Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4378-W/02
1) unrichtige Selbstberechnung der Versicherungssteuer hinsichtlich der Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat 2) Säumniszuschlag
geltende FassungSonstiger BescheidRV/4378-W/02vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Zuordnung der Versicherungssteuer zu einem bestimmten Anmeldungszeitpunkt (=Kalendermonat) und damit für den Fälligkeitszeitpunkt kommt es nach § 8 Abs. 1 VersStG darauf an, wann dem Versicherer die Prämieneinnahmen tatsächlich zukommen und nicht darauf, wann oder für welchen Zeitraum die Verbuchung der Prämien beim Versicherer erfolgt. Erweist sich die Selbstberechnung als unrichtig, so ist für Abgabenansprüche vor 2002 zwingend eine Festsetzung der Versicherungssteuer nach § 202iVm § 201 BAO (idF vor BGBl. I 97/2002) vorzunehmen. Nach der bescheidmäßigen Festsetzung ist sodann allenfalls ein Säumniszuschlag festzusetzen, sofern die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem fristgerecht entrichteten Betrag die 1-Prozent-Grenze iSd § 8 Abs. 1 VersStG übersteigt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, xxx, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. Juli 2002
zu St.Nr.xxx betreffend 1) Haftung für Versicherungssteuer für
die Kalendermonate 03/2001 und 07/2001 und 2) Säumniszuschlag
für den Kalendermonat 07/2001 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.) X hat am 18.
September 2001 mittels dreier Banküberweisungen Versicherungssteuer in
Höhe von S 4.053.704,00 und S 13.928.124,18 und motorbezogene
Versicherungssteuer in Höhe von S 27.760.181,00, somit insgesamt
S 45.742.009,18 (entspricht € 3.324.201,45) an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgeführt. Vom Finanzamt wurden diese
Zahlungen am Steuerkonto des Bw. zu St.Nr.xxx entsprechend der vom Bw. erteilten
Verrechnungsweisungen als Versicherungssteuer bzw. motorbezogene
Versicherungssteuer für Juli 2001 verbucht.
Am 16. Oktober 2001 hat der Bw. wiederum mittels dreier
Banküberweisungen Versicherungssteuer bzw. motorbezogene
Versicherungssteuer in Höhe von insgesamt S 51.386.959,72 an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien abgeführt.
Diese Zahlungen wurden vom Finanzamt am Steuerkonto des Bw. zu St.Nr.xxx
entsprechend der vom Bw. auf den Überweisungsbelegen erteilten
Verrechnungsweisungen als Versicherungssteuer bzw. motorbezogene
Versicherungssteuer für August 2001 verbucht.
In der Versicherungssteuererklärung für 2001
erklärte der Bw. die Versicherungssteuer für Juli 2001 (ohne
motorbezogene Versicherungssteuer) mit S 23.288.239,08 und die motorbezogene
Versicherungssteuer für Juli 2001 mit S 57.247.010,00, somit insgesamt mit
S 80.535.249,08. Die Versicherungssteuer für August 20011 wurde mit S
12.169.638,26 und die motorbezogene Versicherungssteuer mit S 4.412.549,00,
somit insgesamt mit S 16.582.187,26 erklärt. Außerdem wurde in
der Jahreserklärung ausgewiesen, dass der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr
2001 bereits abgeführten Versicherungssteuer die Summe der nunmehr für
Jänner bis Dezember 2001 erklärten Versicherungssteuer
übersteige, weshalb ein Betrag von S 14.115.268,76 als Gutschrift
verbleibe.
Mit Fax vom 7. Juni 2002 teilte der Bw. dem Finanzamt mit,
dass in der Versicherungssteuererklärung irrtümlich die Zahlungen ohne
Berücksichtigung einer im Jänner 2002 erfolgten Rückzahlung in
Höhe von S 4.280.114,37 (€ 311.048,04) angesetzt seien, sodass sich
nach Korrektur eine Gutschrift von S 9.835.154,50 ergebe. Außerdem
übermittelte der Bw. dem Finanzamt eine Aufstellung
"über die sollgestellte
Versicherungssteuer 2001 und die bezahlten Beträge für
2001". Diese Aufstellung hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
|
|
"VST
I Leben
|
VST
I S/U
|
VST
II
|
gesamt
S/U
|
gesamt
S/U+L
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
gemäß
Finanzamtskonto
|
7/2001
|
4.053.704,00
|
13.928.124,18
|
27.760.181,00
|
41.688.305,18
|
45.742.009,18
|
8/2001
|
4.093.781,00
|
13.393.800,72
|
33.899.378,00
|
47.293.178,72
|
51.386.959,72
|
gemäß
Erklärung
|
7/2001
|
4.053.703,90
|
19.234.535,18
|
57.247.010,00
|
76.481.545,18
|
80.535.249,08
|
8/2001
|
4.082.248,54
|
8.087.389,72
|
4.412.549,00
|
12.499.938,72
|
16.582.187,26
|
Differenz
|
7/2001
|
-0,10
|
5.306.411,00
|
29.486.829,00
|
34.793.240,00
|
34.793.239,90
|
8/2001
|
-11.532,46
|
-5.306.411,00
|
-29.486.829,00
|
-34.793.240,00
|
-34.804.772,46"
Am 1. Juli 2001 erließ das Finanzamt gegenüber
dem Bw. 1) einen Bescheid über die Haftung für
Versicherungssteuer für die Kalendermonate 03/2001 und 07/2001, mit dem es
den Bw. für die Entrichtung von Versicherungssteuer gemäß
§
6 (ohne Absatz 3) VersStG 1953 in Höhe von € 2.569.167,04 in Anspruch
nahm, wobei im Spruch des Bescheides angemerkt wurde: "bereits
entrichtet" 2) Bescheide über Säumniszuschläge
für die Kalendermonate 03/2001 und 07/2001, mit denen der
Säumniszuschlag für März 2001 mit 2 % von € 40.643,29 =
€ 812,87 und der Säumniszuschlag für Juli 2001 mit 2 % von €
2.569.167,04 = € 51.383,34 festgesetzt wurde und 3) einen Bescheid
gemäß
§ 202 Abs. 1 BAO, wonach für die Kalendermonate
1-12/2001 ein Abgabenbetrag an Versicherungssteuer gemäß
§ 6
(ohne Absatz 3) VersStG von € 714.748,55 gutgeschrieben
wurde.
Zur Begründung führte das Finanzamt zum
Haftungsbescheid aus, dass die Inanspruchnahme der Haftung und die Festsetzung
erforderlich gewesen seien, weil die Versicherungssteuer nicht bzw. nicht in
voller Höhe entrichtet worden sei. Die Festsetzung des
Säumniszuschlages wurde damit begründet, dass der auf die
tatsächliche Einnahmen entfallende Abgabenbetrag von der entrichteten
Abgabe um mehr als ein Prozent abweiche. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
wurde wie Folgt dargestellt:
|
|
|
03/2001
|
07/2001
|
"Steuer
lt. Erklärung
|
ATS
|
46.376.707,18
|
80.535.249,08
|
entrichtete
Steuer
|
ATS
|
45.817.437,75
|
45.742.009,18
|
Differenz
|
ATS
|
559.269,43
|
34.793.239,90
|
|
Euro
|
40.643,29
|
2.569.167,04"
Nach Fristerstreckung hat der Bw. Berufung gegen die
Bescheide über die Haftung für Versicherungssteuer für 2001 und
Festsetzung von Säumniszuschlägen für Juli 2001 erhoben, sodass
der Bescheid betreffend Säumniszuschlag für März 2001 und der
Bescheid gemäß
§ 202 BAO für 1-12/2001 bereits in
Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens sind. Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er
im Jahr 2001 eine neue Versicherungssoftware in Betrieb genommen habe. Der
Umstieg sei in kleinen Schritten erfolgt. Ab 1. Jänner 2001 sei das
Neugeschäft der Kfz-Versicherungen im neuen System verarbeitet worden. Mit
Juli 2001 sei die Migration des Kfz-Geschäftes vom Alt-System in das neue
System erfolgt. Dabei sei es zu folgenden Konstellationen gekommen:
Die
Folgevorschreibung für Juli 2001 (inklusive Versicherungssteuer) der
migrierten Daten sei nicht verarbeitet worden.
Die
Folgevorschreibung für August 2001 (inklusive Versicherungssteuer) sei im
Juli 2001 gebucht worden.
Das Fehlen der
Folgevorschreibung für Juli 2001 (inklusive Versicherungssteuer) der
migrierten Daten sei bei Abstimmung der Daten August 2001 bekannt geworden und
sei mit Juli 2001 nachgebucht worden, jedoch sei die Nachbuchung der
Versicherungssteuer nur mit August 2001 möglich gewesen, was eine
Fälligkeit 15. Oktober 2001 bewirkt habe. Die Versicherungssteuer für
die Folgevorschreibung August 2001 (gebucht im Juli 2001) sei jedoch bereits am
15. September 2001 (statt am 15. Oktober 2001) abgeführt worden. Aufgrund
dieser verschobenen Zahlungen erscheine ein Säumniszuschlag nur in
Höhe der Differenz als gerechtfertigt:
|
|
S
|
EUR
|
Versicherungssteuer aus Folgevorschreibung
7/2001; einen Monat zu spät abgeführt
|
34.793.240,00
|
2.528.523,36
|
Versicherungssteuer aus Folgevorschreibung
8/2001; einen Monat zu früh abgeführt
|
-28.560.691,40
|
-
2.075.586,39
|
Basis für Säumniszuschlag
|
6.232.548,60
|
452.936,97
|
Säumniszuschlag
|
124.650,97
|
9.058,74
Es werde daher gebeten, den Säumniszuschlag in
Höhe von € 51.383,34 für Juli 2001 aufzuheben und nur den
Säumniszuschlag von € 9.058,74 vorzuschreiben.
Am 11. September 2002 übermittelte der Bw. dem
Finanzamt nochmals eine Aufstellung. In dieser Aufstellung wird ausgewiesen,
dass im August 2001 fällige Folgeprämien (und zwar Nettoprämien
in Höhe von S 39.521.249,20) mit Buchungsdatum 22.7.2001, 28.7.2001 und
3.8.2001 vom Bw. verbucht wurden und dass auf diese Prämien
Versicherungssteuer in Höhe von S 4.489.873,40 bzw. motorbezogene
Versicherungssteuer in Höhe von S 24.120.818,00, somit insgesamt
S 28.560.691,40 entfallen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2002 wies
das Finanzamt einerseits die Berufungen als unbegründet ab und änderte
anderseits den Bescheid über einen Säumniszuschlag für Juli 2001
insofern ab, als die Bemessungsgrundlage auf € 2.528.523,35 und
dementsprechend der 2% -ige Säumniszuschlag auf € 50.570,47 reduziert
wurde. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass am 15. September
2001 kein Abgabenguthaben bestanden habe. Zu diesem hier relevanten Zeitpunkt
könnten künftige Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Auch wenn
die "Nachbuchung" der Versicherungssteuer nur mit August 2001 möglich
gewesen sei, habe dies keine Auswirkung auf die gesetzliche Fälligkeit. Ein
Antrag nach § 214 Abs. 5 BAO sei nicht gestellt worden, obwohl die Bw. von
der Tatsache einer "Fehlbuchung" gewusst habe. Wurde eine Verrechnungsweisung im
Sinn des § 214 Abs. 4 BAO erteilt und hiebei irrtümlich eine
unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so seien nach
§ 214 Abs. 5 BAO über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich
erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen. Der
Antrag könne nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen
Verrechnungsweisung gestellt werden. Die Versicherungssteuererklärung
für 2001 sei nicht berichtigt worden. Die von der Bw. begehrte Festsetzung
des Säumniszuschlages nur in Höhe der Differenz der Zahlungen habe
somit nicht zu erfolgen. Die Bemessungsgrundalge für den
Säumniszuschlag für den Monat 07/2001 betrage S 34.793.239,90,
das seien € 2.528.523,35.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde nochmals betont, dass die
Versicherungssteuer für Juli 2001 irrtümlich einen Monat zu spät
und die Versicherungssteuer für August 2001 einen Monat zu früh
abgeführt worden sei und dass aufgrund dieser verschobenen Zahlungen nur
ein Säumniszuschlag in Höhe der Differenz gerechtfertigt
erscheine.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
Gegenstand der Versicherungssteuer ist gemäß
§ 1 Abs. 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines
durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen
Versicherungsverhältnisses.
Die Versicherungssteuerschuld entsteht nach § 1 Abs. 1
VersStG mit Zahlung des Versicherungsentgeltes. Das in diesem Zeitpunkt gezahlte
bzw. entgegengenommene Versicherungsentgelt ist als Bemessungsgrundlage für
die Vorschreibung der Abgabe heranzuziehen. Spätere Änderungen der
Bemessungsgrundlage nach bereits entstandener Steuerschuld können die
Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflussen (vgl. VwGH
25.1.1999, 97/17/0311).
§ 7 Abs. 1 VersStG bestimmt ua., dass der
Versicherungsnehmer der Steuerschuldner ist und dass der Versicherer für
die Steuer haftet und er die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers
zu entrichten hat.
Nach § 7 Abs. 4 VersStG gilt die Steuer im
Verhältnis zwischen dem Versicherung und dem Versicherungsnehmer als Teil
des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und
Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das
Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer
und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1)
geleistet. Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer
entsprechend der für das Versicherungsentgelt vereinbarten Zahlungsweise an
den Versicherer zu zahlen. Für vom Versicherungsnehmer nicht
vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer besteht keine
Haftung des Versicherers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur
Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 VersStG hat der
Versicherer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer
für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu
berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest,
so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen.
Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen
Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese
Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Nach § 8 Abs. 2 VersStG hat der Versicherer bis zum
30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
beim Finanzamt einzureichen.
Eine nach § 201 BAO festgesetzte oder gemäß
§ 202 BAO geltend gemachte Steuer hat gemäß
§ 8 Abs. 4 den
in § 8 Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
Ist die Steuer nach der Versicherungssumme zu berechnen
(§ 5 Abs. 1 Z 2), so hat der Versicherer gemäß
§ 8 Abs. 5
VersStG die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines
Prämienteilbetrages zu entrichten.
Nach § 8 Abs. 6 VersStG ist der Versicherer
verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im
Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten,
die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind.
In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen
für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein
würde, kann nach § 5 Abs. 4 VersStG die Berechnung und Entrichtung der
Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
Aus § 8 Abs. 1 VersStG folgt, dass der
Fälligkeitstag der Versicherungssteuer für Juli 2001 der 15. September
2001 und der Fälligkeitstag der Versicherungssteuer für August 2001
der 15. Oktober 2001 war. Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- und
Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag
oder 24. Dezember fällig, so gilt gemäß
§ 210 Abs. 3 BAO
der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als
Fälligkeitstag. Da der 15. September 2001 auf einen Samstag gefallen ist,
galt gemäß
§ 8 Abs. 1 VersStG iVm § 210 Abs. 3 BAO der 17.
September 2001 als Fälligkeitstag der Versicherungssteuer für den
Anmeldungszeitraum Juli 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher die
Versicherungssteuer für Juli 2001 vom Bw. selbst zu berechnen und an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
abzuführen.
Aus der Bestimmung des § 8 Abs. 1 VersStG ergibt sich
weiters, dass für die Zugehörigkeit von Prämienzahlungen für
einem bestimmten Anmeldungszeitraum (= Kalendermonat) und damit für die
Fälligkeit der Versicherungssteuer die tatsächliche Höhe der
Prämieneinnahmen in einem bestimmtem Anmeldungszeitraum maßgeblich
ist. Unmaßgeblich ist hingegen, für welchen Zeitraum die
Prämienvorschreibungen beim Versicherer verbucht werden oder mit welchem
Buchungsdatum die Verbuchung der Prämie beim Versicherer erfolgt. Lediglich
solange die Prämieneinnahmen noch nicht feststehen, gestattet § 8 Abs.
1 VersStG die Berechnung der Versicherungssteuer nach dem wahrscheinlichen
Prämienverlauf.
In ihrer Jahreserklärung für 2001 hat der Bw.
erklärt, dass auf den Anmeldungszeitraum Juli 2001 Versicherungssteuer in
Höhe von insgesamt S 80.535.249,08 und auf den Anmeldungszeitraum August
2001 Versicherungssteuer in Höhe von insgesamt S 16.582.187,26
entfallen ist. Auch wenn der Bw. keine formelle Berichtigung seiner
Erklärung vorgenommen hat, so ergibt sich doch aus dem Berufungsvorbringen,
dass die in der Erklärung erfolgte Zuordnung der Versicherungssteuer zu
einzelnen Kalendermonaten nicht dem Monat der tatsächlichen
Prämieneinnahmen entspricht. Nach dem Vorbringen des Bw. sind einerseits
die Folgevorschreibungen für KFZ-Versicherungen für Juli 2001 auf
Grund eines EDV-Problems zunächst nicht gebucht und sodann (bei Abstimmung
der Daten für August 2001) mit Juli 2001 nachgebucht wurden, weshalb die
auf die Folgevorschreibungen für Juli 2001 entfallende Versicherungssteuer
in Höhe von S 34.793.240,00 offensichtlich zwar nicht in der im September
2001 erfolgten Selbstberechnung der Versicherungssteuer für Juli 2001
enthalten ist, sehr wohl aber in dem in der Jahreserklärung als
Versicherungssteuer für Juli 2001 ausgewiesen Gesamtbetrag. Andererseits
wurden nach dem Berufungsvorbringen erst im August 2001 fällig werdende
Folgevorschreibungen irrtümlich ebenfalls mit Juli 2001 gebucht, weshalb
die darauf entfallende Versicherungssteuer in Höhe von S 28.560.691,40
bereits im September 2001 an das Finanzamt abgeführt worden (und daher
dieser Betrag offensichtlich sowohl in dem im September 2001 selbstberechneten
Betrag der Versicherungssteuer für Juli 2001 als auch in dem in der
Jahreserklärung für Juli 2001 ausgewiesenen Gesamtbetrag der
Versicherungssteuer für Juli 2001 enthalten ist). Aus dem
Berufungsvorbringen und den bisher vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht
ableitbar, in welchem Monat die "Folgeprämien" für Juli
2001 bzw. die "Folgeprämien" für August 2001
tatsächlich zu Einnahmen beim Bw. geführt haben und wurde darüber
auch vom Finanzamt bisher keine Ermittlungen durchgeführt. Auch wenn die
"Folgeprämien" für August 2001 noch im Juli 2001 verbucht wurden, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. diese erst im August fällig
werdenden Versicherungsentgelte bereits zur Gänze im Juli 2001 zugekommen
sind, weshalb die Zuordnung der gesamten auf die Folgeprämie August 2001
entfallenden Versicherungssteuer zu Juli 2001 (wie es offensichtlich in der
Jahreserklärung erfolgt ist) als zu hoch erscheint. Umgekehrt ist bisher
auch nicht geklärt, ob bzw. mit welchen Beträgen die nachgebuchten
Folgeprämien für Juli 2001 tatsächlich noch im Juli 2001 beim Bw.
zu Prämieneinnahmen geführt haben. Wie bereits ausgeführt kommt
es für die Zugehörigkeit von Versicherungssteuerbeträgen zu einem
Abrechnungsmonat nicht auf die Verbuchung der Prämienzahlungen beim
Versicherer, sondern auf die tatsächliche Höhe der
Prämieneinnahmen an. Aus dem Berufungsvorbringen ist daher abzuleiten, dass
sowohl die für Juli 2001 als auch die für August 2001 vorgenommenen
Selbstberechnung der Versicherungssteuer unrichtig ist. Für das
Ausmaß der Unrichtigkeit sind allerdings noch weitere (auf den Zeitpunkt
der Zahlungen des Versicherungsentgeltes gerichtete) Ermittlungen
erforderlich.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO (in der Fassung vor
BGBl. I 97/2002) ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige
die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist,
unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder
die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart
kann die Festsetzung mehrer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen.
Nach § 202 BAO gilt § 201 sinngemäß,
wenn nach den Abgabevorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem
abgaberechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hierbei sind Nachforderungen
mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Bei der
Versicherungssteuer obliegt die Selbstberechnung dem Versicherung als
Haftungspflichtigen, weshalb hier die Bestimmungen des § 202 iVm § 201
BAO zur Anwendung kommt.
Bis zur Novellierung der Bestimmung des § 201 BAO
durch BGBl. I 97/2002) wurde dem Finanzamt für den Fall, dass sich eine
Selbstberechung als unrichtig erwies, kein Ermessen eingeräumt, sondern war
zwingend eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Da sich - wie oben
näher ausgeführt - im vorliegenden Fall sowohl die vom Bw.
vorgenommene Selbstberechnung der Versicherungssteuer für Juli 2001 als
auch für August 2001 als unrichtig erwies, wäre nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates die Versicherungssteuer für diese
Zeiträume gemäß
§ 201 iVm § 202 BAO
bescheidmäßig festzusetzen. Im Spruch des Bescheides über die
"Haftung für Versicherungssteuer für die Kalendermonate 03/2001
und 07/2001" vom 1. Juli 2001 wurde die Bw. bloß "für die
Entrichtung von Versicherungssteuer gemäß
§ 6 (ohne Absatz 3)
VersStG 1953 in Höhe von € 2.569.167,04 in Anspruch
genommen" ohne dass auch eine Abgabenfestsetzung vorgenommen worden
wäre. § 202 Abs. 1 BAO bestimmt lediglich, dass Nachforderungen
mittels Haftungsbescheid iSd § 224 Abs. 1 BAO geltend zu machen sind. Im
vorliegenden Fall wurde vom Finanzamt selber ausdrücklich im Bescheidspruch
festgehalten, dass die Versicherungssteuer für Juli 2001 im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits entrichtet war, weshalb hier kein Fall einer
Nachforderung vorlag, sondern es nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates "nur" einer Abgabenfestsetzung (und nicht der
Geltendmachung einer Haftung) bedurft hätte. Aus der Begründung des
Bescheides, wonach die Inanspruchnahme der Haftung und die Festsetzung
erforderlich gewesen seien und auch aus dem Beisatz des Finanzamtes im
Bescheidspruch "bereits entrichtet" kann zwar geschlossen werden, dass der
Wille des Finanzamtes bei Erlassung des "Haftungsbescheides"
eigentlich gerade nicht auf die Inanspruchnahme für die Entrichtung,
sondern auf eine Abgabenfestsetzung gerichtet war, dennoch ist im Spruch des
Bescheides keine Festsetzung der Versicherungssteuer enthalten.
Festsetzungsbescheide gemäß
§ 202 iVm § 201 BAO sind
Abgabenbescheide. Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch
die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die
Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten.
Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe
über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren
Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand
hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§115 Abs.1) BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderlassung hätte
unterbleiben können. Da das Finanzamt einerseits Ermittlungen über die
Zuordnung der Versichungssteuerbeträge zu den einzelnen Abrechnungsmonaten
unterlassen hat und weil andererseits im Spruch des angefochtenen Bescheides
anstatt der bloßen Inanspruchnahme für die Entrichtung der
Versicherungssteuer für März und Juli 2001 eine Abgabenfestsetzung zu
erfolgen hätte, hätte jedenfalls ein anders lautender Bescheid zu
ergehen gehabt und liegen deshalb die Voraussetzungen für eine
Zurückverweisung der Sache iSd § 289 Abs. 1 BAO vor.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO idF vor dem BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d) BAO gelten
Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder auf ein sonstiges
Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Erfolgt die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der
empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgaben zustehenden Frist, so hat
gemäß
§ 211 Abs. 2 die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu
bleiben. Da der Bw. die Abfuhr der Versicherungssteuer mittels
Banküberweisung vorgenommen hat, ist die am 18. September 2001 erfolgte
Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes in Höhe von S 45.742.009,18 als
fristgerechte Zahlung für den Anmeldungszeitraum Juli 2001
anzusehen.
Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag ist
die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht den Bestand
eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus. Vom Abgabenanspruch zu
unterschieden ist der Abgabenzahlungsanspruch; das ist die Verpflichtung einen
bestimmten Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer
bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei
Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der
Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 23.3.2001,
2000/16/0080).
Da § 8 Abs. 1 VersStG die Selbstberechnung der
Versichungssteuer durch den Versicherer vorsieht, ergibt sich der
Abgabenzahlungsanspruch unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Eine
bescheidmäßige Abgabenfestsetzung der Versicherungssteuer für
Juli 2001 ist - wie bereits oben ausgeführt - bislang nicht erfolgt.
Der vom Bw. im September 2001 selbstberechnete Betrag an Versicherungssteuer
für Juli 2001 (auch wenn dieser Betrag auf Grund eines Irrtums unrichtig
ist) wurde vom Bw. fristgerecht entrichtet, weshalb sich daraus keine
Verpflichtung für einen Säumniszuschlag ergeben kann. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist im vorliegenden Fall keine unrichtige
Verrechnungsweisung erteilt worden (und war daher auch kein Antrag iSd §
214 Abs. 4 BAO vom Bw. zu stellen), sondern ist (hinsichtlich des
Anmeldungszeitraumes) eine unrichtige Selbstberechnung der Versicherungssteuer
erfolgt und wurde der unrichtig errechnete Betrag mit "richtiger"
Verrechnungsweisung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien abgeführt. Da die Höhe des tatsächlich im September 2001
fälligen Betrages an Versicherungssteuer für Juli 2001 noch von
weiteren Ermittlungen abhängig ist (siehe oben), ist auch die Höhe der
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlagbescheides noch von weiteren
Ermittlungen abhängig und wird nach bescheidmäßiger Festsetzung
der Versicherungssteuer für Juli 2001 (sofern die Differenz zwischen dem
festgesetzten Betrag und dem fristgerecht entrichteten Betrag von S
45.742.009,18 (entspricht € 3.324.201,45) die 1-Prozent-Grenze iSd § 8
Abs. 1 VersStG übersteigt) ein anders lautender Bescheid zu ergehen haben.
Es liegen daher auch für den Säumniszuschlagsbescheid die
Voraussetzungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vor.
Der unabhängige Finanzsenat nahm aus folgenden
Gründen von dem im § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch: Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Für die
Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht einerseits die
Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO. Danach hat die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz obliegt.
Anderseits ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach
den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen. Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist
(im gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
Parteistellung zu. Bei Durchführung der Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten Erklärungen des Bw. der
Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden und
umgekehrt wären allfällige Stellungnahmen des Finanzamtes wieder dem
Bw. zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die Durchführung der
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu zeitlichen
Verzögerungen führen würde.
Außerdem beziehen sich die angefochtenen Bescheide
ausdrücklich nur auf den Kalendermonat Juli 2001, nicht aber auch auf
August 2001, weshalb Festsetzungen für diesen Zeitraum jedenfalls nur durch
das Finanzamt erfolgen können. Bei Durchführung der Ermittlungen durch
das Finanzamt können die gewonnen Ergebnisse, welche Beträge an
Versicherungssteuer dem Abrechnungszeitraum Juli 2001 und welche Beträge
dem Abrechnungszeitraum August 2001 zuzuordnen sind, sodann vom Finanzamt dazu
genutzt werden, alle noch erforderliche Abgabenfestsetzungen bzw. Festsetzung
von Säumniszuschlägen gleichzeitig vorzunehmen, weshalb auch diese
Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde 1. Instanz sprechen.
Wien, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/4378-W/02
- Stammnummer
- 14680
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF