Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0078-I/04
Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-I/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Entfernung von ca. 105 km und einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 6 Minuten ist die tägliche Heimfahrt zumutbar, weshalb Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen sind.
Ist dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit bzw. in der danach folgenden Zeit die Verlegung seines Wohnsitzes möglich und zumutbar, sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung auch dann nicht abzugsfähig, wenn in späteren Jahren Umstände eintreten, die gegen eine Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung sprechen (Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, Eingehen einer Lebensgemeinschaft).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes K vom 15. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003, beim Finanzamt
eingelangt am 26. Mai 2003, beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002.
Dabei begehrte er u.a. den Abzug von Reisekostendifferenzen und Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten.
Daraufhin ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer
"belegmäßigen Aufstellung" der beantragten Reisekosten und der Kosten
für die doppelte Haushaltsführung und um Auskunft über den Ort
der Dienststelle und des zweiten Haushaltes.
Diese Aufforderung kam der Steuerpflichtige mit Schreiben
vom 28. August 2003 nach, worauf das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid
vom 15. Oktober 2003 die beantragten Reisekosten geringfügig
kürzte, den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung die
Anerkennung jedoch zur Gänze versagte. Begründet wurde die abweichende
Erledigung damit, dass einerseits Tagesdiäten bei Dienstreisen unter
25 km nicht zu berücksichtigen wären und andererseits die
einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur 105 km
betrage und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei,
weshalb die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Kosten einer
doppelten Haushaltsführung nicht gegeben wären.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, es möge zwar grundsätzlich zumutbar sein, bei
einer Strecke von 105 km öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Auf Grund seiner dienstlichen Situation wäre dies ihm jedoch konkret nicht
möglich. Auch wenn in seiner Dienststelle im Jahr 2002 die "Gleitzeit"
eingeführt worden sei, könne er diese nur in Ausnahmefällen
nutzen, da er auf Grund seiner Position vom Arbeitgeber aufgetragen erhalten
habe, während der Amtsstunden anwesend zu sein. Auch habe er
24-Stunden-Dienste und angeordnete Überstunden zu leisten, was eine
tägliche Heimreise zusätzlich unmöglich mache. Bis zur Anmietung
seiner Wohnung in XY im MMJJJJ habe ihm sein Dienstgeber eine Schlafstelle
(Substandard ohne Wasser) in der Dienststelle zur Verfügung gestellt,
welche jedoch einem zumutbaren Lebensstandard nicht entsprochen habe. Eine
private Wohnung anzumieten, wäre aus finanziellen Gründen
unmöglich gewesen. Erst im MMJJJJ wäre ihm eine kostengünstige
und finanzierbare Wohnung angeboten worden. Weiters wäre es ihm auf Grund
seiner dienstlichen Stellung und Ausbildung nicht möglich gewesen, seinen
Arbeitsplatz in die Nähe seines Wohnsitzes in SJ zu verlegen, da ein seiner
Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz dort nicht zur Verfügung stehe.
Einer Verlegung seines Wohnsitzes nach XY stehe die Berufstätigkeit seiner
Lebensgefährtin in K entgegen. Die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung wären daher anzuerkennen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt die Ansicht, Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die
beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem
außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort
erwachsen würden, seien als Werbungskosten absetzbar. Die berufliche
Veranlassung sei gegeben, wenn
der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit
entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne (jedenfalls ab 120 km) und
entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
könne.
Im vorliegende Fall betrage die Strecke Wohnung (SJ) -
Dienstort (XY) ca. 98 Kilometer. Davon könnten 2/3 auf der
Autobahn und 1/3 auf gut ausgebauten Bundesstraßen zurückgelegt
werden. Die Fahrzeit betrage mit dem PKW ca. 1 Stunde. Die
tägliche Heimkehr sei daher zumutbar.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bezog
sich auf die Begründung in der Berufung.
Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes ersuchte der
unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 2. Feber 2005, nachweislich
zugestellt am 4. Feber 2005, um Stellungnahme bzw. Beantwortung folgender
Fragen:
Die nunmehr entscheidende
Abgabenbehörde geht im gegenständlichen Fall an Sachverhalt davon aus,
dass Sie bereits seit mehreren Jahren am
XX in
XY Dienst versehen. Aus den
Veranlagungen der Vorjahre (vor 2002) geht hervor, dass Sie dabei
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem
Arbeitsort gependelt sind. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass
von Ihnen das Pendlerpauschale beantragt wurde. Auch verfügten Sie seit
T1.MM.JJJJ
über einen Wohnsitz in
XY
(Adresse1, Abmeldung erst mit Bezug der
neuen Wohnung in der Adresse2, mit
T2.MM.JJJJ).
Warum
war Ihnen vor dem Jahr 2002 eine Verlegung Ihres Wohnortes nach
XY oder in die
Nähe von XY
nicht möglich ?
Nach Ihren
Ausführungen in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 leben Sie ab 1.
Jänner dieses Jahres in einer Lebensgemeinschaft mit
FX. Dies obwohl Sie bereits seit
T3.MM.JJJJ an der gleichen Adresse
gemeldet sind !
Wo
befand sich davor Ihr Hauptwohnsitz ?
Weiters ergibt sich aus
dem Verwaltungsakt, dass Sie mit Gültigkeit ab
T4.MM.JJJJ ein nicht übertragbares
Jahresticket für die Fahrtstrecke
SJ -
XY erworben haben. Aus dieser Tatsache
und der Tatsache, dass Sie bereits in den Vorjahren überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Arbeitsort gependelt sind,
ergibt sich nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zwangsläufig, dass Ihnen die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
möglich und auch zumutbar ist. Sie führen im Gegensatz dazu in der
Berufung aus, dass Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln Ihren Arbeitsplatz
nicht rechtzeitig erreichen könnten.
Bitte
klären Sie diesen Widerspruch auf.
Nach der Literatur und
Verwaltungspraxis ist die tägliche Zurücklegung der Strecke Wohnort -
Arbeitsort bis zu einer Entfernung von 120 km zumutbar, wenn nicht besondere
Umstände gegen eine diesbezügliche Zumutbarkeit sprechen (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch; § 16 Tz 102,
"Doppelte Haushaltsführung"). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer
Fahrtzeit von einer Stunde die Zumutbarkeit der täglichen Fahrt
bestätigt (VwGH 25.2.2003, 99/14/0340).
Im vorliegenden Fall
beträgt die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsort lt. Routenplaner
104,5 km und beträgt die Fahrtzeit ebenfalls ca. eine Stunde. Dies ergibt
sich auch aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes.
Die tägliche Hin- und Rückfahrt ist daher zumutbar.
Daran kann auch die
Absolvierung von angeordneten Überstunden (um welche Anzahl es sich im
Kalenderjahr 2002 gehandelt hat und wann diese zu leisten waren wurde von Ihnen
nicht bekannt gegeben) und von 24-Stunden-Diensten (an diese anschließend
folgt regelmäßig längere Freizeit) nichts ändern. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis Arbeiten nach
Ende der "normalen Dienstzeit" nicht als entscheidungswesentlich
angesehen.
Es
wird Ihnen hiermit Gelegenheit geboten, zu diesen Überlegungen Stellung zu
nehmen und allenfalls zusätzliche Beweismittel, die Ihren
Berufungsstandpunkt erhärten können, vorzulegen.
Darauf hin teilte der Berufungswerber mit, dass er die oben
angeführte Unterkunft lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten
gemietet und es sich dabei um ein Privatzimmer gehandelt habe. Die Abmeldung sei
offenbar von der Unterkunftgeberin versäumt worden.
Zugestanden wurde, dass in den Jahren vor 2002
regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsort gependelt wurde, da der
Dienstgeber lediglich eine Schlafstelle ohne Wasseranschluss und
Sanitäranlage zur Verfügung gestellt habe. Eine Verlegung des
Wohnsitzes sei nicht möglich gewesen, da sein Vater jahrelang schwer
erkrankt gewesen sei und seine Mutter die alleinige Pflege und Erhaltung des
Einfamilienhauses in Ort, Straße, wo sich auch sein Hauptwohnsitz befunden
habe, nicht bewältigen habe können. Nach dem Tod des Vaters im mm.JJJJ
habe er seine Mutter nicht alleine lassen können und wäre auch die
ganze Erbangelegenheit und der Verkauf des Hauses/Erlangung einer zumutbaren
Wohnung für seine Mutter/Übersiedlung etc. herangestanden.
Während dieser Zeit habe er noch in Ort gewohnt. Die Anmeldung in SJ
wäre lediglich erfolgt, um diversen Streitigkeiten, die in einem
großen Wohnhaus an der Tagesordnung stünden, entgegnen zu
können. Erst als mit MM.JJJJ diese Angelegenheiten abgeschlossen gewesen
wären, habe er sich um eine Wohnung in Innsbruck bemüht, welche ihm im
MMJJJJ zugewiesen worden wäre.
Inzwischen sei jedoch die Lebensgemeinschaft mit FX
entstanden, welche es ihm wiederum unmöglich gemacht habe, seinen Wohnsitz
nach XY oder Umgebung zu verlegen, zumal diese einen vollbeschäftigten
Arbeitsplatz in K innehabe und für zwei Kinder zu sorgen habe. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Berufstätigkeit der
Partnerin einen anzuerkennenden Grund für die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung dar, wenn nachhaltig Einkünfte von nicht bloß
untergeordnetem Ausmaß erzielt werden würden.
Aus der Tatsache des Erwerbes eines Jahrestickets für
die Strecke Wohnort - Arbeitsort ergäbe sich nicht zwangsläufig, dass
die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte möglich bzw. zumutbar sei. Vielmehr
wäre die Jahreskarte nur aus Kostengründen erworben worden, da auch
bei nur einer Fahrt zum Wohnort pro Woche insgesamt geringere Kosten anfallen
würden als beim Kauf von Einzelfahrscheinen.
Die Fahrzeit zwischen XY und SJ betrage mindestens
1 Stunde und 25 Minuten, da rund 45 Kilometer auf der
Bundesstraße zu bewältigen wären (Ortsdurchfahrten,
Geschwindigkeitsbeschränkungen) und schon allein die Strecke im Arbeitsort
einen Zeitaufwand von 15 bis 20 Minuten erfordere. Teilweise
hätte die Gesamtfahrtzeit bis zu 2 ½ Stunden betragen. Mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel betrage die Fahrtzeit 2 Stunden und
2 Minuten.
An die 24-Stunden-Dienste folge anschließend keine
längere Freizeit, da es sich um zusätzlich zu verrichtende Dienste
handeln würde und direkt anschließend die normale Arbeitszeit
beginne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass der Berufungswerber seit dem Jahr JJJ1 in XY beruflich tätig ist. Er
bewohnte dort anfänglich (für ca. sechs Monate) ein privat
angemietetes Zimmer. Gleichzeitig standen ihm Räumlichkeiten im Haus seiner
Eltern in Ort zur Verfügung, welches er als seinen Hauptwohnsitz ansah. Im
Jahr JJJ2 meldete sich der Berufungswerber von diesem Wohnsitz ab und in SJ an.
Mit 1. Jänner JJJ3 entstand eine Lebensgemeinschaft mit einer
Partnerin, welche bereits seit dem Jahr JJJ4 unter der neuen Adresse des
Berufungswerbers in SJ gemeldet war. In der Zeit zwischen Mitte JJJ5 und
März JJJ3 pendelte der Berufungswerber regelmäßig und
überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zwischen seinem Arbeitsort und dem
(jeweiligen) Wohnsitz, was sich aus seinen Steuererklärungen ergibt, in
welchen er stets ein Pendlerpauschale beantragte. Mit April JJJ3 mietete der
Berufungswerber eine Wohnung in XY und machte Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Die
Lebensgefährtin des Berufungswerbers geht einer nichtselbständigen
Tätigkeit in K nach und erzielt daraus nicht nur geringfügige
Einkünfte.
Wie bereits eingangs ausgeführt, können die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen
Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zu
diesem Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102,
"Doppelte Haushaltsführung"; Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar,
3. Auflage, § 4 Tz 348) in Anlehnung an die
Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten, dass bei einer Entfernung von
120 km zwischen Wohnort und Arbeitsort eine tägliche Rückkehr
jedenfalls unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
vom 19.9.1995, 91/14/0227, bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und
Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde die Zumutbarkeit der
täglichen Rückkehr bestätigt.
Im gegenständlichen Fall ist von einer Fahrtstrecke
von 104,5 km auszugehen (bei Verwendung der Autobahn bis Ausfahrt Ort2
süd), die nach einer Routenplanerberechnung in 1 Stunde und
6 Minuten zu bewältigen ist. Dabei wird im innerstädtischen
Bereich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h (für ca.
3 Kilometer), auf der Autobahn eine Durchschnittsgeschwindigkeit von
120 km/h (für ca. 73 Kilometer) und auf der Bundesstraße
eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h (für ca.
30 Kilometer) der Berechnung zu Grunde gelegt. Diese Ansätze
entsprechen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates durchaus einer
normalen Fahrweise und sind daher bedenkenlos zur rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Falles heranzuziehen.
Als zweite Variante wäre ein Verlassen der Autobahn
bei der Ausfahrt Ort3 ost möglich, wobei diese Strecke zwar um 8 km
kürzer, wegen der längeren Fahrt auf einer Bundesstraße jedoch
um 13 Minuten länger wäre. Wegen der längeren Fahrtzeit ist
daher von der erstgenannten Fahrtstrecke auszugehen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem
Berufungswerber eine tägliche Heimfahrt nach St. Johann auf mehr als
zwei Drittel der Fahrtstrecke auf der Autobahn und hinsichtlich der restlichen
Strecke auf gut ausgebauten Bundesstraßen in einer Zeit von etwas mehr als
einer Stunde möglich ist, geht der unabhängige Finanzsenat in
Anlehnung an die in der Literatur vertretene Meinung davon aus, dass die
tägliche Heimfahrt zumutbar ist. Aus dem gesamten Vorbringen des
Berufungswerbers ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte, die gegen eine
Zumutbarkeit sprechen, zumal einerseits die Notwendigkeit der Ableistung von
Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeiten (Überstunden) und die
Argumente hinsichtlich schlechter Witterungsverhältnisse und dadurch
bedingte längere Fahrtzeiten im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25.2.2003, 99/14/0340, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen konnten.
Andererseits bewirkt die Absolvierung von 24-Stunden-Diensten (Journaldiensten),
an welche regelmäßig die normale Arbeitszeit anschließt,
lediglich, dass in diesen Nächten keine Heimfahrt stattfinden kann, weil
offenbar die Anwesenheit in der Dienststelle gefordert wird.
Zudem steht im vorliegenden Fall für die nunmehr
entscheidende Behörde fest, dass der Berufungswerber über einen
Zeitraum von ca. 15 Jahren tatsächlich regelmäßig
zwischen seinem Arbeitsort und den jeweiligen Wohnorten gependelt ist. Dies
ergibt sich aus der Tatsache, dass der Berufungswerber bis inklusive März
JJJ3 die Zuerkennung des Pendlerpauschales für die Strecke zwischen Wohnort
und Arbeitsort beantragt und auch gewährt erhalten hat. Voraussetzung
für die Zuerkennung des Pendlerpauschales ist aber, dass die Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum auch
tatsächlich absolviert wird. Daran ändert sich auch nichts, dass der
Berufungswerber den Ankauf einer Jahreskarte, welche vom unabhängigen
Finanzsenat ursprünglich als weiteres Indiz für die Häufigkeit
der Heimfahrten gewertet wurde, damit begründet, dass diese auf das gesamte
Jahr gesehen weniger Kosten als der Erwerb von wöchentlich zwei
Einzeltickets verursachen würde. Wenn der Berufungswerber somit über
Jahre durch sein tatsächliches Verhalten (aus welchem die steuerlichen
Konsequenzen in Bezug auf die Beantragung des Pendlerpauschales gezogen wurden)
deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm eine regelmäßige
Heimfahrt möglich ist, bestärkt dies die oben dargestellte
Würdigung hinsichtlich der Zumutbarkeit.
Weiters führt der Berufungswerber selbst aus, dass die
Fahrt zwischen SJ und XY mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (unter
Berücksichtigung der Gehzeiten) in knapp über zwei Stunden
zurückgelegt werden könne. In Anlehnung an die gängige Praxis zum
Pendlerpauschale, wonach bei einer Entfernung von mehr als sechzig Kilometern
die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsort sogar mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zumutbar ist, wenn die gesamte Zeit zur Erreichung des
Arbeitsortes maximal 2,5 Stunden beträgt, ist dies ein
zusätzliches Argument für die Zumutbarkeit beim vorliegenden
Sachverhalt.
Im konkreten Fall spricht - selbst wenn man
gegenständlich von einer unzumutbaren Entfernung auszugehen haben sollte -
auch ein anderer Grund gegen die Anerkennung von Werbungskosten für eine
doppelte Haushaltsführung. Wie eingangs angeführt, ging der
Berufungswerber seit dem Jahr JJJ1 seiner beruflichen Tätigkeit in XY nach
und bewohnte im ersten halben Jahr seiner Tätigkeit auch ein Privatzimmer
in XY. Der zu diesem Zeitpunkt ledige und ursprünglich im Haushalt seiner
Eltern lebende Berufungswerber hat somit durch den Bezug dieses Zimmers erstmals
einen eigenen (bescheidenen) Haushalt gegründet. Die dann erfolgte
Wegverlegung des Wohnsitzes (zurück in den Haushalt der Eltern) vom
Beschäftigungsort spricht aber eindeutig gegen die Anerkennung von
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
(VwGH 14.9.1993, 92/15/0054; VwGH 15.12.1994, 93/15/0083). Und selbst wenn
dieses Zimmer nicht als eigener Haushalt anzusehen ist, wäre es dem
Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt durchaus möglich gewesen, einen
eigenen Haushalt am Beschäftigungsort zu begründen, zumal seine
Tätigkeit in XY doch auf einen längeren Zeitraum ausgelegt war. Wenn
er aber dennoch seinen Wohnsitz aus privaten Gründen im Haushalt der Eltern
beibehalten hat, können in der Folge keine abzugsfähigen Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung entstehen (VwGH 19.9.1995,
91/14/0227; Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, 3. Auflage, § 4
Tz 352 ff). Daran ändert sich auch nichts, wenn in späteren
Jahren Umstände auftreten, die - wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Tätigkeit bestanden hätten - eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen
würden (Erkrankung des Vaters und Pflegebedürftigkeit, Betreuung der
Mutter, Eingehen einer Lebensgemeinschaft). Dies deshalb, weil im Zusammenhang
mit der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung im Zeitpunkt der Aufnahme der weit entfernten
Tätigkeit die berufliche Veranlassung im Sinne der Rechtsprechung, d.h. die
Unzumutbarkeit der Verlegung, zu prüfen ist. Liegt zu diesem Zeitpunkt
keine Unzumutbarkeit vor, würden Aufwendungen zum damaligen Zeitpunkt
solche der Lebensführung darstellen, welche nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Dass in
weiterer Folge bestimmte Umstände hinzutreten, welche dann gegen die
Zumutbarkeit der Verlegung sprechen, ändert aber nichts mehr an der
ursprünglich privaten Veranlassung.
Abschließend muss im gegenständlichen Fall noch
darauf hingewiesen werden, dass die Ausführungen des Berufungswerbers im
Zuge des Verwaltungsverfahrens jedenfalls nicht geeignet sind, die
durchgängige Unzumutbarkeit der Verlegung seines Wohnsitzes nach XY zu
untermauern. Einerseits hat der Berufungswerber weder behauptet noch unter
Beweis gestellt, dass die Erkrankung und die daraus resultierende erhöhte
Pflegebedürftigkeit seines Vaters, welche nach seinen Angaben die
Anwesenheit im Haus der Eltern erforderte, bereits im Jahr JJJ1 bestanden hat.
Dagegen spricht, dass vom Berufungswerber über einen Zeitraum von sechs
Monaten ein Zimmer angemietet wurde. Auch die Tatsache, dass er in den weiteren
Jahren - seinen Ausführungen nach - regelmäßig ein vom
Arbeitgeber gestelltes Zimmer benutzte, spricht gegen eine durchgängig
notwendige Anwesenheit im Haus der Eltern. Es ist daher bedenkenlos davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Vaters erst in späteren
Jahren verschlechterte. Es mag durchaus möglich sein, dass der
Berufungswerber seinen Eltern bei Bedarf hilfreich zur Seite gestanden ist, was
aber auch bei einem Wohnsitz am Beschäftigungsort anlässlich von
regelmäßigen Besuchen ebenso möglich gewesen wäre. Dadurch
wäre nämlich im Wesentlichen kein anderer Effekt erzielt worden, als
durch die durch Fahrtzeiten, Dienstzeiten, Überstunden- und
Journaldienstableistung sowie Dienstreisen zeitlich beschränkten
Anwesenheiten. Dazu kommt, dass bereits im Jahr 1999 die Anmeldung in einer
anderen Wohnung in einem anderen Ort erfolgte. Die Begründung, er habe
trotzdem weiter im Haus seiner Eltern gewohnt und durch die auswärtige
Anmeldung lediglich "diversen Streitigkeiten,
die in einem großen Wohnhaus an der Tagesordnung sind, entgegnen"
wollen, kann dabei nicht überzeugen, da eine Vermeidung von Streitigkeiten
wohl kaum durch die bloße Anmeldung an einem anderen Ort möglich ist,
wenn dennoch der räumliche Kontakt durch tatsächliches Wohnen weiter
besteht.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Gründen kein
Anlass, von den oben dargestellten Überlegungen hinsichtlich der
Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Beginn des Dienstverhältnisses abzugehen. Wird aber
ein weit entfernter Wohnsitz aus rein privaten Gründen trotz Zumutbarkeit
der Verlegung zum Arbeitsort beibehalten, können die Kosten für eine
zweite Wohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten nur
als nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung angesehen
werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungWohnsitzverlegungZumutbarkeitprivate VeranlassungHeimfahrtZweitwohnungLebensgefährtin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-I/04
- Stammnummer
- 14697
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF