287,00 S
Auch für Tonträger ist § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 anzuwenden, der als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen festlegt. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.3.2002, 2002/13/0035, ausgeführt hat, betreffen Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Tonträger auf den beruflichen und den privaten Bereich nach objektiven Kriterien ist deshalb nicht möglich. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Kosten für die beiden "Lehrer-CD" und die "Lehreranleitung" um speziell für den Musikunterricht konzipierte Lehrbehelfe. Diese werden daher vom Senat eindeutig dem beruflichen Bereich zugeordnet - eine private Nutzung ist demnach auszuschließen, die Kosten hierfür sind folglich als Werbungskosten anzuerkennen. Dies im Gegensatz zu den weiteren geltend gemachten Kosten. Trotz Aufforderung wurde durch die Bw. die berufliche Veranlassung der diversen Artikel nicht dargelegt. Lediglich eine Auflistung von diversen Liedern, die im Unterricht verwendet worden sind, wurde eingereicht. Dass diesbezüglich zwei Mal ein Lied der CD "Cabaret Galactic" aufscheint, macht deren Ankauf noch nicht beruflich veranlasst. Auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem noch nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum der einen späteren Gebrauch des Tonträgers zu privaten Zwecken nach vorangegangener beruflicher Verwendung des Tonträgers ausschließen sollte (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035). Dies trifft auch für die gegenständlichen Kosten zu. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass über den Aufwand "Ritter Rost, Kindermusical" in Höhe von 304,00 S kein Beleg eingereicht worden ist, daher diesbezüglich auch aus diesem Grund keine Anerkennung als Werbungskosten erfolgen kann. In Summe können daher lediglich 1.334,53 S der obigen Auflistung als Werbungskosten im Jahr 1998 anerkannt werden. Es ergibt sich daher Folgendes:
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40% Lehrer CD und Lehrmittel
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+533,63 S
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60% CD für Tanzunterricht
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-956,00 S
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60% Kindermusical
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-182,00 S
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60% CD für Tanzunterricht
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-430,00 S
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Auswirkung Werbungskosten 1998
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-1.034,37 S
Hip Hop Workshop im Jahr 1998
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgeführt hat (siehe etwa 29.11.1994, 90/14/0215, und 30.1.1990, 89/14/0227) bilden Berufsfortbildungskosten - im Gegensatz zu Ausbildungskosten, die zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung gehören - Werbungskosten. Berufsfortbildung liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Durch die Amtspartei wurden die gegenständlichen Kosten für Hip Hop Tanzkurse mit der Begründung nicht anerkannt, dass diese nicht berufsspezifisch seien. Von der Bw. wurde daraufhin der Lehrplan für das Fach "Musikalisch-Rhythmische Ausbildung (=Tanz)" eingereicht. Aus diesem geht eindeutig der Auftrag hervor, ein möglichst breites Spektrum an Tanzstilen zu vermitteln, worunter nach Ansicht des Senates auch Hip Hop fällt. Für den Senat erscheint eine Nutzung der Hip Hop Tanzkenntnisse im Zuge der privaten Lebensführung wenig realistisch, es wird daher von einer nahezu ausschließlich beruflichen Bedingtheit der Kurskosten ausgegangen. Es genügt im Sinne einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Fortbildung, dass die Aufwendungen geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. Zu den eingereichten Unterlagen wurde von Seiten der Amtspartei nicht Stellung genommen.
Die 3.400,00 S an Kurskosten im Jahr 1998 werden folglich als Werbungskosten anerkannt.
Videokamera 1999
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 gilt dies auch für den Ansatz von Werbungskosten. Der Bw. wurde die Ansicht des Senates übermittelt, dass im Schätzungswege von einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ausgegangen wird. Weiters wurde der Bw. die Schätzung eines Privatanteiles von 60% mitgeteilt. Sowohl von der Bw., als auch durch die Amtspartei wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Da grundsätzlich bei Kosten für die Anschaffung einer Videokamera von Kosten der privaten Lebensführung auszugehen ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0297) ist jedenfalls ein strenger Maßstab bei Prüfung einer beruflichen Veranlassung anzulegen. Im Jahr 1999 wurde die gegenständliche Videokamera angeschafft, von der Bw. wurde die Existenz einer weiteren Videokamera ab einem Zeitpunkt im Jahr 2000 behauptet - es erfolgte trotz Aufforderung kein Nachweis. Weiters konnte von der Bw. nicht angegeben werden, wie viele Stunden Unterricht im Fach Tanz ab Kauf der Kamera absolviert worden sind - damit liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Ausmaß der beruflichen Nutzung vor. Da von der Bw. diese trotz Aufforderung nicht näher erläutert worden ist, wurde als Schätzungsansatz von 60% Privatanteil ausgegangen. Da diesbezüglich keine Einwendungen von beiden Parteien eingereicht worden sind, wird auch dieser Ansatz verwendet. Folgende Kosten können daher im Zusammenhang mit der gegenständlichen Videokamera als Werbungskosten anerkannt werden:
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Jahr
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Werbungskosten
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1999
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HalbjahresAfA
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1.257,30 S
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2000
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JahresAfA
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2.514,60 S
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2001
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JahresAfA
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2.514,60 S
Fachliteratur 1997 bis 2001
Im Hinblick auf sämtliche Literaturwerke, deren Kosten in den Jahren 1997 bis 2001 von der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, wurde diese aufgefordert, die Werke mit Titel, Autor, Kurzbeschreibung und Erläuterung der beruflichen Veranlassung zu versehen. Die Bw. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen - lapidar wurde von dieser auf eventuell verfügbare Inhaltsangaben im Internet verwiesen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa 27.5.1999, 97/15/0142) wird durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt. Die Aufwendungen hierfür führen daher nicht zu abzugsfähigen Kosten. Es ist jedenfalls Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für alle Druckwerke im Einzelnen darzutun. Da die Bw. nicht einmal den Versuch unternommen hat, auch nur für ein Werk die berufliche Veranlassung zu erläutern, können auch die Kosten für sämtliche Druckwerke nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Folgende Aufwendungen im Konkreten werden daher nicht anerkannt:
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1997
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Buch: Wohin mit den Aggressionen
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204,00 S
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Bücherstube Fessl, 1000 Ideen für Beweglichkeit
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455,00 S
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Bücherstube Fessl, Das gestohlene Lied
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521,00 S
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Bücherstube Fessl: Sachbuch
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145,00 S
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Bücherstube Fessl: Berufsspez.Fachbücher
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1.175,00 S
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Bücherstube Fessl: Rückenschulung
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291,00 S
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Veritas, musikspez.Fachliteratur lt.Rg.
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1.377,00 S
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Pädagog.Buchzentrum, div.Mat.Musikerziehung
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385,00 S
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Buchh. Lesezeichen, Emotionale Intelligenz
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123,00 S
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Päd.Buchzentrum, div.Musikbücher
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968,00 S
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Fessl, Musikbuch
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212,00 S
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SUMME:
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5.856,00 S
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1998
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Kliment Musikverlag, Die Kunst der Bewegung
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540,00 S
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Fessl Bücherstube, Musikalische Schriften
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256,00 S
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Fessl, Heilkraft der Musik
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219,00 S
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Fessl, Dissonanzen
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130,00 S
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SUMME:
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1.145,00 S
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1999
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ÖBZ, Hefte und Bücher zu Tanz
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611,40 S
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Fessl, Musikfachbücher
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941,00 S
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Fessl, Wörterbuch der Musik
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145,00 S
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Buchhandlung Korb, Tina und das Orchester
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525,00 S
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Fessl, Geschichte der Musik, Philospohie der Musik
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253,00 S
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Fessl, Tanzkarussell
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475,00 S
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Fessl, Musik zur Entspannung
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278,00 S
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Veritas, Musik macht klug, einfach lostanzen
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669,00 S
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Musikalienhandlung Habenschuss, Üben ist doof
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270,00 S
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Fessl, Musik macht klug
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632,00 S
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SUMME:
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4.799,40 S
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2000
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Fessl, Elefantis Liederwiese
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108,00 S
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Fessl, mißhandelte Kinder
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291,00 S
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Pirngruber, Zwergenmusik
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362,00 S
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Pirngruber, Freude an Musik gewinnen
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204,00 S
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Fessl, Tanz und Imagination
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425,00 S
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Fessl, Neueste Art zur Gelautung
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566,00 S
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SUMME:
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1.956,00 S
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2001
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Buchhandlung Besserwisser, Ohrenöffner
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375,00 S
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Fessl, Klass.Kinderspiele
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218,00 S
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Buchhdlg. Herder, Es geht mir gut
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365,00 S
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Fessl, Klassische Tänze
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577,00 S
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SUMME:
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1.535,00 S
Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 1997 stellen sich daher wie folgt dar:
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Werbungskosten laut Aufstellung Amtspartei
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17.928,00 S
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+ AfA Kontrabass
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+225,00 S
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- Privatanteil Altflöte
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-1.249,50 S
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- Fachliteratur
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-3.533,00 S
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Werbungskosten 1997
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13.370,50 S
Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 1998 stellen sich daher wie folgt dar:
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Werbungskosten laut Aufstellung Amtspartei
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15.644,00 S
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+ AfA Kontrabass
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+450,00 S
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+ berufl. Anteil Flöte
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+1.012,50 S
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+ berufl. Anteil Bespannung Kontrabass
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+390,00 S
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- Aberkennung CDs
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-1.034,37 S
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+ Hip Hop Tanzkurse
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+3.400,00 S
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- Fachliteratur
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-926,00 S
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Werbungskosten 1998
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19.970,50 S
Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 1999 stellen sich daher wie folgt dar:
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Werbungskosten laut Erstbescheid
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11.569,00 S
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+ AfA Kontrabass
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+450,00 S
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+ AfA Videokamera
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+1.257,30 S
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- Fachliteratur
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-4.799,40 S
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Werbungskosten 1999
|
8.503,90 S
Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 2000 stellen sich daher wie folgt dar:
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Werbungskosten laut Erstbescheid
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9.348,00 S
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+ AfA Kontrabass
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+450,00 S
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+ AfA Piano
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+105,99 S
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+ berufl. Anteil Saiten
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+41,85 S
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+ AfA Videokamera
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+2.514,60 S
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- Fachliteratur
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-1.665,00 S
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Werbungskosten 2000
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10.795,44 S
Die anerkannten Werbungskosten für das Jahr 2001 stellen sich daher wie folgt dar:
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Werbungskosten laut Erstbescheid
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6.888,00 S
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+ AfA Kontrabass
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+450,00 S
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+ AfA Piano
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+211,98 S
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+ Sprungschuhe
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+190,00 S
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+ AfA Videokamera
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+2.514,60 S
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- Fachliteratur
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-1.170,00 S
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Werbungskosten 2001
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9.084,58 S
Beilage: 10 Berechnungsblätter
Linz, 10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-L/03
- Stammnummer
- 14712
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF