Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0157-L/05
Günstigere Kontrollrechnung im Falle des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-L/05vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.W., vertreten durch
Mondsee-Treuhand Wiedlroither GmbH, Steuerberatungs- u.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 5310 Mondsee, A. Jäger-Weg 4,
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Berufungszeitraum,
nämlich von 1. Jänner bis 1. Mai 2003 (insgesamt 121Tage) arbeitslos.
Aus diesem Titel bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von
€ 2.197,36.
Weiters bezog sie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 2. Mai bis 31. Dezember 2003 in
Höhe von 5.986,93 (KZ 245 lt. Lohnzettel), Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (ganzjährig) im Ausmaß von € 20.843,11sowie
Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung (€ 3.095,01).
Strittig ist einzig die Berechnungsmethode gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
(Umrechnungs- bzw.
Hochrechnungsvariante oder Kontrollrechnung).
In der Steuerklärung
2003 findet sich folgende Berechnung des Einkommens:
|
|
€
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
20.843,11
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
5.986,93
|
Werbungskosten
|
1.040,08
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
3.095,01
|
GESAMTBETRAG DER EINKÜNFTE
|
28.884,97
|
SONDERAUSGABEN
|
357,13
|
EINKOMMEN
|
28.527,84
|
Durchschnittssteuersatz
|
27,31
|
|
|
Arbeitslosenunterstützung, usw. Hochgerechnetes
Einkommen
|
2.197,36
|
Hochgerechnetes Einkommen*
|
30.848,99*
|
- Allgemeiner Absetzbetrag
|
205,76
|
- Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54
|
- Verkehrsabsetzbetrag
|
291
|
EINKOMMENSTEUERSCHULD in Euro
|
7.790,95
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
167,30
|
Festgesetzte Einkommensteuer Nachzahlung
|
7.623,65
*Hochrechnung:
|
Arbeitslosengeld
|
|
Bezugszeitraum: 01.01. - 01.05. arbeitslos
|
121 Tage
|
hochgerechn. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
13.933,48
|
13.933,48/(365-121)x 365-121
|
|
|
|
M. E. (Arbeitgeber)
|
|
Bezugszeitraum: 02.05.-31.12. (244 Tage)
|
5.986, 93
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit Weitere
Werbungskosten
|
5.986,93
-1.040,08
|
Summe
|
4.946,85
|
|
|
Arbeitslosengeld
|
|
Bezugszeitraum: 01.01. - 01.05. (121 Tage)
|
|
hochgerechn. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
|
|
4.946,85 / (365 -121) * 365 =
|
7.400,00
|
Hochgerechnetes Einkommen
|
21.333,48
|
Einkünfte während Arbeitslosigkeit
|
6.909,63
|
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung
|
3.095,01
|
- Werbungskostenpauschale
|
- 132,00
|
- Sonderausgaben
|
-357,13
|
Hochgerechnetes Einkommen
|
30.848,99
|
Darauf entfallende Steuer
|
8.976,69
|
- Allgemeiner Absetzbetrag
|
205,76
|
- Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
- Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
8.425,93
|
Durchschnittsteuersatz
bei Hochrechnung
|
|
8.425,'93 / 30,848,99 * 100 =
|
27,31
|
Kontrollrechnung:
|
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
28.527,84
|
Arbeitslosenunterstützung etc.
|
2.197,36
|
Einkommen lt.
Kontrollrechnung
|
30.725,20
|
Darauf entfallende Steuer
|
8.925,93
|
- Allgemeiner Absetzbetrag
|
211,33
|
- Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
- Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
8.369,60
|
Durchschnittsteuersatz bei Kontrollrechnung
|
|
8.369,60/28.527,84
x 100
|
29,34%
Der am 10.11.2004 ergangene
Einkommensteuerbescheid
2003 enthielt folgende Begründung:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) -
siehe Hinweise zur
Berechnung(?)
- wurden zuerst ihre
steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag
umgerechnet
,
Sonderausgaben und und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und
anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf ihr Einkommen angewendet
(
Umrechnungsvariante)
.
Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung
festzustellen, ob sich durch die Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3
Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer
ergibt.
Da dies in
ihrem Falle zutreffe, wurde der Tarif auf ein Einkommen von € 30.725,20
angewendet".
Folgende rechnerische Angaben waren
Bescheidbestandteil:
|
Kontrollrechnung:
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter
Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes
|
7.144,21
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
20.843,11
|
Vermietung u. Verpachtung
|
3.095,01
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
31.082,33
|
-Sonderausgaben
|
357,13
|
Einkommen lt.
Kontrollrechnung
|
30.725,20
Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob die
Berufungswerberin, vertreten durch ihren Steuerberater, innerhalb offener Frist
Berufung zusammengefasst mit der
Begründung, dass im gegenständlichen Fall die Umrechnungsvariante
steuerlich günstiger als die vom Finanzamt gewählte Kontrollrechnung
sei.
"Namens und Auftrags der
Mandantin erheben wir gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003,
datiert mit 10.11.2004, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel
der
BERUFUNG.
"Wir beantragen, als
Bezugszeitraum für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die
Zwecke der Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG den Zeitraum 0 1. 01 - 31.
12.2003 heranzuziehen, und demgemäss die sich im Zeitraum 01.01.-01.05.2003
aliquot ergebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Hochrechnung
auszuscheiden und die Einkommensteuer somit gemäss beiliegender Berechnung
festzusetzen.
Als Begründung
fuhren wir aus, dass sich Fr. R.W. mit
Zusammenschluss - zugleich Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2003 - mit Hr.
H.W. zu einer
Kommanditerwerbsgesellschaft unter der Firma
xxxKEG" zusammengeschlossen hat. Dieser
Zusammenschluss erfolgte unter Anwendung des Art. IV
Umgründungssteuergesetz und erfolgte gem. § 23 Abs. l iVm § 13
Abs. l UmgrStG rückwirkend mit Stichtag 01.01..2003 Somit ergibt sich
unserer Ansicht nach als Bezugszeitraum hinsichtlich der erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Zeitraum 01.01. 2003 bis
31.12.2003.
Gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG sind im Falle des Bezuges von steuerfreien Bezügen gem. §
3 Abs. l Z 5 lit. a lediglich die für das
restliche
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1-3 für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Daher ist für die Zwecke
der Kontrollrechnung der Betrag der Einkünfte, der auf den Zeitraum
01.01 bis 01.05.2003
(Zeitraum des Bezuges von
Arbeitslosengeld lt. Meldung des AMS) entfallt, aus der Hochrechnung
auszuscheiden".
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2005 wurde die Berufung
abgewiesen. Die rechnerische Darstellung bzw. die Begründung war im
Verhältnis zum Erstbescheid gleichlautend.
Am 9.Februar 2005 wurde von der steuerlichen Vertretung der
Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben. Darin wurde
ausgeführt:
"Leider sei es nicht
möglich gewesen, die durch die Finanzverwaltung erstellten Berechnungen
mangels Vorlage detaillierter Unterlagen zum Zwecke der Feststellung der
Abweichungen mit unserem Softwarelieferanten, Firma xxxinSt.
zu klären".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Um- bzw.
Hochrechnung:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das
restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 ist weiters das
Einkommen mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt;
die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei der Besteuerung sämtlicher
Bezüge ergeben würde (sogenannte Kontrollrechnung-Besteuerung
des Einkommens unter Berücksichtigung der an sich steuerbefreiten
Bezüge als Gegenprobe, und zwar für jenen Fall, dass die sich lt. Um-
bzw. Hochrechnung ergebende Steuer höher ist).
Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die zitierte Bestimmung den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Einkünften - im gegenständlichen
Verfahren sind dies Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -zu
vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in
Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld
erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer
besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres
statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat (siehe
VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0283). Da nämlich bei
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (vormals eines
Jahresausgleiches) eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte
auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte
"Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser
fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume
einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche
Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (siehe
VwGH 20.07.1997, 94/13/0024).
Durchnittssteuersatzberechnung
§ 33
Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33
Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln
ist.
Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Im gegenständlichen
Fall hat die Bwin. steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für
einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom
1. Jänner bis zum 1.Mai2003) bezogen.
Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2
EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz geforderte
Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des
Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten
hat, erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die
für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (das ist der
vom 2.Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bezogene Aktivbezug
(€ 5.986,93) für die
Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr
hochzurechnen sind (vgl. VwGH vom 26.3.2003, 97/13/0118).
Die Umrechnung
der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit durch die steuerliche Vertretung ist - dem Grunde und der
Höhe nach-richtig erfolgt.
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245
lt. LZ)
|
5.986,93
|
- Werbungskosten
|
1.040,08
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Basis für Umrechnung)
|
4.946,85
|
UMRECHNUNG:
|
|
4.946,85 dividiert durch 244 (restliches Kalenderjahr) x
365
|
7.400,00
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind nicht um- bzw.
hochzurechnen, da diese ganzjährig
bezogen wurden . Die nach dem Umgründungssteuergesetz gegebene
Rückwirkung mit Wirksamkeit 1.1.2003 führt - in Entsprechung der
Ansicht der steuerlichen Vertretung- zu
ganzjährigen gewerblichen Einkünften,
diesobwohl der
gesellschaftsrechtliche Vorgang erst am 26.9.2003 erfolgt ist.
Die steuerliche Vertretung trennt in der Steuerklärung
2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Überschneidungseinkünfte
[(6.909,63 - gewerbliche Einkünfte während der Arbeitslosigkeit) und
Nichtüberschneidungseinkünfte (€ 13.933,48 - gewerbliche
Einkünfte des restlichen Kalenderjahres)], kommt aber im Ergebnis
(ganzjährige Einkünfte!) bei ihrer Berechnung zu
ziffernmäßig gleichen Einkünften aus Gewerbebetrieb,
nämlich € 20.843,11).
Folgende geringfügige Abweichungen bei der Berechnung
(EDV-Programm der steuerlichen Vertretung) liegen dennoch vor.
Werbungskostenpauschale
(€ 132):
In diesem Zusammenhang wird aus dem "Einkommensteuergesetz
1988, § 3 EStG 1988, Seite 34, Gesetzestext mit Erläuterungen und
Anmerkungen, Schriftenreihe SWK 64, Stand 1.1.2003, Lindeverlag" zitiert:
"Bei der Berechnung des
sogenannten besonderen Progressionsvorbehaltes, der bei Bezug von
Arbeitslosengeld und ähnlichen Einkommensersätzen zur Anwendung kommt,
ist zu beachten:
Zur Vermeidung einer
Vervielfachung des Werbungskostenpauschales, das auch bei nicht
ganzjähriger Beschäftigung jeweils in voller Höhe zusteht, werden
die umzurechnenden Einkünfte noch nicht um das Werbungskostenpauschale
gekürzt.
Soweit
Werbungskosten tatsächlich angefallen sind, werden diese bei Ermittlung der
umzurechnenden Einkünfte in Entsprechung des Nettoprinzips
selbstverständlich
berücksichtigt.
...
Das Werbungskostenpauschale wurde abgezogen ,obwohl dieses
bei Vorliegen der konkreten Werbungskosten "[Aus- und Fortbildungskosten - die
grundsätzliche Abzugsfähigkeit dieser Werbungskosten ist unstrittig]
nicht zur Anwendung kommen darf (arg.
§ 16 Abs. 3 EStG1988 - taxativ aufgezählte Fälle von
Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale -die Gruppe der
"§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Werbungskosten" ist dort nicht
angeführt).
Dadurch ergibt sich eine geringfügige Änderung
des Einkommens (siehe nachfolgende Tabelle).
Diese Berechnungsgrundlage wird als ergänzende
Begründung (vgl. zur Begründung der Berufungsentscheidung Ritz in
BAO-Handbuch, Kommentar zum neuen Abgabenrechtsmittelverfahren, § 288 BAO,
Seite 225, Lindeverlag), angeführt, um einerseits die Richtigkeit der
Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz ("günstigere Kontrollrechnung")
zu verdeutlichen und um andererseits dem Begehren der steuerlichen Vertretung
betreffend Klärung über die Berechnungsmethodik Rechnung zu tragen
bzw. diesbezüglich aufgetretene Zweifel zu beseitigen.
Ziffernmäßige
Darstellung der Um- bzw. Hochrechnung
|
Durchschnittssteuersatzermittlung
|
€
|
Nichtselbständige Einkünfte
(um- bzw. hochgerechnet)
|
7.400,00
|
zuzüglich
andere Einkünfte
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ganzjährig)
|
20.843,11
|
Vermietung und Verpachtung
|
3.095,01
|
Kein Abzug des
Werbungskostenpauschales
da tatsächliche Werbungskosten vorliegen
|
0,00
|
abzüglich Sonderausgaben
|
357,13
|
Fiktives Einkommen
|
30.980,99
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die weiteren14.530,00
|
4.504,30
|
41 % für die restlichen 9.180,99
|
3.764,20
|
Steuer Tarif
vor Abzug der Absetzbeträge
|
9.030,80
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag
(Einschleifregelung)
|
199,82
|
-Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
8.485,98
|
Durchschnittssteuersatz lt. UFS
(8.485,98 dividiert durch 30.980,99 x 100)
nach Ansicht der steuerlichen Vertretung
(Differenz wegen Werbungskostenpauschalabzug)
|
27,39
%
27,31%
Diese Umrechnungsvariante
(27,39 %) ist "ungünstiger"(gemeint
höherer Durschnittssteuersatz) als die Kontrollrechnung, wie nachstehende
Tabelle zeigt:
|
Kontrollrechnung:
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ohne
Um- bzw. Hochrechnung)
|
4.946,85
|
Arbeitslosengeld (für Zwecke der Kontrollrechnung
steuerpflichtig!)
|
2.197,36
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
20.843,11
|
Vermietung u. Verpachtung
|
3.095,01
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
31.082,33
|
-Sonderausgaben
|
357,13
|
Einkommen lt.
Kontrollrechnung
|
30.725,20
|
Darauf entfallende Steuer
|
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
8.925,93
|
- Allgemeiner Absetzbetrag
|
211,33
|
- Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
- Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
8.369,60
|
Durchschnittsteuersatz bei Kontrollrechnung
|
|
8.369,60/30.725,20
x 100
|
27,24%
Diese
Kontrollrechnung wurde schließlich dem angefochtenen Bescheid der
Abgabenbehörde I. Instanz zugrundegelegt. Grundsätzlich wird
festgestellt, dass diese Berechnung auf einem EDV-Programm der
Bundesrechenzentrums GmbH beruht. Dieses ist als technisches Hilfsmittel der
bescheiderlassenden Abgabenbehörde I. Instanz anzusehen.
Die von der steuerlichen Vertretung aufgezeigte
Kontrollrechnung wies einen Steuersatz von 29,34% auf. Bemerkt wird, dass die
Berechnungsformel der steuerlichen Vertretung für den
Durchschnittssteuersatz richtig
"8.369,60/30.725,20 x 100" anstatt
"€ 8.369,60/28.527,84
(falscher Nenner) x 100" lauten müsste. Dadurch ergibt sich ein
adaptierter Steuersatz von 27,24 % (und
nicht von 29,34 %).
Da der Unabhängige Finanzsenat die Berechnungsmethode
der Abgabenbehörde I. Instanz als gesetzeskonform erachtet, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 15. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-L/05
- Stammnummer
- 14691
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF